Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für die Zeit seit 1996.
Der 1951 geborene Kläger absolvierte Berufsausbildungen zum Bäcker und zum Technischen Zeichner und war zuletzt als Bäcker versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem Jahr 2002 war er arbeitslos. Bei ihm besteht seit dem 05.09.1996 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50. Seit dem 01.12.2014 bezieht er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 26.11.2014).
Aus einer vom 24.09.1996 bis zum 22.10.1996 absolvierten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wurde er mit den Diagnosen Rotatorensyndrom beidseits, AC-Arthrose links und Retropatellararthrose links mit der Empfehlung für „ein operatives Vorgehen im Bereich der Schultergürtel“ entlassen.
Am 16.12.1996 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf Funktionsstörungen beider Schultergelenke, Beschwerden der Lendenwirbelsäule, des linken Kniegelenks und eine Trümmerfraktur. Mit Bescheid vom 06.06.1997 lehnte die LVA den Rentenantrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.1998 zurück. Bei dem Kläger lägen folgende Gesundheitsstörungen vor: Impingement-Syndrom beider Schultergelenke sowie Akromioklavikulararthrosenbildung links mit Funktionsminderungen; Aufbraucherscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Funktionsdefiziten ohne neurologische Auffälligkeiten; sekundäre Retropatellararthrose links; reaktiver Verstimmungszustand mit deutlicher körperlicher Beschwerdeüberlagerung. Dennoch verfüge der Kläger für leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten ebenso wie für die Tätigkeit des Bäckers über ein ganztägiges Leistungsvermögen. Die deswegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage (S 10 RJ 142/99) blieb erfolglos (Urteil vom 04.01.2001). Die hiergegen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.
Den am 31.05.2010 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2010 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011), die deswegen erhobene Klage wies das SG Mannheim durch Gerichtsbescheid vom 18.04.2012 (S 11 R 1776/11) ab.
Mit Schreiben vom 23.11.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm ab 1996 eine Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente zu leisten. Die Beklagte legte dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 06.06.1997 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aus, den sie mit Bescheid vom 21.12.2021 ablehnte.
Mit Schreiben vom 17.01.2022, eingegangen bei der Beklagten am 21.01.2022 stellte der Kläger wörtlich einen „Zugunsten-Antrag nach § 44 SGB X“ und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei zur Zahlung der Erwerbsminderung verpflichtet, da durch neuerliche Gutachten belegt worden sei, dass seit 1996 eine Berentung vorliege. Auch sei die Sonderregelung nach „§ 339“ zu beachten. Seinem Antrag legte er den Gesetzestext des § 44 SGB X und des § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei. Mit Bescheid vom 31.01.2022 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Da der Kläger keine neuen Sachverhalte vorgetragen bzw. neue Beweismittel vorgelegt habe, habe die Überprüfung nur nach Aktenlage erfolgen können. Danach sei weder eine Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen. Eine rückwirkende Zahlung für die Zeit vor 01.01.2017 wäre aufgrund von § 44 Abs. 4 SGB X ohnehin nicht möglich.
Bereits am 22.03.2022 hat der Kläger Klage zum SG Mannheim erhoben (S 14 R 587/22) und sinngemäß sein Begehren, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seit 1996 im Wege des Überprüfungsverfahrens weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, in den früheren Verfahren seien durch die Ärzte im Auftrag der Beklagten Fehler gemacht worden, um sich die Erwerbsminderungsrente zu sparen. Er sei 1996 erwerbsunfähig verunfallt. Die eingeholten Gutachten seien nicht richtig gewesen. Die ablehnenden Entscheidungen seien zu Unrecht ergangen. Seiner Klage hat er u.a. den Befundbericht des M2 und der R1, Universitätsklinikum H1, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.07.2018, das für den vor dem LSG Baden-Württemberg geführten Rechtsstreit L 8 SB 2405/16 erstellte Sachverständigengutachten des Pflegesachverständigen B2 vom 06.12.2016 sowie die erste Seite eines Befundberichts der Orthopädischen Universitätsklinik H1 vom 19.11.1996 beigelegt.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2022 zurückgewiesen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus den im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen lasse sich keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht belegen. Auch im Rentenverfahren 2010 und dem anschließenden Klageverfahren habe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt werden können. Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2022 erneut Klage zum SG Mannheim erhoben, der er u.a. einen Auszug des für den vor dem SG Mannheim geführten Rechtsstreit S 5 SB 1009/11 erstellten Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie S1 vom 03.06.2011 beigelegt hatte und die zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 R 781/22 geführt worden war.
Mit Beschluss vom 20.09.2022 hat das SG das Verfahren S 14 R 781/22 und das Verfahren S 14 R 587/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Verfügung vom 19.10.2022 hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2022 ausgeführt, wenn das Gericht dem Gutachten des Pflegesachverständigen B2 und dem Bericht des Universitätsklinikum H1, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.07.2018 Folge leiste, sei der Klage stattzugeben, da diese Berichte nicht unter dem Einfluss der LVA stünden.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.06.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die am 19.04.2022 erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die zuvor am 21.03.2022 erhobene Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 06.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.1998 zurückzunehmen. Im Übrigen hat sich das SG der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 angeschlossen und ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die in den Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis führten, zumal es der Kläger völlig unerwähnt gelassen habe, dass er nach einer mehrjährigen Arbeitslosigkeit im Januar 2000 tatsächlich wieder eine vollschichtige, nach seinen damaligen Angaben auch leidensgerechte Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
Zur Begründung seiner deswegen am 19.06.2023 beim SG eingelegten Berufung, dass diese am 07.09.2023 an das LSG Baden-Württemberg weitergeleitet hat, hat der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens sinngemäß ausgeführt, aufgrund seiner Behinderung sei die Klageabweisung rechtswidrig. Er habe sich zu Recht auf „§ 330 Sonderregelung für die Aufhebung von Verwaltungsakten in der Vergangenheit“ berufen. Jeder bisher untersuchende Arzt habe die Diagnose Schultersteife bzw. die Ruptur der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne erkannt und damit den Muskelschwund. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich Vertragsärzte von der Rentenanstalt beeinflussen lassen hätten und ihn als sofort arbeitsfähig entlassen hätten. Zur weiteren Begründung hat er u.a. die Befundberichte über die MRT des Schultergelenks nativ rechts vom 27.04.2012 und des Schultergelenks nativ links vom 12.05.2012 des G1 u.a., die erste Seite eines Befundberichts der Orthopädischen Universitätsklinik H1 vom 19.11.1996 sowie vom 04.03.1997, die erste Seite des im Auftrag des MDK Baden-Württemberg erstellten Gutachtens des H2 vom 14.01.1997, die erste Seite des Entlassungsberichts der V1 Klinik über den stationären Aufenthalt vom 24.07.1996 bis zum 02.08.1996 und einen Auszug des Befundberichts der S2 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juni 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2022 zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1998 aufzuheben und ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab Antragstellung am 16. Dezember 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Den mit Schreiben vom 29.02.2024 gestellten Antrag, den mit Terminsverfügung vom 26.02.2024 auf den 19.03.2024 geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben, hat der Senat mit Beschluss vom 29.02.2024 abgelehnt. Den mit Schreiben vom 07.03.2024 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den vorliegenden Rechtsstreit hat der Senat mit Beschluss vom 08.03.2024 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 05.06.2023 der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022, mit welchem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid ihrer Rechtsvorgängerin vom 06.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.1998 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab Antragstellung im Dezember 1996 zu gewähren.
Soweit der Kläger mit der zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 R 781/22 geführten Klage isoliert Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 erhoben hat, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, da der Zulässigkeit dieser Klage die anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes entgegenstand.
Die am 21.03.2022 erhobene Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG (vgl. zur Klageart bei ablehnenden Bescheiden nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R - juris, Rn. 13). Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Verwaltungsaktes vom 31.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch die Beklagte gerichtet, mit dem diese die begehrte Aufhebung des Bescheides vom 06.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.1998 vornehmen soll, nämlich die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab Dezember 1996. Die Leistungsklage ist auf die Leistung der Erwerbsminderungsrente gerichtet. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 liegen alle Sachurteilsvoraussetzungen vor.
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 31.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 zu Recht abgelehnt, den Bescheid ihrer Rechtsvorgängerin vom 06.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.1998 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren. Diese Rentenablehnung war auf den Überprüfungsantrag des Klägers deshalb nicht abzuändern.
Rechtsgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob der bestandskräftige Bescheid vom 06.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.1998 rechtswidrig ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn dem Überprüfungsbegehren steht die Verfallfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen.
Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Behörde eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen (vgl. BSG, Urteile vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 - juris, Rn. 12, vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - juris, Rn. 16 und vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris, Rn.16). Danach steht der Erfolg des Zugunstenantrags auch bei Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakts unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 1 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - juris, Rn. 31).
Vorliegend waren dem Kläger zu keinem Zeitpunkt innerhalb der vierjährigen Verfallfrist Rentenleistungen zu erbringen, da der Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht und der Kläger die Regelaltersgrenze bereits außerhalb des von § 44 Abs. 4 SGB X umfassten Zeitraums erreicht hatte.
Der von § 44 Abs. 4 SGB X umfasste Vierjahreszeitraum hat am 31.12.2021 begonnen und am 01.01.2018 geendet. Zur Fristberechnung bestimmt § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X, dass der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Für den Fall, dass die Rücknahme auf Antrag erfolgt, sieht § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X vor, dass bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag tritt. Nachdem der Kläger vorliegend den Überprüfungsantrag am 21.01.2022 gestellt hat, hat in Anwendung dieser Vorgaben der Vierjahreszeitraum gem. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am letzten Tag des Vorjahres, d. h. am 31.12.2021 begonnen und hat gem. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 01.01.2018 geendet.
Am 01.01.2018, dem Zeitpunkt bis zu dem längstens eine rückwirkende Rentenzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X möglich wäre, hatte der Kläger – unabhängig von der Frage der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen – bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Denn ebenso wie in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des § 43 SGB VI haben bereits §§ 43 und 44 SGB VI in der für die vorliegende Überprüfungsentscheidung maßgeblichen Fassung vom 02.05.1996 (vgl. zu der einer Überprüfungsentscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage: BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - juris, Rn. 17) einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen, die damals bei Vollendung des 65. Lebensjahres eingetreten ist. Diese hat der 1951 geborene Kläger 2016 überschritten.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, in seinem Fall sei die „Sonderregelung des 339“ zu beachten, womit er ausweislich des seinem Widerspruch beigelegten Ausdrucks den § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gemeint hat, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Denn die Vorschrift des § 330 SGB III, der Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Recht der Arbeitsförderung betrifft, findet im Rahmen des vorliegend maßgeblichen SGB VI keine Anwendung. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger – selbst bei deren Anwendbarkeit – aus dieser Vorschrift eine für ihn günstigere Rechtsfolge herleiten könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 587/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2591/23
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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