L 15 U 89/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 U 583/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 89/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 2/24 AR
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch die Anerkennung der Berufskrankheiten (BKen) nach Nr. 4301, 4302 und 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

 

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von August 1981 bis Juli 1984 eine Ausbildung zur Floristin und war anschließend bis Juni 1995 bei verschiedenen Arbeitgebern als angestellte Floristin beschäftigt. Von Oktober 1995 bis Juli 2007 war sie als Floristin selbstständig tätig. Zum 11.02.2013 nahm sie eine Beschäftigung als angestellte Floristin bei der Firma Blumen Y. GmbH auf. Ab dem 25.02.2013 war sie von der Arbeit freigestellt. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 16.03.2013.

 

Am 27.03.2013 zeigte die Klägerin bei der Beklagten ihren Verdacht auf das Vorliegen einer arbeitsbedingten Erkrankung der Atemwege an und gab an, sie leide an entzündeten Bronchien, Bluthusten und COPD. Dies sei auf den beruflichen Kontakt mit Materialien und Substanzen in der Zeit von 1981 bis 2007 bzw. ab dem 11.02.2013 zurückzuführen. Es habe sich dabei insbesondere um Pestizide und Spritzmittel an Blumen und Pflanzen, Sprühlacke und -kleber, Blattglanzsprays, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel sowie Frischhalte- und Reinigungsmittel gehandelt.

 

Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei und holte eine Auskunft der Firma Y. GmbH vom 19.10.2013 ein. Anschließend veranlasste sie eine Stellungnahme des Präventionsdienstes. Dieser gelangte nach Befragung der Klägerin am 12.12.2013 zu der Einschätzung, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4301 nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe nach eigenen Angaben Kontakt mit mit Pestiziden und Spritzmitteln behandelten importierten Schnitt-/Topfblumen gehabt. Bei Pestiziden handele es sich um Typ IV-Kontaktallergene, die dafür bekannt seien, dass sie entzündliche Reaktionen der Haut hervorrufen. Kontaktallergien seien bei der Klägerin nicht aktenkundig. Zudem habe die Klägerin nach eigenen Angaben u.a. bis 1995 Umgang mit Sprühlacken/-klebern, mit Blattglanzspray (bis 2007), mit Pflanzenschutzspray (bis 2007), mit Nährlösungen sowie Frischhaltemitteln (bis 1995) und Lacken und Farben (bis 1995) gehabt. Diese Produkte würden keine Wirkstoffe im Sinne der BK 4301 enthalten. Auch die in den Sprays enthaltenen Treibmittel - in der Regel Butan und Propan - seien keine atemwegsreizenden Arbeitsstoffe. Ebenfalls würden Farben und Lacke sowie deren Inhaltsstoffe keine Gefahrstoffe im Sinne der BK 4301 darstellen. Zudem würden Sprays ebenso wie Farben/Lacke bei einer Tätigkeit als Floristin außerordentlich selten verwendet (Stellungnahme vom 28.01.2014).

 

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2014 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Berufskrankheiten-Liste ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4301 seien nicht erfüllt. Zudem habe auch keine obstruktive Atemwegserkrankung festgestellt werden können.

 

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2014 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anerkennung einer BK 4302. Als Floristin sei sie insbesondere mit Pestiziden und Spritzmitteln sowie Farben und Lacken belastet gewesen.

 

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes hinsichtlich der BK 4302. Dieser führte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 28.01.2014 aus, dass die dort aufgeführten Arbeitsstoffe keine Wirksubstanzen im Sinne der BK 4302 enthalten würden. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt (Stellungnahme vom 26.03.2014).

 

Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2014 auch die Anerkennung der Erkrankung der Atemwege als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Berufskrankheiten-Liste ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei die bei der Klägerin festgestellte Erkrankung nicht ursächlich auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

 

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2014 Widerspruch ein. Die verwendeten Sprühlacke/-kleber, das Blattglanzspray, die Nährlösungen und die Frischhaltemittel würden sehr wohl Wirkstoffe im Sinne der BK 4302 enthalten. Auch der Umgang mit Pestiziden und Spritzmitteln sowie Farben und Lacken sei reizend gewesen.

 

Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 03.02.2014 und vom 05.05.2014 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2014 zurückgewiesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 4301 oder 4302 seien nicht gegeben.

 

Dagegen hat die Klägerin am 21.07.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 31 U 345/14 geführt.

 

Mit Schreiben vom 20.02.2015 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer weiteren Berufskrankheit an. Bei ihr bestehe seit März 2013 auch eine berufsbedingte Hauterkrankung.

 

Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste sodann auf Wunsch der Klägerin eine Begutachtung durch den Hautarzt und Allergologen U.. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 29.06.2015, 30.06.2015 und 02.07.2015 eine ausgeprägte Hauttrockenheit (Xerosis cutis) fest, die sich auf das gesamte Hautorgan beziehe. Diese sei mit Wahrscheinlichkeit als anlagebedingt und schicksalhaft zu bewerten. Sie sei zudem nicht schwer im Sinne der BK 5101, da während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit keine spezifischen Hautbehandlungen vorgelegen hätten. Auch sei die Hauterkrankung nicht wiederholt rückfällig im Sinne der BK, ein Zwang zur Unterlassung der beruflichen Tätigkeit als Floristin habe zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe zum 09.03.2013 nicht vorgelegen. Die im Juli 2013 in der Universitäts-Hautklinik Ü. nachgewiesene Typ-IV-Kontaktsensibilisierung gegen Duftstoff-Mix und Kompositen-Mix habe im Rahmen der jetzigen Begutachtung nicht objektiviert werden können (Gutachten vom 16.07.2015).

 

Die Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 28.07.2015 die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Berufskrankheiten-Liste ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei die bei der Klägerin festgestellte Erkrankung nicht ursächlich auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen.

 

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2015 Widerspruch ein. Die Hauterkrankung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beruflich verursacht und verschlimmert worden.

 

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 zurückgewiesen. Die Xerosis Cutis sei nach den Ausführungen von U. eindeutig anlagebedingt und schicksalhaft und könne nicht auf eine bis zum Jahr 2007 ausgeübte Tätigkeit als Floristin zurückgeführt werden, da eine solche sich dann eben vorrangig auf die besonders betroffenen Stellen an Händen und Unterarmen bezöge. Bei der Klägerin bestehe die ausgeprägte Hauttrockenheit aber am gesamten Körper, sodass hier kein beruflicher Bezug hergestellt werden könne. Eine Typ-IV-Kontaktsensibilisierung gegen Duftstoff-Mix und Kompositen-Mix habe im Rahmen der Begutachtung durch U. nicht mehr objektiviert werden können und könne daher nicht als nachgewiesen angesehen werden.

 

Dagegen hat die Klägerin am 30.11.2015 Klage zum SG Düsseldorf erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 31 U 583/15 geführt.

 

Mit Beschluss vom 28.12.2015 hat das SG die Verfahren S 31 U 345/14 und S 31 U 583/15 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem Aktenzeichen S 31 U 583/15 verbunden.

 

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass noch medizinische Ermittlungen erforderlich seien, und umfangreiche medizinische Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

  1. Den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 und 05.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten eine Berufskrankheit Nr. 4301 bzw. 4302 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

 

  1. Den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten eine Berufskrankheit Nr. 5101 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente und Übergangsleistungen.

 

3.   Den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klagen abzuweisen.

 

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide gestützt.

 

Das SG hat Befundberichte des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie  Z. (Bericht vom 10.11.2014), des Facharztes für Innere und Allgemeinmedizin, Allergologie, Lungen- und Bronchialheilkunde H. (Bericht vom 06.03.2017) und der Ärztin Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie S. (Bericht vom 12.04.2017) eingeholt und sodann gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie T.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin im Januar 2018 eine anlagebedingte atopische Diathese sowie eine anlagebedingte Xerosis cutis festgestellt. Weder das aktuell vorliegende Hautbild der Klägerin noch der dokumentierte Verlauf seien als schwer einzustufen. Die Hauterkrankung sei nach dem dokumentierten Behandlungsverlauf auch nicht wiederholt rückfällig. Hinweise für eine berufsbedingte, relevante Kontaktsensibilisierung bzw. Typ-IV-Allergie hätten sich nicht gezeigt, auch kein Hinweis auf die 2013 in der Universitäts-Hautklinik Ü. festgestellte Kontaktsensibilisierung auf den Kompositen-Mix. Die Pricktestung und die serologische Untersuchung des Blutes hätten zudem keinen Hinweis für eine berufsrelevante Typ-I-Allergie ergeben (Gutachten vom 19.04.2018).

 

Die Klägerin ist mit dem Gutachten nicht einverstanden gewesen. Der Sachverhalt sei unzureichend wiedergegeben und ihre Beschwerden nur unzureichend beschrieben und bewertet worden. Zudem sei von Amts wegen eine pneumologische Begutachtung zu veranlassen.

 

Mit Urteil vom 10.01.2020 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 4301, 4302 oder 5101. Hinsichtlich der BK 5101 folge die Kammer den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen T.. Hinsichtlich der BK 4301 und 4302 sei bereits zweifelhaft, ob bei der Klägerin zeitnah zur Berufsaufgabe eine obstruktive Atemwegserkrankung vorgelegen habe. Unabhängig davon fehle es aber bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Es sei nicht festgestellt, dass die Klägerin in medizinisch relevantem Umfang gegenüber allergisierenden Stoffen im Sinne der BK 4301 oder gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen im Sinne der BK 4302 exponiert gewesen sei. Die auf Entschädigung in Form von Verletztenrente und Übergangsleistungen gerichteten Klagen sein mangels Vorliegen einer BK ebenso unbegründet.

 

Gegen das ihr am 27.01.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.02.2020 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass der Sachverhalt bislang nicht ausreichend ermittelt worden sei, sowohl in tatsächlicher als auch in medizinischer Hinsicht. Dies sei nunmehr nachzuholen. Zugleich hat sie einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG gestellt und C. als Sachverständigen benannt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

 

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2020 abzuändern und

 

1. den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 und 05.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Ziffern 4301 bzw. 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.

 

2. den Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.

 

3. hilfsweise, weitere Ermittlungen von Amts wegen im Hinblick auf die vorstehend genannten Berufskrankheiten zu ergreifen.

 

4. hilfsweise, nach § 109 SGG ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

 

Mit Beschluss vom 18.06.2020 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Zudem ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro für die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG angefordert worden. Dieser wurde nicht eingezahlt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) sind unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 03.02.2014 und 05.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 sowie den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese sowohl formell (vgl. dazu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R -, juris, Rn. 11) als auch materiell rechtmäßig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitigen BKen 4301, 4302 und 5101.


Rechtsgrundlage für die Anerkennung der hier streitigen BKen ist § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. Nr. 4301, 4302 bzw. 5101 der Anlage 1 zur BKV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität). Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt, wobei jedoch dieser Unterlassungszwang seit dem 01.01.2021 entfallen ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255; BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - BSGE 114, 90; BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45; BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59; BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R -, juris).

 

Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt mithin voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

 

Hinsichtlich der geltend gemachten BK 4302 lässt sich zur Überzeugung des Senats bereits nicht im Sinne des Vollbeweises feststellen, dass die Klägerin entsprechenden Einwirkungen ausgesetzt war und somit die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Der Verordnungsgeber hat die BK 4302 wie folgt bezeichnet: „Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen“. Der bisher in der BK-Bezeichnung enthaltene Unterlassungszwang wurde mit Wirkung vom 01.01.2021 durch das 7. SGB IV ÄndG gestrichen (BGBl. I 2020, Nr. 28, S. 1248, Art. 24 Nr. 3).

 

Chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe kommen in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder Rauchen an vielen Arbeitsplätzen vor. Die irritative oder toxische Wirkung hängt von ihrer chemischen Struktur, der Zusammensetzung und ihren chemisch-physikalischen Eigenschaften ab. Zur Beurteilung des Gefahrstoffpotenzials können die MAK-Wert-Begründungen und die Einstufung des Stoffes nach dem Chemikaliengesetz im Hinblick auf die R- und S-Sätze herangezogen werden. Bei chemischen Stoffen kann dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt entnommen werden, ob es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Arbeitsstoff handelt, welcher die Atmungsorgane reizen kann (Kennzeichnung: R 37 = Reizt die Atmungsorgane). Viele Gefahrstoffe mit sensibilisierender und/oder chemisch-irritativer bzw. toxischer Wirkung sind im Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG einschließlich der Anpassungs- und Änderungsrichtlinien mit den entsprechenden R-Sätzen gekennzeichnet. Ergänzende Hinweise zu sensibilisierenden Stoffen finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 907 (Technische Regel für Gefahrstoffe 907, Verzeichnis sensibilisierender Stoffe,http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-907.html). Diese enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einzuordnen sind. Die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV (http://www.dguv.de/ifa/de/gestis/stoffdb/index.jsp) enthält Informationen zu etwa 7.000 chemischen Stoffen. Für die Beurteilung chemisch-irritativer Belastungen müssen der konkrete Stoff sowie die Höhe der Exposition anhand konkreter Messergebnisse bzw. anhand von Schätzungen bestimmt werden (vgl. zum Ganzen Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Lfg. 2/21, M 4301/4302, S. 21; Römer in: Hauck/Noftz SGB VII, BK-Nr. 43, 2. Ergänzungslfg. 2023 Rn. 9; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 1111, 1118).

 

Auf der Basis dieser Materialien hat der Präventionsdienst der Beklagten auf der Grundlage der Angaben der Y. GmbH sowie der eigenen Angaben der Klägerin für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die von der Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendeten Stoffe keine Gefahrstoffe im Sinne der BK 4302 darstellen. Die Klägerin hat weder substantiiert unter Benennung konkreter Produkte vorgetragen noch nachgewiesen, dass diese Ausführungen unzutreffend sind. Es reicht nicht aus, wenn die Klägerin die Richtigkeit der Ausführungen des Präventionsdienstes lediglich bestreitet und rein pauschal Gegenteiliges behauptet. Ihre Ausführungen sind darüber hinaus rein spekulativ. Solche Behauptungen ins Blaue hinein verpflichten den Senat nicht zur Einleitung von Ermittlungen von Amts wegen.

 

Auch das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 4301 ist nicht nachgewiesen.

 

Der Verordnungsgeber hat die BK 4301 wie folgt bezeichnet: „Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - einschließlich Rhinopathie“. Der bisher in der BK-Bezeichnung enthaltene Unterlassungszwang wurde ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.2021 durch das 7. SGB IV ÄndG gestrichen (BGBl. I 2020, Nr. 28, S. 1248, Art. 24 Nr. 3).

 

Berufliche Allergene sind Arbeitsstoffe mit allergisierender Potenz. Auch insoweit liegen klinische Daten über mehr als 300 atemwegssensibilisierende Stoffe vor (vgl. Nachweise bei Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., S. 13; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 1107). Bei Floristen kommen Einwirkungen durch Zierpflanzenbestandteile (auch Pollen) in Betracht. Sensibilisierungen durch Berufsstoffe lassen sich primär durch Testungen an der Haut nachweisen (Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., S. 39).

 

Nach den Ausführungen des Präventionsdienstes der Beklagten enthielten die verwendeten Arbeitsmittel keine allergisierenden Stoffe im Sinne der BK 4301. Auch insoweit hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben oder gar Gegenteiliges nachgewiesen. Darüber hinaus konnte der Sachverständige T. - ebenso wie der im Verwaltungsverfahren beauftragte U., dessen den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten genügendes Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 128 Rn. 7f.) - keinen Hinweis für eine berufsbedingte, relevante Kontaktsensibilisierung bzw. Typ-IV-Allergie feststellen. Insbesondere die Kontaktallergene der Pflanzenreihe, aber auch andere für den Beruf der Floristin relevante Kontaktallergene konnten nicht nachgewiesen werden. Die Pricktestung und die serologische Blutuntersuchung ergaben darüber hinaus keinen Hinweis für eine berufsrelevante Typ-I-Allergie bzw. inhalative Allergie.

 

Soweit die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei ihr u.a. 2013 in der Universitäts-Hautklinik Ü. eine Typ IV-Sensibilisierung auf Kompositen diagnostiziert wurde, führt dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Bewertung. Die dort gestellte Diagnose ist sowohl von U. als auch von T. in ihren Ausführungen berücksichtigt worden, konnte aber von beiden nicht bestätigt werden. Somit ist der erforderliche Vollbeweis einer Allergie nicht erbracht.

 

Auch die von der Klägerin vorgebrachten zahlreichen Einwendungen gegen die Gutachten von U. und T. sind nicht geeignet, Zweifel an deren Feststellungen zu wecken. Beide Gutachten wurden aufgrund mehrfacher Untersuchung der Klägerin und unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unterlagen erstattet und sind ausführlich und schlüssig. Allein die Tatsache, dass U. bei der Erstattung seines Gutachtens bestimmte Befundberichte nicht vorlagen und die Klägerin das Gutachten u.a. aus diesem Grund für fehlerhaft hält, führt - anders als die Klägerin offenbar annimmt - nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Im Übrigen stützt sich der Senat selbstständig tragend auf das Gutachten von T..

 

Da mithin bereits die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BKen 4301 und 4302 nicht nachgewiesen sind kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die medizinischen Voraussetzungen erfüllt.

 

Auch das Vorliegen einer BK 5101 („Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“, in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung <BGBl. I 2020, Nr. 28, S. 1248, Art. 24 Nr. 3>) ist nicht nachgewiesen.

 

Nach dem amtlichen Merkblatt (Bek. des BMA v. 23.04.1996, BArbBl 6/1996, S. 22 ff.) wird die “Schwere" der Erkrankung aufgrund der klinischen Symptomatik nach Morphe und Beschwerdebild, Ausdehnung, Verlauf und Dauer der Erkrankung und aufgrund der Ausprägung der beruflich verursachten Allergien beurteilt. Auch eine klinisch leichte Hauterkrankung kann allein wegen ihrer Dauer als schwer einzustufen sein, wenn ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit von sechs und mehr Monaten gegeben ist. “Wiederholt rückfällig" ist die Erkrankung dann, wenn mindestens drei Krankheitsschübe, d.h. Ersterkrankung und zwei Rückfälle, vorliegen. Rückfall setzt eine weitgehende Besserung oder Abheilung des vorangegangenen Krankheitsschubes sowie den Zusammenhang mit der Ersterkrankung voraus, wenn der Erkrankte zwischenzeitlich beruflich wieder tätig gewesen ist.

 

Nach den ausführlichen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen T., denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, liegen bei der Klägerin eine anlagebedingte Xerosis cutis sowie eine anlagebedingte atopische Diathese vor, die weder beruflich bedingt verursacht noch verschlimmert worden sind, und wie bereits ausgeführt, keine Allergie gegen bestimmte beruflich einwirkende Stoffe nachgewiesen ist. Schwerwiegende Beschwerden und gravierende Ausdehnungen auf die Haut der Klägerin sind nicht dokumentiert. Eine Behandlungsbedürftigkeit über mehr als 6 Monate bestand nicht. Ebenso wenig sind Rückfälle dokumentiert. Die Erkrankungen sind nach den zutreffenden Ausführungen von T. zudem weder schwer noch wiederholt rückfällig im Sinne der BK 5101.

 

Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren - soweit sie überhaupt das streitige Verfahren betreffen - führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere brauchte der Senat dem Antrag auf weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht nachgehen.

 

Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts, wobei das Ausmaß der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht und sich der Umfang nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten bestimmt. Dabei muss das Gericht nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 103 Rn. 4 m.w.N.).

 

Vorliegend ist der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats in medizinischer Hinsicht durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von U. sowie das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten von T. umfassend ermittelt worden. Anlass für weitere medizinische Ermittlungen sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Soweit die Klägerin offenbar die Einholung eines pneumologischen Gutachtens für erforderlich erachtet, besteht dafür keine Veranlassung. Ob bei der Klägerin eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BKen 4301 und 4302 vorliegt ist, im Hinblick auf das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht entscheidungsrelevant.

 

Soweit die Klägerin offenbar der Auffassung ist, der Senat sei verpflichtet gewesen, vor der mündlichen Verhandlung einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchzuführen, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Grundlage.

 

Nach §§ 153 Abs. 1, 106 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter (§ 155 Abs. 1 SGG) bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG). Es liegt mithin im Ermessen des Vorsitzenden oder Berichterstatters, welche Maßnahmen er trifft. Eine Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht hingegen nicht.

 

Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG brauchte der Senat ebenfalls nicht entsprechen.

 

Dem erstmals mit Schriftsatz vom 18.02.2020 gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von C. brauchte der Senat nicht nachzugehen, da die Klägerin den bereits im Juni 2020 angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro bislang nicht eingezahlt hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 109 Rn. 11a).

 

Der sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.08.2023 gestellte Antrag war gemäß § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen. Danach kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

 

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Eine Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG tritt bereits dann ein, wenn sich durch die Beweisaufnahme nach § 109 Abs. 1 SGG der durch die erfolgte oder bevorstehende Terminierung bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung verschieben würde (vgl. Keller, a.a.O., § 109 Rn. 11 m.w.N.). Dies ist bei einer Antragstellung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung offenkundig erst recht der Fall. Durch die Zulassung des Antrags nach hätte sich die Erledigung des Rechtsstreits mithin verzögert.

 

Nach Ansicht des Senats liegt zudem eine Verspätung aus grober Nachlässigkeit vor.

 

Ein Beteiligter muss den Antrag nach § 109 SGG spätestens dann in angemessener Frist stellen, wenn er erkennen muss, dass das Gericht keine (weiteren) Erhebungen von Amts wegen durchführt. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn das Gericht - wie vorliegend - den Rechtsstreit ohne weitere Mitteilung terminiert (Keller, a.a.O., § 109 Rn. 11).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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