Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.284,20 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 7.284,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Bundesrepublik Deutschland in einem Musterverfahren von dem beklagten Landkreis die Rückzahlung von aus ihrer Sicht vom Beklagten im Jahr 2015 zu Unrecht abgerufenen Bundesmitteln in fünf Fällen einer Darlehensgewährung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte ist ein in Nordrhein-Westfalen belegener Landkreis, der aus der Gesamtheit der folgenden zum Kreis gehörenden Städte besteht: 1. Castrop-Rauxel, 2. Datteln, 3. Dorsten, 4. Gladbeck, 5. Haltern am See, 6. Herten, 7. Marl, 8. Oer-Erkenschwick, 9. Recklinghausen und 10. Waltrop (vgl. Hauptsatzung des Kreises Recklinghausen vom 1. März 2018).
Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 2012 ein nach § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern (Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl. I 2349) i.V.m. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I 645) zugelassener kommunaler Träger (zkT). Er nimmt im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahr. Er hat insoweit die Rechte und Pflichten der Bundesagentur (§ 6b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II trägt die Klägerin die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der von den kommunalen Trägern zu tragenden Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zkT besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch (§ 6a Abs. 5 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüft nach Abschluss jedes Haushaltsjahres, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Abs. 5 SGB II begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 6b Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Der Beklagte ist aufgrund der mit der Klägerin für die Zeit ab dem Jahr 2012 abgeschlossenen „Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (im Folgenden: VV) zur Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VV) und ermächtigt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 SGB II und unter Beachtung der VV sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften sowie beim Bund abzurufen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VV). Nach § 2 Abs. 2 VV meldet der Landkreis dem BMAS monatlich die auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 SGB II geleisteten Ausgaben bis zum 15. des Folgemonats. Der Abruf ist bedarfsgerecht vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 VV). Mehr- oder Minderbeträge sowie Rückflüsse sind jeweils bei dem Abruf im Folgemonat zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VV). Weiter heißt es in § 5 Abs. 2 VV: „Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gemäß § 6b Absatz 2 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMAS angegebene Konto zu erstatten. § 6b Absatz 5 SGB II bleibt unberührt.“
Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) können nach § 6a SGB II zugelassene Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW ist eine Kostenbeteiligung der herangezogenen Gemeinden (i.d.R. 50 %) geregelt.
Nach § 2 Abs. 1 der hier anzuwendenden Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Recklinghausen (Heranziehungssatzung SGB II) vom 17. Dezember 2013 überträgt der Kreis Recklinghausenals zkT der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Städten zur Entscheidung im eigenen Namen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen wird. In § 3 der Satzung sind die von der Übertragung ausgenommenen Befugnisse (u.a. Steuerung und Controlling, Forderungseinzug) aufgeführt. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung trägt der Kreis die mit der Durchführung der übertragenen Aufgaben verbundenen Kosten unter Beteiligung der kreisangehörigen Städte. Nach § 7 Abs. 5 der Satzung ist der Kreis Recklinghausen als originärer Träger der übertragenen Leistungen nicht verpflichtet, für gezahlte Leistungen, die über den Rahmen der übertragenen Aufgaben hinausgehen oder den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorgaben, Richtlinien und Weisungen des Bundes bzw. der Aufsichtsbehörde widersprechen oder mit den Richtlinien und Weisungen des Kreises nicht im Einklang stehen, Erstattungen zu leisten.
Im Jahr 2015 rief der Beklagte bei der Klägerin im Rahmen des HKR-Verfahrens Geldmittel in einem Gesamtvolumen von rund 243,6 Millionen € ab. Im Rahmen der nach § 6b Abs. 4 SGB II vom BMAS durchgeführten Prüfung der vom Beklagten am 29. Mai 2016 erstellten Jahresabrechnung für 2015, bei der eine Schwerpunktprüfung der nach § 24 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 SGB II mit dem Bund abgerechneten Beträge durchgeführt wurde, beanstandete dieses mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (zugegangen am 27. Juni 2017) die Abrechnung. Es seien für Leistungen Bundesmittel abgerufen worden, die bei richtiger Betrachtung vom kommunalen Träger zu tragen seien. Das Haushaltsjahr 2015 schließe im Titel 681 12 mit einer Forderung des Bundes von 71.105,19 €, die spätestens bis zum 24. Juli 2017 auf ein für das BMAS bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto zum Kassenzeichen 1181 1028 4623 zu überweisen sei. Der Betrag von 71.105,19 € setzte sich zusammen aus der Summe der Beanstandungen aufgrund der geprüften Einzelfälle nach der beigefügten Anlage 1 „Beanstandungsfälle zu Unrecht abgerechnete Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II“ i.H.v. 14.089,33 € (23.379,94 € abzgl. 6.633,83 € <Tilgung bis zum 31. Dezember 2015>) zuzüglich der Beanstandungen aus der Liste „kommunale Buchungen“ i.H.v. 55.480,41 € (78.488,90 € abzgl. 23.008,49 € <Tilgung bis zum 31. Dezember 2015>) zuzüglich Beanstandungen aus der Liste „§ 24 Abs. 1 und kommunale Buchungen“ i.H.v. 1.014,57 € (1.227,52 € abzgl. 212,95 € <Tilgung bis zum 31. Dezember 2015>) zuzüglich Beanstandungen aus der Liste „kein Darlehen“ i.H.v. 520,88 €. Die erwähnte Anlage 1 „Beanstandungsfälle zu Unrecht abgerechnete Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II“ enthält u.a. die fünf Fälle, die der vorliegenden Erstattungsklage zugrunde liegen. Sie sind dort mit den laufenden Nummern 4, 7, 8, 14 und 16 bezeichnet. Aus der Anlage 1 ergibt sich zu diesen Fällen:
zu Nr. 4:
Leistungsberechtigte: J, S
Bescheiddatum: 11. Februar 2015
Rechtsgrundlage lt. Bescheid: § 24 Abs. 1 SGB II
Verwendungszweck tatsächlich: Erstausstattung
Ausgabe gesamt: 1.543,00 €
abzgl. Tilgung bis 31.12.2015: 399,00 €
Beanstandungsbetrag: 1.144,00 €
Anmerkungen: Keine Ersatz-, sondern Erstausstattung, damit nicht mit dem Bund abrechenbar.
zu Nr. 7:
Leistungsberechtigter: Leistungsberechtigter S A, E
Bescheiddatum: 26. März 2015
Rechtsgrundlage lt. Bescheid: § 24 Abs. 1 SGB II
Verwendungszweck tatsächlich: Erstausstattung
Ausgabe gesamt: 2.614,00 €
abzgl. Tilgung bis 31.12.2015: 648,00€
Beanstandungsbetrag:1.966,00 €
Anmerkungen: Es handelt sich um Erstausstattung, da Zuzug aus dem Ausland.
zu Nr. 8:
Leistungsberechtigter B, R
Bescheiddatum: 18. Februar 2015
Rechtsgrundlage lt. Bescheid: § 24 Abs. 1 SGB II
Verwendungszweck tatsächlich: Anschaffung/Installation Heizung
Ausgabe gesamt: 4.204,27,00 €
abzgl. Tilgung bis 31.12.2015: 510,00 €
Beanstandungsbetrag: 3.964,27 €
Anmerkungen: Instandhaltung/Reparatur Wohneigentum nicht mit Bund abrechenbar.
zu Nr. 14:
Leistungsberechtigter S, F-J
Bescheiddatum: 30. März 2015
Rechtsgrundlage lt. Bescheid: § 24 Abs. 1 SGB II
Verwendungszweck tatsächlich: Energieschulden
Ausgabe gesamt: 1.900,00 €
abzgl. Tilgung bis 31.12.2015: 319,20 €
Beanstandungsbetrag: 334,33 €
Anmerkungen: Anteil Heizkosten ist nicht mit dem Bund abrechenbar. Anteil Heizkosten 401,84 € abzgl. Anteil Tilgung.
zu Nr. 16:
Leistungsberechtigter B, J
Bescheiddatum: 9. November 2015
Rechtsgrundlage lt. Bescheid: § 24 Abs. 1 SGB II
Verwendungszweck tatsächlich: Überbrückungsdarlehen
Ausgabe gesamt: 1.185,60 €
abzgl. Tilgung bis 31.12.2015: - €
Beanstandungsbetrag: 145,60 €
Anmerkungen: Keine Aufteilung KdU und Regelleistung. KdU ist nicht mit dem Bund abrechenbar.
Tatsächlich liegen diesen fünf Leistungsfällen – im Folgenden in der oben dargestellten Reihenfolge, aber nunmehr mit den Ziffern 1 bis 5 bezeichnet – folgende Sachverhalte zugrunde:
Leistungsfall 1:
Die 1989 geborene SJ (im Folgenden: J) stellte am 10. Januar 2015 bei der Stadt Castrop-Rauxel für sich und ihren am 2009 geborenen Sohn einen Antrag auf ergänzende laufende Leistungen nach dem SGB II. Sie hatte zuvor bis zur Trennung von ihrem Lebenspartner und Vater des Sohnes Ende Dezember 2014 mit beiden in einer Wohnung in B zusammengelebt. Zum 1. Januar 2015 hatte J für sich und ihren Sohn eine in C-R belegene 54 qm große 3-Zimmer-Wohnung angemietet, für die eine monatliche Bruttowarmmiete von 448,00 € zu zahlen war. Sie erhielt für ihren Sohn monatlich Kindergeld i.H.v. 184,00 € und Unterhalt i.H.v 257,00 €. Aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lagerkraft erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen von 762,20 €. Sie verfügte über ein Girokonto bei der Postbank und war Eigentümerin eines VW Golf (Baujahr 1997). Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum von Januar 2015 bis Juni 2015 monatliche Leistungen i.H.v. insgesamt 293,44 €, und zwar J i.H.v. 287,07 € und dem Sohn i.H.v. 6,37 €. J beantragte weiter die Bewilligung von Leistungen für im Einzelnen aufgelistete Hausrats- und Ausstattungsgegenstände als Erstausstattung. Beim Auszug hatte sie nur das Hochbett ihres Sohnes nebst Matratze mitgenommen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 bestätigte der Vater des Sohnes, dass er die Möbel in die Beziehung eingebracht habe.
Ohne weitere Ermittlungen zum Vorhandensein von Hausrat und Möbeln angestellt zu haben, gewährte die Stadt Castrop-RauxelJ mit Bescheid vom 11. Februar 2015 ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II i.H.v. 1.543,00 € zur Deckung der Bedarfe der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das Darlehen werde ab dem 1. März 2015 in monatlichen Raten von 39,90 € mit den laufenden Leistungen aufgerechnet. Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, es sei ein Antrag auf ein Darlehen für eine Wohnungserstausstattung gestellt worden. Dieser Bedarf sei vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Die Bestimmung der Bedarfe und des entsprechenden Leistungsbetrages erfolgte anhand einer Liste mit für den Bereich der Sozialhilfe entwickelten kommunalen Pauschalen, die für den Bereich des SGB II für die Wohnungserstattung übernommen worden waren, unter Abzug der Beträge für Kinderbett und Matratze.
Leistungsfall 2:
Der 1982 geborene erwerbsfähige griechische Staatsangehörige E S A(im Folgenden: A) stellte am 19. Januar 2015 bei der Stadt Castrop-Rauxel einen Leistungsantrag. Er war am 13. Dezember 2014 allein aus Griechenland eingereist. Seine Ehefrau und die drei Kinder waren zunächst in Griechenland geblieben und sollten ihm zeitnah folgen. Er lebte zum damaligen Zeitpunkt mietfrei bei seiner Schwester in C-R und übte im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses vom 5. Januar 2015 bis 4. Januar 2016 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma H GmbH mit einer monatlichen Arbeitszeit von 55 Stunden bei einem Stundenlohn von 9,00 € aus. Im Hinblick auf die Einreise seiner 1984 geborenen erwerbsfähigen Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (geboren 2004, 2008 und 2012), die alle die griechische Staatsangehörigkeit besaßen, beantragte er am 19. Februar 2015 die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer 74,41 qm großen Wohnung am NPlatz in C-R mit einer Bruttowarmmiete i.H.v. 619,00 € und stellte weiter einen Antrag auf Erstausstattung. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel zunächst nur A für die Zeit vom 5. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 ergänzende laufende Leistungen nach dem SGB II. Nach Mitteilung der Einreise von Ehefrau und den drei Kindern erteilte die Stadt Castrop-Rauxel am 5. März 2015 die beantragte Zusicherung zur Anmietung der Wohnung am N Platz 2. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2015 bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel sodann allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ab 1. März 2015 ergänzende laufende Leistungen nach dem SGB II.
Ohne weitere Ermittlungen zum Umfang des Ausstattungsbedarfs angestellt zu haben, bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel A und seiner Frau mit Bescheid vom 26. März 2015 ein Darlehen i.H.v. 2.614,00 € zur Deckung der Bedarfe der fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft. Das Darlehen werde ab dem 1. Mai 2015 in monatlichen Raten von 72,00 € (2 x 10 % des Regelbedarfs) mit den laufenden Leistungen aufgerechnet. Es sei ein Antrag auf ein Darlehen für Mobiliar und Hausrat gestellt worden. Dieser Bedarf sei vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. In einem internen Vermerk hierzu hieß es wörtlich: „Die Erstausstattung wird als Darlehen gewährt u. nicht als Beihilfe, da Hausrat + Mobiliar bereits in Griechenland vorhanden waren u. nicht mitgebracht wurden, vermutlich aus Kostengründen.“ Auch hier erfolgte die Bestimmung der Leistungshöhe nach den kommunalen Werten für eine Erstausstattung.
Leistungsfall 3:
Der 1963 geborene erwerbsfähige RB(im Folgenden: B) bezog seit Januar 2013 von der Stadt Dorsten Arbeitslosengeld II. Er bewohnte seit dem Tod des Vaters am 15. Februar 2012 allein das nun in seinem Eigentum stehende ehemalige Elternhaus in der Zstraße in H. Das Haus wurde mit einer Koksheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgte mit Gas. Im Verwaltungsvorgang finden sich weder Angaben über die Vermögensverhältnisse des B noch nähere Angaben (z.B. zu Wohnfläche oder Grundstücksgröße) zu dem von B bewohnten Eigenheim.
Am 25. Dezember 2014 wurde die Koksheizung im Haus des B defekt. B teilte dies am 7. Januar 2015 mit und gab an, dass eine Reparatur nicht mehr möglich sei. Er beabsichtige, eine neue Gasheizung einzubauen, was nicht wesentlich teurer sei als der Einbau eines neuen Kohleofens. Er beantragte ein entsprechendes Darlehen bzw. eine Beihilfe. Bei einer persönlichen Vorsprache am 27. Januar 2015 reichte B einen Kostenvoranschlag einer Heizungsfirma vom 14. Januar 2015 über die Reparatur der defekten Koksheizungsanlage für 4.581,50 € und einen weiteren Kostenvoranschlag der Firma vom selben Tag über den Einbau eines Gasheizwertgeräts über 3.748,50 € ein. Die Gewährung eines Darlehens i.H.v 3.748,50 € wurde B in Aussicht gestellt. B sprach am 18. Februar 2015 erneut vor. Dabei reichte er die Rechnung der Heizungsfirma vom 4. Februar 2015 über den Einbau eines Gasheizwertgerätes für 4.204,27 € (zahlbar binnen 14 Tagen) ein, ferner eine Rechnung des Bezirksschornsteinfegers vom 10. Februar 2015 über einen Betrag von 75,57 € sowie den Bescheid der Stadt Dorsten über die Grundbesitzabgaben vom 30. Januar 2015 über einen Betrag von 717,43 €. Die Anlage, aus der sich die Fälligkeit der Forderungen und der Stand des Abgabenkontos hätten entnehmen lassen, war nicht beigefügt.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 bewilligte die Stadt Dorsten B ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II i.H.v. 4.204,27 €. Das Darlehen werde ab dem 1. März 2015 in monatlichen Raten von 50,00 € mit den laufenden Leistungen aufgerechnet. Die bewilligte Leistung wurde direkt an die Heizungsfirma überwiesen.
Leistungsfall 4:
Der erwerbsfähige, 1964 geborene F-JS (im Folgenden: S) beantragte erstmals am 29. Juli 2011 beim Jobcenter Vestische Arbeit, Bezirksstelle Waltrop Arbeitslosengeld II. Dabei gab er an, alle Konten aufgelöst zu haben und über keine Rücklagen mehr zu verfügen. Er wohnte zusammen mit seiner 1920 geborenen Mutter mietfrei in einem im Außenbereich gelegenen Haus (Baujahr 1836) mit einer Wohnfläche von 60-70 qm unter der Adresse I E in W. Das Haus gehörte seiner Schwester, mit der vereinbart war, dass er die laufenden Kosten trug (vgl. Bescheinigung der Schwester vom 8. Januar 2015). Heizung und Warmwasserbereitung erfolgten mit Strom. Die Frisch- und Abwasserversorgung des Hauses erfolgte mit Hilfe strombetriebener Pumpen.
Nach Verbüßung einer Haftstrafe stellte S am 5. Januar 2015 bei der Stadt Waltrop einen erneuten Leistungsantrag. Seine Mutter war am 18. September 2014 in ein Pflegeheim verzogen. Der von ihr für das Haus an den Stromversorger zu entrichtende Abschlagsbetrag belief sich auf monatlich 475,00 € (darunter 100,46 € für Niedrigtarifzeiten). S wurden mit Bescheid vom 4. Februar 2015 für den Bewilligungszeitraum Januar 2015 bis Juni 2015 zunächst nur Regelbedarfsleistungen bewilligt.
S stellte am 11. Februar 2015 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zum Aktenzeichen S 5 AS 391/15 ER und begehrte die Übernahme von Stromkosten (Schulden und laufende Abschläge). Die Stadt Waltrop gewährte S daraufhin mit Bescheid vom 30. März 2015 unter Berufung auf § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen i.H.v. 1.342,23 €. Zur Begründung hieß es u.a., S habe ein Darlehen für Energierückstände beantragt. Dieser Bedarf sei vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst und unabweisbar, da S ohne Strom die Dinge des täglichen Lebens nicht erledigen könne. Die bewilligte Leistung werde auf das Konto der R überwiesen. Das Darlehen werde ab dem 1. Juni 2015 in monatlichen Raten von 39,90 € mit den laufenden Leistungen aufgerechnet. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurde S ein Darlehen i.H.v. 1.900,00 € zur Deckung des monatlichen Stromabschlages i.H.v. 475,00 € für den Zeitraum von Februar 2015 bis Mai 2015 gewährt. Es wurde erneut § 24 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage genannt und ausgeführt, dass der Bedarf vom Regelbedarf umfasst und unabweisbar sei. Ferner wurde wiederum angegeben, dass die Leistung an die R überwiesen und ab Juni 2015 eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen in monatlichen Raten von 39,90 € erfolgen werde. S gelang es, zum 1. August 2015 einen eigenen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. Die Stromabrechnung für den Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis 31. Juli 2015 über 563,37 € wurde von der Stadt Waltrop mit Bescheid vom 21. September 2015 als Zuschuss übernommen.
Leistungsfall 5:
Der 1966 geborene erwerbsfähige J B (im Folgenden: JB) beantragte erstmals am 13. November 2014 für sich, seine 1972 geborene erwerbsfähige, aber nicht erwerbstätige Ehefrau A B(im Folgenden: AB) und den am 1997 geborenen Sohn L laufende Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnten eine 4-Zimmer-Wohnung, die mit Erdgas beheizt wurde und für die eine Bruttokaltmiete von monatlich 420,00 € sowie für Heizkosten ein monatlicher Abschlag an den Gasversorger i.H.v. 102,00 € zu zahlen waren.
Mit Bescheid vom 31. August 2015 bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis November 2015 monatliche Leistungen i.H.v. insgesamt 1.408,00 € unter Anrechnung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes. Die Bundesagentur für Arbeit teilte der Stadt Castrop-Rauxel unter dem 30. September 2015 mit, dass für JB seit dem 23. September 2015 Arbeitslosengeld i.H.v. täglich 40,52 € gezahlt werde. Mit Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2015 bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel daraufhin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für November 2015(nur noch) Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 222,40 €, und zwar JB und AB jeweils 84,35 € und dem Sohn 53,70 € unter Anrechnung von Einkommen aus dem (um die Versicherungspauschale bereinigten) Kindergeld i.H.v. 154,00 € (allein bei dem Sohn) und aus dem (um die Versicherungspauschale bereinigten) Arbeitslosengeld i.H.v. 1.185,60 €. Bei einer Vorsprache am 9. November 2015 beantragte JB ein Überbrückungsdarlehen. Das von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld werde er erst am 30. November 2015 erhalten. Er wolle das Darlehen in monatlichen Raten von 50,00 € tilgen. Mit Bescheid vom 9. November 2015 bewilligte die Stadt Castrop-Rauxel JB, AB und dem Sohn für November 2015 gemeinsam das hier beanstandete Darlehen i.H.v. 1.185,60 €. Aufgrund des Antrages vom 9. November 2015 bewillige man JB und den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen „bis zur ersten Lohn- und Gehaltszahlung Leistungen als Darlehen weiter (§ 24 Abs. 4 SGB II)“. Eine Aufschlüsselung des Darlehensbetrages nach Personen oder nach Bedarfen erfolgte nicht. Ferner hieß es in dem Bescheid, das Darlehen sollte ab 1. Dezember 2015 in monatlichen Raten i.H.v. 50,00 € zurückgezahlt werden. 600,00 € wurden JB am 9. November 2015 in bar ausgezahlt.
Der Beklagte ging hingegen in den angeführten fünf Leistungsfällen von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Bundesmitteln aus und lehnte eine unverzügliche Rückführung der von der Klägerin beanspruchten Geldmittel ab. Diese sei nicht beschwert, da die Rückführung der ausgereichten Darlehen im Rahmen des HKR-Verfahrens laufend berücksichtigt werde. Dem ist die Klägerin vorprozessual entgegen getreten.
Die Klägerin hat am 28. November 2018 die vorliegende (Muster-)Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.284,20 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 sowie Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen restlichen Erstattungsansprüche i.H.v. 63.820,99 € (71.105,19 € abzgl. 7.284,20 €) haben die Beteiligten am 28. Dezember 2018 eine Verfahrensvereinbarung geschlossen, wonach u.a. der Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet ist, der Klägerin den o.g. (Rest-)Betrag zu erstatten.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt: Anspruchsgrundlage sei § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach könne das BMAS von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die dieser zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt habe. Der Beklagte habe zunächst durch den Abruf im HKR-Verfahren Finanzmittel in Höhe der Klagesumme zu Lasten des Bundes erlangt. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt, denn der Beklagte habe die Mittel für Aufwendungen abgerufen, für welche den Bund die Finanzierungslast nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht treffe. Insoweit bestimme § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass der Bund für die zugelassenen kommunalen Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II trage. Es müsse sich also (positiv) um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und (negativ) nicht um Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II handeln. Insoweit weise das Gesetz die Finanzierungslast den Kommunen zu. Dies betreffe Leistungen nach § 16a SGB II, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit dies für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werde, die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II sowie die Leistungen nach § 28 SGB II. In den beanstandeten Leistungsfällen umfasse die Finanzierungslast des Bundes nicht die gewährten Leistungen. Es gehe nicht um die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung, sondern allein um die verwaltungsinterne richtige Zuordnung der Kosten, d.h. um die Rückabwicklung eines Mittelabrufs, dem der Rechtsgrund fehle, weil die Finanzierungslast für die betreffende Leistungsgewährung der Kommune obliege und nicht dem Bund.
Die Erstattung nach § 6b Abs. 5 SGB II sei nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Beklagten beschränkt. Die Vorschrift enthalte kein Verschuldenserfordernis. Die sogenannte Haftungskernrechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; mit Bezugnahme auf das Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/12 R, juris), wonach auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Optionskommune beschränkt sein solle, finde wegen des (neuen) bereichsspezifischen Ausführungsgesetzes in § 6b Abs. 5 SGB II im vorliegenden Fall keine Anwendung. Aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 6b Abs. 5 SGB II ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Haftungskernrechtsprechung des BSG entschieden habe, denn der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates, die Haftung der zkT auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beschränken (BR-Drs. 226/1/10 S. 5), sei nicht gefolgt worden. Es bedürfe auch keiner verfassungskonformen Einschränkung des § 6b Abs. 5 SGB II im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Oktober 2014 (2 BvR 1614/11, juris). Danach sei der Bund zur Ausübung einer wirksamen und effektiven Finanzkontrolle befugt; hingegen sei ihm die Rechts- und Fachaufsicht verwehrt. Dies könne aber nicht bedeuten, dass jede gerichtliche Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die damit begründet werde, die dem Mittelabruf zugrunde liegende Leistung des zkT sei rechtswidrig, eine solche (unzulässige) aufsichtsgleiche Wirkung habe.
Eine Vertretbarkeitskontrolle sei im Rahmen der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 6b Abs. 5 SGB II nicht durchzuführen. Sollte (entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin) eine Vertretbarkeitskontrolle durchgeführt werden, dann sei dies nicht das Einfallstor, um die Haftungskernrechtsprechung im Rahmen des Art. 91e Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen. § 6b Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 und Hs. 2 SGB II enthielten spezialgesetzliche Vorgaben. Diese Finanzierungslastverteilung gelte auch im Prinzipal-Agenten-Verhältnis zwischen Bund und zkT bezogen auf die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Der Begriff der Vertretbarkeit könne nur im Sinne der Kriterien des objektiven Willkürverbots ausgelegt werden („Ultra-vires-Kontrolle“); die Bestimmung der Grenze obliege den Gerichten. Aus dem Urteil des BVerfG vom 7. Oktober 2014 (2 BvR 1641/11, juris) folge nur, dass die Geltendmachung von Erstattungsansprüche nur insoweit den Beschränkungen der Vertretbarkeitskontrolle unterliege, als ihr aufsichtsgleiche Wirkung zukomme. Die gerichtliche Geltendmachung von Erstattungsansprüchen habe nicht per se aufsichtsgleiche Wirkung.
Der Beklagte sei auch passivlegitimiert. Dies bestimme sich nach dem materiellen Recht, d.h. im vorliegenden Fall nach § 6b Abs. 5 SGB II. Auch wenn im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu Dritten, die herangezogene Gemeinde im eigenen Namen handele (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 13/11 R ; Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R, beide juris), so betreffe das Erstattungsbegehren des Bundes nicht dieses Außenverhältnis, sondern das Verwaltungsinternum. Die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW habe daher vorliegend keine Relevanz.
Den geltend gemachten Erstattungsansprüchen gegenüber dem Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass vorrangig andere Träger in Anspruch zu nehmen seien. Eine Haftung der Länder wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht komme nicht in Betracht. Denn die Aufsicht der Länder erstrecke sich nicht auf die Einhaltung der Regeln des SGB II über die Verteilung der Finanzierungslast zwischen Bund und Optionskommune.
Die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden durch einen zkT nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW sei beim Umfang der Finanzierungslast des Bundes zu berücksichtigen. Der Begriff der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II müsse wohl so aufgefasst werden, dass hierunter auch diejenigen Aufwendungen fielen, die dem zkT für die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben entstünden. Dies führe dazu, dass nicht nur die Nachteile, sondern auch die Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem zkT durch die Heranziehung entstünden.
In den fünf ausgewählten Leistungsfällen sei die Leistungsgewährung jeweils rechtswidrig erfolgt.
Im Leistungsfall 1 sei das Darlehen zu Unrecht nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt worden. Die Aufwendungen für die Darlehensgewährung seien nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (3. Alt.) SGB II i.V.m. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II von der Finanzierungslast des Bundes ausgenommen. Es handele sich nicht um eine von § 24 Abs. 1 SGB II umfasste Ersatzbeschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen, sondern um in die Finanzierungslast der Kommune fallende Erstausstattungsbedarfe für die neue Wohnung. Nach der Rechtsprechung des BSG seien für die Bewilligung einer Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II außergewöhnliche Umstände, ein besonderes Ereignis oder ein spezieller Bedarf erforderlich. Darunter fielen auch Bedarfe für Einrichtungsgegenstände, die aus Anlass einer Trennung vom Partner angeschafft werden müssten. J habe bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung über keine eigenen Einrichtungsgegenstände und auch kein Nutzungsrecht an solchen verfügt. Diese Angaben seien von dem Vater ihres Sohnes bestätigt worden. Es sei nicht lebensfremd, dass dieser die Einrichtungsgegenstände allein besorgt habe.
Im Leistungsfall 2 sei A nach dem Umzug aus Griechenland nicht auf einen Transport von Elektrogeräten und Möbeln zu verweisen, sondern berechtigt gewesen, beim Sozialleistungsträger eine Erstanschaffung zu beantragen. Der Transport aus dem Ausland sei unwirtschaftlich. Das gewährte Darlehen sei in die Finanzierungslast der Kommune gefallen, da es sich um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gehandelt habe.
Im Leistungsfall 3 habe es sich bei den Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage im Eigenheim nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf, sondern um Kosten für Unterkunft und Heizung gehandelt. Hiervon seien auch einmalige Aufwendungen umfasst. Diese Kosten könnten daher nur gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II anerkannt werden. Ggf. hätte nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Darlehen gewährt werden können, nicht aber ein Darlehen nach § 24 SGB II. Die Wertsteigerung sei nur als Nebeneffekt der Leistungsgewährung anzusehen. Bei einer Reparatur wären höhere Kosten entstanden, die Neuanschaffung sei daher auch wirtschaftlicher gewesen.
Im Leistungsfall 4 sei in dem Darlehen für die Stromabschläge i.H.v. 1.900,00 € für Februar bis Mai 2015 ein Teilbetrag i.H.v. 401,84 € (100,46 € x 4) enthalten, der auf die Nachtstromheizung entfalle. Für die Abdeckung des Bedarfs an Heizungsstrom trage der Beklagte die Finanzierungsverantwortung nach den §§ 22, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II. Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II seien nur zur Abdeckung von vom Regelbedarf umfasster Bedarfe zu gewähren. Der Regelbedarf sei ein aliud zum Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Stromkosten für den Heizungsstrom seien hiervon nicht erfasst.
Das im Leistungsfall 5 gewährte Überbrückungsdarlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II enthalte auch Kosten der Unterkunft und Heizung, die in die Finanzierungslast der Kommune fielen. Hierzu bedürfe es keines gesonderten Hinweises in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung könnten nicht nur durch Auszahlung eines verlorenen Zuschusses erbracht werden, sondern auch durch Gewährung eines Darlehens. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Kommunen sei nicht, dass die Leistungserbringung gegenüber dem Leistungsempfänger durch abtrennbare Verfügungen erfolge. Unerheblich sei ferner, dass es sich nur um geringe Beträge gehandelt habe. Auf die Kosten für Unterkunft und Heizung seien hier 299,60 € entfallen; es werde nur ein Teilbetrag von 145,60 € geltend gemacht.
Die Klägerin hat zuletzt ihr Zinsbegehren begrenzt auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folge nicht aus der Bestimmung über Verzugszinsen in § 6b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB II, sondern aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – B 1 AS 1/08 KL, juris), so dass sich eine Begrenzung des Zinssatzes auf 3 Prozentpunkte über dem Basiszins (vgl. § 6b Abs. 5 Satz 3 SGB II) nicht ergebe.
Für den Fall, dass das Gericht von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgehe, seien hilfsweise Feststellungsanträge zu stellen, die zulässig und begründet seien.
Die Klägerin beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.284,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
2) hilfsweise für den Fall, dass Erledigung eingetreten ist:
a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin […] € als Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin 7.284,20 € zu zahlen;
3) hilfsweise zu 2b): festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Erfüllung von Erstattungsforderungen der Klägerin nach § 6b Abs. 5 SGB II mit der Begründung zu verweigern, er habe das Fehlen des Rechtsgrundes nicht zu vertreten bzw. nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten;
4) weiter hilfsweise zu 2b): festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war und sich mit Rückführung der bei der Klägerin abgerufenen Mittel durch den Beklagten an die Klägerin erledigt hat;
5) die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage wie folgt entgegengetreten: Bei einem Volumen von rund 243,6 Millionen € sei die Mittelverwendung nur in geringer Höhe beanstandet worden. Eine Erstattung von Mitteln könne der Bund nur in denjenigen Fällen verlangen, in denen der zkT Mittel missbräuchlich, zweckentfremdend oder vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen den Zielen, Zwecken und Prinzipien des SGB II zugeordnet habe. Selbst für den Fall der Fehlerhaftigkeit des Mittelabrufs durch ihn, könne die Klägerin ihm offensichtlich nicht den Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens machen. Dies sei aber Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch. Der Anspruch bestehe weiter auch deshalb nicht, weil die Gewährungen der Darlehen in den beanstandeten Fällen in vertretbarer Weise über § 24 SGB II vorgenommen worden seien. Bei einer vertretbaren Rechtsauffassung scheide aber eine Erstattungsforderung aus. Der Vertretbarkeitsmaßstab gelte nicht nur für Maßnahmen der Aufsicht des BMAS, sondern auch im Rahmen der Finanzkontrolle nach § 6b SGB II.
Zunächst sei § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II verfassungskonform auszulegen. Als Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04, juris), mit dem die einfachgesetzliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beanstandet worden sei, habe der Verfassungsgeber die Regelung in Art. 91e GG geschaffen mit dem Ziel, die vorhandenen Verwaltungsstrukturen abzusichern. Die Regelungskompetenz des Art. 91e GG beziehe sich auf die Bestimmung der Umstände und Bedingungen der Umsetzung gemeinsamer und getrennter Verwaltung der Aufgaben nach dem SGB II. Art. 91e GG biete keine Grundlage für neue Eingriffe in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG. Auch seien Übergriffe auf die Aufsichtsbefugnisse der Länder durch Erstattungsforderungen des Bundes zu vermeiden. Aus dem Urteil des BVerfG vom 7. Oktober 2014 (2 BvR 1614/11, juris) folge, dass kein aufsichtsgleiches Äquivalent durch den Bund geschaffen werden dürfe. Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern sehe Art. 104a Abs. 5 GG vor, dass diese im Verhältnis zueinander (nur) für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften würden. Eine weitergehende Haftung im Verhältnis zu den Kommunen bestehe nicht.
Nicht jede rechtswidrige Verschiebung von Vermögen in den Haushalt der Optionskommune erfolge rechtsgrundlos. Maßgeblich sei allein, ob der Abruf von Mitteln im sogenannten HKR-Verfahren aufgabenbezogen gewesen sei (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/12 R, juris). Davon sei auszugehen, wenn der Mittelabruf den Aufgaben, Zielen und Prinzipien des SGB II entsprochen habe. Es komme nicht auf die rechtliche Bewertung der jeweils angeordneten oder beauftragten Maßnahme eines Amtswalters an. Entscheidend sei allein, ob die bezogenen Mittel demjenigen Aufgabenbereich einer Optionskommune ordnungsgemäß zugeordnet worden seien, in dem materielle Bundesaufgaben im Rahmen der Option ausnahmsweise von der Kommune als eigene Aufgaben wahrgenommen worden seien.
Auch die Weisungsbefugnisse der Länder seien zu beachten. Bei der Anwendung der Maßgaben der Haftungskernrechtsprechung gehe es um eine Erweiterung der Blickrichtung auf die Länder und deren Aufsichtsrechte. Es gebe die alternative Möglichkeit, dass der Bund geltend machen könnte, die Länder würden ihrer Rechts- und Fachaufsicht nicht genügen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) könne die Wahrnehmung aller Aufgaben des SGB II durch den Beklagten als zkT im Rahmen der ihm zustehenden Rechts- und Fachaufsicht vollumfänglich überprüfen. Unzweifelhaft finde im Verhältnis von Bund und Ländern die Haftungskernrechtsprechung Anwendung. Der Haftungsmaßstab müsste dann aber auch im Verhältnis zum zkT gelten. Eine Beschränkung der Haftung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Bund sonst von den Kommunen mehr verlangen könne als von seinen eigenen Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten.
Die Delegation der Aufgaben des zkT auf die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW habe auch erstattungsrechtliche Auswirkungen. Im Rahmen der Delegation gehe die Wahrnehmungszuständigkeit auf die herangezogene Gemeinde über, nicht aber die Aufgabenzuständigkeit und die Verantwortlichkeit für die Aufgabendurchführung im Innenverhältnis der Träger zueinander. Mit der Wahrnehmungszuständigkeit gehe die Erfüllung der Aufgaben im eigenen Namen einher, verbunden mit der Verpflichtung und Passivlegitimation der herangezogenen Gemeinden im Außenverhältnis. Im Erstattungsverfahren sei daher nicht der zkT, sondern es seien die herangezogene Gemeinde passivlegitimiert. Insoweit beschränke § 5 Abs. 6 AG-SGB II NRW eine Erstattungspflicht auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens und folge damit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung. Der Bund könne entweder über den allgemeinen Erstattungsanspruch von der herangezogenen Gemeinde Erstattung verlangen, wobei die Beschränkungen der Haftungskernrechtsprechung zu beachten seien, oder von dem zkT, aber nicht weitergehend, als dieser selbst eine Erstattung gegenüber dem herangezogenen Träger leisten müsse.
Bei der Frage der Vertretbarkeitskontrolle sei die Garantie kommunaler Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG zu beachten, die eine Beschränkung aufsichtsrechtlicher Befugnisse des Bundes erfordere. Außerdem beschränke das Zulassungsverfahren die Zugriffskompetenzen während der Aufgabenerfüllung. Von einer willkürlichen und damit objektiv unhaltbaren Entscheidung im Bereich der Exekutive könne nur dort die Rede sein, wo mit der anerkannten Auslegungsmethodik eine Entscheidung eindeutig nicht mehr nachvollziehbar begründet werden könne. Die Beschränkungen und Haftungsregelungen aus den Vorschriften über den Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) seien auf das Verhältnis des Bundes zu den zkT zu übertragen.
Die im Streit stehenden Leistungsentscheidungen hätten auf einer Tatsachengrundlage getroffen werden müssen, die eine eindeutige Zuordnung auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und ergangenen Weisungen sowie Arbeitshilfen nicht ermöglicht hätten. Die Ex-Post-Bewertung der Klägerin werde dem Normvollzug und der alltäglichen Arbeitssituation des SGB II-Vollzugs nicht gerecht.
Der geltend gemachte Betrag sei bereits bei Klageerhebung unzutreffend berechnet gewesen. Bis zum 27. November 2018 seien Rückzahlungen erfolgt, so dass die geltend gemachte Forderung bereits bei Klageerhebung allenfalls i.H.v. 3.899,20 € bestanden habe.
Zu den beanstandeten Leistungsfällen führt der Beklagte aus:
Im Leistungsfall 1 sei die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II vertretbar gewesen. J habe vor ihrer Trennung mit dem Vater ihres Sohnes in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Daher sei davon auszugehen, dass Hausrat und nach Angabe des Partners abgenutztes Mobiliar bereits vorhanden gewesen seien. Es handele sich damit um keine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, die unter § 24 Abs. 1 SGB II falle. Im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den Möbeln und die während des fünfjährigen Zeitraums der gemeinsamen Haushaltsführung angeschafften Gegenstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein der Partner Eigentümer gewesen sei. Jedenfalls ein Miteigentum habe der Bewertung zugrunde gelegt werden können. Auf die Vermutungsregelung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB werde verwiesen. Es seien tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden gewesen, die den Anforderungen an eine Ersatzbeschaffung genügten, so dass es sich jedenfalls um eine vertretbare Entscheidung gehandelt habe.
Im Leistungsfall 2 sei die Gewährung eines Darlehens aus Bundesmitteln rechtmäßig gewesen. Es habe sich eindeutig um keine Wohnungserstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehandelt. Die Einrichtungsgegenstände der Leistungsbezieher seien in Griechenland weiterhin vorhanden und brauchbar gewesen. Die Neubeschaffung habe lediglich der Praktikabilität gedient. Dies sei aus dem Regelsatz zu begleichen gewesen.
Im Leistungsfall 3 sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Austausch einer Koksheizung durch eine Gasheizung um eine Wertsteigerung der Immobilie handele, die keine Instandhaltung oder Reparatur darstelle. Abzugrenzen sei eine erhaltende Reparatur von einer wertsteigernden Renovierung (mit Hinweis auf die Arbeitshilfen des für Soziales zuständigen Landesministeriums). Dabei sei zu beachten, dass z.B. mit der Ersetzung einer defekten, vormals dem Stand der Technik entsprechenden Anlage durch eine neue Anlage, die dem aktuellen Stand der Technik entspreche, zwangsläufig eine gewisse Verbesserung und Wertsteigerung verbunden seien. Dies sei unbeachtlich, wenn es keine Alternative gebe, um die vormals funktionierende Anlage wiederherzustellen. Die Reparatur sei möglich, nur nicht wirtschaftlich gewesen, die Wertsteigerung beträchtlich. Die Gewährung eines Darlehens über § 24 Abs. 1 SGB II sei korrekt, zumindest aber vertretbar gewesen.
Im Leistungsfall 4 sei eine Differenzierung nach Leistungen der Unterkunft und Heizung und sonstigen Leistungen nicht möglich gewesen (unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2015 im Verfahren S 5 AS 391/15 ER).
Im Leistungsfall 5 sei das Darlehen i.H.v. 1.185,60 € gewährt worden zur Überbrückung der Zeit bis zur Auszahlung der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Darin sei nach Auffassung der Klägerin ein in die Finanzierungsverantwortung des zkT fallender Anteil von 145,60 € enthalten. Über § 24 Abs. 4 SGB II werde indes eine eigene Leistungskategorie statuiert, für deren Finanzierung der Bund über § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II originär und allein zuständig sei. Das Normverständnis der Klägerin verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie könne aus dem einheitlich gewährten Darlehensbetrag nicht einen Anteil für Heizung und Unterkunft herausrechnen. Dies entspreche nicht der Konzeption der Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Jedenfalls sei es vertretbar, eine einheitliche Gewährung und Veranschlagung der Mittel zulasten der Klägerin vorzunehmen. Der Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung an dem Gesamtdarlehensbetrag sei derart gering gewesen, dass eine Aufteilung nach Rechtsgrundlagen kaum wirtschaftlich darstellbar gewesen sei. Es handele sich um einen typischen Fehler in einer Massenverwaltung.
Ein Zinsanspruch könne sich allenfalls aus § 6b Abs. 5 SGB II ergeben. Diese Regelung stelle eine abschließende Sonderregelung dar.
Der Beklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 mitgeteilt, dass in allen fünf Leistungsfällen die Darlehen mittlerweile vollständig zurückgezahlt worden seien, und zwar im Leistungsfall 1 (J) am 16. Mai 2022, im Leistungsfall 2 (A) am 2. März 2021, im Leistungsfall 3 (B) am 25. Mai 2020, im Leistungsfall 4 (S) bezogen auf das Darlehen über 1.900,00 € am 30. April 2019 und im Leistungsfall 5 (B) am 14. Februar 2022. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 hat er Auszüge aus den sogenannten Debitorenkonten zu den Leistungsfällen übermittelt.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich mit der Rückführung der Darlehen durch Zahlung der Leistungsempfänger bzw. durch Aufrechnung und teilweisen Einbehalt laufend bewilligter Leistungen auch etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin und damit auch das Klageverfahren erledigt hätten. Der Klägerin gegenüber würden Einnahmen des Beklagten nach § 24 Abs. 1 SGB II monatlich bei der Monatsmeldung im Rahmen des HKR-Verfahrens und zudem gesammelt im Rahmen der Jahresabschlussmeldung mitgeteilt. Im Rahmen der Monatsmeldung erfolge die Abrechnung aller Zahlungseingänge durch Verrechnung. Dies entspreche der üblichen und mit dem Bund vereinbarten Vorgehensweise (mit Hinweis auf die Vereinbarung zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln vom 30. Juni 2020). Zum Ende des laufenden Monats erfolge die Verrechnung des voraussichtlichen Mittelbedarfs mit den erfolgten Einnahmen im Rahmen der laufenden Monatsabrechnung. Der Ausgleich erfolge demnach immer im laufenden Monat. Es habe keine einzelfallbezogene Rückzahlung stattgefunden. Insoweit fehle es auch an der Möglichkeit, entsprechende Kontoauszüge vorzulegen.
Der Rechtsstreit sei daher in vollem Umfang erledigt. Der Nachweis der Zahlung der Tilgungsbeträge der Darlehen an die Klägerin sei erbracht worden. Hierzu seien weder die Überweisung auf das im Schreiben vom 23. Juni 2017 angegebene Konto noch das angegebene Kassenzeichen erforderlich. Ob eine Forderung im Sinne von § 362 BGB erfüllt sei, richte sich nach dem Grundsatz der realen Leistungserbringung (unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Hilfsweise werde die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch des Beklagten geltend gemacht. Ein Bestreiten der Erfüllung durch die Klägerin sei nicht zulässig und daher unbeachtlich. Insoweit werde die Einrede des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die Rückführung der Darlehen habe der mit der Klägerin vereinbarten generellen Vorgehensweise entsprochen. Alle Rückführungen seien zunächst auf Konten des Beklagten gebucht worden. Zum Beleg sind die Gesamteinzahlungen mit Buchungen für die Jahre 2015 bis 2017 (Buchungsprogramm mps) und für die Jahre 2018 bis 2020, 2021, 2022 (Buchungsprogramm Informa) sowie monatlich erstellte Nachweise über erbrachte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im HKR-Verfahren für die Zeit von März 2015 bis Mai 2022 eingereicht worden. Da erst mit Schreiben vom 23. Juni 2017 eine Zahlungsaufforderung (mit einem Zahlungsziel bis zum 24. Juli 2017) erfolgt sei, müssten zumindest Zahlungen bis zum 24. Juli 2017 oder bis zur Klageerhebung am 28. November 2018 und nicht nur Zahlungen bis Ende 2015 berücksichtigt werden. Er habe nicht auf die Erstattungsforderung in diesem Verfahren geleistet, sondern entsprechend seiner Rechtsauffassung im regulären Verfahren die Verrechnung der getilgten Beträge an die Klägerin zurückgeführt. Noch mit E-Mail vom 27. April 2018 habe sich ein Mitarbeiter der Prüfgruppe des BMAS nach dem Tilgungsstand erkundigt und ausgeführt, der Beklagte könne als Nachweis einen Auszug aus dem Kassenkontendetail mit Angabe des aktuellen Restbetrages einreichen.
Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass sich das vorliegende Klageverfahren nicht erledigt habe. Der Streitgegenstand sei erst erledigt, wenn der Beklagte die Erstattungssumme auf das angegebene Konto unter Angabe des Kassenzeichens und die Rechtshängigkeitszinsen gezahlt habe. Es sei zu unterscheiden zwischen der Tilgung der Darlehen im Verhältnis zwischen den jeweiligen Leistungsbeziehern und dem Beklagten und der Erstattung von zu Unrecht ausgereichten Mitteln des Bundes im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Aus den vorgelegten Debitorenkontenauszügen ergebe sich bereits nicht schlüssig die Rückzahlung der Darlehen im Verhältnis zwischen Leistungsbeziehern und Beklagtem. Auch sei eine Vereinnahmung der Rückzahlungen auf Haushaltsstellen des Bundes bisher nicht nachvollziehbar nachgewiesen. Jedenfalls habe eine solche Buchung nicht eine Erfüllung der Erstattungsforderung bewirkt. Insoweit sei die in § 5 Abs. 2 Satz 1 der VV zwischen den Beteiligten vereinbarte Tilgungszweckbestimmung zu beachten. Die hohe Zahl der Forderungen, die aufgrund der Abwicklung im Finanzverfahren entstünden, sei ein guter Grund, hier ausnahmsweise eine Tilgungszweckbestimmung bei der Frage der Erfüllung für erforderlich zu halten. Der Beklagte sei auch nicht befugt, die Erstattungsforderung durch Verrechnung im Rahmen der monatlichen Mittelabrufe zu erfüllen. Es sei zudem nicht treuwidrig, wenn sie auf Erfüllung der Forderung unter Beachtung der Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 der VV bestehe. Ihr Vorgehen sei nicht unangemessen; sie habe mitnichten eine Erfüllung durch Verrechnung anerkannt. Schließlich sei die vom Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig. Diese verstoße gegen die Verfahrensvereinbarung, die die Beteiligten am 28. Dezember 2018 geschlossen hätten. Diese sehe vor, dass die Verjährung des Erstattungsanspruches gehemmt sei, bis in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren über die Erstattungsforderung entschieden worden sei. Ziel dieser Vereinbarung sei es, ihr zu ermöglichen, in einem Musterverfahren die Klärung bestimmter, nicht nur zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitiger Rechtsfragen herbeizuführen. Dies beinhalte einen stillschweigenden Ausschluss der Aufrechnung durch den Beklagten. Zudem sei die Aufrechnungserklärung nicht hinreichend bestimmt.
Für den Fall, dass der Senat von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Erfüllung der Klageforderung ausgehe, werde hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, an sie 7.284,20 € zu zahlen. Dabei handele es sich nicht um eine Klageänderung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch statthaft. Sofern man davon ausgehe, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft sei, so sei eine allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse ergebe sich hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Das zu erwartende wiederholende Verhalten des Beklagten bestehe darin, dass dieser auch in Zukunft Erstattungsforderungen des Bundes nach § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II mit der Begründung nicht erfüllen werde, die Vorschrift verpflichte ihn nur dann zur Rückzahlung, wenn er das Fehlen des Rechtsgrundes vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt habe bzw. sein Handeln unvertretbar gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen wiederholenden Entscheidung sei groß. So seien bei einer Durchsicht der Prüffälle für das Haushaltsjahr 2022 vier Fälle aufgefallen, bei denen Mietkautionen als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II dem Bund angerechnet worden seien. In 39 Fällen seien Leistungen für Erstausstattungen als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausgewiesen worden. In beiden Konstellationen treffe den Bund die Finanzierungslast nicht. Die entsprechenden Feststellungsklagen seien auch begründet, denn der Beklagte habe wie bereits ausgeführt in allen fünf Leistungsfällen – zum Teil nur anteilig – Mittel des Bundes zu Unrecht ausgereicht.
Der Beklagte hat zur Feststellungsklage ausgeführt, sie sei unstatthaft. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr und der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung der in Rede stehenden Rechtsfragen. Sollte der Senat der Auffassung sein, die Rechtswidrigkeit der Darlehensgewährung sei mindestens grob fahrlässig herbeigeführt worden, stehe die zur Klärung aufgeworfene Frage nicht zur Entscheidung an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst den von den Beteiligten eingereichten Anlagen und die Verwaltungsvorgänge zu den beanstandeten fünf Leistungsfällen (acht Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (hierzu 1) und hinsichtlich der mit der Leistungsklage geltend gemachten Hauptforderung vollständig (hierzu 2) sowie hinsichtlich der Zinsforderung überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 7.284,20 € sowie Zinsen ab Rechtshängigkeit – wie zuletzt beantragt – i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Hauptforderung der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen (hierzu 3), der Beklagte konnte nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen (hierzu 4). Soweit die Klägerin einen höheren Zinssatz als 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen (hierzu 5).
1. Für die Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Sozialgerichte zuständig, da die Rechtswegzu-weisung nicht auf Leistungs- oder Erstattungsrechtsverhältnisse zwischen Leistungsträger und Hilfeempfänger beschränkt ist (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – B 1 AS 1/08 KL, juris; Weißenberger in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 6b Rn. 19). Es handelt sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, denn das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist durch Normen einfachen Rechts geprägt (vgl. zum Bund-Länder-Verhältnis: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juni 2022 – 9 A 13/21, juris). Das Landessozialgericht ist erstinstanzlich nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R; Urteil vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21; beide juris). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft und im Übrigen zulässig.
Die kreisangehörigen Gemeinden waren nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Eine solche (echte) notwendige Beiladung setzt voraus, dass an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die im Verfahren begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Die Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur eine Vorfrage zum Verhältnis zwischen Hauptbeteiligtem und Drittem betrifft (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 24/17 R, juris Rn. 20 zur Beiladung einer rechtlich selbständigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Finanzierungsabgrenzung zwischen dem Beklagten und den herangezogenen kreisangehörigen Städten unterliegt gesonderten landesrechtlichen und kommunalen Regelungen im Innenverhältnis des Kreises zu den kreisangehörigen Städten und folgt nicht in dem genannten Sinne unmittelbar der vorliegenden Entscheidung. Auch wenn der Beklagte nach der hier maßgeblichen Heranziehungssatzung vom 17. Dezember 2013 im Verhältnis zu den kreisangehörigen Städten gerade nicht verpflichtet ist, Ausgaben zu erstatten, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, waren diese vorliegend nicht notwendig beizuladen. Auch das Land Nordrhein-Westfalen als aufsichtsführendes Land (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020 - B 14 AS 47/18 R, juris) und die Leistungsberechtigten der von der Klägerin beanstandeten Fälle (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2023 – B 7 AS 7/22 R zur fehlenden notwendigen Beiladung der Leistungsberechtigten im Erstattungsstreit bei Frauenhausaufenthalten) waren nicht notwendig beizuladen.
2. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu (hierzu a). Dieser ist passivlegitimiert, denn die oben genannte Heranziehungssatzung regelt allein die Wahrnehmungszuständigkeit im Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 17 – B 14 AS 10/16 R, juris) und betrifft nicht die hier streitgegenständlichen finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und dem zkT (näher zur Passivlegitimation unten unter bb). Es wurden in jedem der fünf Fälle Leistungen bewilligt und im HKR-Verfahren abgerufen, die nach objektiver Rechtslage der Finanzierungslast des zkT unterfallen (hierzu b).
a) Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Nach dieser Vorschrift kann das BMAS (nur die Bundesrepublik ist aktivlegitimiert, nicht die Bundesagentur für Arbeit, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2016 – L 11 AS 43/14, juris; Weißenberger, a.a.O. Rn. 17) von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Die Aufteilung der Finanzierungslast zwischen dem Bund und den zkT ist in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II geregelt. Danach trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. sind die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Abs. 3 sowie die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Der Beklagte hat in den im vorliegenden Klageverfahren im Einzelnen bezeichneten Leistungsfällen 1 bis 5 dem Grunde nach – in den Leistungsfällen 4 und 5 nur teilweise – und in der Höhe der Summe des hier streitbefangenen Betrages als zkT nicht rechtmäßig von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses aufgrund des HKR-Verfahrens Mittel zur Bewirtschaftung und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben abgerufen und erhalten, denn in jedem der bezeichneten Fälle handelt es sich – in den Leistungsfällen 4 und 5 nur teilweise - um Leistungen, die in den Finanzierungskreis des kommunalen Träger fallen.
Die Vorschrift des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II stellt eine vorrangige bereichsspezifische Regelung dar (hierzu aa). Sie enthält keine Beschränkung auf schuldhaftes oder nicht vertretbares Verhalten; die Haftungskernrechtsprechung des BSG findet keine Anwendung (hierzu bb).
aa) Anlass für die Einführung von § 6b Abs. 5 SGB II war die verfassungsrechtliche Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Optionskommunen, die durch das Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (u.a. 2 BvR 2433/04, juris), mit dem es die Arbeitsgemeinschaften aus den der Bundesagentur für Arbeit zugehörigen örtlichen Agenturen für Arbeit sowie den jeweiligen Kommunen als unzulässige Mischverwaltung für verfassungswidrig erklärt hatte, erforderlich geworden war. Mit der Einführung von Art. 91e GG mit Wirkung vom 27. Juli 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I 944) hat der Verfassungsgesetzgeber in Reaktion auf diese Entscheidung die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung (Art. 91e Abs. 1 GG) und die damit einhergehenden direkten Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommune (Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG) verfassungsrechtlich „legalisiert“ sowie eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes geschaffen (Art. 91e Abs. 3 GG). Zugleich ist das entsprechende Ausführungsgesetz erlassen worden. Art. 91e GG bildet für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Ausnahme vom Verbot einer bundesgesetzlichen Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG) und ermöglicht gleichzeitig eine Fortschreibung des kommunalen Optionsmodells (so die vom BVerfG akzeptierte Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers, BT-Drs. 17/1554, S. 5; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11, juris Rn. 77 ff.). Soweit ein zkT Aufgaben des Bundes, d.h. der Bundesagentur für Arbeit, wahrnimmt und an deren Stelle tritt, handelt es sich weder um landeseigene Verwaltung (Art. 84 GG) noch um Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG), sondern um eine Wahrnehmung von Aufgaben sui generis auf Grundlage des Art. 91e GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11, juris Rn. 79). Art. 91e GG ist lex specialis zu den Art. 83 ff. und 104a GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11, juris Rn. 85; vgl. auch BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 24/17 R, juris).
Nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG trägt der Bund die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben aber nur, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung des Gesetzes nach Art. 91e Abs. 1 GG von ihm wahrzunehmen sind. Die Regelung stellt damit eine verfassungsrechtliche Finanzierungsbefugnis dar und bildet eine Ausnahme von dem Verbot unmittelbarer Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Sie berücksichtigt, dass auch die Optionskommunen den „kommunalen Anteil“ an den Kosten der Leistungen nach dem SGB II (insbes. die Kosten der Leistungen für Unterkunft und Heizung) und die hierauf entfallenden Verwaltungsausgaben zu tragen haben. Verfassungsrechtlich festgeschrieben ist bewusst nur eine auf die „notwendigen“ Ausgaben beschränkte Kostentragung des Bundes für den bei der Ausführung des Gesetzes in gemeinsamen Einrichtungen auf den Bund entfallenden Aufgabenteil einschließlich der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Verwaltungsausgaben (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Dabei beschränkt sich die effektive Finanzkontrolle des Bundes auf die Überprüfung der Rechnungslegung, die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und die Durchsetzung eventueller Erstattungsansprüche (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11, juris Rn. 99).
Art. 91e Abs. 3 GG bestimmt, dass das Nähere durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt wird, und gibt dadurch dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Auf dieser Grundlage ist – zeitgleich mit der Verfassungsänderung – § 6b SGB II geschaffen worden (BT-Drs. 17/1555, S. 19). Bereits der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu Art. 91e GG als Regelungsmaterien u.a. die Regelungsbereiche Kostentragung, Mittelbewirtschaftung, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung genannt: „Der Bund übt die Finanzkontrolle aus und kann im bisherigen Regelungsumfang Rückforderungen geltend machen, wenn Mittel rechtswidrig eingesetzt werden. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bleibt unberührt und in der schon bisher geregelten Form aufrechterhalten“ (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Mit der Regelung des Art. 91e Abs. 2 GG i.V.m. § 6b Abs. 4 und 5 SGB II sollen etwaige Folgen des Auseinanderfallens von Wahrnehmungs- und Finanzierungsverantwortung möglichst begrenzt werden (BT-Drs. 17/1554, S. 5). Nach den Gesetzesmaterialien wirkt sich der Erstattungsanspruch, wie vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip gefordert, in der Finanzbeziehung zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern zu Gunsten der Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung der Haushalte aus. Somit werde im Zusammenwirken mit dem Prüfrecht des Bundes nach Abs. 4 eine effektive Finanzkontrolle ermöglicht, die die Finanzinteressen des Bundes absichere (BR-Drs. a.a.O. „Zu Absatz 5“).
Diese Regelungen waren ein zentraler Bestandteil des zwischen Bund und Ländern 2010 ausgehandelten Kompromisses über die Organisationsreform des SGB II (BT-Drs. 17/1555, S. 26 f.; BT-Drs. 17/1940, S. 1 f.). Die entsprechenden Prüfbefugnisse des Bundes aus § 6b Abs. 4 SGB II sind von Art. 91e GG gedeckt (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11, juris Rn. 17; Mayen, NVwZ 2011, 584 ff.; a.A. Henneke, DÖV 2012, 165 ff.). Aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich kein Anhalt für eine nur eingeschränkte Finanzkontrolle des Bundes entnehmen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der im Bundesrat federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik eine Verschuldenshaftung empfohlen, die nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Bundes führen sollte. Ziel des Vorschlages war es, anstelle des Erstattungsanspruchs eine Haftungsvorschrift zu installieren, die sich an der Systematik des Art. 104a Abs. 5 GG orientiert und auf die Wiederherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalte am Maßstab möglicher Regressforderungen gegen die den Schaden verursachenden kommunalen Mitarbeiter ausgerichtet ist (BR-Drs. 226/1/10, S. 5 f.). Dieser Empfehlung ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf jedoch nicht gefolgt (BR-Drs. 226/10 S. 29). Hierzu hat die damalige Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz Dreyer in der 871. Sitzung des Bundesrats am 4. Juni 2010 ausgeführt, dass über die verschuldensunabhängige Haftung der zugelassenen kommunalen Träger bei einer rechtswidrigen Verwendung von Bundesmitteln in der gemeinsamen Arbeitsgruppe lange diskutiert worden sei und die Punkte nicht mehr verhandelbar seien, auch wenn viele Länder eine andere Lösung begrüßt hätten. So fehlen in der anschließenden Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 226/10 <B>) jegliche Ausführungen zu dem Formulierungsvorschlag der Bundesregierung.
Hätte es der Gesetzgeber bei den bisherigen Regelungen belassen wollen, die durch die Rechtsprechung des BSG zur Haftungskernrechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/13 R; Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R; beide juris) ausgeformt worden waren, so hätte er von einer ausdrücklichen Bestimmung in § 6b Abs. 5 SGB II auch absehen können. Da aber eine ausdrückliche neue Regelung verabschiedet wurde, ergibt sich bereits daraus, dass eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende neue Systematik gewollt war (Klein/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 102. EL August 2023, Art. 91e Rn. 44; Mehde in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 53. Edition, Stand 15. November 2022, Art. 91e Rn. 30).
Die vom BVerfG in dem Beschluss zu § 6a Zukunftsinvestitionsgesetz (BVerfG, Beschluss vom 7. September 2010 – 2 BvF 1/09, juris) entfalteten verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Reichweite der impliziten Finanzkontrollkompetenzen finden hier keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Bedingungszusammenhang, in dem das simultan mit der Verfassungsänderung formulierte Gesetz steht. Das Gesetz ist zwar einerseits Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung und nicht identisch mit dem Prüfungsmaßstab, aber doch andererseits klarer Ausdruck dessen, was der Verfassungs-Gesetzgeber offenbar gewollt hat (Suerbaum in Kahl/Walhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, 222. Lieferung 11/2023, II. Finanz- und Rechnungskontrolle, Rn. 124; Cornils, Optionskommunen unter Finanzkontrolle, ZG 2015, 181, 194). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der zuvor zu § 6a Zukunftsinvestitionsgesetz getroffenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erneut Finanzkontrollbefugnisse eingeräumt hat, ohne diese zu begrenzen. Insoweit hätte es nahe gelegen, die Kontrollbefugnisse ausdrücklich zu beschränken. Da dies gerade nicht erfolgt ist, führt zu einer von dem System in Art. 104a GG bewusst abweichenden Regelung in Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG durch den (Verfassungs-)Gesetzgeber.
Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch Optionskommunen in einen Wettbewerb untereinander und mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgen soll. Wegen des Auseinanderfallens von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung können sich Anreize zum sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz im Ausnahmefall des Optionsmodells systembedingt nicht optimal entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11, juris Rn. 97). Ein solcher Wettbewerb zwischen den Organisationen wäre erheblich verfälscht, wenn die finanzielle Last rechtswidriger Mittelverwendungen der kommunalen Träger vom Bund zu tragen wäre (Schreiber, Der Vollzug des SGB II als Problem der Prinzipal-Agent-Beziehung zwischen Bund und Leistungskommunen, VSSR 2013, 279 ff.). Der Bund (Prinzipal) stellt dem zkT (Agenten) Ressourcen zur Verfügung mit dem Ziel, dass diese Agenten eine Leistung zugunsten des Prinzipals erbringen, hier den Vollzug des SGB II. Die Ziele des Prinzipals sind aufgrund divergierender Interessen häufig gefährdet. Daher ist der Prinzipal schutzbedürftig und muss über Möglichkeiten verfügen, den Agenten zu lenken. Da dem Bund die Aufsicht verfassungsrechtlich verwehrt ist, bleibt nur der Weg über den Aufwendungsersatz (Schreiber/Rudkowski, NZS 2013, 801, 802 ff.) Zudem ist zu beachten, dass die Grundsätze der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns in der vorliegenden Kompetenzstruktur auch bedingen, dass die Verausgabung von Bundesmitteln, die vom Bundesgesetzgeber im Bundeshaushalt des BMAS bereitgestellt werden, einer effektiven Kontrolle durch den Bund bedürfen.
Der gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuordnung der Finanzierungslast kommt keine (unzulässige) aufsichtsgleiche Wirkung bei (BSG, Urteil vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21 R, juris Rn. 26). Die Regelung beschränkt sich vielmehr auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 GG Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11, juris Rn. 182 m.w.N.). Sie ermöglicht insoweit eine effektive Finanzkontrolle, die die Finanzinteressen des Bundes absichert und durch die gesetzlichen Prüfbefugnisse des Bundes gewährleistet, dass eine Kostenerstattung nur erfolgt, soweit die Aufwendungen des zkT auf einem gesetzmäßigen Mitteleinsatz beruhen (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11, juris Rn. 180 unter Verweis auf BT-Drs. 17/1555 S. 19).
Auch die Selbstverwaltungsgarantie ist nicht verletzt. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden garantierten Eigenverantwortlichkeit gehört auch die Organisationshoheit. Sie gewährleistet den Gemeinden das grundsätzliche Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden. Die Organisationshoheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen ersticken würden. Die Selbstverwaltungsgarantie setzt dem Gesetzgeber insoweit Grenzen, als ihr Kernbereich nicht ausgehöhlt werden darf. Den Gemeinden muss ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabenbereiche offengehalten werden; in keinem Fall darf ausgeschlossen werden, dass die Gemeinden im Bereich ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11, juris Rn. 116 - 119 m.w.N.).
Eine Verletzung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beklagte bereits in seinem Optionsantrag angekündigt, eine organisatorische Zusammenführung verschiedener Rechtskreise mit dem Ziel der optimierten Organisation von Lebensperspektiven ins Werk zu setzen und möglichst alle Bereiche des Leistungsspektrums unter einem Dach zu ermöglichen („Haus der sozialen Leistungen“ , vgl. Bogumil/Hafner/Heinze, Steuerung kommunaler Sozialleistungen im Kreis Recklinghausen, ZEFIR Bd. 16 – Juni 2021). Einem solchen innovativen Ansatz wird hier ein finanzieller Rahmen gegeben, der zugleich Anlass für eine effektive Finanzkontrolle gibt. Die Bündelung verschiedener Leistungen in einem „Haus“ versammelt eine Vielzahl von Kostenträgern, womit die Gefahr besteht, dass Grenzen der finanziellen Verantwortung verwässert werden (vgl. Waldhoff, Der Landkreis 2015, 269: „Denn Weniges macht so viel Freude, wie fremdes Geld auszugeben.“).
bb) Die Bestimmung des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II enthält keine Beschränkung auf schuldhaftes Verhalten. Nach Auffassung des Senats findet die Haftungskernrechtsprechung des BSG nach der besonderen Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen keine Anwendung mehr.
Das BSG hatte zu der vor Einführung des Art. 91e Abs. 2 GG und § 6b Abs. 4 und 5 SGB II gegebenen Rechtslage argumentiert, dass es einer Haftungseinschränkung bedürfe, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerwG übereinstimme und Art. 104a Abs. 5 S 1 GG entlehnt sei, weil anderenfalls in der direkten Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommune eine Kommune bzw. auch der Bund leichter haften würde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen Bund und Ländern (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R, juris Rn. 44). In der Entscheidung heißt es weiter, dem Bundesland, in welchem sich die jeweilige Optionskommune befinde, stehe es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 104a Rn. 11). In diesem Fall richte sich die Haftungsbeziehung allein nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch komme daneben nicht zur Anwendung (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - B 1 AS 1/08 KL, juris Rn. 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte Kommune befinde, in das Streitverhältnis könne nicht eine erleichterte verschuldensunabhängige Haftung einer Kommune bzw. umgekehrt des Bundes zur Folge haben. Insoweit sei eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.
Das BVerfG hat bereits in der Entscheidung vom 7. Oktober 2014 (2 BvR 1641/11, juris Rn. 77) wörtlich ausgeführt: „Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 91e GG für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung geschaffen. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 91e GG sowohl die Art. 83 ff. GG als auch Art. 104a GG“. Mit Inkrafttreten des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II als bereichsspezifisches Ausführungsgesetzes, das eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, findet eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der zu Art. 104a Abs. 5 GG entwickelten Haftungskernrechtsprechung daher keine Anwendung mehr (ebenso Luik in Gagel, SGB II, § 6b Rn. 40, 43; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1. Ergänzungslieferung 2023, § 6b Rn. 13; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand 18. Dezember 2023, § 6b Rn. 39; Baur in Mergler/Zink, SGB II, Stand Mai 2021, § 6b Rn. 16; Merold in GK-SGB II, Stand Februar 2023, § 6b Rn. 49 f.; König, NZS 2022, 927, 928; Schreiber/Rudkowski, NZS 2013, 801, 804; auf die objektive Rechtslage abstellend: Münder in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl. 2023, § 6b Rn. 10; a.A. Altmann in BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand 1. Dezember 2023, § 6b Rn. 8; Schumacher in Winkler, SGB II, 3. Aufl., § 6b Rn. 45; vermittelnd Weißenberger in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 6b Rn. 23: nur bei offensichtlich rechtswidriger Leistungsgewährung; vgl. zum Streitstand auch den Bericht über das vom Deutschen Landkreistag organisierte Professorengespräch am 11. März 2015 von Henneke in Der Landkreis 2015, 259 ff.).
In § 6b Abs. 5 SGB II geht es folglich nicht um eine Haftung für fehlerhaftes Handeln, sondern allein um die Wahrung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Dies bedingt im Weiteren, dass sich ein „Haushaltsausgleichsanspruch“ nicht an die im Außenverhältnis agierenden kreisangehörigen Gemeinden richten kann, da diese keine haushaltsrechtlichen Verbindungen mit der Klägerin unterhalten. Es ist der Beklagte, der als zkT zugelassen ist, und es ist der Beklagte, der als Beteiligter im HKR-Verfahren einen direkten Zugriff auf den Bundeshaushalt hat. Passivlegitimiert ist danach der Beklagte. Diese Einordnung bedingt zudem, dass die „Gefahrtragung“ und Risikoverteilung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinen kreisangehörigen Gemeinden für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Da auch das die Aufsicht führende Land nicht an der finanztechnischen Abwicklung beteiligt ist, kommt es auf die vom Beklagten angeschnittene Frage des Haftungsmaßstabes zwischen Bund und Ländern hier auch nicht an (a.A. Ewer, Festschrift für Plagemann, S. 89 ff. zur Risikoverteilung bei der Falschanwendung des SGB II).
Ein Verschuldenserfordernis ergibt sich auch nicht unter anderen Gesichtspunkten. Bei dem Anspruch aus § 6b Abs. 5 SGB II handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch. Auch finden die Regelungen des Auftragsrechts (§§ 670 ff. BGB, §§ 88 ff. SGB X) keine Anwendung, weil der zkT nicht im Auftrag des Bundes handelt. Er nimmt vielmehr die ihm kraft der Zulassung zugeordneten Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
Ein Anspruch aus § 6b Abs. 5 SGB II setzt auch nicht voraus, dass der zugelassene Träger bzw. der für ihn im Außenverhältnis zum Leistungsempfänger Agierende eine vertretbare Entscheidung getroffen hat. Die Befürworter einer solchen Begrenzung beziehen sich dabei auf eine Stelle in der Entscheidung des BVerfG vom 7. Oktober 2014 (2 BvR 1641/11, juris Rn. 182: „Die Befugnisse des Bundes aus § 6b Abs. 4 SGB II erlauben es daher nicht, vertretbare Rechtsauffassungen des zugelassenen kommunalen Trägers zu beanstanden und auf dieser Grundlage Mittel vorzuenthalten oder Erstattungsansprüche durchzusetzen;…“). Die Ausführung des BVerfG nimmt nicht die Regelung in § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II in den Blick, sondern die Bestimmung des § 6b Abs. 4 SGB II und damit die Finanzkontrolle des Bundes. Das Verhältnis zwischen Bund und zkT ist dabei in ein Koordinatensystem gespannt, welches neben dem direkten Mittelfluss von Bund zum zkT, der dadurch notwendigen effektiven Finanzkontrolle des Bundes unter Einschaltung der Gerichte und die Abgrenzung zur Aufsicht über den zkT, die allein dem jeweiligen Land obliegt, gekennzeichnet ist. Für eine Vertretbarkeit als Einschränkungskriterium besteht indes nur dann Raum, wenn im Ausgangspunkt überhaupt ein der Kommune eröffneter Entscheidungsspielraum bestand und dieser auch im Hinblick auf die gemeindliche Selbstverwaltung zu wahren ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/12 R, juris zum Vertretbarkeitsmaßstab bei kommunalen Arbeitsmarktinstrumenten vor Einführung des § 6 Abs. 5 SGB II). Daran fehlt es in den vorliegenden zur Überprüfung gestellten Leistungsfällen (dazu im Einzelnen unter b). Es liegen vielmehr allen Fällen gebundene Entscheidungen zugrunde. Hier geht es demnach nur um die Abgrenzung der jeweiligen Finanzierungslast. Die Grenzziehung obliegt dabei den Gerichten.
Eine weitere Beschränkung ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass die Länder im Verhältnis zum Bund nur einer Verschuldenshaftung unterliegen. Diese Beschränkung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern kann nicht verallgemeinert werden, denn der Verfassungsgeber hat für das Verhältnis zwischen Bund und zkT gerade eine Sonderregelung in Art. 91e GG getroffen, die die Heranziehung allgemeiner Grundsätze insoweit sperrt, als sie Regelungswirkung beansprucht. Der Beklagte kann zudem nicht mit dem Argument gehört werden, er hafte im Verhältnis zur Klägerin nur in dem Umfang, in dem auch Mitarbeiter der Klägerin gegenüber der Klägerin haften würden. Im Verhältnis zu eigenen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit verfügt die Klägerin über weitergehende Einflussrechte (u.a. auch der Aufsicht), um eine rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung durchzusetzen und damit zu gewährleisten. Solche Eingriffsmöglichkeiten fehlen im Verhältnis des Bundes zum zkT.
Schließlich folgt auch aus der Aufgabenverteilung zwischen dem Beklagten und den kreisangehörigen Gemeinden keine Veränderung des Haftungsmaßstabes im Verhältnis zwischen Bund und dem zkT. Das einschlägige Landesrecht sieht zunächst vor, dass die kreisfreien Städte und Kreise die nach dem SGB II dem kommunalen Träger obliegenden Aufgaben wahrnehmen. In § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ist weiter bestimmt, dass nach § 6a SGB II zugelassene Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Für den Fall einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, wobei abweichende Regelungen im Rahmen einer Satzung möglich sind. Schließlich wird eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 SGB X eingeschränkt, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht. Danach können sich die herangezogenen Kommunen als vom Landkreis mit der Leistungserbringung Beauftragte auf eine Beschränkung ihrer Haftung aus dem Auftragsverhältnis berufen. Diese Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis zwischen zkT und herangezogenen Gemeinden bestimmt sich nach Landesrecht und hat keinen Einfluss auf die hier streitgegenständliche Abgrenzung der Aufgaben und der finanziellen Lasten zwischen Bund und zkT nach Bundesrecht.
Soweit der Bund nach § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II die Erstattung von Mitteln verlangen „kann“, ist kein Ermessensspielraum eröffnet, es handelt sich vielmehr um ein Kompetenz-Kann (König, NZS 2022, 927, 929; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl, Stand 18. Dezember 2023, § 6b Rn. 41.3), da eine Rückforderung aus haushaltrechtlichen Gründen regelmäßig angezeigt ist (Weißenberger in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 6b Rn. 17).
Eine Mittelverschiebung ist dann ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn sie nicht der objektiven Rechtslage entspricht und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, die erhaltenen Mittel behalten zu dürfen (König, NZS 2022, 927 ff.). Prüfungsmaßstab ist danach, ob der Zugriff des zkT im Rahmen des HKR-Verfahrens auf Mittel des Bundes von den Finanzbeziehungen zwischen Bund und zkT gedeckt ist, die hier in § 6b Abs. 2 SGB II geregelt sind. Trotz des oft verwandten Begriffs „Erstattung" regelt § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II - systematisch betrachtet - die Kostentragung für bestimmte Aufwendungen, nicht hingegen Erstattungsfragen wie z.B. die §§ 102 ff. SGB X (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/12 R, juris Rn. 41; BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R, juris Rn. 22). Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist, dass die Aufwendungen, die vom Bund zu tragen sind, solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten sind (BSG, a.a.O., Rn. 41) mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. angeführten Aufgaben, die den kommunalen Trägern zugewiesen sind. Danach fallen nicht in die Finanzierungsverantwortung des Bundes Leistungen nach § 16a SGB II, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Abs. 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.
b) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 7.284,20 € zu, weil der Beklagte zu Unrecht im Rahmen des HKR-Verfahrens von den herangezogenen Gemeinden bewilligte Leistungen nach dem SGB II bei der Klägerin (in den Leistungsfällen 4 und 5 in Teilen) abgerechnet hat. Die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung ist in § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II geregelt. Danach trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Ausgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
Der Begriff der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist dabei im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 104a Abs. 1, 91e GG zu verstehen. Heranzuziehen ist ferner die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV) vom 25. April 2008.
Das BSG hat zum Begriff der Aufwendungen in seinem Urteil vom 25. April 2023 (B 7/14 AS 69/21 R, juris Rn. 16 ff.) ausgeführt:
„b) § 6b SGB II ist bereits durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 in das SGB II eingefügt worden. Die Norm ist in ihren Absätzen 1 und 2 weitgehend unverändert geblieben, auch, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte , dass die gewählte Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen in Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit dem Ziel der verfassungsrechtlichen Absicherung der politisch weiterhin für sinnvoll erachteten "Zusammenarbeit aus einer Hand" und zur Verstetigung der ausnahmsweise alleinigen Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden wurde in der Folge Art 91e GG in das Grundgesetz aufgenommen. Damit wollte der Gesetzgeber für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Sonderregelung schaffen, die eine eigenständige Form der Verwaltungsorganisation in Bezug auf Fragen der Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorsieht . Die nach Art 91e Abs 3 GG zur näheren Ausführung erforderlichen bundesgesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 6a ff SGB II. § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II nimmt insoweit nun auf Art 91e Abs 2 Satz 2 GG Bezug, wonach die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben der Bund trägt, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
Bereits der Wortlaut des Art 91e Abs 2 Satz 2 GG, der von Ausgaben spricht, legt nahe, von einem entsprechenden Begriffsverständnis auch bei der seiner Ausführung dienenden einfachgesetzlichen Regelung in § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II auszugehen, selbst wenn dort der Begriff "Aufwendung" Verwendung findet.
Jedenfalls aber systematische Erwägungen zwingen zu einem solchen Verständnis. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Einfügung des Art 91e GG eine bereichsspezifische Sonderregelung geschaffen, die Abweichungen in den Verwaltungs- und Finanzierungsstrukturen zwischen Bund und Ländern ermöglicht und verfassungsrechtlich absichert. Im Verhältnis zu Art 83 ff GG bildet die in Art 91e GG niedergelegte Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung eine abschließende Sonderregelung Zugleich ermöglicht die Regelung über die Kostentragung in Art 91e Abs 2 Satz 2 GG eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen und stellt insoweit eine Abweichung von den Grundsätzen des Art 104a Abs 1, Abs 3 und 5 GG dar. Zusammen mit der Finanzierungsbefugnis hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bund zudem die Möglichkeit der Finanzkontrolle eröffnet, um so Vollzugs- und Finanzierungsverantwortung zur Sicherstellung sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns in einer Hand sicherzustellen Soweit der Regelungsgehalt des Art 91e GG reicht, geht dieser den allgemeinen Regelungen der Finanzverfassung vor.
Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber auch ein von Art 104a Abs 1 und 5 GG abweichendes Verständnis des (Verwaltungs-)Ausgabenbegriffs in Art 91e GG einführen wollte, bestehen nicht. Finanzverfassungsrechtlich wird beim Begriff der Ausgabe an ein finanzwirtschaftliches Begriffsverständnis im Sinne einer kassenwirksamen Ausgabe an Dritte angeknüpft. Entscheidend ist insoweit der Geldausgang, die Zahlung von Geld an Dritte . Daran knüpft auch Art 91e GG an. Verfassungsrechtlich festschreiben wollte der Gesetzgeber mit Art 91e Abs 2 Satz 2 GG nur eine auf die notwendigen Ausgaben beschränkte Kostentragung des Bundes für den bei einer (alternativen) Ausführung des Gesetzes in gemeinsamen Einrichtungen auf den Bund entfallenden Aufgabenteil einschließlich der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Verwaltungsausgaben . Trotz der von Art 91e GG abweichenden Wortwahl der "Aufwendung" in § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II sollten also nur die rechtlichen Grundlagen der Finanzbeziehung zwischen Bund und kommunalen Trägern bereichsspezifisch klarstellend geregelt werden . Ein weitergehender Regelungswille des (verfassungsändernden) Gesetzgebers ist weder erkennbar noch dokumentiert.“
Dem schließt sich der Senat an und macht sich die zitierten Ausführungen zu eigen. Danach sind im Verhältnis zwischen dem Bund und dem zkT als Aufwendungen u.a. diejenigen Leistungen anzusehen, die im Außenverhältnis den Leistungsempfängern nach dem SGB II gewährt werden. Dabei spielt die im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den kreisangehörigen Gemeinden geregelte Kostenverteilung der Lasten im Rahmen der Heranziehungssatzung für das vorliegende Verhältnis zwischen Bund und zkT keine Rolle, denn allein der Beklagte hat vorliegend die Buchungen im HKR-Verfahren vorgenommen und dabei die für die Abgrenzung der Finanzierungsanteile im Verhältnis zwischen Bund und zkT maßgeblichen Ein- und Ausgaben auch der herangezogenen Gemeinden bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt.
In allen hier von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Leistungsfällen sind die bewilligten Leistungen - in den Leistungsfällen 4 und 5 teilweise - nicht der Finanzierungslast des Bundes zuzuordnen. Im Einzelnen:
Leistungsfall 1 (J) 1144,00 €
Das mit Bescheid vom 11. Februar 2015 für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat gewährte Darlehen i.H.v. 1.543,00 € unterfällt nicht der Finanzierungsverantwortung des Bundes. Es handelt sich dabei nicht um ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern um ein Darlehen für eine Wohnungserstausstattung, welches nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Finanzierungslast der kommunalen Träger fällt.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind. Der Anspruch zielt auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R, juris); dabei wird nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R, juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist dabei eine „Wohnungserstausstattung" grundsätzlich zu gewähren, wenn Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Ein Anspruch darauf kommt - insoweit unter engeren Voraussetzungen - aber auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) in Betracht (vgl. etwa BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, juris Rn. 15). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist danach in einem ersten Schritt die Feststellung, welche Einrichtungsgegenstände fehlen, und in einem zweiten Schritt die Feststellung, dass die Bedarfe durch ein besonderes Ereignis oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden sind (vgl. Formann, NZS 2020, 819).
Im vorliegenden Fall hatte die Leistungsempfängerin J nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten eine neue Wohnung bezogen und mit Ausnahme des Hochbetts nebst Matratze ihres Sohnes keine weiteren Möbel oder Hausrat mitgenommen. Bei der Bewilligung des Darlehens ist davon ausgegangen worden, dass die bei Antragstellung aufgelisteten Hausrats- und Ausstattungsgegenstände fehlten. Die Bestimmung der Höhe der Bedarfe erfolgte hier anhand der von dem Beklagten für den Bereich der Sozialhilfe entwickelten Richtlinie für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte vom 12. November 2010 in der Fassung der Änderung vom 2. November 2011, in deren Anlage die einzelnen Bedarfsgegenstände und die zu Grunde gelegten Preise aufgelistet waren. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abgrenzung der Finanzierungskreise ist nicht mehr zu prüfen, ob bei der Bewilligung weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Sachstandes, der bei der Bewilligung der Mittel zugrunde gelegt wurde, mit der Einschränkung, dass im weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse im Hinblick auf Änderungsmöglichkeiten nach § 44 SGB X bzw. §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigen sind (vgl. zur Frage unzureichender Ermittlungen und zur Folge im Erstattungsverfahren nach § 91 SGB X BSG, Urteil vom 25. Juni 1985 – 9a RV 29/84, juris). Etwaige unzureichende Ermittlungen gehen folglich zu Lasten des kommunalen Trägers. Vor diesem Hintergrund ist hier von einer i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anspruchsbegründenden, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage nach dem Verlust der gesamten Wohnungseinrichtung (mit Ausnahme des Kinderhochbetts und Matratze) auszugehen. Eine Trennung vom bisherigen Lebenspartner unter Zurücklassung von Möbeln und Haushaltsgeräten in der bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung stellt ein besonderes Ereignis dar, welches eine spezielle, über die Wohnungserstausstattung zu deckende Bedarfslage begründet (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R, juris).
Die Klägerin hat im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung des Haushaltsjahres 2015 berücksichtigt, dass auf das Darlehen in diesem Jahr Rückzahlungen i.H.v. 399,00 € erfolgt waren. Sie hat insofern einen Zahlungsanspruch gemäß § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II gegen den Beklagten i.H.v. 1.144,00 €.
Leistungsfall 2 (A) 1.966,00 €
Im zweiten Leistungsfall handelt es sich bei dem mit Bescheid vom 26. März 2015 gewährten Darlehen ebenfalls um ein Darlehen für eine Wohnungserstausstattung. Auch hier ist der vom Leistungsempfänger geltend gemachte Hilfebedarf bei Antragstellung zugrunde zu legen, da dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden kann, dass Ermittlungen zum Umfang des aus Griechenland mitgenommenen Hausrats oder zum Vermögen in Griechenland angestellt wurden. Der Umfang und die Höhe des Bedarfs sind ausgehend von der kommunalen Richtlinie für die Erstausstattung festgestellt worden. Der Zuzug aus dem Ausland unter dortiger Zurücklassung von Möbeln und Haushaltsgeräten stellt nach der Rechtsprechung des BSG einen weiteren Fall einer besonderen Bedarfslage im oben angesprochenen Sinne dar (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R, juris).
Die Klägerin hat von dem Darlehensbetrag i.H.v. 2.614,00 € Rückführungen im Jahr 2015 i.H.v. 648,00 € abgezogen und so zutreffend den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 1.966,00 € errechnet.
Leistungsfall 3 (B) 3.694,27 €
Das hier mit Bescheid vom 18. Februar 2015 bewilligte Darlehen zum Einbau einer neuen Heizungsanlage bei defekter alter Heizung betrifft die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts und ist damit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (in der Fassung der hier anzuwendenden, ab 1. April 2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I 850) zuzuordnen. Diese Bedarfe fallen in die Finanzierungsverantwortung der Kommune nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfassen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung bei selbst bewohntem Wohneigentum. Instandhaltung bedeutet die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung. Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile, wobei es sich um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe handelt. Eine mit solchen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deren Berücksichtigungsfähigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht aus (BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Bei der Ersetzung einer ausgefallenen, vormals dem Stand der Technik entsprechenden Heizungsanlage durch eine, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht, führen gewisse Verbesserungen bei der Energieeffizienz nicht zur Einordnung als wertsteigernde Maßnahme, die nicht den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 – L 1 AS 426/10, juris). Angemerkt sei, dass hier nachgehende erforderlich gewordene Folgearbeiten am Kamin vom Leistungsträger als Bedarfe für Unterkunft und Heizung angesehen und insoweit Zuschüsse bewilligt wurden (siehe den Bescheid vom 4. März 2015). Da es sich bei den Kosten für die Erneuerung der defekten Heizungsanlage eindeutig um Bedarfe für Unterkunft und Heizung handelt, die in die Finanzierungslast der Kommune fallen, kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegeben waren. So wäre zu fragen gewesen, ob und in welchem Umfang der Leistungsempfänger B tatsächlich hilfebedürftig war (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2023 – B 7 AS 14/22 R, juris). Eine nachträgliche Prüfung ist insoweit nicht möglich und angezeigt, da Angaben zur Größe des Hauses und des Grundstücks dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden können.
Von dem ausgereichten Darlehen i.H.v. 4.204,27 € hat die Klägerin Rückzahlungen i.H.v. 510,00 € im Haushaltsjahr 2015 einbezogen und den diesbezüglichen Zahlungsanspruch zutreffend mit 3.694,27 € beziffert.
Leistungsfall 4 (S) 401,84 €
Das hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellte, mit Bescheid vom 30. März 2015 bewilligte Darlehen über 1.900,00 € betrifft die im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II fällig gewordenen Stromabschläge für den Zeitraum von Februar 2015 bis Mai 2015. In dem monatlich fälligen Stromabschlag i.H.v. 475,00 € war jedenfalls ein Teilbetrag i.H.v. 100,46 € (Niedrigstromtarifzeiten) für Heizkosten enthalten, der vom kommunalen Träger als laufender Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen war, und zwar nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss. Weil die Klägerin ihren Anspruch auf die in den monatlichen Stromkosten enthaltenen Heizkosten i.H.v. 100,46 € beschränkt hat, kann offen bleiben, ob in den laufenden Stromkosten noch weitere vom kommunalen Träger als Bedarfe für die Unterkunft (z.B. Stromkosten für die Wasserpumpen) oder die Heizung zu übernehmende Kosten enthalten waren.
Angemerkt sei, dass der Umstand, dass vorliegend das Darlehen aufgrund eines vom Leistungsbezieher angenommenen Anerkenntnisses des Leistungsträgers im einstweiligen Rechtschutzverfahren gewährt wurde, keinen Einfluss auf die hier streitgegenständliche Zuordnung zur Finanzierungslast haben kann, denn die Leistungsgewährung im Außenverhältnis kann insoweit keine Bindungswirkung zwischen Bund und zkT entfalten.
Die Klägerin hat eine Rückführung des Darlehens i.H.v. 1.900,00 € im Jahr 2015 i.H.v. 319,20 € (Tilgungsanteil 16,8 %) berücksichtigt. Auf den beanstandeten Anteil für die Heizkosten i.H.v. 401,84 € entfällt ein Tilgungsanteil von 67,50 €, so dass sich zutreffend der hier geltend gemachte Betrag von 334,34 € errechnet.
Leistungsfall 5 (B) 145,60 €
In diesem Fall waren den Leistungsempfängern durch (Änderungs)Bescheid vom 6. Oktober 2015 bereits für den Monat November 2015 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergänzend zum Bezug von Arbeitslosengeld bewilligt worden. Die Gewährung eines Darlehens war sodann erforderlich, weil die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 337 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) monatlich nachträglich ausgezahlt werden, d.h. im Monat November nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Mit dem Begriff „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ wird ersichtlich Bezug genommen auf die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Dabei unterscheidet das Gesetz insoweit nicht danach, ob Leistungen als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden. In dem mit Bescheid vom 9. November 2015 gewährten Darlehen waren danach gemäß §§ 6b Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in die Finanzierungslast des kommunalen Trägers fallende Bedarfe für Unterkunft und Heizung enthalten, auch wenn ausdrücklich weder eine Aufschlüsselung nach Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft noch eine Aufteilung nach Regelbedarfsleistungen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung erfolgt ist. Die im Darlehensbescheid enthaltenen Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung errechnen sich wie folgt: Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 waren den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wie erwähnt Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2015 bewilligt worden, und zwar JB und AB jeweils 84,35 € und dem Sohn 53,70 €. Dabei war ein Bedarf bei den Eltern von jeweils 534,00 € (Regelbedarf 360,00 €, Bedarf für Unterkunft und Heizung 174,00 €) und beim Sohn von 494,00 € (Regelbedarf 320,00 €, Bedarf für Unterkunft und Heizung 174,00 €), d.h. von insgesamt 1.562,00 €, zugrunde gelegt worden. Hierauf war das für den Sohn gezahlte und um die Versicherungspauschale verminderte Kindergeld i.H.v. 154,00 € allein bei diesem sowie das JB gezahlte Arbeitslosengeld i.H.v. 1.185,60 € (1.215,00 € abzgl. 30,00 € Versicherungspauschale) nach der Bedarfsanteilsmethode bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet worden. Auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. jeweils 174,00 € waren bei den Eltern jeweils 89,65 € und beim Sohn 120,30 €, insgesamt 299,60 €, angerechnet worden. Das mit Bescheid vom 9. November 2015 gewährte Überbrückungsdarlehen ersetzte quasi die angerechnete Einnahme aus Arbeitslosengeld. In dem bewilligten Darlehen waren danach Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 299,60 € enthalten. Die Klägerin macht hiervon nur einen Teilbetrag von 145,60 € geltend. Tilgungsleistungen wurden nicht berücksichtigt.
Der Klägerin steht damit als Hauptforderung ein Anspruch i.H.v. 7.284,20 € (1.144,00 € + 1.966,00 € + 3.694,27 € + 334,33 € + 145,60 €) zu.
3. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. insgesamt 7.284,20 € steht der vom Beklagten erhobene Einwand der Erfüllung nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch nach § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II ist nicht erloschen. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Vorliegend fehlt es an einem Bewirken der geschuldeten Leistung. Die Klägerin hat im Rahmen der Schlusskontrolle der Abrechnung für das Haushaltsjahr 2015 mit Schreiben vom 23. Juni 2017 im Einzelnen angeführte Buchungen des Beklagten in diesem Haushaltsjahr beanstandet und den Beklagten aufgefordert, die aus ihrer Sicht unzutreffenden Buchungen zu Lasten des Bundeshaushaltes, d.h. die aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Entnahmen von Bundesmitteln, durch Zahlungen der gebuchten Beträge auf ein angegebenes Konto unter Angabe des mitgeteilten Kassenzeichens, vermindert durch die im Haushaltsjahr 2015 im Rahmen des HKR-Verfahrens bei der Berechnung des monatlichen Betrages als Einnahmen zu berücksichtigenden Rückführungen der Darlehen, rückabzuwickeln.
Der geltend gemachte Anspruch wird nicht nur von der Norm des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II, sondern auch durch die zwischen den Beteiligten abgeschlossene VV geprägt. Dabei handelt es sich um eine zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens geschlossene Vereinbarung zum Verfahren. Die Modalitäten einer etwaigen Erstattung (Zahlungszeitpunkt, Konto) sind eigenständig in § 5 Abs. 2 der VV geregelt. Entsprechendes folgt aus einer systematischen Betrachtung der Bestimmung. So weist die Präambel der VV darauf hin, dass ihr Gegenstand „Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom Bund zu tragenden Aufwendungen" sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R, juris Rn. 32). In der Vereinbarung über die verfahrensrechtlichen Modalitäten bei der Schlussrechnung liegt eine zwischen den Beteiligten getroffene und von ihnen zu wahrende Tilgungszweckbestimmung (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 362 Rn. 7). Der Beklagte hat den geltend gemachten Forderungsbetrag nicht entsprechend der Tilgungszweckbestimmung auf das im Schreiben vom 23. Juni 2017 angegebene Konto bei der Deutschen Bundesbank unter Verwendung des mitgeteilten Kassenzeichens gezahlt. Nur so konnte jedoch nach der VV die geschuldete Leistung bewirkt werden, was hier den Einwand der Erfüllung ausschließt. Damit kann die Frage offen bleiben, ob und wann der Beklagte mit den von ihm nach seinem Vortrag im Rahmen des monatlichen Mittelabrufs eingestellten Einnahmen in Form von eingesparten Leistungen durch Verrechnung mit den laufenden Leistungen oder von Zahlungen der Darlehensempfänger auf die Darlehensschuld berücksichtigt hat.
Dem Beklagten hätte im vorliegenden Konflikt über die Finanzierungsverteilung die Möglichkeit offen gestanden, der Zahlungsaufforderung der Klägerin nach Kontrolle der Schlussrechnung für das Haushaltsjahr 2015 unter Vorbehalt nachzukommen und in der Folge selbst eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. zur entsprechenden Vorgehensweise anderer zkT etwa BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R; BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 72/12 R; BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R; LSG NRW, Urteil vom 3. Mai 2012 – L 7 AS 83/09; alle juris). Die vorprozessuale Argumentation des Beklagten, die Klägerin sei wegen der prognostizierten Rückführung der Darlehen im Ergebnis nicht beschwert, gilt insoweit im gleichen Maße für ihn selbst. Hinzu kommt, dass viel dafür spricht, dem Beklagten, für den die Mitarbeiter der kreisangehörigen Kommunen gehandelt haben, wegen der Sachnähe ein etwaiges Ausfallrisiko aufzubürden.
Der Beklagte kann vorliegend nicht den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben erheben. Ein solcher Einwand scheidet im Verhältnis zweier gesetzesgebundener Behörden von vornherein aus. Dies gilt auch für Gemeindeverbände, die dem Staat angegliedert sind (BSG, Urteil vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21 R, juris Rn. 35).
Aus der Billigung von Buchungen des Beklagten im Haushaltsjahr 2015 als Rückzahlungen auf die ausgereichten Darlehen folgt keine Verpflichtung der Klägerin, außerhalb des Haushaltsjahrs vorgenommene weitere Buchungen des Beklagten als Erfüllungsleistungen hinzunehmen. Insbesondere folgt aus der üblichen Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Rahmen des HKR-Verfahrens nicht, dass der Beklagte berechtigt ist, einer Forderungsaufstellung der Klägerin bei einer beanstandeten Schlussrechnung für ein Haushaltsjahr nicht nachzukommen. Für eine solche (eigenmächtige) Vorgehensweise fehlt es in der VV an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 VV vor, dass im Falle einer Beanstandung der bezeichnete Betrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Bund zu erstatten ist.
Aus der auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 SGB II mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen KoA-VV, die in ihren Abschnitten 1 und 2 die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bund und dem zkT beschreibt, ergibt sich nichts anderes. § 16 Abs. 3 KoA-VV bestimmt, dass bei Beanstandung einer Schlussrechnung durch den Bund mit Folgewirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre im Falle bereits vorgelegter Schlussrechnungen für die Folgejahre diese unverzüglich zu korrigieren und dem BMAS erneut vorzulegen sind. Damit sieht die KoA-VV ein Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Schlussrechnungen für ein Haushaltsjahr vor, welches zudem eine Aufrechnung ausschließt. Auf die Ausführungen des 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 14. Dezember 2023 – L 18 AS 1532/21 KL – zur mangelnden Bindungswirkung der KoA-VV im gerichtlichen Verfahren (juris Rn. 23), auf die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2024 Bezug genommen hat, kommt es vorliegend nicht tragend an, da die maßgebliche Verfahrensvorschrift in der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zu finden ist, bei der es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift handelt.
Einzuräumen ist dem Beklagten, dass das Nebeneinander von bundesrechtlichen Haushaltsbestimmungen durch die Teilnahme am HKR-Verfahren und landesrechtlichen Kommunalhaushaltsregelungen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand beim zkT führt. Die Bindung des Beklagten an die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes folgt aus § 6b Abs. 2a SGB II. Im Verhältnis zur Klägerin kann dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand jedoch zu keiner Veränderung der Finanzierungsverantwortung führen. Das BMAS ist der Gesetzmäßigkeit auch in Bezug auf die Haushaltsvorschriften des Bundes bei der Kontrolle der zkT verpflichtet, gegenüber dem Bundestag rechenschaftspflichtig sowie der Kontrolle des Bundesrechnungshofs unterworfen.
Schließlich hat sich die Klägerin nicht mit der vom Beklagten fortgesetzten Vorgehensweise, die beanstandeten Darlehensbeträge nicht sogleich, sondern erst im jeweiligen Zeitpunkt der monatlichen Rückführung durch den oder die Leistungsberechtigte im Rahmen des Abrechnungsverfahren in die Höhe des abzurufenden Betrages einzustellen, einverstanden erklärt. Aus dem zu den Akten gereichten Schriftverkehr ergibt sich ein solches Einverständnis nicht. So ist der E-Mail vom 6. Dezember 2016 (Verfasser Lorenz von der Prüfgruppe SGB II) nur zu entnehmen, dass der Tilgungsstand am 31. Dezember 2015 zu berücksichtigen sei. Mit der E-Mail vom 27. April 2018 wurde ersichtlich lediglich zur Information der aus der Sicht des Beklagten maßgebliche Tilgungsstand erfragt.
4. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht durch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Zunächst ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der erwähnten Vorschrift des § 5 Abs. 2 der VV zugleich ein Aufrechnungsverbot, da damit die Abwicklung eines Konfliktfalles abschließend geregelt wurde. Der Ausschluss der Aufrechnung entspricht im Übrigen auch der Ratio des § 395 BGB, wonach gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands die Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung zu berichtigen ist.
Unabhängig davon ist die Aufrechnung des Beklagten mit einem Erstattungsanspruch nicht hinreichend bestimmt. Anknüpfungspunkt von möglichen Zahlungsansprüchen des Beklagten können keine Rückzahlungsansprüche des Beklagten sein, denn dieser hat – unstreitig – nach Beanstandung der Schlussrechnung für das Haushaltsjahr 2015 keine Zahlungen an die Klägerin geleistet. Er hat den geforderten Betrag nicht unter Angabe des mitgeteilten Kassenzeichens auf das angegebene Konto überwiesen. Er hat auch im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die Klägerin geleistet. Er hat vielmehr – so ist sein Vorbringen zu verstehen – im Rahmen des monatlich erfolgten Mittelabrufs im Rahmen des HKR-Verfahrens die im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Leistungen oder die von den Leistungsempfängern getätigten Rückzahlungen bei sich als Einnahmen verbucht und den jeweiligen monatlichen Mittelabruf im HKR-Verfahren bei der Klägerin in diesem Umfang verringert. Der Beklagte kann damit im Ausgangspunkt keine „Rückerstattung“ verlangen, weil es an einer rückabzuwickelnden Zahlung seinerseits fehlt. Als Anspruchsgrundlage eines möglichen Zahlungsanspruches des Beklagten kommt hier allein § 6b Abs. 2 SGB II in Betracht. Insoweit geht es um aus der Sicht des Beklagten zu niedrig angesetzte Aufwendungen im Rahmen der Schlussrechnungen für die folgenden Haushaltsjahre 2016 bis 2022.
Angemerkt sei, dass für jedes Haushaltsjahr Schlussrechnungen vorzulegen sind und jeweils einer Kontrolle durch das BMAS bedürfen (vgl. § 17 KoA-VV). Sofern vom Beklagten bei den folgenden jährlichen Rechnungslegungen in Kenntnis der Beanstandung für das Rechnungsjahr 2015 nicht jeweils Vorbehalte geltend gemacht worden sind, dürfte er aufgrund der abschließenden Entscheidungen in der jeweiligen Schlussrechnung wegen der Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der zeitlichen Bindung (vgl. §§ 8, 9 Haushaltsgrundsätzegesetz, Art. 110 Abs. 2 GG) mit weiteren Forderungen im jeweiligen Haushaltsjahr ausgeschlossen sein.
5. Der Klägerin steht ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung (§ 94 Satz 1 SGG) zu. Soweit sie mit Klageerhebung neben den zuletzt beantragten Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 beantragt hatte, hat sie die Klage zuletzt beschränkt und insoweit konkludent zurückgenommen (vgl. § 102 SGG). Soweit die Klägerin in Anlehnung an § 291 BGB für die Rechtshängigkeitszinsen einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und damit mehr als 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, begehrt (vgl. zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R, juris Rn. 33), war die Klage unbegründet und abzuweisen. Der in § 6b Abs. 5 Satz 3 SGB II vorgesehene Verzugszinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stellt eine Sonderregelung zur Zinshöhe im vorliegenden Zusammenhang dar und ist auch für die Zeit nach Rechtshängigkeit abschließend (ebenso König, NZS 2022, 927, 930; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand 18. Dezember 2023, § 6b Rn. 40.6; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2020 – L 20 AS 2625/17 KL, juris). Die spezialgesetzlichen Regelungen in § 6b Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB II, die für einen Anspruch aus § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Verzugszinsen und deren Höhe festschreiben, sperren insoweit die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze über den Anspruch auf Prozesszinsen und deren Höhe. Auch wenn der Anspruch auf Prozesszinsen nicht nur einen Unterfall der Verzinsung wegen Verzuges bildet und selbständiger Rechtsgrund von Prozesszinsen allein die Rechtshängigkeit einer Forderung ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 7 AY 2/18 R, juris Rn. 23), so können doch ein Verzinsungsanspruch aus Verzug und ein Prozesszinsenanspruch nur einmal geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 13/15 R, juris Rn. 23). Auch verweist § 291 Satz 2 BGB bezüglich der Zinshöhe auf die Bestimmung der Zinshöhe bei Verzug in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass hier ein Gleichlauf der Zinshöhe angelegt ist. Dies führt vorliegend dazu, dass der Hauptforderungsanspruch der Klägerin mit dem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29. November 2018 zu verzinsen ist. Ist Rechtshängigkeit eingetreten, beginnt der Lauf des Zinsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem folgenden Tag (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 5/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Offen kann bleiben, ob die Klägerin einen Zinsanspruch aus Verzug bereits vor Klageerhebung hatte. Jedenfalls ist der Beklagte mit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) in Verzug gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn die Klagerücknahme bei der Zinsforderung bezogen auf die Zeit vor Klageerhebung und die Klageabweisung bezüglich der Höhe des Zinssatzes betrafen nur die (nicht streitwerterhöhende) Nebenforderung.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für beide Beteiligten – soweit sie unterlegen sind - zugelassen.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festzusetzen.