L 3 R 1082/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 R 2502/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 1082/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 46/23 BH
Datum
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

 

Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.

 

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) sind die Eltern der am 00.00.0000 in Deutschland geborenen Zwillinge I. und R. Y.. Am 27.07.2010 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Kreisverwaltung Z. die Gewährung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welche für die ersten drei Lebensmonate dem Kläger und anschließend der Beigeladenen zu 1) gewährt werden sollten. Mit Bescheid vom 10.09.2010 gewährte der Kreis Z. dem Kläger Elterngeld für beide Kinder für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Im Bewilligungszeitraum unterbrach der Kläger im Zuge der von ihm in Anspruch genommenen Elternzeit seine berufliche Tätigkeit, welche er ab dem 13.11.2010 fortsetzte.

 

Mit E-Mail vom 13.01.2011 teilte der Kläger der Beklagten u.a. hinsichtlich des streitigen Zeitraums mit, das beide Elternteile die ganze Zeit über für die Kinder anwesend gewesen seien. Am 27.12.2011 beantragte der Kläger die Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder I. und R.. In den sowohl von ihm als auch der Beigeladenen zu 1) unterschriebenen Anträgen wurde jeweils unter Punkt 5.1 des Antragsvordruckes V805 die Frage „Die Erziehung erfolgte gemeinsam mit dem anderen Elternteil …vom - bis“ mit der Angabe „00.00.0000“ beantwortet. Auf die Frage 5.2 „Wurde das Kind während der gemeinsamen Erziehung überwiegend von einem Elternteil erzogen“ wurde „nein“ angekreuzt. Unter Punkt 6.1 des Antragsvordruckes wurde weiterhin angegeben, gegenüber dem Rentenversicherungsträger der Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 2), sei eine übereinstimmende Erklärung für das jeweilige Kind abgegeben worden.

 

Die Beigeladene zu 2) teilte der Beklagten am 22.05.2012 mit, dass bisher keine Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Versichertenkonto der Beigeladenen zu 1) vorgemerkt worden seien.

 

Das Amtsgericht (AG) Mönchengladbach-Rheydt richtete im Scheidungsverfahren des Klägers und der Beigeladenen zu 1) am 25.03.2013 ein Auskunftsersuchen an die Beklagte hinsichtlich Versorgungsanrechte des Klägers bezogen auf die mit der Beigeladenen zu 1) geführte Ehezeit vom 01.12.2006 bis zum 28.02.2013.

 

Mit Bescheid vom 29.05.2013 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2006 enthaltenen Versicherungszeiten verbindlich fest. Hiernach sind die Zeiten vom 01.01.2010 bis zum 12.08.2010 und vom 13.11.2010 bis zum 31.01.2011 als Pflichtbeitragszeiten (wegen einer Beschäftigung) berücksichtigt worden. Feststellungen zu Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind dabei nicht getroffen worden.

 

Am 06.06.2013 erhob der Kläger per Email Widerspruch gegen Bescheid vom 29.05.2013 hinsichtlich Versicherungszeiten vom 01.07.1986 bis zum 28.09.1999 und wies mit weiterer Email vom 24.06.2013 darauf hin, dass Eintragungen zur Elternzeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 fehlten. Er habe genauso wie die Beigeladene zu 1) an der Erziehung der Kinder im November 2011 teilgenommen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies er darauf hin, dass er bis November 2011 genauso wie die Mutter der Kinder an der Erziehung teilgenommen habe. Hier seien zwei Kinder gleichzeitig zu betreuen gewesen, was die Mutter alleine nicht habe schaffen können.

 

Die Beigeladene zu 2) wandte sich am 20.06.2013 an die Beklagte und bat diese um Mitteilung der im Versicherungskonto des Klägers vorgemerkten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Die Beigeladene zu 1) habe angegeben, im Dezember 2011 eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil abgegeben zu haben. Demnach sollen die Erziehungszeiten für die beiden Kinder vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 beim Kläger zugeordnet worden sein. Daraufhin teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2) mit, eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten habe noch nicht stattgefunden.

 

Mit Bescheid vom 15.10.2013 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2006 enthaltenen Versicherungszeiten des Klägers erneut verbindlich fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid führte die Beklagte aus, Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist vom 02.07.2010 bis zum 05.11.2010 seien der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen. Eine anteilige Zuordnung zum Versicherungskonto des Klägers bis zum Ende der Elternzeit am 00.00.0000 sei nicht möglich.

 

Die Ehe des Klägers und der Beigeladenen zu 1) wurde durch Beschluss des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 12.06.2014 geschieden.

 

Mit weiterem Bescheid vom 04.09.2014 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf bis zum 31.12.2007 enthaltenen Versicherungszeiten verbindlich fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid führte die Beklagte aus, innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist vom 02.07.2010 bis zum 05.11.2010 könnten die Kindererziehungszeiten nur der Mutter zugeordnet werden, weil eine überwiegende Erziehung durch den Kläger, auch wenn er Elternzeit in Anspruch genommen habe, nicht erfolgt sei. Eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten sei nicht fristgerecht abgegeben worden, zudem sei die Erklärung (V805) nur durch den Kläger und nicht von der Beigeladenen zu 1) unterschrieben worden.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit sie diesem durch die Bescheide vom 15.10.2013 und vom 04.09.2014 nicht bereits abgeholfen habe, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu. Eine übereinstimmende Erklärung sei nicht abgegeben worden. Auch habe er als Kindsvater die Kinder nicht überwiegend erzogen. Es sei aufgrund der bis 05.11.2010 geltenden gesetzlichen Mutterschutzfrist davon auszugehen, dass lediglich eine gleichgewichtige Erziehung durch beide Elternteile vorgelegen habe, was das Vorliegen einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger ausschließe. In diesem Falle sei die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit im Versicherungskonto der Beigeladenen zu 1) vorzumerken.

 

Hiergegen hat der Kläger am 01.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat vorgetragen, ihm sollten die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zugesprochen werden, weil er die Kinder nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet überwiegend erzogen habe. Er habe anlässlich der Geburt seiner Zwillingstöchter in der Klinik ein Familienzimmer mit seiner Familie bewohnt. Nach der Entlassung am 19.08.2010 sei die Beigeladene zu 1) gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, so dass er neben der Betreuung der zwei Kinder auch die Beigeladene zu 1) habe pflegen und den Haushalt habe führen müssen. Er habe sich tagsüber um die Kinder gekümmert und die Beigeladene zu 1) nachts. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 habe er das Elterngeld erhalten, was ein Beweis dafür sei, dass er beide Kinder überwiegend betreut und erzogen habe.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

festzustellen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2014 verpflichtet ist, zu seinen Gunsten Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten für die am 00.00.0000 geborenen Zwillinge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die ersten drei Lebensmonate anzuerkennen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

 

Die mit Beschluss vom 30.01.2015 Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

 

Sie hat vorgetragen, sie habe die Kinder seit der Geburt gestillt, gewickelt und sei mit dem Kinderwagen spazieren gegangen. Manchmal habe auch der Kläger gewickelt oder auf ein Kind aufgepasst, wenn das andere gebadet habe oder manchmal Babynahrung vorbereitet, da sie nicht genügend Milch für zwei Kinder gehabt habe. Mehr Zeit habe er vor dem PC verbracht. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 habe sie keine Hilfe von dem Kläger verspürt, sondern viel Stress.

 

Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2021 zu den Kindererziehungszeiten vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Mit Urteil vom 29.10.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Antrag des Klägers sei so auszulegen, dass er die Anerkennung von einer Kindererziehungszeit für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 30.11.2010 und die Anerkennung eines weiteren Zeitraumes von drei Kalendermonaten für das zweite Kind vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 begehre. Die materiellen Voraussetzungen für die Vormerkung einer Kindererziehungszeit für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 im Versicherungskonto des Klägers lägen nicht vor. Eine übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hätten Kläger und Beigeladene zu 1) nicht abgegeben. Der gegenüber der Kreisverwaltung Z. abgegebene Antrag auf Leistungen nach dem BEEG stelle keine übereinstimmende Erklärung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI dar. Es bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch so gestellt zu werden, als läge eine übereinstimmende Erklärung vor, da die Beklagte keine Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt habe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass keine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger vorgelegen habe, sondern eine im Kern gemeinsame Erziehung. Aus den Angaben des Klägers werde deutlich, dass sich beide Elternteile in annähernd gleichem Maße zu unterschiedlichen Zeiten um die beiden Kinder gekümmert hätten.

 

Gegen das ihm am 18.11.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.12.2021 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe nach § 1 Abs. 1 BEEG Elterngeld bezogen und die Kinder selbst betreut und erzogen. Nach Ende der Elternzeit am 00.00.0000 habe die Betreuung und Erziehung der Kinder bis zur Trennung im November 2011 nicht geendet, da ihm seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sei. Er habe seine Kinder auch in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 überwiegend erzogen. Es habe auch eine übereinstimmende Erklärung i.S.d. § 56 Abs. 2 SGB VI durch den Antrag auf Elterngeld vorgelegen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI seien die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufzuteilen, wenn eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich sei. Wenn das SG ausgelegt habe, er begehre die Anerkennung eines weiteren Zeitraums für das zweite Kind vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 habe er das gar nicht gemeint bzw. nicht gesagt. Beantragt habe er die Elternzeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

 

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2021 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29.05.2013, 15.10.2013 und 04.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2014 zu verpflichten, in seinem Versicherungskonto Kindererziehungszeiten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vorzumerken.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

 

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.06.2023 die Beigeladene zu 2) als Kontoführerin der Beigeladenen zu 1) zum Verfahren beigeladen.

 

Die Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie übersendet den Feststellungsbescheid vom 07.08.2013, mit dem u.a. Kindererziehungszeiten für die Kinder I. und R. Y. für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 im Versicherungskonto der Beigeladenen zu 1) vorgemerkt worden sind. Eine Erklärung über die überwiegende Erziehung eines Elternteils liege dort nicht vor. Sie schließe sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vollumfänglich an.

 

Der Senat hat am 31.05.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger und die Beigeladene zu 1) zur Erziehung der Kinder I. und R. Y. befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Vorprozessakte des SG Düsseldorf S 39 R 1414/15 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senates gewesen sind, verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

 

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2021 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29.05.2013 sowie die gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheide vom 15.10.2013 und 04.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vormerkung von Kindererziehungszeiten wegen der Erziehung der Kinder I. und R. Y. in dem nach seiner Erklärung im Erörterungstermin vor dem Senat noch streitigen Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.

 

Gem. § 56 Abs. 1 SGB VI sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in ersten drei Lebensjahren (Kindererziehungszeiten) für einen Elternteil anzurechnen, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

 

Für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (bzw. aufgrund des Kalendermonatsprinzips nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI bis zum 30.11.2010) fehlt es an einer Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Kläger. § 56 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass bei Alleinerziehung durch einen Elternteil die Erziehungszeit diesem zugeordnet wird (Satz 1), bei gemeinsamer Erziehung durch mehrere Elternteile einem der beiden Elternteile (Satz 2) oder die Eltern bei gemeinsamer Erziehung durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Erziehungszeit zuzuordnen ist (Satz 3), wobei die Zuordnung kalendermonatlich erfolgt, wie sich aus § 56 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB VI ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2020 – L 4 R 715/08 –, Rn. 21). Die Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung kann allerdings grundsätzlich nur rückwirkend für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen (§ 56 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 SGB VI).

 

Vorliegend ist eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit i.S.d. § 56 Abs. 2 Satz 3 bis 7 SGB VI weder gegenüber der Beklagten noch der Beigeladenen zu 2) als Kontoführerin der Beigeladenen zu 1) abgegeben worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG, denen der Senat folgt, wird in entsprechender Anwendung des             § 153 Abs. 2 SGG auch auf Beschlüsse, Bezug genommen. Soweit der Kläger mit der Berufung (erneut) vorträgt, in der (mit der Beigeladenen zu 1) gemeinsamen) Antragstellung nach dem BEEG gegenüber der Kreisverwaltung Z. läge eine übereinstimmende Erklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 bis 7 SGB VI, ist dies rechtlich unzutreffend. Denn durch die (gemeinsame) Antragstellung nach dem BEEG wird nur zum Ausdruck gebracht, welcher Elternteil in welchem Zeitraum Elterngeld beantragt (§ 1 BEEG), nicht jedoch, welchem Elternteil die rentenrechtliche Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 SGB VI zugeordnet werden soll. Die Unterschrift der Beigeladenen zu 1) auf den Zusatzfragebögen zur Kindererziehung (V805) bezüglich der Kinder I. und R. Y. bestätigt lediglich die gemeinsame und nicht überwiegend durch einen Elternteil erfolgte Erziehung der Kinder und stellt keine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit dar.

 

Wie das SG ebenfalls zutreffend entschieden hat, besteht auch kein Anspruch des Klägers im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob eine übereinstimmende Erklärung zu seinen Gunsten fristgerecht von ihm und der Beigeladenen zu 1) abgegeben worden wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine derartige gemeinsame Erklärung überhaupt nicht existiert, wobei die Beigeladene zu 1) aufgrund ihres Vortrages im Verfahren auch erkennbar kein Interesse hat, eine solche Erklärung noch abzugeben. Die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI ist jedoch eine tatsächliche Handlung, die keiner Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich ist, weswegen sie auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R –, Rn. 27).

 

Da keine übereinstimmende Zuordnungserklärung gem. § 56 Abs. 2 Satz 3 bis 7 SGB VI abgegeben worden ist, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI).

 

Beim Zusammenleben in einem elterlichen Haushalt ist regelmäßig eine gemeinsame Erziehung indiziert (Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, § 56 Kindererziehungszeiten (Stand  2023), Rn. 35; Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 56 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 34). Eine gemeinsame Erziehung im Sinne des § 56 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn Eltern im Einvernehmen die Erziehung des Kindes tatsächlich wahrnehmen, wobei keine gleichwertigen oder gleichartigen Erziehungsbeiträge gefordert sind. Überwiegend erzieht derjenige Elternteil, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet (vgl. BT-Drs. 10/2677, Seite 33; Fichte a.a.O.). Der objektive Erziehungsbeitrag ist im Gerichtsverfahren von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen, wie z.B. Umfang einer ausgeübten Erwerbstätigkeit beurteilen lässt, ob sich eine überwiegende Erziehung durch den einen Elternteil mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt. Stellt sich danach die Erziehung tatsächlich als in etwa gleichgewichtig dar oder lässt sich ein überwiegender Erziehungsanteil eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, erfolgt die Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI (BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R –, Rn. 24; Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97; LSG NRW, Urteil vom 20.12.2016 – L 18 R 713/15 –, Rn. 43 f; Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 56 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 40).

 

Nach diesen Maßstäben haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) die Kinder I. und R. Y. zwar im streitigen Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 im Sinne von § 56 Abs. 2 SGB VI gemeinsam erzogen, der Senat ist jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass hierbei eine überwiegende Erziehung durch den Kläger stattgefunden hat. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG, denen der Senat folgt, Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung.

 

Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl Kläger als auch Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht berufstätig gewesen sind und sich deshalb grundsätzlich beide der Erziehung der Kinder haben widmen können. Der Kläger befand sich in diesem Zeitraum in Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG, die Beigeladene zu 1) in Mutterschutz nach § 3 des Mutterschutzgesetzes, wobei für den Kläger ab dem 13.11.2010 eine Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Beschäftigung vorliegt und die Beigeladene zu 1) nach Ablauf der Mutterschutzfrist am 25.11.2010 weiterhin nicht berufstätig gewesen ist. Soweit der Kläger geltend macht, die Beigeladene zu 1) sei nach der Geburt, nach ihren Angaben für etwa drei Tage, zu schwach gewesen, um sich um die Kinder zu kümmern, ist dies jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.08.2010 nicht rechtlich relevant, da die Kindererziehungszeit gem. § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI erst mit dem 00.00.0000 beginnen kann. Für eine krankheitsbedingte Unfähigkeit der Beigeladenen zu 1), sich nach dem 00.00.0000 um ihre Kinder zu kümmern liegen im Übrigen keine objektiven Nachweise vor.

 

Unter Würdigung des gesamten im Verfahren vorgebrachten Vortrages des Klägers und der Beigeladenen zu 1) lässt sich für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht eindeutig ein Überwiegen des Erziehungsanteils eines der Elternteile feststellen. Aus der erst- als auch zweitinstanzlichen Befragung von Kläger und Beigeladener zu1) ergibt sich zur Überzeugung des Senates, dass die Beigeladene zu 1) die Kinder I. und R. nach der Geburt zunächst gestillt hat, wobei die Muttermilch teilweise mit einer Milchpumpe abgepumpt worden bzw. Babynahrung zugefüttert worden ist, und so der Kläger grundsätzlich (auch) in der Lage gewesen ist, seine Kinder mit einer Flasche zu füttern. In welchem zeitlichen Umfang die Beigeladene zu 1) die Kinder gestillt hat bzw. sie oder der Kläger mit einer Flasche die Kinder gefüttert haben, ist bei divergierenden Angaben von Kläger und Beigeladener zu 1) zur Überzeugung des Senates trotz Befragung sowohl durch das SG als auch den Senat nicht weiter aufzuklären. Weiterhin haben beide Elternteile angegeben, die Kinder gewickelt, gebadet und angezogen zu haben und mit ihnen Spaziergänge mit dem Kinderwagen unternommen zu haben, wobei der genaue zeitliche Umfang bei widersprüchlichen Angaben von Kläger und Beigeladener zu 1) ebenfalls nicht aufzuklären ist. Aus den (unbefangenen) Erstangaben sowohl des Klägers als auch der Beigeladenen zu 1) vor und bei Antragstellung am 23.11.2011, denen zur Überzeugung des Senates ein höherer Beweiswert als den späteren Angaben zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R –, Rn. 20), ergibt sich jedenfalls, dass der Kläger selbst nicht der Auffassung gewesen ist, dass die Kinder überwiegend von ihm erzogen worden wären, da er insoweit allein und mit der Beigeladenen zu 1) angegeben hat, dass die Erziehung gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt wäre und die Kinder nicht überwiegend von einem Elternteil erzogen worden wären. Dies ist in den ersten Lebensmonaten nach einer Zwillingsgeburt auch lebensnah.

 

Da sich vorliegend eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt (non liquet) und die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichwertig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 1 SGB VI der Mutter, mithin der Beigeladenen zu 1), zugeordnet (BSG, Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97 –, Rn. 17).

 

Die Voraussetzungen für eine Aufteilung der Kindererziehungszeit für die ersten drei Monate im kalendermonatlichen Wechsel nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI liegen nicht vor. Hiernach ist eine Aufteilung im kalendermonatlichen Wechsel nur dann vorzunehmen, wenn eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend bereits nach dem Wortlaut nicht gegeben, da nach § 56 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 1 SGB VI die Zuordnung zur Mutter möglich ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des Gesetzes und der historischen Auslegung. Denn die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI ist bezüglich gleichgeschlechtlicher Elternteile eingefügt worden, die vorliegend jedoch nicht gegeben sind, und ist in Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 2 SGB VI zu sehen, wonach bei gleichgeschlechtlichen Eltern die Zuordnung zu demjenigen Elternteil erfolgt, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Da jedoch beispielsweise bei gleichzeitiger Adoption eines Kindes durch gleichgeschlechtliche Eltern eine Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 2 SGB VI nicht möglich wäre, ist durch den Gesetzgeber § 56 SGB VI durch Artikel 1 des RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) durch Neufassung der Sätze 8 und 9 und Hinzufügung von Satz 10 entsprechend geändert worden, um diese Regelungslücke für gleichgeschlechtliche Elternteile zu schließen (vgl. Gesetzesbegründung in BR Drs. 425/18 S. 27).

 

Für den Monat November 2010 ergibt sich zur Überzeugung des Senates ein Überwiegen des Erziehungsanteils der Beigeladenen zu 1). Aufgrund des Kalendermonatsprinzips nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist insoweit für die Zuordnung der Kindererziehungszeit auf den vollen Kalendermonat November 2010 abzustellen. Ausgehend davon, dass für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ein in etwa gleichwertiger Erziehungsanteil von Kläger und Beigeladener zu 1) vorliegt, wobei der genaue jeweilige Anteil nicht aufzuklären ist, liegt jedenfalls ab dem 13.11.2010 ein überwiegender Erziehungsanteil der Beigeladenen zu 1) vor, da diese im Gegensatz zu dem Kläger für diesen Teil des Monats nicht berufstätig gewesen ist. Hieraus ergibt sich insgesamt eine überwiegende Erziehung der Kinder durch die Beigeladene zu 1) für den Monat November 2010.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

Rechtskraft
Aus
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