Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgerecht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Davon ausgehend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Fahrtkosten, die ihm anlässlich der Augenoperation am 22. Juni 2022 entstanden sind. Deren Höhe hat er mit insgesamt 120,00 Euro beziffert (Schriftsatz vom 22. September 2023). Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht streitbefangen.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser abschließend genannten Zulassungsgründe liegt hier vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Ein Individualinteresse der Beteiligten reicht nicht aus (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 28). Die Weiterentwicklung des Rechts wird gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Keller, a.a.O., § 144 Rdnr. 28; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Keller, a.a.O., § 144 Rn. 28; B. Schmidt, a.a.O., § 160 Rn. 8 ff.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie schon entschieden oder durch Auslegung der Rechtsvorschriften eindeutig zu beantworten ist (Keller, a.a.O., § 144 Rn. 28).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
a) Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Wie umfänglich muss die freiwillige Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht für die Beklagte und das Gericht im Kontext der Datenschutzverordnung (DGSVO/europäisches Recht) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sein?“
Diese Frage ist in der formulierten Abstraktheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Bereits gesetzlich geregelt ist, dass das Gericht die Beteiligten im Rahmen der Amtsermittlung heranziehen kann (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Dass zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten – ebenso wie im Verwaltungsverfahren – die Erteilung der erforderlichen Schweigepflichtentbindung gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gehören kann, ergibt sich unmittelbar aus der Wertung des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil höchstrichterlich bereits geklärt, ist, dass Beteiligte, die ihre Obliegenheit zur Mitwirkung an der Beweiserhebung versäumen, die nachteiligen Folgen tragen, wenn ein anspruchsbegründender Umstand nicht zur Überzeugung des Gerichts erweisbar ist (BSG, Urteil vom 16. November 1961 – 7/9 RV 1346/59 – juris, Rn. 20 m.w.N.). Ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) bzw. spezielle Datenschutzrechte liegt darin schon deshalb nicht, weil es den Beteiligten frei steht zu entscheiden, ob sie an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken oder lieber die nachteiligen Folgen einer fehlenden Mitwirkung in Kauf nehmen möchten (vgl. Müller, in: beck-online Großkommentar, § 103 SGG, Stand 1. Februar 2024, § 103 Rn. 45 m.w.N.).
Soweit der Kläger die Grenzen der Mitwirkungspflicht abstrakt-generell geklärt wissen will, ist diese Frage nicht klärungsfähig, weil der Umfang der Mitwirkungspflicht jeweils von den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt.
Soweit im Vortrag des Klägers die Rüge eines Verfahrensmangels zu sehen ist, wird auf die Ausführungen unter 2.a) verwiesen.
b) Der Kläger sieht weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig an:
„Wie viel medizinische Kompetenz ist einem Gericht zu unterstellen?“
Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Vielmehr ist bereits geklärt, dass Gerichte medizinische Fragen nur dann beantworten dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche eigene Sachkunde verfügen und darlegen, worauf diese Sachkunde beruht. Ob das Gericht die eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, um den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt ohne Hilfe eines Sachverständigen selbst festzustellen, auszuwerten und seine Entscheidung darauf zu stützen, steht im Übrigen in seinem pflichtgemäßen Ermessen (statt aller: BSG, Beschluss vom 1. Juli 2021 – B 9 V 63/20 B – juris, Rn. 8 m.w.N.).
Soweit im Vortrag des Klägers die Rüge eines Verfahrensmangels zu sehen ist, wird auf die Ausführungen unter 2.b) verwiesen.
c) Schließlich sieht der Kläger als grundsätzlich bedeutsam an:
„Sind die Gründe für eine Bezuschussung der Kosten für eine Krankenbeförderung auf die körperlichen Einschränkungen zu begrenzen?“
Diese Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten, die „aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind. Soweit es hierfür einer Genehmigung der Krankenkasse bedarf, gilt diese unter den § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V genannten Voraussetzungen erteilt. Eine Einschränkung auf körperliche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Allerdings geht es dem Kläger, wie sein weiterer Vortrag zeigt, in Wahrheit auch nicht um die grundsätzliche Klärung der von ihm formulierten Frage, sondern darum, einen vermeintlichen Verfahrensmangel in der mündlichen Urteilsbegründung zu rügen (dazu unter 2.c).
2. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem das Urteil des SG beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor.
a) Mit seinem Vortrag, das SG habe von ihm eine zu weitgehende Aufstellung von ärztlichen Behandlungen und die Befreiung einer zu großen Anzahl von Ärztinnen und Ärzten von ihrer Schweigepflicht verlangt, rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG dahingehend, dass das SG seine Befugnis zur Heranziehung der Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung verletzt habe. Die Rüge ist insoweit identisch mit seiner unter IV. der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beanstandung eines vermeintlich unzumutbaren Verlangens des SG hinsichtlich seiner, des Klägers, Beteiligung an der Aufklärung des Sachverhaltes.
Inwiefern in einer Überspannung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ein Verfahrensmangel zu sehen sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn das SG hat sich zweifelsfrei im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gehalten. Die Übersendung eines standardisierten Formulars beinhaltet – auch vom Empfängerhorizont eines verständigen nicht rechtskundigen bzw. nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten – nicht die Aufforderung, die gesamte medizinische Behandlungsgeschichte offenzulegen, sondern gibt Gelegenheit, die nach eigenem Ermessen des Beteiligten für die Sachverhaltsaufklärung zweckdienlichen Auskünfte und Schweigepflichtentbindungen zu erteilen. Im Übrigen hat das SG in seinem richterlichen Hinweis vom 28. Februar 2023 (dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 3. März 2023) ausdrücklich ausgeführt, es sei nur eine Aufklärung von Amts wegen bezüglich der Notwendigkeit der Krankenfahrten beabsichtigt und es bestehe kein Interesse, die gesamte Krankengeschichte zusammenzutragen. Mit weiterem rechtlichen Hinweis vom 6. März 2023 hat das SG dem Kläger sogar die Möglichkeit eröffnet, das gerichtliche Formular zur Schweigepflichtentbindung zu modifizieren oder eine eigene Schweigepflichtentbindungserklärung zu übersenden.
b) Der – letztlich auf eine Verletzung der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) zielende – Vorwurf des Klägers, das SG habe nur aufgrund des (persönlichen) Eindrucks und ohne jedwede medizinische Untersuchung seinen Gesundheitszustand beurteilt, entbehrt jeder Grundlage. Der angegriffenen Entscheidung ist auch nicht im Ansatz eine eigenständige medizinische Beurteilung zu entnehmen. Im Gegenteil führt das SG aus, weitergehende medizinische Ermittlungen von Amts wegen seien wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen.
c) Mit dem Vortrag, das SG habe „die Gründe für eine Bezuschussung in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausschließlich auf körperliche Einschränkungen und nur auf die Gründe aufgrund der angenommenen Operation“ begrenzt, benennt der Kläger keinen rügefähigen Verfahrensmangel.
Nach § 132 Abs. 2 Satz 2 SGG „soll“ bei der Verkündung „der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind“. Die mündliche Mitteilung der Gründe hat nur den Charakter einer vorläufigen Information (BSG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – B 12 KR 11/15 C – SozR 4-1500 § 178a Nr. 12, Rn. 4 m.w.N.). Maßgebend sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, sodass auf (vermeintliche) Fehler bei der mündlichen Begründung oder eine Abweichung von mündlichen und schriftlichen Gründen keine Verfahrensrüge gestützt werden kann (allg.M.; vgl. BSG, Urteil vom 10. April 1961 – 10 RV 715/58 - SozR Nr. 159 zu § 162 SGG, Rn. 2; Schütz, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 15. Juni 2022, § 132 Rn. 31; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 132 Rn. 6).
d) Auch mit seinem Vortrag, das SG habe von ihm in öffentlicher Verhandlung verlangt, sich zu den medizinischen Gründen seines Antrags auf Bezuschussung einer Krankenbeförderung zu äußern, legt der Kläger keinen Verfahrensmangel dar. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die „Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse […] öffentlich.“ Nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG kann „die Öffentlichkeit […] ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten […] zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde“.
Es bestehen schon Bedenken, ob im Ausschluss bzw. Nichtausschluss der Öffentlichkeit ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel liegen kann, weil dahingehende Beschlüsse der Gerichte nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar sind und mit der Rüge eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren die gesetzliche Anordnung der Unanfechtbarkeit unterlaufen würde (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - B 5 R 96/06 B - SozR 4-1720 § 171b Nr. 1, Rn. 6). Jedenfalls besteht eine Verpflichtung zum Ausschluss der Öffentlichkeit nur, wenn die betroffene Person dies beantragt (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG). Für einen dahingehenden Antrag des Klägers ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
e) Soweit der Kläger beanstandet, das SG habe die vom Leiter der Augenklinik der Universitätskliniken ausgestellte ärztliche Verordnung für eine Krankenbeförderung „nicht anerkannt“ bzw. sei ihr ohne Begründung nicht gefolgt, rügt er eine Unrichtigkeit der Entscheidung des SG im Einzelfall. (Behauptete) Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall stellen jedoch keinen Zulassungsgrund für eine Berufung dar.
f) Soweit der Kläger rügt, die Kammervorsitzende habe den Antrag der Terminvertreterin der Beklagten, nachdem sie ihr zuvor das Wort „abgeschnitten“ habe, „selbst formuliert“, macht er ebenfalls keinen Verfahrensmangel geltend. Erstens hat das Gericht auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Zweitens hat die Vertreterin der Beklagten den vom SG protokollierten Antrag, „die Klage abzuweisen“, ausweislich des Protokolls genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Drittens ist es nicht Sache des Klägers, vermeintliche Verfahrensfehler gegenüber dem Prozessgegner zu rügen.
g) Der Vortrag des Klägers, das SG habe seine Klage „mit Gerichtsbescheid unter Beachtung einer falschen Tatsache als unzulässig“ abgewiesen, begründet schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil der Gerichtsbescheid mit dem fristgerechten Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG). Im angefochtenen Urteil ist das SG ausdrücklich von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
h) Schließlich liegt ein rügefähiger Verfahrensmangel nicht darin, dass die Kammervorsitzende das schriftliche Urteil unterzeichnet hat, obwohl der Kläger sie – nach Verkündung des Urteils am 21. Februar 2024 – am 22. Februar 2024 zum mittlerweile dritten Mal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat und bei Abfassung des Urteils über diesen Antrag noch nicht entschieden war. Sinngemäß rügt der Kläger damit eine Verletzung von § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob nach Verkündung des Urteils dessen zwingend vorgeschriebene schriftliche Abfassung (§ 134 Abs. 1 SGG) mit einem Ablehnungsantrag vorübergehend aufgeschoben werden kann bzw. ob es sich bei der Abfassung angesichts der Urteilsabsetzungsfrist des § 134 Abs. 2 SGG nicht um eine unaufschiebbare Handlung im Sinne von § 47 Abs. 1 ZPO handelt. Denn jedenfalls liegt eine Verletzung von § 47 Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht vor, weil das SG den Ablehnungsantrag durch unanfechtbaren (§ 172 Abs. 2 SGG) Beschluss vom 8. April 2024 (S 38 SF 34/24 AB SG Köln) als unzulässig verworfen hat. Damit ist jeglicher etwaige Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO geheilt (BAG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 AZN 739/99 - AP Nr. 7 zu § 49 ArbGG 1979 , Rn. 10 m.w.N.). Abgesehen davon kann die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des SG schon deshalb nicht auf dem vom Kläger behaupteten Verfahrensmangel beruhen, weil sie zum Zeitpunkt der Abfassung des Urteils bereits verkündet war.
Lediglich ergänzend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass für eine Besorgnis der Befangenheit der Kammervorsitzenden auch aus seiner Sicht keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Er schließt sich insoweit den ausführlich begründeten Beschlüssen des SG vom 24. Februar 2023 (S 38 SF 17/23 AB SG Köln) und 11. Januar 2024 (S 38 SF 268/23 AB) ausdrücklich an.
3. Dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).