Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.08.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Auszahlung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) für die Monate Juli und August 2021 i.H.v. 480 € monatlich.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 16.04.2021 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 926 € monatlich bestehend aus dem Regelbedarf i.H.v. 446 € monatlich zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung von 480 € monatlich für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022. Mit Bescheid vom 19.08.2021 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab September 2021 auf.
Der Kläger hat am 10.01.2022 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und die Auszahlung der bewilligten Leistungen für die Monate Juli und August 2021 beantragt. Der Beklagte habe die Leistungen letztmalig für den Monat Juni 2021 erbracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger die Klage auf die Auszahlung der Unterkunftskosten für die Monate Juli und August 2021 beschränkt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2023 abgewiesen. Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft für den Monat Juli 2021 bereits im November 2021 an die Vermieterin gezahlt und die Unterkunftskosten für den Monat August 2021 im Februar 2022 an die Vermieterin überwiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.09.2023 zugestellt worden.
Am 20.10.2023 hat der Kläger bei dem SG Berufung gegen das vorgenannte Urteil eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 22.11.2023 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist abgelaufen und die am 20.10.2023 eingelegte Berufung verfristet sei. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe bereits am 11.09.2023 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er habe aber keine Eingangsbestätigung oder ein Aktenzeichen erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 24.01.2024 hat der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf das vorherige Schreiben dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde bis zum 14.02.2024 eingeräumt. Dieses Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 01.02.2024 und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25.01.2024 zugestellt worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss entscheiden, nachdem er die Beteiligten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (vgl. BSG Beschlüsse vom 24.04.2008, B 9 SB 78/07 B, Rn. 9, juris, und vom 02.07.2009, B 14 AS 51/08 B, Rn. 8, juris).
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig nach § 158 S. 1 SGG zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 S. 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Dem Bevollmächtigten des Klägers ist das Urteil vom 29.08.2023 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.09.2023 zugestellt worden. Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Danach begann die Frist für die Einlegung der Berufung am 14.09.2023 und endete am 13.10.2023.
Das Berufungsschreiben des Klägers ist bei dem SG am 20.10.2023 eingegangen. Der Kläger hat die Berufung daher außerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Darauf ist der Kläger mit den Schreiben des Senats vom 22.11.2023 und 24.01.2024 hingewiesen worden.
Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, er habe bereits am 11.09.2023 – und damit noch vor der Zustellung des Urteils an seinen Bevollmächtigten – Berufung gegen das Urteil eingelegt, so befindet sich dieses Schreiben nicht bei den Gerichtsakten. Einen Nachweis für die fristgemäße Einreichung der Berufung hat der Kläger nicht vorgelegt. Er trägt vielmehr selbst vor, er habe auf sein Schreiben vom 11.09.2023 keine Eingangsbestätigung oder ein gerichtliches Aktenzeichen erhalten. Es wäre ihm insoweit möglich und zumutbar gewesen, eine Bestätigung des Eingangs der Berufung vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem SG zu erfragen und so die fristgemäße Einlegung der Berufung abzusichern. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass er in seinem Berufungsschriftsatz vom 02.10.2023, der am 20.10.2023 beim SG eingegangen ist, auf das Schreiben vom 11.09.2023 Bezug nimmt. Eine Bezugnahme enthält die Berufungsschrift jedoch nicht, sondern vielmehr im Betreff die Formulierung „Hier meine Berufung!“. Auch aus dem weiteren Text ist nicht erkennbar, dass es bereits im Vorfeld ein Schreiben gegeben hat, mit dem gegen das Urteil vom 29.08.2023 Berufung eingelegt worden sein soll.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1, 2 S. 4 SGG kann eine solche gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Das ist hier nicht gegeben. Gründe, die für eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind im Übrigen für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Kläger hatte aufgrund der vorangegangenen Hinweise des Senats hinreichend Gelegenheit, entsprechende Erklärungen oder Nachweise für eine Berufungseinlegung bereits am 11.09.2023 einzureichen. Es ist nicht erkennbar, dass er sich mit der Fragestellung der Berufungsfrist nach dem Hinweis des Senates vom 24.01.2024 überhaupt inhaltlich auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. §§ 114ff Zivilprozessordnung (ZPO). Der Beschluss hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.