Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von 415,50 € monatlich für die Monate Juli 2022 bis November 2022, während der Kläger in Strafhaft war (im Anschluss Freigänger). Prozessual stellt sich (scheinbar erstmals im Berufungsverfahren) die Frage nach der Zulässigkeit der Klage.
Der 1961 geborene Kläger bewohnte zunächst bis November 2020 mit seiner damaligen Ehefrau eine Wohnung in der W1straße in M1. Anschließend befand er sich ab November 2020 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts M1 vom 20.05.2021 wurde der Kläger wegen der Begehung von Vermögensdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Untersuchungshaft verließ der Kläger noch im Mai 2021. Anschließend lebte er bis Anfang August 2021 in der elterlichen Wohnung in M1.
Der Kläger unterzeichnete am 09.08.2021 einen Mietvertrag zwischen ihm und der G1 (Wohnungsbaugesellschaft der Stadt M1) über die Anmietung einer 39 m² großen Wohnung in M1 mit Mietbeginn zum 16.08.2021 und zu einem Mietzins von monatlich 415,50 € Warmmiete (Bl. 25 ff. VA).
Die Strafhaft trat der Kläger am 16.05.2022 an (Bl. 23 VA). Bereits zum 01.07.2022 wurde der Vollzug der Haft dergestalt gelockert, dass dem Kläger Besuchsausgänge gewährt wurden.
Mit formlosen Schreiben vom 08.07.2022 (Bl. 1 VA) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit Mai 2022 eine zeitlich befristete Freiheitsstrafe in der JVA K1 verbüße und dass der voraussichtliche Entlassungstermin der 26.06.2023 sei. Vor Haftantritt sei es ihm gelungen, bei der G1 eine neue Wohnung zu finden. Die Kaltmiete betrage 297 €. Er wolle versuchen, die Wohnung bis zu seiner Entlassung zu halten. Als dann 61-jähriger entlassener Strafgefangener würde er sich extrem schwertun, etwas Neues zu finden. Er bitte daher um Hilfe.
Am 20.08.2022 reichte der Kläger sodann einen förmlichen Antrag auf Leistungen zum Erhalt der Wohnung bei Inhaftierung bei der Beklagten ein (Bl. 11 ff. VA). Darin gab er unter anderem an, dass er Schulden aus einer Insolvenz seiner Firma i.H.v. ca. 45.000 € habe. Er verfüge nicht über Vermögen, außer über ein Bankkonto mit einem Kontostand von 550 €. Bisher habe er die Miete aus Reserven zahlen können. Dies habe jedoch letztmalig zum 01.08.2022 gegolten. Jetzt drohe eine Räumung. Außerdem legte er eine Haftbescheinigung der JVA B1 vom 16.05.2022 (Bl. 23 VA) vor, wonach zwei Drittel der Haftzeit am 30.06.2023 und die gesamte Haftzeit am 30.04.2024 ablaufe. Der Kläger teilte mit, das Datum seiner voraussichtlichen Haftentlassung stehe nicht fest. Wahrscheinlich sei eine Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt im Juni 2023.
Mit Bescheid vom 01.09.2022 (Bl. 29 VA) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein Erhalt der Wohnung sei nach § 36 SGB XII nur gerechtfertigt und zulässig, wenn die Haftdauer zwölf Monate nicht übersteige. Aufgrund der Dauer der Inhaftierung des Klägers sei somit ein Wohnungserhalt nicht möglich. Ob eine vorzeitige Haftentlassung erfolge, stehe bisher noch nicht fest, sodass dies in der zu treffenden Entscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Ihm werde empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen, um die Auflösung der Wohnung zu veranlassen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2022 (Bl. 31 VA) Widerspruch ein und trug u.a. vor, dass bei ihm prognostisch mit einer Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt zu rechnen sei. Ab dem 01.01.2023 sei er zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit Freigänger und werde seine Miete dann ohnehin wieder selbst zahlen können. Rückstände bestünden bisher nicht. Er habe vor der Haft Rücklagen gebildet, die nun aber aufgebraucht seien. Es gehe also überwiegend wahrscheinlich nur um die Mieten Oktober 2022 bis Januar 2023.
Die zwischenzeitlich mandatierte frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers, W2, verwies mit Schriftsatz vom 01.12.2022 (Bl. 41 ff. VA) auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen, denen zufolge keine starre Zeitgrenze hinsichtlich der Haftdauer bei der Frage der Übernahme der Mietkosten für die Zeit der Inhaftierung bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2023 (Bl. 85 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich könne die seit Haftbeginn angefallene Miete, die Mietschulden im Sinne von § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) darstelle, nach Maßgabe dieser Vorschrift übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Die Entscheidung, ob die Übernahme der Mietschulden gerechtfertigt sei, liege im Ermessen der Beklagten. Bei dieser Entscheidung sei auf den Einzelfall abzustellen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Mietschulden bzw. laufenden Mietkosten, die im Zeitpunkt der Fälligkeit zu Mietschulden würden, nur für einen angemessenen Zeitraum übernommen werden könnten. Als angemessen für die Übernahme der Mietschulden sei dem Grunde nach einen Zeitraum von ca. zwölf Monaten anzusehen. Die Gesamthaftdauer des Klägers von 23 Monaten liege deutlich über der Grenze der Angemessenheit. Die Miethöhe betrage monatlich insgesamt 415,50 €. Zur Sicherung der Wohnung des Klägers würde bis zum Ende der Haftzeit ein Gesamtbetrag i.H.v. 9.556,50 € (415,50 € für 23 Monate) gezahlt werden müssen. Damit seien die Kosten zum Erhalt der bisherigen Wohnung des Klägers insgesamt höher als die Kosten, die ihm im Falle einer Neuanmietung einer Wohnung nach der Haftentlassung entstehen würden. Falls es dem Kläger nach Haftentlassung aus eigenen Kräften nicht gelinge, eine neue Wohnung anzumieten, werde ihm empfohlen, sich mit dem Sachgebiet Wohnraumsicherung der Beklagten in Verbindung zu setzen. Der Umstand, dass die Strafe bei guter Führung auf zwei Drittel verkürzt werden könne, könne zum Zeitpunkt der Antragsprüfung nicht als Tatsache bewertet werden, da die vorzeitige Entlassung an eine Bedingung geknüpft sei, deren Ausgang ungewiss sei. Maßgeblich bei der Prüfung der Mietübernahme sei die festgesetzte Strafzeit.
Die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihr gegen Postzustellungsurkunde am 23.03.2023 zugestellten (Bl. 89 VA) Widerspruchsbescheid am 24.04.2023 (Montag) Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben mittels Telefax, das um 16:44 Uhr übersandt und beim SG Mannheim eingegangen ist.
Der Kläger ist am 28.06.2023 wegen einer Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe vorzeitig aus der Haft entlassen worden (Bl. 119 VA).
Das SG Mannheim hat das Verfahren mit Beschluss vom 07.07.2023 an das SG Karlsruhe verwiesen.
Nach Mandatierung des auch im Berufungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten hat dieser die Klage begründet (insoweit wird auf die Schriftsätze vom 28. und 30.11.2023, 06. und 18.12.2023, Bl. 71, 79 ff., 88 f., 99 ff. SG-Akte Bezug genommen).
Das SG hat mit den Beteiligten am 15.02.2024 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf das Protokoll (Bl. 132 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 22.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch nicht. Die Voraussetzungen des § 67 SGB XII sowie die Anspruchsvoraussetzungen des § 35 SGB XII und des § 36 SGB XII würden im Falle des Klägers nicht vorliegen. Dies hat es im Einzelnen näher dargelegt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm am 27.03.2024 zugestellte Urteil am 26.04.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Er beantragt (sinngemäß, vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin vor dem SG),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 415,50 € für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30. November 2022 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 07.05.2024 (Bl. 32 Senatsakte) und vom 22.05.2024 (Bl. 37 Senatsakte) darauf hingewiesen, dass die Klage bereits formunwirksam erhoben worden und daher unzulässig sein dürfte.
Dem ist der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 16.05.2024 (Bl. 34 f. Senats-Akte) und vom 27.05.2024 (Bl. 39 f. Senatsakte), auf die Bezug genommen wird, entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 03.06.2024 hat der Senat die für das Berufungsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und der Senat beabsichtigt, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege eines Beschlusses über die Berufung zu entscheiden.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zur Recht abgewiesen, das Urteil des SG Karlsruhe vom 22.03.2024 ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Senat kann offenlassen, ob die Klage - wie das SG ausgeführt hat - unbegründet ist. Denn die beim SG Mannheim (das den Rechtsstreit an das SG Karlsruhe verwiesen hat) am 24.04.2023 eingegangene Klage ist bereits unzulässig.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 01.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023, der der früheren prozessbevollmächtigten W2 am 23.03.2023 zugestellt wurde, ist am 24.04.2023 (Montag) um 16:44 Uhr mittels Fax übersandt und beim SG Mannheim eingegangen und damit zwar fristwahrend (§ 87 SGG) erhoben worden (Fristablauf: 24.04.2024, 24:00 Uhr).
Indes ist sie nicht formgerecht erhoben worden. Gem. § 90 SGG ist die Klage (bei dem zuständigen Gericht) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Nach den seit 01.01.2022 geltenden Vorschriften des § 65d Satz 1 i.V.m. § 65a Abs. 2 bis 6 SGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u.a. durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Seit dem 01.01.2022 sind damit insbesondere Rechtsanwälte und Behörden zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet, die Einreichung als Schriftstück oder Telefax ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B -, juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.08.2023 - L 10 U 1328/23 -, juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.07.2023 - L 6 U 3560/22 -, juris).
Das seitens der früheren prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin des Klägers übersandte Telefaxschreiben genügt den geltenden Vorschriften zur Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nicht. Es handelt sich hierbei nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG.
Zwar bleibt gem. § 65d Satz 3 SGG die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Indes ist gem. § 65 d Satz 4 SGG die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Die frühere prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin hat in der per Telefax übermittelten Klageschrift ausgeführt: „Es wird diesseits anwaltlich versichert, dass eine Übermittlung in elektronischer Form aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Daher ist gemäß § 130d ZPO eine Einreichung in bisheriger Form zulässig.“
Diese anwaltliche Versicherung genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument im Sinne des § 65d Satz 4 SGG nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 -, juris, zur wortlautidentischen Vorschrift des § 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]) soll nach der Intention des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Die Glaubhaftmachung muss eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände enthalten, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, a.a.O.). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung (Regelfall) oder ausnahmsweise unverzüglich danach ohne diesbezügliche Anforderung des Gerichts glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65d SGG, Stand: 05.05.2023, Rn. 20).
Die frühere prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin hat in der per Telefax übermittelten Klageschrift zwar anwaltlich versichert, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument technisch unmöglich gewesen sei. Indes hat sie gerade keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände der technischen Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument dargelegt. Auch hat sie eine solche nicht unverzüglich danach nachgereicht.
Daher ist die die Ersatzeinreichung der Klage mittels Telefaxschreiben auch nicht ausnahmsweise formwirksam.
Die auf dem Postweg übermittelte und beim SG erst am 26.04.2023 - und damit nach Fristablauf (s.o.) - eingegangene und mit dem Faxschreiben identische Klageschrift, wahrt die Schriftform aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls nicht.
Nach alledem ist die Klage unzulässig, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Dass das SG Karlsruhe die Klage wegen Unbegründetheit abgewiesen hat, ändert in der Sache nichts. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, dass zwei Sozialgerichte von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen seien, ändert dies nichts an dem Umstand, dass (auch) der Senat im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen hat und angesichts des zuvor Ausgeführten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Formvorschriften der Klageerhebung gerade nicht gewahrt sind und die Klage daher unzulässig ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das SG Karlsruhe in dem angefochtenen Urteil keine näheren Ausführungen zur Form der Klageerhebung gemacht hat und der Senat daher davon ausgeht, dass eine Auseinandersetzung damit nicht erfolgt ist. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das SG Mannheim den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Karlsruhe verwiesen und sich daher angesichts der von ihm angenommenen Unzuständigkeit nicht mit der Frage der Formwirksamkeit und damit Zulässigkeit der Klage auseinandergesetzt hat und setzen musste.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, dass keines der vorbefassten Sozialgerichte eine nachträgliche Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument angefordert habe, vermag auch dies zu keiner anderen Auffassung des Senats führen. Denn - wie zuvor dargelegt - geht der Senat davon aus, dass beide Sozialgerichte die Formwirksamkeit der Klageerhebung nicht näher geprüft haben. Andernfalls wären zumindest kurze Ausführungen dazu in der angefochtenen Entscheidung des SG Karlsruhe zu erwarten gewesen. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Klage selbst bei gerichtlicher Anforderung einer formwirksamen Klageschrift unzulässig gewesen wäre, da sie dann nicht mehr hätte fristgerecht erhoben werden können.
Auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, es gebe keinen Grund, an der Richtigkeit bzw. Plausibilität der Darstellungen der früheren Prozessbevollmächtigten zu zweifeln; sie sei sich der grundsätzlichen Nutzungspflicht durchaus bewusst gewesen; andernfalls hätte sie diesen Aspekt gar nicht thematisieren müssen und zudem stelle es einen erheblichen geringeren Arbeitsaufwand dar, eine Klage auf elektronischem Weg über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen, als diese vorab auszudrucken, zu unterschreiben und sodann per Telefax zu versenden, vermag angesichts der oben dargestellten Grundsätze zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu überzeugen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 19 SO 1659/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1328/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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