L 2 SO 2186/22 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2186/22 KL
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 23. Juni 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.



Tatbestand


Im Streit steht der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 133 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Baden-Württemberg vom 23. Juni 2022.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der T1 mit Sitz in W1 bei D1. Die Gesellschaften der T1-Gruppe bieten soziale und pflegerische Dienstleistungen in Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz an.
Die Beklagte hat ihren Sitz in H1 und organisiert von dort aus Leistungen der Teilhabeassistenz in Gestalt von Schulbegleitungen, ambulanten Hilfen zur Erziehung, ambulanten betreuten Wohnen und Arbeitsassistenz.
Die Beklagte hat ein Büro in P1 angemietet und möchte ihre Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Klägers Ziff. 1 und der Klägerin Ziff. 2 entsprechend einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle vereinbarten Leistungs­vereinbarung und auf der Grundlage einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung anbieten. Es geht der Beklagten dabei um Leistungen der Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen oder mit drohender seelischer Behinderung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sowie um Leistungen der Teilhabe an Bildung im Sinne von § 112 SGB IX. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Leistungen der Teilhabe an Bildung im Sinne des § 112 SGB IX.

Mit Schreiben vom 15. April 2021 forderte die Beklagte den Kläger Ziff. 1 und mit Schreiben vom 31. März 2021 und 8. April 2021 die Klägerin Ziff. 2 zu Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung auf.

Eine Einigung kam nicht zustande.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2022 (Eingang bei der Schiedsstelle am gleichen Tag) stellte die Beklagte einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Sie beantragte hierbei,
1. den Entwurf einer Leistungsvereinbarung vom 1. Juli 2021 festzusetzen,
2. die Vergütung für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Gestalt der pauschalisierten Stundensätze entsprechend § 2 des Entwurfs der Vergütungsvereinbarung festzusetzen,
hilfsweise
3. die Kläger Ziff. 1 und 2 zu verpflichten, die Vertragsverhandlungen unverzüglich fortzusetzen und nach drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle, ein Protokoll mit dem Stand der Verhandlungen und der Bezeichnung der geeinten und der nicht geeinten Vertragsbestimmungen der Schiedsstelle zu übermitteln.

Zur Begründung ihres Schiedsantrages machte die Beklagte u.a. geltend, dass bei ihr und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Schwestergesellschaften fast ausnahmslos durch hauptberuflich Beschäftigte, welche im Unternehmen qualifiziert eingearbeitet würden, sofern sie nicht ohnehin Fachkräfte wie z.B. Erzieher oder Schulassistenten seien, derzeit mehr als 400 Kinder und Jugendliche in Regel- und Förderschulen betreut würden. Nur wenn die Leistungsträger sehr niedrige Stundenkontingente bewilligten, setze die Beklagte ausnahmsweise geringfügig Beschäftigte ein, welche aber ebenso qualifiziert würden wie hauptberuflich tätige Assistenzkräfte. Vorliegend solle ausschließlich mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gearbeitet werden.
Aufgrund der abwehrenden Haltung der Kläger Ziff. 1 und 2 (im Folgenden: die Kläger) hätte in keinem der zu regelnden Punkte eine Einigung erzielt werden können. Die Kläger hätten sich bislang nicht zu Inhalt und Qualität der ihnen im Entwurf übermittelten Leistungsvereinbarung geäußert. Die Kläger hätten von Beginn der Gespräche an keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt, vielmehr die Beklagte dazu aufgefordert, die pauschalierten Vergütungssätze der Kläger anzunehmen. Eine Einzelverhandlung hätten sie nach den zuvor mit den örtlichen Trägern zustande gekommenen Einheitsvereinbarungen nicht führen wollen.
Die Beklagte legte in dem Zusammenhang eine detaillierte Kostenkalkulation vor, wonach die Tabellen nach dem TVÖD-SuE angewendet werden sollten.
Die Kläger hätten die Ablehnung von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zunächst insbesondere damit begründet, dass sie mit allen örtlichen Trägern zuvor erst alle Leistungsbedingungen, Qualitätsanforderungen und auch eine einheitliche Vergütung verhandelt hätten. Die Beklagte habe allerdings einen Anspruch darauf, nach den §§ 123 f. SGB IX eine individuelle Einzelvereinbarung zu verhandeln.
Die Beklagte begründete, u.a. auf die Bestimmungen des Landesrahmenvertrages Baden-Württemberg (LVR) nach § 131 SGB IX Bezug nehmend, ihre abweichende Kalkulation der Kosten damit, dass die angebotenen Einheitsvergütungen allenfalls für Komplexträger auskömmlich sein könnten, weil Kostenbestandteile für die Leitung, die Verwaltung und die Sachkosten nur in minimalem, völlig unzureichendem Umfang enthalten seien.
So seien nach § 17 LVR Baden-Württemberg als Sachaufwendungen der gesamte, zur Erbringung der Leistungen und zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen (beispielsweise Hygienebestimmungen, Vorgaben der Berufsgenossenschaft u.a. zur Berufs- und Dienstkleidung) in einem Leistungsangebot notwendige sächliche Aufwand einschließlich bezogener Fremdsachleistungen, zu verstehen. Die Kläger ließen Kostenbestandteile für Sach- und Investitionskosten hingegen völlig unberücksichtigt (siehe im Übrigen hierzu Schriftsatz vom 11. April 2022 Bl. 129 bis 147 sowie der Anlagen ab Bl. 151 f. der Schiedsstellen-Akte). Im Einzelnen wandte die Beklagte in ihrer Kalkulation der Fachleistungsstunde das Berechnungsschema des LRV sowie die dort vorgesehenen Bandbreitenregelungen an. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos kalkulierte sie mit einem Risiko in Höhe von 2 %, hinsichtlich der Regiekosten in Höhe von 21,25 %, bezüglich Sach- und Investitionskosten legte sie ihrer Kalkulation einen Wert von 12 % zugrunde sowie für die Personalnebenkosten einen Wert in Höhe von 4 % (vergleiche Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle Bl. 545/547 Schiedsstellen-Akte).

Die Kläger beantragten, den Schiedsantrag der Antragstellerin mit sämtlichen Antragsbegehren abzuweisen.
Die Kläger traten dem Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 (Bl. 399 f. Schiedsstellen-Akte) entgegen und machten u.a. geltend, in der Kalkulation der Beklagten und bei der Ermittlung des geforderten Fachleistungsstundensatzes stütze sich die Beklagte auf die im LRV ausgewiesenen Bandbreitenregelungen zu einzelnen indirekten Leistungen bzw. Kostenarten (vgl. Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV). Die Kläger würden aktuell keine Möglichkeit sehen, diese Bandbreitenregelungen auf Angebote der Schulbegleitung für Minderjährige anzuwenden. In Baden-Württemberg seien diese Bandbreitenregelungen bisher nur für Leistungsangebote für volljährige Leistungsberechtigte und die dafür notwendigen Kalkulationen von Fachleistungsstunden verabschiedet worden. Für eine analoge Anwendung dieser Rahmenvertragsregelungen bestehe mangels ungewollter Regelungslücke überhaupt kein Raum.
Dies lasse sich auch aus der Systematik des bisher geltenden LRV entnehmen, indem in § 24 LRV klar zum Ausdruck gebracht werde, dass für den Bereich der Minderjährigen erst noch eigene Regelungen geschaffen werden müssten.
Ferner machten die Kläger geltend, dass der von der Beklagten vorgenommene Ansatz für einen Risikozuschlag in Höhe von 2% bisher nicht plausibel sei. Es sei nicht ersichtlich, wo und an welcher Stelle sich Risiken in dieser Höhe ergeben würden. Vergleiche man die den Klägern von anderen vergleichbaren Leistungserbringern angegebenen prognostischen Gestehungskosten, sei der Ansatz der Beklagten noch nicht nachvollziehbar.
Auch der bisherige Kalkulationssatz der Regieleistungen mit 20% sei im Drittvergleich als zu hoch und nicht angemessen zu bewerten, es fehle dazu jedwede Plausibilisierung. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen würden bisher keine Rückschlüsse über die genaue kostenmäßige Zusammensetzung des Regieansatzes zulassen. Insofern werde um eine hinreichend transparente Vorlage gebeten.
Hinsichtlich Sach- und Investitionskosten würden auch diese von Seiten der Kläger für die Erbringung einer „ambulanten“ Leistung als zu hoch bewertet. Es würden in der Regel alle notwendigen Sachmittel von den Schulen gestellt. Hierzu solle die Beklagte darlegen, inwiefern die angesetzten Raumkosten für die Eröffnung des Betriebes vor Ort notwendig und angemessen seien (im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Kläger Bl.399 f. Schiedsstellen-Akte Bezug genommen).

Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 (Bl. 455 f. Schiedsstelle-Akte) entgegengetreten und widersprach der Auffassung der Kläger, dass die Bandbreiten-Regelungen des LRV auf Angebote der Schulbegleitung für Minderjährige nicht anwendbar seien. So regle § 4 Abs. 2 LRV, dass vom Landesrahmenvertrag auch minderjährige Menschen mit Behinderungen erfasst würden, soweit keine Sonderregelungen getroffen worden seien. Daher müsse - solange keine Einigung der Vertragskommission erfolgt sei - mangels anderweitiger Sonderregelungen die Vergütungssystematik des § 14 Abs.1 bis 4 LRV zur Anwendung kommen.
Soweit die Kläger die angesetzte Nettojahresarbeitszeit der Beklagten als nicht plausibel bezeichneten, sei dies mit Blick auf den beschränkten zeitlichen Umfang des Angebots am Tag nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte pro Mitarbeitenden eine Vollzeitstelle kalkuliert habe. Eine als Schulbegleiter beschäftigte Fachkraft habe regelmäßig kürzere Einsatzzeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Der Landesrahmenvertrag gehe für direkte Leistungen von 1.582 Stunden pro Vollzeitkraft aus (§ 10 Abs.6 Satz 1 LRV). Die Beklagte gehe von einer direkten Leistungszeit pro Jahr und pro Vollzeitkraft von 1.450 Stunden aus. Damit liege sie nach Abzug der Zeiten für das Erbringen indirekter Leistungen selbstverständlich unter dem Normwert, der lediglich einen Abzug für Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage enthalte.
Hinsichtlich des geltend gemachten Ansatzes für einen Risikozuschlag in Höhe von 2% werde darauf verwiesen, dass aus der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV (Bandbreiten für Fachleistungsstunden) hervorgehe, dass das Unternehmerrisiko mit einem Wert von 0 bis 4% zu kalkulieren sei. Ein Risikozuschlag in Höhe von 2% erscheine schon im Hinblick auf diese Vorgabe völlig angemessen.
Soweit u.a. die Kläger die Mittel für Sach- und Investitionsaufwand als zu hoch bewerteten und die Beklagte aufforderten, darzulegen, inwiefern beispielsweise Raumkosten notwendig seien, entgegnete die Beklagte, dass die Anmietung von eigenen Räumlichkeiten für die Ausführung administrativer und organisatorischer Tätigkeiten vor Ort unentbehrlich sei. Schulbegleitungen seien nicht nur durch eine zentrale Stelle zu koordinieren, sie seien auch vor Ort vor- und nachzubereiten sowie anzuleiten. Ebenso müsse den Mitarbeitern Raum gegeben werden, sich fachlich auszutauschen, müssten Teambesprechungen und vor allem auch direkte Kontakte mit den Personensorgeberechtigten auch außerhalb von deren Wohnung in einem professionellen Umfeld möglich sein. Die Beklagte habe hier mit 10% kalkuliert, womit ihr Ansatz unterhalb des Mittelwertes und damit im absolut angemessenen Bereich der Bandbreite liege (im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Juni 2022, Bl. 455 f. Schiedsstellen-Akte, Bezug genommen).

Hierauf nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juni 2022 (Bl. 511 ff. Schiedsstellen-Akte) nochmals Stellung und führten u.a. zum Ansatz der indirekten Leistungen aus, die weiteren Leistungserbringer im Bereich Schulbegleitung innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Kläger würden, was die Inhalte der indirekten Leistungen anbetreffe, dieselben Aufgaben (von Dokumentation, Abstimmungsgesprächen, Kooperationsarbeit etc.), wie sie die Beklagte für ihr Angebot auf Seite 6 inhaltlich reklamiere, übernehmen. Nachdem die Beklagte dieselben Leistungsinhalte in ihrem Entwurf für eine Leistungsvereinbarung aufgenommen habe, wie sie auch mit den anderen Leistungserbringern vereinbart worden seien, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte hier deutlich weitergehende indirekte Leistungen erbringen wolle.
Die Leistungserbringer mit den nachgewiesenen vergleichbaren Leistungsangeboten, bei denen die indirekten Leistungen (lediglich vertragstechnisch) über eine gesondert vereinbarte „Qualitätspauschale“ vergütet würden, kalkulierten ihren indirekten Leistungsaufwand - ohne dass in der Praxis bisher Qualitätsmängel erkennbar gewesen seien, allesamt wie folgt: 39 Stunden - gerechnet auf 188 Schultage.
Auch die jüngste schriftsätzliche Einlassung der Beklagten vermöge nicht aufzuklären, warum sie für dieselbe qualitative Leistung 100 Stunden pro Jahr bzw. 45 Stunden - gerechnet auf 220 Tage - benötige.
Auch etwaige Verweise auf bestehende Bandbreitenregelungen im LRV führten vorliegend nicht weiter, da diese von vornherein nicht für Angebote ausgelegt seien, bei denen es - wie vorliegend - keine anrechenbaren Wegezeiten gebe. Schließlich sei die jeweilige Schule der mit dem Schulbegleiter vereinbarte Arbeitsort.
Weiter führten die Kläger aus, dass hinsichtlich der Nettojahresarbeitszeit bisher nicht dargetan worden sei, auf welcher Grundlage die Beklagte eine Abweichung von der rahmenvertraglichen Regel-Nettojahresarbeitszeit von 1.582 Stunden rechtfertige. Bislang sei kein Nachweis vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass Abweichungen nach unten davon gerechtfertigt seien. Hierbei regele § 10 Abs.6 LRV für Abweichungen nach unten: „Bindungen des Leistungserbringers aus Tarifverträgen, kirchlichem Arbeitsrecht oder anderen vergleichbaren arbeitsrechtlichen Regelungswerken seien bei der Berechnung einer davon abweichenden Nettojahresarbeitszeit bis zu 1.545 Stunden pro Vollzeitkraft auf Nachweis zu berücksichtigen.“ Es möge so sein, dass die Beklagte hier für sich einzelne und wünschenswerte Abzüge vorgenommen habe, ein Nachweis - auf welcher tarifrechtlichen Grundlage dies jedoch erfolgt sei - sei bisher nicht dargelegt worden.
Hinsichtlich des Risikozuschlages wiesen die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hierzu (Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R -) hin, wonach ein Pauschalansatz für Marktrisiken mittlerweile abgelehnt werde. Der bloße Verweis auf einen Mittelansatz aus der rahmenvertraglich festgelegten Bandbreite sei noch kein Nachweis für ein spezielles Risiko. Die allgemein auf S. 9 Abs. 3 angeführten Risiken stellten allgemeine Risiken dar, die wohl jeder Leistungserbringer habe und keine angebotsspezifischen.
Die Kläger hielten ihren Kalkulationsansatz von 1% weiterhin für angemessen. Dies ergebe sich erst recht aus der genannten BSG-Rechtsprechung, wonach die Leistungspauschalen einschließlich einkalkulierter Gewinn- bzw. Risikozuschläge mit den Kostensätzen anderer Leistungserbringer zu vergleichen seien, um die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung bewerten zu können. Nehme man vorliegend diesen Vergleich vor, dann müsse sich die Beklagte die Frage gefallen lassen, warum diese bei denselben Inhalten der Leistungsvereinbarung, wie sie mit den anderen Leistungserbringern auch geschlossen worden sei, plötzlich ein deutlich höheres Risiko haben solle als die anderen.
Weiter führten die Kläger aus, dass vorliegend ein Regieansatz in Höhe von 15% - entsprechend der Vereinbarung mit den weiteren Leistungserbringern - als angemessen und ausreichend erachtet werde. Ein konkreter Nachweis, warum ein höherer Ansatz bei der Beklagten gerechtfertigt sein solle, sei bisher nicht erbracht worden. Im Zweifel werde um konkrete Nachweise für die anzusetzenden Geschäftsführungsgehälter und Personalkosten der Verwaltung gebeten. Ebenso müsse dargelegt werden, wieviel Prozent der Verwaltungsansätze zur Querfinanzierung von Verwaltungsstrukturen innerhalb der Gesamtunternehmens­struktur der Beklagten dienten.
Die von der Beklagten monierten Raumkosten „vor Ort“ in den Schulen seien aus Sicht der Kläger nicht nachvollziehbar. Die Schulbegleiter erledigten ihre Arbeiten außerhalb der Klassenräume - wie alle anderen Lehrkräfte auch - in den Lehrerzimmern. Soweit im Einzelfall einmal ein Raum benötigt werde, würden diese - wie auch etwaige Sachmittel - von den Schulen selbst gestellt, da es ja in deren eigenem Interesse sei, dass die Schulbegleitung gut in der Schule integriert sei.
Auch würden die Beklagte keine anderen Personalnebenkosten treffen wie alle anderen Leistungserbringer. Da die Beschäftigung von Schulbegleitungen ein „saisonales“ Angebot sei und von Befristungen geprägt sei, hätten alle Leistungserbringer denselben Aufwand der von der Beklagten ins Feld geführten Personalsuche. Die anderen Leistungserbringer hätten diesen Kostenpunkt jedoch mit 2% und nicht mit 4% taxiert.
Ungeachtet der oben dargestellten Ergebnisse zum externen Vergleich nach § 124 Abs. 1 SGB IX verpflichte § 124 Abs. 3 SGB IX die Kläger überdies zu einem im Verhältnis zu § 124 Abs. 1 SGB IX weiteren externen Vergleich, wenn - wie vorliegend nachgewiesen - im Einzugsgebiet mehrere geeignete Leistungserbringer vorhanden seien. Nach § 124 Abs.  3 SGB IX seien die Eingliederungshilfeträger verpflichtet, vorrangig mit denjenigen Leistungserbringern Verträge abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher sei als die anderer Leistungserbringer. Seien also wie im Fall der beiden Kläger vergleichbare Leistungsangebote geeigneter Träger mit etwa gleich hohen Vergütungsforderungen im Einzugsgebiet vorhanden, verdichte sich das Entschließungsermessen des Eingliederungshilfeträgers dahin, mit keinem anderen Träger einen Vertrag nach § 125 SGB IX zu höheren Sätzen abzuschließen. Dies sei der Umkehrschluss, den diese Regelung nahelege, wenn es dort heiße, dass der Eingliederungshilfeträger „vorrangig“ mit solchen Leistungserbringern Verträge zu schließen habe, deren Vergütungen „nicht höher (sind), als die anderer Leistungserbringer“.

Mit Schiedsspruch vom 23. Juni 2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung setzte die Schiedsstelle die Vergütung für die Laufzeit 1. September 2022 bis 31. August 2023 auf 39,37 € für eine Nichtfachkraft (Bedarfsstufe I der Leistungsvereinbarung) und 44,89 € für eine ausgebildete Fachkraft (Bedarfsstufe II der Leistungsvereinbarung) fest.
Die Schiedsstelle führte hierzu aus, dass unter Berücksichtigung der aus § 125 SGB IX sich ergebenden Mindestinhalte, konkretisiert durch die Vorgaben auf der Grundlage des nach § 131 Abs. 1 SGB IX abgeschlossenen Rahmenvertrages mit der Vergütungsvereinbarung unter Berücksichtigung der in den Leistungsbeschreibungen festgelegten wesentlichen Leistungsmerkmale Leistungspauschalen festzulegen seien. Hierbei seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten (§ 125 Abs. 3 SGBIX).
Den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit habe die Schiedsstelle in der Weise geprüft, dass sie zunächst die Gestehungskosten der Beklagten auf Plausibilität und sodann die geforderten Entgelte mit den Entgelten anderer Leistungserbringer verglichen habe. Im Einzelnen:
1. Kostenansätze des LRV
Nach § 14 Abs. 1 LRV sollten die Leistungspauschalen in Form von Fachleistungsstundensätzen oder Pauschalsätzen vereinbart werden. Vorliegend sollten entsprechend § 14 Abs. 3 LRV Fachleistungsstundensätze vereinbart werden, da es um Individualleistungen gehe. Für die Kalkulation der Fachleistungsstundensätze gelte § 23 LRV. Nach Abs. 3 sei das in der Anlage aufgeführte Berechnungsmodell anzuwenden.
§ 24 LRV schließe die Anwendung des § 23 Abs. 3 LRV vorliegend nicht aus. Die Vertragskommission habe bis dato noch keine gesonderte Vergütungssystematik für Minderjährige festgelegt. Darüber hinaus sei der § 24 LRV vor dem Hintergrund des § 134 SGB IX zu verstehen. Dieser beziehe sich auf Sachverhalte, bei denen eine Trennung zwischen Fachleistungen und Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nicht möglich sei. Dies sei bei Minderjährigen der Fall, weil diese keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) hätten. Deshalb müssten bei Leistungen in Einrichtungen die Vergütung anders berechnet werden (§ 134 Abs. 2 SGB IX).
Vorliegend handele es sich um eine ambulante Leistung. Einer gesonderten Vergütungssystematik bedürfe es hier nicht.
Vor diesem Hintergrund habe die Schiedsstelle das Berechnungsmodell und die Bandbreitenregelung des § 23 LRV angewandt. Die konkrete Bestimmung der Werte innerhalb der Bandbreiten orientiere sich gemäß § 23 Abs. 4 LRV insbesondere an dem in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Personaleinsatz und den dort genannten Leistungsinhalten.
2. Nettojahresarbeitszeit/indirekte Leistungen
Hierzu führte die Schiedsstelle aus, die Parteien seien übereinstimmend der Auffassung, dass die direkte Leistungszeit wegen der Spezifica der Schulbegleitung abweichend vom Berechnungsmodell des LRV zu bestimmen sei und würden ihren Kalkulationen 1.466 bzw. 1.450 Stunden zugrunde legen. Die Schiedsstelle folge dem und halte in diesem Zusammenhang das in der mündlichen Verhandlung erfolgte Angebot der Kläger für sachgerecht und kalkuliere mit 1.460 Stunden.
3. Unternehmerrisiko
In der Sozial- und Eingliederungshilfe sei - anders als in der Pflegeversicherung - das Unternehmerrisiko nicht über einen pauschalen Zuschlag wegen vermeintlicher allgemeiner, nicht konkretisierter Risiken zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Urteil des Thüringer Landessozialgerichts [LSG] vom 24. Juni 2020 - L 8 SO 787/18 KL -, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL -, juris).
Vor diesem Hintergrund sehe der LRV bei der Berechnung der Fachleistungsstunde einen Risikozuschlag von 0 bis 4% vor. Die Schiedsstelle lege ihrer Berechnung einen Risikozuschlag in Höhe von 0,5% zugrunde. Die Beklagte habe nicht hinreichend plausibel machen können, worin die spezifischen Risiken des vorliegenden Angebotes liegen würden bzw. warum diese einen Zuschlag von immerhin 2% rechtfertigen würden. Die Risiken des vorliegenden Leistungsangebotes bewerte die Schiedsstelle als eher gering.
4. Regiekosten
Der LRV sehe für die Regiekosten eine Bandbreite von 15 bis 27,5% vor. Die Beklagte lege ihrer Kalkulation 21,25% zugrunde, ohne diesen Wert angebotsspezifisch näher zu begründen. Die Schiedsstelle gehe für den Bereich der Schulbegleitung von unterdurchschnittlichen Kosten für Regieleistungen im Sinne des § 19 LRV aus. Sie habe ihrer Berechnung 15% zugrunde gelegt.
5. Sach- und Investitionskosten
Sach- und Investitionskosten seien in den §§ 17 und 18 LRV näher umschrieben. Der LRV sehe hierfür eine Bandbreite von 7,5 bis 15% vor. Die Beklagte kalkuliere mit 12%, ohne auch diesen Wert angebotsspezifisch näher zu begründen. Die Leistungserbringung erfolge bei der Schulbegleitung überwiegend in der Schule. Die Schule stelle den größten Teil der Sachmittel. Vor diesem Hintergrund sei ein Wert von 12% nicht plausibel. Die Schiedsstelle beurteile den Sach- und Investitionskostenaufwand für das ambulante Angebot der Schulbegleitung als eher gering. Sie habe ihrer Berechnung 7,5% zugrunde gelegt.
6. Personalnebenkosten
Der Begriff der Personalnebenkosten sei in § 6 LRV näher umschrieben. Bei der Berechnung einer Fachleistungsstunde lege der LRV eine Bandbreite von 1,2 bis 2,5% fest. Die Beklagte kalkuliere mit 4%. Der deutlich über dem Wert der Bandbreite liegende Wert von 4% sei für die Schiedsstelle nicht plausibel begründet. Die Schiedsstelle erkenne die besonderen Spezifica beim Personaleinsatz im Bereich der Schulbegleitung an und sehe den anzusetzenden Wert im oberen Bereich der Bandbreite. Sie habe ihrer Berechnung einen Wert von 2% zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der plausiblen Parameter ergebe sich unter Anwendung des Berechnungsmodells des § 23 Abs. 3 LRV für die Kosten einer Fachleistungsstunde für Fachkräfte im Sinne der Leistungsvereinbarung ein Wert von 44,89 € und für Nicht-Fachkräfte ein Wert von 39,37 €.
Nach § 124 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sei für die Beurteilung, ob die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung wirtschaftlich angemessen sei, der externe Vergleich vorzunehmen. Dabei obliege dem Träger der Eingliederungshilfe, vergleichbare Einrichtungen oder Dienste und deren Entgelte für vergleichbare Leistungen zu benennen. Nach § 124 Abs. 2 (gemeint Abs. 1) Satz 5 SGB IX seien in den externen Vergleich die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Dabei sei zunächst vom Zuständigkeitsgebiet des jeweiligen örtlichen Trägers auszugehen. Bei ambulanten Diensten komme es ferner darauf an, ob die Anbieter für Leistungsberechtigte erreichbar seien (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 26/16 R - juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund sehe die Schiedsstelle die vier benannten Leistungserbringer als die maßgeblichen an.
Die Schiedsstelle sei allerdings der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die geforderten Entgelte der Beklagten nur bedingt mit den Entgelten der genannten Leistungserbringer verglichen werden könnten. Die Kläger hätten der Schiedsstelle neben den Entgelten auch das Berechnungsmodell für diese Entgelte mitgeteilt. Abgesehen davon, dass das Berechnungsmodell nicht dem des LRV entspreche, könne die Schiedsstelle das Berechnungsmodell nicht nachvollziehen. Sie halte es für sachlich falsch. Damit würden die Entgelte der benannten Leistungserbringer auf einer sachlich inkorrekten Berechnung der Fachleistungsstunde beruhen.
Darüber hinaus habe die Schiedsstelle erhebliche Zweifel daran, ob die Entgelte der benannten Leistungserbringer in einem Preiswettbewerb entstanden seien, so wie es der Gesetzgeber für den externen Vergleich voraussetze. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es eine Bandbreite von Vergütungen gebe, in welche die Entgeltforderung einzuordnen und zu bewerten sei. Vorliegend sei eine solche Bandbreite nicht gegeben, sämtliche benannten Leistungserbringer hätten die gleichen Entgelte.
Unter diesen Voraussetzungen könne die wirtschaftliche Angemessenheit nicht ausschließlich über den externen Vergleich in Reinform des § 124 Abs.1 SGB IX beurteilt werden. Die genannten Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund habe die Schiedsstelle, dem externen Vergleich entsprechend, die Entgelte der Beklagten in Relation zu den Entgelten der benannten Leistungserbringer gesetzt. Danach würden die Entgelte der Beklagten über den Entgelten der anderen Leistungserbringer liegen. Sie beruhten aber auf einem nachvollziehbar höheren Aufwand und würden wirtschaftlicher Betriebsführung im Sinne von § 124 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entsprechen. Dies folge schon daraus, dass die Schiedsstelle die untersten Werte der Bandbreitenregelung des Landesrahmenvertrages angesetzt habe. Damit erhalte die Beklagte das Mindestentgelt, welche die Vertragsparteien des LRV als notwendig erachteten. Der Aufwand und die wirtschaftliche Betriebsführung der Beklagten könnten damit schwerlich in Frage stehen.
Entgegen der Auffassung der Kläger stehe dem auch § 124 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
Zum einen könne § 124 Abs. 3 SGB IX im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung finden. Die Vorschrift setze den externen Vergleich nach Abs.1 voraus, der - wie ausgeführt - vorliegend nur bedingt durchführbar sei.
Zum anderen könne die Vorschrift generell nicht in der Weise verstanden werden, dass der Leistungsträger mit Leistungserbringern, deren Entgelte oberhalb des höchsten Entgelts im externen Vergleich liegen würden, grundsätzlich keine Vereinbarungen schließen müsse bzw. dürfe. Wäre dem so, könnte das höchste Entgelt auch zukünftig nicht mehr überschritten werden, weil der Leistungserbringer (gemeint wohl Leistungsträger) alle Angebote mit einem solchen Begehren zurückweisen könnte. Dies sei offensichtlich nicht gewollt. § 124 Abs.  3 SGB IX sei vor dem Hintergrund des § 124 Abs. 1 SGB IX auszulegen. So verstanden bringe die Regelung (lediglich) zum Ausdruck, dass das Entschließungsermessen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen reduziert sei, schließe aber nicht den Vertragsabschluss mit Leistungsanbietern oberhalb des höchsten Entgeltes aus.
Die Laufzeit habe die Schiedsstelle im Übrigen unter Beachtung von § 126 Abs. 3 SGB IX und unter Berücksichtigung des Schuljahres festgesetzt.

Die Kläger haben gegen den Ihnen am 5. Juli 2022 zugestellten Schiedsspruch am 1. August 2022 durch ihre Bevollmächtigten Klage zum LSG Baden-Württemberg erhoben.
Zur Begründung machen die Kläger geltend, man anerkenne durchaus, dass auch die Schiedsstelle bei ihrer gesamten Tätigkeit und damit auch bei ihren Entscheidungen durch Schiedsspruch einen gewissen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei der einer Schiedsstelle eingeräumte Spielraum immer dann überschritten, wenn und soweit der von ihr zu beurteilende Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei, die verfahrensrechtlichen Regelungen nicht eingehalten worden seien bzw. die von ihr getroffene Entscheidung formell nicht ordnungsgemäß ergangen sei. Außerdem gelte der Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle als überschritten, wenn und soweit sie bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange der Beteiligten ihren Gestaltungsspielraum verkannt habe.
Da die Schiedsstelle mit ihrem Gestaltungsspielraum ein von den Vertragsparteien abgeleitetes Festsetzungsrecht ausübe, müsse sie und ihre Entscheidung sich in jenen Grenzen bewegen, welche den Vertragsparteien selbst bei einer vertraglichen Einigung im Rahmen von § 125 SGB IX ohne eine Entscheidung der Schiedsstelle gesetzt wären.
Der streitgegenständliche Schiedsspruch verstoße aber gegen materielles Gesetzesrecht sowie gegen Regelungen des LRV und dessen Anlagen. Denn die Schiedsstelle habe in ihrem Schiedsspruch vom 23. Juni 2022
unzulässigerweise das Fachleistungsstunden-Berechnungsmodell nach § 23 LRV, insbesondere die in der Anlage zu § 23 Abs. 3 LRV enthaltene Kalkulationstabelle angewandt,
unzulässigerweise dem streitgegenständlichen Leistungsangebot der Beklagten die jeweiligen Werte der Mindestbandbreiten aus der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV zugrunde gelegt,
in der Folge zur unzulässigen Anwendung des Fachleistungsstunden-Berechnungsmodells nach § 23 LRV Fehler in der Begründung des Schiedsspruchs gemacht, welcher darauf aufbaue,
§ 124 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zum externen Vergleich rechtsfehlerhaft angewandt sowie
§ 124 Abs. 3 SGB IX rechtsfehlerhaft angewandt.

Außerdem verstoße die Schiedsstelle mit ihrem Schiedsspruch gegen Verfahrensregeln. Insbesondere seien in den Gründen des Schiedsspruchs einerseits notwendige Begründungen teilweise nicht, nicht vollständig und/oder nicht nachvollziehbar angebracht; andererseits sei sie zumindest in Teilen der der Schiedsstelle nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) obliegenden Aufklärungspflicht nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen.
So habe u. a. die Schiedsstelle trotz des für Leistungen nach § 134 SGB IX für minderjährige Leistungsberechtigte bestehenden Rahmens vertraglicher Sonderregelungen nach § 24 LRV statt dieser das allgemeine Berechnungsmodell des § 23 LRV angewandt, welches in der vorliegenden Konstellation weder direkt noch analog angewendet werden könne, ohne gegen materielles Recht zu verstoßen.
Mit dem von ihr angewandten Berechnungsmodell nach § 23 LRV habe die Schiedsstelle ihrer Entscheidung eine Kalkulationsgrundlage zugrundegelegt, die zudem auf Angebote für 365 Tage im Jahr ausgelegt seien, nicht aber für Leistungsangebote der Eingliederungshilfe, die wie vorliegend ausschließlich Anlass bezogen ausgerichtet seien und außerdem die in der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV enthaltenen Bandbreitenregelungen stets mit dem Mindestbandbreitenwert angesetzt, ohne dass sie zuvor geprüft habe, ob betreffend die einzelnen Werte beim streitgegenständlichen Leistungsangebot der Beklagten überhaupt jeweils Kosten anfallen bzw. anfallen könnten.
Die Schiedsstelle habe in dem Zusammenhang auch gegen ihre Pflicht verstoßen, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt richtig, insbesondere vollständig zu ermitteln und gegebenenfalls weiter aufzuklären. So habe sie ausweislich des Verhandlungsprotokolls und des Schiedsspruches selbst nämlich z.B. keine weiteren Nachforschungen dazu angestellt und/oder wenigstens die Beklagte dazu aufgefordert, hinreichend substantiiert vorzutragen, ob bezogen auf Vergütungsbestandteile, für welche die Schiedsstelle stets den jeweiligen Mindestbandbreitenwert angenommen habe, im Rahmen dieses Leistungsangebots überhaupt Kosten anfallen (könnten). Die Beklagte sei von der Schiedsstelle (erst recht) nicht dazu aufgefordert worden, die hierzu gehörenden Nachweise vorzulegen. Diese weitere Sachverhaltsaufklärung sei schon deshalb geboten gewesen und der Schiedsstelle auch ohne weiteres möglich bzw. von ihr leistbar gewesen, nachdem die Kläger das Anfallen solcher Kosten im Schiedsverfahren ausdrücklich schriftsätzlich bestritten haben.
Die (direkte wie analoge) Anwendung des Fachleistungsstunden-Berechnungsmodells nach § 23 LRV sei entgegen den Ausführungen der Schiedsstelle auch materiell rechtsfehlerhaft. Sie verstoße nämlich gegen die gesetzlich in § 123 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sowie rahmenvertraglich in § 13 Abs. 3 Buchst. c LRV verankerten Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Denn aus der Anwendung des von der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung angewandten Fachleistungsstunden-Berechnungsmodells nach § 23 LRV (konkret: Die Anwendung der in der Anlage zu § 23 Abs. 3 LRV enthaltene Kalkulationstabelle) folgten deutlich höhere Vergütungssätze als dies sachgerecht notwendig gewesen wäre, um die gleichen Leistungsinhalte zu vergüten. Dies zeige sich etwa beim Vergleich der Anwendung des Kalkulationsmodells, welches bei den Vergütungsverhandlungen mit den anderen Leistungserbringern mit identischen Leistungsvereinbarungen als Einigung erarbeitet worden sei (wird im weiteren Bl. 31/33 Senatsakte ausgeführt).
Die Schlussfolgerung der Schiedsstelle, dass § 24 LRV vor dem Hintergrund des § 134 SGB IX letztlich nur dahingehend zu verstehen sei, dass bei Leistungen in Einrichtungen die Vergütung anders berechnet werden müsse, vorliegend es sich aber um eine ambulante Leistung handele und es hier einer gesonderten Vergütungssystematik nicht bedürfe, greife nicht durch. Hinzu komme, dass das Fachleistungsstunden-Berechnungsmodell nach § 23 LRV auf solche Eingliederungshilfeangebote ausgelegt worden sei, bei denen ganzjährig und durchgehend, also 365 Tage im Jahr, Personal vorgehalten werden müsse und werde. Dies wiederum sei beim streitgegenständlichen Leistungsangebot der Beklagten (Eingliederungshilfeleistungen zur sozialen Teilhabe in Gestalt von Schulbegleitung von minderjährigen Schülerinnen und Schülern mit Behinderung) geradezu nicht der Fall (wird weiter ausgeführt Bl. 34/35 Senatsakte).
Des Weiteren seien auch die jeweiligen Mindestbandbreitenwerte unzulässig angesetzt worden. Die jeweiligen Bandbreitenregelungen aus der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV hätten den Zweck und die Funktion, dann, wenn überhaupt solche Kosten/Aufwendungen bezüglich der einzelnen Parameter aus § 23 Abs. 4 LRV bei den betreffenden Eingliederungshilfe-Leistungsangeboten eines Leistungserbringers anfallen würden bzw. könnten, Bandbreiten für deren konkrete Bestimmung durch die jeweilige Vergütungsvereinbarung in einem gewissen geeinten Korridor heranzuziehen. Der Anfall solcher Kosten/Aufwendungen dem Grunde nach, bezogen auf die einzelnen, damit geregelten Parameter selbst, sei daher jeweils Voraussetzung für die Anwendung der jeweiligen Bandbreitenregelungen aus der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV.
Weder die Beklagte noch die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch hätten angegeben, ob überhaupt solche Aufwendungen beim streitgegenständlichen Eingliederungshilfe-Leistungsangebot der Beklagten anfallen würden bzw. könnten. Ausführungen zur Begründung hierzu fänden sich auch in den Gründen des Schiedsspruches nicht. Hierzu hätte die Beklagte allerdings sogar substantiiert vortragen müssen - was ebenfalls nicht erfolgt sei -, nachdem die Kläger den Anfall solcher Kosten/Aufwendungen dem Grunde bzw. teilweise auch der geltend gemachten Höhe nach für das streitgegenständliche Leistungsangebot der Beklagten bestritten hätten. Die Schiedsstelle hätte daher im Schiedsspruch nicht die jeweils betroffenen Mindestwerte der jeweiligen Bandbreite aus der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV, erst recht nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, ansetzen dürfen. Dies stelle zugleich einen Verstoß gegen die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X folgende Aufklärungspflicht der Schiedsstelle dar.
Die Schiedsstelle habe auch § 124 Abs. 1 SGB IX (externer Vergleich) rechtsfehlerhaft angewandt. So führe die Schiedsstelle aus, dass aus ihrer Sicht die von der Beklagten geforderten Entgelte für ihre Eingliederungshilfeangebote „nur bedingt mit den Entgelten der [anderen] benannten Leistungserbringer verglichen werden könnten.“ Allerdings hätten sich die Parteien in dieser Schiedsverhandlung am 23. Juni 2022 über eine Leistungsvereinbarung geeinigt. Diese Leistungsvereinbarung entspreche vollständig den Leistungsvereinbarungen, welche die Kläger auch mit den jeweiligen anderen, zum Drittvergleich herangezogenen Leistungserbringern geschlossen hätten. Im Hinblick darauf sei die Auffassung der Schiedsstelle insoweit nicht nachvollziehbar (wird weiter ausgeführt Bl. 39/44 Senatsakte).

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und vertritt die Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben worden sei. Ausweislich der Klageschrift solle eine Vertretung sowohl durch Rechtsanwalt K1 als auch durch Rechtsanwalt R1 erfolgen. Der Schriftsatz enthalte hierzu die einfachen Signaturen (Namenswiedergaben) beider Rechtsanwälte ohne Zusätze zu einem eventuellen Vertretungsverhältnis.
Die Übermittlung der Klageschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach sei nach Lage der Akten durch Rechtsanwalt R1 bewirkt worden. Unklar sei daher, welchem Rechtsanwalt die Klageerhebung zugerechnet werden solle, wer also den Schriftsatz tatsächlich im Sinne des § 65a Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verantwortete. Offenbar sollten beide Rechtsanwälte die Klageerhebung gemeinsam verantworten, eine solche Doppelvertretung sei allerdings nicht statthaft. Um die Vorgaben des § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG einzuhalten hätte entweder Rechtsanwalt R1 den Schriftsatz alleine verantworten und einfach oder qualifiziert signiert aus seinen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versenden müssen oder Rechtsanwalt K1 den Schriftsatz verantworten und qualifiziert signieren sowie anschließend durch Rechtsanwalt R1 aus dessen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versenden lassen müssen. Nur so wäre klargestellt worden, wer die Klageschrift verantwortete.
Dass Rechtsanwalt R1 die Klageschrift trotz der zusätzlich angebrachten Namenswiedergabe von Rechtsanwalt K1 alleine habe verantworten wollen oder in Vertretung von Rechtsanwalt K1 gehandelt hätte, lasse sich der Klageschrift nicht entnehmen. Ein Vertretungszusatz sei neben der Namenswiedergabe von Rechtsanwalt K1 nicht angebracht.
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Auffassung der Kläger, die Schiedsstelle habe keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Kosten angestellt, widerspreche der von den Klägern selbst zitierten Entscheidung des BSG vom 7. Oktober 2015, wonach sie dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Vielmehr habe sich die Schiedsstelle lediglich von der Plausibilität der vorgelegten Kalkulation zu überzeugen. Zu dieser Kalkulation hätten die Mitglieder der Schiedsstelle beider Bänke, also der Leistungsträger ebenso wie der Leistungserbringer, in der mündlichen Verhandlung umfassende Fragen gestellt und entsprechende Erläuterungen erhalten. Die Beklagte habe in dem Termin die Zusammensetzung der Kosten entsprechend dargestellt und zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe keiner der Beteiligten, auch nicht der Vertreter der Kläger, weitere Fragen aufgeworfen, die unbeantwortet geblieben wären. Es sei keineswegs Aufgabe der Schiedsstelle, sich sämtliche Kosten nachweisen zu lassen. Dies würde sie strukturell überfordern und würde es auch unmöglich machen, ein Schiedsverfahren in angemessener Zeit abzuschließen. Wie sich der Begründung des Schiedsspruchs entnehmen lasse, sei die Schiedsstelle zu dem Schluss gekommen, dass die Kalkulation der Beklagten grundsätzlich plausibel sei. Sie habe aber den über den Mindestwert hinausgehenden Aufwand mit der jeweils angegebenen Begründung als nicht plausibel bzw. nicht wirtschaftlich angemessen bewertet. Die von der Beklagten im Schiedsverfahren geltend gemachten prospektiven Kosten habe die Schiedsstelle massiv gekürzt. Sie sei jeweils der Auffassung gewesen, dass die vereinbarte Leistung mit dem vom Rahmenvertrag zugebilligten Mindestaufwand erbracht werden können müsse. Damit habe sie sich in gut vertretbarer Weise an gemeinsamen Maßgaben der Leistungsträger und der Verbände der Leistungserbringer orientiert, die mit dem unteren Ende der Bandbreite das unverzichtbare Mindestmaß des sachlich erforderlichen einmütig bestimmt hätten.
Die Kläger hätten verschiedene Kostenansätze der Beklagten als zu hoch angesehen, aber nicht den Anfall jeglicher Kosten an sich bestritten. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte aufgrund der Verweigerung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen durch die Kläger noch gar nicht in der Lage gewesen sei, einen operativen Betrieb auf dem Gebiet der Kläger aufzubauen. Vor diesem Hintergrund habe sie konkrete Kosten für die dort zu erbringenden Leistungen selbstverständlich überhaupt nicht nachweisen können. Sie habe nur aufgrund bisheriger Erfahrungswerte aus dem Unternehmensverbund und von Determinanten wie tariflichen Arbeitsentgelten eine prospektive Kostenermittlung erstellen können. Die Schiedsstelle habe - wie ausgeführt - die Kostenansätze der Beklagten empfindlich reduziert.
Die Kläger würden auch nicht angeben, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen denn hätten geboten sein sollen. Solche Ermittlungen hätten sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsspruch nicht gefordert.
Die rechtliche Argumentation des Schiedsspruches hinsichtlich der Anwendung des Fachleistungsstunden-Berechnungsmodells gemäß § 23 LRV sei auch überzeugend wie zutreffend. Ein besonderes Berechnungsmodell sei gesetzlich nur geboten, wo tatsächlich existenzsichernde Leistungen einzubeziehen seien, die bei Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen getrennt erbracht würden, nämlich im stationären Bereich.
Die Kläger hätten in einem mehr als ungewöhnlichen Verfahren, auf das die Beklagte bereits im Schiedsverfahren eingegangen sei, als solche bezeichnete „Verhandlungen“ mit zumindest der überwiegenden Mehrzahl der vor Ort bereits im Bereich der Teilhabeassistenz in der Schule tätigen Leistungserbringern geführt. Andere Leistungserbringer hätten ihre Tätigkeit angesichts dieses Vorgehens und der wirtschaftlich nicht tragbaren Ergebnisse eingestellt. Die vom Gesetz alleine vorgesehenen und zugelassenen Einzelverhandlungen mit jedem einzelnen Leistungserbringer aufgrund seiner individuellen Strukturen und Kosten, hätten die Kläger von vornherein unterbunden und Standardvereinbarungen sowie Einheitspreise zumindest sehr weitgehend einseitig vorgegeben. Das Ergebnis seien einheitliche Kalkulationen für unterschiedliche Leistungserbringer und identische Preise. Aus Sicht von Leistungsträgern sei das ein sehr angenehmes Ergebnis. Es widerspräche aber den gesetzlichen Vorgaben. Wie die Schiedsstelle richtigerweise erkannt habe, sei ein Vergleich mit solchen Einheitspreisen nicht statthaft.
Das Kalkulationsmodell der Kläger hätten selbst die Mitglieder der Schiedsstelle von der Seite der Leistungsträger als bereits rechnerisch fehlerhaft zurückgewiesen, was sich ebenfalls aus dem Schiedsspruch ergebe. Dass dieses Modell nicht nur kalkulatorisch, sondern auch von den Ansätzen selbst her nicht tragfähig sein könne, zeige bereits der Umstand, dass die Kläger darin keinerlei Sachkosten anerkennen würden. Dies würde sogar bedeuten, dass eine Erfassung der Leistungszeiten durch die eingesetzten Kräfte weder in einem händischen, papiergebundenen noch, wie bei der Beklagten Standard, in einem elektronischen Verfahren möglich wäre. Aber natürlich benötige ein sozialer Dienstleister auch eine Büroausstattung, einen Besprechungsraum und technische Einrichtungen, Telekommunikationsverbindungen sowie Verbrauchsmaterialien für die Verwaltung. In der Vorstellung der Kläger sollten solche Aufwendungen offenbar durch andere Leistungsbereiche quer subventioniert werden.
Was die Ermittlung des Fachleistungsstundensatzes betreffe, gehe der Rahmenvertrag und die Schiedsstelle einheitlich von einer Berechnung für ein Kalenderjahr aus und würden die Kosten der einzelnen direkten Leistungsstunde über Faktoren wie die produktive Jahresarbeitszeit herunterbrechen. Dies entspreche, auf den konkret zu entscheidenden Fall bezogen, dem Umstand, dass die Beklagte ihre Beschäftigten auch ganzjährig bezahle, indem ein Arbeitszeitkonto geführt werde. Kalkulatorisch sei das allerdings ohne Bedeutung, ob bei korrekter Berechnungsweise eine Proportionalität gegeben sei, die unabhängig davon sei, auf wie viele Monate die tatsächlich erbrachten Leistungen verteilt würden.
Die Berechnung der Schiedsstelle gehe, anders als es die Kläger glauben machen wollten, nicht davon aus, dass die von der Beklagten künftig eingesetzten Beschäftigten ganzjährig in Vollzeit tätig seien. Sie ermittle lediglich Kosten je Fachleistungsstunde. Bezahlt werden müssten auch danach aber nur die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Die Kläger legten in diesem Zusammenhang auch nicht dar, welcher sachlich nicht begründete wirtschaftliche Nachteil für sie mit der Anwendung der Kalkulationstabelle an sich verbunden sein solle. Ein nachvollziehbares sachliches Argument für die Abweichung vom Rahmenvertrag würden die Kläger in der Klagebegründung nicht benennen. Sie versuchten lediglich darzustellen, warum ihre Kalkulation, die den rahmenvertraglichen Vorgaben nicht entspreche, besser sein solle. Welche vermeintliche Andersartigkeit eine Abweichung vom Rahmenvertrag gebieten solle, lasse sich den Ausführungen nicht entnehmen. Es verbleibe insoweit bei abstrakten Behauptungen.
Damit müssten sich die Kläger behelfen, weil es keinen nachvollziehbaren Grund dafür gebe, warum bei einer ambulanten Assistenzleistung wie der Teilhaberassistenz in der Schule bei minderjährigen Leistungsberechtigten anders gerechnet werden müsste. Die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen spiele für eine reine Assistenz keine Rolle. Das habe die Schiedsstelle zutreffend erkannt und entschieden.
Dass § 134 Abs. 3 SGB IX für die Ermittlung von Fachleistungsstunden in der Teilhabeassistenz in der Schule keine Anwendung finden könne, erschließe sich außer nach der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeszweck auch bereits anhand des Umstandes, dass nach dieser Regelung als Bestandteil der Vergütungsvereinbarung auch eine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung vereinbart werden müsse. Deutlicher könne man die Beschränkung auf den stationären Anwendungsbereich kaum mehr formulieren.
Auch hinsichtlich der „Nichtanwendung“ des externen Vergleichs überzeuge der Schiedsspruch und weise keine Fehler auf. Die Schiedsstelle habe ihre Ablehnung einer Anwendung des externen Vergleichs in dem Sinne, dass die vorfindlichen Vergütungen für die entsprechenden Leistungen in den Bezirken der Kläger die Obergrenze des Zulässigen darstellten, im Wesentlichen auf zwei Argumente gestützt:
Die Kalkulationstabelle der Kläger sei nicht nachvollziehbar und in der mündlichen Verhandlung hätten die Vertreter der Kläger tatsächlich nicht plausibel machen können, auf welche Weise sie die aus ihrer Sicht angemessenen Vergütungen ermittelt hätten. Es hätten sich Rechenfehler gezeigt, welche die Kläger nicht hätten erklären können und erst recht nicht hätten berichtigen können.
Die Schiedsstelle sei mit dem in der Geschichte des externen Vergleichs wohl einmaligen Umstand konfrontiert worden, dass es keine Bandbreite vereinbarter Vergütungen gegeben habe, sondern Einheitsvergütungen.
Ferner habe die Schiedsstelle festgestellt, dass zumindest die bei Anwendung der unteren Bandbreiten für die einzelnen Kostenpositionen gemäß dem LRV entstehenden prospektiven Kosten durch die festzusetzenden Vergütungen rehfinanzierbar sein müssten.
Tatsächlich hätten die Kläger im Schiedsverfahren nicht einmal eine Festsetzung in der Höhe ihrer eigenen Kalkulation gefordert, sondern vehement die Auffassung vertreten, die Schiedsstelle dürfe angesichts der Überschreitung der Einheitsvergütungen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung festsetzen. Die Schiedsstelle habe sich angesichts der vorfindlichen Einheitspreise noch sehr zurückhaltend geäußert und lediglich „Zweifel“ daran formuliert, ob diese Preise in einem Preiswettbewerb entstanden seien. Tatsächlich sei dies von vornherein ausgeschlossen gewesen, weil die Kläger in ihren Veröffentlichungen und im Schiedsverfahren unumwunden eingeräumt hätten, das „gemeinsame Verhandlungen“ der einheitlichen Vergütungen mit allen dazu bereiten Leistungsträgern (die anderen hätten nach hiesigen Kenntnisstand keine Verträge erhalten) stattgefunden hätten. Eine individuelle Verhandlung unter Verweis auf die individuellen Leistungsstrukturen und deren Kosten sowie gegebenenfalls eine Offenlegung entsprechender betrieblicher Interna habe unter diesen Bedingungen nicht stattfinden können. Es hätten demnach lediglich fiktive Kosten und keine leistungserbringerindividuellen Kalkulationen verhandelt werden können. Dass dies ein Verstoß gegen §§ 125 ff. SGB IX darstelle, sei offensichtlich (zu den weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 2023 Bl. 91/93 Senatsakte).
Des Weiteren führte die Beklagte noch aus, dass die Kläger tatsächlich ernsthaft der Auffassung seien, § 124 Abs. 3 SGB IX würde sie berechtigten, Leistungserbringer mit höheren Preisforderungen als denjenigen anderer Leistungserbringer von der Marktteilnahme auszuschließen. Dies hätten sie auch von der Schiedsstelle gefordert.
Wäre diese Rechtsauffassung richtig, wäre nach Auffassung der Beklagtenseite § 124 Abs. 1 Satz 3 bis Satz 6 SGB IX obsolet. Hierbei handele sich um die neu durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das Recht der Vergütungen der Eingliederungshilfe eingeführte Bestimmung zum externen Vergleich.
Bereits die früheren Regelungen des SGB XII, umso mehr aber die heute aufgrund des BTHG geltenden Bestimmungen des SGB IX hätten durch ein System von Vergütungsverhandlungen und widrigenfalls der Festsetzung durch die Schiedsstelle auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes sichergestellt, dass überhöhte Vergütungsforderungen nicht Vertragsinhalt werden könnten. Einigten sich die Vertragsparteien nicht, sei dies Aufgabe der Schiedsstelle und diese habe dabei ein Ermessen zur Bestimmung des Vertragsinhaltes. Eine Entscheidung der Schiedsstelle könne aber gar nicht gesucht werden, bestünde nach § 124 Abs. 3 SGB IX ein Recht zur Verweigerung des Vertragsschlusses angesichts einer wirtschaftlich unangenehmen Vergütungsforderung (zu den weiteren Ausführungen siehe Beklagtenschriftsatz, Bl. 94/95 Senatsakte).

Mit Schriftsatz vom 30. März 2023 führen die Kläger zur Frage der Zulässigkeit der Klage noch aus, die Beklagtenseite unterliege offenkundig bereits der unzutreffenden Vorstellung, dass die Kläger (nur) diejenigen beiden Rechtsanwälte der Kanzlei V1, die mit ihrer Namenswiedergabe am Ende der Klageschrift diese (einfach) signiert hätten - und sie zudem jeweils als solche persönlich - beauftragt und bevollmächtigt hätten. Beide Kläger hätten jedoch jeweils eindeutig ausschließlich die Kanzlei V1 beauftragt. Insoweit werde auf die vorgelegten Vollmachten Bezug genommen, aus denen sich eindeutig die Bevollmächtigung der Sozietät V1 und nicht etwa einzelner der ihr angehörenden Rechtsanwälte ergebe.
Indem der Kanzlei V1 angehörende Rechtsanwalt R1 die Klageschrift der beiden Kläger vom 1. August 2022 - zusätzlich zu seiner Namenswiedergabe am Ende der Klageschrift und der des Unterzeichners (Rechtsanwalt K1) - mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen und ihn aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) elektronisch an das Gericht versandt habe, sei die Klage für die beiden Kläger entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch formwirksam erhoben worden. Dadurch seien sogar beide von § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG eröffneten Wege der formwirksamen Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege zugleich erfüllt worden. Das Gesetz verlange hier zwar nur einen dieser beiden Wege („oder“). Nach dem Wortlaut des § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG sei es jedoch auch nicht verboten, dass beide von dieser Regelung eröffneten Wege, Schriftsätze etc. elektronisch bei Gericht einzureichen, zugleich bzw. kombiniert genutzt werden könnten. Auch das Ziel dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift verbiete dies nicht. Anderenfalls wäre auch dann, wenn nur eine einzige Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes enthalten sei und diese Person sowohl qualifiziert elektronisch signiere als auch den Schriftsatz aus ihrem ebA bei Gericht einreiche - was aber gang und gäbe sei - ebenfalls immer formunwirksam.
Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite sei zudem sehr wohl eindeutig nachvollziehbar gewesen, welcher der der bevollmächtigten Kanzlei angehörenden Rechtsanwälte die Verantwortung für den klageerhebenden sowie den klagebegründenden Schriftsatz übernommen habe. Dies sei - auch dann, wenn der Unterzeichner (Rechtsanwalt K1) zusätzlich mit seiner Namenswiedergabe am Ende der Klageschrift beigefügt sei - eindeutig Rechtsanwalt R1, der den Schriftsatz schließlich besonders elektronisch signiert und sodann aus seinem beA an das Gericht gesandt habe.
In der Sache wiederholen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag aus der Klagebegründung (insoweit wird auf Bl. 100 bis 119 Senatsakte Bezug genommen).

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 führt die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten zur Frage der Zulässigkeit der Klage noch aus, die Ausführungen der Klägerseite zur Zulässigkeit der Klage würden nicht überzeugen. Sie versuchten vom Kern des Problems abzulenken, nämlich der Notwendigkeit der klaren Zuordnung der Verantwortungsübernahme für einen bestimmenden Schriftsatz und der dementsprechenden signieren und Übermittlung gemäß § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG. Selbstverständlich würden Beauftragungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten in der Regel an Berufsausübungsgesellschaften und nicht einzelne Anwälte erfolgen. Hierauf komme es aber bei der Frage, ob Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß eingereicht worden seien, nicht an. Im gerichtlichen Verfahren habe die Übernahme der Verantwortung für Schriftsätze durch einzelne Anwälte persönlich zu erfolgen. Eine gemeinsame Verantwortung von Verfahrensschriftsätzen durch mehrere Anwälte sei nicht möglich.
Die Klägerseite habe jedoch noch immer nicht nachgewiesen, dass der durch Rechtsanwalt R1 qualifiziert signierte und durch ihn übermittelte Schriftsatz ausschließlich durch ihn verantwortet werden sollte. Die Hinzufügung eines zweiten Namenszuges ohne Vertretungszusatz ergebe nur Sinn, wenn beabsichtigt gewesen sei, dass der Schriftsatz von beiden einfach signierenden Anwälten habe verantwortet werden sollen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerseite auch vorherige außergerichtliche Schreiben durch beide Rechtsanwälte mittels des jeweiligen Namenszuges signiert gehabt habe.
Insoweit unterscheide sich das von der Klägerseite gewählte Verfahren von der in der Rechtsprechung noch für zulässig erachteten Konstellation, dass ein an der Übermittlung verhinderter Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner einfachen Namenssignatur versehen und anschließend ein ihn vertretener Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne Hinzufügung seiner eigenen einfachen Signatur qualifiziert signiert versendet. In dieser Konstellation gehe die Rechtsprechung davon aus, dass der Schriftsatz nur von einem Rechtsanwalt habe verantwortet werden sollen, nämlich von demjenigen Rechtsanwalt, der den Schriftsatz qualifiziert signiert habe. Die qualifizierte Signatur des Vertreters habe in Vertretungsfällen somit Vorrang vor der einfachen Signatur des Vertretenen.
Die Klägerseite habe jedoch im vorliegenden Fall durch das Hinzufügen der einfachen (Namens- )Signatur beider zuvor auch in der außergerichtlichen Korrespondenz gemeinsam signierenden Rechtsanwälte kenntlich gemacht, dass die entsprechenden Schriftsätze vom beiden signierenden Rechtsanwälten gemeinsam verantwortet werden sollten. Dies sei, wie bereits dargestellt, in gerichtlichen Verfahren unzulässig. Das Gesetz verlange, dass für die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sei, wer einen Schriftsatz verantworte (zu den weiteren Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit als auch noch ergänzenden Ausführungen zur Frage der Begründetheit siehe Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12. Juni 2024, Bl. 138 des 144 Senatsakte).



Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 verweist die Klägerseite darauf, dass entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2024 (- IX ZB 30/23 - juris) nicht dazu geeignet sei, die Position der Beklagten zu stützen, sondern gerade das Gegenteil.
In der Sache verweist der Klägerbevollmächtigte unter anderem noch auf den mit Beschluss der Vertragskommission SGB IX für Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2023, mit dem § 23 um einen klarstellenden Abs. 5 ergänzt wurde, der konkret laute „Soweit bei einem ehemals als ambulant definierten Leistungsangebot die Anwendung des untersten oder obersten Wertes einer in der Anlage zu § 23 Abs. 4 niedergelegten Bandbreite nicht dem tatsächlichen Aufwand des Leistungserbringers entspricht und damit zu einem wirtschaftlich unangemessenen Ergebnis führt, kann im Rahmen der Wertebestimmung die betroffene Bandbreite angemessen über- oder unterschritten werden. Dies gilt insbesondere bei Leistungsangeboten, bei denen aufgrund der Natur des Angebots nur unter dem Mindestwert oder nur über dem Maximalwert liegende Kosten anfallen können (bspw. geringere Sach- und Investitionskosten bei Leistungsangeboten zur Schulbegleitung oder höhere Regieaufwendungen bzw. indirekte Zeiten bei Angeboten zur sozialen Teilhabe außerhalb besonderer Wohnform). Im Rahmen der Verhandlungen ist die Forderung nach einer Abweichung von einer einzelnen Bandbreitengrenze der Anlage zu § 23 Abs. 4 von der jeweiligen Seite unter Benennung der Gründe darzulegen.“
Diese Regelung aber stütze eindeutig die Position der Kläger zum Thema Bandbreitenregelung (im Übrigen wird auf Bl. 146/150 Senatsakte Bezug genommen).

Die Kläger beantragen,

            den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 23. Juni 2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Schiedsstellenakte sowie die Senatsakte Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Für die erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle, einer Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Das LSG ist im ersten Rechtszug zuständig (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der beklagte Leistungserbringer seinen Sitz in Baden-Württemberg hat.

Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die andere Vertragspartei (§ 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).

Die Schiedsstelle ist nicht notwendig beizuladen.

Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, juris; Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R -, juris, jeweils noch zur Schiedsstelle nach § 81 SGB XII). Denn wie auch sonst im Sozialrecht hat der Schiedsspruch eine Doppelnatur: Gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens ist er ein Verwaltungsakt, weil er die fehlende Einigung der Parteien über eine Sachentscheidung ersetzt und damit in deren Kompetenz eingreift, die Sachentscheidung nur in gegenseitigem Einvernehmen zu treffen; die Sachentscheidung als solche hat dagegen denselben Rechtscharakter, wie wenn sie von den Parteien einvernehmlich getroffen worden wäre. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, sodass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, a.a.O.).

Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die Kläger haben auch die für die Anfechtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klage am 1. August 2022 - Zugang des Schiedsspruchs am 5. Juli 2022 - gewahrt.

Die Klage wurde insbesondere von den Bevollmächtigten der Kläger, der Kanzlei V1, unter Beachtung der Regelungen in § 65a Abs. 3 SGG wirksam eingereicht. Gemäß § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG ist unter anderem ein sicherer Übermittlungsweg der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach den §§ 31a und 31b Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten, elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Ausweislich des Prüfvermerkes vom 1. August 2022 zur Klageschrift war der Schriftsatz durch Rechtsanwalt R1 qualifiziert signiert und über sein besonderes Anwaltspostfach (beA) an das Gericht versandt worden, bestätigt durch den (weiteren) Prüfvermerk des LSG vom 3. August 2022. Der Umstand, dass neben Rechtsanwalt R1 auch noch Rechtsanwalt K1 den Schriftsatz einfach signiert hat (Namenswiedergabe), steht aus Sicht des Senates einer wirksamen Klageerhebung nicht entgegen. Bevollmächtigt war die Kanzlei V1 und damit alle Anwälte dieser Kanzlei. Auch unter Beachtung der vom Bevollmächtigten der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 28. Februar 2024 (- IX ZB 30/23 -  juris) ist zur Überzeugung des Senates die Klage damit wirksam eingereicht worden. Der dortigen Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hatte, in qualifiziert elektronischer Form signiert und diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht hatte. Hierzu hat der BGH in dem zitierten Beschluss vom 28. Februar 2024 ausdrücklich ausgeführt, dass der Rechtsanwalt, der das zuvor von einem anderen verfasste elektronische Dokument, das auch mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschließe, qualifiziert elektronisch signiere, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandates zu vertreten. Auch insoweit bedürfe es daher keines klarstellenden Zusatzes eines Vertretungsverhältnisses, insbesondere nicht der Verwendung des Wortes „für“.
Nichts Anderes gilt aber nach Auffassung des Senates auch hier. Auch wenn hier die Klageschrift neben der Namenswiedergabe (einfache Signatur) des Rechtsanwaltes  K1 auch die Namenswiedergabe (einfache Signatur) des Rechtsanwaltes R1 trägt, ändert sich aus Sicht des Senates nichts daran, dass Rechtsanwalt R1 mit der qualifizierten Signatur dieses Schriftsatzes und der Versendung dieses Schriftsatzes über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unmissverständlich nach außen zum Ausdruck gebracht hat, dass er die (alleinige) Verantwortung (im Rechtsverkehr) für diesen bestimmenden Schriftsatz übernimmt und dessen Inhalt verantwortet.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.
Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig.

Die Schiedsstelle hat zutreffend ihre Zuständigkeit bejaht und über den Antrag der Beklagten entschieden.

2.
Der Schiedsspruch ist jedoch materiell rechtswidrig.

a) Zunächst ist festzustellen, dass die Schiedsstelle entgegen der Auffassung der Kläger zur Überzeugung des Senates in rechtmäßiger Weise § 23 LRV (Grundsätze der Fachleistungsstunde) mit dem dazu vorliegenden Berechnungsmodell für die Fachleistungsstunden einschließlich der Bandbreitenwerte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Nach § 23 Abs. 1 LRV umfasst die Fachleistungsstunde eine Zeitstunde direkter Leistungserbringung im Sinne von § 9 Abs. 3 a) LRV.
Nach § 23 Abs. 2 LRV kann für Individualleistungen, die in Form von Fachleistungsstunden über einen bestimmten Zeitraum hinweg bereitgestellt und abgerufen werden sollen, auch eine Kontingentpauschale („Prepaid“) vereinbart werden.
Zur Kalkulation der leistungserbringerindividuellen Pauschale für die Fachleistungsstunde ist gemäß § 23 Abs. 3 LRV das Berechnungsmodell in Anlage [Kalkulation der Leistungserbringer-individuellen Pauschale für die Fachleistungsstunde] anzuwenden.
Bei der Ermittlung der Fachleistungsstundensätze sind für die folgenden Parameter die in der Anlage [Bandbreiten zur Fachleistungsstunden] bestimmten Bandbreiten maßgeblich:
            - Indirekte Leistungen inklusive Wegezeiten
            - Regieleistung
            - Personalnebenkosten
            - Unternehmerrisiko/-wagnis (abweichend zu § 15 Abs. 1 f) LRV gilt die Anlage
[Bandbreiten für Fachleistungsstunden])
            - Sachkosten und Investitionskosten
            - Auslastung.
Die konkrete Bestimmung der Werte innerhalb der Bandbreiten
            - folgt danach, ob den besonderen Wohnformen zu erbringenden Fachleistungsstunden
              in unmittelbarer Verbindung (zeitlich-räumlicher Zusammenhang) mit den Leistungen
  nach dem Basismodul stehen und
            - hat sich insbesondere an dem in der Leistungsvereinbarung beschriebenen
  Personaleinsatz und den dort genannten Leistungsinhalten zu orientieren.
Gemäß § 23 Abs. 5 LRV (eingefügt mit Beschluss der Vertragskommission SGB IX für Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2023) kann, soweit bei einem ehemals als ambulant definierten Leistungsangebot die Anwendung des untersten oder obersten Wertes einer in der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV niedergelegten Bandbreite nicht dem tatsächlichen Aufwand des Leistungserbringers entspricht und damit zu einem wirtschaftlich unangemessenen Ergebnis führt, im Rahmen der Wertebestimmung die betroffenen Bandbreite angemessen über- oder unterschritten werden (Satz 1). Dies gilt gemäß Satz 2 insbesondere bei Leistungsangeboten, bei denen aufgrund der Natur des Angebotes nur unter dem Mindestwert oder nur über dem Maximalwert liegende Kosten anfallen können (beispielsweise geringere Sach- und Investitionskosten bei Leistungsangeboten zur Schulbegleitung oder höhere Regie Aufwendungen bzw. indirekte Zeiten bei Angeboten zur sozialen Teilhabe außerhalb besonderer Wohnformen). Im Rahmen der Verhandlungen ist die Forderung nach einer Abweichung von einer einzelnen Bandbreitengrenze der Anlage zu § 23 Abs. 4 LRV von der jeweiligen Seite unter Benennung der Gründe darzulegen (Satz 3).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist nämlich hier keineswegs § 24 LRV als Spezialregelung vorrangig.
§ 24 LRV (Vergütung von Leistungen für Minderjährige und Sonderfälle) bestimmt unter anderem in Abs. 1, dass die Vereinbarung über die Vergütung von Leistungen nach § 134 SGB IX für minderjährige Leistungsberechtigte und Sonderfälle im Sinne des § 12 LRV dieses Vertrages besteht - abweichend von den vorhergesehenen Regelungen - mindestens aus:
            a) der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
            b) der Maßnahmepauschale sowie
            c) einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung
   (Investitionsbedarf).
Zutreffend hat die Schiedsstelle insoweit darauf verwiesen, dass § 24 LRV vor dem Hintergrund der Regelung in § 134 SGB IX zu verstehen ist. Diese Regelung aber bezieht sich auf Sachverhalte, bei denen eine Trennung zwischen Fachleistungen und Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nicht möglich ist. Dies ist bei Minderjährigen der Fall, weil diese keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII haben. Deshalb muss bei Leistungen in Einrichtungen die Vergütung anders berechnet werden (§ 134 Abs. 4 SGB IX). Vorliegend aber handelt es sich - wie auch von der Schiedsstelle unstreitig festgestellt und von den Beteiligten auch nicht bestritten - um eine ambulante Leistung, sodass es auch aus Sicht des Senates keiner gesonderten Vergütungssystematik bedarf. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung zeigt sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut in § 24 LRV, in dessen Abs. 1 ausdrücklich festgeschrieben ist, dass die Vereinbarung über die Vergütung von Leistungen nach § 134 SGB IX für minderjährige Leistungsberechtigte   u.a.… mindestens aus …(a) der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung besteht. Daraus aber ergibt sich ohne weiteres, dass diese Regelung offensichtlich nur eine Sonderregelung für Minderjährige in stationären Einrichtungen (internatsmäßige Unterbringung), nicht aber für Minderjährige im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe, für die gerade folgerichtig keine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung zu vereinbaren ist, darstellt.

b) Die Schiedsstelle war im Weiteren auch grundsätzlich berechtigt, ihrer Entscheidung im Ausgangspunkt unter anderem die von der Beklagten vorgelegte und erläuterte Kalkulation zugrunde zu legen. Die Schiedsstelle hat sich insoweit auch im Rahmen des ihr von der Rechtsprechung eingeräumten Gestaltungsspielraumes bewegt (siehe unter anderem BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R -, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R -, jeweils juris). Bei der Plausibilitätsprüfung (Personal- und Sachkosten) steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 18).

Zwar gilt auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X; die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII bzw. § 133 Abs. 4 SGB IX). Schon daraus und aus der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bzw. § 126 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R - juris Rn. 20 mit Hinweis auf Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII 2. Aufl. 2014, § 80 SGB XII Rn. 42; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/ Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 80 SGB XII Rn. 4).

c) Ausgehend davon hat die Schiedsstelle nach Auffassung des Senates zunächst insoweit in nicht zu beanstandender Weise als Nettojahresarbeitszeit entsprechend dem Angebot der Kläger, dem die Beklagte hier im Verfahren auch nicht entgegengetreten ist, 1460 Stunden zugrunde gelegt.

d) Beim Unternehmerrisiko hat die Schiedsstelle - insoweit nicht zu beanstanden - hier im Bereich der Sozial- und Eingliederungshilfe - anders als in der Pflegeversicherung - das Unternehmerrisiko nicht über einen pauschalen Zuschlag wegen vermeintlicher allgemeiner nicht konkretisierter Risiken berücksichtigt (siehe Thüringer LSG, Urteil vom 24 Juni 2020 - L 8 SO 787/18 KL -, Anm.: die Klage wurde vor dem BSG zurückgenommen - B 8 SO 5/21 R -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2019 - L 9 SO 3/13 KL -, jeweils in juris).
Der LRV sieht bei der Berechnung der Fachleistungsstunde einen Risikozuschlag von 0 bis 4 % vor. Die Beklagte hat einen Zuschlag von 2 % geltend gemacht. Dem ist die Schiedsstelle nicht gefolgt, da die Beklagte nicht hinreichend habe plausibel machen können, worin die spezifischen Risiken des vorliegenden Angebotes liegen würden und deshalb einen Zuschlag in Höhe von 2 % rechtfertigen würden. Die Schiedsstelle hat ihrer Berechnung einen Risikozuschlag in Höhe von 0,5 % zugrunde gelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sie die Risiken des vorlegenden Leistungsangebotes als eher gering bewerte. Weitere Ausführungen dazu, weshalb die Schiedsstelle anders als die Kläger ein Unternehmerrisiko zwar sehe, dieses aber als eher gering bewertete, finden sich nicht. Zwar steht der Schiedsstelle aufgrund ihrer besonderen Expertise (Vertreter sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsträger sind dort vertreten) ein entsprechender Beurteilungsspielraum zu. Die Schiedsstelle muss aber dennoch ihre Entscheidungen nachvollziehbar begründen. Weshalb die Schiedsstelle hier die Risiken als eher gering mit nur 0,5% bewertet, hat sie nicht weiter ausgeführt. Da der von der Schiedsstelle angenommene Wert allerdings sogar unter dem von den Klägern anerkannten Risikozuschlag von 1 % liegt und die Beklagte dies auch nicht angegriffen hat, besteht die Aussicht des Senates letztlich kein weiterer Begründungsbedarf.

e) Hinsichtlich der Regiekosten hat die Schiedsstelle aus der Bandbreite von 15 % bis 27,5 % den untersten Bandbreitenwert von 15 % zugrunde gelegt, da sie die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation mit 21,25 % als nicht begründet angesehen hat, vielmehr im Bereich der Schulbegleitung von unterdurchschnittlichen Kosten für Regieleistungen ausgegangen ist. Weitere Ausführungen erfolgten durch die Schiedsstelle hierzu nicht. Allerdings haben auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 (Bl. 511 ff. Schiedsstellen-Akte) einen Regieansatz in Höhe von 15 % - entsprechend auch der Vereinbarung mit den weiteren Leistungserbringern - als angemessen und ausreichend erachtet, sodass auch aus Sicht des Senates, nachdem die Beklagte hier im Verfahren diesen Wert nicht beanstandet hat, insoweit kein weiterer Begründungsbedarf bestand.

f) Bezüglich der in den §§ 17 und 18 LRV näher umschriebenen Sach- und Investitionskosten sieht der LRV eine Bandbreite von 7,5 bis 15 % vor. Die Beklagte hatte hier zunächst mit 12 % kalkuliert, allerdings in ihrer Erwiderung auf die Einwendungen der Kläger im Schriftsatz vom 9. Juni 2022 (Bl. 464 Schiedsstellen-Akte) erklärt, dass sie mit 10 % kalkuliere, womit ihr Ansatz unterhalb des Mittelwertes und damit im absolut angemessenen Bereich liege. Die Schiedsstelle erwähnte dies in ihrem Schiedsspruch nicht, sondern geht dort nach wie vor von 12 % aus, die ihrer Auffassung nach jedoch angebotsspezifisch nicht näher begründet worden seien und hält diese 12 % vor dem Hintergrund, dass die Leistungserbringung bei der Schulbegleitung überwiegend in der Schule erfolge und die Schule den größten Teil der Sachmittel stelle, als nicht plausibel. Die Schiedsstelle beurteilte in ihrer Entscheidung den Sach- und Investitionskostenaufwand für das ambulante Angebot der Schulbegleitung als eher gering und legte ihrer Berechnung 7,5 % zugrunde. Die Schiedsstelle hat hier allerdings nicht dargetan, weshalb sie - im Hinblick darauf, dass die Kläger insoweit überhaupt keinen Sach- und Investitionskostenaufwand sehen - immerhin noch einen Aufwand in Höhe von 7,5 % als gegeben ansieht.
Zum einen besteht auch insoweit damit aus Sicht des Senates ein Begründungsmangel, wobei die Schiedsstelle nunmehr auch noch die mit Beschluss der Vertragskommission SGB IX für Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2023 eingefügte Regelung in § 23 Abs. 5 LRV (in Rahmen derer gerade auch die hier streitigen Sach- und Investitionskosten bei Schulbegleitung ausdrücklich erwähnt wurden) zu berücksichtigen haben wird. Zum anderen hat es die Schiedsstelle im Rahmen der auch ihr obliegenden Amtsermittlung hier unterlassen, diese Kosten im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerseite von der Beklagtenseite konkret belegen zu lassen. Soweit die Beklagtenseite geltend macht, dass man hierzu gerade keine Angaben machen könne, da bislang eine entsprechende Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen worden sei, greift dies aus Sicht des Senates nicht durch. Denn die Beklagte betreibt vergleichbare Einrichtungen und bietet auch vergleichbare Leistungen in den Zuständigkeitsbereichen anderer Leistungsträger an, sodass es an sich möglich sein müsste auf der Grundlage der dortigen Erfahrungen konkret darzulegen, in welchem Umfang hier tatsächlich noch Kosten - entgegen der Auffassung der Kläger - entstehen.

g) Bei den in § 16 LRV näher umschriebenen Personalnebenkosten geht der LRV bei der Berechnung der Fachleistungsstunde von einer Bandbreite von 1,2 bis 2,5 % aus. Hier kalkulierte die Beklagte mit 4 % und damit einem Wert, der deutlich über dieser Bandbreite liegt. Auch insoweit ist die Schiedsstelle dem nicht gefolgt, da dieser Wert von der Beklagten nach Auffassung der Schiedsstelle nicht plausibel begründet worden sei. Die Schiedsstelle hat hier (durchaus) besondere Spezifika beim Personaleinsatz im Bereich der Schulbegleitung und daher den anzusetzenden Wert im oberen Bereich der Bandbreite gesehen und ihrer Berechnung einen Wert von 2 % zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht aber auch dem in den von den Klägern mit den anderen Leistungserbringern geschlossenen Vergütungsvereinbarungen, wo ebenfalls ein Wert von 2 % zugrunde gelegt worden ist (siehe Schriftsatz der Kläger vom 21. Juni 2022 (Bl. 525 Schiedsstellen-Akte), sodass, nachdem die Beklagte hier diesen Wert nicht beanstandet hat, auch aus Sicht des Senates insoweit kein weiterer Begründungsbedarf bestand.


3.
a)
Gemäß § 124 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich).
Dabei obliegt es dem Träger der Eingliederungshilfe, vergleichbare Einrichtungen oder Dienste und deren Entgelte für vergleichbare Leistungen zu benennen.
In den externen Bereich sind gemäß § 124 Abs. 1 Satz 5 SGB IX die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Dabei ist zunächst vom Zuständigkeitsgebiet des jeweiligen örtlichen Trägers auszugehen. Bei ambulanten Diensten kommt es ferner darauf an, ob die Anbieter für Leistungsberechtigte erreichbar sind (vergleiche BSG, Urteil vom 15. April 2018 - B 8 SO 26/16 - juris Rn. 18).
Hiervon ausgehend hat die Schiedsstelle zutreffend die vier von den Klägern benannten Leistungserbringer als die maßgeblichen angesehen.
Soweit des Weiteren die Schiedsstelle der Auffassung war, dass im vorliegenden Fall allerdings die geforderten Entgelte der Beklagten nur bedingt mit den Entgelten der benannten Leistungserbringer verglichen werden können, teilt der Senat diese Auffassung. Es wurden zwar nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung den hier vier maßgeblichen Leistungserbringern jeweils im Rahmen eines Einzelgespräches ein Angebot unterbreitet, dem diese dann nach interner Prüfung jeweils zugestimmt haben. Aber auch aus Sicht des Senates stellt sich die Frage, inwieweit hier tatsächlich individuelle Verhandlungen - wovon aber der Gesetzgeber hier ausgegangen ist - stattgefunden haben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Leistungserbringer identische Personal- und Kostenstrukturen, also in allen Einzelpunkten identische Kosten haben - auch wenn sie letztlich das Angebot akzeptiert haben -, und folglich das hier unterbreitete Angebot in allen Fällen tatsächlich auskömmlich ist.
In dem Zusammenhang hat darüber hinaus die über die entsprechende Expertise verfügende Schiedsstelle festgestellt, dass das Berechnungsmodell der Kläger nicht dem des LRV entspreche und sie dieses Berechnungsmodell auch nicht nachvollziehen könne.
Nachdem - wie auch von der Schiedsstelle angesprochen - der Gesetzgeber bei dieser Regelung davon ausgegangen ist, dass es eine Bandbreite von Vergütungen gibt, die im Rahmen eines Preiswettbewerbes entstanden sind, in der die Entgeltforderung einzuordnen und zu bewerten ist, eine solche Bandbreite hier aber fehlt, stellt sich damit die Frage, inwieweit ein externer Vergleich im Sinne des § 124 Abs. 1 SGB IX möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle die Entgelte der Beklagten, obwohl diese über den Entgelten der anderen Leistungserbringer liegen, als auf einem nachvollziehbaren höheren Aufwand und eine entsprechende wirtschaftliche Betriebsführung im Sinne von § 124 Abs. 1 Satz 4 SGB IX beruhend angesehen hat. Soweit die Schiedsstelle allerdings der Auffassung war, dies folge schon daraus, dass sie jeweils die untersten Werte der Bandbreitenregelung des LRV angesetzt habe, trifft dies nicht ganz zu, denn so hat sie beim Risikozuschlag nicht den untersten Wert mit 0 %, sondern einen Wert von 0,5 % angesetzt. Allerdings hat die Klägerseite selbst diesbezüglich einen Risikozuschlag von 1 % anerkannt und als angemessen angesehen. Auch bei den Personalnebenkosten hat die Schiedsstelle nicht den untersten Wert mit 1,2 %, sondern einen Wert von 2 % zugrunde gelegt. Aber auch die Kläger haben in den mit den anderen Leistungserbringern geschlossenen Vergütungsvereinbarungen einen Wert von 2 % zugrunde gelegt (siehe Schriftsatz der Kläger vom 21. Juni 2022, Bl. 525 Schiedsstellen-Akte), sodass offenkundig auch die Kläger selbst hier von Personalnebenkosten in dieser Größenordnung als wirtschaftlich angemessen ausgehen.

b) Gemäß § 124 Abs. 3 SGB IX hat der Träger der Eingliederungshilfe, sofern mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet sein, Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist, als die anderer Leistungserbringer.

Soweit die Kläger der Auffassung sind, der zusprechenden Entscheidung der Schiedsstelle habe auch § 124 Abs. 3 SGB IX entgegengestanden, folgt der Senat dem nicht.
Die Schiedsstelle dürfte zu Recht zum einen schon darauf hingewiesen haben, dass Voraussetzung für die Anwendung von § 124 Abs. 3 SGB IX ein externer Vergleich nach § 124 Abs. 1 SGB IX ist. Ein solcher externer Vergleich, wie ihn § 124 Abs. 1 SGB IX vorsieht, ist hier auch aus Sicht des Senates im Hinblick darauf, dass mit den vier hier in Betracht kommenden Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Kläger identische Vergütungsvereinbarungen geschlossen sind und damit die vom Gesetzgeber in § 124 Abs. 1 Satz 4 SGB IX vorgesehene Bandbreite der Vergütungen als Orientierung für die Wirtschaftlichkeit hier überhaupt nicht vorliegt, nicht gegeben.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Regelung in § 124 Abs. 3 SGB IX keineswegs, dass der Leistungsträger auch mit Leistungserbringern, deren Entgelte oberhalb des höchsten Entgeltes im externen Vergleich liegen, grundsätzlich keine Vereinbarungen schließen muss bzw. darf. Mit der Schiedsstelle ist auch nach Auffassung des Senates § 124 Abs. 3 SGB IX vor dem Hintergrund des § 124 Abs. 1 SGB IX dahingehend auszulegen, dass diese Regelung (lediglich) zum Ausdruck bringt, dass das Entschließungsermessen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen reduziert ist, aber ein Vertragsschluss mit Leistungsanbietern oberhalb des höchsten Entgeltes nicht ausgeschlossen ist. Dies zeigt sich zum einen schon an dem Begriff „vorrangig“, mit dem lediglich ein „Vorrang“, aber kein „Ausschluss“ bestimmt wird. Darüber hinaus ist hier auch noch an Konstellationen zu denken, bei denen die benötigten Leistungen von den vorhandenen Leistungserbringern nicht in vollem Umfang erbracht werden können und in diesem Fall unter Umständen die Leistungsträger auch gezwungen sind, mit Leistungsanbietern, deren Entgelte über der eigentlich in § 124 Abs. 1 Satz 4 SGB IX benannten Grenze liegen, Vereinbarungen abzuschließen.


4.
Hinsichtlich des Einwandes der Klägerseite, die Schiedsstelle hätte in ihrem Schiedsspruch in Abweichung zu der Leistungsvereinbarung, auf die sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle geeinigt hätten, für die Bedarfsstufe 1 der Leistungsvereinbarung 39,37 € für eine Nicht-Fachkraft, jedoch für die Bedarfsstufe 2 der Leistungsvereinbarung 44,89 € für eine ausgebildete Fachkraft festgesetzt, obwohl nach der geschlossenen Leistungsvereinbarung auch die Bedarfsstufe 2 nur Tätigkeiten erfasse, für die keine einschlägige Ausbildung notwendig sei, ist folgendes festzustellen:

Der von der Beklagten als Anl. 1 (Bl. 151 ff. Schiedsstellen-Akte) mit ihrem Schriftsatz vom 11. April 2022 (Schiedsantrag) vorgelegte Entwurf einer Leistungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den Klägern ist unter § 10 Abs. 2 (Personal) hinsichtlich der Qualifikation des Personals ausgeführt, dass sich diese nach den Erfordernissen des Bedarfs des Kindes richte und sich nach den in § 8 Abs. 2 aufgeführten vier Stufen gliedere und insbesondere folgende Qualifikation umfasse (aufgeführt sind allerdings nur zwei Bedarfsstufen):
Bedarfsstufe 1:
Einfache kompensatorische Assistenzleistungen, die mehr als eine kurze Einarbeitungszeit erfordern (keine einschlägige Ausbildung).
Bedarfsstufe 2:
Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise durch Erfahrung als Schulbegleitung oder eine Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer erworben werden (keine einschlägige Ausbildung).
Auch in § 8 Abs. 2 (Art und Inhalt der Individualleistungen) werden nur eine Bedarfsstufe 1 und eine Bedarfsstufe 2 wie folgt näher beschrieben:
Stufe 1:
Anleitung und Begleitung bei alltagspraktischen Tätigkeiten (beispielsweise: Toilettengang, Kleidungswechsel, Mahlzeiten, etc.); maximal einfaches pädagogisches Arbeiten mit dem jungen Menschen, Rückmeldung an Lehrpersonal und sorgeberechtigte Personen; eigenständige schriftliche Berichterstattung an den Leistungsträger.
Stufe 2:
Selbstständiges pädagogisches Arbeiten mit dem jungen Menschen (vorhandene Rahmenbedingungen bedürfen keiner Veränderung); pädagogischer Austausch mit dem Lehrpersonal; pädagogischer Austausch mit den sorgeberechtigten Personen; eigenständige schriftliche Berichterstattung an den Leistungsträger.

Im Unterschied dazu sind in dem in Anl. 2 (Bl. 165 ff. Schiedsstellen-Akte) vorgelegten Entwurf einer Vergütungsvereinbarung unter § 2 Leistungspauschalen ebenfalls zwei Bedarfsstufen beschrieben mit allerdings abweichenden Inhalt hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches/der notwendigen Qualifikation.
Bedarfsstufe 1:
Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise eine kurze Einarbeitungszeit erfordern (keine einschlägige Ausbildung) oder durch Erfahrung als Schulbegleitung erworben werden. Einfache kompensatorische Assistenzleistungen.
Bedarfsstufe 2:
Tätigkeiten, die Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden, z.B. Krankenpfleger/-in, Altenpfleger/-in, Heilerziehungspfleger/-in, Psychotherapeut/-in, Ergotherapeut/-in (einschlägige Fachausbildung).

Die von den Klägern mit den anderen Leistungserbringern abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen (siehe Bl. 433 ff. Schiedsstellen-Akte) weisen in § 2 Leistungspauschalen insgesamt vier Bedarfsstufen auf. Die Bedarfsstufen 1 und 2 entsprechen den im von der Beklagten vorgelegten Entwurf der Leistungsvereinbarung, die dortige Bedarfsstufe 3 (einschlägige Fachausbildung) entspricht der Bedarfsstufe 2 im von der Beklagten vorgelegten Entwurf der Vergütungsvereinbarung (§ 2 Leistungspauschalen).

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Schiedsstelle offenkundig bei der Festsetzung der hier streitigen Vergütung nicht auf der Grundlage der in der Leistungsvereinbarung, auf die sich die Beteiligten in der Verhandlung vor der Schiedsstelle geeinigt haben, beschriebenen Bedarfsstufen 1 (keine einschlägige Ausbildung) und 2 (keine einschlägige Ausbildung), sondern auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Entwurfs einer Vergütungsvereinbarung die Vergütungen für die dort beschriebenen Bedarfsstufen 1 (keine einschlägige Ausbildung) und 2 (einschlägige Fachausbildung) festgesetzt hat.

Im Hinblick darauf wird die Schiedsstelle noch ergänzend zu erläutern haben, aus welchen Gründen sie in diesem Sinne die Vergütung festgesetzt hatte bzw. ob z.B. von Seiten der Schiedsstelle davon ausgegangen worden ist, dass es sich bei der in der Leistungsvereinbarung unter § 10 Abs. 2 beschriebenen Bedarfsstufe 2 um ein Redaktionsversehen handelte und vielmehr ausgehend von der in § 8 Abs. 2 der Leistungsvereinbarung beschriebenen Anforderungen an die Stufe 2 (hinsichtlich des pädagogischen Anspruches) als Voraussetzung hierfür eine einschlägigen Fachausbildung angenommen worden ist.



IV.

Im Ergebnis war damit im Hinblick auf die oben beschriebenen Begründungsmängel und die noch notwendigen Ermittlungen zu den Sach- und Investitionskosten der Schiedsspruch aufzuheben. Die Schiedsstelle wird nunmehr erneut über den Antrag der Beklagten zu entscheiden haben.

V.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 197a SGG).

Hier war der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 5.000 € anzunehmen, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bietet, nachdem die Beklagte bislang noch keine konkreten Klienten hat, für die sie ihre streitgegenständlichen Leistungen im Zuständigkeitsbereich der Kläger anbieten möchte.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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