Das Verfahren wird getrennt. Soweit es die Klage des Klägers auf Schmerzens- und Schadensgeld betrifft, wird das Verfahren nunmehr unter einem neuen, noch bekanntzugebenden Aktenzeichen geführt. Soweit es den Anspruch des Klägers auf höhere Rente anlangt, wird das Verfahren unter dem Az. L 4 R 608/23 fortgeführt.
Gründe:
Das Verfahren ist nach § 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu trennen. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor, die eine Abtrennung zweckmäßig erscheinen lässt.
Der Kläger hat zum einen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2023 eingelegt, mit dem seine Klage auf höhere Rente abgelehnt worden ist. Darüber hinaus begehrt er nunmehr zusätzlich Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Nach §§ 56, 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ist die Trennung zweckmäßig, da der Senat für die Entscheidung über Schmerzensgeld und Schadensersatz sachlich unzuständig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).