1. Die Höhe des Regelbedarfs war im Jahr 2021 insgesamt verfassungsgemäß.
2. Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen der Maskenpflicht bestand 2021 nicht.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf höhere Leistungen für die Zeit ab 1.7.2021 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Im Berufungsverfahren streitig ist insbesondere, ob dem Kläger und Berufungskläger (Kläger) in der Zeit vom 1.1. bis 30.6.2021 aufgrund coronabedingter Mehrbedarfe höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen.
Der 1986 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner Mutter zu monatlichen Unterkunftskosten iHv 347,90 Euro. Über Einkommen und Vermögen verfügte er nicht. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) bewilligte dem Kläger ua für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der hälftigen Unterkunftskosten und des ungekürzten Regelbedarfs für alleinstehende Erwachsene iHv 619,95 Euro (446 Euro + 173,95 Euro für die Zeit von Januar bis Juni 2021, Bescheid vom 17.5.2020, zuletzt geändert durch Bescheid vom 21.11.2020). Unter dem 7.5.2021 wurde dem Kläger eine Einmalzahlung wegen covid 19-bedingter Mehraufwendungen für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2021 iHv 150 Euro bewilligt.
Bereits am 16.1.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs für 16 FFP2-Masken à 2 Euro pro Maske. Dabei nahm er Bezug auf die ab 18.1.2021 im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr geltende entsprechende Maskenpflicht sowie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER. Der Beklagte lehnte die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs ab (Bescheid vom 18.1.2021, Widerspruchsbescheid vom 19.2.2021).
Das Sozialgericht hat die am 23.2.2021 erhobene Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 19.8.2021, in der Begründung bezugnehmend auf den Gerichtsbescheid vom 6.5.2021).
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass der von ihm geforderte pandemiebedingte Mehrbedarf lediglich FFP2-Masken umfasse. Hierdurch entstehende Kosten könnten nicht vom Regelbedarf umfasst sein, da in 2018 niemand mit einer Pandemie gerechnet habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich Masken zu einem Preis von 1 Euro pro Stück zu beschaffen. Sein Bedarf an Masken könne weder durch die ihm kostenfrei zur Verfügung gestellten Masken noch durch die Einmalzahlung iHv 150 Euro gedeckt werden. Am 7.11.2021 wies der Kläger auf die erneut im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr in Kraft getretene FFP2-Maskenpflicht hin. Damit bestehe der Anspruch auf Mehrbedarf "ab heute bis auf Weiteres". Die Forderung sei mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.1.2021 zu verzinsen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.8.2021 und den Bescheid vom 18.1.2021 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2021 abzuändern und für die Zeit ab 1.1.2021 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 32 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat von einer Antragstellung im Berufungsverfahren abgesehen. Der Klageerweiterung hat er widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten auch zum Verfahren L 7 AS 438/21 NZB verwiesen, auch soweit sie vom Beklagten und dem Sozialgericht München beigezogen worden sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden waren (§ 110 Abs 1 S 2, § 153 Abs 1 SGG).
1. Streitig sind das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.8.2021 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2021, mit dem die Bewilligung um 32 Euro monatlich höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund der im Januar 2021 in Kraft gesetzten FFP2-Maskenpflicht insbesondere im Einzelhandel und öffentlichen Verkehrsmitteln abgelehnt worden ist. Dabei ist der ablehnende Bescheid vom 18.1.2021 dahin zu verstehen, dass höhere Leistungen für die Zeit ab Januar 2021 im laufenden Bewilligungsabschnitt, das heißt bis 30.6.2021 (vgl Bescheid vom 17.5.2020, geändert durch Bescheid vom 21.11.2020) abgelehnt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R -, Rn 11 ff).
2. Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 7.11.2021 den Anspruch auf "Mehrbedarf" "ab heute bis auf Weiteres" geltend gemacht hat, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung (§ 99 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG). Der Beklagte hat weder die Einwilligung zur Klageänderung gegeben, noch sich auf diese anderweitig eingelassen. Sie ist im Rahmen der vom Senat insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung als nicht sachdienlich zu beurteilen, da sie einen neuen Bewilligungsabschnitt betrifft und damit weitere Ermittlungen erforderlich machen würde.
3. Die vom Senat zugelassene Berufung ist nicht begründet. Das klageabweisende erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 18.1.2021 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen im streitigen Zeitraum höhere Leistungen, als ihm bereits bewilligt worden sind, nicht zu. Insbesondere besteht kein Mehrbedarf aufgrund der im Januar 2021 in Kraft gesetzten FFP2-Maskenpflicht. Kommen im Ergebnis höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2021 nicht in Betracht, kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers verfahrensrechtlich auf § 44 SGB X oder § 48 SGB X gestützt werden kann.
a) Der Kläger war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB II, da er das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und damit in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 und 4 SGB II). Anhaltspunkte für das Fehlen seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs 1 SGB II bestehen nicht (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Der Kläger war hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 und § 9 Abs 1 SGB II, da er über bedarfsdeckendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II oder einzusetzendes Vermögen nicht verfügte. Anhaltspunkte für Leistungsausschlüsse (§ 7 Abs 4, Abs 4a und 5 SGB II) bestehen nicht.
b) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs 1 S 1 SGB II idF vom 13.5.2011). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 1 S 3 SGB II).
c) Der Kläger erhielt im streitigen Zeitraum den ihm bewilligten Regelbedarf iHv 446 Euro monatlich (§ 20 Abs 1 SGB II idF vom 22.12.2016 iVm § 28 SGB XII idF vom 22.12.2016, § 28 a SGB XII idF vom 24.3.2011 und der Anlage (zu § 28) idF vom 9.12.2020) sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der ihm tatsächlich entstehenden Kosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II (Bescheid vom 17.5.2020, zuletzt geändert durch Bescheid vom 21.11.2020). Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere ist die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls unter Berücksichtigung der Einmalzahlung nach § 70 SGB II idF vom 10.3.2021 gerichtlich nicht zu beanstanden. Ein Mehrbedarf aufgrund der dem Kläger durch die Maskenpflicht entstandenen Kosten ist nicht festzustellen. Soweit der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.6.2021 für Juni 2021 weitere Leistungen für (Unterkunft und) Heizung aufgrund der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2020 bewilligte, wurde im Juni 2021 bereits ein Bedarf gedeckt, der aufgrund seiner Fälligkeit dem Monat August 2021 zuzuordnen gewesen wäre. Insoweit ist die Bewilligung für den Juni 2021 zwar rechtswidrig, allerdings zu Gunsten des Klägers, so dass dieser insoweit nicht beschwert ist.
aa) Die Festsetzung des Regelbedarfs (Stufe 1) begegnet im streitigen Zeitraum weder grundsätzlich noch unter Berücksichtigung einer existenzgefährdenden Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigenden Bedenken.
(1.) Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Existenzminimums zu, der einer zurückhaltenden Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht entspricht (BVerfG, Urteil vom 9.2.2019 - 1 BvL 1/09 ua -, Rn 133 f zitiert nach juris; Urteil vom 19.5.2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn 118 f zitiert nach juris). Die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 -, Rn 41 zitiert nach juris). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn 81 zitiert nach juris).
(2.) Auf dieser Grundlage ist die Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum nicht zu beanstanden.
Seit dem 1.1.2021 gelten Regelbedarfe, die aufgrund von Sonderauswertungen der EVS (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) 2018 ermittelt worden sind. Die Regelbedarfsermittlung ist hinsichtlich der Referenzhaushalte und der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben im Einzelnen im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach dem § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG) vom 9.12.2020 enthalten. Dies entspricht zur Überzeugung des Senats grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Regelbedarfs bestimmt.
(3.) Anhaltspunkte dafür, dass im streitigen Zeitraum eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden ist, auf die der Gesetzgeber durch eine unterjährige Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen, sind nicht ersichtlich.
Der insoweit im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - zitiert nach juris enthaltene Prüfauftrag wurde aufgegriffen, indem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Statistischen Bundesamt nicht nur einmal jährlich die Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise für die Fortschreibung der Regelbedarfe enthält, sondern darüber hinaus monatlich den jeweils aktuellen Preisindex für diese Preise sowie monatlich Daten zur Entwicklung aller wichtigen Kategorien von Gütern und Dienstleistungen (vgl BT-Drs 18/9984 S 26 f; BT-Drs 20/208 S 11).
Auch tatsächlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im streitigen Zeitraum unvermittelt extreme Preissteigerungen entstanden sind, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung im streitigen Zeitraum hätte reagieren müssen. Der Verbraucherpreisindex insgesamt für Deutschland betrug im Januar 2021 1,0 %, im Februar 2021 1,3 %, im März 2021 1,7 %, im April 2021 2,0 %, im Mai 2021 2,5 % und im Juni 2021 2,3 % (vgl https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html, abgerufen am 1.5.2024), was einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 1,8 % entspricht. Die Steigerung geht darüber hinaus nicht unerheblich auf den Anstieg bei nicht regelbedarfsrelevanten Kraftstoffen, Heizöl und Gas zurück (vgl https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html, abgerufen am 1.5.2024).
Zwar dürfte der Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten für FFP2-Masken im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 nicht berücksichtigt werden konnten, da zum damaligen Zeitpunkt die Einführung einer pandemiebedingten Maskenpflicht nicht absehbar war. Es kann dahinstehen, ob die Einführung der Maskenpflicht bzw die aus ihr resultierenden Kosten grds die Notwendigkeit einer unterjährigen Anpassung der Regelsätze begründen könnte, da der entsprechende Bedarf im streitigen Zeitraum zumindest durch anderweitige Maßnahmen gedeckt werden konnte. Im Zeitraum vom 6.2.2021 bis 6.3.2021 bestand für Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken (§ 1 Abs 1 Nr 3, § 2 Abs 2a Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 4.2.2021). Nach dem SGB II- Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhielten für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.6.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 150 Euro (§ 70 SGB II idF vom 10.3.2021). Durch diese Leistungsansprüche war es zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum möglich, den durch die Einführung der FFP2-Maskenpflicht zum 18.1.2021 entstandenen Bedarf zu decken. Dass dies außerhalb des Regelbedarfs erfolgte, ist nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, Urteil vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn 116); entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstands der zumindest teilweise um einige Monate verzögerten Bedarfsdeckung (vgl BVerfG, aaO, Rn 139).
bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs iS von § 21 Abs 6 SGB II. Dabei kann dahinstehen, ob für die Anwendung des § 21 Abs 6 SGB II neben der Regelung des § 70 SGB II überhaupt noch Raum besteht.
Nach § 21 Abs 6 S 1 HalbS 1 SGB II idF vom 9.12.2020 wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs 6 S 2 SGB II).
Vorliegend ist zumindest ein seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf des Klägers nicht festzustellen. Mit den Leistungen nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung und nach § 70 SGB II kann der vom Kläger geltend gemachte Bedarf von 16 Masken bzw 32 Euro pro Monat in der Zeit vom 18.1. bis 30.6.2021 bereits weitestgehend gedeckt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der verbleibende Bedarf aus dem in Abteilung 6 (Gesundheitspflege) bei Einpersonenhaushalten als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Betrag iHv 16,60 Euro (§ 5 Abs 1 RBEG vom 9.12.2020) nicht gedeckt werden kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.