L 12 AS 1234/24 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1718/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1234/24 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.04.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


Gründe


Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Freiburg, die Berufung nicht zuzulassen, ist zulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das SG kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das LSG entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird und der Rechtsstreit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Verfahrenskosten für ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, welches sie gegen die von ihr in Anspruch genommene Umzugsfirma wegen deren Nachforderung von 700 € geführt hat. Im Streit sind Honorarkosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 390,32 €. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Eine grundsätzliche Bedeutung kann nicht darin gesehen werden, dass nach der Entscheidung des SG Freiburg die Klägerin
sich im Hinblick auf die Verfahrenskosten auf die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe verweisen lassen muss. Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption, so zutreffend das SG Freiburg, um eine Form der Sozialhilfe im Bereich des gerichtlichen Rechtsschutzes, die insbesondere einen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 390/10, juris; vgl. auch Böttiger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., Stand: 01.05.2024, § 73 Rn. 79). Nachdem die Beantwortung der in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen sich unmittelbar aus der Gesetzessystematik ergibt, liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor.

Auf die Frage, ob die von der Klägerin behauptete Vorgehensweise des Beklagten, die umzugswilligen Leistungsbezieher nach dem SGB II unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Umzügen „letztendlich“ auf Internetplattformen zu verweisen – was der Beklagte im Übrigen bestreitet – grundsätzliche Bedeutung hat, kommt es daher schon nicht an. Denn die Klägerin setzt sich vorliegend nicht gegen den Bescheid zur Wehr, mit welchem der Beklagte die Übernahme höherer Umzugskosten abgelehnt hat. Eine Übernahme der angefallenen Prozesskosten in Zusammenhang mit fehlerhaftem Verwaltungshandeln kommt demnach allenfalls im Wege von Schadensersatz in Betracht, wofür aber die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen ist diese Frage grundsätzlich bereits geklärt. So hat das
BSG im Urteil vom 06.05.2010 (B 14 AS 7/09 R, juris) entschieden, dass seitens der Leistungsempfänger die Obliegenheit besteht, die Umzugskosten möglichst gering zu halten, weshalb der Leistungsträger die Leistungsempfänger grundsätzlich auf Selbsthilfeleistungen inklusive privater Hilfeleistungen Dritter verweisen kann. Nur dann, wenn Eigenbemühungen wegen Alter, Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar sind, müssen die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen werden; hierbei darf der Leistungsträger aber die Vorlage von Kostenvoranschlägen fordern und das günstigste Angebot auswählen (Piepenstock/Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 22 Rn. 249, m.w.N.).

2.
Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) liegt nicht vor. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein SG in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des SG nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das SG Freiburg hat hier bereits keinen abweichenden Rechtssatz in diesem Sinne aufgestellt, auf dem das Urteil beruht, was von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird.

3.
Schlussendlich hat die Klägerin auch keinen beachtlichen Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Das angefochtene Urteil des SG Freiburg wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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