L 2 SO 734/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 3140/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 734/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe


I.
Streitig ist die Gewährung eines Vorschusses zur (selbständigen) Beschaffung bzw. die Kostenübernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe (Maßnahmen der sozialen Teilhabe in Bezug auf Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie) für die Antragstellerin.

Die 2009 geborene Antragstellerin, bei der an Gesundheitsstörungen insbesondere frühkindlicher Autismus (ICD-10: F84.0G), eine Intelligenzminderung mit kaum expressivem Spracherwerb (ICD-10: F70.1G) und Verhaltensauffälligkeiten mit motorischer Unruhe, Impulsivität und Irritabilität, besonders bei Veränderungen der Umgebungsbedingungen (ICD-10: F98.88G), bestehen (vgl. z.B. Befundbericht O1, Sozialpädiatrisches Zentrum des Klinikums S1 vom 29.06.2022, Bl. 191 VA Bd. XIII) und ein GdB von 50 sowie die Merkzeichen G, GI, B, H, aG, BI, RF, TBI (vgl. Bescheid des Versorgungsamtes vom 03.05.2022, Bl. 146 VA Bd. XIII) festgestellt worden sind, hat bis 30.11.2023 mit ihrem Vater in O2 gelebt und das R1schulzentrum in E1, ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ), besucht. Allerdings erfolgte ab Mai / Juni 2023 wegen Unstimmigkeiten beim Transport der Antragstellerin kein Besuch des SBBZ mehr.
Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Vater zum 01.12.2023 in die auch derzeit noch bewohnte Wohnung in L1 gezogen. Mit Bescheid vom 29.02.2024 hat das Staatliche Schulamt L1 den Anspruch der Antragstellerin auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt (Bl. 57, 58 VA Bd. IV) und die Antragstellerin ist dem S2 Schule am F1park, L1, ab dem 01.12.2023 (bis zumindest 31.07.2025) zugewiesen worden. Ein Schulbesuch der Antragstellerin ist dennoch zunächst aus verschiedenen Gründen nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat am 27.06.2024 mitgeteilt (Bl. 112 LSG-Akte), dass es nun gelungen sei, eine Schulbegleitung zu finden und es daher von Seiten der Schule geplant sei, dass der Schulbesuch ab 01.07.2024 stattfinden könne. Es solle eine Eingewöhnung erfolgen. Während dieser habe man auch zugesagt, die Taxikosten für die Fahrten der Antragstellerin von und zur Schule zu übernehmen.

Im Jahr 2022 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zunächst Leistungen nach einem persönlichen Budget (PB) unter Berechnung von monatlichen Kosten für eine Schulbegleitung und eine Autismustherapie im Umfang von vier Wochenstunden zuzüglich Fahrtkosten. Wegen nicht zweckgemäßer Verwendung der Mittel bewilligte der Antragsgegner die Leistungen vom 01.12.2022 bis 31.07.2023 nicht mehr im Rahmen eines persönlichen Budgets, sondern als Sachleistungen (Bescheide vom 28.11.2022, Bl. 119 VA Bd. VIII, und vom 01.12.2022, Bl. 124 VA Bd. VIII). Die Antragstellerin legte, unter Bezugnahme auf das Schreiben der L2 (L.) vom 15.11.2022 (Bl. 112 VA Bd. VIII), in welchem diese von einem Bedarf an Autismustherapie von sechs Stunden wöchentlich ausgegangen ist, Widerspruch gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners ein und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welcher weit überwiegend nicht erfolgreich gewesen ist (vgl. Sozialgericht [SG] Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2023, - S 20 SO 3727/22 ER - und Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2023, - L 7 SO 405/23 ER-B -). Die Widersprüche wurden mit den Widerspruchsbescheiden vom 15.03.2023 (Bl. 7, 11 VA Bd. X) zurückgewiesen; gegen beide wurde Klage (- S 20 SO 944/23 - und - S 20 SO 946/23 -) zum SG Stuttgart erhoben und sind dort noch anhängig.

Im weiteren Verlauf leitete der Antragsgegner mit Schreiben vom 06.04.2023 (Bl. 30 VA Bd. XI) die Überprüfung des Bedarfes der Antragstellerin beim Medizinischen-Pädagogischen Dienst (MPD) des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ein. Diese Stellungnahme liegt nach Auskunft des Antragsgegners aus verschiedenen Gründen (z.B. verzögerte Übersendung der Einwilligungserklärung durch den Vater, Überlastung beim KVJS) bis heute nicht vor. Man habe aber erneut eine Übersendung der Bedarfsermittlung angemahnt (vgl. Bl. 112 LSG-Akte).

Mit Schreiben vom 05.06.2023 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Vater, beim Antragsgegner einen Vorschuss gem. § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuches (SGB I), da aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners das Vertrauen der Autismustherapeutin L. gestört sei und ihre Bedarfe zeitnah gedeckt werden müssten (Bl. 152 VA Bd. X). Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.6.2023 (Bl. 3 VA Bd. XI) in der Gestalt des Widerspruchbescheides vorn 11.01.2024 (Bl. 12 VA Bd. XII) ab. Hiergegen ist nach Auskunft des Antragsgegners keine Klage erhoben worden.

Mit weiterem Bescheid vom 31.08.2023 (Bl. 21 VA Bd. XI + XII) gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin die Übernahme der Kosten für die Autismustherapie in einem Umfang von vier Zeitstunden wöchentlich zum aktuellen Stundensatz von 110,00 Euro pro Therapiestunde zuzüglich Fahrkosten in Höhe von 10,00 Euro je Fahrtag für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.07.2024, sofern ein privater PKW genutzt werde. Eine Überprüfung der Stundenzahl könne erst nach Vorlage der Einwilligungserklärung durch den KVJS erfolgen. Mit Schreiben vom 11.09.2023 (Bl. 62 VA Bd. XI +XII) erklärte der Antragstellervertreter, dass der Bescheid nichtig und unwirksam sei, da im Bescheid die Leistungserbringerin genannt werde, die jedoch darauf hingewiesen habe, dass bis zur fehlenden Klärung der Kosten und des Umfanges der Leistung die Therapie nicht fortgesetzt werden könne. Darüber hinaus seien Annexleistungen wie Hilfsmittel und Fahrdienst nicht geklärt. Man sei weiterhin an der Leistungsgewährung interessiert und bitte um den Vorschlag entsprechender Alternativen.

Die Antragstellerin hat sodann durch ihren Vater am 15.09.2023 beim SG Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die noch beim SG anhängigen Hauptsacherechtsverfahren S 20 SO 697/23, S 20 SO 945/23, S 20 SO 944/23 und S 20 SO 946/23 erhoben und vorgetragen, man benötige einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 Euro pro Monat, um die unerlässliche soziale Teilhabe der Antragstellerin zu gewährleisten sowie ihre notwendige Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie zu sichern. Gegenstand dieser beim SG noch anhängigen Hauptsacherechtsverfahren sind verschiedene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume, für die z.T. die Gewährung eines persönlichen Budgets begehrt wird bzw. für die bereits ein solches vom Antragsgegner gewährt worden war, die Bewilligung aber nun aufgehoben und gewährte Leistungen zurückgefordert werden.

Am 16.10.2023 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie ab 01.12.2023 in L1 wohnhaft sei und dort die Schule am F1park besuchen werde. Ihr stehe zur uneingeschränkten Teilhabe an Bildung und sozialer Teilhabe eine Autismustherapie von zehn Stunden wöchentlich, die Begleitung durch eine Fachkraft zur Schule sowie die Einzelbeförderung zur Schule zu.

Nachdem der Umzug stattgefunden hat, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.01.2024 (Bl. 160 SG-Akte) der Antragstellerin ab dem 08.01.2024 bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die Kosten für die schulische Integration zum Besuch der Schule am F1park L1 in Form der Schulischen Assistenz gemäß der Empfehlung des Teilhabemanagements vollumfänglich während der Unterrichtszeiten gewährt. Der Umfang könne ggf. nach Vorlage des Stundenplans für das o.g. Schuljahr angepasst werden. Die Schulbegleitung werde durch eine erfahrene Nichtfachkraft erbracht. Leistungserbringer sei die I1 GmbH. Die Vergütung erfolge vom Antragsgegner direkt an den Leistungserbringer. Der Antragsgegner hat sich sodann darum bemüht, eine Schulbegleitung für die Antragstellerin zu organisieren, was ihm aber zunächst - aus unterschiedlichen Gründen - nicht gelungen ist.

Das SG hat mit den Beteiligten am 30.01.2024 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Hier hat der Vater der Antragstellerin nochmals ausgeführt, dass man einen Vorschuss von 5.000,00 Euro für die Inanspruchnahme von sozialer Teilhabeschulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie begehre. Eine Schulbegleiterin stehe nach wie vor nicht zur Verfügung, die vom Antragsgegner angedachte Person sei abgesprungen. Er selbst habe auch noch niemanden hierfür gefunden. Er wisse auch nicht, was er hierfür anbieten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 191 SG-Akte).

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sodann mit Beschluss vom 05.02.2024 abgelehnt. Das Antragsbegehren der Antragstellerin sei unter Bezug auf ihren Vortrag dahingehend auszulegen, dass sie Teilhabeleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begehre, unabhängig davon, ob es sich um die Gewährung der ihr zustehenden Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung handle oder sie hilfsweise deren Auszahlung als Vorschuss gem. § 42 SGB I begehre. Für den so verstandenen Antrag fehle es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin gehöre zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX) und der Antragsgegner sei auch nach dem Umzug der
Antragstellerin weiterhin der örtlich zuständige Leistungserbringer (§ 98 Abs. 1 SGB IX). Hinsichtlich der seitens der Antragstellerin begehrten Erhöhung des zeitlichen Umfangs der Autismustherapie bzw. der entsprechenden Kostenübernahme seitens des Antragsgegners sei der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits unzulässig, da über das Begehren zwar mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.08.2023 (gemeint wohl Bescheid vom 31.08.2023) entschieden worden sei. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der bisherige wöchentliche Therapieumfang von vier Stunden nicht ausreiche, um die diesbezüglich verfolgten Ziele sowohl der Teilhabe an Bildung wie auch der sozialen Teilhabe zu erreichen. Die vom Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungen über den KVJS seien noch nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich der daneben geltend gemachten außerschulischen Assistenz zur Nachmittagsbetreuung fehle es an einem Anordnungsgrund. Denn es sei zunächst im Hinblick auf den neuen Wohnort der Antragstellerin die Möglichkeit zu prüfen, ob familienentlastenden Dienste in Anspruch genommen werden, bevor die Assistenzleistungen seitens der Autismustherapeutin in nicht unerheblichen Umfang in Anspruch genommen würden. Insoweit habe der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit zugesagt, die bei einer entsprechenden Inanspruchnahme familienentlastender Dienste entstehenden Kosten soweit sie nicht von der Pflegekasse der Antragstellerin übernommen würden, zu erstatten bzw. die Leistungen der Pflegekasse entsprechend „aufzustocken“ (vgl. beispielsweise Bescheid vom 28.03.2022). Soweit die Antragstellerin weitere Annexleistungen zur Autismustherapie begehre, sei hinsichtlich des begehrten Teacch-Materials schon nicht nachvollziehbar, ob dies nicht bereits von der Therapeutin als Therapiematerial vorgehalten werden müsse.

Gegen den ihrem gesetzlichen Vertreter gegen Postzustellungsurkunde am 13.02.2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch diesen am 05.03.2024 Beschwerde zum LSG erheben lassen und weiter vorgetragen. Man beantrage nun den Antragsgegner zu verpflichten, die entstandenen Kosten für eine bedarfsdeckende autismusspezifische Therapie vollumfänglich zu übernehmen, weiter den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur Klärung in der Hauptsache, der Antragstellerin monatlich einen Vorschuss in Höhe von 5.240,00 Euro für bedarfsdeckende Leistungen zur Teilhabe ab März 2024 zu zahlen, außerdem der Antragstellerin die notwendigen Kosten für ein iPad sowie die notwendige spezielle Software bereitzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, alle Kosten für die Assistenzbedarfe vorläufig zu übernehmen. Man sehe vor, den Vorschuss zu nutzen, um die folgenden Kosten zu decken: 64 Euro pro Stunde für 40 Stunden pro Monat für die Schulbegleitung, 120 Euro pro Stunde für sechs Stunden pro Woche für Autismustherapie und täglich 20 Euro für die Einzelbeförderung zum Schulweg zu nutzen. Darüber hinaus könne entgegen der Annahme des SG eine soziale Teilhabe durch familienentlastende Maßnahmen aus mehreren Gründen nicht erfolgen.

Am 27.06.2024 hat der Antragsgegner auf Nachfrage der Berichterstatterin mitgeteilt, dass der Schulbesuch nun ab 01.07.2024 stattfinden könne. Es solle eine Eingewöhnung erfolgen. Während dieser habe man auch zugesagt, die Taxikosten für die Fahrten der Antragstellerin von und zur Schule zu übernehmen. Die Taxibeförderung werde von der Schule organisiert, das Taxiunternehmen solle dann direkt mit dem Antragsgegner abrechnen. Es gebe eine Zusage per Email vom Antragsgegner hierüber, einen Bescheid habe man nicht erlassen. Von Seiten der Schule und dem Antragsgegner sei also alles für einen Schulbesuch ab 01.07.2024 organisiert.
Hinsichtlich der Autismustherapie gelte weiterhin die Zusage der Übernahme der Kosten für vier Stunden. Auch Fahrtkosten, die entstünden, wenn der Vater die Antragstellerin zur Therapie bringe, könnten grds. übernommen werden. Hierfür müssten die konkret angefallenen Kosten jeweils abgerechnet werden. Die Kosten für April und Mai habe der Vater trotz Aufforderung bislang noch nicht abgerechnet.


II.

Die am 05.03.2024 beim LSG eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 05.02.2024, dem Antragstellervertreter zugestellt am 13.02.2024, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Hierbei unterstellt der Senat für das vorliegende Eilverfahren eine Bevollmächtigung des Vaters der Antragstellerin zur Prozessführung auch durch die Mutter der Antragstellerin als deren weiterer gesetzlicher Vertreterin (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2 SGG, so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2023, - L 7 SO 405/23 ER-B -).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Das SG hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Das Begehren des Antragstellerin ist zunächst dahingehend auszulegen, den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorläufig bis zur Klärung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin monatlich einen Vorschuss in Höhe von 5.240,00 Euro für bedarfsdeckende Leistungen zur Teilhabe ab März 2024 zu zahlen, außerdem der Antragstellerin die notwendigen Kosten für ein iPad sowie die notwendige spezielle Software bereitzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, alle Kosten für die Assistenzbedarfe vorläufig zu übernehmen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass ein Beschwerdeverfahren beim LSG grundsätzlich auf die Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des erstinstanzlichen Verfahrens beim SG auf seine Richtigkeit gerichtet ist und daher grundsätzlich auf den Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist (Littmann in Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, § 143, Rn. 17, beck-online; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 -, juris, Rn. 26). Eine Beschwerde, die einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist (mangels Beschwer) grundsätzlich unzulässig (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., SGG [Stand: 15.06.2022] § 143 SGG, Rn. 15 zum begrenzten Streitgegenstand im Berufungsverfahren). Im Übrigen wäre eine Antragserweiterung im Rahmen einer Beschwerde hier ebenfalls gem. 
§ 99 SGG unzulässig (vgl. dazu Bayrisches LSG, Beschluss vom 18.03.10, - L 11 AS 863/09 B ER -).
Fraglich ist daher, ob die Antragstellerin, die im Verfahren beim SG noch einen Vorschuss/eine Kostenübernahme von 5.000,00 Euro begehrt hat, nun im Beschwerdeverfahren einen um 240,00 Euro höheren Betrag (unabhängig davon, dass dessen Zusammensetzung für den Senat nach den Ausführungen des Antragstellervertreters nicht eindeutig nachvollziehbar ist) geltend machen kann. Auch soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nun erstmals die Kostenübernahme für ein iPad für den Schulbesuch begehrt, dürfte dieser Teil der Beschwerde bereits unzulässig sein, da er im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht worden ist.

Letztlich kann der Senat dies aber offen lassen, denn auch unter Einbeziehung dieser Begehren bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, denn die Antragstellerin hat hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das iPad, Leistungen zur Nachmittagsbetreuung und für weitere Leistungen der Autismustherapie schon keinen Anordnungsanspruch und für die Teilhabeleistungen zum Schulbesuch zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist zunächst zwar dem Grunde nach anspruchsberechtigt für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), denn sie ist im Sinne der §§ 2 und 3 der zu § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung, welche gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX weiterhin anwendbar ist, maßgeblich aufgrund des bei ihr bestehenden frühkindlichen Autismus (ICD-10: F84.0G) und einer Intelligenzminderung mit kaum expressivem Spracherwerb (ICD-10: F70.1G) wesentlich geistig und seelisch behindert, da sie durch diese Behinderungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX einzustufenden Beeinträchtigungen wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist. Insbesondere aufgrund der diesbezüglich bestehenden Einschränkung der Antragstellerin am normalen Schulalltag wie auch an altersentsprechenden sozialen Interaktionen und Aktivitäten teilzuhaben, hat die Antragstellerin insoweit - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch Anspruch auf die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 90 Abs. 4 i.Vm. §§ 76 ff, 113 SGB IX) und zur sozialen Teilhabe (§ 90 Abs. 5 i.Vm. §§ 75, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).

Der Antragsgegner ist für diese Leistungen vorliegend auch örtlich (§ 98 Abs. 1 SGB IX) und sachlich (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch [AGSGB IX BW]) zuständig. Hieran ändert sich gemäß § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB IX auch nichts durch den Umzug der Antragstellerin in den Landkreis Ludwigsburg zum 01.12.2023 (vgl. hierzu auch Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 98 SGB IX [Stand: 01.10.2023], Rn. 13).

Ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Eingliederungsleistungen hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - weder als weitere Sachleistung noch in Form der Kostenübernahme/ eines Vorschusses - jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragstellerin weitere Kosten für die Autismustherapie geltend macht, ist zunächst zu beachten, dass mit Bescheid vom 31.08.2023 die Übernahme der Kosten für die Autismustherapie in einem Umfang von vier Zeitstunden wöchentlich zum aktuellen Stundensatz von 110,00 Euro pro Therapiestunde zuzüglich Fahrkosten in Höhe von 10,00 Euro je Fahrtag für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.07.2024 erfolgt ist. Der Senat kann hier offen lassen, ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist - so wie das SG ausgeführt hat - oder ob im Schreiben des Antragstellervertreters vom 11.09.2023 ein Widerspruch gegen diesen Bescheid zu sehen ist.
Denn die Antragstellerin hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen der Autismustherapie.
Hinsichtlich der seitens der Antragstellerin begehrten Erhöhung des zeitlichen Umfangs der Autismustherapie bzw. der entsprechenden Kostenübernahme seitens des Antragsgegners fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der bisherige wöchentliche Therapieumfang von vier Stunden nicht genügt, um die diesbezüglich verfolgten Ziele sowohl der Teilhabe an Bildung wie auch der sozialen Teilhabe zu erreichen und eine Erhöhung um weitere zwei Wochenstunden, mithin um 50%, erforderlich ist. Ausweislich der Stellungnahme des MPD des KVJS vom 14.12.2021 (Bl. 177 VA Bd. XI), welche der Leistungsgewährung zugrunde liegt, werde eine intensive Autismustherapie im Umfang von vier Stunden in der Woche gerade mit Blick auf die reduzierte tägliche Schulbesuchszeit aktuell als Leistung zur sozialen Teilhabe, aber auch als Leistung zur Teilhabe an Bildung für geeignet, erforderlich und angemessen erachtet. Weitere aktuelle Ermittlungen des KVJS liegen derzeit nicht vor, sind aber bereits vom Antragsgegner in Auftrag gegeben worden und bereits von diesem auch angemahnt worden. Der von der Antragstellerin geltend gemachte weitere Bedarf, lässt sich aus den hier vorliegenden Unterlagen aber nicht abschließend nachwiesen. Allein die behandelnde Therapeutin geht mit dem Antragstellervertreter davon aus, dass ein Umfang von mindestens sechs Stunden pro Woche erforderlich ist (z.B. Schreiben vom 15.11.2022 und Schreiben vom 03.01.2023, Bl. 61 VA Bd. IX). Eine ausreichende Begründung für die Erhöhung der Stundenzahl wird hierin nicht gegeben, im Schreiben vom 15.11.2022 wird dieser Umfang lediglich „geschätzt“. Andere (medizinische/ pädagogische) Berichte, die dies ebenfalls für erforderlich halten, gibt es nicht. Die behandelnde H1 erklärt z.B. in ihrem vorgelegten Bericht vom 20.01.2023 zwar, dass die bislang erfolgte Autismustherapie nicht beendet werden dürfe, da ansonsten mit dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Allerdings hält sie hierfür eine Therapie von (wenigstens) vier Stunden pro Woche für erforderlich, so dass sich auch hieraus kein höherer Bedarf ableiten lässt. Nicht zuletzt hat der Antragstellervertreter den höheren Bedarf damit begründet, dass aufgrund des fehlenden Schulbesuchs, weitere Stunden der Autismustherapie notwendig seien. Da der Schulbesuch inzwischen aber wieder stattzufinden scheint, ist auch deshalb ein weiterer Bedarf für die Autismustherapie zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachvollziehbar belegt und müsste unter Berücksichtigung dieses Schulbesuchs ermittelt werden.
Gleiches gilt für die weiter begehrten Annexleistungen in Form des Teacch- Materials. Auch hier hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, inwieweit und ggf. in welcher Höhe ihr hierfür zusätzliche Kosten entstehen und inwieweit diese unbedingt erforderlich sind. Aus den vorgelegten Unterlagen der Therapeutin (Leistungsbeschreibung der Therapeutin, Bl. 52 ff. SG-Akte) geht dies nicht hervor, aus den Vergütungstabellen lassen sich diese Kosten nicht ableiten (Bl. 66 Sg-Akte).
Soweit die Übernahme (weiterer) Fahrtkosten begehrt wird, liegt schon kein Anordnungsgrund vor, denn entgegen den Ausführungen des Antragstellervertreters werden die Fahrtkosten zu den Therapiestunden nach dem Bescheid vom 31.08.2023 erstattet, was der Antragsgegner am 27.06.2024 nochmals ausdrücklich bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass für einzelne Monate eine Erstattung bislang nur deshalb nicht erfolgt ist, weil der Antragstellervertreter die Kosten noch nicht gegenüber dem Antragsgegner abgerechnet hat.

Hinsichtlich der daneben geltend gemachten außerschulischen Assistenz zur Nachmittagsbetreuung ist ein Anordnungsanspruch bereits deswegen fraglich, weil der Antragstellervertreter noch nicht ausreichend dargetan hat, welche Hilfsangebote und in welchem zeitlichen Umfang diese tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen. Konkrete Unterstützungsangebote, die in Anspruch genommen werden sollen, und ggf. welche Kosten hierfür entstehen würden sind insbesondere auch für den neuen Wohnort nicht benannt worden. Bislang ist - soweit ersichtlich - auch keine solche Leistung in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus scheint seit 01.07.2024 wieder - wenn auch erst mit Eingewöhnung - eine Beschulung der Antragstellerin zu erfolgen, und es ist davon auszugehen, dass eine weitere Erhöhung des Beschulungsumfangs erfolgen dürfte (ggf. sogar bis zur Ganztagsbeschulung), so dass dann zu ermitteln wäre, inwiefern und ggf. in welchem Umfang eine solche außerschulische Assistenz überhaupt neben der Autismustherapie und Schule notwendig ist. Nicht zuletzt dürften auch hier die Ermittlungen des KVJS abzuwarten sein, um auch den medizinisch notwendigen Bedarf für diese Leistungen abschließend feststellen zu können.

Soweit die Antragstellerin die Kostenübernahme/ einen Vorschuss für eine Schulbegleitung inklusive die Übernahme von Kosten für den Transport zur Schule begehrt, ist zumindest kein Anordnungsgrund gegeben. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen der Antragstellerin sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss sie darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen. Denn der Antragsgegner hat bereits mit Bescheid vom 08.01.2024 die Kostenübernahme für die Schulbegleitung zugesagt. Für den ab 01.07.2024 nun tatsächlich stattfindenden Schulbesuch ist auch eine Schulbegleiterin gefunden worden und zumindest für die Eingewöhnungszeit hat der Antragsgegner auch die Übernahme der Taxikosten zugesagt. Dass die Schulbegleitung anfänglich nicht hat erfolgen können, hat daher nicht an der fehlenden Kostenzusage gelegen, sondern diese scheiterte - zum Teil auch aufgrund des Verhaltens des Antragstellervertreters - aufgrund anderer Gründe. Die Antragstellerin hat die Schulbegleitung in dieser Zeit auch nicht selbst beschafft und es ist nicht ersichtlich, dass ihr hierfür seit Antragseingang Kosten entstanden sind.

Soweit die Antragstellerin die Kosten für die Anschaffung eines iPads begehrt, dürfte ein solcher Anspruch für die Zeit, in der die Schule nicht besucht worden ist, schon nicht bestehen. Ob nun für den am 01.07.2024 gestarteten Schulbesuch weiterhin ein iPad benötigt wird, ist bislang nicht ausgeführt worden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, unabhängig ob solche Kosten überhaupt im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahmefähig wären, dass es für Kinder, für die ein solches Gerät nicht selbst beschafft werden kann, keine Unterstützungsmöglichkeiten von Seiten der Schule (z.B. Zuschüsse zur Anschaffung oder die Möglichkeit Leihgeräte zu nutzen) gibt.

Nach alledem hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrten (weiteren) Leistungen der Eingliederungshilfe (Maßnahmen der sozialen Teilhabe in Bezug auf Schulpflicht, Mobilität, Assistenz und Therapie). Insoweit scheitert auch der von ihr geltend gemachte Vorschuss zur Selbstbeschaffung dieser Leistungen - unabhängig davon, dass dieser bereits mit Bescheid vom 19.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vorn 11.01 2024 abgelehnt worden ist und damit eine bestandskräftige Ablehnung bereits vorliegt -, denn die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 SGB I setzt das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach voraus.
Sollte der Antrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie die begehrten Eingliederungshilfeleistungen nicht als Sachleistung, sondern die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfeleistungen in Form eines PB gemäß § 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX geltend gemacht werden, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner in der vorliegenden Sache aufgrund der von ihm angenommenen zweckwidrigen Mittelverwendung in einem vorherigen Bewilligungszeitraum ausnahmsweise berechtigt gewesen ist, die Leistungsbewilligung in Form eines PBs, auf welche an sich ein Rechtsanspruch besteht (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R -, BSGE 131, 246-259, SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, SozR 4-3250 § 29 Nr. 1, SozR 4-1300 § 32 Nr. 6, juris Rn. 25) zu verweigern. Denn soweit für die Sachleistung schon kein Anordnungsanspruch besteht, kann diese Leistung auch nicht in Form eines PB, das eine lediglich andere Leistungsform darstellt, aber ansonsten den gleichen Anforderungen genügen muss wie die vom Sozialhilfeträger erbrachte Sachleistung (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2020 - L 20 SO 436/15 -, juris, Rn. 76), erbracht werden. Im Übrigen ist auch kein Anordnungsgrund gegeben. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ohne eine unmittelbare, dem Hauptsacheverfahren vorgreifende Umstellung der Leistungsform irgendwelche bedeutsamen, geschweige denn unzumutbaren Nachteile entstehen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
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