L 11 KR 616/23 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KR 209/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 616/23 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 5. Juni 2023 geändert und der Antrag vom 2. Februar 2023 auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). Die Beschwerde der Antragstellerin ist demgegenüber jedenfalls unbegründet (III.).

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 30. Juni 2023 durch die Antragsgegnerin gegen den ihr am 9. Juni 2023 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 5. Juni 2023 eingelegt worden.

Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde wirksam als elektronisches Dokument im PDF-Format übermittelt.

1. Ab dem 1. Januar 2022 sind insbesondere Rechtsanwälte und Behörden verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. § 65d Satz 1 SGG i.d.F. von Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl I 3786, sowie BT-Drucks. 17/12634 S. 27 - zu Nr. 4). Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen worden sein (§ 65a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGG) oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGG). Zu den sicheren Übermittlungswegen zählen nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGG u.a. die Übersendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung und aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo). Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner qeS (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2023 – B 1 KR 20/22 R – SozR 4 (vorgesehen), juris-Rn. 10, m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat die Beschwerdeschrift über das beBPo übermittelt, was sich aus dem Prüfvermerk ergibt. In diesem Fall ist die einfache Signatur ausreichend, was durch die Einfügung einer gescannten Unterschrift oder die Namenswiedergabe am Ende des Textes erfüllt wird (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 25; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 130a Rn. 8 m.w.N.; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 65a SGG, Rn. 316, m.w.N.; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20 –, BAGE 172, 186 ff., Rn. 15).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die den Schriftsatz verantwortende Bedienstete der Antragsgegnerin (vgl. die Angaben im Briefkopf) hat diesen durch die Wiedergabe ihres Namens am Ende des Textes verantwortet.

Es kommt nicht darauf an, ob die den Schriftsatz verantwortende Bedienstete der Antragsgegnerin diesen eigenhändig versendet hat, was hier nicht festgestellt werden kann.

Erforderlich ist bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges zwar grundsätzlich, dass der Schriftsatz von der Person versendet wird, die ihn verantwortet (sog. „Personenidentität“, § 65a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGG). Die das Dokument signierende und somit verantwortende Person muss mit der des tatsächlich Versendenden übereinstimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 27. September 2023 – B 2 U 1/23 R – SozR 4 (vorgesehen), juris-Rn. 17). Diese Identität zwischen dem Postfachinhaber und der mittels einfacher Signatur „unterzeichnenden“ Person ist aber nur erforderlich, sofern es sich um ein personenbezogenes Postfach handelt. Hingegen stellt sich die Frage der Zuordnung des Versendungsvorgangs zu einer bestimmten Person für das einer Organisation zugeordnete besondere Behördenpostfach von vorneherein nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 1 B 23/20, 1 PKH 14/20 –, juris-Rn. 5).

Hier erfolgte die Versendung über ein einer Behörde zugeordnetes und nicht personenbezogenes Postfach (ebBPo der Antragsgegnerin, Rechtsabteilung), weshalb es einer Personenzuordnung nicht bedarf.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Die von der Antragstellerin im Wege der objektiven Antragshäufung (§ 56 SGG in entsprechender Anwendung; vgl. etwa Landessozialgericht <LSG> Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2019 - L 5 AS 489/18 B ER, juris-Rn. 5) verfolgten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind in vollem Umfang abzuweisen. Das gilt hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., denen das SG stattgegeben hat, ebenso wie hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge zu 4. bis 8., über die das SG – ausgehend davon, dass es jedenfalls den Hauptanträgen zu 1. und 2. stattgegeben hat – nicht mehr entschieden hat. Soweit das SG den Hauptantrag zu 3. abgelehnt hat, bleibt die Antragstellerin – die Einlegung eines Rechtsmittels insoweit unterstellt – im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg (dazu näher unter III.).

1. Der Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 „aufzuheben und das rechtliche Verhältnis zwischen“ der Antragsgegnerin und der Antragstellerin „in den Zustand zurück zu versetzen, wie er vor dem Erlass des Bescheides Bestand hatte“ (erstinstanzlicher Antrag zu 1.), ist bereits unzulässig.

a) Mit dem vorgenannten Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. September 2022 in der Fassung des ihn ändernden Bescheides vom 20. Dezember 2022 entschieden, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist.

Mit dem Bescheid vom 28. September 2022 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin „mit Wirkung für die Zukunft“ aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 hat sie - unter Heranziehung von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch als Rechtsgrundlage - diesen Bescheid aufgehoben und das Ende der Zulassung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 festgestellt.

b) Die Aufhebung eines Bescheides beseitigt diesen dauerhaft, weshalb eine solche nicht Regelungsgegenstand einer Entscheidung im lediglich einstweiligen Rechtsschutz sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – L 11 KR 260/23 B ER –, juris-Rn. 7).

c) Die - von der Antragstellerin bei verständiger Auslegung sinngemäß begehrte - Feststellung, dass ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 aufschiebende Wirkung hat, ist im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich.

aa) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Aus dieser Vorschrift wird teilweise in direkter Anwendung als Minus zur Anordnungsbefugnis (Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 254 m.w.N. zum Streitstand), vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2004 - L 11 B 17/03 KA ER - juris, Rn. 17 m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 28. August 2023 – L 11 KR 260/23 B ER –, juris-Rn. 9) die Befugnis des Gerichts abgeleitet, die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen sie - wie hier - vom Antragsgegner ausdrücklich oder konkludent in Abrede gestellt wird, festzustellen.

bb) Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Antragsgegnerin das Ende der Zulassung der Antragstellerin kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 festgestellt hat. Zwar haben Widerspruch und Klage gegen belastende Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG), und zwar auch bei feststellenden Verwaltungsakten (§ 86a Abs. 1 Satz 2 SGG). Das gilt aber nach zutreffender Auffassung nicht, wenn der Bescheid - wie hier - den Eintritt einer gesetzlich unmittelbar angeordneten Wirkung, nämlich des Erlöschens der Zulassung, lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Richter in: jurisPK-SGG, a.a.O., § 86a Rn. 13 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – L 11 KR 260/23 B ER –, juris-Rn. 10). Denn der Eintritt einer vom Gesetzgeber unmittelbar auch ohne Vollzugsakt oder feststellenden Verwaltungsakt geregelten Rechtsfolge kann durch die Erhebung von Widerspruch und Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt nicht aufgeschoben werden. In einem derartigen Fall kommt naturgemäß auch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht in Betracht.

cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Bescheid vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022 den Bescheid vom 28. September 2022 aufhebt. Zwar kann die Klage insoweit grundsätzlich nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten. Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis an deren Feststellung, weil sie durch die - einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglichen - Feststellung der Beendigung der Zulassung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Januar 2022 für den gesamten streitbefangenen Zeitraum „überlagert“ wird.

2. Der Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerin „unverändert die seit Jahren existierende Zulassung zur Behandlung von GKV-Patienten besitzt“ (erstinstanzlicher Antrag zu 2.), ist jedenfalls unbegründet.

a) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich dieses Antrags äußerstenfalls für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 besteht, weil die Antragsgegnerin die Praxis der Antragstellerin ab dem 27. März 2023 wieder zugelassen hat. Der gesamte entscheidungserhebliche Streitzeitraum liegt also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates in der Vergangenheit.

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dem Erfolg des Begehrens bereits entgegensteht, dass ein Feststellungsantrag im Eilrechtsschutz nicht statthaft ist, etwa weil eine vorläufige Feststellung dem Sinn des Eilverfahrens zuwiderliefe (so Burkiczak, a.a.O., Rn. 337 ff.), oder ob in geeigneten Fällen auch eine vorläufige Feststellung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines lückenlosen und wirksamen einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten sein kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 ff., Rn. 35 m.w.N.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – L 11 KR 260/23 B ER –, juris-Rn. 14).

c) Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen (feststellenden) Anordnung unbegründet.

aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme, insbesondere weil sonst besonders schwere und unzumutbare, nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Nachteile eintreten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. In diesem Fall sind aber erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und insbesondere des Anordnungsgrundes zu stellen (Senat, Beschluss vom 10. September 2021 - L 11 KR 263/21 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - L 8 KR 125/22 B ER - jeweils juris; aus der Rechtsprechung des BVerfG statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 2. September 2022 - 2 BvR 1532/22 - NJW 2023, 148 m.w.N.; ausführlich: Burkiczak a.a.O., Rn. 506 ff. m.w.N.).

bb) Im vorliegenden Fall entspräche die (einstweilige) Feststellung eines Fortbestandes der Zulassung der Antragstellerin als Heilmittelerbringerin für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel der Hauptsache nicht nur vergleichbar, sondern deckungsgleich sind.

cc) Ausgehend von den genannten Voraussetzungen kommt eine einstweilige Anordnung mit dem Ergebnis der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

(1) Ob die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 zugelassene Heilmittelerbringerin im Sinne von § 124 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) war, hängt nicht nur von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen, sondern auch von tatsächlichen Umständen ab, die sich mit den im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stehenden summarischen Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen lassen. So trägt die Antragstellerin sinngemäß selbst vor, ihre Erklärung vom 6. Juli 2022 sei als Anerkennungserklärung im Sinne von § 124 Abs. 6 Satz 1 SGB V in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung zu werten. Der äußere Anschein der Erklärung spricht, zumal angesichts der erklärten Vorbehalte, nicht für diese Auffassung. Ob sie vom Empfängerhorizont der Antragsgegnerin gleichwohl im Sinne der Antragstellerin ausgelegt werden kann, ist ggf. unter Heranziehung weiterer äußerer Umstände zu ermitteln. Das gilt erst recht für die Frage, ob mit dem SG eine Anerkennung durch konkludentes Handeln, nämlich durch Leistungserbringung und Abrechnung angenommen werden kann (S. 18 f. des Beschlussumdrucks).

(2) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch ein Abwarten der Entscheidung über ihren Zulassungsstatus im genannten Zeitraum besonders schwere und unzumutbare, nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abwendbare Nachteile entstehen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.

Zwar ist die Antragstellerin zum einen Rückforderungen seitens der Krankenkassen ausgesetzt. Zum anderen werden geltend gemachte Rechnungsbeträge seitens der Kostenträger nicht vollständig beglichen. Hinsichtlich der Rückforderungen ist allerdings nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass seitens der Gläubiger Beitreibungsmaßnahmen erfolgen, welche die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin gefährdeten. Ausweislich des Internetauftritts der Antragstellerin übt diese auch zum jetzigen Zeitpunkt ihre Tätigkeit weiterhin aus. Zudem hat die Antragsgegnerin den betroffenen gesetzlichen Krankenkassen „dringend empfohlen, von Rückforderungen abzusehen, die Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 8. Oktober 2022, dem Bekanntwerden des Zulassungsendes, betreffen“. Insofern besteht zumindest die gute Möglichkeit, dass sich die Rückforderungssummen gegenüber der Antragstellerin deutlich reduzieren. Im Übrigen sind Fragen insbesondere des Vertrauensschutzes gegenüber (einzelnen) Krankenkassen im Verhältnis zwischen diesen und der Antragstellerin zu klären. Das gilt umso mehr, als die Krankenkassen am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind.

Im Übrigen ist hinsichtlich der geltend gemachten Einnahmeausfälle zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit dem 27. März 2023 wieder zur Leistungserbringung zulasten der GKV zugelassen ist und Einnahmen erzielen kann, mit denen sie ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nachkommen kann. Eine akute Existenzbedrohung der Antragstellerin ist dagegen nicht überwiegend wahrscheinlich. Der allgemeine Verweis der Antragstellerin darauf, dass ihre „finanzielle Situation […] wegen der persönlichen Haftung von Rückforderungen aus dem Jahre 2022 weiterhin gefährdet“ sei und „weiterhin massiver Schaden“ drohe, eine „wirtschaftliche Führung der Praxis auch als Filialbetrieb der GmbH“ erschwere und „ohne Fremdmittel unmöglich“ mache (Beschwerdeerwiderung, S. 23), reicht dafür nicht aus. Auch der Hinweis auf den mit der Abwicklung etwaiger Rückforderungen verbundenen Aufwand (Beschwerdeerwiderung, S. 26, 27) begründet eine solche Existenzgefährdung nicht.

3. Die hilfsweise gestellten Anträge zu 5. bis 8., über die das SG ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt eines Erfolgs jedenfalls der Hauptanträge zu 1. und 2. nicht mehr entschieden hat,  bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a) Der Antrag zu 5., der dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsgegnerin verurteilt werden soll, die am 6. Juli 2022 abgegebene Erklärung durch die am 2. Februar 2023 abgegebene Anerkennung zu ersetzen, läuft auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die Rechtswirkungen der Erklärung vom 6. Juli 2022 sind im Hauptsacheverfahren zu klären.

b) Hinsichtlich des Antrags zu 6., den "betreffenden Bescheid" (gemeint ist offenbar der Bescheid vom 20. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022) in einen Aufhebungsbescheid zu ändern, bleibt aus den unter II.1. dargelegten Gründen ohne Erfolg.

c) Hinsichtlich des Antrags zu 7., die Antragsgegnerin aufzufordern, "sämtliche Schreiben an die GKV-Kassen vorzulegen", fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie ihr dahingehendes Begehren nicht erfolgreich im Wege der Akteneinsicht durchsetzen kann.

d) Der Hilfsantrag zu 8. festzustellen, dass "der bisherige Rechtsstatus weiterhin gültig ist", hat keinen über die Anträge zu 1. und 2. hinausgehenden Inhalt. Auf die Ausführungen unter II.1. und II.2. wird verwiesen.

Soweit die Antragstellerin gegen den Beschluss des Senates vom 28. August 2023 (L 11 KR 260/23 B ER) mit der Beschwerdeerwiderung im vorliegenden Verfahren umfangreich Einwände erhoben hat, nimmt der Senat diese zur Kenntnis. Sie geben ihm mangels rechtlicher Relevanz indessen keinen Anlass, seine in diesem Beschluss dargelegte und im Wesentlichen auch im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsauffassung zu ändern.

III. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeerwiderung der anwaltlich nicht vertretenen insoweit als unselbständige (weil außerhalb der Beschwerdefrist) erhobene Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des SG auszulegen ist. Selbst wenn man hiervon ausginge und die Anschlussbeschwerde zulässig sein sollte, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags zu 3. durch das SG richtet, wäre sie jedenfalls aus den Gründen der Entscheidung des SG unbegründet (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Antrag zu 4., einen Termin für die Umsetzung der Gerichtsentscheidungen für die gestellten Anträge unter Strafandrohung zu setzen, ist ein unechter Hilfsantrag für den Fall eines Erfolges der Antragstellerin mit den Hauptanträgen zu 1. bis 3.; da diese jedoch erfolglos bleiben, ist über diesen Antrag nicht zu entscheiden.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro festzusetzen.

VI. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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