Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 9 R 2591/23 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A1, W1, zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers – hier: des Klägers – auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In der Sache begehrt der Kläger mit seiner Berufung im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 06.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.1998, mit dem die Beklagte die Bewilligung einer Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeitsrente ablehnte sowie die rückwirkende Zahlung von Erwerbsminderungsrente seit 1996. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2022 abgelehnt.
Vorliegend scheitert der geltend gemachte Anspruch – unabhängig von der Frage, ob die Rentenablehnung im Jahr 1997 tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist – daran, dass der Kläger Leistungen beansprucht, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Im Wege des Zugunstenverfahrens kommt nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X eine rückwirkende Leistungsgewährung nämlich nur für vier Jahre seit Stellung des Überprüfungsantrags in Betracht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Behörde eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen (vgl. BSG, Urteile vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 - juris, Rn. 12; vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - juris, Rn. 16; und vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris, Rn.16). Danach steht der Erfolg des Zugunstenantrags auch bei Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakts unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - juris, Rn. 31).
Nachdem der Kläger vorliegend den Überprüfungsantrag am 21.01.2022 gestellt hat, wäre eine rückwirkende Rentenzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nur bis zum 01.01.2018 möglich. Da eine Erwerbsminderungsrente gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden kann, hätte der Kläger allerdings zu diesem Zeitpunkt wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf Erwerbminderungsrente mehr gehabt. Denn der am 27.11.1951 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze, die für seinen Geburtsjahrgang gem. § 235 Abs. 2 SGB VI bei 65 Jahren und 5 Monaten liegt, am 27.04.2017 überschritten.
Nachdem das Rechtsschutzbegehren damit bereits keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, kommt es auf die PKH-Bedürftigkeit vorliegend nicht an.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 R 587/22
Datum
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2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2591/23
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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