1. Ein Antrag auf Änderung des Bezugszeitraums für Elterngeld kann nach Ablauf des Bezugszeitraums nicht mehr wirksam gestellt werden.
2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet bei Mitverursachung des Schadens durch Verstoß gegen eigene Mitwirkungspflichten des Elterngeldberechtigten aus.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der 1987 geborene und verheiratete Kläger ist Vater des 2017 geborenen Kindes D. Vor Geburt seiner Tochter war der Kläger und gelernter Anlagenmechaniker als Zeitarbeiter über einen Personaldienstleister beschäftigt. Zum 15.03.2017 wurde dem Kläger das Arbeitsverhältnis durch den Personaldienstleister aufgekündigt. Der Kläger beantragte daraufhin Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welches ihm zunächst auch für die Zeit vom 16.03.2017 bis zum 11.04.2017 bewilligt wurde. Für den Zeitraum vom 16.03.2017 bis 31.03.2017 leistete die Agentur für Arbeit Kassel eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 692,80 Euro an den Kläger.
Der Kläger beantragte unter dem 15.03.2017 Elterngeld für seine Tochter D. Hierbei beanspruchte der Kläger für den ersten (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) und neunten Lebensmonat (XX.X3.2017 bis XX.X4.2017) vom Elterngeld in Form von Basiselterngeld. Im schriftlichen Antragsformular machte der Kläger keine Angaben zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum des beantragten Elterngeldes und gab an, dass er Einkommensersatzleistungen beziehen würde (Bl. 2 d. Verwaltungsakte). Daneben enthielt das vom Kläger verwendete und unterschriebene schriftliche Antragsformular eine sog. „Abschließende Erklärung“, in welcher der Kläger u. a. erklärte, dass er die Aufnahme – einer auch nur geringfügigen – Erwerbstätigkeit bzw. Änderung des Umfangs der Erwerbstätigkeit gegenüber der Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen werde (Bl. 1 d. Verwaltungsakte).
Zugleich beantragte die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers für den ersten bis zwölften Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X1.2018) Basiselterngeld, was der Beklagte später auch der Kindesmutter antragsgemäß so gewährte.
Mit Schreiben vom 24.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitteilung auf, ob er während des Elterngeldbezuges eine Erwerbstätigkeit ausüben werde und forderte u. a. zugleich die Vorlage von Nachweise über Einkommensersatzleistungen und einer Bescheinigung des Arbeitsgebers über den Zeitraum der beanspruchten Elternzeit. Daneben wurde dem Kläger aufgegeben, die zum Elterngeldantrag gehörende schriftliche „Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag“ auszufüllen (Bl. 20 d. Verwaltungsakte). Mit Rückantwortschreiben vom 06.04.2017 gab der Kläger an, dass er während des Elterngeldbezugs keine Erwerbstätigkeit ausüben werde (Bl. 21 d. Verwaltungsakte). In der schriftlichen Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag gab der Kläger an, dass er nach der Geburt seines Kindes, also im beantragten Bezugszeitraum, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit haben werde. Hierbei machte er keine Angaben über den Zeitraum, den Verdienst und zeitlichen Umfang der nichtselbständigen Arbeit (Bl. 5 d. Verwaltungsakte).
Mit weiteren Schreiben vom 12.04.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der fehlenden Bescheinigung des Arbeitsgebers über die beanspruchte Elternzeit auf. Hierauf erklärte der Kläger mit Rückantwortschreiben vom 20.05.2017, dass die Agentur für Arbeit Kassel das Arbeitslosengeld für März 2017 in Höhe von 692,80 Euro zurückgefordert habe, da er sich in diesem Zeitraum in Elternzeit befunden habe. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2017 den Kläger zur Vorlage der Verdienstabrechnung für März 2017, alternativ einen Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Aufhebungs- bzw. Korrekturbescheides bezüglich des Arbeitslosengeld und sofern noch ein Arbeitsverhältnis bestünde, der Bescheinigung des Arbeitsgebers über die beanspruchte Elternzeit auf.
Mit Rückantwortschreiben vom 03.05.2017 gab der Kläger an, dass er seit dem 15.03.2017 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen würde. Zugleich legte er das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 01.03.2017, die Lohn- und Gehaltsabrechnung für März 2017 und den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Kassel vom 29.03.2017 vor. Hierauf forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.05.2017 zur Vorlage des fehlenden Aufhebungsbescheides der Arbeitsagentur und einem Nachweis über die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes auf. Zugleich wies der Beklagte auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hin. Die angeforderten Nachweise legte der Kläger in der Folgezeit nicht vor.
In der Zwischenzeit ging der Kläger ab dem 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 einer Arbeitstätigkeit bei dem Unternehmen G.-Haustechnik mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.240,00 Euro und einer Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche nach. Die Aufnahme dieser Arbeitstätigkeit teilte der Kläger dem Beklagten nicht mit.
Währenddessen versagte der Beklagte mit nichtstreitgegenständlichem Bescheid vom 12.07.2017 dem Kläger die Gewährung von Elterngeld für das Kind D. aufgrund des Antrages vom 15.03.2017 nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, indem er der Aufforderung aufgrund des Schreibens vom 09.05.2017 nicht nachgekommen sei.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2019 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gegen den Versagungsbescheid vom 12.07.2017. Daraufhin forderte der Beklagte die damalige Verfahrensbevollmächtige und spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail vom 09.07.2019 zur Vorlage diverser Unterlagen auf. In der Folge übersandte die Agentur für Arbeit Kassel die von der Beklagten benötigten Nachweise und diverse Bescheide (Bl. 36–48 d. Verwaltungsakte). Demnach wurde die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 16.03.2017 bis 11.04.2017 aufgehoben und das an den Kläger ausgezahlte Arbeitslosengeld samt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von diesem zurückgefordert, da er für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit aufgrund von Kinderbetreuung nicht zur Verfügung gestanden und daher mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ferner ergab sich aus den eingereichten Bescheiden, dass der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis bei dem Unternehmen G. durch Eigenkündigung beendet habe und daher eine Sperrzeit eingetreten sei (Bescheid der Agentur für Arbeit Kassel vom 20.02.2019; Bl. 36–37 d. Verwaltungsakte). Per Schreiben vom 19.08.2019 holte der Beklagte bei der Agentur für Arbeit Kassel weitere Auskünfte ein (Bl. 49 d. Verwaltungsakte). Mit Telefonat vom 19.08.2019 teilte die Agentur für Arbeit Kassel dem Beklagten mit, dass der Kläger das zurückgeforderte Arbeitslosengeld noch nicht zurückgezahlt habe, da hierüber am Sozialgericht Marburg ein Klageverfahren (Az. S 2 AL 11/18) anhängig sei. Weiter erfuhr der Beklagte durch das Telefonat, dass der Kläger während der Zeit vom 01.06.2017 bis 31.12.2017 einer Arbeitstätigkeit bei dem Unternehmen G.-Haustechnik mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.240,00 Euro und einer Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche nachgegangen sei.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2019 lehnte der Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) den Antrag auf Gewährung von Elterngeld ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger im neunten Lebensmonat des beantragten Bezugszeitraum eine Erwerbstätigkeit mit 32 Stunden pro Woche ausgeübt und damit die Wochenarbeitszeitgrenze überschritten habe. Als Folge seien die Voraussetzungen für den Bezug für Elterngeld für den neunten Lebensmonat nicht erfüllt. Daneben könne auch kein Elterngeld für den ersten Lebensmonat gewährt werden, da Elterngeld für mindestens zwei Lebensmonate bezogen werden müsse. Insgesamt bestünde daher kein Anspruch des Klägers auf Elterngeld für den ersten und neunten Lebensmonat.
Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigen vom 23.09.2019 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Kindesmutter bereits Elterngeld für zwölf Lebensmonate bezogen habe und daher der Kläger nur einen Anspruch auf zwei weitere Lebensmonate Elterngeld habe, sofern das Erwerbseinkommen für zwei Monate gemindert sei und die übrigen Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch erfüllt seien (sog. Partnermonate). Eine dieser Voraussetzungen sei, dass während des beantragten Bezugszeitraums von Elterngeld keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, d. h. die Arbeitszeitgrenze von durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich im Monat nicht überschritten werde. Daneben müsse Elterngeld stets für mindestens zwei Lebensmonate bezogen werden. Der Kläger sei allerdings im neunten Lebensmonat (XX.X3.2017 bis XX.X4.2017) einer Vollzeitbeschäftigung mit 32 Wochenstunden nachgegangen. Ferner sei eine Gewährung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) allein aufgrund des nicht erfüllten Mindestbezug von zwei Lebensmonaten ausgeschlossen. Eine Änderung des beantragten Bezugszeitraums von Elterngeld sei aufgrund des Ablauf der gesetzlichen Antragsfristen nicht mehr möglich.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 09.01.2020 Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte ihn auf die Möglichkeit der Änderung des beantragten Bezugszeitraums von Elterngeld hätte hinweisen müssen. Mit dieser Kenntnis hätte er den Bezugszeitraum ändern können und in der Folge die Voraussetzung des Mindestbezugs von Elterngeld erfüllen können. Zudem hätte der Beklagte von Amts wegen prüfen müssen, welche Lebensmonate für den Bezug von Elterngeld für ihn günstiger gewesen wären. Das Verschulden des Beklagten habe letztlich zum Entfallen seines gesamten Anspruches auf Elterngeld in Form von Partnermonaten geführt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für das Kind D. Elterngeld für zwei Lebensmonate im Zeitraum vom XX.X1.2017 bis zum XX.X1.2018 in gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass eine rückwirkende Änderung des Bezugszeitraums für den Elterngeldbezug aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich sei. Eine Beratungspflicht habe nicht bestanden, da der Kläger nicht ausreichend mitgewirkt habe, indem er seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung nicht nachgekommen sei.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.10.2023 hat der Kammervorsitzende die Beteiligten persönlich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens mit dem Az. S 2 AL 11/18 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid persönlich angehört und diese haben darüber hinaus ihre Zustimmung erteilt.
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGG zulässig.
Streitgegenständlich ist der im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangene Bescheid des Beklagten vom 21.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2019 mit dem die Gewährung von Elterngeld abgelehnt wurde. Mit der ablehnenden Entscheidung in der Sache über den am 15.03.2017 gestellten Antrag auf Elterngeld hat sich die zeitlich unbegrenzte Versagung durch Versagungsbescheid der Beklagten vom 12.07.2017 erledigt (Voelzke, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB I, Kommentar, 4. Aufl. (Stand: 15.06.2024), § 66 SGB I Rn. 65; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.05.2023 – L 2 AS 128/23 B ER, Juris Rn. 22 m. w. N.; Urt. v. 30.06.2016 – L 2 AS 260/15, Rn. 44).
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Vorliegend hat der Kläger keinen Anspruch auf Elterngeld, auch nicht für die von ihm beantragten Lebensmonate, dem ersten Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) und dem neunten Lebensmonat (XX.X3.2017 bis XX.X4.2017). Zurecht hat der Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X entschieden, dass der Elterngeldantrag des Klägers vom 15.03.2017 in der Sache abzulehnen war, weil der Kläger mangels Einhaltung der Mindestbezugszeit keinen Anspruch auf zwei zusätzliche Lebensmonate Elterngeld (sog. Partnermonate) hat.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 05.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 2748) in der aufgrund Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (FlexEZeitEGeldPlEG) vom 18.12.2014 (BGBl. I 2014, S. 2325 ff.) geltenden Neufassung vom 27.01.2015 mit Wirkung zum 01.01.2015 bis 31.12.2019 (BGBl. I 2015, S. 33 ff.).
Zunächst steht fest, dass der Kläger die Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BEEG für das am XX.X1.2017 geborenen Kind D. nur teilweise, d. h. lediglich im ersten Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) erfüllt. Dahingegen sind die Grundvoraussetzungen für einen Elterngeldanspruch des Klägers in dem von ihm beantragten neunten Lebensmonat (XX.X3.2017 bis XX.X4.2017) nicht gegeben.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Der Begriff der vollen Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BEEG) wird in § 1 Abs. 6 BEEG gesetzlich definiert.
Nach § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jungendhilfe – (SGB VIII) ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Vorliegend hat der Kläger ab dem vierten bis in den zehnten Lebensmonat (XX.X5.2017 bis XX.X2.2018) eine Erwerbstätigkeit von mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden und damit eine volle Erwerbstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BBEG ausgeübt, indem er ab dem 01.06.2017 bis einschließlich zum 31.12.2017 einer Beschäftigung bei dem Unternehmen G.-Haustechnik mit einer Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche nachging. Aufgrund des Überschreitens der 30-Wochenstunden-Arbeitszeitgrenze besteht kein Anspruch des Klägers auf Elterngeld für besagte Lebensmonate, insbesondere nicht für den von ihm beantragten neunten Lebensmonat (XX.X3.2017 bis XX.X4.2017).
Zwar erfüllte der Kläger damit all die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG im beantragten ersten Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017). Er hatte während des gesamten Bezugszeitraums seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem Kind D. in einem Haushalt, betreute und erzog dieses selbst und übte entsprechend seiner Ankündigung im Elterngeldantrag während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Ein ordnungsgemäßer Antrag lag vor. Dies alles ist hier ausweislich der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Übrigen unstreitig der Fall.
Allerdings erfüllt der Kläger damit nicht die gesetzliche Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten, die der Gesetzgeber mit dem Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes vom 17.01.2009 mit Wirkung zum 24.01.2019 erstmalig in § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG einführte, sodass insgesamt kein Anspruch des Klägers auf Elterngeld besteht. Seit der Neufassung des BEEG vom 27.01.2015 findet sich die unveränderte Regelung zur Mindestbezugszeit durchgängig in § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG.
Nach § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG hat ein Elternteil nur Anspruch auf Elterngeld (Basiselterngeld oder Elterngeld Plus), wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht.
Daher ist es von Gesetzes wegen rechtlich nicht möglich nur einen Lebensmonat an Elterngeld zu beanspruchen. Einem Antrag auf Elterngeld für nur einen Lebensmonat kann gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG nicht entsprochen werden (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, 119. EL (Stand: 05.2024), § 3 BEEG Rn. 20). Dies war vorliegend der Fall, sodass ein Elterngeldanspruch und -bezug allein für den ersten Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) trotz erfüllten Grundvoraussetzungen ausgeschlossen ist.
Mithin besteht aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten gänzlich kein Anspruch des Klägers auf Elterngeld. Im Übrigen hat damit die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers durch den eigenen Elterngeldbezug den Anspruch auf Elterngeld vollständig ausgeschöpft. Denn gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 BEEG steht beiden Elternteilen grundsätzlich nur ein gemeinsamer Anspruch auf zwölf Lebensmonate Basiselterngeld zu. Diesen Anspruch hat die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers durch gewährten Alleinbezug von zwölf Lebensmonaten an Basiselterngeld vollständig verbraucht (vgl. SG Marburg, Urt. v. 11.03.2024 – S 4 EG 2/22, Juris Rn. 50). Die Verlängerung des Anspruchs auf Basiselterngeld um zwei zusätzliche sog. Partnermonat auf insgesamt vierzehn Lebensmonate (§ 4 Abs. 3 S. 2 BEEG) scheitert vorliegend ebenso an der Nichteinhaltung der Mindestbezugszeit für das Elterngeld durch den Kläger.
Eine Verschiebung des Bezugszeitraums auf einen anderen Lebensmonat, z. B. den zweiten bis dritten (XX.X6.2017 bis XX.X7.2017) oder elften bis 14. Lebensmonat (XX.X3.2018 bis XX.X4.2018), in denen der Kläger keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, damit der Kläger die Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten einhalten könnte, ist nicht möglich.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BEEG (in der Neufassung vom 27.01.2015, gültig vom 01.01.2015 bis 31.08.2021) ist das Elterngeld schriftlich zu beantragen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BEEG wird Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem Antrag ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 BEEG anzugeben, für welche Monate (genauer Lebensmonate seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 15.02.2021, BGBl. I 2021, S. 239 ff.) Elterngeld im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG (Basiselterngeld) oder Elterngeld Plus beantragt wird. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen geändert werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 BEEG). Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 2 S. 2 BEEG). Sie ist außer den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind (§ 7 Abs. 2 S. 3 BEEG). Gemäß § 7 Abs. 2 S. 5 BEEG finden im Übrigen die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
Im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der Beklagten durch den Bescheid vom 21.08.2019 war der mögliche Bezugszeitraums für das Elterngeld (XX.X1.2017 bis XX.X1.2018) bereits abgelaufen.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG kann Elterngeld – also Basiselterngeld (§ 4a Abs. 1 BEEG) in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Demnach endete der mögliche Bezugszeitraum für Basiselterngeld mit Ablauf des XX.X1.2018, also mit Ende des 14. Lebensmonat vom Tag der Geburt (XX.X1.2017). Nach der oben dargestellten gesetzlichen Regelung ist eine Änderung des Antrags nach Ablauf des Bezugszeitraums ausgeschlossen.
Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lässt sich eine rechtzeitige Antragstellung für einen anderen Lebensmonat als Bezugszeitraum, in dem der Kläger keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, im vorliegenden Fall nicht fingieren.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft aus §§ 14, 15 SGB I, verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urt. v. 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1, Juris Rn. 37 m. w. N.). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, eine verspätete Beitragsentrichtung oder eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Allerdings gilt dies nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG, Urt. v. 13.05.1980, 12 RK 18/79, SozR 2200 § 1233 Nr. 17, Juris Rn. 14; Urt. v. 12.12.1984, 7 Rar 74/83, SozR 4100 § 56 Nr. 18, Juris Rn. 45); andernfalls verpflichtete der Herstellungsanspruch den Sozialleistungsträger unzulässigerweise zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Handlung (BSG, Urt. v. 15.05.1984 – 12 RK 48/82, BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr. 8, Juris Rn. 20; Urt. v. 22.08.1984 – 7 RAr 12/83, SozR 4100 § 102 Nr. 6, Juris Rn. 39; Urt. v. 19.03.1986 – 7 RAr 48/84, BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr. 2, Juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.2014 – L 11 EG 2860/12, Juris Rn. 27 f.).
Hier ist schon eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich.
Eine Falschberatung durch den Beklagten ist offensichtlich nicht erfolgt. Daneben bestand für den Beklagten auch insbesondere keine Pflicht zur Spontanberatung, d. h. zur Durchführung einer Beratung ohne ein ausdrücklich darauf gerichtetes Begehren des Leistungsberechtigten. Die Beratungspflicht setzt im Regelfall ein Beratungsersuchen des Leistungsberechtigten voraus. Ausnahmsweise besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Leistungsberechtigten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R, SozR 4-1200 § 14 Nr. 15, Juris Rn. 14; Urt. v. 09.12.1997 – 8 RKn 1/97 – BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2, Juris Rn. 17 m. w. N.; Urt. v. 22.10.1996 – 13 RJ 69/95, SozR 3-1200 § 14 Nr. 22, Juris Rn. 28; ebenso Öndül, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB I, Kommentar, 4. Aufl. (Stand: 15.06.2024), § 14 SGB I Rn. 35). Ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt, ist zudem allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R, Juris Rn. 15; Urt. v. 05.08.1999 – B 7 AL 38/98 R, SozR 3-1200 § 14 Rn. 27, Juris Rn. 28; Öndül, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB I, Kommentar, 4. Aufl. (Stand: 15.06.2024), § 14 SGB I Rn. 35; Spellbrink, in: Rolfs/ Körner/Krasney/Mutschler (Hrsg.), BeckOGK (Kasseler Kommentar), Kommentar, Vorbemerkung zu §§ 13–15 SGB I Rn. 30; Hase, in: Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK SozR, Kommentar, 73. Ed. (Stand: 01.06.2023), § 14 SGB I Rn. 22). Im Übrigen führt die bloße Möglichkeit einer günstigeren Gestaltung noch nicht zu einer Begründung einer Beratungspflicht aus §§ 14, 15 SGB I (vgl. BSG, Urt. v. 11.09.1980 – 1 RA 43/79, SozR 1200 § 14 Nr. 8, Juris Rn. 34). Weiter kann sich ein Leistungsträger zur Erfüllung der allgemeinen Beratungspflicht durch die allgemeine Zurverfügungstellung von Informations- und Merkblätter bedienen (vgl. BSG, Urt. v. 17.08.2000 – B 13 RJ 87/98 R, Juris Rn. 41).
Nach diesen Maßstäben war der Beklagte zu keiner Spontanberatung des Klägers verpflichtet. Denn vorliegend ist die konkrete Gestaltungsmöglichkeit, die eine Spontanberatungspflicht ausgelöst hätte, also, dass der Kläger zur Erhaltung seines Elterngeldanspruchs zumindest anstatt des neunten einen anderen Lebensmonat hätte beantragen müssen, damit er die gesetzliche Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten hätte einhalten können, nicht hinreichend klar zu Tage getreten.
Zunächst obliegt es dem jeweiligen Elterngeldberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 BEEG mit seinem Antrag zu bestimmen, ob er Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beziehen möchte und für welche Lebensmonate im Bezugszeitraum ein Bezug erfolgen soll. Die Motive für die Wahl der Elterngeldform und des konkreten Bezugszeitraums sind privater bzw. wirtschaftlicher Natur und unterliegen unter Umständen Veränderungen, die dem Beklagten bzw. dessen Sachbearbeiter weder bekannt sind noch sein müssen. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter der Behörde bedeuten, wenn verlangt würde, dass eindeutige und klare schriftliche Erklärungen wie die Festlegung des Bezugszeitraums im Antrag in Zweifel gezogen und hinterfragt werden müssten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.20214 – L 11 EG 2860/12, Juris Rn. 28). Ferner war dem Beklagten aufgrund des Schriftverkehrs mit dem Kläger auch nur positiv bekannt, dass dessen bisherige Erwerbstätigkeit aufgrund der Arbeitgeberkündigung zum 15.03.2017 geendet hatte und der Kläger anschließend ursprünglich Arbeitslosengeld bezogen hatte und dieses später an die Agentur für Arbeit Kassel zurückerstatten musste. Weiter erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Rückantwortschreiben vom 06.04.2017 auf die ausdrückliche Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübe. Zudem bestätigte der Kläger mit Rückantwortschreiben vom 03.05.2017, dass er seit dem 15.03.2017 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe. Dass der Kläger trotzdem zum 01.06.2017 eine über der gesetzlichen 30-Wochenstunden-Arbeitszeitgrenze liegende und damit elterngeldschädliche nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, war dem Beklagten bis zur telefonischen Auskunft am 19.08.2019 und damit nach Ablauf des Bezugszeitraums unbekannt. Der Kläger war allerdings gegenüber dem Beklagten zur Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzlich verpflichtet. Denn nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I sind Änderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen oder Änderungen in den Verhältnissen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf die entsprechende Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht wurde der Kläger in der „Abschließenden Erklärung“ des Elterngeldantragsformulars vom 14.04.20217 auch ausdrücklich hingewiesen.
Vorliegend war der Beklagte damit vor Ablauf des Bezugszeitraums für das Elterngeld tatsächlich gar nicht in der Lage, eine entsprechende Beratung vorzunehmen. So musste es sich dem Beklagten objektiv gerade nicht aufdrängen, dass der Kläger demnächst eine Erwerbstätigkeit in einem elterngeldschädlichen Zeitumfang aufnehmen würde. Konkrete Anhaltspunkte bestanden hierfür nicht; auch eine entsprechende Absicht teilte der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht mit. Folglich war ein Beratungsbedürfnis gerade nicht offenkundig bzw. gar ersichtlich. Zudem hat der Beklagte mehrfach nach dem Beschäftigungsstatus bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit des Klägers gefragt. So hat der Beklagte mit Schreiben vom 24.03.20174 ausdrücklich die Frage an den Kläger gestellt: „Werden Sie während des Elterngeldbezuges eine Erwerbstätigkeit ausüben?“ Damit hat der Beklagte auch nach der Absicht der zukünftigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gefragt; was der Kläger aber mit Rückantwortschreiben vom 06.04.2017 verneinte. Hätte der Kläger seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht erfüllt, also die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zum 01.06.2017 dem Beklagten gegenüber damals rechtzeitig angezeigt, so wäre dieser erstmals zu einer Beratung des Klägers hinsichtlich einer Änderung der Bezugsmonate noch vor Ablauf des Bezugszeitraums in die Lage versetzt worden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkenntlich, dass der Beklagte seiner Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre.
Daher kann die vom Kläger pflichtwidrig unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Antragstellung nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf den Beklagten abgewälzt werden, denn damit würde die klägerische Mitwirkungspflicht treuwidrig in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.2014 – L 11 EG 2860/12, Juris Rn. 28).
Selbst wenn die Kammer – entgegen ihrer Auffassung – annehmen würde, dass eine Pflichtverletzung vorläge, müsste berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gegenüber dem Beklagten grob fahrlässig den eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil bzw. Schaden – hier der Verlust des Anspruchs auf Elterngeld – mitverursacht hat, sodass eine Herstellung des ihm eigentlich zustehenden sozialen Rechts ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.1972 – 5 RJ 63/20, BSGE 34, 124, Juris Rn. 16 ff.; Spellbrink, in: Rolfs/ Körner/Krasney/Mutschler (Hrsg.), BeckOGK (Kasseler Kommentar), Kommentar, Vorbemerkung zu §§ 13–15 SGB I Rn. 30; Hase, in: Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK SozR, Kommentar, 73. Ed. (Stand: 01.06.2023), § 14 SGB I Rn. 11a).
Damit verbleibt es bei dem oben dargestellten Ergebnis, dass ein Bezug von Elterngeld durch den Kläger allein für einen Lebensmonat, also dem beantragten ersten Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) aufgrund der Regelung des Mindestbezugs von zwei Lebensmonaten nach § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG ausgeschlossen ist und damit insgesamt kein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Nach alledem haben sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten als rechtmäßig erwiesen. Die Klage war demgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG.