1. Die Auslegung des Klageantrags hat sich im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II auch bei der Frage, welche Personen einer Bedarfsgemeinschaft überhaupt Klage erhoben haben, am Meistbegünstigungsprinzip zu orientieren (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).
2. Wird trotz nicht statthafter Berufung vom SG über eine Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung der ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; vielmehr ist das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) als unzulässig zu verwerfen (BSG, Urteil vom 04.07.2018, B 3 KR 14/17 R)
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.01.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1991 geborene Kläger zu 1 bezog zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, und seinem minderjährigen Kind, dem Kläger zu 3, vom Beklagten bereits seit längerem Leistungen nach dem SGB II. Auf den Antrag des Klägers zu 1 vom März 2022 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16.05.2022 der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Monat März 2022 in Höhe von 54,08 €, für den Monat April 2022 in Höhe von 15,16 €, für den Monat Mai 2022 in Höhe von 138,99 € und für die Monate Juni bis einschließlich August 2022 in Höhe von monatlich jeweils 161,96 € (jeweils 64,13 € für den Kläger zu 1, 70,41 € für die Klägerin zu 2, 27,42 € für den Kläger zu 3).
Mit Bescheid der Familienkasse vom 23.06.2022 wurde dem Kläger zu 1 Kinderzuschlag für Juni 2022 in Höhe von 209 € und für die Zeit vom 01.07.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von monatlich 229 € bewilligt.
Mit Bescheid vom 19.07.2022 hob der Beklagte die der klägerischen Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen nach dem SGB II wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit für August 2022 ganz auf.
Mit Bescheid vom 22.07.2022 hob er dann die der klägerischen Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2022 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ganz auf und bewilligte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft mit weiterem Bescheid vom 22.07.2022 abschließend Leistungen nach dem SGB II für März 2022 bis Mai 2022.
Gegen die beiden Aufhebungsbescheide legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ihm zum 15.08.2022 gekündigt worden sei und er ab dem 03.08.2022 Krankengeld erhalte. Er legte auch Widerspruch gegen die abschließende Bewilligung mit Bescheid vom 22.07.2022 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.07.2022 als unzulässig und wies den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 22.07.2022 als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.07.2022 sei unzulässig, denn dieser sei durch den nachfolgenden Aufhebungsbescheid vom 22.07.2022, mit dem die Leistungen bereits ab 01.06.2022 aufgehoben worden seien, ersetzt worden. Der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 22.07.2022 sei unbegründet. Dem Kläger zu 1 sei ab 01.06.2022 Kinderzuschlag bewilligt worden, der die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ab 01.06.2022 habe entfallen lassen.
Hiergegen legte der Kläger zu 1 neuerlich noch am 10.08.2022 über ein online-Portal des Beklagten Widerspruch ein. Die Rechnung des Beklagten sei falsch. Er zahle für Strom 150 € statt 100 €, und dies sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei ihm zum 15.08.2022 gekündigt worden und ab Anfang August 2022 erhalte er Krankengeld. Zudem erwarte er in diesem Monat auch sein 2. Kind. Deswegen habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Mit Schreiben vom 11.08.2022 hat der Beklagte das erneute Widerspruchsschreiben des Klägers zu 1 als Klage dem Sozialgericht Reutlingen (SG) vorgelegt. Dieses sei als Klage zu werten.
Mit Bescheid vom 16.08.2022 hat der Beklagte „den Bescheid vom 22.07.2022“ aufgehoben. Dem Widerspruch habe in vollem Umfang entsprochen werden können. Die weiteren Einzelheiten solle der Kläger zu 1 dem ihm noch gesondert zugehenden Bescheid entnehmen. Mit weiterem Bescheid vom 16.08.2022 hat der Beklagte eine abschließende Bewilligung für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.05.2022 erlassen.
Mit Bescheid vom 30.08.2022 hat der Beklagte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 vorläufig Leistungen bewilligt (für August 2022: 60,56 €) und mit Änderungsbescheid vom 12.09.2022 vorläufig höhere Leistungen bewilligt (August 2022: 64,77 €). Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 27.09.2022, 17.10.2022, 02.11.2022 und 08.11.2022 hat der Beklagte für Zeiträume nach August 2022 dann abweichend Leistungen gewährt und den Widerspruch, auch soweit die Bewilligung für August 2022 streitig war, mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2022 zurückgewiesen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2023 die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 1 begehre nach sachgerechter Auslegung die Aufhebung der Bescheide vom 19.07.2022 und 22.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2022. Das SG hat sich zur Begründung der Klagabweisung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten gestützt.
Gegen den dem Kläger zu 1 am 01.02.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 01.03.2023 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem sinngemäß vorgetragen, man habe ihnen, der klägerischen Bedarfsgemeinschaft, im August 2022 ja wieder Leistungen bewilligt, weshalb sie mit dem Bescheid vom 19.07.2022 einverstanden seien, nicht aber mit der darüber hinausgehenden Aufhebung mit Bescheid vom 22.07.2022. Denn dadurch habe man ihn und seine Frau, die Klägerin zu 2, um den Anspruch auf das „Entlastungspaket“ für den Monat Juli 2022 in Höhe von insgesamt 400 € gebracht. Er habe sehr lange auf dieses Leistungspaket gewahrt, da er als Vater mit einer Familie, die neu in Deutschland sei, durch die Inflation sehr belastet sei. Der Beklagte habe die Bewilligung für Juli 2022 absichtlich aufgehoben, so dass er und seine Familie keinen Anspruch mehr auf das Entlassungspaket gehabt hätten. Dies sei der Grund für das Rechtsmittel.
Die Kläger haben keinen konkreten Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen.
Mit Verfügungen vom 03.05.2023 und vom 22.05.2023 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands deutlich unter 750 € liege und die Berufung daher unzulässig sei.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.05.2023 und die Kläger mit Schriftsatz vom 14.07.2023 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie – unter anderem – nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 €
nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands weder 750 €, noch sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des SG versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem SG beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehr zu bestimmen. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann demnach zwar geringer sein als der Wert der Beschwer. Wird etwa nicht der gesamte vom SG versagte Gegenstand mit der Berufung weiterverfolgt, sondern nur in einem unter dem Schwellenwert liegenden Umfang, so ist die Berufung zulassungsbedürftig, auch wenn der gesamte vom SG versagte Gegenstand zulassungsfrei gewesen wäre. Wird der Antrag im Berufungsverfahren dagegen gegenüber dem Klageverfahren erweitert, so handelt es sich um einen neuen Gegenstand im Sinne einer erstinstanzlichen Klage, der bei der Ermittlung des Beschwerdewerts außer Betracht bleibt (Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 15.06.2022, § 144 Rn. 23). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 19 mit umfangreicher Darstellung der Rechtsprechung des BSG). Ein späteres Sinken des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren, zum Beispiel nach Teilanerkenntnis oder durch Beschränkung des Berufungsantrags wegen Änderung der Verhältnisse, mit der Folge, dass die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird, macht die Berufung deshalb grundsätzlich nicht unzulässig (BSG, Urteil vom 23.02.2011, B 11 AL 15/10 R, juris, BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 437/12 B, juris; Keller, a.a.O.).
Die Auslegung des klägerischen Begehrens – einen konkreten Klageantrag haben die Kläger nie gestellt – ergibt, dass sich diese, wie auch vom SG angenommen, gegen die beiden Aufhebungsbescheide vom 19.07.2022 und 22.07.2022, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2022, zur Wehr setzen. Mit diesen beiden Aufhebungsbescheiden hat der Beklagte die der klägerischen Bedarfsgemeinschaft vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum Juni bis einschließlich August 2022 aufgehoben. Dabei ist der Aufhebungsbescheid vom 22.07.2022, der die Leistungen bereits für den Zeitraum ab 01.06.2022 aufgehoben hat, an die Stelle des weiteren Aufhebungsbescheids vom 19.07.2022 getreten, womit sich dieser erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>). Dagegen ist der Aufhebungsbescheid vom 22.07.2022 nicht etwa durch den Bescheid vom 16.08.2022 aufgehoben worden. Trotz des missverständlichen Tenors dieses Bescheids, wonach der „Bescheid vom 22.07.2022“ aufgehoben und damit dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen werde, ergibt sich insbesondere in der Zusammenschau mit der beigefügten abschließenden Bewilligung für die Zeit vom März 2022 bis Mai 2022, gleichfalls vom 16.08.2022, und dem Verweis im Aufhebungsbescheid, wonach sich die weiteren Einzelheiten aus dem gesondert zugehenden Bescheid ergeben würden, noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Aufhebungsentscheidung der Bescheid vom 22.07.2022 über die abschließende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für März 2022 bis Mai 2022 war.
Mit einbezogen ist gemäß § 96 SGG zuletzt auch die Bewilligung vom 30.08.2022 und der Änderungsbescheid vom 12.09.2022, soweit der Beklagte dort für den August 2022, also für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, der klägerischen Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2022 bis 31.01.2023 doch wieder vorläufig Leistungen für August 2022 in Höhe von 64,77 € bewilligt hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weiterhin bei sachgerechter Auslegung nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3. Wie den im Widerspruchsverfahren und in der 1. und 2. Instanz eingereichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche der Gesamtbedarfsgemeinschaft und nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1. Insoweit war der Klageantrag nach dem so genannten „Meistbegünstigungsprinzip“ unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich das Gericht daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Kläger mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden können keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Kläger zu 1 zugleich auch im Namen der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 Klage erhoben sowie Berufung eingelegt hat, wozu er gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Var. SGG auch berechtigt war. Denn die streitgegenständlichen Bescheide, auch die beiden Aufhebungsbescheide, waren an ihn nicht nur in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber nach dem SGB II, sondern auch als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft adressiert. Der Kläger zu 1 hat sowohl im Widerspruchs-, wie auch im Klage- und Berufungsverfahren auch stets deutlich gemacht, gegen die Bescheide im ganzen als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft vorgehen zu wollen. Anders als das SG hat der Beklagte dies auch erkannt und im Widerspruchsbescheid über den Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft bzw. über die Aufhebungsbescheide, auch, soweit sie die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 betroffen haben, entschieden.
Streitgegenständlich war damit im Klageverfahren die Aufhebung der den Klägern gewährten vorläufigen Leistungen für Juni bis einschließlich August 2022. Dies waren zuletzt 485,88 € (3 x 161,96 €). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beklagte mit der mit Änderungsbescheid vom 12.09.2022 vorgenommenen Bewilligung für August 2022 (64,77 €) die Aufhebung auf 421,11 € beschränkt hat. Nachdem auch nicht Leistungen für einen Zeitraum von länger als einem Jahr betroffen waren, bedurfte die Berufung daher der Zulassung.
Dies gilt auch, soweit die Kläger im Berufungsverfahren mit Einlegung der Berufung ihr Begehren dahingehend abgeändert haben, dass der Monat August 2022 nun nicht mehr streitig sei und sie stattdessen vor allem die Einmalzahlung in der Grundsicherung für Leistungsberechtigte im Rahmen des sogenannten 2. Entlastungspakets (Einmalzahlung in Höhe von 200 € an Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 <Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende> oder 2 <Regelbedarf für volljährige Partner> richtet) geltend gemacht haben.
Soweit die Kläger damit nicht mehr den gesamten vom SG versagten Gegenstand mit der Berufung weiterverfolgt haben, sondern nur noch die Aufhebung, soweit sie die Monate Juni und Juli 2022 betroffen hat, ist dies nach dem Vorstehenden für die Beurteilung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgeblich, so dass dieser nur noch 323,92 € (2 x 161,96 €) beträgt. Bei der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Einmalzahlung im Rahmen des 2. Entlastungspakets in Höhe von 400 € handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der bei der Ermittlung des Beschwerdewerts außer Betracht zu bleiben hat. Im Übrigen würde selbst bei Berücksichtigung des neu geltend gemachten Betrags von 400 € mit dann insgesamt 723,92 € ein Wert von 750 € nicht überschritten und bliebe die Berufung zulassungsbedürftig.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des SG, dass die Berufung zulässig sei, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung dar (ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche Urteil vom 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B, juris).
Die Berufung ist nach alledem unzulässig und bleibt ohne Erfolg.
Wird trotz nicht statthafter Berufung – wie hier – vom SG über eine Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung der hier ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; es ergibt sich vielmehr die Folge, dass das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) als unzulässig zu verwerfen ist (BSG, Urteil vom 04.07.2018, B 3 KR 14/17 R, juris). Der hier relevante Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung besteht in einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Deren Folgen sind im Gesetz geregelt (§ 66 Abs. 2 SGG). Danach gilt vorliegend, dass aufgrund der unrichtigen Belehrung die Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig ist, außer, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Der zutreffende Rechtsbehelf ist vorliegend gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGG die Beantragung der mündlichen Verhandlung vor dem SG bzw. die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).