Art 234 § 6 Abs 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) schließt einen Versorgungsausgleich für Geschiedene der ehemaligen DDR ausdrücklich aus. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), da dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsraum zukommt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die rentenversicherungsrechtliche Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs für in der ehemaligen DDR Geschiedene.
Mit Bescheid vom 4. März 2021 bewilligte die Beklagte der am ... 1958 geborenen Klägerin ab dem 1. Mai 2021 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Dagegen legte die Klägerin am 2. April 2021 Widerspruch ein und machte geltend: Die Beklagte habe die Tatsache des Lastenausgleichs aus ihrer geschiedenen ehelichen Gemeinschaft vom 12. November 1977 bis Dezember 1981 unberücksichtigt gelassen. In dieser Zeit habe sie aufgrund der Kinderbetreuung keine bzw. nur geringe Einkünfte erwerben können. Ein Ausgleich für diese Zeitphase sei daher mehr als gerechtfertigt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2021 zurück und gab zur Begründung an: Sie sei an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Eine eigene Entscheidung zur Problematik von geschiedenen Eheleuten in der ehemaligen DDR sei ausgeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. Dezember 2021 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und geltend gemacht: Der Gesetzgeber habe es in 31 Jahren nicht vermocht, eine rentenrechtliche Gleichbehandlung aller Bürger herzustellen.
Das SG hat mit Schreiben vom 8. März 2022 die Klägerin aufgefordert, ergänzend vorzutragen, wie und in welchem Umfang sie eine Änderung der Rentenberechnung wünsche. Mit einem am 14. März 2022 eingegangenen Schreiben hat die Klägerin u.a. wörtlich erklärt: „In aller Klarheit und Präzision: Ich begehre die Anerkennung des mir bisher versagten Zugewinnausgleichs aus der Zeit der ehelichen Gemeinschaft von November 1977 bis Dezember 1981.“ Mit Schreiben vom 19. April 2022 hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zugewinnausgleich um einen vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen Ehegatten aus der Zeit der Zugewinngemeinschaft gehandelt habe. Die Beklagte könne für die Durchführung eines Zugewinnausgleichs daher unter keinen denkbaren Gesichtspunkten zuständig sein. Am 21. April 2022 hat die Klägerin erklärt, dass es ihr um den rentenrechtlichen Versorgungsausgleich gehe.
Das SG hat den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2023 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. In einem am 12. März 2023 eingegangenen Schreiben hat diese auf schwerwiegende krankheitsbedingte Einschränkungen, die auch bereits sehr lange bekannt seien, hingewiesen. Sie sei nicht in der Lage, den Gerichtsort zu erreichen bzw. den Heimatort zu verlassen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 2023 hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese Einschränkungen im vorliegenden Verfahren nicht bekannt seien. Gleichwohl solle die mündliche Verhandlung auch ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden. Dem bisherigen Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie vermutlich eine höhere Rentenzahlung von der Beklagten begehre. Grundlage für dieses Begehren solle anscheinend eine rentenrechtliche Berücksichtigung der damaligen Ehezeit sein. Es werde um Bestätigung gebeten, ob das Begehren in diesem Punkt richtig ausgelegt werde.
Mit einem am 26. März 2023 eingegangenen Schreiben hat die Klägerin wörtlich erklärt: „Ich als DDR-Geschiedene (1981) begehre den rentenrechtlichen Versorgungsausgleich aus der Zeit der ehelichen Gemeinschaft von November 1977 bis Dezember 1981 so, wie diese auch den in der BRD geschiedenen Bürgern zugestanden wird“. Ihre Körperbehinderung sei aus einem Verfahren gegen die Beklagte wegen Erwerbsminderung aus den Jahren 2011/2012 nachweisbar. Im Übrigen stehe sie dem Gericht auch telefonisch zur Verfügung.
Das SG hat in der öffentlichen Sitzung vom 17. April 2023 festgestellt, dass die Klägerin mit Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden könne. Es hat die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben.
Das SG hat mit Urteil vom 17. April 2023 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin begehre sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen, den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2021 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Mai 2021 eine höhere Altersrente unter geänderter Berücksichtigung der Ehezeit von November 1977 bis Dezember 1981 zu zahlen. Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergebe sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt würden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergäben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI würden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Als Beitragsbemessungsgrundlage diene das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums (November 1977 bis Dezember 1981) sowie im Übrigen für sämtliche Zeiten vor dem 1. Januar 1992 (Inkrafttreten des SGB VI) habe die Klägerin keine Beiträge nach Bundesrecht entrichtet. Daher ordne § 248 Abs. 3 SGB VI an, dass den Beitragszeiten nach Bundesrecht auch solche Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleichstünden, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Inkrafttreten vom Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden seien. Damit würden diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI gelten. Ausweislich des Versicherungsverlaufs (Anlage zu dem Rentenbescheid vom 4. März 2021) habe die Klägerin bis zum 23. Juni 1978 sowie ab dem 30. Juli 1979 ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, für das Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien. Für das am ... 1978 geborene Kind seien u.a. Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung für insgesamt 30 Monate ab dem 1. September 1978 mit den entsprechenden Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die Rentenberechnung, wie sie die Beklagte in dem Bescheid vom 4. März 2021 durchgeführt habe, entspreche der geltenden gesetzlichen Regelung und sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei dem von der Klägerin begehrten „rentenrechtlichen Versorgungsausgleich“ für aus der Ehezeit erzielte rentenrechtliche Anwartschaften fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Eherecht der ehemaligen DDR habe einen derartigen Ausgleich nicht vorgesehen. Nicht geregelt sei die Übertragung von Rentenanwartschaften, wie dies seit dem 1. Juli 1977 durch die Änderung des Scheidungsfolgenrechts in den “alten Bundesländern“ erfolgt sei. Allerdings treffe diese Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Übertragung von Rentenanwartschaften weder die Rentenversicherung noch das SG, sondern das Familiengericht im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe. Eine derartige Entscheidung liege für die Klägerin nicht vor, da es der Gesetzgeber der ehemaligen DDR unterlassen habe, eine entsprechende Regelung zu treffen. Es könne daher eine irgendwie geänderte Berücksichtigung der Ehezeit mit in welcher Höhe auch immer zu übertragenden Anwartschaften, die in Entgeltpunkte umzurechnen wären, nicht erfolgen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. April 2023 zugestellte Urteil am 30. April 2023 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Urteil verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie verlange die gleichen Rechte wie „Alt-BRD-Bürger“. Dass der Einigungsvertrag dies vergessen habe, habe sie nicht zu verantworten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. April 2023 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2021 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Mai 2021 eine höhere Altersrente unter besonderer Berücksichtigung der Ehezeit von November 1977 bis Dezember 1981 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das SG den von der Klägerin verfolgten Anspruch nachvollziehbar abgelehnt habe. Das LSG beabsichtigte, eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben.
II.
Der Senat weist nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurück, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die nach § 143 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Ehezeit von November 1977 bis Dezember 1981 abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dessen Urteil vom 17. April 2023 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das SG in Abwesenheit der Klägerin durch Urteil entschieden hat. Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter sich außer Stande sieht, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, keinen zwingenden Grund für eine Terminverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl. dazu § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).
Die Klägerin ist in der Ladungsschrift des SG vom 7. März 2023 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden. Sie hat bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen keinen Verlegungsantrag gegenüber dem SG gestellt. Dann hätte sie deutlich machen müssen, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen. Das ist dem Schreiben der Klägerin nach der Ladung des SG jedoch nicht zu entnehmen. Sie hat vielmehr vorgetragen, nicht zu kommen, und mitgeteilt, ihren Heimatort nicht verlassen zu können, und bei Nachfragen des Gerichts ausdrücklich angeboten, telefonisch befragt zu werden. Hieraus ist kein Teilnahmewunsch der Klägerin an der mündlichen Verhandlung des SG abzuleiten.
Die Berufungsbegründung rechtfertigt auch keine andere Beurteilung der Rechtslage. Der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt gemäß § 76 SGB VI erst dann den Versorgungsausgleich, wenn dieser durch das Familiengericht durchgeführt wurde. Dies ist bei der Klägerin nicht erfolgt, da sie in der ehemaligen DDR geschieden wurde.
Im Ergebnis rügt die Klägerin Art. 234 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Dort ist wörtlich geregelt: „Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht.“ Die Klägerin – als Geschiedene der ehemaligen DDR – kann daher keinen Versorgungsausgleich geltend machen.
Die damit verbundene, tatsächliche Schlechterstellung von DDR-Geschiedenen gegenüber Geschiedenen der alten Bundesländer nach dem 1. Juli 1977, die nach der Einführung des sog. Versorgungsausgleichs – im Gegensatz zu der Klägerin – Rentenanwartschaften vom geschiedenen Ehepartner erhalten konnten, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 122, 210 [230]). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; 122, 210 [230]). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 84, 348 [359] m.w.N.; 110, 412 [436]; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 BvR 713/13, juris).
Hierbei hat das BVerfG den gesetzgeberischen Gestaltungsraum bei der Herstellung der Rechtseinheit im Zuge der deutschen Einheit auf dem Gebiet der Rentenversicherung sehr weit gezogen. In der sog. Bestandsrentenentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, juris) hat das höchste deutsche Gericht dazu wörtlich ausgeführt:
„ Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 [213 f.]; stRspr). Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie (vgl. auch BVerfGE 108, 52 [67 ff.]) nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist (vgl. BVerfGE 97, 103 [115 f.]). Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 [155, 157 f.]; 104, 126 [147]; 107, 218 [245 f.]).“
Vor dem Hintergrund dieses weiten gesetzgeberischen Gestaltungsraumes durfte der Gesetzgeber, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, die im Scheidungsfolgen- und Rentenrecht zwischen der ehemaligen DDR und der alten Bundesrepublik Deutschland bestehenden Unterschiede unverändert lassen, ohne den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen (vgl. zur Geschiedenenwitwenrente nach Scheidung in ehemaliger DDR: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003, 1 BvR 789/96; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. August 1996, 4 RA 73/95; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. November 2000, L 4 RA 60/00, zitiert nach juris). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch Art. 234 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht des Versorgungsausgleichs für in der ehemaligen DDR Geschiedene auszuschließen, ist nach diesem Maßstab nicht willkürlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liege nicht vor.