Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2023 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 73 KR 1915/21 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.06.2023 zustehende Vergütung wird auf 1.300,78 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 963,90 Euro auf 979,49 Euro gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich am 02.02.2024 formgerecht (§ 4b JVEG i.V.m. §§ 65d i.V.m. § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGG i.V.m. § 6 Abs. 3 ERV) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.03.2024) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 73 KR 1915/21 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.06.2023 zustehende Vergütung mit 1.943,39 Euro zu hoch festgesetzt. Richtigerweise steht dem Antragsteller eine Vergütung i.H.v. 1.300,78 Euro zu. Eine weitergehende Kürzung ist hingegen nicht gerechtfertigt.
1. Die Vergütung des Antragstellers ist bereits deshalb auf den von der Kostenbeamtin mit Verfügung vom 25.07.2023 festgesetzten und dem Antragsteller am gleichen Tag überwiesenen Betrag von 1.300,78 Euro beschränkt, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auf eine etwaige ihm zustehende höhere Vergütung verzichtet hat. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 06.05.2024 die wechselhafte Festsetzung seiner Vergütung durch die Kostenbeamtin, den Antragsgegner und das Gericht kritisiert und ausdrücklich erklärt, er betrachte „die Angelegenheit durch die bereits im Juli 2023 erfolgte Überweisung von nun an für erledigt und abgeschlossen.“ Dies kann nur so verstanden werden, dass der Antragsteller eine höhere Vergütung als den ihm im Juli 2023 überwiesenen Betrag von 1.300,78 Euro nicht mehr geltend machen möchte. Dies ist für die Gerichte und damit auch für den Senat bindend. Da ein Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend machen muss, darf und kann die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung nie über das hinausgehen, was der Sachverständige selbst verlangt. Die Dispositionsmaxime gilt auch im richterlichen Festsetzungsverfahren nach dem JVEG und begrenzt den Gegenstand der richterlichen Prüfung. Der Senat hat deshalb nicht zu prüfen, ob die Vergütung, deren gerichtliche Festsetzung die Staatskasse begehrt, inhaltlich zutreffend bemessen ist, soweit sich der Sachverständige mit ihr einverstanden erklärt hat. Der Beschluss des Sozialgerichts ist wegen des erst im Beschwerdeverfahren erfolgten teilweisen Vergütungsverzichts auf die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zu ändern (siehe zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 23.11.2022 - L 15 SB 301/22 B -, juris Rn. 2 ff.).
2. Eine weitergehende Kürzung der Vergütung scheidet hingegen aus.
a) Die Festsetzung der Vergütung durch die Urkundsbeamtin vom 25.07.2023, mit der sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einverstanden erklärt hat, basiert hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.Vm. Anlage 1 JVEG in der gemäß § 24 Satz 1 JVEG anwendbaren Fassung ab dem 01.01.2021 auf einem erforderlichen Zeitaufwand von 9 Stunden und dem Ansatz der Honorargruppe M 3, woraus sich ein Vergütungsanspruch insoweit in Höhe von 1.080,- Euro ergibt. Eine Herabsetzung dieses Betrages ist nicht gerechtfertigt.
aa) Dass für die Erstellung des Gutachtens vom 25.06.2023 ein geringerer Zeitaufwand als 9 Stunden objektiv erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht dargelegt. Er geht vielmehr ebenfalls von einem erforderlichen Zeitaufwand von 9 Stunden aus.
bb) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist aber auch die Honorargruppe M 3 im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die der Rechtsprechung des Senats entsprechen, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr setzt sich der Antragsgegner mit den ausführlichen und inhaltlich zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts nicht auseinander.
b) Darüber hinaus kann der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG die geltend gemachten Kosten für Porto (13,10 Euro) als Aufwendungsersatz verlangen. Gleiches gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG für die Umsatzsteuer, die auch auf das Porto zu entrichten ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 21), und somit entsprechend den Festsetzungen der Urkundsbeamtin 207,68 Euro beträgt.
3. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers beträgt damit 1.300,78 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).