I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. monatlich 460 € als Geldleistungen im Wege der Überweisung auf das Konto der Antragstellerin zu erbringen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Geldleistungen.
Die am xx.xx.xxxx geborene Antragstellerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, reiste am 07.01.2023 nach Deutschland ein und stellte am 31.03.2023 Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2023 als unzulässig abgelehnt wurde. Der Aufenthalt der Antragstellerin ist derzeit gestattet. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 09.08.2023 wurde ihr ab 17.08.2023 als Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft A-Straße, A-Stadt zugewiesen.
Mit Bescheid vom 21.08.2023 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin bis auf weiteres laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG, für den Monat 8/2093 99,66 € und für den Monat 9/2023 410 €. In dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass die Leistungen nach Abteilung 4 des Regelbedarfs (Energie und Wohnungsinstandhaltung) sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Sachleistung gewährt würden.
Mit weiterem Bescheid vom 05.12.2023 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 01.12.2023 bis auf weiteres, hierbei für den Monat 12/2023 410 €.
Am 10.01.2024 erließ die Antragsgegnerin einen weiteren Bescheid über die Änderung der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Man habe aufgrund der Anpassung der Regelsätze zum 01.01.2024 die Leistungen neu berechnet. Die Antragstellerin habe ab dem 01.01.2024 Anspruch auf Leistungen i.H.v. 460 €. In dem Bescheid wurde wiederum (u.a.) ausgeführt, dass die Leistungen nach Abteilung 4 des Regelbedarfs (Wohnungsinstandhaltung und Energie) sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Sachleistung gewährt würden. Der Bescheid hebe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII (gemeint: SGB X - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen würden. Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2024 beigefügt.
Mit Schreiben vom 11.06.2024 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass ab 01.07.2024 eine Bezahlkarte eingeführt wird. Danach würden die ihr bewilligten Leistungen nur noch auf diese Karte überwiesen. Die Antragstellerin müsse bei ihrer Bank die Daueraufträge und Lastschriften stoppen, um Schulden bei der Bank zu verhindern. Online-Einkäufe seien mit der Bezahlkarte nicht möglich; die Karte könne aber in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden.
Die Antragstellerin bestätigte am 18.06.2024 den Erhalt einer Bezahlkarte sowie von Hinweisen in Deutsch und Englisch. Mit weiterer Erklärung vom 04.07.2044 bestätigte die Antragstellerin, dass ihre Bezahlkarte durch den Geldautomaten der Sparkasse A-Stadt am 10.06.2024 beschädigt worden sei. Sie erhielt eine neue Bezahlkarte ausgehändigt. Am 08.07.2024 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen den Verwaltungsakt zur Einführung der Bezahlkarte zum 01.07.2024.
Am 08.07.2024 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2024. Dieser Bescheid bewillige Geldleistungen durch
Banküberweisung und sei bisher nicht aufgehoben worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bescheid vom 10.01.2024 aufgehoben worden und mit der Aushändigung der Bezahlkarte ein neuer Verwaltungsakt erlassen worden sei, dann läge ein Ermessensausfall bezüglich der Leistungserbringung vor. Denn die Auswahl der Leistungsformen der Geld- oder Sachleistungen, der Bezahlkarten, Wertgutscheine oder anderen unbaren Abrechnungen stünde ohne verbindliche Vorgaben im Ermessen des Leistungsträgers; es handele sich hierbei nicht nur um ein sog. "Kompetenz-Kann", das der Verwaltung lediglich die Befugnis einräume, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen. Die Ausübung des Ermessens sei zwingend damit verbunden, dass die Entscheidung sich nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richte und damit insbesondere auch in der Person der Leistungsberechtigten liegende Besonderheiten (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung) berücksichtige; mithin sei eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Eine solche Einzelfallentscheidung fehle hier ohne Zweifel; die Pflicht zur Ermessensausübung sei weder erkannt noch ausgeübt worden. Selbst wenn das Ermessen aber erkannt worden wäre, wäre das Ermessen zugunsten der Geldleistung auf null reduziert. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung könne hier allein in der Entscheidung für die Leistungsgewährung in Form einer Geldleistung bestehen. Die Leistungserbringung in Form der hier vorliegenden Bezahlkarte überschreite die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Denn die in Form der Bezahlkarte gewährten Mittel würden aufgrund der technischen und praktischen Hürden bei ihrem Einsatz nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Die in § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG vorgesehene Höhe der Bedarfssätze sei nur für den Fall der vollständigen Erbringung der Leistung durch Geldleistungen bestimmt. Diese Sätze könnten bei einer Leistung in Form der Bezahlkarte nicht unbesehen übernommen werden, da sie die heterogenen Bedarfspositionen nur durch eine Geldleistung mit ihren universellen Einsatzmöglichkeiten ausreichend decken könnten. Ihnen lägen Verbrauchsausgaben von Personen zugrunde, die über die Möglichkeit des Einkaufs mit Bargeldmitteln, Onlineeinkäufen und Überweisungen verfügen würden. Insbesondere das durch den notwendigen persönlichen Bedarf zu deckende soziokulturelle Existenzminimum sei in besonderer Weise von den subjektiven Vorstellungen der leistungsberechtigten Person geprägt. Ein Blick auf die einzelnen Bedarfspositionen zeige, dass die bisherigen Möglichkeiten der Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs der Antragstellerin in großen Teilen verwehrt und die verbleibenden Möglichkeiten mit deutlich erhöhten Ausgaben verbunden seien. Eine Zusammenschau der Bedarfspositionen zeige, dass die Restriktionen der Bezahlkarte zu einer weitgehenden Beschränkung des Zugangs zu Leistungen zur Bedarfsdeckung führen würden. Der fehlende Zugang beziehe sich dabei maßgeblich auf die kostengünstigen Angebote zur Bedarfsdeckung wie Online- und Gebrauchtwarenkäufe sowie in Geschäften "um die Ecke", auf dem Flohmarkt oder bei ebay-Kleinanzeigen und führe daher zu einer substanziellen Bedarfsunterdeckung. Neben den finanziellen Auswirkungen würden auch Informations- und Teilhaberechte massiv beschränkt, indem bestimmte Einrichtungen wie Sport- und Kulturvereine überhaupt nicht mehr zugänglich seien. Nicht zuletzt würde das Freizügigkeitsrecht massiv beschnitten, indem die Bezahlkarte ausschließlich in A-Stadt eingesetzt werden könne. So blieben zudem günstigere Einkaufsmöglichkeiten in Nürnberg unerreichbar. Die Bedarfsdeckung werde auch nicht durch die Möglichkeit der Abhebung von 50,00 Euro pro volljähriger Person erreicht. Dieser Betrag werde seinem Zweck, die Bedarfe, die persönlichen Bedürfnissen entspringen, die im Rahmen einer freien und selbstgestalteten und -bestimmten Lebensführung entstehen und so dem Hilfebedürftigen ein Mindestmaß an Selbstbestimmung zu belassen, nicht gerecht. Denn die Leistungsempfänger seien nicht nur in Bezug auf einzelne, sondern nahezu auf sämtliche Bedarfspositionen auf Bargeldzahlung angewiesen. Hinzu komme, dass sie einen Barbetrag als Reserve benötigen würden, falls es Probleme mit der Kartenzahlung gebe. Generell werde in den Medien über Probleme mit der Bezahlkarte berichtet. Es sei überdies nicht erkennbar, ob und wie der Barbetrag i.H.v. 50 EUR bestimmt worden sei. Darüber hinaus würden die Einschränkungen durch die Bezahlkarte eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung bewirken, die sich maßgeblich aus der mit ihr verbundenen Stigmatisierung der betroffenen Leistungsberechtigten ergebe. Im Ergebnis zeige sich, dass die finanziellen Mittel zwar gewährt würden, aber in einer Form, die eine Bedarfsdeckung in sämtlichen Lebensbereichen unmöglich machen oder erheblich erschweren würde. Es seien die fehlenden bzw. eingeschränkten Möglichkeiten von Überweisungen und Barzahlungen, von Gebrauchtwarenkäufen, von Onlinekäufen, von Vereinsmitgliedschaften, von Handyverträgen, von Imbissbesuchen, Friseurbesuchen, Markteinkäufen oder Schuldenbegleichung, die es in ihrer Gesamtheit unmöglich machen würden, mit dem zur Verfügung stehenden Geldbetrag das soziokulturelle Existenzminimum zu decken und selbstbestimmte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Nicht zuletzt wiege die beschriebene Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Selbstbestimmungsrecht) schwer. Die Regelbedarfssätze würden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf einer knappen Berechnung beruhen, die nur in der Gesamtschau für noch verfassungsgemäß befunden worden sei, weil nur dann und nur unter Berücksichtigung von Auslegungsspielräumen für Härtefälle davon ausgegangen werden konnte, dass die menschenwürdige Existenz der Hilfebedürftigen tatsächlich realistisch gesichert sei. Die Regelbedarfssätze seien also deshalb gerade noch verfassungskonform, weil sie Bedarfspositionen enthalten würden, die nicht bei allen und nicht zu jeder Zeit anfallen würden. Nur deswegen ergebe sich aus dem Pauschalbetrag der Regelbedarfssätze noch ein Mindestmaß an Selbstbestimmung darüber, wofür das Geld eingesetzt werden könne. Im Grundbedarfssatz seien allerdings die besagten "Ausgleichsbedarfe" überwiegend gestrichen; es existiere also gerade kein Spielraum mehr. Die Geldbeträge der Grundleistungen seien damit so eng kalkuliert, dass die Betroffenen das Geld zwingend für ihre essenziellen Bedarfe einsetzen müssten - Spielraum für selbstbestimmte Ausgabeentscheidungen verbleibe kaum. Die Bezahlkarte schränke nun diesen minimalen Spielraum selbstbestimmter Ausgaben noch weiter ein. Es werde vorgegeben, wo eingekauft werden könne, woraus sich auch eine indirekte Vorgabe ergebe, was eingekauft werden könne. Vor allem der Einkauf von kostengünstigen gebrauchten Sachen werde verunmöglicht. Der Zugang zu Bargeld werde weitgehend unmöglich gemacht. Die Bezahlung vieler Dinge (Friseur, Anwalt, Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder etc.) werde erheblich erschwert oder unmöglich gemacht, denn in vielen Gegenden Deutschlands sei die Bezahlung mit Bargeld die Regel und die Bezahlung mit Geld- oder Kreditkarte ausgeschlossen oder stark begrenzt. Nicht zuletzt § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG schreibe vor, dass die auf einer Bezahlkarte enthaltenen Beträge für die Antragstellerin selbständig und unabhängig verfügbar sein müssten. Diese Vorschrift müsse verfassungskonform so verstanden werden, dass eine Bezahlkarte nur dann zulässig sein könne, wenn sie keine Beschränkungen - wie sie hier vorliegen - enthalte. Die vorliegende Bezahlkarte verstoße im Übrigen auch gegen Europarecht. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Eine Rechtsverletzung liege bei Geldleistungen dann vor, wenn das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht gewährleistet sei, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr nachträglich ausgeglichen werden könnten. Damit folge bereits aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dass die Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf eine sofortige Entscheidung des Gerichts angewiesen sei. Die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch die weitreichenden Beschränkungen und die fehlende Selbstbestimmung über einen erwartbar mehrjährigen Zeitraum eines Hauptsacheverfahrens sei ihr unzumutbar. Denn die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungskürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie für die Antragstellerin essentielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide, sodass die Bedarfsdeckung insgesamt unzureichend sei. Denn es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass der fehlende Zugang zu Gebrauchtwaren und Onlinekäufen in allen Bereichen generell zu einer Kostensteigerung führe und fehlende Überweisungsmöglichkeiten die gesellschaftliche Teilhabe erheblich verringern würden. Die Antragstellerin sei auch nicht in der Lage, die Mehrkosten für ihre existentiellen Bedarfe aus eigenen Mitteln zu begleichen. Die Leistungserbringung in Form der Bezahlkarte gefährde damit ihre menschenwürdige Existenz und ihre selbstbestimmte Lebensführung in nahezu sämtlichen Belangen. Diese Rechtsverletzung könne auch nicht durch rückwirkende Gewährung der Leistungen ausgeglichen werden. Durch diese Vereitelung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Wahrung des Existenzminimums komme es auf eine bezifferbare Höhe der finanziellen Einschränkungen der Antragstellerin nicht an. Die antragsgemäße Auszahlung der Leistungen als Bargeld oder Überweisung auf ein reguläres Zahlungskonto bewirke keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme liege nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme. Die Auszahlung der Leistungen als Bargeld oder Überweisung auf ein reguläres Zahlungskonto sei nicht endgültig, denn dem Gericht der Hauptsache stehe es frei, durch Entscheidung in der Hauptsache diese Form der Auszahlung zu beenden. Dass die in dieser Leistungsform erfolgte Auszahlung für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung nicht rückgängig gemacht werden könne, sei das dem einstweiligen Rechtsschutz inhärente vorläufige Vorgreifen des Klageziels. Dies sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG hinzunehmen, weil andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Denn das Unterschreiten des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung bedeute eine endgültige Vereitelung des Grundrechts auf Wahrung der Menschenwürde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Geldleistungen nach AsylbLG bspw. in Form der Banküberweisung (statt der Bezahlkarte) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass es zunächst widersprüchlich sei, dass im Antragsschriftsatz einerseits auf einen bestandskräftigen Bescheid und darauf verwiesen werde, dass dieser bis heute nicht aufgehoben worden sei, und andererseits im Widerspruchsverfahren darauf abgestellt werde, dass die Umstellung auf die Bezahlkarte mit Bescheid vom 01.07.2024 erfolgt sei, der nun zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht werde. Im Übrigen lägen weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Das Ermessen sei vorliegend ausgeübt worden. Bei der Abwägung sei die Wahl auf die Leistungsform der Bezahlkarte gefallen, da hiermit eine nicht unerhebliche Kostenersparnis verbunden sei. Nicht nur beim Freistaat Bayern als Kostenträger ergäben sich Kosteneinsparungen, auch bei der Antragsgegnerin als Leistungsbehörde verringere sich der Verwaltungsaufwand erheblich. Daneben ergebe sich durch ein modernes und vielseitig einsetzbares Zahlungsinstrument ein Vorteil für die Leistungsberechtigten, also auch für die Antragstellerin. Es bestehe ein großes Akzeptanznetz für die Bezahlkarte. Das AsylbLG ermögliche grundsätzlich die Abwicklung der Leistungsgewährung vollumfänglich über die Bezahlkarte. Das zur Verfügung gestellte Bargeld i.H.v. 50,- € sei allerdings noch erforderlich, da noch nicht überall Kartenzahlung möglich ist. Das Ermessen sei auch nicht auf null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf null ergebe sich nur in Ausnahmefällen. Dies sei hier nicht erkennbar und ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin. Die Bezahlkarte sei eine vom Gesetz vorgesehene reguläre, gleichwertige Leistungsform. Die Bezahlkarte sei für die Leistungsbehörden, wie der Antragsgegnerin, eine kostengünstigere Variante, weil hierfür der Freistaat Bayern die Kosten übernehme. Darüber hinaus ergebe sich eine Kostenreduktion, indem weniger Bargeld vorgehalten werden müsse. Der Verwaltungsvollzug vereinfache sich ebenfalls, da durch das einheitliche System in ganz Bayern Umstellungen nicht mehr erforderlich seien, insbesondere wenn Umverteilungen vorzunehmen seien. Die Bedarfsdeckung der Antragstellerin sei auch mit Bezahlkarte lückenlos gesichert. Selbst Gebrauchtwarenläden würden Kartenzahlungen ermöglichen oder Rechnungen stellen, die dann per Überweisung bezahlt werden könnten. Weshalb der Bedarf für Nahrungsmittel durch die Bezahlkarte nicht gedeckt werden könnte, sei nicht näher erläutert worden. In allen Supermärkten könne auf jeden Fall mit der Bezahlkarte eingekauft werden. Bereits vor der Einführung der Bezahlkarte seien Rechtsanwaltskosten durch Überweisungen bezahlt worden; weder Barzahlung noch Bezahlung vor Ort mittels Kartenlesegerät seien hier üblich. Hier ergäbe sich keine Veränderung durch die Einführung der Bezahlkarte. Ohnehin seien Rechtsanwaltskosten nicht bedarfsrelevant. Eine räumliche Beschränkung sei nicht in jedem Fall angeordnet und richte sich zudem nach den gesetzlichen Vorgaben des Ausländerrechts. Die Notwendigkeit, dort einkaufen zu gehen, wo man sich gar nicht aufhalten dürfe, sei nicht ersichtlich. Es treffe nicht zu, dass man für sämtliche Bedarfspositionen auf Bargeldzahlung angewiesen sei. Für Bayern seien keine Fälle bekannt, in denen die Bezahlkarte nicht funktioniert hätte. Der eingeräumte Bargeldbetrag sei, insbesondere im Hinblick auf das große Netz an Akzeptanzstellen für die bayerische Bezahlkarte, vollkommen ausreichend. Es liege auch keine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts vor. Die freie Verfügung des der Antragstellerin zustehenden Betrags sei gegeben. Insbesondere gebe es keine Vorgaben, wo eingekauft werden könne bzw. müsse, da es ein großes Akzeptanznetz und auch die Zugangsmöglichkeit zu kostengünstigen gebrauchten Sachen gebe. Das Umschichten zwischen Bedarfspositionen mit der Bezahlkarte sei viel besser möglich als mit Sachleistungen und Gutscheinen. Eine Diskriminierung/Stigmatisierung durch Bezahlkarte gebe es ebenfalls nicht. Die pure Behauptung, dass mit der Karte eine Stigmatisierung/Diskriminierung verbunden sei, greife nicht. Das Gegenteil sei der Fall, da die Leistungsberechtigten nun wie jeder andere auch mit Karte bezahlen könne. Eine Kontodeckung habe auch vor der Einführung der Bezahlkarte gesichert sein müssen. Der Guthabenstand sei jederzeit vor einem Einkauf abrufbar. Eine Kontodeckung sei bei jedem erforderlich, der mit Kreditkarte bezahle. Die Antragstellerin könne weiterhin über ihren Bedarf frei verfügen. Der Nachweis der Leistungserbringung sei bereits vor Einführung der Bezahlkarte erforderlich gewesen und verletze die Antragstellerin i.Ü. nicht in ihrem Freizügigkeitsrecht. Ein Verstoß gegen europäisches Recht sei ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen Kinderrechte. Insbesondere sei nicht dargelegt, inwieweit das Recht auf soziale Sicherheit und kindgerechte Entwicklung verletzt sein sollte. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Ein behaupteter wesentlicher Nachteil drohe der Antragstellerin nicht. Der Verweis auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts greife nicht, denn der Bedarf für den Monat Juli sei in voller Höhe gewährt worden. Es sei auch keine Unterdeckung gegeben. Insbesondere sei es völlig unzutreffend, dass es keine Überweisungsmöglichkeiten gebe und dass der Zugang zu Gebrauchtwaren fehlen würde. Weitere Nachtteile seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vorwegnahme der Hauptsache im anliegenden Eilverfahren erscheine möglich, vorliegend würden der Antragstellerin keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Der Bedarf der Antragstellerin sei gedeckt, das Existenzminimum werde auch nicht unterschritten. Zusammengefasst gelte Folgendes: Die Bezahlkarte sei sowohl für Grundleistungsberechtigte als auch für Analogleistungsberechtigte ausdrücklich als gleichwertige Leistungsform neben Bargeld und Sachleistungen im AsylbLG vorgesehen. Die einzelnen bisherigen Vorwürfe gegen die vermeintlichen Beschränkungen der bayerischen Bezahlkarte würden zu einem großen Teil nicht der Wahrheit entsprechen oder seien jedenfalls unbegründet. Durch die Bezahlkarte würde weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 3 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt. In Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz stelle sich bereits die Frage, in Vergleich zu welcher anderen Gruppe eine Ungleichbehandlung bestehen solle, wenn alle Leistungen nach dem AsylbLG über die Bezahlkarte abgewickelt würden. Die Selbstbestimmung werde selbstverständlich nicht unzulässig eingeschränkt. Die bayerische Bezahlkarte würde von einem sehr großen Netz an Akzeptanzstellen als zulässiges Zahlungsmittel akzeptiert; es handele sich gerade nicht um eine Kreditkarte, sondern um eine ganz normale Prepaidkarte. Dadurch könnten Leistungsberechtigte sehr wohl frei entscheiden, wo sie einkaufen möchten. Die Bezahlung des Deutschlandtickets oder anderer Abos im öffentlichen Straßenverkehr, von Geldstrafen und Handyverträgen würden auch mit der Bezahlkarte ermöglicht. Lediglich Online-Shopping sei ausgeschlossen, um die mit der Bezahlkarte verbundenen Ziele zu erreichen. Auch der Vorwurf eines Ausschlusses einzelner Händler gehe ins Leere - einen solchen gebe es nicht (Ausnahme: Glückspiel). Auch nicht für Lebensmittelläden mit Produkten aus den Herkunftsländern. Darüber hinaus seien auch kleine Geschäfte bzw. allgemein Geschäfte, die keine Kartenzahlung akzeptieren würden, nicht für Geflüchtete tabu. Die Leistungsberechtigten könnten auch weiterhin einen Betrag von 50 Euro pro Person und Monat in bar abheben (in zwei kostenlosen monatlichen Abhebungen am Bankautomaten und bei unbegrenzt vielen, kostenlosen Abhebungen an Supermarktkassen). Der so zur Verfügung stehende Geldbetrag sei, insbesondere im Hinblick auf das große Netz an Akzeptanzstellen der bayerischen Bezahlkarte, ausreichend. Soziale Teilhabe werde durch den zur Verfügung stehenden Barbetrag und die Möglichkeit der Überweisung an Vereine gewährleistet. Der in bar abhebbare Betrag gelte pro Person und Monat; auch für Kinder stünden 50 € pro Monat zur Verfügung, auch wenn sie keine eigene Bezahlkarte hätten. Für die Nutzung der Bezahlkarte müssten nicht zwingend die zur Verfügung gestellte App genutzt werden. Zum Einkaufen im Geschäft werde ohnehin nur die Karte benötigt und die ergänzende Nutzung könne auch telefonisch erfolgen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der vorliegenden Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, auch schon vor Klageerhebung (vgl. § 86b Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er ist insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, da in der Hauptsache eine Leistungsklage die statthafte Klageart wäre. Denn der streitgegenständliche Anspruch der Antragstellerin resultiert aus einem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin (siehe dazu nachfolgend 2.a.).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG als Geldleistungen durch Überweisung auf ihr Konto bei der Sparkasse M. i.H.v. monatlich 460 € zu.
Der zutreffende Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Eilentscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt sich wie folgt dar:
Gemäß dem hier grundsätzlich einschlägigen § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Hauptsacheerfolgs) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Eilbedürftigkeit). Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad verweist § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG unter anderem auf § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach (Hauptsache-) Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich zu machen sind. Allerdings gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Aus den genannten Vorschriften stellt sich die in § 920 Abs. 2 ZPO genannte Glaubhaftmachung als Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne eines objektiven Beweismaßes (ohne subjektive Beweisführungslast) dar. Der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet (BSG vom 08.08.2001 - B 9 U 23/01 B, juris Rn. 4 f., und vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116). Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. dazu BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d). Die Glaubhaftmachung kennzeichnet dabei im Bereich der Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften keinen variablen, von Fall zu Fall neu festzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern eben die im vorgenannten Sinn überwiegende Wahrscheinlichkeit, also das Vorliegen der guten Möglichkeit (zur verfassungsrechtlichen Sicht sogleich unten).
Zusammenfassend stellt sich der einfachgesetzliche Prüfungsmaßstab wie folgt dar: § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, § 103 SGG (Untersuchungsgrundsatz) und § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO (Glaubhaftmachung als Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne subjektive Beweisführungslast) regeln im Zusammenspiel, dass der Erfolg eines Eilantrags voraussetzt, dass der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und dass dem Antragsteller im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, also ein wesentlicher Nachteil, droht (sog. Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen Cantzler/Krodel in Krodel/Cantzler, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 5. Aufl. 2022, Rn. 326, 358 ff., 368 ff., 412 m.w.N.). Dieser einfachgesetzliche Prüfungsmaßstab ist für den Richter grundsätzlich bindend (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Liegen mithin Anordnungsanspruch und -grund im oben genannten Sinne vor, hat der Eilantrag Erfolg. Für eine Güter- und Folgenabwägung ist dann kein Raum.
Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06, juris Orientierungssatz 2: Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten. Die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall ist dann durch offene (Güter- und Folgen-)Abwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade zu gewährleisten.
Auch im Falle der Güter- und Folgenabwägung sind im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen unter Beachtung der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) die Regelungen des § 86b SGG zur Anwendung zu bringen. Ob der Eilantrag des Antragstellers Erfolg hat, ist daher nach Feststellung (zumindest) der Möglichkeit eines prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen (als aus § 86b Abs. 2 SGG abgeleitete und daher wegen der Gesetzesbindung zwingend zu beachtende Abwägungselemente) nach offener Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der bei Stattgabe und Ablehnung des Eilantrags jeweils drohenden Folgen, zu entscheiden. Von der in Vornahmesachen als objektives Beweismaß gesetzlich vorgegebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im oben dargestellten Sinn) darf in diesen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu Gunsten des Antragstellers abgewichen werden. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Beeinträchtigung und die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs werden vom Gericht ohne Bindung an das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Relation gesetzt zur Schwere der drohenden Beeinträchtigung. Auf diese Weise kann eine über den einfachgesetzlich geforderten wesentlichen Nachteil hinaus drohende Beeinträchtigung im konkreten Fall in angemessener Weise Berücksichtigung finden.
Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3, und vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist"). Um dem Eilantrag stattzugeben, kann so bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen bereits die Möglichkeit des Bestehens eines Hauptsacheanspruchs ausreichen. Um den Eilantrag unter Orientierung an der Hauptsache abzulehnen, ist bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz möglichen Beeinträchtigung gegebenenfalls schon im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25; vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20).
Der Richter hat mithin zunächst zu prüfen, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im oben dargestellten Sinn vorliegen. Ist dies der Fall, hat der Eilantrag dem Grunde nach Erfolg. Ist dies nicht der Fall - und nur dann - ist eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchzuführen, wenn ein Hauptsacheerfolg und der Eintritt einer schweren Beeinträchtigung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zumindest möglich sind; dabei sind die (hypothetischen) Folgen bei Stattgabe und Ablehnung des Eilantrags, insbesondere die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der ohne Eilrechtsschutz für den Antragsteller drohenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
a. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt ist ein Anordnungsanspruch seitens der Antragstellerin glaubhaft. Ihr steht aufgrund des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10.01.2024 auch über den 30.06.2024 hinaus mit (mindestens) überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Auszahlung von Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. monatlich 460 € per Überweisung auf Ihr Konto bei der Sparkasse M. zu.
aa. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.12.2023 in Fassung des ebenfalls bestandskräftigen Bescheides vom 10.01.2024 bis auf weiteres Leistungen i.H.v. monatlich 460 € als Geldleistungen bewilligt.
Die Antragstellerin ist derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Asylgesetz (AsylG) untergebracht.
Nach der bis zum 15.05.2024 gültigen Fassung des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG waren bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylG vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Nach Satz 2 der Vorschrift konnten, soweit es nach den Umständen erforderlich war, zur Deckung des notwendigen Bedarfs anstelle der Geldleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wurde, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht (Satz 3). Absatz 2 S. 3 war entsprechend anzuwenden (Satz 4). Der notwendige persönliche Bedarf war vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken (Satz 5). In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 AsylG konnte der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden (Satz 6).
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.12.2023 in Fassung des Bescheides vom 10.01.2024 stellt sich als Dauerverwaltungsakt dar (zur Auslegung einer Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG als Dauerverwaltungsakt s. Bayerisches Landessozialgericht v. 16.05.2014 - L 18 AY 8/14 B PKH, BeckRS 2014, 70236), mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab Januar 2024 (weiterhin) Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt hat, hiervon 460 € als Geldleistungen.
Dem Verfügungssatz des Bescheids vom 10.01.2024 ist in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Bescheid vom 05.12.2023 bei verständiger Würdigung und unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Leistungen ab Januar 2024 dauerhaft - d.h. unbefristet - bewilligt werden. Der Bescheid vom 05.12.2023 ist als "Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)" überschrieben. Es wurden der Antragstellerin "laufende Leistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ab dem 01.12.2023 bis auf weiteres" bewilligt. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft eine unbefristete Leistungsbewilligung, auch wenn - wie schon bei dem vorangegangenen Bescheid vom 21.08.2023 - exemplarisch eine Leistungsberechnung für den aktuellen Monat Dezember 2023 erfolgte und dem Bescheid ein entsprechender Berechnungsbogen für den Monat Dezember 2023 beigefügt war. Der Bescheid vom 10.01.2024 hat an der Nichtbefristung der Leistungsbewilligung nichts geändert. Vielmehr ist dem Bescheidstext zu entnehmen, dass infolge der Anpassung der Regelsätze zum 01.01.2024 lediglich eine Abänderung des vorangegangenen Bescheids bzgl. der monatlichen Leistungshöhe - für Geldleistungen - auf 460 € erfolgen sollte. So wird ausgeführt, dass der neue Anspruch "ab dem 01.01.2024" besteht und die Abänderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X infolge einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Leistungsberechtigten erfolgt. Der Bescheid hebe die vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass eine Bewilligung nur für Januar 2024 und - entgegen der vorangegangenen Bewilligung auf Dauer - nicht darüber hinaus erfolgen sollte.
Des Weiteren ist den genannten Bescheiden eindeutig zu entnehmen, dass die monatlichen Leistungen i.H.v. 460 € als Geldleistungen bewilligt werden. Nur die Leistungen für Wohnungsinstandhaltung und Energie sowie für Unterkunft und Heizung sollen als Sachleistung erbracht werden. Letzteres wurde von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.01.2024 wörtlich ausgeführt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Bewilligung der Leistungen im Übrigen als Geldleistungen erfolgt ist. Auch wurde in dem - insoweit nicht aufgehobenen - Bescheid vom 05.12.2023 Folgendes ausgeführt: "Die Beträge für die Folgemonate werden jeweils monatlich im Voraus an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überwiesen solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben." Zudem wurde der Leistungsbetrag - auch im Berechnungsbogen zum Bescheid vom 10.01.2024 - der Antragstellerin als Zahlungsempfängerin im Wege der Überweisung auf ihr Konto bei der Sparkasse M. zugeordnet.
Somit ergibt sich aus dem Bescheid vom 10.01.2024 ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Geldleistungen i.H.v. monatlich 460 €.
bb. Der Bescheid vom 10.01.2024 ist von der Antragsgegnerin bislang nicht abgeändert oder gar aufgehoben worden.
Zum 16.05.2024 hat der Gesetzgeber die für die Antragstellerin einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 3 AsylbLG abgeändert. Insbesondere für die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen notwendigen und persönlich notwendigen Bedarfe für Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke, Bekleidung, Schuhe, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, andere Waren und Dienstleistungen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte eingeführt. Somit wurde für die Antragsgegnerin die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die der Antragstellerin bisher als Geldleistungen bewilligten Leistungen nunmehr in Form der Bezahlkarte zu erbringen.
Allerdings ist eine Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 10.01.2024 durch die Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt. Zwar hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Bezahlkarte ausgehändigt. Die Aushändigung stellt sich jedoch als reiner Realakt, also als schlichtes Verwaltungshandeln dar. Auch das Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 11.06.2024 mit dem Betreff "Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes Einführung Bezahlkarte" enthält aus objektiven Empfängerhorizont keine abändernde Regelung des Einzelfalls gegenüber dem vorausgegangenen Bescheid vom 10.01.2024, sondern nur allgemeine, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Formulierungen. So wird ausgeführt, dass die Antragstellerin heute ihre Bezahlkarte erhalte. Tatsächlich ist in den Akten der erstmalige Erhalt einer Bezahlkarte erst am 18.06.2024 dokumentiert. Auch sollen die Asylbewerberleistungen ab dem 01.07.2024 nur noch auf diese Karte überwiesen werden. Tatsächlich werden die Asylbewerberleistungen an die Antragstellerin - wie ausgeführt - teilweise als Sachleistung erbracht. Im Übrigen enthält das Schreiben nur allgemeine Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit der Karte und was hierbei zu beachten ist. Das Schreiben stammt von der Asylabteilung der Antragsgegnerin, während die vorherigen Bescheide vom Amt für Senioren und Soziales der Antragsgegnerin - Sozialleistungen erlassen wurden. Die vorangegangenen Bescheide sind in dem Schreiben, das ohne Rechtsbehelfsbelehrung verfasst wurde, nicht erwähnt. Somit hat die Antragsgegner bislang einen den Bescheid vom 10.01.2024 abändernden Verwaltungsakt, insbesondere einen Änderungsbescheid nicht erlassen. Die Leistungsbewilligung vom 10.01.2024 ist infolgedessen nach wie vor bestandskräftig wirksam.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin offensichtlich auch kein Ermessen ausgeübt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie die der Antragstellerin bislang bewilligten Leistungen i.H.v. monatlich 460 € nunmehr in Form der Bezahlkarte erbringt. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens behauptete Ermessensausübung - insbesondere gegenüber der Antragstellerin - ist nirgends dokumentiert. Zwischen den Beteiligten ist aber unstrittig, dass bei der Wahl der Form der Leistungsgewährung eine Ermessensausübung erforderlich ist. Diese muss allerdings unter Beachtung der die Bedarfsform betreffenden gesetzlichen Regelungen in § 3 Abs. 3 AsylbLG und bezogen auf den Einzelfall erfolgen. Die Notwendigkeit der Ermessensausübung im Einzelfall ist im Wortlaut des § 3 Abs. 3 AsylbLG angelegt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (siehe dazu BT-Drucks. 20/11006, S. 101 f.; zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung siehe auch Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG Rn. 131.1 ff.). So wird in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 3 Abs. 3 AsylbLG ausgeführt: "Den Leistungsbehörden wird hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt, um örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen zu können ... Der Leistungsbehörde wird insoweit hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt. Dies ist sinnvoll, um örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen zu können. ... Die Regelung ermöglicht den Leistungsbehörden auch im Rahmen der Ermessensausübung Umstände zu berücksichtigen, aufgrund derer der Einsatz einer Bezahlkarte im Einzelfall nicht zweckmäßig erscheint. ... Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird den Ländern die umfassende Möglichkeit zur Leistungsgewährung über eine Bezahlkarte auch für die Leistungsberechtigten eingeräumt, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Der bislang in Satz 1 geregelte Vorrang der Geldleistung wird aufgehoben. Den Leistungsbehörden steht dadurch bei der Deckung des notwendigen Bedarfes die Form der Leistungsgewährung frei." In diesem Zusammenhang merkt das Gericht an, dass etliche der sowohl von Antragsteller- als auch von Antragsgegnerseite vorgebrachten Gesichtspunkte zur notwendigen Ermessensausübung lediglich allgemeiner Natur sind und nicht auf den vorliegenden Einzelfall bezogen. Allerdings besteht für das Gericht keine Notwendigkeit, im Einzelnen auf die Argumente einzugehen, da sie - aus den genannten Gründen - ohne Relevanz für die vorliegende Eilentscheidung sind.
Aus alledem ergibt sich, dass die Antragstellerin aufgrund der Leistungsbewilligung vom 10.01.2024 gegenüber der Antragsgegnerin weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen nach dem AsylbLG i.H.v. monatlich 460 € hat.
b. Das Gericht sieht auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds als glaubhaft an. Es besteht die gute Möglichkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit), dass der Antragstellerin im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, also ein wesentlicher Nachteil, droht.
Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund glaubhaft ist, ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass Leistungen der sozialen Sicherung im Streit stehen, für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht ausreicht. Zwar kann im Falle eines Eilantrags auf existenzsichernde Leistungen, die der Gesetzgeber als Pauschalbetrag berechnet, nicht verlangt werden, im Einzelnen darzulegen, welche Bedarfe in welchem Umfang durch die bereits gewährten Leistungen nicht gedeckt sind. Doch muss nachvollziehbar sein, dass aufgrund der konkret-individuellen Lebensumstände wesentliche Nachteile eintreten, wenn keine Eilentscheidung ergeht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 27.01.2021 - L 20 AY 1/21 B ER unter Bezugnahme auf BVerfG v. 01.10.2020 - 1 BvR 1106/20, Rn. 18).
Die von Seiten der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, weshalb ihr in dem Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, wesentliche Nachteile drohen, sind recht allgemein gehalten und nehmen nur in geringem Maß auf die konkret-individuellen Lebensumstände der Antragstellerin Bezug. Andererseits wurde der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bislang noch nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu ihren individuellen Lebensumständen und eventuellen besonderen Bedürfnissen zu äußern. Auch ist der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren, dass ihre Dispositionsfreiheit durch die seit 01.07.2024 erfolgte Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte eingeschränkt werde, grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere im Bereich des notwendigen persönlichen Bedarfs - also dem aus den individuellen persönlichen Verhältnissen resultierenden, im besonderen Maße von den subjektiven Vorstellungen des Leistungsberechtigten geprägten Bedarf - muss im Rahmen der Leistungsgewährung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Festsetzung der Bedarfssätze nach dem Statistikmodell gerade die Überlegung zugrunde liegt, durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschaliert gewährten Leistung - und zwar der zur Deckung des notwendigen persönlichen, aber auch des notwendigen Bedarfs als einheitlichem Anspruch zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich zu sichernden Existenzminimums - einen gegenüber dem statistischen Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Bereich auszugleichen und auf diese Weise auch Ansparungen vornehmen zu können (vgl. dazu Siefert in Siefert, Asylbewerberleistungsgesetz, 2. Auflage 2020, § 3 Rn. 41 m.w.N. zur Gewährung von Sachleistungen anstelle von Geldleistungen). Infolge des durch die Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte bedingten Wegfalls der Möglichkeit, online-Käufe zu tätigen, sowie durch die eingeschränkte Möglichkeit von Überweisungen und Lastschriften nur nach Freigabe durch die Antragsgegnerin - auch der Kauf auf Rechnung steht unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die Antragsgegnerin -, wird die Möglichkeit der Antragstellerin, sich die von ihr zur Sicherung des Existenzminimums als notwendig erachteten Verbrauchsgüter zu verschaffen, ohne Zweifel eingeschränkt. Insbesondere entfällt für die Antragstellerin die Möglichkeit, Gebrauchs- oder Konsumgüter im online-Handel kostengünstiger als im stationären Handel zu erwerben. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Barzahlung durch Festsetzung des monatlich absehbaren Barbetrags auf nunmehr 50 € ebenfalls beschränkt wird. Auch hierdurch wird die Dispositionsfreiheit der Antragstellerin eingeschränkt. Es erscheint naheliegend, dass gerade in einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen vielfältig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, benötigte Konsum-, insbesondere aber Gebrauchsgüter von privater Hand zu erwerben. Eine Kartenzahlung ist hier regelmäßig ausgeschlossen. Nicht zu bestreiten ist auch, dass im Einzelhandel nicht überall, jedenfalls nicht unterhalb eines Mindestbetrags eine Kartenzahlung mit Mastercard und damit mit der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Bezahlkarte möglich ist. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus, wenn sie in ihrem Informationsschreiben zur Einführung der Bezahlkarte vom 07.05.2024 einschränkend formuliert, dass mit der Bezahlkarte in jedem Laden gezahlt werden könne, in dem Mastercard akzeptiert werde. Auch an nicht stationären Verkaufsständen (z.B. Wurstbuden) oder bei öffentlichen Veranstaltungen ist in der Regel nach wie vor Barzahlung erforderlich. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin geht hervor, worauf die Annahme beruht, dass im Falle der Antragstellerin dennoch ein monatlicher Barbetrag i.H.v. 50 € ausreicht, um im Verbund mit der Bezahlkarte das Existenzminimum sicherzustellen. Die Antragsgegnerin trägt hierzu letztlich nur vor, dass der zur Verfügung stehende Geldbetrag, insbesondere im Hinblick auf das große Netz an Akzeptanzstellen der bayerischen Bezahlkarte, ausreichend sei. Dies genügt jedenfalls im Hinblick auf die Höhe des zugestandenen Barbetrags von 50 € - auch im Vergleich mit den ursprünglich bewilligten Geldleistungen i.H.v. monatlich 460 € - nicht, um die Möglichkeit des Eintritts wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin augenscheinlich zu verneinen.
Nach alledem gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die gute Möglichkeit gegeben ist, dass der Antragstellerin dadurch ein wesentlicher Nachteil entstünde, wenn es für sie für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum nicht im ausreichenden Maße möglich wäre, durch eigenverantwortliches wirtschaftliches Handeln Ansparungen aus ihren Sozialleistungen vorzunehmen oder diese umzuschichten, um auf diese Weise ihr individuelles Existenzminimum insgesamt sicherzustellen. Dies wäre vor dem Hintergrund, dass es sich um Leistungen im Bereich des Existenzminimums handelt und somit Ansparungen oder Umschichtungen in größerem Umfang nicht realisierbar sind, auch nicht nachholbar. Ein Anordnungsgrund liegt somit ebenfalls vor.
c. Das Gericht hat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens nach § 86b Abs. 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 beschränkt.
Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 08.07.2024 eingegangen ist. Da ein Nachholbedarf für den vorhergehenden Zeitraum nicht erkennbar ist, kann eine stattgebende Entscheidung des Gerichts frühestens ab diesem Zeitpunkt ergehen (siehe dazu Cantzler/Krodel a.a.O. Rn. 348 f.). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht das Gericht darüber hinaus davon aus, dass die Antragstellerin jedenfalls für Juli 2024 ihren Lebensunterhalt auch durch Nutzung der ihr zur Verfügung stehenden Bezahlkarte im Wesentlichen sicherstellen konnte. Die für einen Monat abweichende Gewährung der Leistungen durch Bezahlkarte anstatt als Geldleistungen lässt jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Gefahr des Eintritts wesentlicher Nachteile begründet erscheinen. Zudem erscheint mit Blick auf die mögliche Irreparabilität einer nachträglichen Geldzahlung für Juli 2024 in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren (zu diesem Gesichtspunkt bei der Ermessensentscheidung des Gerichts im Eilverfahren siehe Cantzler/Krodel a.a.O. Rn. 404) und einer hieraus gegebenenfalls sogar resultierenden Überleistung für den Monat Juli der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung ab dem 01.08.2024 als sachgerecht (zur Festlegung des Zeitraums nach Ermessen des Gerichts siehe Cantzler/Krodel a.a.O. Rn. 350).
Der Befristung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum bis 31.10.2024 liegt die Annahme des Gerichts zugrunde, dass die Antragsgegnerin der dargestellten Rechtslage Rechnung tragen und nochmals eine rechtliche Prüfung der Leistungsgewährung an die Antragstellerin vornehmen wird. Dabei ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin innerhalb eines zeitlichen Horizonts von drei Monaten zu einer Entscheidung gelangen wird, ob sie aufgrund der zum 16.05.2024 geänderten Rechtslage ihre bestandskräftige Bewilligungsentscheidung vom 10.01.2024 unter sachgerechter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zukunftsgerichtet abändert.
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 193 SGG analog.