L 12 U 708/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 2131/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 708/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Nicht jede unentgeltliche Tätigkeit für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts stellt eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Erforderlich ist neben der Unentgeltlichkeit, dass eine dem Gemeinwohl der Gesellschaft oder der Allgemeinheit dienende Tätigkeit ausgeübt wird. Ist der Auftritt in einer Fernsehshow hauptsächlich durch private Interessen motiviert, steht die unfallbringende Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand


Der Kläger begehrt die Feststellung eines Ereignisses während einer Fernsehsendung am 04.12.2010 als Arbeitsunfall.

Der 1987 geborene Kläger übte seit seinem sechsten Lebensjahr Kunstturnen aus, zwischenzeitlich in der Regionalliga für den M. Im Oktober 2010 begann er ein Schauspielstudium an der Hochschule für Musik, Theater und Medien in H. (HMTM). Über die J. A. (JA) Entertainment Group kam der Kontakt des Klägers zum Z., einer Anstalt des öffentlichen Rechts, zustande. Er wurde schließlich Wettkandidat bei der Fernsehsendung „W?". Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander 5 ihm entgegenfahrende Personenkraftwagen zunehmender Größe überwinden zu können (Wette Powerjump).

Am 25.11.2010 schloss der Kläger mit dem Z. einen so bezeichneten „Mitwirkendenvertrag", der neben der Benennung der Sendung „W?“, der Art der Mitwirkung „Wettanbieter: Wette Powerjump/6Personen“ sowie eines Honorars von „EUR 0,00“ u.a. folgende Passage enthielt:
„Sie stellen uns die o.g. Mitwirkenden nach Maßgabe der zuständigen Redaktions-/Produktionsleitung zur Verfügung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ab dem heutigen Datum bis zum 04.12.2010 weder in einem anderen deutschsprachigen Fernsehsender aufzutreten, für inländische Fernsehveranstalter, private Unternehmer, Kabelgesellschaften und/oder im AV-Medien-Bereich zu produzieren, noch in deren Programmen direkt oder indirekt mitzuwirken, es sei denn, das Z. erteilt hierzu in jedem Fall ausdrücklich seine vorherige Zustimmung.
In Ergänzung der Ziffer 7 der Anlage zum Vertrag für Mitwirkende ohne Wiederholungshonorar und/oder Erlösbeteiligungsanspruch (MA) in der Fassung vom 01.01.2010 wird klarstellend festgehalten, dass das Z. nur für Schäden haftet, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Vertragspartner versichert, durch entsprechende Absprachen mit seinem jeweiligen Versicherungsunternehmen für seine Mitwirkung bei der o.g. Produktion entsprechend ausreichenden Versicherungsschutz zu haben. Jegliche Pressearbeit/Auftritte im Zusammenhang mit der in "W?" aufgeführten Wette sind mit der zuständigen Z.-Redaktion zuvor abzustimmen.“
In Ziffer 3 MA ist festgelegt:
„3.1. Der Mitwirkende steht dem Z. und/oder Dritten (z. B. Pressefotografen) zur Durchführung von Fototerminen gemäß Nummer 2.1.5 uneingeschränkt zur Verfügung.
3.2. Der Mitwirkende hat auf Verlangen des Z. die von ihm vertraglich übernommene Leistung oder eine andere Leistung, die seinem Beruf oder seinen sonstigen Fähigkeiten entspricht, zur Herstellung derselben oder einer anderen Sendung bzw. desselben oder eines anderen Ton- und Bildträgers zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitwirkende mit seiner ursprünglichen Leistung bereits begonnen hat. Wurde der Mitwirkende als Regisseur oder Darsteller für bestimmte Leistungen verpflichtet, darf er nur mit seinem Einverständnis zu einer anderen Leistung herangezogen werden. Der Mitwirkende hat auf Verlangen des Z. seine Darbietung, Leistung oder das Werk auch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zu erbringen.
3.3. Der Mitwirkende ist verpflichtet, über alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Angelegenheiten und Vorgänge des Z. Verschwiegenheit zu wahren. Er hat insbesondere über den Inhalt seiner Darbietung, der Leistung oder des Werkes gegenüber allen, denen der Inhalt nicht bekannt ist, Stillschweigen zu bewahren, wenn der Inhalt erkennbar der Öffentlichkeit vor der Sendung des Werkes nicht bekannt werden soll.
3.4. Ankündigungen, bildliche Darstellungen sowie sonstige öffentliche Mitteilungen, die sich auf die Tätigkeit des Mitwirkenden beim Z. beziehen, darf nur das Z. verbreiten oder verbreiten lassen. Der Mitwirkende ist nicht berechtigt, bei Werbung, gleich welcher Art, bei Buchveröffentlichungen, schriftstellerischen Tätigkeiten etc., die von ihm oder durch Dritte unter Verwendung seines Namens oder Fotos durchgeführt werden, Hinweise auf das Z. oder auf die vom Mitwirkenden gestalteten Programmbeiträge zu geben, bzw. Assoziationen zu seiner Tätigkeit für das Z. herzustellen. Das Z. ist berechtigt, Verstöße gegen diese Bestimmungen auch im Namen des Mitwirkenden zu verfolgen. Hierdurch entstehende Kosten hat das Z. zu tragen, soweit Verstöße nicht vom Mitwirkenden zu vertreten sind. Der Mitwirkende hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte Agenturen von dieser Bestimmung Kenntnis erhalten.
3.5. Falls der Mitwirkende Aufführungsmaterial benutzt, das nicht vom Z. zur Verfügung gestellt ist, hat er die zur Abrechnung mit den Autoren, Komponisten und Verlegern notwendigen Angaben spätestens bei Vertragsabschluss dem Z. schriftlich einzureichen. Das Z. übernimmt die Befriedigung der sich aus der Verwendung des Aufführungsmaterials ergebenden Ansprüche nur bei rechtzeitiger Mitteilung. Unterbleibt dies, hat der Mitwirkende das Z. von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3.6. Der Mitwirkende hat seine vertraglichen Leistungen persönlich zu erbringen. Er ist nicht berechtigt, das Z. Dritten gegenüber zu verpflichten. Hilfskräfte darf er nur hinzuziehen, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich mit dem Z. vereinbart ist.
3.7. Der Mitwirkende verpflichtet sich, Form und Inhalt seiner Darbietung, Leistung oder seines Werkes den Wünschen des Z. entsprechend zu gestalten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung der Darbietung, Leistung oder des Werkes entscheidet das Z. allein.“
Ein Entgelt für die Tätigkeit wurde nicht vereinbart, jedoch wurden die Reisekosten übernommen. Zwischen dem Z. und dem Kläger bestand Einverständnis, dass der Kläger beim Z. als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer tätig ist.

Die Proben und Dreharbeiten fanden ab 01.12.2010 statt. Im Vorfeld schlug der Kläger dem Z. verschiedene Autotypen vor, u.a. den Audi A8, mit dem der Zusammenstoß erfolgte. Auch die Auswahl des Bodenbelags erfolgte in Abstimmung mit dem Kläger. In der Livesendung am 04.12.2010 stürzte der Kläger gegen 20:40 Uhr auf dem Messegelände in D. beim vierten Wagen, dem von seinem Vater gesteuerten Audi A8, mit dem Gesicht voran auf den Hallenboden. Er blieb regungslos liegen. Später wurde eine Tetraplegie diagnostiziert.

Eine von der Beklagten auf Antrag des Z. durchgeführte Prüfung eines Versicherungsfalles blieb im Jahr 2010 ohne Anerkennung. Mit Schreiben vom 04.02.2011 teilte die Beklagte dem Z. mit, dass auch unter Berücksichtigung der mit Wirkung ab 01.01.1980 geschlossenen (Beitrags-)Vereinbarung zwischen dem Z. und der Beklagten zum Versicherungsschutz für „mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher“ keine Versicherungspflicht bestehe.

Der Kläger beantragte zunächst bei der Unfallversicherung Bahn und Bund und nach deren Hinweis auf die Zuständigkeit der Beklagten am 27.11.2020 bei dieser die Feststellung des Ereignisses vom 04.12.2010 als Arbeitsunfall. Hierbei stufte er seine Tätigkeit als ehrenamtlich ein, weil er insbesondere keine Gage erhalten habe. Unerheblich sei, dass es sich um ein einmaliges Engagement gehandelt habe, denn auch Sternsinger seien versichert. Er sei von JA, der als Talentscout für das Z. tätig war, angesprochen worden, von dem auch die Idee für die Wette gekommen sei, da das Z. eine möglichst spektakuläre Wette hätten haben wollen. Er habe Sorge um seine Karriere als seriöser Schauspieler gehabt, wenn sein Gesicht bei „W?“ „verbraucht“ würde. Sein Studiengangsleiter habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Auftritt unschädlich sein. Letztlich habe er sich vom Z. „breitschlagen" lassen. Er sei auch während der vom 01.12.2010 bis 04.12.2010 stattfindenden Proben weisungsgebunden gewesen.

JA gab auf Anfrage der Beklagten unter dem 04.12.2020 an, der Kläger habe ihn aufgesucht und ihn gebeten, dass er ihm helfe, etwas auf die Beine zu stellen. Er habe dafür vom Kläger kein Geld bekommen. Vielmehr sei die Abmachung gewesen, dass, sollte etwas dabei rauskommen, sie sich dieses teilten. Vier Wochen vor der Sendung habe der Kläger aber dann zu ihm „Tschüss“ gesagt und das sei‘s gewesen. Der Kläger habe dann mit seinem Vater weitergemacht.

Auf Anfrage der Beklagten legte das Z. die Unterlagen aus 2010/2011 vor.

Mit Bescheid vom 21.05.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Beschäftigungsverhältnis habe zweifellos weder mit dem Z. noch mit der JA Entertainment Group, zu der er ohnehin annähernd einen Monat vor dem Unfallereignis den Kontakt abgebrochen habe, vorgelegen. Als Mitwirkender habe der Kläger programmgestaltend tätig werden können. Dies spreche für eine unversicherte unternehmerähnliche Tätigkeit. Er habe zudem keine Handlung vorgenommen, die ihrer Art nach im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hätte verrichtet werden können. Die Arbeitnehmereigenschaft „Wettkandidat" gebe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Es habe sich um keine ernsthafte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gehandelt, sondern um eine Wette, die prestigeträchtig in einer Samstagabendsendung des Z. live übertragen worden sei. Letztlich sei der Kläger im eigenen Interesse aufgetreten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nicht vor. Der Kläger sei in der Fernsehsendung nicht selbstlos aufgetreten, sondern habe den ausgesetzten Preis gewinnen wollen. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Kläger nicht für jemanden aufgetreten sei, sondern sich aus freiem Willen und eigener Sportbegeisterung in einer Fernsehsendung habe zeigen wollen. Er habe die Wette dem Z. angeboten sowie sich im Rahmen eines Wettkampfes mit anderen Kandidaten messen lassen und Wettkönig der Sendung werden wollen. Auch eine „Wie-Beschäftigung“ liege nicht vor, da er nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei, der mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung gehandelt habe. Darüber hinaus sei er auch nicht für die JA Entertainment Group „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden. Er habe sich vielmehr selbst an JA gewandt und ihn um Unterstützung bei seiner Wette gebeten. Die Angabe, JA sei an ihn herangetreten, damit er sein Talent für das Z. zur Verfügung habe stellen können, habe weder von JA noch vom Z. bestätigt werden können. Unabhängig davon habe JA zum Unfallzeitpunkt seit ca. einem Monat nicht mehr dem Team angehört. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Z. und der JA Entertainment Group habe ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

Den unter Hinweis auf die Beitragsvereinbarung für mitwirkende Zuschauer und Besucher und mit der dramaturgischen Funktion des Klägers, der auch Regieanweisungen habe befolgen müssen, begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2021 zurück. Der Vertrag für versicherte mitwirkende Zuschauer und Besucher begründe nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz. Er diene allein der vereinfachten Beitragserhebung für bestimmte Versicherte. Zudem habe der Kläger an der Fernsehsendung weder als Zuschauer noch als Besucher mitgewirkt, sondern als Anbieter einer Wette mit dem Ziel, den ausgesetzten Preis zu gewinnen.

Hiergegen hat der Kläger am 31.08.2021 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Beschäftigter nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, auch wenn er keinen Lohn erhalten habe. Davon abgesehen sehe die Satzung der Beklagten die Eintrittspflicht bei einem ehrenamtlichen Helfer einer Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Dagegen spreche nicht sein nur einmaliges Engagement. Zudem komme eine Versicherung als mitwirkender Zuschauer und Besucher in Betracht. Nach der Beitragsvereinbarung der Beklagten sei dies der Fall, wenn diese eingeladen worden seien, um eine dramaturgische Funktion zu erfüllen, die also damit hätten rechnen müssen, Regieanweisungen zu befolgen. Das Z. sei Veranstalter der Produktion der Sendung gewesen.

Mit Urteil vom 04.02.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht bei der Beklagten versichert gewesen. Er sei nicht als Beschäftigter versichert gewesen, da weder er noch das Z. im Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung davon ausgingen, dass zwischen ihnen zukünftig und dauerhaft eine arbeitsrechtliche Verbindung begründet werden sollte. Die Tätigkeit sei vielmehr von vornherein auf eine Mitwirkung im Rahmen einer Fernsehsendung begrenzt gewesen. Die Bindungen, denen der Kläger aufgrund des Mitwirkendenvertrages unterlegen habe, ergäben sich davon abgesehen aus der Natur der Sache. Ohne seine Pflicht als Wettkandidat, feste Zeiten einzuhalten und sich zu diesen an einem bestimmen Ort einzufinden, könne eine solche Fernsehproduktion wie „W.?“, zumal als Livesendung, nicht stattfinden. Ein Entgelt sei nicht vereinbart gewesen, weshalb ohnehin ein wesentlicher Vertragsinhalt fehlte. Der Kläger sei auch nicht als „Wie-Beschäftigter“ versichert gewesen, da die Tätigkeit unentgeltlich gewesen sei. Auch eine Versicherung als ehrenamtlich für das Z. Tätiger scheide aus, da der Kläger kein Amt ausgeübt habe.

Gegen das am 23.02.2022 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 08.03.2022 bei Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Er verweist zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Das SG verkenne, dass ehrenamtliche Tätigkeit nicht gemeinnützig sein müsse, sondern sich durch Unentgeltlichkeit auszeichne. Die Voraussetzung, dass Ehrenamt auch gleichzeitig bedeute, dass man dies rein ideell ausüben müsse und man keinen Spaß dabei haben oder soziale Anerkennung dafür bekommen dürfe (Thema freiwillige Feuerwehr) finde gerade keine Grundlage im Gesetz und sei doch etwas mittelalterlich und nicht mehr zeitgemäß.

Der Kläger beantragt,

das Urteil das Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2021 aufzuheben und das Ereignis vom 04.12.2010 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte beantragt,
           
            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 18.01.2023 hat der Beklagte und mit Schreiben vom 23.01.2023 der Kläger einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar lag ein Unfall im Sinne eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses vor, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Der Kläger stand aber nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII. Denn weder stand der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 SGB VII (1.) noch als sog. „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII (2.) unter Versicherungsschutz. Ein solcher bestand auch nicht nach § 1 der Vereinbarung zur vereinfachten Beitragszahlung zwischen dem Z. und der Beklagten (3.) oder als ehrenamtlich Tätiger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII (4.).

1.
Unfallversicherungsschutz als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Kläger beim Z. nicht abhängig beschäftigt war. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Diese Regelung erfasst die Beschäftigten i.S.d § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (Bundesozialgericht [BSG], Urteil vom 14.11.2013, B 2 U 15/12 R, juris). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung ist Beschäftigung die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Danach erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 5/14 R, juris). Ob der Verletzte ein Entgelt erhalten hat, ist für die Beschäftigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und grundsätzlich auch des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich (BSG, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O.). Diese Beurteilungsgrundsätze finden auch für Kunstschaffende Anwendung (BSG, Urteil vom 20.03.2013, a.a.O. zum „Bühnenkünstler“).

Ausgehend hiervon nahm die Beklagte zutreffend an, dass die Tätigkeit des Klägers als Mitwirkender bei „W.?“ nicht die Merkmale einer Beschäftigung trug. Dabei kann eine Tätigkeit wie die eines Mitwirkenden in einer Fernsehproduktion grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV ist auf Grund der nach § 7 SGB IV notwendigen Gesamtbewertung im vorliegenden Fall nicht auszugehen; denn es überwogen bei der Tätigkeit des Klägers diejenigen Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Der Kläger war im Rahmen seiner Mitwirkung bei „W.?“ zwar in die Organisation des Z. insoweit eingegliedert als dieses Zeit und Ort des Auftritts bestimmte. Diese Vorgaben gründen in der Natur der Sache, wie das SG zutreffend ausgeführt hat und vermögen schon deshalb eine abhängige Beschäftigung nicht zu begründen. Auch sah Ziffer 3.7. MA vor, dass die Darbietung entsprechend den Wünschen des Z. zu gestalten sei und bei Meinungsverschiedenheiten des Z. allein entscheiden soll. Jedoch sah die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen (BSG, Urteil vom 23.04.2015, a.a.O.) anders aus und entsprachen die gelebten Verhältnisse nicht der o.g. Vereinbarung. So stellte der Kläger sein aus 6 Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammen und organisierte mit diesem den gesamten Wettbeitrag. Der Kläger war auch in der Gestaltung seines Beitrags frei und hatte die volle Kontrolle über seinen Auftritt, den er jederzeit abbrechen konnte. In allen Belangen lag das Letztentscheidungsrecht beim Kläger. So bot ihm der Moderator der Sendung in der Generalprobe an, die Testreihe abzubrechen (vgl. Bl. 155 der Verwaltungsakte), der Kläger und sein Wett-Team lehnten dies jedoch ab. Darüber hinaus suchte der Kläger nach Tests mit verschiedenen Belägen den seinen Ansprüchen genügenden Bodenbelag aus (vgl. Bl. 146 ff der Verwaltungsakte, auch zum Folgenden). Ferner wurde die Bühnenbeleuchtung auf Wunsch des Klägers abgeändert. Die Fahrzeuge wurden auf Vorschlag des Klägers in Abstimmung mit dem Z., das diese beschaffen musste, ausgesucht. Die Fahrer suchte der Kläger ebenfalls selbst aus (Wett-Team), u.a. seinen Vater, der das Unfallfahrzeug fuhr. Letztlich erfolgte auch die Schaumstoffpolsterung der Fahrzeuge in Eigenregie durch das Wett-Team; so waren in den ersten Proben noch Schaumstoffpolster montiert, in der Generalprobe und der Show wurde hierauf jedoch verzichtet. Daneben machte der Kläger auch Vorschläge zur Kameraperspektive, die teilweise übernommen wurden. Schlussendlich agierte der Kläger als sein eigener Regisseur und damit nicht als abhängig Beschäftigter. Diese objektive Bewertung entspricht auch dem subjektiven Willen der Vertragsparteien, die in Ziffer 11.1. MA festlegten, dass der Kläger als freier Mitarbeiter und nicht als Angestellter tätig sein soll (vgl. Bl. 138 der Verwaltungsakte).

2.
Bei der Tätigkeit des Klägers für das Z. handelte es sich auch nicht um eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 3/19 R, juris, auch zum Folgenden). Eine versicherte "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war (vgl. Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3746).

Die Tätigkeit des Klägers war schon nicht durch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gekennzeichnet, sondern einer selbständigen Tätigkeit zugeordnet (s.o.).

Zwar hatte die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlichen Wert, wobei ein noch so geringer genügt und Unentgeltlichkeit unschädlich ist (BSG, Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, juris), da die Wetten Teil des Programms waren, das dem Z. hohe Einschaltquoten und damit Werbeeinnahmen garantierte. So sind die Wettkandidaten neben den prominenten Studiogästen die Hauptakteure der Sendung und geben dieser das Gepräge (vgl. Stellungnahme des Z. gegenüber der Beklagten vom 20.10.2008, Bl. 121 der Verwaltungsakte). Die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt diente auch objektiv dem Z., da sie der Unterhaltung und damit einem Zweck des Z. zugutekam.

Jedoch fehlte es bereits am subjektiven Willen des Klägers, dem Z. zu dienen und damit fremdnützig tätig zu sein. So war seine Handlungstendenz im Wesentlichen eigenwirtschaftlich geprägt. Der Auftritt in einer Fernsehshow ist hauptsächlich durch das private Interesse des Klägers – sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden – motiviert; es ist nur in einem untergeordneten Verhältnis dem Z. dienlich gewesen. Bei einer solchen gespaltenen Handlungstendenz bzw. gemischten Motivationslage ist für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung (hier: der Auftritt) hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R und vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, beide juris). Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl. ausführlich BSG, 12.12.2006, B 2 U 28/05 R, juris), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist. Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris).

Für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehlt es an der objektiv versicherungsbezogenen Handlungstendenz des Klägers, eine dem Z. dienende Verrichtung ausführen zu wollen (vgl. BSG, 12.05.2009, B 2 U 12/08 R, juris). Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger den Auftritt im Z. zu einem wesentlichen Teil ausgeübt hat, um dem Z. zu dienen. Der Auftritt diente vielmehr der Befriedigung privater Interessen. So hatte der Kläger bei dem Auftritt seine Karriere im Auge, er hat sich extra nochmals bei seinem Studiengangsleiter versichert, dass seine Karriere nicht unter dem Auftritt leiden würde. Ein derartiger Auftritt gibt dem einzelnen insgesamt die Möglichkeit, aus seiner Anonymität herauszutreten und sich einem großen Publikum vorzustellen; weite Bevölkerungskreise verbinden damit die Vorstellung einer gewissen Prominenz und Imagesteigerung. Die erwähnte Verlockung durch Sach- und Geldpreise kommt hinzu (OLG München, Urteil vom 09.10.1997, 29 U 3234/97, juris). So trat der Kläger (zunächst vertreten durch die JA Entertainment Group) an das Z. heran, um seine Leistung anzubieten. Hinweise, dass er mit der Wette eine fremdnützige Tätigkeit aufnehmen wollte, finden sich in den Unterlagen zur Anbahnung und auch in seinem Vorbringen nicht. Ohne den privatwirtschaftlichen Wunsch, sich zu präsentieren, wäre der Kläger nicht für das Z. aufgetreten. Der Auftritt steht als im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Tätigkeit somit nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Darüber hinaus setzt eine Beschäftigung wie ein Arbeitnehmer voraus, dass die Tätigkeit nach nicht nur theoretischer Möglichkeit sonstigen Personen zugänglich sein muss, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (Lilienfeld, BeckOGK, Stand 01.07.2017, SGB VII § 2 Rn. 130) bzw. die Tätigkeit ihrer Art nach in einem Unternehmen ausgeübt werden könnte (Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., Stand: 02.01.2023, § 2 SGB VII, Rn. 585). Eine solche theoretische Möglichkeit bestand bei der Tätigkeit des Klägers nicht, weder ist sie sonstigen Personen zugänglich, noch besteht sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder könnte in einem Unternehmen ausgeübt werden. Insgesamt verrichtete der Kläger keine Tätigkeit, die ihrer Art nach von anderen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 3/19 R, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.3.2018, B 2 U 16/16 R, juris).

Eine Prüfung der (Rechts)Beziehungen zwischen dem Kläger und JA ist entbehrlich, da die Kooperation zwischen beiden bereits 4 Wochen vor dem Unfallereignis beendet wurde.

3.
Auch die Vereinbarung des Z. mit der Beklagten aus dem Jahr 1980 zur Erhebung von Beiträgen vermittelt dem Kläger keinen Versicherungsschutz. Die Vereinbarung wurde im Jahr 1980 durch eine Vereinbarung betreffend den Versicherungsschutz für „mitwirkende Zuschauer und mitwirkende Besucher“ ergänzt. § 1 dieser Vereinbarung bezieht diesen Personenkreis in den Versicherungsschutz vor dem Hintergrund mit ein, dass diese Personen in Produktionsstudios und sonstigen nicht öffentlichen Produktionsstätten des Z. eine dramaturgische Funktion erfüllen. Jedoch vermag eine Vereinbarung grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für eine nicht versicherungspflichtige Person in der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen (zu der hier nicht vorliegenden Ausnahme einer Formalversicherung, vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 2 U 26/12 R, juris). Darüber hinaus treffen die Voraussetzungen auf den Kläger als Wettkandidaten der Sendung „W.?" nicht zu. Schon vom Wortlaut der Vereinbarung wird ein Wettkandidat nicht umfasst, da er in keinem Fall ein Zuschauer, aber auch kein mitwirkender Besucher, sondern vielmehr als Wettkandidat neben den prominenten Gästen Hauptakteur der Sendung ist (vgl. E-Mail des Z. an die Beklagte vom 20.10.2008, Bl. 121 der Verwaltungsakte). Mitwirkende Zuschauer oder Besucher sind hingegen allenfalls als Komparsen oder Statisten einzuordnen, die nicht für eine bestimmte Tätigkeit herangezogen werden, sondern austauschbar sind.

4.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Kläger ehrenamtlich für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für eine in den § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 SGB VII genannte Einrichtung oder für eine privatrechtliche Organisation tätig war. Der Kläger war zwar für das Z. und damit eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Jedoch war diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich. Eine ehrenamtliche Tätigkeit erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit, nicht durch persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs 1 SGB IV typisch ist (BSG, Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, juris). Sie ist im Unterschied zu erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen dadurch geprägt, dass sie ideelle Zwecke verfolgt und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt wird (Bieresborn, a.a.O., Rn. 358).

Die Tätigkeit des Klägers war bereits nicht unentgeltlich, da er die Chance hatte, als sog. Wettkönig einen Audi zu gewinnen. Zwar war ihm der Gewinn nicht sicher, jedoch steht bereits die Möglichkeit einen Gewinn zu erzielen der Unentgeltlichkeit entgegen.

Selbst wenn jedoch das Merkmal der Unentgeltlichkeit bejaht wird, liegt kein ehrenamtliches Tätigwerden vor. Der Begriff des Ehrenamtes umfasst dabei mehr als eine unentgeltliche Tätigkeit. So kann dem Flyer der DRV „Ehrenamt – ein Begriff im Wandel“ entnommen werden: „In seinem ursprünglichen Sinn ist das Ehrenamt sozusagen ein „ehrenvolles“ und freiwilliges öffentliches Amt, das eine Person übernimmt, ohne eine Bezahlung dafür zu erwarten; ein Engagement in öffentlichen Funktionen, legitimiert durch eine Wahl. Gemeint war ein echtes Amt oder eine Funktion, die eine gewählte Person wahrnimmt, zum Beispiel in einem Vorstand, einem Verband oder einem Gremium. Auch Aufgaben, die im Auftrag von Bund, Ländern und Kommunen neben dem Beruf wahrgenommen werden, zählen dazu. Bei der Deutschen Rentenversicherung zum Beispiel bringen mehr als 9000 Ehrenamtliche ihre Erfahrungen und ihr Wissen in Vorständen, Vertreterversammlungen, als Vertrauenspersonen in Widerspruchsausschüssen sowie als Versichertenberater und Versichertenälteste ein. Zur Übernahme der Ämter von ehrenamtlichen Richtern und Wahlhelfern können Personen gesetzlich verpflichtet werden. Wer zur ehrenamtlichen, also unentgeltlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen wird, ist Ehrenbeamter (zum Beispiel ehrenamtlicher Bürgermeister oder Handelsrichter). Der Begriff des Ehrenamtes ist jedoch in seiner ganzen Breite und Tiefe nicht einfach zu fassen, da er in der heutigen Lebenswelt unzählige Varianten hat. Heute wird „Ehrenamt“ immer mehr gleichbedeutend mit Begriffen wie „Bürgerschaftliches Engagement“ oder „Freiwilligenarbeit“ benutzt. Längst ist die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr an ein öffentliches Amt gebunden. Viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens würden kaum mehr ohne ehrenamtliche Arbeit existieren. Die Möglichkeiten des Engagements sind vielfältig. Neben der Betreuung von Kindern, Kranken und alten Menschen gehören auch Dienste bei Jugendorganisationen, in Sportvereinen, im Natur- und Umweltschutz, im Tierschutz, in Hilfsorganisationen, in der Altenpflege, in der Flüchtlingshilfe, bei den Tafeln, in Impfzentren, in der Nachbarschaftshilfe, im Chor oder Orchester, bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Katastrophenschutz oder auch im Ausland, zum Beispiel bei Entwicklungsprojekten“ (vgl. Flyer der DRV, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/ehrenamt_ihr_einsatz_kann_sich_lohnen.html, abgerufen am 13.02.2023, 18:50 Uhr). Aus steuerrechtlicher Sicht versteht man unter „Ehrenamt“ eine Tätigkeit, die meist nebenberuflich ausgeübt wird und die dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient (Homepage des BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Buergerschaftliches-Engagement/buergerschaftliches_engagement.html, abgerufen am 13.02.2023, 18:51 Uhr). Letztlich soll der uneigennützige Einsatz im Interesse der Allgemeinheit geschützt werden (Lilienfeld, a.a.O., § 3 Rn. 11).

Der Senat hält es schon für zweifelhaft, ob der Kläger eine dem Gemeinwohl der Gesellschaft oder der Allgemeinheit dienende Tätigkeit ausgeübt hat. Hierfür könnte angeführt werden, dass der Zweck des Z. die Unterhaltung der Zuschauer ist (vgl. § 11 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag) und der Kläger hierzu beigetragen hat. Jedoch war die Handlungstendenz des Klägers im Wesentlichen eigenwirtschaftlich und nicht altruistisch geprägt (s.o.). Der Auftritt in einer Fernsehshow ist hauptsächlich durch das private Interesse des Klägers – sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden – motiviert; es ist nur in einem untergeordneten Verhältnis dem Z. und damit dem Gemeinwohl dienlich gewesen (s.o.). Ohne den privatwirtschaftlichen Wunsch, sich zu präsentieren, wäre der Kläger nicht für das Z. aufgetreten. Der Auftritt steht als im Wesentlichen eigenwirtschaftliche Tätigkeit somit nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der ehrenamtlichen Tätigkeit für Anstalten des öffentlichen Rechts existiert bisher nicht.


 

Rechtskraft
Aus
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