Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.04.2024 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren S 35 AS 1481/23 abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger bei summarischer Prüfung in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Prozesskostenhilfe kann wegen ihrer Abhängigkeit von der nach den vorstehenden Maßgaben erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 114 S.1 ZPO nach dem Wegfall der Rechtshängigkeit grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73 a SGG, Rn. 11a m.w.N.).
Hier ist das erstinstanzliche Verfahren durch (fingierte) Klagerücknahme i.S.v. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG erledigt und damit nicht mehr rechtshängig. Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind erfüllt. Die Betreibensaufforderung vom 04.01.2024 ist – den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechend (vgl. etwa BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris, Rn. 49 ) – von dem zuständigen Richter verfügt und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen worden. Die Betreibensaufforderung war hinreichend konkret und bestimmt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris, Rn. 25). Sie hat ausdrücklich das Ausbleiben der Klagebegründung als Anlass für die Zweifel des Gerichts am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses benannt und deutlich gemacht, dass diese Zweifel nur durch eine Nachholung der Klagebegründung auszuräumen waren. Die Klägerin ist in der Betreibensaufforderung auf die Rechtsfolge der fingierten Klagerücknahme im Falle eines weiteren Nichtbetreibens hingewiesen worden. Weitere Ausführungen muss eine Betreibensaufforderung nicht enthalten (vgl. zur Fiktion der Berufungsrücknahme zuletzt BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris, Rn. 17). Die Betreibensaufforderung ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 09.01.2024 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zugestellt worden.
Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion und damit eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache iSv § 102 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 2 SGG liegen vor. Die Klägerin hat das Verfahren trotz Aufforderung des Sozialgerichts i.S.v. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG länger als drei Monate nicht betrieben. Die Betreibensaufforderung ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 09.01.2024 zugestellt worden, so dass die Dreimonatsfrist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ende des 09.04.2024 abgelaufen ist. Während dieses Zeitraums hat die Klägerin nicht auf die Betreibensaufforderung reagiert, so dass zum Zeitpunkt des Fristablaufs konkrete und sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorlagen (vgl. dazu etwa BVerfG [Kammer] Beschluss vom 19.05.1993 – 2 BvR 1972/92 – juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris, Rn. 28; Urteil des Senats vom 09.09.2021 – L 7 AS 1282/20 – juris, Rn. 36). In Anbetracht dieser Umstände und des bereits vor Erlass der Betreibensaufforderung ersichtlichen prozessualen Verhaltens der Klägerin, die die Begründung der Klage mit Schriftsätzen vom 05.07.2023, 31.08.2023, 15.09.2023, 29.09.2023, 20.10.2023, 10.11.2023 und 24.11.2023 jeweils unter Inaussichtstellung eines neuen Termins angekündigt, aber nicht vorgenommen hat, ist das SG im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris, Rn. 31) zu Recht von einem Verlust des Interesses der Klägerin an der Fortführung des Rechtsstreits ausgegangen. Auch wenn die Klagebegründung nur in der Soll-Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG ausgestaltet und keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage ist, kann ihr Ausbleiben gleichwohl Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein, denn bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist ein Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris, Rn. 47 und Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris, Rn. 13). Insbesondere spricht es aber für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn ein Kläger – wie hier – eine Klagebegründung ankündigt und damit als für eine Klärung des Klagegenstands erforderlich kennzeichnet, sie aber in der Folge dauerhaft nicht vornimmt (vgl. hierzu Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG (Stand: 07.05.2024), Rn. 79). Im vorliegenden Fall war eine Klagebegründung auch in der Sache erforderlich. Aus der kommentarlosen Vorlage des Versagungsbescheides vom 09.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2023 waren die Einwendungen der Klägerin gegen diesen Bescheid in keiner Weise ersichtlich.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Eine solche kommt bei Ausschlussfristen wie denjenigen nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG und § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris, Rn.22) allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen. Vorliegend sind derartige Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar.
Der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie vor Wegfall der Rechtshängigkeit alles für die Bewilligung Erforderliche getan und das Gericht gleichwohl versäumt hat, rechtzeitig über den Antrag zu entscheiden (vgl. auch hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73 a SGG, Rn. 11a m.w.N.), denn die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bewilligung erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag trotz entsprechender Ankündigung in der Klageschrift vom 02.08.2023 bis zur Erledigung des Verfahrens nicht vor.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).