Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 854.646,44 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beiträge zur gewerblichen Unfallversicherung in den Jahren 2016 und 2017.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 errichtete GmbH, die im Wesentlichen in verschiedenen Bereichen des Bergbaus tätig ist und dabei gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Insgesamt beschäftigte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum 174 Arbeitnehmer, von denen 156 untertage auf verschiedenen Steinkohlezechen (Bergwerk A., Zeche S., Bergwerk V.), 13 ebenfalls untertage in zu Atommüllendlagern umgebauten ehemaligen Erz- bzw. Salzbergwerken (Schachtanlage H., O.) sowie fünf in einer Maschinenfabrik tätig waren, die Großmaschinen für den Berg- und Tunnelbau fertigt.
Nach Errichtung der Klägerin stellte die beklagte Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie mit Wirkung ab 01.10.2010 ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest (Bescheid vom 15.11.2010). In der Folge veranlagte sie die Klägerin zuletzt aufgrund ihres 28. Gefahrtarifs – Branche Bergbau – (vom 14.10.2011, Laufzeit 01.01.2012 bis 31.12.2016) zu dessen Tarifstellen 1 (Steinkohle übertage), 2 (Steinkohle untertage), 4 (Erzbergbau – O. –) und 17 (Kaufmännischer Teil) sowie als "gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung“ (Bescheid vom 08.06.2012, Änderungsbescheid vom 14.03.2013 m.W. ab Juli 2012); die Veranlagungsbescheide galten dabei ab 01.01.2012 und für die Laufzeit des Gefahrtarifs. Zudem erhob die Beklagte entsprechende Beiträge (für 2015 zuletzt 388.022,27 €, Bescheid vom 03.06.2015).
Mit Wirkung ab Beginn des Jahres 2016 änderte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Veranlagung und veranlagte die bisher als "gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung" eingeordneten Tätigkeiten nunmehr ebenfalls nach der Tarifstelle 1 (Steinkohle untertage), der Tarifstelle 20 (über- und untertägige Entsorgung von Reststoffen) sowie als "Maschinenbau" (Bescheid vom 02.12.2015). Ein Jahr später trat rückwirkend auf ebenfalls den 01.01.2016 der 29. Gefahrtarif der Beklagten (vom 16.11.2016, sog. Korrektur-Gefahrtarif, Laufzeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016) in Kraft. Die Beklagte traf daraufhin erneut eine gleichlautende Veranlagung für das Jahr 2016 (Bescheid vom 12.12.2016).
Ab Beginn des Jahres 2017 veranlagte die Beklagte die Klägerin aufgrund ihres 30. Gefahrtarifs (vom 16.11.2016, Laufzeit 01.01.2017 bis 31.12.2018; weiterer Bescheid vom 12.12.2016; Änderungsbescheid vom 27.10.2017 m.W. ab 01.09.2017, letzterer aufgehoben mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.01.2018).
Ausgehend von diesen Veranlagungen setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2016 auf 919.779,27 € (Bescheide vom 26.05.2017), zuletzt gemindert um einen Nachlass i.H.v. 75.309,23 € (Änderungsbescheid vom 23.01.2018), und für das Jahr 2017 auf 519.577,75 € fest (Bescheid vom 08.06.2018).
Die Klägerin widersprach den Beitragsbescheiden vom 26.05.2017 und 08.06.2018 wie auch dem Neuveranlagungsbescheid vom 27.10.2017. Auf den Erlass des Änderungsbescheides vom 23.01.2018 teilte sie mit, dass sie an ihren Widersprüchen festhalte. Zur Begründung ihrer Widersprüche machte sie im Wesentlichen geltend, der festgesetzte Beitrag sei existenzgefährdend; er übertreffe jeden Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung, selbst den erhöhten Arbeitgeberbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Auch erlangten andere Unternehmen, die die Beklagte nicht in den Gefahrtarifen für den Steinkohlenbergbau veranlage, obwohl auch diese Arbeitnehmer in den Steinkohlebergbau verliehen, einen Wettbewerbsvorteil. Zudem erfassten die Gefahrtarife für den Steinkohlenbergbau die durchgeführten Arbeiten nicht mehr vollständig, denn der klassische Steinkohlenbergbau ende spätestens 2018; ihre Beschäftigten führten daher überwiegend Schachtarbeiten in der Wasserhaltung aus. Zudem sei die rückwirkende Aufstellung des Korrektur-Gefahrtarifs für 2016 bei gleichzeitiger Laufzeitverkürzung des 28. Gefahrtarifs rechtswidrig. Ebenso sei die Änderung der Veranlagung für das Jahr 2016 mit dem Bescheid vom 12.12.2016 rechtswidrig. Denn zum einen habe eine solche Änderung vorliegend gemäß § 160 Abs. 3 SGB VII mit Wirkung nur für die Zukunft erfolgen können, zum anderen verstoße die rückwirkende Änderung gegen die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X und verletze überdies schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X. Darüber hinaus sei ihr Unternehmensteil "Arbeitnehmerüberlassung" kein monostrukturelles Unternehmen; die Beschäftigten seien daher nicht auf diejenigen Gewerbezweige aufzuteilen, in die sie überlassen würden, sondern sämtlich als Arbeitnehmerüberlassung zu veranlagen.
Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018). Die Klägerin habe durch das rückwirkende Inkrafttreten des Korrektur-Gefahrtarifs 2016 keine Rechtsnachteile erlitten, da sich die Veranlagungen, insbesondere die Gefahrklassen, nicht verändert hätten. Zudem habe die Klägerin gegen die Veranlagungsbescheide vom 02.12.2015 und 12.12.2016 keinen Widerspruch eingelegt, sodass Bindungswirkung eingetreten sei. Grundlage für die Veranlagung der Leiharbeitnehmer sei, dass ein Unternehmen demjenigen gewerblichen Unfallversicherungsträger zuzuordnen sei, dem es – bezogen auf die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung – in entsprechender Anwendung der bezeichneten Vorschriften nach Art und Gegenstand am nächsten stehe. Lediglich bei nicht monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung komme eine Auffangzuständigkeit der beigeladenen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Betracht. Nach den Angaben der Klägerin habe diese aber dauerhaft mindestens 80 % ihrer Mitarbeiter im Bereich Arbeitnehmerüberlassung an Unternehmen des Steinkohlenbergbaus verliehen. Die erforderliche Unfallverhütung könne damit im Ergebnis lediglich von ihr (der Beklagten) als für den Steinkohlenbergbau zuständiger Berufsgenossenschaft sach- und fachgerecht erbracht werden.
Die Klägerin hat am 14.12.2018 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.
Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt, die Veranlagung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Korrektur-Gefahrtarif 2016 rückwirkend in Kraft gesetzt habe und damit eine rechtswidrige echte Rückwirkung vorliege; zudem habe die Beklagte mit dem Korrektur-Gefahrtarif die Laufzeit des vorherigen Gefahrtarifs rechtswidrig verkürzt. In der Sache sei sie kein monostrukturelles Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung; von 174 Arbeitnehmern habe sie lediglich 156 an Unternehmen entliehen, die im Steinkohlenbergbau untertage tätig gewesen sein. Weiter sei es unzulässig, Leiharbeitnehmer auf diverse Gewerbezweige aufzuteilen, selbst wenn der einzelne Arbeitnehmer immer in demselben Gewerbezweig tätig sei. Es sei nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen, sondern auf das Unternehmen. Der mit der geänderten Veranlagung einhergehende Beitragsanstieg verstoße zudem gegen das Übermaßverbot.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 zu verpflichten, den Gefahrtarif-Veranlagungsbescheid vom 02.12.2015 und den Gefahrtarif-Veranlagungsescheid und Rücknahmebescheid vom 12.12.2016 aufzuheben,
- den Beitragsbescheid für das Jahr 2016 vom 26.05.2017 in der Form des Teilaufhebungsbescheides vom 23.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 aufzuheben,
- die Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 zu verpflichten, den Gefahrtarif-Veranlagungsbescheid vom 12.12.2016 in der Form des geänderten Gefahrtarif-Veranlagungsbescheides vom 23.01.2018 zurückzunehmen,
- den Beitragsbescheid für das Jahr 2017 vom 08.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, hinsichtlich der vorliegend interessierenden Gefahrtarifstellen unterscheide sich der Korrektur- nicht vom vorherigen 28. Gefahrtarif. Mit Inkrafttreten des neuen Gefahrtarifs sei allerdings die Veranlagung der Klägerin zu ändern gewesen, da ein Veranlagungsbescheid nur für die Tarifzeit gelte. Die Klägerin sei ein monostrukturelles Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, da sie von 174 Arbeitnehmern 156 an Unternehmen im Steinkohlenbergbau (untertage) entliehen habe und schon danach fast 90 % in einem bestimmten Gewerbezweig tätig seien. Insoweit komme es darauf an, ob Leiharbeitnehmer ganz überwiegend in einem oder auch mehreren Gewerbezweigen tätig seien, die ein und derselben Berufsgenossenschaft zugeordnet seien. Hinzu komme, dass der Gewerbezweig Steinkohlenbergbau zahlreiche Besonderheiten aufweise, die einen wechselnden Einsatz von Beschäftigten sowohl dort als auch in anderen Gewerbezweigen oft unwirtschaftlich, jedenfalls faktisch unwahrscheinlich machten. Im Bergbau untertage gälten nämlich andere Sicherheitsbestimmungen, das Bergrecht verdränge das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, weite Teile des allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzrechts, die Sprache sei eine sehr spezifische und die Arbeitsbedingungen sowieso. Dass auch die Klägerin im Bereich Bergbau ein dauerhaft hochspezialisiertes Geschäft betreibe und die Expertise ihrer Leiharbeitnehmer nicht ohne Weiteres in einem anderen Gewerbezweig nutzbar gemacht werden könne, bestätige im Übrigen auch deren Internetauftritt.
Die Beigeladene hat vorgetragen, Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung seien eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen Gegenstand, weil sie im Unterschied zu anderen Unternehmen keine Waren herstellten oder vertriebenen bzw. Dienstleistungen erbrächten, sondern Arbeitskräfte, mit denen andere Unternehmen erst in einem weiteren Schritt Waren herstellten usw., gegen Entgelt „verliehen“. Prägender Unternehmensgegenstand sei die verwaltende Verleihtätigkeit. Sie sei daher für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die sachlich zuständige Berufsgenossenschaft; es handele sich hierbei nicht um eine bloße Auffangzuständigkeit. Für monostrukturelle Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, d.h. solche, die nur Arbeitnehmer mit identischem Gefährdungspotenzial an Unternehmer einer bestimmten Berufsgenossenschaft verlören, sei dagegen diese Berufsgenossenschaft zuständig.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Veranlagungsbescheide vom 02.12.2015, 12.12.2016 sowie 12.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2018 zurückzunehmen und überdies die Beitragsbescheide vom 26.05.2017 und 08.06.2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018, aufgehoben (Urteil vom 13.09.2022). Bei den Widersprüchen der Klägerin gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2016 und 2017 handle es sich um (konkludente) Überprüfungsanträge in Bezug auf die entsprechenden Veranlagungsbescheide. In ihrem Widerspruchsbescheid habe die Beklagte diese abschlägig beschieden, da sie keine weitere, gesonderte Entscheidung hierüber angekündigt habe. Es sei daher auch über die gegen die Veranlagungsbescheide gerichtete Klage zu entscheiden. Die Klägerin habe Anspruch auf Aufhebung dieser Veranlagungsbescheide, denn die Leiharbeitnehmer der Klägerin seien in die Tarifstelle „gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung“ einzugruppieren. Zunächst sei die Klägerin kein monostrukturelles Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, denn sie habe Leiharbeitnehmer nicht nur in einem bestimmten, sondern in verschiedene Gewerbezweige verliehen, denen unterschiedliche Tarifstellen zugrunde lägen. Bei der von der Beklagten angestellten Betrachtungsweise, die bei der Zuordnung auf den überwiegenden Gewerbezweig abstelle, blieben Leiharbeitnehmer unberücksichtigt, deren Tätigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Fachberufsgenossenschaft fielen. Zudem habe das Bundessozialgericht dargelegt, dass die Zuordnung eines Leiharbeitsunternehmens zu einer Fachberufsgenossenschaft nach dem überwiegenden Gewerbezweig dem Grundsatz der Katasterstetigkeit widerspreche; einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung sei der flexible, nicht auf einen Gewerbezweig fixierte Arbeitseinsatz immanent. Die Klägerin habe sich mit dem Steinkohlenbergbau untertage zwar überwiegend auf eine bestimmte Branche spezialisiert, dies bedeute jedoch nicht, dass bspw. bei Personalmangel in einem bestimmten Entleihunternehmen nicht auch branchenfremde Leiharbeitnehmer eingesetzt werden könnten. Dies zeige auch der Umstand, dass die Leiharbeitnehmer der Klägerin bei Bedarf zwischen den einzelnen Gewerbezweigen wechselten. Die von der Beklagten vorgenommene Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse habe die Klägerin auch nicht zu vertreten. Da die Veranlagungsbescheide rechtswidrig und von der Beklagten aufzuheben seien, seien auch die hierauf basierenden Beitragsbescheide rechtswidrig.
Gegen das ihr am 28.09.2022 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25.10.2022 eingelegten Berufung.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vor- und Klageverfahren. Wenn Leiharbeitnehmer – wie vorliegend, denn der weit überwiegende Teil der Mitarbeiter der Klägerin sei in Gewerbezweigen tätig, die in ihre Zuständigkeit fielen – ganz überwiegend in einem oder mehreren Gewerbezweigen eingesetzt würden, die ein und derselben Fachberufsgenossenschaft zugeordnet seien, sei von einem monostrukturellen Unternehmen auszugehen. Die Zuordnung eines jeden Leiharbeitnehmers zu einer bestimmten Tarifstelle sei auch nicht rechtswidrig. Eine Veranlagung zu der Gefahrklasse desjenigen Gewerbezweiges, dem die überlassenen Beschäftigten überwiegend zuzuordnen seien, entspreche der gängigen Verwaltungspraxis. Unerheblich sei, dass die Leiharbeitnehmer in sehr geringem Umfang zwischen den Unternehmen wechselten; auch hier würden die Tätigkeiten in Gewerbezweigen ausgeübt, für die ihre Zuständigkeit gegeben sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar ebenfalls zulässig (dazu 1), aber unbegründet (dazu 2).
1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
a) Klagegegenstand sind zunächst die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 vom 26.05.2017 und 23.01.2018 bzw. 08.06.2018, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018, (§ 95 SGG). Insoweit unterliegt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keinen Zweifeln (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG).
b) Streitgegenstand sind des Weiteren die Veranlagungsbescheide für die Jahre 2016 und 2017 vom 12.12.2016 und vom 23.01.2018. Gegen den letztgenannten wendet sich die Klägerin ebenfalls zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage (dazu aa), gegen die Bescheide vom 12.12.2016 mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (dazu bb). Die Änderungsbescheide vom 01.12.2015 und 27.10.2017 sind dagegen nicht Streitgegenstand, weil sie bereits anderweitig Erledigung gefunden haben (dazu cc).
aa) Gegen den Änderungsbescheid vom 23.01.2018 wendet sich die Klägerin zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage. Dieser Bescheid ist jedenfalls deshalb Klagegegenstand, weil die Beklagte damit ihren vorangegangenen Änderungsbescheid vom 27.10.2017 aufhob, gegen den die Klägerin wiederum ausdrücklich Widerspruch erhoben hatte. Zudem teilte die Klägerin auf den Erlass des Bescheides vom 23.01.2018 ausdrücklich mit, dass sie ihre Widersprüche vollumfänglich aufrechterhalte.
bb) Hinsichtlich der Bescheide vom 12.12.2016 ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 56 SGG), gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, die Veranlagungsbescheide aufzuheben (zur Bestandskraft von Veranlagungsbescheiden grds. aber: BSG, Urteil vom 12.12.1985 – 2 RU 45/84, juris Rn. 9). Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruchsausschuss berechtigt war, als "erstinstanzliche" Behörde über den Anspruch der Kläger auf Rücknahme des Veranlagungsbescheides (§ 44 SGB X) zu entscheiden (zum Vorliegen eines Verwaltungsaktes als Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 8a m.w.N.). Die Widerspruchsbehörde ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (jedenfalls) nach § 85 Abs. 1 SGG befugt, im Vorverfahren auf den Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich über die Rücknahme des zugrundeliegenden Veranlagungsbescheides zu entscheiden, wenn sich der Widerspruch auch gegen den Veranlagungsbescheid richtete (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/05 R, juris Rn. 11; ablehnend dagegen noch BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 4 RA 48/01 R, juris Rn. 12).
So liegt es hier. Insbesondere hat die Klägerin zur Begründung ihrer Widersprüche gegen die Beitragsbescheide ausdrücklich auch die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Veranlagungen geltend gemacht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 ausdrücklich darauf verwies, dass die Klägerin gegen die Veranlagungsbescheide keine Widersprüche erhoben habe, sodass Bindungswirkung eingetreten sei. Denn hierbei hat es die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht belassen, sondern sich im Übrigen ausdrücklich mit der Rechtmäßigkeit der geänderten Veranlagung auseinandergesetzt.
cc) Der Veranlagungsbescheid vom 02.12.2015, mit dem Beklagte seinerzeit noch auf Grundlage des 28. Gefahrtarifs erstmals keine Veranlagung der Leiharbeitnehmer als solche ("gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung") mehr vornahm, kann dagegen schon deshalb nicht mehr zulässiger Streitgegenstand sein, weil er schon nach seinem Verfügungssatz nur „für die Laufzeit des Gefahrtarifs“ galt und deshalb mit dem Außerkrafttreten des 28. Gefahrtarifs seine Wirksamkeit verlor (§ 39 Abs. 2 SGB X; dazu auch unten 2b/bb <1>). Gleiches gilt für den Änderungsbescheid vom 27.10.2017, den die Beklagte – wie erwähnt (dazu aa) – mit dem Bescheid vom 23.01.2018 selbst wieder aufhob.
2. Die nach allem zulässige Klage ist aber unbegründet. Zunächst ist die Beklagte der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger (dazu a). Weiter hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme der Veranlagungsbescheide (dazu b). Die Beklagte kann die angefochtenen Beitragsbescheide daher zu Recht auf diese Veranlagungen stützen (dazu c).
a) Die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin ergibt sich – ungeachtet der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§ 122 Abs. 2 SGB VII i.V.m. dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885, Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts <AN> 1885,143, sowie dem Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16.03.1942, AN 1942, II 201, und den Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes vom 22.04.1942, AN 1942, II 287; dazu BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/04 R, juris Rn. 21 ff.) – vorliegend unzweifelhaft aus dem bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 15.11.2010.
Gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Den entsprechenden Bescheid hat die Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen, weshalb er in Bestandskraft erwachsenen ist (§ 77 SGG). Eine Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger gemäß § 136 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VII, insbesondere an die Beigeladene, ist nicht erfolgt. Im Jahr 2012 fragte die Beigeladene zwar bei der Beklagten wegen der Zuständigkeit für die Klägerin an, ohne dass es zu einer Überweisung gekommen wäre. Überdies erscheint es dem Senat auch mehr als zweifelhaft, dass der Bescheid vom 15.11.2010 von Anfang an unrichtig i.S.d. § 136 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 1 SGB VII war, d.h. den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an ihm zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde, und eine Überweisung deshalb überhaupt infrage kam (zum Grundsatz der Katasterstetigkeit vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 – B 2 U 31/97 R, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der maßgeblichen Veranlagungsbescheide. Als Anspruchsgrundlage für die insoweit notwendige Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt dabei allein § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII in Betracht, wonach ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. Dieser geht in seinem Anwendungsbereich insbesondere § 44 SGB X vor (Spellbrink in BeckOGK-SGB VII <Stand: IX/2017>, § 160 Rn. 2; Sächsisches LSG, Urteil vom 03.12.2015 – L 2 U 158/12, juris Rn. 24 m.w.N.). Die übrigen Tatbestandsvarianten des § 160 sind dagegen nicht einschlägig. Auch die Auffangregelung des § 160 Abs. 3 SGB VII könnte der Klägerin hinsichtlich der Streitjahre 2016 und 2017 nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser eine Aufhebung in den „übrigen“, d.h. den von § 160 Abs. 1 und 2 SGB VII nicht erfassten Fällen, nur mit Beginn des Monats erlaubt, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt (zur subsidiären Anwendung des § 44 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 54/02 R, juris Rn. 27 f. m.w.N.; a.A. Bigge in Wenner/v. Koppenfels-Spies, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 160 Rn. 26 f.).
Die Beklagte hat die Klägerin für die Streitjahre 2016 und 2017 jedoch nicht i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII zu einer zu hohen Gefahrenklasse veranlagt (dazu aa); auf ein Vertreten-müssen der Klägerin kommt es damit von vorneherein nicht an. Soweit es die Veranlagung für das Jahr 2016 angeht, ist der Bescheid vom 12.12.2016 auch nicht wegen einer Verletzung schutzwürdigen Vertrauens rechtswidrig (dazu bb).
aa) Maßgeblich für die Veranlagung ist der jeweils gültige Gefahrtarif – Branche Bergbau – der Beklagten. Dies ist für das Jahr 2016 der 29. (Korrektur-) Gefahrtarif und für das Jahr 2017 der 30. Gefahrtarif (beide vom 16.11.2016 und jeweils genehmigt vom Bundesversicherungsamt am 15.12.2016). Streitentscheidend ist damit die Auslegung ebendieser Gefahrtarife sowie die Subsumtion des Unternehmens der Klägerin unter deren Vorschriften. Ob die Klägerin ein monostrukturelles Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist oder nicht, ist dagegen in diesem Zusammenhang ohne Belang. Vielmehr steht die Zuständigkeit der Beklagten – wie ausgeführt (oben 2a) – bestandskräftig fest.
(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind dabei, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas Anderes ergibt, der Finanzierungsbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII); letztere sind zur Abstufung der Beiträge im Gefahrtarif festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Dieser Gefahrtarif ist autonomes Recht (§ 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII), namentlich eine Satzung (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, Rn. 15 m.w.N.).
Zur Ausgestaltung der Gefahrtarife schreibt das Gesetz lediglich vor, dass – wie erwähnt – in diesen zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB VII) und der Gefahrtarif nach Tarifstellen gegliedert wird, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII; zur Verfassungsmäßigkeit des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers: BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03, Rn. 28 ff.; zum Rechtsschutz gegen den Gefahrtarif vgl. auch BSG, Urteil vom 11.04.2013, a.a.O. Rn. 17 f.). Die Unfallversicherungsträger haben sich demnach bei der Bildung der Gefahrengemeinschaften an Wahrscheinlichkeitserwägungen zu orientieren. Die Erfassung von Risiken erfolgt mit Hilfe von Risikomerkmalen. Da die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrisiken erfasst, kommen als Risikomerkmale Umstände in Betracht, die einen korrelativen statistischen Zusammenhang mit den entstandenen oder voraussichtlichen Schäden durch Versicherungsfälle aufweisen. Die so bestimmten Risikomerkmale sind zu Tarifstellen (Gefahrengemeinschaften) zusammenzufassen. Bei der Zusammenfassung der Gefahrengemeinschaften kann entweder nach den Risiken der verschiedenen Tätigkeiten der Versicherten ("Tätigkeitstarife") oder nach den Risiken aller Arbeitstätigkeiten innerhalb der verschiedenen Gewerbezweige ("Gewerbezweigtarife") differenziert werden (BVerfG, a.a.O. Rn. 27; dazu auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, GUV <Stand: I/2018>, § 157 SGB VII Rn. 6 ff.).
(2) Die Beklagte hat sich grds. für einen Gewerbezweigtarif entschieden, der allerdings für den sog. Büroteil, d.h. den kaufmännischen und verwaltenden Teil der Unternehmen bzw. reine Verwaltungsunternehmen eine gesonderte Gefahrtarifstelle vorsieht (vgl. dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O. Rn. 6; BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, juris Rn. 23 m.w.N.). Die maßgeblichen 29. und 30. Gefahrtarife lauten insoweit übereinstimmend wie folgt:
Teil II: Zuteilung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
Gefahrtarifstelle |
Unternehmenszeig |
Gefahrklasse |
1 |
Steinkohlenbergbau Untertägige Unternehmensteile des Steinkohlenbergbaus |
[…] |
2 |
Übertägige Unternehmensteile des Steinkohlenbergbaus |
[…] |
4 |
Erzbergbau Erzbergwerke, Prospektion, Graphitgewinnung, sowie Bergwerke, in denen sowohl Schwefelkies als auch Schwerspat gewonnen wird, einschließlich der zugehörigen Aufbereitungsanlagen |
[…] |
[…]
|
||
17 |
Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen; Verwaltungsunternehmen |
[…] |
20 |
Über- und untertägige Entsorgung von Reststoffen |
[…] |
Daneben sehen beide Gefahrtarife ebenfalls übereinstimmend weitere folgende Bestimmungen vor:
Teil III: Sonstige Bestimmungen:
[…]
- 4. Für Unternehmen, deren Unternehmenszweig im Teil II nicht aufgeführt ist, setzt die Verwaltung die Gefahrklasse fest.
- 5. Für Nebenunternehmen, deren Unternehmenszweig im Teil II nicht aufgeführt ist, werden keine Gefahrklassen festgesetzt. Ihr Beitrag wird je 100 EURO Arbeitsentgelt in der Höhe erhoben, in der er für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr bei der Berufsgenossenschaft zu entrichten war, bei der gleiche oder ähnliche Unternehmen erfasst sind.
Wie jede andere Rechtsnorm ist der Gefahrtarif nach den allgemein bekannten juristischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte) auszulegen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.2006 – B 2 U 41/05 B, juris Rn. 5). Insbesondere hat die Beklagte bei der Anwendung des Gefahrtarifs wie auch bei der Auslegung anderer Rechtsnormen keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (BSG, Urteil vom 31.03.1981 – 2 RU 101/79, juris Rn. 24).
(3) Gemessen hieran kommt eine Auslegung der einschlägigen Gefahrtarife in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne, wonach diejenigen ihrer Beschäftigten, die sie an andere Unternehmen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung "verleiht" und die dort im Steinkohlenbergbau tätig werden, nicht unter die Gefahrtarifstellen 1 und 2 fallen, sondern nach den sonstigen Bestimmungen in Teil III des Gefahrtarifs eigenständig zu veranlagen wären, nicht in Betracht.
(a) Zunächst ist es vom Wortlaut der Gefahrtarifstellen 1 und 2 ohne Weiteres gedeckt, hierunter auch unter- bzw. -übertage tätige Leiharbeitnehmer zu fassen. Der Wortlaut dieser Tarifstellen stellt allein darauf ab, ob der Unternehmenszweig, in dem die jeweiligen Beschäftigten tätig sind, dem Steinkohlenbergbau unter- oder aber übertage zuzuordnen sind, nicht aber auf den arbeitsrechtlichen Status dieser Beschäftigten. Vor allem aber entspricht es einer systematischen Auslegung im Lichte des höherrangigen Rechts sowie letztlich Sinn und Zweck der Gefahrtarife, für alle im Steinkohlenbergbau über- bzw. untertage Tätigen unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Einordnung eine umfassende Gefahrklasse zu bilden. Dabei ist Folgendes zu bedenken:
Ein Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, juris Rn. 25 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (BSG, a.a.O. Rn. 27).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, diejenigen Beschäftigten der Klägerin, die diese an Unternehmen des Steinkohlenbergbaus entleiht, ebenfalls zu den Gefahrtarifstellen für den Steinkohlenbergbau zu veranlagen. Denn die im Steinkohlenbergbau Tätigen unterliegen im Wesentlichen gleichartigen Arbeitsbedingungen, namentlich den besonderen Bedingungen des Steinkohlenbergbaus unter- bzw. übertage. Dies gilt unabhängig davon, ob sie unmittelbar bei dem Zechenunternehmen beschäftigt oder aber bloß als Leiharbeitnehmer an dieses entliehen sind. Dass die Bedingungen des Steinkohlenbergbaus unter- bzw. übertage grundsätzlich hinreichend homogen sind, um eine eigenständige Gefahrklasse begründen zu können, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Auch ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass und ggf. inwieweit sich die Arbeitsbedingungen in verschiedenen Steinkohlenzechen derart unterschieden, dass nicht mehr von einer Gefahrgemeinschaft der unter- bzw. übertage Tätigen ausgegangen werden könnte. Auch die Klägerin hat hierzu nichts vorgebracht, sondern im Kern lediglich geltend gemacht, dass sie Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines nicht monostrukturellen Unternehmens betreibe.
(c) Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
(aa) Zunächst ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass das Bundessozialgericht die Bildung gesonderter Tarifstellen für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nicht beanstandet hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O. Rn. 24 ff.; Urteil vom 21.08.1992 – 2 RU 54/90, juris Rn. 18 ff.). Hieraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass für Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zwingend ein solcher zu bilden wäre bzw. – anders gewendet – eine Zuordnung der streitbefangenen Unternehmensteile zu den im Gefahrtarif der Beklagten für den Steinkohlenbergbau gebildeten Tarifstellen zwingend ausschiede. Vielmehr hat das Bundessozialgericht in einer späteren Entscheidung – dies ausdrücklich in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O. – klargestellt, dass zwar die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 2/05 R, juris Rn. 23).
In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht bereits in der genannten Rechtsprechung zur Bildung der Gefahrtarife für die nicht monostrukturellen Unternehmen der gewerblichen Zeitarbeit im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen ausgeführt, Zeitarbeitsunternehmen seien durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet, da ihre Arbeitnehmer zu verschiedenen Arbeiten herangezogen und an verschiedene Arbeitsplätze verliehen würden. Der häufige Wechsel des Arbeitsplatzes, die Eingliederung in eine neue Arbeitsumwelt und die damit verbundenen Wegeunfallgefahren rechtfertigten es, von einer gewerbetypischen Unfallgefährdung auszugehen (BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Hiervon kann bei der Klägerin, soweit sie Arbeitnehmer ausschließlich an Unternehmen des untertägigen Steinkohlenbergbaus verleiht, indes nicht ausgegangen werden, weil es sich bei den Unternehmen, an die sie ihre Beschäftigten verleiht, eben allesamt um Unternehmen des Steinkohlenbergbaus handelte.
(bb) Vergleichbare Erwägungen lassen sich auch der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Zuständigkeit der Beigeladenen für sog. nicht monostrukturelle Zeitarbeitsunternehmen entnehmen. Denn danach sind Leiharbeitnehmer in ihrer Tätigkeit unterschiedlichsten Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner Berufsgenossenschaft allumfassend zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. Rn. 32). Der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung sei der flexible, nicht auf einen Gewerbezweig fixierte Arbeitseinsatz immanent; die Branche, in die Arbeitnehmer "verliehen" werden, könne schneller gewechselt werden als dies bei einem anderen Unternehmen möglich sei, was u.a. daran liege, dass das vorwiegende "Produktionsmittel" des Zeitarbeitsgewerbes der "verliehene" Arbeitnehmer ist, der flexibler eingesetzt werden kann als Maschinen und andere sächliche Produktionsmittel (BSG, a.a.O. Rn. 33). Ebendies trifft aber auf die Klägerin nicht zu, soweit sie ihre – insoweit wohl spezialisierten – Beschäftigten ausschließlich an Unternehmen des Steinkohlenbergbaus verleiht.
(cc) Die Klägerin kann jedenfalls für die vorliegend interessierende Auslegung der Gefahrtarife auch nicht damit gehört werden, dass gemeinsames, den Gewerbezweig kennzeichnendes Merkmal aller Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die überwiegend verwaltend bzw. kaufmännisch betriebene Akquisition von Aufträgen, die Einstellung und Entlassung von Leiharbeitnehmern und die Planung, Lenkung, Koordination und Abrechnung von deren Einsatz sei (so zur berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2004 – L 15 U 40/01, juris Rn. 26; LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022 – L 2 U 50/19, juris Rn. 31; offen: BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Denn für den kaufmännischer und verwaltenden Teil der Unternehmen sowie für Verwaltungsunternehmen sehen die einschlägigen Gefahrtarife mit der Gefahrtarifstelle 17 jeweils eine eigene Regelung vor. Dieser Tarifstelle die Arbeitnehmerüberlassung im Ganzen – d.h. neben dem "Büroteil" auch die Tätigkeit der eigentlichen, im Steinkohlenbergbau eingesetzten Zeitarbeitnehmer – zuzuordnen, sprengte die Grenzen der insoweit gebildeten Gefahrengemeinschaft. Denn bei solchen Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, die eigene Beschäftigte einsetzen, fiele allein der "Büroteil" unter die Gefahrtarifstelle 17, die Tätigkeit der im eigentlichen Steinkohlenbergbau eingesetzten Beschäftigten dagegen zweifelsfrei unter die Gefahrtarifstellen 1 und 2. Ein Grund, von den eigentlichen Tätigkeiten her wesentlich Gleiches derart ungleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich.
(4) Im Ergebnis nichts Anderes gilt auch für die nicht auf Steinkohlenzechen entliehenen Beschäftigten der Klägerin. Denn diese hat die Beklagte nicht der Gefahrtarifstelle für den Steinkohlenbergbau zugeschlagen, sondern denen für den Erzbergbau (Gefahrtarifstelle 4) sowie die über- und untertägige Entsorgung von Reststoffen (Gefahrtarifstelle 20); die im Maschinenbau Tätigen hat sie nach der Auffangregelung in Teil III Nr. 5 ihrer Gefahrtarife veranlagt.
bb) Die Veranlagung für das Jahr 2016 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verletzt wird. Der Bescheid vom 02.12.2015, mit die Beklagte die Veranlagung der Klägerin erstmals in dem hier streitanlässlichen Sinne änderte, hat sich bereits anderweitig erledigt (dazu <1>). Der Bescheid vom 12.12.2016 ist hingegen nicht an den Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten zu messen (dazu <2>), auch entfaltete der rückwirkend in Kraft gesetzte Korrektur-Gefahrtarif letztlich keine vertrauensschutzrelevante Rückwirkung (dazu <3>).
(1) Der Bescheid vom 02.12.2015, mit dem die Beklagte die Veranlagung der Klägerin mit Wirkung ab Anfang des Jahres änderte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens (dazu bereits oben 1b/cc), weil er sich bereits mit dem Außerkrafttreten des 28. Gefahrtarifs gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigte. Denn schon nach seinem Verfügungssatz galt dieser Bescheid ausdrücklich nur „für die Laufzeit des Gefahrtarifs“. Inwieweit der Bescheid vom 02.12.2015 mit etwaigem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin vereinbar war (§ 160 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X, dazu Spellbrink, a.a.O., § 160 Rn. 8: „Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz kaum vorstellbar“) und die Beklagte bei dessen Erlass die Zweijahresfrist (§ 160 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X) wahrte, unterliegt zwar erheblichen Bedenken, steht danach aber nicht mehr zur Nachprüfung durch den Senat.
(2) Auch der Veranlagungsbescheid vom 12.12.2016 für das Jahr 2016 ist im Ergebnis nicht an den Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten zu messen. Infrage kommt insoweit allein § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, der regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und zu Lasten des Unternehmers auszuheben ist, weil auch der Bescheid vom 12.12.2016 auf den Beginn des Jahres 2016 zurückwirkte. § 160 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X erlaubte dagegen wiederum bloß eine Aufhebung des Veranlagungsbescheides mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erfüllt gewesen wären. Vielmehr hätte hierzu die zu niedrige Veranlagung vorgenommen bzw. beibehalten worden sein müssen, weil die Klägerin ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkam oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen. § 160 SGB VII ist jedoch schon im Ausgangspunkt nicht einschlägig, weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 12.12.2016 denjenigen vom 02.12.2015 nicht aufgehoben hat. Vielmehr erledigte sich der Bescheid vom 02.12.2015 mit Außerkrafttreten des 28. Gefahrtarifs i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise. Dass die Beklagte den 12.12.2016 selbst mit „Gefahrtarif-Veranlagungsbescheid und Rücknahmebescheid“ überschrieben hat, ändert hieran nichts. Denn selbst wenn die Beklagte eine Aufhebung i.S.d. §§ 44, 45 SGB X, die sie in der Begründung ihres Bescheides nannte, hätte verfügen wollen, wäre diese ins Leere gegangen, nachdem sich der vorherige Bescheid vom 02.12.2015 – wie ausgeführt – auf andere Weise erledigt hatte.
(3) Der 29. (Korrektur-) Gefahrtarif entfaltete mit Blick auf die Klägerin auch keine rechtlich bedenkliche Rückwirkung. Zunächst liegt insoweit kein Fall sog. echter Rückwirkung vor, bei der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vielmehr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 160 Abs. 1 S. 1 SGB VII); die Umlage muss dabei den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken (§ 160 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Die Änderung der Grundlagen für die Beitragsberechnung betrifft also nicht einen bereits in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, sondern einen Sachverhalt, der während des Veranlagungszeitraums noch in der Entwicklung begriffen war (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 29.11.1973 – 8/2 RU 33/70, juris Rn. 24). Eine unechte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 BvR 713/13, Rn. 15; dazu auch BSG, a.a.O. Rn. 25). Vorliegend bestehen insoweit schon deshalb keine Bedenken, weil die vorliegend maßgeblichen Regelungen des 28. und die des diesen rückwirkend ersetzenden 29. Gefahrtarifs in der Sache nicht voneinander abwichen. Hierauf hat auch die Beklagte hingewiesen. Die Änderungen des 29. gegenüber dem 28. Gefahrtarif betrafen danach andere, vorliegend nicht interessierende Bestimmungen.
(4) Der Senat verkennt nicht, dass es der Klägerin nach allem nur aufgrund eines Zufalls verwehrt ist, sich wegen der geänderten Veranlagung für das Jahr 2016 insbesondere auf Vertrauensschutz sowie die sie schützenden Fristenregelungen (§ 160 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 SGB X) zu berufen, nachdem zum einen der 28. Gefahrtarif aus Gründen, die sie nicht betrafen, außer Kraft trat und rückwirkend durch den 29. (Korrektur-) Gefahrtarif ersetzt wurde und sich damit zum anderen auch der Rücknahmebescheid vom 01.12.2015 auf andere Weise erledigte. Diesem Umstand kann allein i.R.d. § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IV Rechnung getragen werden. Dabei spricht nach Auffassung des Senats zwar einiges dafür, dass die Einziehung der aufgrund der Neuveranlagung erhöhten Beiträge unbillig i.S.d. § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 SGB IV sein könnte, weil insbesondere der Änderungsbescheid vom 02.12.2015 schon verfahrensfehlerhaft gewesen sein dürfte (dazu oben <1>). Ein Erlass nach dieser Vorschrift ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1991 – 13/5 RJ 36/90, juris Rn. 18 f.; ähnlich auch BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R, Rn. 33; zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Erlass nach § 76 Abs. 2 SGB IV auch BSG, Urteil vom 13.06.1989 – 2 RU 32/88, juris Rn. 20).
c) Weil die Veranlagungsbescheide nach allem rechtmäßig und weiterhin wirksam sind, kommt der Klägerin auch kein Anspruch auf Aufhebung der hierauf gestützten Beitragsbescheide zu. Diese sind rechtmäßig und die Klägerin ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Bedenken, wonach die Beklagte die Beiträge ausgehend von den maßgeblichen Veranlagungen unzutreffend ermittelt hätte, hat auch die Klägerin nicht dargetan.
3. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache (§ 197a Abs. 1 S. 1 Ts. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO). Den Streitwert hat der Senat in Höhe der Differenz zwischen den Beiträgen aus den angefochtenen Bescheiden und denjenigen, wie sie sich nach der von der Klägerin begehrten Veranlagung ergäben, festgesetzt; diese Differenz haben die Beteiligten übereinstimmend mit 854.664,44 € angegeben (§ 197a Abs. 1 S. 1 Ts. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 3 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).
4. Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.