Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Kommentator/Sprecher der Sendung „P.“.
Die Beigeladene zu 1) (im Folgenden: B.) produziert Programme für den deutschsprachigen TV- und Streamingmarkt. Der Kläger ist Schauspieler, Autor, Musiker, Hörspiel-, Synchron- und Off-Sprecher (vgl. die Angaben auf Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/ Q._(Schauspieler)).
B. schloss mit der F. GmbH im März 2018 einen Produktionsvertrag (im Folgenden: PV) zur Produktion der 19. Staffel des Formats „P.“. Gegenstand waren 129 Folgen, die jeweils in Wochenblöcken von fünf bzw. vier Tagen mit einer Folgenlänge von netto 46-50 Minuten erstellt werden sollten. Die vertraglichen Regelungen, in denen B. als „Produzent“ bezeichnet wird, lauten auszugsweise wie folgt:
1.2.
Der Herstellungsplan (Anlage 1) wird zum Vertragsbestandteil.
1.4.
Der Inhalt der Produktionen ergibt sich aus dem Basiskonzept der Sendung und den Absprachen mit der F.-Redaktion. F. wird hierzu einen redaktionellen und produktionsverantwortlichen Ansprechpartner von F. benennen, der bei der Aufzeichnung der Produktionen ggf. anwesend sein wird. Der Produzent wird F. rechtzeitig über die Planung/Disposition der Aufzeichnungen informieren.
2.1.
Die Produktion erfolgt in Abstimmung mit F. und wird vom Produzenten in dessen künstlerischer Verantwortung hergestellt. F. behält sich das Recht vor, im Rahmen des jeweils zwischen den Vertragspartnern festgelegten Basiskonzeptes gestalterischen Einfluss auf die Produktion, insbesondere auf ihre Form und ihren Inhalt, zu nehmen.
2.2
Ansonsten ist der Produzent für die Vorbereitung und Durchführung der Produktion in künstlerischer, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht verantwortlich.
4.4
Als zugrundeliegendes Format definieren die Parteien die Gesamtheit der in der Produktionsfibel aufgeführten Elemente, die durch besondere Kombinationen und Formgebung zu einer einheitlichen Programmidee verbunden sind. … Die Produktionsfibel wird als Anlage B Vertragsbestandteil.
8.1.
F. überprüft die Qualität der Produktion in vollem Umfang in redaktioneller und technischer Hinsicht. Die Konzeption und die Elemente der Sendung werden mit F. frühzeitig abgestimmt…
Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag
§ 1 Abstimmung mit F.
Die Produktion erfolgt in Abstimmung mit F.. F. behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Produktionsdurchführung gestalterischen Einfluss auf die Produktion, insbesondere auf ihre Form und ihren Inhalt zu nehmen.
Am 16.07.2018 schloss B. mit dem Kläger (nachträglich) einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag über die Tätigkeit als „Sprecher bzw. Kommentator mit moderierenden Elementen im Rahmen der 19. Staffel der Produktion „P.“ (AT)“. Der Vertrag (im Folgenden: KV) trat zum 02.05.2018 in Kraft und war bis spätestens 30.11.2018 befristet (§ 13 Nr. 1 KV). Die Vergütung wurde mit 600 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Folge bei voraussichtlich ca. 129 Folgen mit einer Lauflänge von ca. 50 Minuten je Folge festgelegt. Im Falle eines – der B. möglichen – Verzichts auf die Leistung des Klägers erhielt dieser für bereits terminlich vereinbarte Vertonungen eine anteilig nach den Zeiträumen der Absage bemessene Vergütung (§ 6 Nr. 7 KV). Die Ablieferung des Werks der genannten Kommentierung sollte gemäß einvernehmlicher Abstimmung, spätestens jedoch am 30.11.2018 erfolgen (vgl. § 1 KV). Der Vertrag, in dem der Kläger als „der Vertragspartner“ und die 19. Staffel als „die Produktion“ bezeichnet wird, enthält (unter Ersetzung des Namens der Beigeladenen zu 1. mit B) auszugsweise folgende weitere Regelungen:
§ 2:
1. … Bei der Erbringung seiner Leistungen wird der Vertragspartner die in diesem Vertrag vereinbarten Verpflichtungen erfüllen.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Werk sach- und fachgerecht anzufertigen und qualitativ hochwertige Ergebnisse abzuliefern. Er wird im Rahmen seiner Tätigkeit bis zur Abnahme des Werkes sämtliche von B oder von ihr hierzu ermächtigten Dritten aufgrund der Produktionserfordernisse für erforderlich oder nützlich gehaltenen Vorgaben und Wünsche berücksichtigen und ggf. in das Werk einfließen lassen. Der Umfang der gewünschten Nachbesserungen darf nicht unangemessen sein.
3. Der Vertragspartner unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten, der Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Bestimmung des Arbeitsorts keinerlei Weisungen von B. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation von B. findet nicht statt. Die nach vorheriger Abstimmung vereinbarten Termine werden die Parteien einhalten und der Vertragspartner wird die Tätigkeiten – soweit die Produktionserfordernisse dies erfordern – an den zuvor abgestimmten Orten durchführen. Hierbei besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass der Vertragspartner das Werk nach vorheriger Abstimmung entsprechend der technischen Vorgaben auch in einem Tonstudio des Vertragspartners oder in einem von dem Vertragspartner hierfür eigens angemieteten Tonstudio erstellen kann. Lediglich klarstellend wird festgehalten, dass insoweit beim Vertragspartner anfallende Kosten … vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen und mithin dessen wirtschaftliches Risiko sind. … Auf Wunsch von B. wird der Vertragspartner nach vorheriger terminlicher Abstimmung zum Zwecke der Textabstimmung an gemeinsamen Besprechungen teilnehmen.
4. Lediglich klarstellend wird festgehalten, dass die Weisungsfreiheit bzgl. der Durchführung der Tätigkeit insbesondere auch die Art und Weise des Kommentierens … bspw. auch die Art der Betonung sowie die konkreten Formulierungen betrifft.
§ 3
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Lieferung des Werkes spätestens bis zu dem jeweils vorab vereinbarten Ablieferungstermin. Den Ablieferungstermin für eventuelle Nachbesserungswünsche teilt B. dem Vertragspartner jeweils gesondert mit.
…
4. B ist berechtigt, den Ablieferungstermin zu verschieben, sofern dies aus produktionsspezifischen Gründen notwendig ist, insbesondere wenn und soweit der Starttermin für die Produktion ebenfalls nach hinten verschoben wird. Der Vertragspartner ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, B. eventuelle Sperrtermine (Termine, an denen der Vertragspartner verhindert ist) bezogen auf einen Zeitraum von 4 Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Ablieferungstermin unverzüglich mitzuteilen, sofern die Möglichkeit besteht, dass hierdurch die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes beeinträchtigt wird.
§ 13
6. Der Produktionsvertrag mit dem auftraggebenden Sender bildet die Grundlage des Vertrages zwischen B. und dem Vertragspartner.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge samt Anhängen Bezug genommen.
Am 30.05.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines versicherungsrechtlichen Status gem. § 7a SGB IV. Er sei bei B als Moderator/Kommentator (Sprecher) für die Sendung „P.“ tätig, wobei ihm eine dem Format entsprechende interpretatorische Gestaltungsfreiheit zukomme. Eine Regie finde nicht statt. Termine würden nach beiderseitiger Abstimmung getroffen. Eine Vorgabe bezüglich des Tätigkeitsortes bestehe nicht, ebenso wenig eine Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Er werbe auf einer Homepage für sich, gestalte die Preise individuell, werde durch eine Künstleragentur vertreten und nutze eigene Betriebsmittel (Aufnahmegeräte u.s.w.).
Ergänzend übersandte der Kläger eine Jahresbeitragsrechnung der Künstlersozialkasse (S.) für das Jahr 2017 und ein Schreiben der S. vom 13.08.2018, in dem diese eine Versicherungspflicht gemäß § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bestätigte. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung neuer Auftraggeber (in seinem Fall der B) durch die S. nicht erfolge.
Die Beklagte forderte Unterlagen und Angaben sowohl vom Kläger als auch von B. an.
Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 24.09.2018, dass die Zeiteinteilung in Abstimmung mit dem Dispositionsbüro der B. erfolge. Er gebe hierbei feste Sperrtermine vor. Eine Zusammenarbeit finde vor Ort bei der Vertonung statt, um eventuelle, die Produktion betreffende Fragen mit dem Producer klären zu können. Der Producer sei für die inhaltliche Stimmigkeit der jeweiligen Sendungsfolge zuständig. Anwesend seien neben diesem auch der Tontechniker und der Autor. Es handele sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine Moderation im klassischen Sinn, die zum Teil frei improvisierend erbracht werde. Die sprachliche Gestaltung der vorgegebenen Texte liege aber in seinem freien künstlerischen Ermessen, sofern dies nicht dezidiert den inhaltlichen Anforderungen der jeweiligen Sendung widerspreche. Eine künstlerische Regie finde nicht statt. Vielmehr habe er die Möglichkeit und das Recht, das Skript ggf. seinem Sprachstil anzupassen und entsprechend umzuformulieren. Die Leistungserbringung sei an ihn persönlich gebunden, der Einsatz von Hilfskräften erfolge nicht. Ein Mischpult, die Aufnahme-Anlage sowie eine Tonkabine stelle B durch Anmietung bei der Firma X. zur Verfügung. Die dortige Vertonung betrage ca. 5-10 Stunden pro Block, die Vorbereitung in seiner Geschäftswohnung ca. 2 Stunden pro Block.
B. die am 26.09.2018 gleichfalls einen Statusfeststellungsantrag gem. § 7a SGB IV stellte, bestätigte die Angaben des Klägers in einem Schreiben vom 25.09.2018 im Wesentlichen. Der Kläger sei jedoch nicht als Moderator, sondern als Sprecher/Kommentator beauftragt. Absprachen oder Abstimmungen hinsichtlich der Sprecherleistungen erfolgten nicht, sofern nicht das Sendungsformat betroffen werde. Die inhaltliche und kreative Umsetzung sowie Interpretation der Texte sei dem Kläger allein überlassen. Er habe auch die Möglichkeit, die Texte des Autors seinem Sprachstil anzupassen. Entsprechend gebe er der Sendung u.a. durch seine Sprachgestaltung und ironisch prägnante Betonung einen eigenen Charakter. Durch seine Stimme, sein Spiel mit der Intonation und insbesondere durch die Art und Weise der Sprache habe er somit einen nicht unwesentlichen programmgestaltenden Einfluss auf den Inhalt der Sendung. Die Leistung habe er persönlich zu erbringen. Die fertig vertonte Sendung werde durch den Sender abgenommen.
Für seine ab dem 02.05.2018 ausgeübte Tätigkeit stellte der Kläger B. ab dem 29.07.2018 jeweils blockbezogene Rechnungen, die diese beglich.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 04.10.2018 zur von ihr vorgesehenen Feststellung von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung an.
B ergänzte hierauf ihren Vortrag mit Schreiben vom 31.10.2018 und gab an, dass es sich bei der Produktion „P.“ nicht um eine Sendereihe im klassischen Sinn, sondern um eine Koch-Dokumentation handele, die aus in sich abgeschlossenen Blöcken mit je 5 Folgen bestehe. Gleichbleibende Elemente seien der Wochen- und Kochrhythmus, d.h. die Sendungsstruktur und das Punktevergabesystem. In jedem Block träten jedoch neue Kandidaten an, deren Charaktere die jeweiligen Sendungen maßgeblich prägten. Ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ergebe sich nicht. Dass der Kläger die Leistung persönlich erbringe, liege in der Natur der Sache. Gerade aufgrund seiner individuellen Stimme und seinem Wiedererkennungswert in der Sendung sei seine Person zur Kommentierung gewünscht. Warum die pauschale Vergütung statt einer für Angestellte stundenweisen Bezahlung gegen eine Selbstständigkeit spräche, erschließe sich ihr nicht. Auch die Anwesenheit des Redakteurs bei der Vertonung diene nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Auf diese könne man im Grunde auch verzichten, sehe sie allerdings als vorgezogene Abnahme für wirtschaftlich sinnvoll an. Darauf, dass die Vertonung in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten der X. erfolge, habe man sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen als wirtschaftlich günstigere Variante gegenüber einer eigenen Vertonung durch den Kläger geeinigt. Auch dies zeige ihn als einen gleichberechtigten Verhandlungspartner. Soweit die Texte zwar durch Autoren erstellt würden, könne der Kläger diese jedoch komplett seinem Sprachstil anpassen.
Mit Schreiben vom 05.11.2018 ergänzte der Kläger, dass jede Woche ein in sich geschlossenes Werk entstehe, das unabhängig von den weiteren Folgen angesehen werden könne. Entsprechend müsse er sich auf jeweils veränderte Gegebenheiten einstellen. Dass er für seine Tätigkeit keinen Ersatz stellen könne, sei Ausdruck seiner Alleinstellung; seine Stimme sei die „trade mark“ der Sendung, die B. einkaufe. Insoweit sei seine Leistung nicht mit einer angestellten Tätigkeit vergleichbar, bei der der Angestellte z.B. im Krankheitsfall ohne Weiteres ersetzt werden könne. Hier liege ja auch ein unternehmerisches Risiko für ihn. Bei den Manuskripten für die Vertonung von „P.“ handele es sich um textliche Vorgaben, die er nach eigenem Ermessen, natürlich im Rahmen des Sendeformats, umgestalten könne. Seine Möglichkeiten zur Textveränderung gingen über eine künstlerische Interpretation hinaus. Sie erstreckten sich auch auf Formulierungen und nicht selten inhaltliche Aspekte. Er könne die Texte auch selbst verfassen, dies lasse der Werkvertrag offen.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 beantragte der Kläger den späteren Beginn der Versicherungspflicht und übersandte u.a. einen Nachweis über eine private Rentenversicherung.
Die Beklagte stellte das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenförderung seit dem 16.11.2018 bis voraussichtlich 30.11.2018 mit Bescheid vom 13.11.2018 fest. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale (regelmäßige wöchentliche Ausstrahlung der Produktion, persönliche Leistungserbringung, pauschale Vergütung pro Folge, Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers, Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten benötigten Arbeitsmittel sowie vom Autor vorgegebener Texte) gegenüber den Merkmalen für eine selbstständige Tätigkeit (Vertonungstag und -zeit in Absprache mit dem Kläger, kreative Umsetzung sowie Interpretation der Texte in künstlerischer Freiheit). Hinsichtlich der Ausführung der Leistung unterliege der Kläger den Einschränkungen durch die Bestimmungen sowie Formatvorgaben des Senders und damit einem Weisungs- und Direktionsrecht. Auch die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch durch die Festlegung von Einsatzterminen und durch die Sendezeiten begrenzt. Da er auf die Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel angewiesen sei, liege auch eine Bindung hinsichtlich des Arbeitsortes vor. Nach Annahme des Auftrages könne er weder Arbeitsort noch Arbeitszeit frei gestalten. Unerheblich sei dabei, dass sich einzelne Umstände aus der Natur der Sache ergeben würden. Schließlich liege keine journalistisch-schöpferische Tätigkeit vor. Ausschlaggebend sei in jedem Fall die Vorstellung des Auftraggebers, an die sich der Kommentator halten müsse. Die künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten seien somit begrenzt. Die Versicherungspflicht beginne hier mit dem 16.11.2018 als dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung, da die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV vorlägen. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 03.12.2018 Widerspruch. Die Entscheidung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale nicht ausreichend berücksichtigt habe. Dies betreffe insbesondere den künstlerisch-schöpferischen Anteil seiner Tätigkeit in Hinsicht auf Regie und Mit-Autorenschaft, das unternehmerische Risiko hinsichtlich der künstlerischen Alleinstellung sowie freigehaltener Termine und die fehlende Einbindung in die betrieblichen Abläufe der B. Der ihm vorgelegte Text unterliege wie vereinbart seinem Redigierungsrecht und könne von ihm weitgehend freizügig seinem Sprachstil und Formulierungsrhythmus angepasst werden. Es bestehe ein hoher Grad an Individualisierung und persönlicher Prägung, die weit über eine übliche „Off-Vertonung“ hinausgehe. Insoweit sei seine Tätigkeit mit einer Co-Autorenschaft zu vergleichen. Ein Beispiel für die formatprägende Außenwirkung seiner Tätigkeit stelle der produktionsseitige Versuch im Jahr 2017 dar, seinen Anteil zurückzuschrauben. Diese Änderung habe man nach Widerstand im Publikum wieder zurückgenommen. Innerhalb der Formatstruktur unterliege er keinerlei Weisungsrecht. Die Autoren schrieben ihm „in den Mund“, d.h. dass sie weisungsgebunden stets in seinem Stil zu formulieren hätten. Insofern habe eine nicht zu trennende Verzahnung zwischen den Autoren und ihm stattgefunden. Hierdurch sei er in der Lage, nicht einmal einen Blick auf das Skript zu werfen, sondern es unmittelbar einzusprechen, was in der Regel beim ersten Mal gelinge. Vorzunehmende Änderungen am Textstil bespreche er normalerweise mit den Autoren. Die Mitarbeiter der B würden kaum eingreifen.
B teilte zudem im Schreiben vom 16.01.2019 mit, dass der Kläger die Vertonungstexte am Vertonungstag erhalte, da eine vorherige Versendung ohne das Bildmaterial keinen Sinn ergebe. Dieser habe die Möglichkeit und auch das Recht, die Texte seinem Sprachstil und –rhythmus anzupassen sowie der zu seinem Charakter passenden Ausdrucksweise abzuändern, soweit dies dem Sendungsformat nicht widerspreche.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der Kläger, dessen künstlerische Gestaltungsmöglichkeiten stark begrenzt gewesen seien, nicht als programmgestaltender Mitarbeiter angesehen werden könne. Hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit habe er den Weisungen des Auftraggebers beziehungsweise des Redakteurs unterlegen und sei insbesondere aufgrund der Arbeit im Team und der Bindung an die von B. gestellten Arbeitsgeräte (Tonstudio) in deren betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko in dem von der Rechtsprechung verstandenen Sinn liege nicht vor.
Mit der am 17.04.2019 beim Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sei bei Tätigkeiten, die Dienstleistungen zum Gegenstand hätten, ebenso wie die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein Indiz für eine Beschäftigung. Ebenso wenig sprächen zwingende Bestimmungen von Ort und Zeit für eine Abhängigkeit. Vielmehr stelle ein hohes Honorar, das eine Eigenvorsorge zulasse, ein Indiz für eine Selbständigkeit dar. Auch müsse der Wille der Beteiligten, hier eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren, berücksichtigt werden. Dem Vertrag könnten seine Verpflichtungen konkret entnommen werden, so dass es sich nicht um Weisungen handele. Er sei auch nicht zur Auftragsannahme verpflichtet gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 02.05.2018 bis zum 30.11.2018 für die Tätigkeit als Kommentator/Sprecher bei der Beigeladenen zu 1) bei der Produktion „P.“ nicht abhängig beschäftigt gewesen ist und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für zutreffend erachtet und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 13.09.2019 aufgehoben und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Es überwögen die gegen eine Beschäftigung sprechenden Merkmale. So sei dem Kläger in dem mit B geschlossenen Vertrag die Durchführung der Tätigkeit, die Gestaltung der Arbeitszeit, die Bestimmung des Arbeitsortes und die Art und Weise der Kommentierung frei von Weisungen zugesichert worden (§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 KV). Ausdrücklich habe man auch eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der B ausgeschlossen (§ 2 Nr. 3 KV). Ferner finde sich in § 6 Nr. 7 KV eine für Beschäftigungsverhältnisse untypische Entschädigungsklausel. Auch die Vergütung mit 600 Euro pro Folge sei ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Dies entspreche nach dem vom Kläger geschilderten durchschnittlichen Zeitaufwand einem Stundenlohn von 500 Euro, liege damit deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und lasse Eigenvorsorge zu. Der Vertrag sei auch nicht in Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen praktiziert worden. Soweit die Vertonung in den von B. angemieteten Räumen unter Anwesenheit ihres Mitarbeiters stattgefunden habe, lasse dies weder ein umfassendes Weisungsrecht noch eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare Einbindung in die Arbeitsorganisation der B. erkennen. Bei einer Mitwirkung an Film- oder Fernsehproduktionen ergebe sich wegen der mit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung verbundenen Notwendigkeiten sowohl die zeitliche und örtliche Abhängigkeit als auch eine gewisse Vorgabe der künstlerischen Darbietung aus der besonderen Eigenart der Tätigkeit. Es handele sich nicht um konkrete arbeitskraftbezogene Weisungen, sondern um Rahmenvorgaben, innerhalb derer die übernommene Dienstleistung zu erbringen sei. Bei der Vertonung habe der Kläger auch eigene Betriebsmittel genutzt und die Räume seien nach seinen Vorgaben ausgestattet worden. Er habe nicht an Proben/Besprechungen mit anderen Mitarbeitern teilnehmen müssen und sei auch nicht an den Dreharbeiten oder dem Schnitt beteiligt gewesen. Der Stimme und Art seiner Kommentierung aus dem „Off“ komme auch wegen des hohen Wiedererkennungswerts eine für die Produktion prägende Funktion zu. Das Alleinstellungsmerkmal werde dadurch belegt, dass B. während der 14jährigen Laufzeit der Folgen keinen anderen Kommentator/Sprecher eingesetzt habe. Insoweit sei die Arbeit des Klägers mit der eines Synchronsprechers oder eines Opernsängers vergleichbar, die zwar vorgefertigte Texte wiedergäben, den Stücken aber allein durch ihre Stimme künstlerisch gestalterisch einen eigenen Charakter verliehen. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe kein für eine Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen, führe zu keiner anderen Beurteilung, da reine Dienstleistungen wie auch hier typischerweise keine Investitionen erforderten. Schließlich belege auch die Vergütung pro vollständig vertonter Folge als arbeitnehmeruntypisches Element die Selbstständigkeit.
Gegen das ihr am 24.09.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.10.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat sie ergänzend angeführt, dass das Letztentscheidungsrecht dem Sender oblegen habe. Unerheblich sei die fehlende Beteiligung des Klägers an den der Vertonung vorausgehenden Dreharbeiten oder dem Schnitt. Gleiches gelte für den Wiedererkennungswert der Stimme oder die Frage, ob die Vertonung eine für die Produktion der Sendung prägende Rolle spiele. Maßgebend sei vielmehr, dass der Kläger einen vorgegebenen Text innerhalb einer fremden Betriebsorganisation eingesprochen habe. Dem vom SG mit einem Synchronsprecher gezogenen Vergleich könne zugestimmt werden. Diese habe das BSG jedoch als abhängig beschäftigt angesehen und ausgeführt, dass die künstlerische Freiheit der Einstufung als Beschäftigte nicht entgegenstünde. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Ihr komme als Ausdruck des Parteiwillens nur dann Bedeutung zu, wenn die Merkmale – anders als hier – gleichermaßen für Beschäftigung und Selbstständigkeit sprächen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er ergänzend an, dass Zeit und Ort der Auftragsdurchführung vereinbart worden seien, was im Hinblick auf seine vielen anderen Auftraggeber nicht so einfach gewesen wäre. Er habe bei der Festlegung der Aufnahmetermine weitgehende Planungsfreiheit und auch die Möglichkeit gehabt, kurzfristig Termine umzulegen. Im Hinblick auf den von B. vorgegebenen Text sei zu berücksichtigen, dass er diesen habe übernehmen oder modifizieren können. Manchmal moniere er den Text aus innerlichen Anlässen, manchmal, weil dieser nicht zu seinem Timing passe. Er versuche auch seine innere Einstellung als Vegetarier in der Sendung unterzubringen, was allerdings nicht immer gelinge. Zu „fleischfreundliche“ Texte ändere er jedoch ab. Er würde insoweit auch eine Vertragsstrafe in Kauf nehmen und die Sendung nicht einsprechen. Es gebe im Text Passagen, die nicht vorformuliert seien; hier improvisiere er. Dass das Letztentscheidungsrecht bei einem Dritten gelegen habe, sei dabei nicht erstaunlich, weil auch bei jedem Werkvertrag Regelungen über die Abnahme des Werkes vereinbart würden. Seine prägende Rolle sei für die Statusbeurteilung sehr wohl von Bedeutung. Die Ausführungen der Beklagten zu Synchronsprechern sei insofern richtig, als sich Gerichte damit auseinandergesetzt hätten. Solche Entscheidungen beträfen allerdings immer nur Einzelfälle und nicht die gesamte Branche. Seine eigene Tätigkeit lasse sich mit Synchronsprechern auch nicht vergleichen, da diese viel engeren Vorgaben unterlägen als er (so z.B. zu Lippensynchronität, Take-Länge und nachzuahmendem Tonfall des Original-Schauspielers). Auch die technischen Erfordernisse an den Aufnahmeort seien bei Synchronsprechern viel strikter als bei einer „P.“-Vertonung. Als ganz entscheidend müsse berücksichtigt werden, dass er quasi als er selbst auftrete und die Tätigkeit damit am ehesten mit der eines freien Rezitators oder eines Moderators vergleichbar wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne sehr wohl auf die Honorarhöhe abgestellt werden, da bei ihm – anders als bei den vom BSG entschiedenen Fällen – nicht arbeitsteilig zusammengearbeitet worden sei. Im Übrigen habe sich während des Corona-Lockdowns gezeigt, wie wenig er praktisch in die Produktionsabläufe der B. eingebunden sei und in welch geringem Maß er einer gestalterischen Weisungsgebundenheit unterlegen habe. In dieser Zeit habe er fünf Folgen der Sendung nur in Anwesenheit eines Tontechnikers aufgenommen. Dass die anschließende Endabnahme seiner Sprachgestaltung ohne Beanstandung erfolgt sei, zeige den hohen Grad seiner selbstständigen Verantwortung. Auch habe er an 4 Tagen in 2020 auf eigene Kosten ein Tonstudio angemietet und die Aufnahmesession von dort via Internet-Verbindung durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen wäre er sogar in der Lage, eine Vertonung gänzlich als Home Recording aus seinem Arbeitszimmer durchzuführen. Es käme dann sozusagen zu einer Anlieferung von Tondateien an B.. Die übliche Verfahrensweise der Vertonung bei der Firma X. unter Anwesenheit eines Mitarbeiters von B. erfolge – wie bereits dargelegt – lediglich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Verkürzung des Produktionsprozesses. Im Notfall, so habe Corona gezeigt, lasse sich diese Produktionsstruktur wieder auseinanderziehen. Berücksichtigt werden müsse weiter, dass das Finanzamt ihn 2020 als selbstständig eingestuft habe. Schließlich müsse die große Bedeutung, die das BSG dem vertraglich fixierten Willen als Indiz beimesse, berücksichtigt werden.
B., die keinen Antrag stellt, führt unter Beifügung einer vom Kläger zu sprechenden Beispieltextvorlage ergänzend aus, dass die Texte grundsätzlich durchgehend formuliert worden seien. Lücken gäbe es nur dort, wo der Texter nicht habe einschätzen könne, ob die Stelle Text benötige. Diese – nicht extra für den Kläger freigelassenen – Lücken würden vor Ort von allen angesehen und ggf. mit einzelnen Wörtern oder kurzen Sätzen ergänzt. Während der laufenden Vertonung sei es in der Regel so, dass sich der anwesende Autor / die Autorin und ihr/e zuständige/r Mitarbeiter/in Notizen an Stellen des Textes machten, die ihnen – sei es aufgrund der sprachlichen Intonation oder aus inhaltlichen bzw. technischen Gründen – nicht gefielen und am Ende eine Korrektur erfolge. Hier seien auch Vorschläge des Klägers üblich, die mit den genannten Personen abgestimmt würden.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger im Erörterungstermin am 19.04.2023 zum Sachverhalt angehört. Auf das Protokoll wird insoweit verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 13.09.2019 ist zulässig und begründet.
I. Die Berufung der Beklagten, die keiner Zulassung bedurfte (§ 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG), ist gem. § 143 SGG statthaft. Sie ist form- und fristgemäß erhoben (§ 151 SGG).
II. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat der vom Kläger erhobenen, auf die Feststellung einer „nicht abhängigen Beschäftigung“ und von Versicherungsfreiheit in der hier streitigen Tätigkeit gerichteten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Alt. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) zu Unrecht stattgegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 (§ 95 SGG), mit dem diese die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kommentator/Sprecher für B. bei der Produktion der 19. Staffel des Sendeformats „P.“ für den Zeitraum vom 16.11. bis 30.11.2018 festgestellt hat.
1. Die vom Kläger (hiergegen) erhobene Klage ist nur teilweise zulässig.
a. Nicht zulässig ist die vom Kläger erhobene Klage, soweit er mit ihr die Feststellung begehrt, im Zeitraum vom 02.05. bis 30.11.2018 bei B. „nicht abhängig beschäftigt“ gewesen zu sein.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV (in der vom 05.04.2017 bis 31.03.2022 gültigen Fassung – a.F.). Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV a.F. abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen entsprechenden Antrag haben der Kläger am 30.05.2018 und B am 26.09.2018 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ermächtigte § 7a SGB IV a.F. jedoch nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtete – wie von der Beklagten hier vorgenommen – zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 12 m.w.N., insb. Urt. v. 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R – juris Rn. 17 ff.). Die Änderung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 (n.F.), wonach eine Entscheidung (seither) nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet keine prozessuale Wirkung auf den hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossenen Vorgang (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 57 ff. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 61 ff. m.w.N.; vgl. für Tätigkeiten, die – wie die vorliegende – jedenfalls vor dem 01.04.2022 beendet worden sind BSG Beschl. v. 15.06.2023 – B 12 BA 6/23 B – juris Rn. 9).
Soweit im Eingangssatz des streitigen Bescheides vom 13.11.2018 ausgeführt wird, die Tätigkeit sei nach Prüfung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sieht der Senat dies in Auslegung des Bescheides (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht als (eigenständige) auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Regelung im Sinn von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X an (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 12; Urt. v. 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R – juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich hier um einen (komprimiert einführenden) Teil der Begründung des Bescheides für die (sich anschließende) Feststellung der Versicherungspflicht. Die Formulierung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung war daher nicht gesondert anfechtbar (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 11 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.04.2024 – L 8 BA 126/23 – juris Rn. 34) und die entsprechende (stattgebende) Feststellung im Urteil des SG unzulässig.
b. Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist die (ebenfalls vom Kläger beantragte) Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht, dies jedoch allein im Zeitraum von 16.11.2018 bis 30.11.2018 und nicht bereits ab 02.05.2018. Ausweislich der klaren Formulierung im streitigen Bescheid hat die Beklagte die Versicherungspflicht ausdrücklich erst ab dem 16.11.2018 festgestellt. Der späte(re) Beginn der Versicherungspflicht entsprach dabei dem klägerischen Begehren in dem bei der Beklagten gestellten Antrag vom 22.10.2018. Die Klage ist vom Kläger auf den Zeitraum bis zum 30.11.2018 und damit auf das Ende seiner Tätigkeit für B in der 19. Staffel des Sendeformats „P.“ beschränkt worden.
Ungeachtet der Neuregelung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 ist die auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht gerichtete Klage (jedenfalls) in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gem. § 7a SGB IV vor dem 01.04.2022 erfolgt ist und der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung auch vor diesem Datum getroffen hat, weiterhin zulässig (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 31 m.w.N.).
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Kommentator/Sprecher für B. im Zeitraum vom 16.11.2018 bis 30.11.2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Entsprechend ist der Kläger nicht gem. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die Bescheide sind sowohl formell (hierzu unter a.) als auch materiell (hierzu unter b.) rechtmäßig. Das Urteil des SG war somit aufzuheben.
a. Die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass dieses ihn belastenden Bescheides mit Schreiben vom 04.10.2018 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens war auch nicht nach § 7a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB IV ausgeschlossen, da weder die Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatten.
b. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger unterlag im Zeitraum vom 16.11. bis 30.11.2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
aa. Der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Der Kläger erhielt von B für seine Tätigkeit als Kommentator/Sprecher ein Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV).
Er war auch bei B. beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Fehlen wie hier gem. § 77 SGG in Bindungswirkung erwachsene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status (dazu unter aaa.), beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (dazu unter bbb.)
aaa. Eine (die Beklagte bindende) Entscheidung zur sozialversicherungsrechtlichen Bewertung des Klägers bei der von ihm ausgeübten streitigen Tätigkeit für B liegt nicht vor.
Eine solche Statusentscheidung lässt sich insbesondere nicht dem von ihm vorgelegten Schreiben der S. vom 13.08.2018 entnehmen. So stellt ein Verfahren der Künstlersozialversicherung über die Feststellung von Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 KSVG bereits kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung von Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs. 1 S. 1 a.E. SGB IV dar, weil die S. weder Einzugsstelle noch „ein anderer Versicherungsträger“ im Sinn dieser Vorschrift ist (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R – juris Rn. 14 ff.; Senatsurt. v. 06.05.2015 – L 8 R 655/14 – juris Rn. 64 ff.). Unabhängig davon hat die S. im angeführten Schreiben aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung neuer Auftraggeber, namentlich auch der B, durch sie nicht erfolge, sondern dass dafür die Beklagte zuständig sei.
bbb. Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich entsprechend nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14; Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 12; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 –1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien, die auch für Tätigkeiten im Bereich von Rundfunk, Film und Fernsehen gelten (hierzu unter (1)) ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für B im streitigen Zeitraum beschäftigt und nicht selbstständig tätig war (hierzu unter (2)).
(1) Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich Rundfunk, Film und Fernsehen unterliegt den – bereits genannten – allgemeinen Abgrenzungskriterien. Es ergeben sich insoweit keine grundsätzlichen Modifikationen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 74; Urt. v. 22.05.2019 – L 8 R 930/16 – juris Rn. 146; Urt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 92). Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger – wie er meint – programmgestaltend tätig geworden ist, da die Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit keinen Ausschlag für die Beurteilung der Frage gibt, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 74 ff. m.w.N.). Programmgestaltende Mitarbeit kann sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch auf selbstständiger Basis erbracht werden (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7 Rn. 214 f.).
(2) Die streitige Tätigkeit des Klägers für B. trägt überwiegend die Merkmale einer Beschäftigung.
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu ermitteln, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 154; Urt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 58).
Angesichts des Streitgegenstandes (Statusfeststellungsverfahren) ist zwar nur zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis gerade zwischen dem Kläger und B vorlag. Der Antrag auf Statusfeststellung kann nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (allein) durch die am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Beteiligte die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird (BT-Drucks 14/1855 S. 7; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 86; Urt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 151). Der Antrag des Klägers auf Statusfeststellung vom 30.05.2018 bezog sich konkret auf die von ihm für B ausgeübte Tätigkeit als Kommentator/Sprecher im Rahmen der 19. Staffel der Produktion „P.“. Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV schließt es aber nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die seinen Einsatz geprägt haben (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33 ff.; vgl. z.B. auch Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 152). Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen von Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen, vorliegend insbesondere diejenigen zwischen B. und F.. Diese Rechtsverhältnisse haben sich insoweit auf die Tätigkeit des Klägers ausgewirkt, als er zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der B. gegenüber F. eingesetzt war. Relevant für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Dienstleistung des Klägers sind entsprechend insbesondere auch die vertraglichen Regelungen im Rahmen des Produktionsauftrags zwischen B. und F.. Deren wesentliche Bedeutung wird noch durch die ausdrückliche Klausel in § 13 Nr. 6 des Vertrages zwischen B. und dem Kläger verstärkt, wonach der Produktionsvertrag mit dem auftraggebenden Sender die Grundlage auch ihres Vertrags bilde.
Ausgehend vom – vertraglich vereinbarten bzw. dem gelebten – Rechtsverhältnis des Klägers mit B und bei Beachtung des gesamten Vertragsgeflechts auch mit F. ist der Senat unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Kommentator/Sprecher im streitigen Zeitraum bei B. beschäftigt war. Im Rahmen der dargestellten mehrgliedrigen Vertragsbeziehungen ist er im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess gegenüber B weisungsgebunden (hierzu unter (a)) und eingegliedert in die Betriebsorganisation der B. tätig geworden (hierzu unter (b)). Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen nicht vor (hierzu unter (c)). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter (d)).
(a) Anders als der Kläger dies als juristischer Laie nach seinen Angaben wohl empfunden hat, unterlag er bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit für B. deren Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeit.
Für die Beurteilung ist auf die Ausführung der jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen, da diese individuell vereinbart worden sind (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Nach Annahme des Einzelauftrags bestand in zeitlicher Hinsicht für den Kläger keine wesentliche Gestaltungsfreiheit mehr, da er sich gemäß § 3 Nr. 1 KV zur Lieferung des Werkes spätestens bis zu dem jeweils vorab vereinbarten Ablieferungstermin verpflichtet hatte. Auch der letzte Abgabetermin war mit dem Datum des 30.11.2018 festgelegt (vgl. § 1 KV). Für die zeitliche Weisungsgebundenheit genügt es, wenn der Auftragnehmer von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 31). Die zwischen dem Kläger und B. jeweils vereinbarten Termine hatte er schon wegen der Zusammenarbeit mit TontechnikerIn, RedakteurIn/ProducerIn und AutorIn grundsätzlich einzuhalten.
Soweit der Kläger hervorhebt, Termine seien (im Vorfeld) im Hinblick auf seine vielen anderen Auftraggeber in „beiderseitiger“ Abstimmung ausgemacht worden, begründet dies keine die Tätigkeit wesentlich prägende Weisungsfreiheit. Vielmehr geht die von ihm dargelegte Möglichkeit (und gem. § 3 Nr. 4 KV auch Pflicht), „Sperrtermine“ zu nennen, nicht über das auch abhängig Beschäftigten häufig eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltungsfreiheit hinaus (vgl. BSG Urt. v. 13.12.2022 – B 12 R 3/21 R – juris Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 19). So kann es – selbst im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen – gerade bei Teilzeitkräften sinnvoll sein, die möglichen Einsatzzeiten abzufragen, denn bei ihnen kann auch ein Arbeitgeber nicht damit rechnen, dass sie im selben Ausmaß wie eine Vollzeitkraft zur Verfügung stehen. Eine Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf zeitliche Möglichkeiten des Arbeitnehmers ist – zumal vor dem Hintergrund flexibler Arbeitsbeginn- und Teilzeitmodelle – kein maßgeblicher Grund von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 19; Senatsurt. v. 20.04.2016 – L 8 R 1136/13 – juris Rn. 86 m.w.N.). Generell greifen Freiheiten hinsichtlich der Zeit der Tätigkeit auch in Beschäftigungsverhältnissen zunehmend Raum und sprechen daher in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 75).
Gemäß § 2 Nr. 3 S. 7 KV musste der Kläger zudem auf Wunsch der B. zum Zwecke der Textabstimmung an gemeinsamen Besprechungen teilnehmen, was zugleich auch eine örtliche Bindung bewirkte. Schließlich war er vertraglich gehalten, bei zeitlichen Verschiebungen in der Produktion auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Fristen weiterhin zur Verfügung zu stehen und insoweit Ersatztermine anzubieten, dies mit der Folge, dass er (auch) für die Folgezeiträume ggf. terminlichen Verpflichtungen gegenüber B unterlag (vgl. § 3 Nr. 4 KV).
Hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung bestand ebenfalls eine Bindung, da der Kläger seine Tätigkeit im streitigen Zeitraum – wie dargelegt – stets in dem von B angemieteten Tonstudio erbracht hat. Soweit er diese Handhabung damit begründet, dass die Einigung auf eine Vertonung in den Räumlichkeiten der X. gegenüber der (ihm in § 2 Nr. 3 KV) eingeräumten vertraglichen Möglichkeit allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, bleibt dies ohne Relevanz. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 47; Senatsurt. v. 15.03.2023 – L 8 BA 132/19 – juris Rn. 62).
Hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit, d.h. in inhaltlicher Hinsicht unterlag der Kläger in ganz wesentlichem Umfang den Weisungen bzw. dem Weisungsrecht der B.. Die ihm vorgelegten Skripte mit detailliert wörtlich vorgefertigten Texten und sekundengenauen Zeitangaben stellen (jeweilige) schriftliche Aufforderungen dar, diese Texte im Ablauf der jeweiligen Folge zu den vorgegebenen Zeiten einzusprechen. Die dem Kläger hierbei noch verbliebenen gestalterischen Freiheiten erschöpften sich vornehmlich in einer „Anpassung“ der Texte an seinen Sprachstil sowie deren Gestaltung durch seine Stimme, sein Spiel mit der Intonation und die Art und Weise der Sprache. Größere inhaltliche Änderungen waren ihm im Hinblick auf die kurzfristige Übergabe der Texte schon rein praktisch nicht möglich. Der Kläger selbst hat im Übrigen ausgeführt, es gelinge ihm häufig, das Skript unmittelbar einzusprechen, ohne vorher einen Blick hineingeworfen zu haben. Ausdrücklich haben sowohl der Kläger als auch B. darauf hingewiesen, dass eine frei improvisierende Moderation weder erbracht werden sollte noch tatsächlich erbracht wurde. Soweit der Kläger (auch in der historischen Entwicklung) seine eigenen Vorstellungen und Ideen in die (besondere) Art des Kommentierens („K.“) einbringen konnte, unterschied ihn dies nicht von anderen abhängig Beschäftigten, deren Aufgaben gestalterische oder kreative Elemente beinhalten. Die "Lücken", die die Arbeitgeberweisungen belassen, hat (auch) der Arbeitnehmer kraft seines in der Ausbildung und/oder während der (nachfolgenden) Berufspraxis erworbenen fachlichen und künstlerischen Könnens sowie seines Ideen- und Gestaltungsreichtums zu füllen. Die kreativ-gelungene Umsetzung der Arbeitsanweisung unterscheidet dabei den guten vom schlechten, nicht jedoch den abhängig beschäftigten vom selbstständigen Mitarbeiter. Eine allein (partielle) Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (vgl. z.B. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 98; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).
Auch der Kläger selbst hat (stets) die von ihm vorgenommene sprachliche Ausgestaltung (des vorgegebenen) Textes betont (und hieraus einen aus seiner Sicht maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Sendung abgeleitet). Dass er in relevantem Maß nicht nur sprachliche, sondern inhaltliche Änderungen vorgenommen habe, ist von ihm (letztlich gar) nicht behauptet worden. Vielmehr hat er (lediglich) angegeben, den Text „manchmal“ aus innerlichen Gründen zu monieren und „manchmal“, weil dieser nicht zu seinem Timing passe. Ebenfalls versuche er, seine innere Einstellung als Vegetarier in der Sendung unterzubringen und zu „fleischfreundliche“ Texte abzuändern. Bereits in seiner eigenen Wortwahl („manchmal“, „moniere“, „versuche“) zeigt sich dabei, dass damit inhaltlich letztlich für ihn keine wirkliche Handlungsfreiheit bestanden hat. Dass der Kläger dies auch selbst so sieht, wird durch seine eigene (weitere) Angabe, notfalls Text nicht einzusprechen und ggf. „eine Vertragsstrafe in Kauf zu nehmen“, deutlich. Der Umfang des vom Kläger eingebrachten Anteils an der Kommentierung rechtfertigt damit schon nach seinen eigenen Angaben die Annahme der von ihm für sich reklamierten „Co-Autorenschaft“ nicht. Erst recht zeigt sich im Gesamtbild der ihm möglichen Einflussnahme keine inhaltlich-gestalterische Freiheit, die als prägend für die Art und Weise der geschuldeten Kommentator-Tätigkeit angesehen werden könnte.
Soweit der Kläger (im Übrigen) auf von ihm vorgenommene „Improvisationen“ in nicht vorformulierten Textpassagen verweist, hat B hierzu ausdrücklich mitgeteilt, dass Lücken in den Textvorlagen nicht gesondert für den Kläger freigelassen worden seien. Diese lägen nur dann vor, wenn der Texter nicht habe einschätzen können, ob die Stelle Text benötige. Auch in diesen Fällen habe das Ausfüllen der Lücken jedoch nicht dem Kläger allein oblegen. Vielmehr seien von ihm lediglich (ebenso wie vom anwesenden Autor /der Autorin bzw. ihrem Mitarbeiter /ihrer Mitarbeiterin) Vorschläge eingebracht worden, die man dann abgestimmt habe.
Schließlich hat der Kläger selbst auch ausgeführt, dass (sogar) die sprachliche Gestaltung der vorgegebenen Texte (nur) insoweit in seinem freien künstlerischen Ermessen gelegen habe, wie dies nicht dezidiert den inhaltlichen Anforderungen der jeweiligen Sendung widersprach. Dies korreliert mit den entsprechenden Angaben der B., wonach der Kläger die Möglichkeit und auch das Recht gehabt habe, die Texte seinem Sprachstil und -rhythmus sowie der zu seinem Charakter passenden Ausdrucksweise anzupassen, soweit dies dem Sendeformat nicht entgegenstehe.
Soweit der Kläger den künstlerischen Charakter seiner Tätigkeit hervorhebt, rechtfertigt dies nicht aus sich heraus die Annahme von Selbstständigkeit (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 30; Urt. v. 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 20 f.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 99). Vielmehr kann eine solche lediglich dann angenommen werden, wenn zwischen den Vertragspartnern lediglich gewisse Eckpunkte wie Beginn und Ende sowie der "grobe" Inhalt der Tätigkeit festgelegt werden, die besondere, eigenschöpferische kreativ-künstlerisch-gestaltende Ausführung jedoch – die Auftragsleistung prägend – im Vordergrund steht (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 16). Hieran fehlt es im Hinblick auf den bereits dargelegten, letztlich eher sprachlich als inhaltlichen Gestaltungsspielraum des Klägers, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung seiner, aus dem Geflecht von KV und PV resultierenden erheblichen Bindung an Wünsche und Weisungen von B..
Nach dem mit B. geschlossenen Vertrag war der Kläger ausdrücklich verpflichtet, sämtliche von dieser aufgrund der Produktionserfordernisse für erforderlich oder (auch nur für) nützlich gehaltene Vorgaben und Wünsche zu berücksichtigen und ggf. in das Werk einfließen zu lassen (vgl. § 2 Nr. 2 S. 2 KV). Produktionserfordernisse ergaben sich mannigfaltig, u.a. aus dem Herstellungsplan und der Produktionsfibel, die gem. Nr. 1.2 bzw. Nr. 4.4 PV Bestandteil des zwischen B. und F. geschlossenen Vertrags waren. Ebenfalls hatte B. die Produktion am Basiskonzept der Sendung und der Abstimmung mit F. auszurichten (Nr. 1.4, 2.1, 8.1 PV sowie § 1 der Allgemeinen Bedingungen zum PV). Ablauf und Inhalt der Produktion waren damit genau vorgezeichnet. Der konkrete Inhalt der einzelnen Sendung stand im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägers fest, mithin auch der exakte Ablauf, die einzelnen Szenen und die von den Kandidaten getätigten Äußerungen, die jeweils den Rahmen für die Kommentare bildeten. Auf dieser Grundlage war der gesamte Text von Autoren vorformuliert, die B. hierfür beauftragt hatte. Darüber hinaus hatte sich auch F. selbst in Punkt 2.1 PV gegenüber B. das Recht vorbehalten, im Rahmen des festgelegten Basiskonzeptes gestalterischen Einfluss auf die Produktion, insbesondere auf ihre Form und ihren Inhalt zu nehmen. All diesen (eigenen) vertraglichen Verpflichtungen konnte B. nur mittels einer entsprechenden Möglichkeit, auf den Kläger einzuwirken, nachkommen. Diese rechtliche Befugnis hatte sie sich neben der genannten Regelung in § 2 Nr. 2 S. 2 KV noch ergänzend dadurch abgesichert, dass § 13 Nr. 6 KV den von ihr (B) mit F. geschlossenen PV auch zum Gegenstand des mit dem Kläger geschlossenen KV erhob. Dass die Tätigkeit des Klägers letztlich stets Gestaltungsentscheidungen der Produzenten unterlag, belegt die von ihm selbst beispielhaft genannte „produktionsseitige Reduktion“ seines Anteils in 2017. Offenkundig konnte der Kläger weder die Anteilsreduktion selbst verhindern noch folgte deren Rückgängigmachung seiner (eigenen) vertraglichen Macht, sondern einer (wohl an den Publikumswünschen ausgerichteten) erneuten Produktionsentscheidung von B. bzw. F..
Ob und in welchem Umfang B. konkret im Streitzeitraum im Sinne sonstiger, d.h. über die Textvorlagen hinaus explizit erteilter konkreter schriftlicher oder mündlicher Anweisungen von ihren Weisungsrechten Gebrauch gemacht hat bzw. ob ihre Weisungsbefugnisse für sie, den Kläger oder auch Dritte (deutlich) zu Tage getreten sind, spielt für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine Rolle. Maßgeblich ist allein die im streitigen Zeitraum bestehende Rechtsmacht, erforderlichenfalls Weisungen erteilen zu können. Selbst wenn Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechte in der Vertragspraxis nicht wahrgenommen werden, kann aus diesem Umstand nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 23; Senatsurt. v. 26.02.2020 – L 8 BA 126/19 – juris Rn. 61 m.w.N.). Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist für die Statusbeurteilung nicht maßgeblich. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten lässt sich mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbaren (st. Rspr. vgl. BSG Urt. v. 13.12.2022 – B 12 R 3/21 R – juris Rn. 18; Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 24 m.w.N.).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers sogar bei einem weitgehenden Fehlen fachlicher Weisungen fremdbestimmt sein kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei Dienstleistungen höherer Art, die ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebes erhalten, verfeinert sich "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18). Hieran fehlt es wie dargelegt im Hinblick auf die detaillierten engen Maßgaben, denen der Kläger durch das Sendekonzept, die feststehenden Szenen und Darstellungen der Protagonisten sowie die hierauf abgestimmten vorformulierten Texte unterlag. Gleiches gilt für die Vorgaben von F. gegenüber B., die damit auch für den Kläger als ihren Erfüllungsgehilfen zu beachten waren. Im Übrigen unterlag zusätzlich auch noch sein Arbeitsergebnis der Kontrolle und musste er auf Wunsch der B. oder von F. – bis zur Grenze der Unangemessenheit (§ 2 Nr. 2 KV) – Änderungen an seiner Kommentierung vornehmen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die streitige Tätigkeit des Klägers darüber hinaus auch ungeachtet des Umfangs seiner Weisungsgebundenheit als Beschäftigung zu beurteilen ist. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (vgl. BSG Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 21). Entsprechend genügt es (auch), wenn die Tätigkeit – wie hier (vgl. dazu unter (b)) – eingegliedert in den Betrieb des Auftraggebers erfolgt (vgl. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 82).
(b) Der Kläger war bei seiner Tätigkeit in die fremde Arbeitsorganisation der B. eingegliedert.
Eine kostenfreie Überlassung und Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel (hier des Tonstudios einschließlich eines Toningenieurs) stellt regelhaft ein Kriterium der Eingliederung dar (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 21; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 23; Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 64; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104; Urt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 105). Nicht maßgeblich ist dabei, ob die vertraglichen Bestimmungen eine verpflichtende oder optionale Nutzung vorsehen (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104). Ebenso unerheblich ist, wie die – vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten – Betriebsmittel beschafft worden sind, d.h. ob sie im Eigentum des Auftraggebers stehen, von ihm angemietet wurden (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 52) oder ob ein Dritter sie zur Verfügung stellt (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 23 m.w.N.).
Die vom Kläger erbrachten Kommentierungen fanden darüber hinaus allein im organisatorischen Rahmen der B Eingang in die Produktion der jeweiligen Folge bzw. Staffel. So war es B., die die gesamte – der Kommentierung durch den Kläger vorgeschaltete – Produktion plante und sicherstellte. Auch die Tätigkeit des Klägers wurde von B. vorbereitet und koordiniert. So sorgte sie u.a. für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und stellte sicher, dass die bei der Vertonung der Kommentierung in Zusammenarbeit mit dem/der AutorIn und dem/der ProducerIn als ihren eigenen Mitarbeitern sowie dem/der TontechnikerIn als von ihr organisiertem Fremdmitarbeiter reibungslos erfolgen konnte. Stellt sich die Tätigkeit des Auftragnehmers (wie hier) nur als Wahrnehmung einer Teilaufgabe des gesamten "Ganzen" dar, d.h. ist er in einer solchen Konstellation – je nach dem Umfang seines Teilbereichs – (allein) "ein Rädchen bzw. Rad" innerhalb des von seinem Auftraggeber organisierten und einem Dritten angebotenen gesamten Ganzen, geht dies regelmäßig zwangsläufig mit einer Einbindung in die (engmaschige) Organisationsstruktur des Auftraggebers einher, die keinen Raum für eine wesentlich eigenständige Arbeitsorganisation lässt (vgl. Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 62 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 106 m.w.N.).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass er vorzunehmende Änderungen am Textstil normalerweise mit den Autoren bespreche und mit diesen eine „enge Verzahnung“ bestehe, bestätigt er gerade auch selbst seine Eingliederung in den Produktionsprozess. Vor Ort notierten sich nach Angaben der B der/die ebenfalls anwesende MitarbeiterIn und der/die AutorIn die Stellen, die ihnen wegen der Intonation, des Inhalts oder aus technischen Gründen missfielen und besprachen diese mit dem Kläger. Entsprechend entstand die Kommentierung sowohl im Zusammenwirken verschiedener Personen, die sämtlich von B zur Erstellung der Sendung eingesetzt wurden als auch in einem von ihr vollständig zur Verfügung gestellten und unterhaltenen äußeren Rahmen.
(c) Indizien, die für eine Selbstständigkeit des Klägers sprechen, liegen hingegen nicht in relevantem Umfang vor.
(aa) Dass der Kläger eine eigene Betriebsstätte vorhielt, ist von ihm nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
(bb) Ebenso wenig liegt ein unternehmerisches Risiko im Sinne der Sozialversicherung vor. Maßgebendes Kriterium hierfür ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 38; Senatsurt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36).
Kapital für eigene Betriebsmittel hat der Kläger nicht in relevantem Maß eingesetzt. Insbesondere hat er für seine Tätigkeit bei der Klägerin kein eigenes Tonstudio genutzt oder (selbst) bei einem Fremdanbieter angemietet. Im Rahmen der dargelegten Maßstäbe zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit stellt der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln und das damit verbundene Investitionsrisiko ein für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz dar, wenn damit tatsächlich größere Freiheiten bzw. Verdienstchancen verbunden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36 m.w.N.; BSG Urt. v. 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 43). Fehlen – wie hier – derartige Investitionen bzw. deren Nutzung, so mangelt es entsprechend an einem (positiven) Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus ist zudem aus dem Fehlen eigener Arbeitsmittel grundsätzlich dann umgekehrt auf eine (abhängige) Beschäftigung zu schließen, wenn die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist. Nur wenn es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine solche handelt, bei der (auch) typischerweise keine Investitionen erforderlich sind, ist deren Fehlen nicht als relevantes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden anzusehen (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Zu derartigen Tätigkeiten zählen vorrangig reine Dienstleistungen (vgl. BSG a.a.O), somit Tätigkeiten, deren maßgeblicher Kern im Einsatz von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht und die in Relation dazu nicht in nennenswertem Umfang Arbeitsmaterialien erfordern (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 56). Die vom Kläger der B geschuldete Tätigkeit umfasste (jedoch) nicht nur das Sprechen der Kommentierungen als solcher, sondern auch dessen Vertonung entsprechend der technischen Vorgaben in einem kostenintensiven Tonstudio (vgl. § 2 Nr. 3 KV). Werden derartige Räumlichkeiten bzw. Materialien (wie hier) kostenfrei vom Auftraggeber gestellt, spricht dies damit maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit (vgl. z.B. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 109; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 44 m.w.N.).
Der fehlenden Nutzung eines eigenen bzw. selbst angemieteten Tonstudios im konkreten Auftragsverhältnis kommt bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit daher eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen zieht die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers wie bereits ausgeführt eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liegt das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Kläger. Ob er seine Vertragspflichten gegebenenfalls auch unter der von ihm angesprochenen Anlieferung von Tondateien hätte erfüllen können und welcher Voraussetzungen dies bedurft hätte, kann dahinstehen, da der Kläger hiervon im Streitzeitraum keinen Gebrauch gemacht hat.
Seine Arbeitskraft musste der Kläger angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer pauschalen Vergütung je eingesprochener Folge nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Ein Risiko im Einsatz seiner Arbeitskraft musste er damit nicht tragen. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 39). Zudem hatte der Kläger im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Projekts durch B. oder bei deren Absage von Terminen sogar gem. § 6 Nr. 7 KV auch ohne seinerseitige Leistung einen Anspruch auf eine – je nach dem Zeitpunkt der Absage – anteilige Vergütung.
Der Kläger hat seine Leistungen zudem – arbeitnehmertypisch – höchstpersönlich erbracht. Über eigene Beschäftigte verfügte er nicht und damit auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 177).
(cc) Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche – auch mündliche – Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.08.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27).
(dd) Ebenso wenig ist das Erstellen von Rechnungen durch den Kläger ein für Selbstständigkeit sprechendes Indiz. Vielmehr handelt es sich hierbei letztlich nur um eine Folge der rechtlich fehlerhaften Statuseinordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 48; Senatsurt. v. 30.10.2019 – L 8 R 838/16 – juris Rn. 79).
(ee) Auch die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung kann die Annahme von Selbstständigkeit nicht begründen. Vielmehr ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 36 f. m.w.N.), das vorliegend keinen Ausschlag gibt. Die Höhe der Vergütung einer Leistung ist vielmehr als Ausdruck des Parteiwillens zu werten, dem generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er – anders als hier – durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Nicht hingegen kann eine Selbstständigkeit hierdurch vorfestgelegt werden (vgl. BSG a.a.O.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51; Senatsurt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 64). Die Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 60; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51). Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.).
(ff) Der Möglichkeit des Klägers, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden, kommt vorliegend ebenfalls keine erhebliche Relevanz zu.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen beim Kläger erfüllt sind, stellt die Tätigkeit für andere Auftraggeber aber dann kein relevantes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, wenn – wie dies hier der Fall ist – die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit Berücksichtigung findet, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG a.a.O.).
(gg) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die steuerrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit nicht erheblich.
Der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen erfordert eigenständige Würdigungen; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 74; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 71). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird durch die steuerrechtliche Bewertung nicht determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitigen Bindungen bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 46; Urt. v. 15.03.2023 – L 8 BA 132/19 – juris Rn. 59; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 49 m.w.N.).
hh) Soweit der Kläger schließlich meint, seine Tätigkeit sei nicht mit der eines Synchronsprechers vergleichbar, da dieser sehr viel engeren Vorgaben unterliege, sondern eher mit der eines freien Rezitators oder Moderators, verbleibt dies ebenfalls ohne Einfluss auf die vorzunehmende Statusbeurteilung. Die Abgrenzung erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder; es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in der Praxis – entweder in der Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. z.B. BSG Urt. v. 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 40). Statusrechtlich ist jeweils allein das konkrete Auftragsverhältnis zu beurteilen (vgl. Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 77). Eine sich gesamtwürdigend hier ergebende abhängige Beschäftigung wird nicht dadurch „über die Schwelle“ in eine Selbstständigkeit getragen, dass andere Personen(gruppen) im Vergleich einen relativ gesehen „noch“ geringeren Grad an Weisungsfreiheit aufweisen.
(d) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und der Kläger im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch im Auftragsverhältnis zu B. ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Eine Selbstständigkeit kann demzufolge auch nicht dadurch begründet werden, dass dies vom Kläger und von B. so gewünscht war. Ein derartiger Wille kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess (anders als hier) kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 13; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 14; Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R – Rn. 14; Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 19; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 70; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 38; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 85).
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass zwar die konkrete Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern grundsätzlich weitgehend ihrer Disposition unterliegt. Entsprechend steht es ihnen frei, dem Auftragnehmer einen derart großen Umfang an Weisungsfreiheit zuzugestehen, dass dies sozialversicherungsrechtlich als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu würdigen ist. Verfügt dieser dann noch über eine eigene Betriebsstätte, die er im konkreten Auftragsverhältnis auch nutzt und trägt er hier ein Unternehmerrisiko, steht einer (von den Vertragspartnern gewünschten) sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als selbstständiger Tätigkeit regelmäßig nichts im Wege. Nicht hingegen kann jedoch allein die vertragliche Nomenklatur und die Nutzung bestimmter Formulierungen im Vertrag ein den übrigen Umständen nach abhängiges Beschäftigungsverhältnis in eine Selbstständigkeit wandeln.
Letzteres gilt im vorliegenden Fall sowohl für die Bezeichnung des Vertrags als „Werkvertrag“ als auch für die Regelung in § 2 Nr. 3 KV, wonach der Kläger „bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten, der Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Bestimmung des Arbeitsortes keinerlei Weisungen“ durch B. unterliege sowie „eine Eingliederung in die betriebliche Organisation“ der B. nicht stattfinde.
Soweit der zwischen dem Kläger und B geschlossene Vertrag als „Werkvertrag“ bezeichnet wird, vermag allein die „Etikettierung“ der parteilichen Vereinbarung mangels der (wie genannt) fehlenden Entscheidungsfreiheit der Parteien über den sozialversicherungsrechtlichen Status kein relevantes Indiz für die hier zu treffende Beurteilung darzustellen. Dies entspricht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung, nach der zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch abbedungen werden können, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. BAG Urt. v. 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 – juris Rn. 16).
Im Übrigen teilt der Senat die vom Kläger und von B. gewählte Klassifizierung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags als „Werkvertrag“ in Abgrenzung zu einem Arbeitsvertrag auch nicht. Wird eine geschuldete Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der vermeintliche "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 62 m.w.N.). Dass hier (gerade) Letzteres der Fall war, ist bereits ausführlich dargelegt worden.
bb. Versicherungsfreiheitstatbestände greifen vorliegend nicht.
Insbesondere ist kein Fall einer unständigen Beschäftigung i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III gegeben, da die Beschäftigung nicht auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Vertrag befristet worden ist.
Ebenso wenig liegt eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a.F. (in der Fassung vom 01.01.2013 bis 31.12.2018) vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschäftigung als (zeit)geringfügig anzusehen, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie hier – die die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.