Ist der Streitwert mangels bezifferbarer wirtschaftlicher Bedeutung der Sache mit dem Auffangstreitwert anzusetzen, eröffnet § 52 Abs. 2 GKG keine Möglichkeit, hiervon einen Abschlag vorzunehmen. Etwas anderes ist auch bei einer Untätigkeitsklage nicht zulässig.
1. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hatte mit am 05. Februar 2024 erhobener Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seinen Widerspruch vom 18. Dezember 2023 gegen eine Kostenzusage der Beklagten vom 11. Dezember 2023 zu verbescheiden.
Mit Schriftsatz vom 06. März 2024 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Damit ist der Rechtsstreit gemäß § 102 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt.
II.
Gehört – wie im vorliegenden Fall – in einem Rechtszug weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO. Hiernach hat die Kosten zu tragen, wer eine Klage zurücknimmt. Ein Entscheidungsspielraum des Gerichts besteht insoweit nicht.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
Danach ist vorliegend der Auffangstreitwert festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens war eine Untätigkeitsklage. Mit dem zugrunde liegenden Widerspruch des eine Einrichtung der Eingliederungshilfe betreibenden Klägers waren die Zulässigkeit der Befristung der für einen ihrer Bewohner erteilten Kostenzusage sowie eine nicht bezifferte Reduzierung der bewilligten Leistungen gegenüber dem vorherigen Zeitraum infrage gestellt worden. Die Reduzierung war im Zeitpunkt der Klageerhebung nach einer zwischenzeitlichen Nachzahlung durch die Beklagte nicht mehr streitig. Es verblieb die Frage der Zulässigkeit der Befristung. Zudem stritten die Beteiligten über die Zulässigkeit des Widerspruchs, weil die Beklagte die Bescheidqualität der Kostenzusage sowie die Widerspruchsbefugnis des Klägers verneinte.
Ausreichende Anhaltspunkte für einen finanziellen Wert der Klage ergeben sich daraus nicht, so dass der Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzusetzen ist.
Ein Abschlag davon kommt entgegen dem klägerseits in Bezug genommenen Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit zum Stichwort „Untätigkeitsklage“ nicht in Betracht. Zunächst handelt es sich bei dem Streitwertkatalog lediglich um unverbindliche Empfehlungen (vgl. Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2019, Az. L 11 KA 63/19 B ER RG, Rn. 11 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2014, Az. L 7 KA 6/14 B, Rn. 5). Insbesondere aber wird in den dort zitierten Entscheidungen nicht unterschieden zwischen Verfahren, bei denen der Gegenstand der Hauptsache bestimmbar ist (dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 09. Oktober 2014, Az. L 5 R 604/14 B), und solchen, bei denen das nicht der Fall und deshalb der Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Juli 2013, Az. L 11 KA 31/13 B).
Jedenfalls bei dem – auch hier maßgeblichen – Auffangstreitwert kann ein Abschlag aber nicht vorgenommen werden, weil § 52 Abs. 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet, wenn die Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17. März 2022, Az. B 9 SB 64/21 B, Rn. 6; und vom 14. Mai 2012, Az. B 8 SO 78/11 B, Rn. 12 – ebenso wenig ist eine Vervielfachung des Auffangstreitwerts zulässig, vgl. BSG, Beschlüsse vom 07. März 2017, Az. B 2 U 140/16 B, Rn. 13; und vom 05. März 2010, Az. B 12 R 8/09 R, Rn. 1). Es verbleibt daher bei der für diesen Fall gesetzlich vorgesehenen Pauschale.