Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Zeit ab dem 01.01.2018.
Der Kläger ist als Rentner seit dem 01.04.2008 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Wegen offener Krankenversicherungsbeiträge ordnete die Beklagte das Ruhen des Versicherungsschutzes an, dass sie sodann mit Bescheid vom 14.05.2019 aufhob, das Beitragskonto sei ausgeglichen.
Mit Bescheid vom 14.05.2019 setzte sie die Beiträge für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 fest. Der Beitrag für die Zeit ab 01.01.2018 bis 30.06.2018 betrage wegen gesetzlicher Änderungen mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt 154,54 EUR (Mindestbetrag) für die Kranken- und 28,42 EUR für die Pflegeversicherung (KV und PV). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 15 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 14.05.2019 setzte sie die Beiträge vorläufig für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 fest (KV 154,68 EUR, PV 28,42 EUR). Wenn der Einkommensteuerbescheid eingereicht werde, erfolge unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens und Gewinns eine endgültige Festsetzung, die ggf. eine Nacherhebung oder aber eine Erstattung von Beiträgen zur Folge habe. Ebenfalls mit Bescheid vom 14.05.2019 setzte sie die Beiträge für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 sowie vom 01.01.2019 an jeweils nach dem Mindestbetrag vorläufig fest und teilte mit, dass für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.04.2019 ein zu erstattendes Beitragsguthaben in Höhe von 2.396,23 EUR bestehe.
Am 18.10.2019 ging der vom 14.10.2019 datierende Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 bei der Beklagten ein, ausweislich dessen der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.062 EUR erzielte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 8 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit drei Beitragsbescheiden vom 21.10.2019 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 01.01.2018 neu fest: Mit dem Bescheid auf Blatt 27 der Verwaltungsakte regelte sie unter Aufhebung des vormaligen Bescheides die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 und forderte 134,58 EUR nach. Mit dem Bescheid auf Blatt 30 der Verwaltungsakte regelte sie unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 unter Nachforderung von 209,62 EUR neu und mit Bescheid vom 21.10.2019 (Blatt 33 der Verwaltungsakte) setzte sie die Beiträge für die Zeit ab 01.11.2019 –dem Monat nach Eingang des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018- vorläufig fest.
Hiergegen legte der Kläger vertreten durch seine vormalige Prozessbevollmächtigte mit am 07.11.2019 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, gegen den Einkommenssteuerbescheid habe er Widerspruch eingelegt, so dass mit einer anderweitigen Berechnungsgrundlage zu rechnen sei. Er sei überdies nicht damit einverstanden, dass die Beklagte in der Vergangenheit das Ruhen des Versicherungsschutzes wegen rückständiger Beiträge angeordnet habe, der Kläger indes sowohl Beitragsrückstände und laufende Beiträge bezahlt habe, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2019 zurück. Sie verwies unter ausführlichen Erläuterungen auf die §§ 240 in der jeweils geltenden Fassung und 223 SGB V i.V.m. § 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze, §§ 20, 57 SGB XI. Aus dem (allein) zur Verfügung gestellten Einkommenssteuerbescheid vom 14.10.2019 ergebe sich ausweislich dessen Blatt 3, dass er endgültig und in Reaktion auf einen Einspruch des Klägers (gegen einen nicht in der Akte befindlichen Einkommenssteuerbescheid vom 12.09.2019) ergangen sei. Die Beiträge seien solange nach Maßgabe des Gesetzes vorläufig festgesetzt worden, wie nicht ein anderweitiger Nachweis in Form des Einkommenssteuerbescheides 2018 an die Beklagte geschickt worden sei. Nach dessen Eingang sei die Berechnung endgültig vorzunehmen und habe in diesem Fall zu einer Nacherhebung von Beiträgen wegen des zu berücksichtigenden Gewinns aus Vermietung/Verpachtung geführt. Die Änderung zum 01.07.2018 sei einer Rentenanpassung geschuldet.
Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2019 Klage bei dem Sozialgericht Osnabrück erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht zu berücksichtigen, da sie steuerlich gar nicht vorhanden seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die drei Bescheide der Beklagten vom 21.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und verweist auf deren Begründung.
Die Kammer hat die Beteiligten zu einer durch Gerichtsbescheid beabsichtigten Entscheidung mit Verfügung vom 31.12.2020 angehört.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die rückwirkende Verbeitragung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Jahr 2018 ist korrekt erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugung gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid.
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen im Klageverfahren weist die Kammer auf folgendes hin: Streitgegenständlich ist ausweislich der angefochtenen Bescheide nicht, ob ein Ruhen des Krankenversicherungsschutzes in der Vergangenheit zu Recht festgestellt wurde. Streitgegenständlich ist hier allein die Verbeitragung ab dem 01.01.2018.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.