Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. August 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
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Die Beteiligten streiten im sog Zugunstenverfahren über höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Februar 2018.
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Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie bezogen gemeinsam mit ihren drei Kindern laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter des beklagten zugelassenen kommunalen Trägers. Dem gemeinsamen Haushalt gehört eine weitere Person an. Strom und Heizgas werden von einem örtlichen Energieversorgungsunternehmen geliefert. Im Jahr 2017 berücksichtigte der Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger Aufwendungen für Heizung iHv insgesamt 1849,96 Euro.
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Der Beklagte bewilligte für Dezember 2017 bis Juni 2018 ua wegen der schwankenden Höhe der Erwerbseinkommen beider Kläger und noch nachzuweisender Abschläge an das Energieversorgungsunternehmen vorläufig Leistungen nach dem SGB Il (Bescheid vom 27.11.2017; Ansprüche für Januar 2018 152,90 Euro für die Klägerin und 152,91 Euro für den Kläger; für Februar 2018 jeweils 106,83 Euro).
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Unter dem 16.1.2018 rechnete das Energieversorgungsunternehmen mit Fälligkeit zum 5.2.2018 den Jahresenergieverbrauch für 2017 ab. Für die Gasversorgung stellte es insgesamt 2998,99 Euro in Rechnung. Nach Abzug der insgesamt, mithin auch für Strom, geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine Nachforderung iHv 44,93 Euro.
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Der Beklagte stellte die Leistungsansprüche der Kläger für Januar und Februar 2018 abschließend fest (Bescheide vom 13.2.2018). Hinsichtlich der Heizkostenbedarfe berücksichtigte er bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für Februar 2018 insgesamt 189,20 Euro. Für die Kläger ermittelte er - ohne Bildung von Durchschnittseinkommen - Ansprüche für Januar 2018 iHv jeweils 88,31 Euro und für Februar 2018 iHv jeweils 128,67 Euro. Unter Einbeziehung der vorläufigen Leistungen und "Verrechnung" der Forderungen für Januar und Februar 2018 machte der Beklagte Erstattungsbeträge geltend (42,75 Euro für die Klägerin und 42,76 Euro für den Kläger).
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Im April 2018 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 13.2.2018. Auch wenn das Energieversorgungsunternehmen das Stromguthaben und die Gaskostennachzahlung gegengerechnet habe, stehe ihnen das Guthaben zu. Der Beklagte lehnte die Änderung seiner Bescheide vom 13.2.2018 ab. Es seien nur Heizkosten iHv 5/6 der noch geforderten 44,93 Euro zu berücksichtigen. Daneben fielen pauschal bemessene Kosten für den Betriebsstrom iHv 5 vH der Heizkosten (2499,20 Euro) und damit 124,96 Euro an. In den zur Überprüfung gestellten Bescheiden seien Bedarfe iHv 189,20 Euro angenommen worden. Die Leistungen seien überzahlt (Bescheid vom 28.5.2018, Widerspruchsbescheid vom 30.11.2018).
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Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 28.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2018 verpflichtet, "seinen Bescheid" vom 13.2.2018 abzuändern und den Klägern weitere Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft des Monats Februar 2018 iHv jeweils 117 Euro zu gewähren. Das Energieversorgungsunternehmen habe bei der Jahresabrechnung die Vorauszahlungen für Strom und Gas zusammen berücksichtigt. Dies führe jedoch nicht zu einer Verringerung des Heizkostenbedarfs. Werde die interne Verrechnung durch den Versorger berücksichtigt, komme es de facto zu einer Anrechnung des - anrechnungsfreien - Stromguthabens als Einkommen, was zu vermeiden sei. Es ergebe sich unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips und bereits gedeckter Bedarfe ein Bedarf aus der Abrechnung iHv 649,24 Euro. Abzüglich im zu überprüfenden Bescheid bereits berücksichtigter 189,20 Euro beliefen sich die noch zu deckenden Heizkostenbedarfe auf 460,04 Euro, pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft also auf 92,01 Euro. Zusätzlich zu berücksichtigen sei im Februar 2018 ein Heizkostenbedarf für den Betrieb der Heizungsanlage mit Strom iHv jeweils 24,99 Euro. Weil der Beklagte zunächst keine Stromkosten berücksichtigt habe, sei bezogen auf die Fälligkeit der Heizkostenabrechnung für 2017 ein entsprechender Bedarf im Februar 2018 anzunehmen.
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Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. August 2022 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II
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Die Sprungrevision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob - und wenn ja in welchem Umfang - der Bescheid des Beklagten vom 28.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2018 rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bescheide vom 13.2.2018 im sog Zugunstenverfahren vorliegen.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des SG und der Bescheid vom 28.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2018, mit dem der Beklagte die von den Klägern begehrte Änderung der Bescheide vom 13.2.2018 für Februar 2018 über die abschließende Feststellung der Ansprüche auf Alg II und der nach Saldierung noch bestehenden Erstattungspflichten der Kläger abgelehnt hat.
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Die Kläger haben ihre Klagen auf die Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt, die nur insgesamt abtrennbarer Streitgegenstand sind (§ 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II; dazu BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - SozR 44200 § 22 Nr 87 RdNr 11; vgl zu § 44 SGB X BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 44200 § 11 Nr 80, RdNr 18). Sie leiten weitergehende Ansprüche aus höheren Aufwendungen für die Heizung (Jahresabrechnung und Strom für den Betrieb der Heizungsanlage) ab und nicht aus denjenigen für die Unterkunft (zur Auslegung des Klageantrags BSG vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 5 RdNr 17; zu den Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage als Aufwendungen für Heizung BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - aaO RdNr 13). Vor diesem Hintergrund ist auch der Tenor des Urteils des SG auszulegen, das zwar nur zu höheren Leistungen für die Unterkunft verurteilt, nach der zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Begründung der Entscheidung die geltend gemachten Beträge aber als Bedarfe für Unterkunft und Heizung angesehen hat.
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2. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.
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Das SG hat die Sprungrevision im Urteil zugelassen (§ 161 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG), worin zugleich die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG liegt (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 10). Die Zustimmung der Kläger zur Einlegung der Sprungrevision anstelle der Berufung war der Revisionsschrift beigefügt (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG).
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Zutreffend verfolgen die Kläger ihre Klagebegehren mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Diese sind gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Bescheids vom 28.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2018. Zudem begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten, die Bescheide vom 13.2.2018 für Februar 2018 zu ändern, indem die weitere Verpflichtung ausgesprochen wird, höheres Alg II als bislang abschließend festgestellt zu bewilligen und - weil höhere Leistungen bewilligt werden sollen als vorläufig erbracht - auch weitere Leistungen zu zahlen (vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R - RdNr 8, vorgesehen für BSGE und SozR).
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Soweit die Kläger nach ihren Ausführungen in der Klage zunächst nur weitere Leistungen iH von jeweils 92 Euro geltend gemacht haben, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beim SG übereinstimmend erklärt, die Voraussetzungen für die Übernahme von Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage lägen vor und müssten nach allseitigem Einvernehmen pauschal ermittelt werden. Wegen der nachfolgend beantragten Zahlung jeweils weiterer 117 Euro liegt unabhängig von der Einwilligung des Beklagten (§ 99 Abs 1 SGG) keine Klageänderung vor, weil der Klageantrag lediglich in der Hauptsache erweitert worden ist (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
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3. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil es an Feststellungen des SG ua zu dem zu berücksichtigenden Einkommen der Kläger fehlt (vgl § 21 Abs 7, § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II). In Anbetracht der vom SG zuerkannten weiteren Leistungen in bezifferter Höhe kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger auch unter Berücksichtigung höherer Aufwendungen für Heizung geringere Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II haben, als durch das SG zugesprochen.
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Für die abschließende Feststellung der Ansprüche gilt darüber hinaus, dass der Beklagte zwar monatliche Leistungsansprüche zu regeln hat (BSG vom 20.9.2023 - B 4 AS 6/22 R - RdNr 19, vorgesehen für SozR). Über die Vorgabe des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II (in der vom 1.8.2016 bis zum 31.3.2021 geltenden Fassung durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824, nachfolgend 9. SGB II-ÄndG) ist dabei ein Durchschnittseinkommen zu bilden, das im Grundsatz alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums erfasst (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - SozR 44200 § 41a Nr 2 RdNr 41; BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 44200 § 41a Nr 5 RdNr 19). Das hat der Beklagte bei den abschließenden Entscheidungen vom 13.2.2018 nicht beachtet. Ob gemäß § 41a Abs 3 Satz 2 SGB II ausnahmsweise kein Durchschnittseinkommen zu bilden gewesen ist, kann anhand der Feststellungen des SG nicht beurteilt werden. Im Übrigen lässt § 41a Abs 6 SGB II nur den Ausgleich von Überzahlungen und möglichen Nachzahlungen im (gesamten) Bewilligungszeitraum zu. Auch diese gesetzliche Vorgabe hat der Beklagte nicht angewendet, als er Überzahlungen für Januar 2018 mit Nachzahlungsansprüchen für Februar 2018 verrechnet hat.
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4. Im Ergebnis zutreffend hat das SG erkannt, dass die Aufwendungen für Heizung höher sind als vom Beklagten bislang berücksichtigt.
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der abschließenden Entscheidungen des Beklagten ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des 9. SGB II-ÄndG) iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückzunehmen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe entscheidend, wobei diese vom Überprüfungszeitpunkt her, also rückschauend, zu bewerten ist ("erweist"). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (zusammenfassend BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 27/21 R - SozR 41500 § 75 Nr 37 RdNr 14 mwN).
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Nach den in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Vorschriften des SGB II für die Leistungsansprüche für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, §§ 7 ff, 22 SGB II idF, die das SGB II durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG>) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) erhalten hat, gehören zu den Aufwendungen für Heizung auch diejenigen Forderungen, die ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen einer Jahresabrechnung für Wärme erhebt (dazu a.). Maßgeblich ist der Forderungsstand vor einer eventuellen Aufrechnung des Energieversorgungsunternehmens gegen Forderungen aus demselben Abrechnungsschreiben (dazu b.). Dieses Ergebnis bestätigt die gesetzgeberische Entscheidung, die Trennung von Ausgaben Leistungsberechtigter aus eigenen Mitteln von den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rückabwicklungsfall der Nebenkostenabrechnung beizubehalten (dazu c.). Nach den bisherigen Feststellungen des SG sind dagegen keine weiteren Aufwendungen für Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage zu berücksichtigen (dazu d.).
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a. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; nachfolgend RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören die geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl schon BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 44200 § 22 Nr 23, RdNr 16; letztens etwa BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 44200 § 22 Nr 106 RdNr 20; zum Sonderfall von Schulden BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 44200 § 22 Nr 58 RdNr 15). Demgegenüber erfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile (§ 19 Abs 1 Satz 3, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; nachfolgend Strom).
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b. Beziehen Leistungsberechtigte Lieferungen für Wärme und Strom von einem Energieversorgungsunternehmen, ist der in die Forderung des Unternehmens für Wärmelieferungen nach Abzug der Vorauszahlungen eingestellte Jahresabrechnungswert die geschuldete Nachzahlung und - abgesehen vom Sonderfall aufgelaufener Schulden wegen nicht gezahlter Abschläge - Aufwendung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Das ändert sich nicht durch eine nachfolgend vorgenommene Aufrechnung.
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Die in die Jahresrechnungen des Energieversorgungsunternehmens eingestellten Forderungen für Wärme (Forderung des Energieversorgungsunternehmens) und Strom (Forderung der Kläger gegen das Energieversorgungsunternehmen) sind getrennt voneinander zu betrachten. Beiden Positionen liegen separate Verträge zugrunde. Daher weist die Abschlagsanforderung des Energieversorgungsunternehmens nach den Feststellungen des SG die Höhe der einzelnen Abschläge für Gas und für Strom getrennt aus. Ebenso wird ein Gesamtpreis nur für die Gasversorgung und nicht für die gesamte Haushaltsenergie in Rechnung gestellt. Das Energieversorgungsunternehmen unterscheidet folglich selbst zwischen Gaslieferungen und Lieferungen für Strom.
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Soweit der Beklagte darauf verweist, Gas und Strom sei "im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses" geliefert worden, kann dahingestellt bleiben, ob ein solches bestanden hat. Der Bezug von Gas und Strom beruht auch bei der Grundversorgung auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung <StromGVV>) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung <GasGVV>) Bestandteil der Grundversorgungsverträge zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden (§ 1 Abs 1 Satz 2 GasGVV bzw § 1 Abs 1 Satz 2 StromGVV).
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Unabhängig von ihrer äußeren Gestaltung durch Zusammenfassung in einem Abrechnungsschreiben beinhalten daher Jahresabrechnungen für Strom und Gas zwei aus den jeweiligen Einzelverträgen geschuldete Abrechnungen (§ 271 Abs 2 BGB; Rüßmann in jurisPK-BGB, § 387 BGB RdNr 46, Stand 1.2.2023; für die Grundversorgung vgl § 17 Abs 1 Satz 1 GasGVV). Die Mitteilung des Energieversorgungsunternehmens über einen letztlich noch auszugleichenden Betrag bezieht sich lediglich auf das Abrechnungsergebnis nach durchgeführter Aufrechnung. Anders als der Beklagte meint, begrenzt dieses Abrechnungsergebnis den Bedarf nicht. Das Bestehen einer Abrechnungsforderung aus der Gaslieferung ist vielmehr (wie auf der anderen Seite das des Guthaben aus der Stromlieferung) Voraussetzung der vom Energieversorgungsunternehmen angenommenen Aufrechnungslage (§ 387 BGB). Die Aufrechnung kann auch stillschweigend erklärt werden (vgl BGH vom 16.3.2016 - VIII ZR 326/14 - RdNr 33), wie hier durch die Mitteilung eines "Gesamtabrechnungsergebnisses".
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Nach den Feststellungen des SG beläuft sich das Abrechnungsergebnis des Energieversorgungsunternehmens für Gas für das Abrechnungsjahr 2017 auf 2998,99 Euro. Ausgehend vom Kopfteilprinzip (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr 94, RdNr 14 ff) ergeben sich bei einer Haushaltsgemeinschaft von sechs Personen für die fünf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu berücksichtigende 2499,16 Euro (Rundungsfehler des SG auf 2499,20 Euro). Der Beklagte hat im Abrechnungszeitraum 2017 bereits 1849,96 Euro berücksichtigt. Einwände gegen die Feststellungen haben die Beteiligten nicht erhoben. Nach Abzug der bereits für das Abrechnungsjahr 2017 bei der Bewilligung der Leistungen berücksichtigten Aufwendungen verbleiben 649,20 Euro, von denen der Feststellung der Leistungsansprüche für Februar 2018 mit Bescheid vom 13.2.2018 189,20 Euro zugrunde gelegt worden sind. Aufgrund der vorzunehmenden Verteilung des Differenzbetrags auf die fünf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft errechnen sich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Klägerin und den Kläger aus der Gasversorgung iHv jeweils 92 Euro.
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c. Dieses Ergebnis ist nicht im Hinblick darauf zu korrigieren, dass die Forderung des Energieversorgungsunternehmens für Gas nach der Aufrechnung nur noch 44,93 Euro betrug. Vielmehr bestätigt § 22 Abs 3 SGB II die Trennung von Ausgaben Leistungsberechtigter aus eigenen Mitteln von den im Rahmen der Leistungen berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch im Abwicklungsfall der Nebenkostenabrechnung.
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Gemäß § 22 Abs 3 SGB II (idF des 9. SGB II-ÄndG) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
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Die ursprünglich als § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) eingefügte Ausgangsregelung mit der Zuordnung von Rückzahlungen und Guthaben zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie einer Ausnahmeregelung für die Kosten für Haushaltsenergie sollte die Entlastung der kommunalen Träger bewirken, die zum überwiegenden Teil (vgl § 46 Abs 5 und 6 SGB II idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <Kommunales Optionsgesetz> vom 30.7.2004, BGBl I 2014) die Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung tragen. Hinsichtlich der über § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II nicht abziehbaren Rückzahlungsanteile mit Bezug zu den Kosten für Haushaltsenergie wurde im Gesetzgebungsverfahren auf die Bestreitung aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung verwiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ua zur BT-Drucks 16/1410, BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Mit der Ergänzung der ab dem 1.1.2011 als § 22 Abs 3 SGB II geltenden Regelung wurden zum 1.8.2016 nach den Wörtern "Kosten für Haushaltsenergie" die Wörter "oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" eingefügt (§ 22 Abs 3 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG). Aus den Materialien zur Ergänzung wird deutlich, dass die Rückzahlungen aus den in eigener Budgetverantwortung durch Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen erbrachten Zahlungen auf (unangemessene) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und Haushaltsenergie nicht nur vom Anwendungsbereich der Sondervorschrift des § 22 Abs 3 SGB II ausgenommen, sondern insgesamt anrechnungsfrei sein sollten (Gesetzentwurf der BReg zum 9. SGB II-ÄndG, BR-Drucks 66/16 S 41). Dem entspricht in der Gesamtsystematik der existenzsichernden Leistungen bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII die ausdrückliche Anrechnungsfreistellung von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben (§ 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG; jetzt § 82 Abs 1 Satz 5 SGB XII). Für die Leistungen nach dem SGB XII gab es wegen der nicht nach dem Leistungsinhalt (Regelbedarfe/Bedarfe für Unterkunft und Heizung) differenzierenden Finanzierungverantwortung lediglich keinen Anlass für eine § 22 Abs 3 SGB II entsprechende Regelung.
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d. Soweit das SG zusätzlich Stromkosten für den Betrieb der Gastherme als Heizkostenbedarf berücksichtigt hat, ist dies dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings müssen auch in diesem Fall anzuerkennende Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstanden sein. Dass Brennstoffkosten für das Hauptheizmedium zu zahlen sind, genügt insoweit nicht. Diese sind bei der Schätzung des Stromverbrauchs für die Heizungsanlage nach mietrechtlich gebräuchlichen Berechnungsmethoden nur Berechnungsgrundlage (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - SozR 44200 § 22 Nr 87 RdNr 23). Den Feststellungen des SG kann nicht entnommen werden, dass die Kläger im Februar 2018 Abschläge für Strom zu zahlen hatten oder einer Nachforderung aus der Jahresabrechnung für Strom und das Kalenderjahr 2017 ausgesetzt gewesen sind. In diesem Fall gibt es keine Aufwendungen, die als Bedarfe im Februar 2018 berücksichtigt werden könnten. Die Prüfung von Bedarfen aus einer Nebenkostenabrechnung (hier im Februar 2018) dient grundsätzlich nicht der nachträglichen Korrektur möglicherweise rechtswidriger Bewilligungsentscheidungen für das Abrechnungsjahr (hier für 2017).
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Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.