Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch nicht im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten.
Die 1974 geborene Klägerin ist die Witwe des 1954 geborenen und am 2018 verstorbenen B4 (im Folgenden: Versicherter), der seit November 2017 von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat. Der Versicherte war bis zum Tod seiner ersten Ehefrau am 31.03.2010 in erster Ehe verheiratet und führte daneben seit 1998 eine Beziehung mit der Klägerin. Seit 01.06.2011 lebten die Klägerin und der Versicherte in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Versicherte wurde am 23.03.2017 infolge eines epileptischen Anfalls in die K1 B1 eingeliefert, wo am 27.03.2017 ein Gehirntumor diagnostiziert wurde. Nach der am 05.04.2017 erfolgten operativen Entfernung wurde der Tumor als unheilbares Glioblastom klassifiziert. Hierüber wurden der Versicherte und die Klägerin am 11.04.2017 aufgeklärt. Im Rahmen der Tumorboard-Konferenz am 10.05.2017 wurde von einer palliativen Situation ausgegangen. Trotz der Einleitung einer kombinierten Radiochemotherapie ergab die Bildgebung am 22.08.2017 ein Tumorrezidiv, das am 06.10.2017 operativ entfernt wurde.
Dazwischen erfolgte am 30.08.2017 die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt B2 und fand am 22.09.2017 die standesamtliche Trauung zwischen dem Versicherten und der Klägerin statt. Zuvor hatten der Versicherte, seine Kinder und die Klägerin am 07.08.2017 weitgehende notarielle Regelungen getroffen (u.a. testamentarische Verfügungen des Versicherten, Pflichtteilsverzicht der Klägerin, Erteilung von Generalvollmacht des Versicherten an seine Kinder).
Obgleich in der Folgezeit mehrmals eine Umstellung der Therapie erfolgte, zeigte sich ein Progress des Tumors, woran der Versicherte am 21.09.2018 verstarb.
Am 04.10.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer kleinen Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2018 ab, weil die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 21.09.2018 weniger als ein Jahr bestanden habe. Für diesen Fall gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der überwiegende Zweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten durch eine Hinterbliebenenrente gewesen sei. Diese Annahme könne zwar widerlegt werden, die Klägerin habe aber keine Gründe dargelegt, die gegen das Vorliegen einer Ehe aus überwiegenden Versorgungsgründen sprächen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Versicherte und sie hätten schon lange Zeit vor der Diagnose des Hirntumors konkrete Heiratspläne gehabt. Im Sommerurlaub 2015 an der Ostsee hätten sie einen Leuchtturm einschließlich Trauzimmer entdeckt. Es sei geplant gewesen, mit dem Wohnmobil an die Ostsee zu fahren und dort zu heiraten. Sie habe schon einen vierwöchigen Urlaub für Sommer 2017 beantragt und genehmigt bekommen. Bereits im März 2017 vor der stationären Aufnahme des Versicherten habe sie sich beim Bürgermeisteramt B2 erkundigt, wie der Ablauf sei, wenn vor einem anderen Standesamt als dem der Anmeldung geheiratet werde. Dem fügte sie ein Schreiben des Bürgermeisteramts B2 vom 11.01.2019, Fotos von der Trauung am 22.09.2018 und eine persönliche Stellungnahme bei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2019 zurück. Besondere, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände habe die Klägerin nicht nachweisen können, insbesondere keine langjährige konkrete Heiratsabsicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2019 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hat sie vorgetragen, dass die Hochzeit ursprünglich während des vom 31.07.2017 bis 27.08.2017 geplanten Sommerurlaubs ohne Trauzeugen hätte stattfinden sollen, damit seien auch keine weiteren Planungen erforderlich gewesen. Ihr sei im Beisein des Versicherten am 27.03.2017 die Diagnose Hirntumor mitgeteilt worden und nach Mitteilung des Ergebnisses der Gewebeprobe am 11.04.2017 habe sie erfahren, dass es sich um ein unheilbares Glioblastom handle.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Versicherten schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Internist S1 hat mit Schreiben vom 29.06.2021 ausgeführt, dass ein Glioblastom per se eine eher schlechte prognostische Aussicht habe und er eine Einschätzung zur Lebensbedrohlichkeit bzw. Lebenserwartung nicht abgeben könne. Er habe mit dem Versicherten über die bedrohliche Situation und das Sterben im Allgemeinen gesprochen; eine exakte Prognose habe er aber nicht gestellt. Die K2 hat unter dem 18.07.2021 ausgeführt, beim Versicherten sei ein Glioblastom diagnostiziert worden. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei diesem Tumor liege bei ca. 15-16 Monaten und eine Heilung sei nie möglich. C1, Klinik für Neurochirurgie Bezirkskrankenhaus G1, hat mit Schreiben vom 07.09.2021 berichtet, dass seit der Diagnosestellung eine ausgeprägte Beeinträchtigung durch die durchzuführende Therapie und die starke psychische Belastung der Diagnose einer letal verlaufenden, nicht heilbaren Erkrankung bestanden habe. Die Diagnose eines Glioblastom sei ab Diagnosestellung palliativ zu sehen und eine Heilung nicht möglich. Die durchschnittliche Lebenserwartung nach Diagnose betrage 1,5 Jahre. Herr E1, Neurologe am Landkreis B1, hat unter dem 20.09.2021 ausgeführt, dass der Kläger am 23.03.2017 notfallmäßig mit einem erstmalig epileptischen Anfall eingeliefert worden sei und im durchgeführten MRT des Kopfes sich eine Raumforderung gezeigt habe. Mit der diagnostischen Feststellung einer unklaren Raumforderung am 23.03.2017 sei die Erkrankung bereits lebensbedrohlich gewesen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 hat das SG die Zeugin S2, Enkelin des Versicherten, die Zeugin B3, eine Arbeitskollegin der Klägerin, und den Zeugen L1, einen langjährigen Freund des Versicherten, persönlich als Zeugen einvernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des SG vom 20.12.2022 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 20.12.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI greife angesichts der Ehedauer ein und der Klägerin sei nach Maßgabe der - näher dargestellten - Rechtsprechung des BSG in der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Der Versicherte habe ausweislich der Auskünfte der behandelnden Ärzte und vorliegenden medizinischen Unterlagen an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten, was zum Zeitpunkt der Eheschließung für die Klägerin und den Versicherten offenkundig gewesen sei. Zwar sei damit der Nachweis anderer besonders gewichtiger Gründe für die Eheschließung nicht ausgeschlossen, dieser Nachweis sei aber nicht gelungen. Der bloße Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten die beiderseitige Liebesbeziehung auch formal und rechtlich zu manifestieren, sei nicht geeignet, einen besonderen Umstand zu begründen. Auch das langjährige Bestehen einer partnerschaftlichen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichten für die Wiederlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. Auch genügten lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, sowie Äußerungen der Ehepartner gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht. Vielmehr müsse sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses darstellen. Dieses sei vorliegend nicht nachgewiesen. Zwar habe die Klägerin angegeben, dass Heiratsabsichten schon ab 2015 bestanden hätten und sie Anfang März 2017 erstmalig am Standesamt in B2 vorgesprochen habe. Die Standesbeamtin W1 habe in ihrer Stellungnahme hingegen lediglich bestätigt, dass sich die Klägerin und der Versicherte erstmals im Frühjahr 2017 an das Standesamt in B2 gewandt hätten, um zu erfahren, welche Unterlagen bei einer Eheschließung vorgelegt werden müssten, wenn vor einem anderen Standesamt als das der Anmeldung geheiratet werde. Letztlich habe die Klägerin nicht den Nachweis erbringen können, dass die Vorsprache beim Standesamt vor der Diagnose Ende März 2017 erfolgt sei. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Hochzeitswunsches seien von der Klägerin und dem Versicherten in der Folgezeit auch nicht ergriffen worden. Ein konkreter Hochzeitstermin sei nicht ins Auge gefasst worden. Ebenso seien vorangegangene konkrete Vorbereitungen für die Heirat auch von den einvernommenen Zeugen nicht benannt worden. Insofern habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass die geplante Eheschließung im August 2017 an der Ostsee aufgrund der Erkrankung und Therapie des Versicherten verschoben worden sei und einen früheren Termin nicht zugelassen hätten. Planungen, bspw. wie die Anmietung einer Lokalität, die Reservierung des Trauzimmers im Leuchtturm oder die Kontaktaufnahme mit dem Standesamt im P1 o.ä., habe die Klägerin indes nicht eingeleitet. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege des Versicherten sicherstellen sollte, reiche dieser Vortrag nicht aus, dass die Kammer den Nachweis als geführt ansehe, dass vorliegend die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt worden sei.
Gegen das am 18.01.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.01.2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt, mit der sie vorbringt, die Vermutung einer Versorgungsehe sei widerlegt, da entgegen den Ausführungen des SG trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses darstelle. Schon seit 2015 sei die Hochzeit im Gespräch gewesen. Insbesondere aus Rücksicht auf die Kinder des Versicherten hätten sie nicht früher geheiratet. Dass schon 2015 der Plan gefasst worden sei, im Sommerurlaub im Leuchtturm zu heiraten, hätten auch die Zeugen bestätigt. Damit sei belegt, dass bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Hochzeitsplanungen vorhanden gewesen seien. Dass ein konkretes Datum nicht genannt worden sei, sei nicht entscheidend, da sie keine große Feier geplant hätten, sondern nur zu zweit geheiratet werden sollte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2019 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung eine Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffende Entscheidung des SG, die sich vollumfänglich mit dem Krankheitsverlauf des Verstorbenen und den Aussagen der Zeugen und der Klägerin auseinandersetze.
Die Berichterstatterin des Senats hat mit den Beteiligten am 23.04.2024 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Dabei hat die Klägerin weitere persönliche Angaben gemacht. Hierzu wird auf das Protokoll vom 23.04.2024 Bezug genommen
Im Nachgang zum Termin hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt. Hierzu wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beklagte hat die Verwaltungsakte betreffend die erste Ehefrau des Verstorbenen vorgelegt und klargestellt, dass an den Versicherten entgegen der früheren Mitteilung im Schriftsatz vom 29.01.2020 an das SG keine Hinterbliebenenrente seit 01.07.2010 gezahlt worden sei, dass die Beklagte von der Heirat mit der Klägerin über eine maschinelle Meldung erfahren habe und keine Meldung seitens des Versicherten erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere liegen Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach dem Tod des Versicherten, weil der Anspruch nach § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen ist.
Anspruch auf Witwenrente haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten gemäß § 46 SGB VI Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 01.01.2002 eingeführt worden ist und für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl. § 242a Abs. 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Klägerin hat nicht wiedergeheiratet und der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt. Der Anspruch auf Witwenrente ist aber ausgeschlossen, da die Ehe der beiden weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Ehezeit berechnet sich vom Tag der standesamtlichen Trauung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bohlken in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 46 SGB VI, Stand 01.04.2021 Rn. 108). Damit hat die am 22.09.2017 geschlossene, am 21.09.2018 durch den Tod des Versicherten beendete Ehe kein Jahr im Sinne des § 46 SGB VI gedauert und es greift die Vermutungsregelung § 46 Abs. 2a SGB VI.
Die Vermutungsregelung greift auch dann ein, wenn die Dauer von einem Jahr – wie hier – nur geringfügig (um wenige Stunden) unterschritten ist. Es handelt sich hierbei um eine Stichtagsregelung, die auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ist geklärt, dass der Gesetzgeber – wie hier – für das Eintreten belastender Rechtsfolgen Stichtage festlegen kann, ohne gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu verstoßen. Die insoweit in der Verfassungsrechtsprechung aufgestellte Voraussetzung, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind ist hier erfüllt; die Wahl einer anderen Frist als der eines Jahres drängt sich nicht auf (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R -, juris Rn. 35). Die Hinterbliebenenversorgung gehört auch nicht zu den von Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Auch liegt in der Ungleichbehandlung gegenüber bis zum 31.12.2001 geschlossener Ehen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, alle Ehen unterschiedslos vom ersten Tag ihres Bestehens an mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszustatten (Bohlken, a.a.O., Rn. 109).
Damit greift die für diesen Fall geltende gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI einer sog. Versorgungsehe bei kürzerer Ehedauer. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist diese Vermutung auch nicht widerlegt, da keine besonderen Umstände im Sinne des § 46 Abs.2a Halbsatz 2 SGB VI nachgewiesen sind.
Der Begriff der „besonderen Umstände“ in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, vgl. auch Beschluss vom 01.08.2019 - B 13 R 283/18 B -, Rn. 10, jeweils juris). Als besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a.a.O., m.w.N.). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., m.w.N.).
Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks 14/4595 S 44), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der „besonderen Umstände“ in diesen Bestimmungen angeknüpft werden. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder – da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat“ abhebt – zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat.
Die Ausschlussregelung zwingt den Hinterbliebenen nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren. Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auch auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keinerlei Auskünfte über den „Zweck der Heirat“ zu geben. Es soll nicht gegen seinen Willen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen, indem der Hinterbliebene genötigt wird, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen. Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden. Dies bedeutet aber nicht, dass es dem hinterbliebenen Ehegatten untersagt ist, seine (höchst-)persönlichen Gründe und die des verstorbenen Versicherten für die Eheschließung darzulegen. Vielmehr kann er selbst abwägen, ob er derartige private Details preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr zu entkräften. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der „Ermittlung der Beweggründe für die Heirat“ bzw. des „Zwecks der Heirat“ würde jedenfalls in einem solchen Fall die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschneiden. Lediglich wenn der Hinterbliebene keine – glaubhaften – Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Allerdings ist eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen („besonderen“) Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt („plötzlich“ und „unerwartet“) eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als ein Beispiel hierfür der „Unfalltod“ genannt (BT-Drucks 14/4595 S. 44). Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z. B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung). Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der „besonderen Umstände“ als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl. zu Vorstehendem: BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung und der dargestellten in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze sind zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI nicht im Sinne eines an Gewissheit nahekommenden Grades der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren ist es der Klägerin in der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist es als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender äußerer Umstand anzusehen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erkennbar an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat und dies dem Versicherten und der Klägerin auch bekannt war, nachdem sie am 27.03.2017 über die Diagnose und am 11.04.2017 über die fehlende Heilbarkeit der Erkrankung informiert worden waren.
Überdies ist die Ehe am 22.09.2017 in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Versicherten angemeldet und geschlossen worden. So hatte die Bildgebung am 22.08.2017 ein Tumorrezidiv ergeben und erfolgte die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt nur wenige Tage später am 30.08.2017 sowie die Eheschließung am 22.09.2017 noch vor der operativen Behandlung des Tumorrezidivs am 06.10.2017.
Die Annahme einer Versorgungsehe lässt sich daher entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin auch nicht durch eine langjährig schon vorbestehende Heiratsabsicht entkräften, die in die tatsächlich erfolgte Eheschließung mündete. Soweit die Klägerin sich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 - darauf beruft, dass die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohenden Erkrankung des Versicherten als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses auch dann darstellen könne, wenn sogar noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden habe, folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, denn selbst in dem von der Klägerin verwendeten Zitat ist weiter ausgeführt: „weil der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Erkrankung gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert bestehen geblieben sei“. Die Klägerin und der Versicherte haben aber vor Erlangung der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung keinen konkreten Heiratsentschluss nach außen manifestiert.
Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Hessisches LSG, Urteil vom 16.09.2014 - L 2 R 140/13 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 23.07.2003 - L 2 U 360/01 - und vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - L 11 R 1116/08 -; jeweils juris). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - L 11 R 392/11 -, juris). Vorliegend fehlt es sowohl an konkreten Vorbereitungen als auch an einem konkret ins Auge gefassten Termin.
Zwar hat die Klägerin mit der Berufung nochmals vertieft dargelegt, dass der Versicherte im September 2017 in Altersrente gehen wollte, dass er im August 2017 parallel zu einem bereits geplanten und vom Arbeitgeber genehmigten Jahresurlaub der Klägerin seinen Resturlaub nehmen wollte, dass beide diesen Urlaub mit dem Wohnmobil an der Ostsee verbringen wollten und dass während dieses Urlaubs die Trauung in dem dortigen Leuchtturm stattfinden sollte, den die beiden in ihrem dortigen Urlaub 2015 gesehen und fotografiert hatten. Auch hat die Klägerin nunmehr Unterlagen eingereicht, die belegen, dass die Nachbesetzung der Arbeitsstelle des Versicherten bereits Anfang Februar 2017 durch den Arbeitgeber in die Wege geleitet wurde, was dafür spricht, dass der Versicherte bereits vor Kenntnis seiner Erkrankung die Absicht hatte und auch schon dem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, ab September 2017 Altersrente in Anspruch zu nehmen. Dies unterstellt, sind konkrete Heiratsabsichten damit aber noch nicht belegt. Noch nicht einmal die Urlaubspläne lassen sich damit nachweisen. Weder existieren Nachweise darüber, dass die Klägerin Urlaub für August 2017 beantragt und genehmigt bekommen hatte, da nach Angaben der Klägerin Daten hierzu bei ihrem Arbeitgeber aufgrund der von März 2017 bis Januar 2018 dauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht mehr vorhanden sind, noch existiert ein Nachweis darüber, dass der Versicherte bereits konkret (Rest-)Urlaub für August 2017 beantragt hatte. Tatsächlich erfolgte auch kein Eintritt in die Altersrente ab September 2017, sondern die rückwirkende Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab November 2017 aufgrund der Erkrankung. Es war auch nach Angaben der Klägerin weder ein Stellplatz an der Ostsee für das Wohnmobil reserviert, noch sonstige organisatorische Vorkehrungen für den Urlaub getroffen.
Ausgehend hiervon sind auch weder weitere Ermittlungen zu weiterer Kommunikation mit dem Arbeitgeber oder sonstigen Versicherungsträgern oder privaten Versicherungsunternehmen angezeigt. Dass und ggf. welche Erkenntnisse sich hieraus für die Pläne des Versicherten aus der Zeit vor Bekanntwerden seiner Erkrankung ergeben könnten, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich.
Auch sonstige Nachweise einer konkreten Hochzeitsplanung liegen nicht vor. Nach dem Vortrag der Klägerin waren keine konkreten Hochzeitsvorbereitungen getroffen worden. Einzig eine Erkundigung der Klägerin im Standesamt B2 dazu, welche Unterlagen sie bei einer Eheschließung vorlegen müssten und wie der Ablauf sei, wenn vor einem anderen Standesamt als dem der Anmeldung geheiratet werde, hat die Klägerin vorgetragen und durch die Stellungnahme der Standesbeamtin W1 belegt. Allerdings konnte die Angabe der Klägerin, dass diese Erkundigung noch vor Kenntnis von der Erkrankung des Versicherten erfolgt ist, nicht durch die Stellungnahme der Standesbeamtin bestätigt werden, da diese den Zeitpunkt der Erkundigung lediglich auf „Frühjahr 2017“ datiert hat. Eine tatsächliche Anmeldung der Ehe ist schließlich auch nicht bereits im Frühjahr 2017, sondern erst am 30.08.2017 erfolgt. Auch sonstige Vorbereitungshandlungen, die auf eine konkrete Hochzeitsabsicht hindeuten würden, sind vorher nicht erfolgt. Weder wurde ein bestimmter Termin festgelegt, noch das Trauzimmer im Leuchtturm reserviert, die Ehe angemeldet oder überhaupt Kontakt mit dem für den Leuchtturm zuständigen Standesamt aufgenommen. Auch wenn die Klägerin angibt, dass es dazu keinen Anlass gegeben habe, weil angesichts des kleinen Rahmens der geplanten Hochzeit kein Erfordernis für weitere Planungen bestanden habe bzw. für die einzigen erforderlichen Organisationsschritte noch ausreichend Zeit nach Ende ihres am 21.03.2017 begonnenen und für die Dauer von vier Wochen geplanten stationären Aufenthalts in einer Schmerzklinik gewesen wäre, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zum Nachweis eines konkreten Hochzeitsplans bereits vor der Kenntnis über die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten festzustellen.
Weiter hat die Klägerin klargestellt, dass der Versicherte eine Ehe mit ihr nur eingehen wollte nach vorherigen notariellen Regelungen zugunsten seiner Kinder, da das Verhältnis zu diesen ohnehin sehr belastet gewesen sei und er dieses nicht noch weiter belasten wollte. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen L1 gegenüber dem SG, wonach der Versicherte erklärt habe, dass er vor einer Hochzeit noch etwas mit dem Testament regeln müsse. Insoweit hat die Klägerin konkretisiert, dass zunächst für den 12.06.2017 ein Notartermin geplant gewesen sei, der aber aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten auf den 07.08.2017 verschoben worden sei, dass hier testamentarische Verfügungen getroffen worden seien, sie einen Pflichtteilsverzicht erklärt habe und der Versicherte Vollmachten erteilt habe. Zwar hat die Klägerin nochmals im Erörterungstermin dargelegt und im Nachgang hierzu Unterlagen eingereicht, dass ihr Verhältnis zu den Kindern des Versicherten schwierig gewesen sei und sich in Bezug auf den Nachlass, da sie ebenfalls teilweise bedacht worden sei, weitere Unstimmigkeiten ergeben hätten. Dies mag belegen, dass der Versicherte verhindern wollte, das schwierige Verhältnis zu den Kindern noch weiter dadurch zu belasten, dass sie sich durch eine Eheschließung mit der Klägerin in ihren Erb- und etwaigen sonstigen Erwartungen beeinträchtigt sehen würden. Gleichwohl spricht es aber nicht für konkrete Hochzeitsabsichten bereits vor Kenntnis der Erkrankung. Denn die Klägerin hat im Erörterungstermin auch klargestellt, dass weder vom Versicherten noch von ihr die Kinder vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten über Heiratspläne oder dem Wunsch nach notariellen Regelungen informiert wurden, sondern der Versicherte den Kindern ebenso wie den weiteren Verwandten erstmals während dem stationären Aufenthalt Ende März/Anfang April 2017 und im Nachgang hierzu mitgeteilt hat, dass die Klägerin und er heiraten wollten. Dies deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin S2, der Enkelin des Versicherten, die gegenüber dem SG erklärt hat, dass ihr Großvater sie über seine Heiratspläne informiert habe und sie gefragt habe, ob sie seine Trauzeugin sein wolle, dass dies aber erst nach dem Ausbruch seiner Krankheit gewesen sei. Von einer Hochzeit an der Ostsee habe er nicht gesprochen, auch keinen konkreten Termin genannt und nichts über seine Motive gesagt. Damit lässt sich auch aus dem Verhalten des Versicherten gegenüber seinen Kindern und weiteren Verwandten kein Nachweis über schon vor Kenntnis seiner Erkrankung bestehende Heiratspläne ableiten.
Schließlich sprechen auch die testamentarischen Regelungen des Versicherten zugunsten der eigenen Kinder und der Pflichtteilsverzicht der Klägerin, die damit kein Erbe aus dem Vermögen des Versicherten zu erwarten hatte, dafür, dass zumindest eine Witwenrente der Versorgung der Klägerin nach dem Ableben des Versicherten dienen sollte. Entsprechend hat sich die Klägerin in ihrer handschriftlichen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren geäußert und darauf hingewiesen, dass sie die Witwenrente wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes benötige.
Mangels konkreter Vorbereitungshandlungen für eine Eheschließung und mangels Äußerungen konkreter Heiratspläne der Klägerin sowie des Versicherten vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten sind konkrete Heiratsabsichten jedenfalls nicht nachgewiesen. Lediglich abstrakte Äußerungen wie sie nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gegenüber den gehörten Zeugen B3 und L1 in den Jahren 2015 und 2016 ohne Nennung eines konkreten Termins und ohne weitere Konkretisierung erfolgt sind, sind dafür nicht ausreichend.
Auch das langjährige Bestehen einer liebevollen eheähnlichen Lebensgemeinschaft an sich stellt keinen gewichtigen Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI dar (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 -, juris). Die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte bereits seit langem ein Paar waren und vor seiner Erkrankung keine Heirat erfolgte, spricht dafür, dass eine Partnerschaft ohne Trauschein von der Klägerin und dem Versicherten über einen langen Zeitraum als zufriedenstellend angesehen wurde. Zwar stand einer Eheschließung in den ersten ca. 12 Jahren der Beziehung bereits entgegen, dass der Kläger bis 2010 parallel zur Beziehung mit der Klägerin eine Ehe mit seiner ersten Ehefrau geführt hat und eine weitere Eheschließung daher unmöglich war. Aber der Fortbestand der Beziehung nach dem Ende dieser Ehe und das Zusammenleben in einem Haushalt seit 01.06.2011 kann Ausdruck der Entscheidung sein, eben nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, unterliegen zu wollen. Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.1999 - L 3 U 99/97 -, juris).
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerin und der Versicherte während ihrer langjährigen Beziehung in Liebe verbunden waren. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass die beiden bereits so konkret eine Hochzeit geplant hatten, dass die tatsächlich stattgefundene Trauung sich als konsequente Verwirklichung dieses Plans darstellen würde.
Andere schwerwiegende Gründe, die die Annahme einer Versorgungsehe widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nachdem besondere Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2a SGB VI nicht festgestellt werden konnten, ist die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.