S 12 SF 220/24 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 SF 220/24 E
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1) Auch in Klagen zur Abwehr der Vollstreckung einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG wirkt das Kostenregime des ursprünglichen Klageverfahrens fort. Das Verfahren zur Vollstreckung der gerichtlichen Kostenfestsetzung in kostenprivilegierten Verfahren (§ 183 SGG) ist ebenfalls kostenprivilegiert.

2) Trägt der Kostenschuldner im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG allein zur Bestimmung der Gebührenhöhe nach dem Streitwert vor, hat er die Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht qualifiziert widerlegt.

3) Im Rahmen der Erinnerungsentscheidung des Gerichts nach § 197 Satz 2 SGG trifft das Gericht eine umfassende Prüfungspflicht. Eine „Anerkennung“ einzelner Gebühren ist nicht in Ausführungen zur Höhe dieser Gebühr zu sehen. Das Gericht hat sowohl das Entstehen der Gebühr als auch deren Höhe zu prüfen. Gleiches gilt für die angewandte Umsatzsteuer.

  1. Auf die Erinnerung vom 20. Februar 2024 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2024 – das sozialgerichtliche Verfahren S 11 AS 1120/20 betreffend – dahingehend abgeändert, dass die der Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 255,20 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab 31. Mai 2022 festgesetzt werden. Gezahlte Beträge sind anzurechnen.
  2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
  3. Der Erinnerungsführer hat der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu 1/3 zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von dem Kläger einer Vollstreckungsgegenklage zu tragenden Kosten der Beklagten.

Der Erinnerungsführer war Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage (S 11 AS 574/19 bzw. 1120/20). Er war als Beklagter im Verfahren S 17 AS 636/07 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2015 setzte die Urkundsbeamtin die vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 352,01 EUR nebst Verzinsung fest. Das sich daran anschließende Erinnerungsverfahren blieb erfolglos (Beschluss vom 8. Dezember 2016, S 17 SF 399/15 E). Am 2. April 2019 erhob der Erinnerungsführer eine Vollstreckungsabwehrklage mit Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenfestsetzungsentscheidung vom 28. April 2015. Nach Ruhendstellung des Verfahrens wegen parallel laufender Rechtsstreitigkeiten wurde das Verfahren unter dem Az. S 11 AS 1120/20 wieder aufgerufen und fortgeführt. Der Erinnerungsführer nahm die Klage zurück und erklärte sich im September 2020 bereit, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Mai 2022, eingegangen am 31. Mai 2022, beantragte die Erinnerungsgegnerin, die Kosten für das Klageverfahren wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr                                                                                                     200,00 EUR

Terminsgebühr                                                                                                          160,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG                                                                     20,00 EUR

zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                 72,20 EUR

Gesamtsumme:                                                                                                         452,20 EUR

Der Erinnerungsführer vertrat die Auffassung, dass die Gebührenbestimmung im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage eines Streitwerts zu erfolgen habe. Als Hauptforderung führte er einen Betrag von 71,40 EUR zzgl. Zinsen 71,58 EUR an, der der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt werden müsse. Insgesamt ergäbe sich daraus eine zu erstattende Gebühr in Höhe von 132,82 EUR. Darüber hinaus sei die Umsatzsteuer mit 16 % anzusetzen, da die Fälligkeit der Gebühr im Oktober 2020 eingetreten sei. Die Erinnerungsgegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass Betragsrahmengebühren festzusetzen wären.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten antragsgemäß fest. Sie vertrat die Auffassung, dass vorliegend Betragsrahmengebühren entstehen würden und der Erinnerungsführer keine inhaltlichen Einwände gegen die Bestimmung der Gebühr durch den Prozessbevollmächtigten erhoben habe.

Am 20. Februar 2024 hat der Erinnerungsführer gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt, und begehrt die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr von 100,00 EUR, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden und die Umsatzsteuer sei auf 16 % festzusetzen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten ist insoweit fehlerhaft.

Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Erinnerungsgegnerin zum Kreis der Personen nach § 183 SGG und das GKG ist nicht anwendbar.

Die vom Erinnerungsführer vertretene Auffassung sowie die hierzu zitierte Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 (L 4 AS 655/19) überzeugen das Gericht nicht. Die Vollstreckungsabwehrklage führt einen Streit fort, der seinen Ursprung im Leistungsverhältnis zwischen der Erinnerungsgegnerin und dem Erinnerungsführer hatte. Das Verfahren S 17 AS 636/07 betraf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin und damit zweifelsfrei ein Verfahren nach § 183 SGG. Die damalige Klägerin war in ihrer Stellung als Leistungsbezieherin aufgetreten.

Die daraus folgende Privilegierung der Klägerin nach § 183 SGG wirkt nach Auffassung des Gerichts über das ursprüngliche Verfahren bis hin zur Kostenerstattung fort. Zwar ist für die Frage, ob iSv § 197a weder der Kläger noch der Beklagte zu den nach § 183 genannten Personen gehören, auf die Beteiligtenrollen des jeweiligen Rechtszugs abzustellen (vgl. BeckOGK/Evers, 1.11.2023, SGG § 197a Rn. 6). So wird – wie auch durch das Thüringer LSG (vgl. Urteil vom 24. Juli 2019 ebenda) – in den Fällen, in denen mit der Klage die Erstattung von Kosten in einem Vorverfahren nach § 63 SGB X geltend gemacht wird, teilweise vertreten, dass dieser Erstattungsanspruch nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen diene, es sich daher um keine Sozialleistung handele und der Anspruch außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht beruhe. Das BSG hat sich dem jedoch nicht angeschlossen und geht ohne nähere Begründung davon aus, dass Klagen von Leistungsempfängern auf Erstattung isolierter Vorverfahrenskosten stets gerichtskostenfrei gem. § 183 sind (vgl. BeckOGK/Krauß, 1.11.2023, SGG § 183 Rn. 33).

Das vorliegend streitgegenständliche Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage knüpft an die Vollstreckung der Kostenentscheidung aus dem zweifelsfrei privilegierten Verfahren an. Sie ist als Annex unter dem gleichen Schutzgedanken zu betrachten. Die Eigenschaft als Leistungsempfänger geht auch nicht deshalb verloren, weil sie sich mit ihrer Klage nur noch gegen die (im Rahmen der Abhilfeentscheidung) getroffene Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X wenden. Auch dieser Kostenerstattungsanspruch ist als Annex zum Grundanspruch zu sehen. Dementsprechend geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Weiteres davon aus, dass Versicherte und Leistungsempfänger auch in Rechtsstreitigkeiten gegen einen aufgrund der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ergangenen Festsetzungsbescheid kostenprivilegiert sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Februar 2018 – L 6 AS 278/17 B –, Rn. 17 - 18, juris mwN). Auch das Thüringer Landessozialgericht hat ohne weitergehende Begründung entsprechende Verfahren dem Anwendungsbereich des § 183 SGG zugeordnet (vgl. Urteil vom 15. Mai 2018 – L 9 AS 361/17). Das BSG hat in dem genannten Verfahren den Anwendungsbereich des § 183 SGG bestätigt (Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 46/18 R.). Im Anschluss an diese allgemein vorherrschende Auffassung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Regelung des § 183 SGG sieht das Gericht auch im vorliegenden Fall den Anwendungsbereich für eröffnet.

Darüber hinaus fehlt es an einem Streitwertbeschluss für das zugrundeliegende Verfahren S 11 AS 1120/20, sodass auch nicht aus diesem Ansatz heraus der Anwendungsbereich der Betragsrahmengebühren zu verlassen wäre. Im Übrigen scheint auch der Erinnerungsführer diese Auffassung inzwischen zu teilen, da er in der Begründung auf die Rahmengebühren abgestellt hat.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach billigem Ermessen. Diese Vorschrift gilt jedoch lediglich für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10). Ist die Gebühr aber - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt (BGH a.a.O.).

Der Erinnerungsführer hat sich im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht ausreichend gegen die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr gewandt. Aus seiner Sicht zutreffend ist er lediglich von einem Streitwert-Bezug ausgegangen. Nachdem jedoch der Erinnerungsgegner eine Darlegung zu den Betragsrahmengebühren vorgenommen hat und auch nach der Stellungnahme des Erinnerungsführers daran festgehalten hat, wäre es im Sinne einer umfassenden Prüfung erforderlich gewesen, inhaltlich zur Gebührenbestimmung weiter vorzutragen. Dem ist der Erinnerungsführer nicht nachgekommen, sodass grundsätzlich von der Gebührenbestimmung des Prozessbevollmächtigten auszugehen war. Dies betrifft jedenfalls die Verfahrensgebühr.

Zwar hat der Erinnerungsführer auch den Ansatz einer Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung akzeptiert und Ausführungen zur Gebührenhöhe gemacht. Gleichwohl hatte das Gericht den erstmals im Erinnerungsverfahren vorgetragenen Einwand, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, zu berücksichtigen. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 197 S. 2 SGG hinsichtlich aller Voraussetzungen und Inhalte vollständig. Es gilt lediglich das Verbot der „reformatio in peius“, wobei einzelne Posten innerhalb der Entscheidung bei gleichbleibender Gesamtsumme verändert werden können (vgl. BeckOGK/Evers, 1.5.2024, SGG § 197 Rn. 24). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die vorherige Entscheidung (vgl. Steffen Schmidt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 197 SGG, Rn. 6). Eine „Anerkennung“ einzelner Gebühren durch Nichtangreifen der Gebührenhöhe kommt nach Ansicht des Thüringer LSG in Fällen des § 59 RVG nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2015 – L 6 SF 1286/15 B –, Rn. 13, juris).

Auf der Grundlage einer anerkannten umfassenden Prüfungspflicht im Erinnerungsverfahren und der lediglich für die Bestimmung der Unbilligkeit geforderten qualifizierte Stellungnahme sieht das Gericht vorliegend kein Hindernis bei der Prüfung, ob eine bestimmte Gebühr angefallen ist. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Festsetzung zu korrigieren war. Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden.

Nach Nr. 3106 VV Nr. 3 RVG in der ab 2019 geltenden Fassung entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Dies ist die einzige vorliegend denkbare Fallgestaltung. Das Verfahren endete jedoch durch Klagerücknahme. Ein Termin hat nicht stattgefunden. Nur weil die Rollen der Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vom typischen Fall abgewichen sind, eröffnet dies nicht den Anwendungsbereich der ausdrücklichen Gebührenvorschrift. Die unstreitige Klagerücknahme kann nach hiesiger Einschätzung nicht in ein Anerkenntnis umgewandelt werden. Die Klagerücknahme beendet das Verfahren ohne weiteres Zutun des Beklagten und ist daher auch dem Sinn und Zweck nach nicht geeignet, eine Honorierung eines Verhaltens der Beklagten zu würdigen.

Die abschließende rechtliche Prüfung ergab zudem, dass der weitere Einwand des Erinnerungsführers bezüglich der zu berücksichtigenden Umsatzsteuer zutreffend ist. Für die Höhe des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes ist bei der Soll-Versteuerung gem. § 13 I Nr. 1a UStG ausschließlich der Leistungszeitpunkt, zu dem eine Leistung ausgeführt oder abgeschlossen ist, maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Leistung, die Ausstellung der Rechnung oder den Zeitpunkt des Zahlungseingangs an. Bei der Bestimmung des Leistungszeitpunkts, zu dem eine Leistung abgeschlossen oder ausgeführt ist, kann die Fälligkeitsregelung des § 8 RVG helfen. Danach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren mehr als drei Monate ruht (NJW-Spezial 2006, 525, beck-online).

Zutreffend hat der Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass das zugrundeliegende Verfahren mit der Klagerücknahme am 16. September 2020 geendet hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der abgesenkte Umsatzsteuersatz Geltung. Es kommt daher nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Prozessbevollmächtigte tatsächlich die Rechnung gestellt hat.

Die Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr                                                                                                     200,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG                                                                     20,00 EUR

zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                 35,20 EUR

Gesamtsumme:                                                                                                         255,20 EUR

Der Erinnerung der Beklagten war daher teilweise zu entsprechen.

Hinsichtlich der in entsprechender Anwendung des § 193 SGG getroffenen Kostenentscheidung wird auf Ziffer 3501 VV RVG Bezug genommen. In Anbetracht der begehrten Absenkung der Gebühr um 313,00 EUR (von 452,20 auf 139,20 EUR) entspricht die vorgenommene Korrektur um 197,00 EUR einem Obsiegen von 63% - mithin rund 2/3.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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