Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im wiederaufgenommenen Klageverfahren streitig, ob das Verfahren S 25 R 167/17, das die Rechtmäßigkeit eines Verrechnungsbescheides der Beklagten bezüglich einer Beitragsforderung der Beigeladenen zum Gegenstand hatte, durch Vergleich vom 16.03.2021 beendet worden ist.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit November 2015 eine Altersrente von der Beklagten. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Beigeladenen hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 11.02.2016 an. Der Kläger wandte ein, die Beitragsforderungen seien nicht berechtigt, über seine Widersprüche sei nicht abschließend entschieden.
Mit Bescheid vom 07.07.2016 erklärte die Beklagte, dass sie ab September 2016 die laufenden Rentenzahlungen in Höhe von 400,00 € monatlich (Hälfte der nach Pfändung durch die Stadt F. 808,00 € betragenden Rentenzahlung) zur Begleichung der Forderung der Beigeladenen verrechne. Die Forderung der Beigeladenen in Höhe von 24.237,92 € sei mit Bescheiden vom 19.12.2014 und 29.12.2015 bestandskräftig, bzw. rechtskräftig festgestellt worden. Sie sei darüber hinaus auch fällig. Der Kläger habe nachzuweisen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werde. Weder habe die Beklagte bei der Entscheidung ihr Ermessen missbraucht, noch die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) fehlerhaft angewandt. Den Widerspruch des Klägers vom 08.08.2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016 als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. In Anbetracht der Höhe der Forderung sei eine Verrechnung der Rente in Höhe von 400 € angemessen.
Am 03.02.2017 hat der Kläger gegen den – ihm am 07.01.2017 zugegangenen – Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund (S 25 R 167/17) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe der Beklagten mitgeteilt, dass die Forderung nicht berechtigt und rechtsmissbräuchlich sei. Als Nachweis habe er die unzutreffende Beitragsfestsetzung der Beigeladenen für Dezember 2015 in Höhe von 723,07 € eingereicht. Dagegen habe er auch Widerspruch eingelegt. Sein Widerspruch richte sich nicht nur gegen das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen, sondern auch gegen die Stadt F., deren Maßnahmen extrem rechtsmissbräuchlich und somit sittenwidrig seien. Er beantrage auch den Oberbürgermeister der Stadt F. dem Verfahren beizuladen. Er habe vorgehabt, aus der Arbeitslosigkeit heraus eine selbständige Tätigkeit auszuüben, was durch die rechtswidrigen Maßnahmen der Stadt F. zunichtegemacht worden sei. Er sei seit 01.11.2015 Rentner, davor sei er Arbeitnehmer bei der N. GmbH gewesen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien direkt vom Arbeitgeber abgeführt worden. Schon aus diesen Gründen sei die Zahlungsverpflichtung für „freiwillige Krankenversicherungsbeiträge“ für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.12.2015 nicht begründet. Darüber hinaus habe er über keine gültige Versicherungskarte verfügt und keine Leistungen erhalten. Die Forderung sei daher verwerflich und rechtsmissbräuchlich. Die Höhe der Säumniszuschläge sei nicht nachvollziehbar. Die Forderung sei für ihn existenzbedrohend und daher zu untersagen. Auch das erneute Verrechnungsersuchen vom 07.09.2017 sei für nichtig zu erklären. Der Vorwurf, er habe Meldepflichten verletzt, treffe nicht zu, vielmehr bestünden eklatante Pflichtverletzungen der Beigeladenen.
Das SG hat die zuständige Krankenkasse dem Verfahren beigeladen (Beschluss vom 08.05.2017) und die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen beigezogen. Die Beklagte hat am 24.07.2017 mitgeteilt, dass die Forderung der Stadt F. inzwischen getilgt sei. Die Deutschen Rentenversicherung Westfalen habe mitgeteilt, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Klägers nicht Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen sei. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass der Kläger eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen habe. Ein Angestelltenverhältnis sei weder von der N. GmbH noch von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen gemeldet worden.
Mit Bescheid vom 31.08.2017 hat die Beigeladene die Forderung gegen den Kläger auf 6.776,92 € zzgl. 1.280,75 € Säumniszuschläge (Gesamtsumme 8.057,67 €) reduziert. Im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung und unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags des Klägers habe man nun zur Berechnung der Beiträge für den Zeitraum 01.10.2012 bis 17.12.2015 nur noch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Am 07.09.2017 hat die Beigeladene an die Beklagte ein korrigiertes Verrechnungsersuchen übersandt. Gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 31.08.2017 hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Nachfolgend hat die Beigeladene die Forderung am 07.09.2017 nochmals auf 6.470,55 € zzgl. 1.280,75 € Säumniszuschläge (Gesamtsumme 7.751,30 €) reduziert und den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Bescheide hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (S 73 KR 1282/18 SG Dortmund).
Am 30.12.2020 hat der Kläger zusätzlich Untätigkeitsklage gegen die Beklagte mit dem Ziel erhoben, eine Entscheidung über seinen Antrag auf Statusfeststellung herbeizuführen (Az. S 25 BA 147/20).
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts im Verfahren S 25 R 167/17 am 16.03.2021 haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen:
- Die Beitragsforderung der Beigeladenen für den Zeitraum 01.10.2012 bis 17.12.2015 wird auf 6.500 Euro festgesetzt.
- Der Kläger ist damit einverstanden, dass zur Begleichung der Forderung der Beigeladenen monatlich 100 Euro von seiner gesetzlichen Rente einbehalten und an die Beigeladene abgeführt werden. Beginn ab 01.05.2021.
- In den Verfahren S 25 R 167/17 sowie S 73 KR 1282/18 findet keine Kostenerstattung statt.
- Die Beteiligten erklären die Verfahren S 25 R 167/17, S 73 KR 1282/18 sowie S 25 BA 147/20 vollumfänglich für erledigt.
Der Vergleich wurde diktiert, vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt.
Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 30.03.2021 hat der Kläger den Vergleich vom 16.03.2021 „widerrufen.“ Das Gericht habe gegen das Gebot eines fairen und gerechten Verfahrens verstoßen und zu seiner abhängigen Beschäftigung nichtzutreffende und unzulässige Angaben gemacht: So habe es behauptet, dass er ein Gewerbe betrieben habe und erklärt, dass Regressansprüche verjährt wären. Ein Schreiben der Beigeladenen vom 08.03.2021 im Verfahren S 73 KR 1282/18 habe er erst am 26.03.2021 erhalten. Wäre es ihm vorher bekannt gewesen, hätte er dem Vergleich so nicht zugestimmt. Er sei absichtlich in die Irre gelockt und zu einer voreiligen Zustimmung verleitet worden (§§ 119 ff, 138 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Das Ergebnis eines bei der Clearingstelle eingeleiteten Verfahrens sei abzuwarten. Das SG habe es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf seine angebliche Gewerbetätigkeit zu ermitteln. Stattdessen habe das SG ihn so eingeschüchtert, dass er nicht mehr habe rational handeln können. Seine Aufklärungsverlangen seien vom SG ignoriert worden, dabei seien seine Argumente von zentraler Bedeutung. Seine Schriftsätze an die Gegner seien nur „zur Kenntnisnahme“ verschickt worden, was zeige, dass das SG auf ihrer Seite stehe. Das Gericht hätte die Beklagte und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen auffordern müssen, die notwendige Statusfeststellung einzuleiten. Einen Befangenheitsantrag wolle er nicht stellen; er gehe davon aus, dass die Kammervorsitzende ihn nicht absichtlich und bewusst in die Irre geführt habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren S 25 R 167/17 nicht durch den im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 16.03.2021 geschlossenen Vergleich beendet ist, sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2016 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das gerichtliche Verfahren sei durch den rechtskräftigen, protokollierten Vergleich abgeschlossen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgreich durchzusetzen. Aufgrund des vom Kläger selbst verschuldeten Beitragsrückstandes habe sie die Beklagte mit der Verrechnung beauftragen müssen. Das Leistungsruhen sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Das SG hat das Schreiben der Beigeladenen vom 08.03.2021 im Verfahren S 73 KR 1282/18 beigezogen. Dieses hat folgenden Inhalt: „[…] soll die Beklagte eine Stellungnahme zu der gerichtlichen Verfügung vom 23.02.2021 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2021sowie Schreiben der DRV-Bund vom 25.01.2021) abgeben. Da in diesem Verfahren die Beitragsbemessung in der obligatorischen Auffangversicherung Streitgegenstand ist, erschließt sich der Beklagten die geforderte Stellungnahme nicht. Es wird daher um einen konkreten richterlichen Hinweis gebeten.“
Den Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung vom 09.04.2021, mit dem er vorgetragen hat, seine Beanstandung, dass die Beigeladene seit Juli 2015 aus seinen Altersbezügen weit mehr als 10.000 € kassiert und ihm dennoch die Ausstellung einer Gesundheitskarte verweigert habe, sei nicht protokolliert, hat das SG mit Beschluss vom 08.07.2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 01.07.2021 hat die Clearingstelle der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die N. GmbH in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sowie nachdem Recht der Arbeitsförderung im gesamten Zeitraum versicherungspflichtig aufgrund abhängiger Beschäftigung gewesen sei. Den Widerspruch der N. GmbH hat die Clearingstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Am 22.12.2021 hat die N. GmbH Klage unter dem Aktenzeichen S 3 (25) BA 97/21 SG Dortmund erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 12.07.2022 festgestellt, dass das Verfahren 25 R 167/17, jetziges Az. 25 R 960/21 durch den im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 16.03.2021 geschlossenen Vergleich beendet ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der im Erörterungstermin vom 16.03.2021 wirksam geschlossene gerichtliche Vergleich habe das Klageverfahren S 25 R 167/17 nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet. Aus der entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigten und vom Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben Sitzungsniederschrift (§§ 122 SGG, 159, 160 Zivilprozessordnung [ZPO]) ergebe sich, dass der Vergleichswortlaut den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden sei (§ 122 SGG i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO). Eine Widerrufsmöglichkeit enthalte der Vergleich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Prozesshandlungen der Beteiligten nicht wirksam vorgenommen worden seien, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vergleich verstoße insbesondere auch nicht gegen § 101 Abs. 1 SGG, denn die Beteiligten hätten über den Gegenstand der Klage verfügen können. Es handele sich auch um eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens durch gegenseitiges Nachgegeben. Der Prozessvergleich sei auch materiell-rechtlich wirksam; er sei weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch – etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff. BGB – nichtig. Eine Entscheidung über die Statusfeststellung und damit Änderung der Sachlage habe weder im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleiches (16.03.2021) noch im Zeitpunkt des „Widerrufs des Vergleichs“ vorgelegen. Der Sachverhalt in Bezug auf den Versichertenstatus des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit für die N. GmbH sei weiterhin ungeklärt. Darüber hinaus sei keine nach § 119 Abs. 1 BGB oder § 123 BGB wirksame Anfechtung durch den Kläger erfolgt.
Gegen das am 04.08.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.09.2022, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei zu einer undurchdachten, voreiligen Zustimmung gedrängt worden. Das SG habe fälschlich Ermittlungen zu seiner angeblich selbständigen Tätigkeit unterlassen und stattdessen unzulässige Hinweise erteilt, indem es im Erörterungstermin aus der Akte der Beigeladenen zitiert habe, ohne vorher deren Beiziehung mitzuteilen. Der Hinweis sei nicht schriftlich oder zu Protokoll erfolgt. Auch sei er nicht über (un)zulässige Rechtsmittel aufgeklärt worden, ihm habe jedenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Der Vergleich, den er rechtzeitig angefochten habe, sei durch arglistige Täuschung zustande gekommen. Der Beklagten habe er frühzeitig Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe. Notwendige Ermittlungen von Amts wegen seien unterblieben. Das SG habe auch nicht beachtet, dass die Beigeladene ihm keine Gesundheitskarte ausgehändigt, aber Beiträge in Höhe von mehr als 10.000,00€ aus seinen Versorgungsbezügen erhalten habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2022 abzuändern, das Verfahren S 25 R 167/17 fortzusetzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der gerichtliche Vergleich vom 16.03.2021 sei nicht zu beanstanden.
Die Beigeladene hat von einer Stellungnahme im Berufungsverfahren abgesehen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 02.11.2022 darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand allein die Frage sei, ob der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Ob der Kläger zuvor Arbeitnehmer oder Selbständiger gewesen sei, sei hier hingegen nicht streitentscheidend. Mit Verfügung vom 07.06.2023 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Nach weiteren Stellungnamen des Klägers hat der Senat mit Verfügung vom 06.09.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, nunmehr zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Streitakte S 25 BA 61/21 SG Dortmund Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 16.03.2021 nach § 101 Abs. 1 SGG beendet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich nichts Abweichendes. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs nach § 123 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Eine zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigende arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (Arnold in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 123 BGB, Rn. 27). Weder war der Kammervorsitzenden hier das vom Kläger für maßgeblich gehaltene Schreiben der Beigeladenen vom 08.03.2021 zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannt, noch wollte sie den Kläger – auch nach seiner eigenen Auffassung – absichtlich und bewusst in die Irre führen. Eine vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs bestehende Aufklärungspflicht durch das Gericht darüber, dass Rechtsmittel gegen einen Vergleich nicht zulässig sind, sieht das Gesetz nicht vor. Ebenso wenig besteht vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs eine umfassende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht. Vielmehr dient der Vergleich nach § 779 BGB gerade dazu, einen Streit oder eine (noch) bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Am 16.03.2021 war weder der versicherungsrechtliche Status des Klägers in der Zeit von 2012 bis 2015 abschließend geklärt noch daraus folgend seine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus resultierende Verrechnungsmöglichkeit durch die Beklagte; all dies stand vielmehr im Streit. Der gerichtliche Vergleich ermöglicht gerade in solchen Fällen die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits, ohne dass das Gericht zunächst die Ungewissheiten aufzuklären hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).