I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren zu tragen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.
Der 1994 geborene Beigeladene zu 1) war als Lagerarbeiter für Ordnung und Sauberkeit der Beigeladenen zu 2) seit dem 18. September 2017 unter Vertrag und von dieser als Leiharbeitnehmer an die Klägerin entliehen und für diese auf dem Frankfurter Flughafen tätig. Die Klägerin fertigt im Frachtbereich des Frankfurter Flughafens Luftfracht für den Flugverkehr ab. Der Beigeladene zu 1) war bei ihr für die Sauberhaltung der Kommissionierungsplätze in der Lagerhalle zuständig.
Am 21. September 2018 trat der Beigeladene zu 1) um 13:45 Uhr seine Arbeit in der Spätschicht an, die bis 22:00 Uhr ging. Nach dem Bericht des Polizeihauptkommissars L. vom 22. September 2018 bat der Beigeladene zu 1) gegen 20:30 Uhr einen bei der Klägerin beschäftigten Kollegen, den Beigeladenen zu 3), ihm ein Getränk zu besorgen. Der Beigeladene zu 3) sei daraufhin mit einem Liftfahrzeug losgefahren, um das Getränk zu besorgen. Durch die Aufnahmen einer Sicherheitskamera konnte später belegt werden, dass der Beigeladene zu 1) um 21:06 Uhr auf einem flachen Betonpoller neben dem Tor der Lagerhalle saß und eine Zigarette rauchte. Um 21:07 Uhr kam der Beigeladene zu 3) mit dem Liftfahrzeug zurück und fuhr direkt auf den auf dem Betonpoller sitzenden Beigeladenen zu 1) zu. Ungebremst fuhr er den Beigeladenen zu 1) sodann um und quetschte ihn zwischen dem Liftfahrzeug und einer Außenwand ein. Der Beigeladene zu 1) erlitt durch den Vorfall massive Brust- und innere Verletzungen und wurde aufgrund der lebensgefährlichen Verletzungen sofort in die Notaufnahme der Frankfurter Universitätsklinik verbracht, wo ihm unter anderem ein Bein amputiert werden musste.
Durchgeführte Ermittlungen / Befragungen durch die Beklagte ergaben nach übereinstimmender Auskunft des Geschäftsführers, der Onsite-Managerin und des Schulungsleiters für die Sicherheitsschulung bei der Klägerin, dass der Aufenthaltsort des Beigeladenen zu 1) zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zu seinem Arbeitsbereich gehört habe.
Mit einem an den Beigeladenen zu 1) adressierten Bescheid vom 10. Juli 2019 stellte die Beklagte sodann fest, dass Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 21. September 2018 nicht bestünden. Verunglücke ein Beschäftigter während einer Arbeitspause infolge einer privaten Tätigkeit, die er während der Pause ausübe, bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Das Einlegen einer Zigarettenpause sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil diese regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt werde. Unter gewissen Umständen könne zwar das Besorgen von Getränken in der Pause unter Versicherungsschutz stehen, weil dies auch der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und damit betrieblichen Belangen diene und das Zurücklegen des Weges nötig sei, weil der Beschäftigte sich nicht zu Hause aufhalte, sondern seiner versicherten Tätigkeit nachgehe. Das Warten darauf, dass jemand Getränke bringe, sei vom Versicherungsschutz jedoch nicht erfasst. Warten habe der Beigeladene zu 1) überall können, auch an seinem Arbeitsplatz. Auch ein Versicherungsschutz wegen des Mitwirkens einer besonderen Betriebsgefahr sei zu verneinen. Ein solcher Ausnahmefall könne nur im räumlich-zeitlichen Bereich des Arbeitsplatzes Berücksichtigung finden; nach Aussage des Arbeitgebers habe der Bereich außerhalb des Lagers nicht zu dem Arbeitsbereich des Beigeladenen zu 1) gehört. Dadurch, dass er das Lager verlassen und außerhalb der Halle neben der Zufahrt gesessen habe, habe er den räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes verlassen. Das Sitzen außerhalb der Lagerhalle auf einen Betonpoller sei keine Verrichtung im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gewesen.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 2. August 2019 Widerspruch. Entgegen den Ausführungen im Bescheid sei die Unfallstelle eindeutig dem Arbeitsbereich des Beigeladenen zu 1) zuzuordnen. Der Unfallort sei Teil des Arbeitsbereiches, da die Frachtabfertigung in und vor der Halle durch die Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen würden. Insbesondere würden die fertigen Einheiten nach Fertigstellung der Palettierung auf dem Außenbereich abgestellt. Zu diesem Zweck würden Schlepper und Stapler das Tor neben der Unfallstelle passieren. Auch die Zuordnung der Umstände spreche für einen Arbeitsunfall, da sich mit dem Ereignis gerade die arbeitstypische Gefahr benutzter Arbeitsmittel verwirklicht habe. Der Beigeladene zu 1) habe seine reguläre (private) Ruhepause bereits vorher wahrgenommen. Für die regelmäßigen Ruhepausen der Mitarbeiter gebe es einen entsprechenden Raum. Die Unterbrechung seiner Arbeit sei im Rahmen einer kurzen Trinkpause erfolgt, weil der Beigeladenen zu 1) arbeits- und erschöpfungsbedingt Durst gehabt habe. Die Pause sei mit dem Schichtleiter kurz nach 20:30 Uhr abgestimmt worden. Entgegen der Annahme des Bescheides habe die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht der private Bereich einer Ruhepause im Vordergrund gestanden. Auch die wesentlichen kausalen Umstände seien der betrieblichen Sphäre zuzuordnen, da ein Kollege des Beigeladenen zu 1) den Schlepper gefahren habe und der Schlepper ein direktes Betriebsmittel sei. Bei dem Unfall habe sich somit gerade die arbeitstypische Gefahr benutzter Betriebsmittel verwirklicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2019 wies die Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerspruch zurück. Zum Unfallzeitpunkt habe der Beigeladene zu 1) keine arbeitsvertraglichen Pflichten ausgeübt, da das Warten darauf, dass ein Arbeitskollege ein Getränk vorbeibringe, nicht zu den sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Haupt- oder Nebenpflichten zähle. Dies sei unabhängig davon, ob das Trinken notwendig gewesen sei, um die Arbeitstätigkeit aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Damit eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme ausnahmsweise versichert sei, bedürfe es außergewöhnlicher Begleitumstände, wie etwa eine Tätigkeit, die ein besonderes Durstgefühl verursacht habe. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vor dem Unfall sei jedoch nicht mehr als jede andere Tätigkeit geeignet, ein Durstgefühl hervorzurufen. Es käme auch kein Versicherungsschutz im Rahmen des Zurücklegens eines Wegs von und zur Nahrungsaufnahme in Betracht. Der Beigeladene zu 1) habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme befunden, sondern habe darauf gewartet, dass sein Kollege ihm ein Getränk vorbeibringe. Der Aufenthaltsort des Wartens finde jedoch, anders als der Weg, seine Prägung nicht in einem definierten Ausgangs- und Zielpunkt, sondern sei vielmehr überall möglich, insbesondere am eigentlichen Arbeitsplatz selbst. Der Beigeladene zu 1) sei daher rein eigenwirtschaftlich tätig gewesen. Ein Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Betriebsgefahr. Der Beigeladene zu 1) habe sich in einer abgesprochenen Pause befunden und hierzu seinen konkreten Arbeitsplatz verlassen. Er habe seine Tätigkeit damit mehr als nur geringfügig unterbrochen. Es habe folglich zum Unfallzeitpunkt kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz bestanden. Dass der Außenbereich der Halle zum konkreten Arbeitsplatz des Beigeladenen zu 1) zähle, entspreche nicht den übereinstimmenden Angaben gegenüber den ermittelnden Aufsichtspersonen, dürfte aber vorliegend ohnehin unerheblich sein. Zumindest beim Sitzen auf dem Betonelement selbst sei ein räumlicher Zusammenhang nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1) sei somit erst durch die eigenwirtschaftlich motivierte Tätigkeit in die Gefahrenzone des genutzten Cargo-Schleppers geraten, so dass diese private Verrichtung ganz wesentlich zur Unfallgefahr beigetragen habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Dezember 2019 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 21. September 2018 um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII gehandelt hat.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 1), vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, notwendig zum Verfahren beigeladen. Mit weiteren Beschlüssen vom 18. Oktober 2021 und 27. Oktober 2021 hat es sodann die Beigeladenen zu 2) und 3) gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen. Zudem hat es aus der Akte des Strafverfahrens gegen den Beigeladenen zu 3) vor dem Amtsgericht Frankfurt (976 Ds - 3629 Js 260387/18) die Beschuldigtenvernehmung des Beigeladenen zu 3) vom 21. September 2018 sowie die Anklageschrift vom 11. Juli 2019 zur Akte genommen. Wegen des Inhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Vor dem Arbeitsgericht Offenbach hat der Beigeladene zu 1) zudem den Beigeladenen zu 3) sowie die Klägerin gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen verklagt (9 Ca 191/21). Das Verfahren wurde vom Arbeitsgericht im Hinblick auf das laufende sozialgerichtliche Verfahren ausgesetzt.
Mit Urteil vom 21. Juni 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klage sei unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2019 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Klägerin sei als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) im Wege der Prozessstandschaft befugt, die Verfolgung des Anspruchs auf Feststellung eines Arbeitsunfalls im Klageverfahren gemäß § 109 SGB VII geltend zu machen, da § 104 Abs. 1 SGB VII für sie greife. Der Unfall des Beigeladenden zu 1) am 21. September 2018 sei jedoch nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Beigeladene zu 1) sei zwar als Beschäftigter kraft Gesetzes versichert gewesen und habe einen Unfall mit Gesundheitserstschaden erlitten. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses habe aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Zum Unfallzeitpunkt habe der Beigeladene zu 1) keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt. Bei der Pause des Beigeladenen zu 1), bei der dieser auf ein Getränk für eine beabsichtigte Nahrungsaufnahme gewartet habe, handele es sich nicht um eine versicherte, sondern um eine privatnützige Verrichtung, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dabei könne dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1) zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette geraucht oder sich in dem Arbeitsbereich der Klägerin befunden habe. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitstätigkeit erkennbar unterbrochen gehabt habe. Die Unterbrechung sei auch nicht zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig gewesen oder habe einer Verrichtung gedient, die nebenher erledigt werde. Der Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht aus einer verwirklichten Betriebsgefahr des Schleppers, einem Arbeitsmittel, dem der Beigeladene zu 1) sonst durchweg im Rahmen seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beigeladene zu 1) seinen Arbeitsplatz nicht verlassen und sich auf den Betonpoller gesetzt hätte, um auf den Beigeladenen zu 3) zu warten, wäre er an dieser Stelle nicht von dem Liftfahrzeug ergriffen worden.
Gegen das der Klägerin am 24. Juni 2022 zugestellte Urteil hat diese am 20. Juli 2022 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Beigeladene zu 1) sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich seiner Arbeitsstelle befunden habe, da sich die von ihm durchzuführenden Reinigungsarbeiten auch auf Örtlichkeiten vor dem Gebäude erstreckt hätten. Er habe sich somit „sitzend auf der Arbeitsstelle“ aufgehalten, als der Unfall passiert sei. Zwar sei es nach den durchgeführten Ermittlungen möglich, dass der Beigeladene zu 1) zum Unfallzeitpunkt eine Zigarette geraucht habe. Er habe den Unfallort aber nicht aufgesucht, um zu rauchen, sondern um dort auf den Kollegen zu warten, der das Getränk für ihn besorgt habe. Dies sei mit Einwilligung des Vorgesetzten geschehen. Der Unfall selbst habe sich dann durch eine Kollision mit einem Arbeitsgerät ereignet, so dass der Unfall dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sei. Mit dem Unfall habe sich damit kein privates Risiko verwirklicht. Ursache des Unfalls sei ein Fehlverhalten des Arbeitskollegen im Umgang mit dem Schleppfahrzeug gewesen. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme versichert sei, ebenso wie der Heimweg, wenn dieser nicht für eine privatnützige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Der Beigeladene zu 1) habe zum Unfallzeitpunkt keinerlei privatnützige Tätigkeit verrichtet, die den Unfall herbeigeführt oder mitverursacht habe. Dementsprechend sei er auch versichert gewesen. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt noch „auf dem Weg zur Trinkpause“ befunden, denn das Warten sei diesem Weg zuzuordnen, insbesondere, da ihm das Getränk gebracht worden sei. Das Rauchen einer Zigarette während des Wartens sei insoweit unschädlich. Auch das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2021 (L 3 U 131/18) unterstütze die Annahme eines Arbeitsunfalls. Gleiches gelte für das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2023 (L 3 U 202/21), in dem ein Unfall auf dem Weg zum Kaffeeautomaten innerhalb des Betriebsgeländes als versichert anerkannt worden sei. Nicht die geplante privatnützige Nahrungsaufnahme sei für den Unfall überwiegend kausal gewesen, sondern es hätten sich betriebsspezifische Risiken verwirklicht. Auch in der Literatur werde etwa ein auf Dienstreise befindlicher Arbeitnehmer, der bei einem - grundsätzlich unstreitig nicht versicherten - Abendessen in einem Restaurant einem Terroranschlag zum Opfer falle, als versichert angesehen, weil das Risiko der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei und nicht der privaten Nahrungsaufnahme. Gleiches gelte für die in der Rechtsprechung anerkannten „Kantinenunfälle“, bei denen sich letztlich eine betriebsinterne Gefahr realisiert habe. Soweit das Sozialgericht auf eine Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2000 (B 2 U 22/99 R) hinweise, habe dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen und sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das Sozialgericht habe zudem den Sachverhalt unzureichend ermittelt, etwa indem es die Art der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowie auch die Länge der Unterbrechung der Tätigkeit nicht hinreichend ermittelt habe. Auch sei nicht ermittelt worden, wann der Beigeladene zu 1) vor dem Unfall zuletzt etwas getrunken habe und ob seine persönliche Veranlagung etwa als Raucher Ursache des Durstverhaltens gewesen sei. Unklar sei auch geblieben, ob der Beigeladene zu 1) das Getränk überhaupt am Unfallort habe einnehmen wollen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2022 den Bescheid vom 10. Juli 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 21. September 2018 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte sowie der Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 1) habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht bei seiner versicherten Tätigkeit befunden. Den Ausführungen des Sozialgerichts sei zuzustimmen. Der Beigeladene zu 1) habe sich weder auf dem Weg zu einer Trinkpause noch beim Trinken befunden und es habe sich auch keine besondere Betriebsgefahr realisiert.
Der Beigeladene zu 1) führt an, dass der Unfall nicht auf dem Betriebsgelände passiert sei. Im Unfallbereich habe der Beigeladene auch keine Reinigungsarbeit ausgeführt. Sein Arbeitsplatz sei in der Lagerhalle gewesen, nicht davor. Der Unfall sei somit nicht am Arbeitsort geschehen, was der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerin zitierten Fällen des BSG sei. Bei dem Aufenthaltsort zum Unfallzeitpunkt habe es sich um einen extrem gefährlichen Bereich gehandelt, in dem sich weder Fußgänger noch Fahrzeuge aufhalten dürften. Auch könne man nicht davon ausgehen, dass das Rauchen nicht kausal für den Unfall gewesen sei. Denn ohne die Zigarettenpause hätte der Beigeladene zu 1) sich gar nicht am Unfallort aufgehalten. Auch liege entgegen den Ausführungen der Klägerin kein Wegeunfall vor, zumal das Getränk von dem Beigeladenen zu 3) nicht in einer Kantine, sondern in einem allgemein zugänglichen Kiosk gekauft worden sei. Insgesamt verkenne die Klägerin die von ihr zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die spontane Nahrungs- oder Getränkeaufnahme reiche nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht aus, um einen Arbeitsunfall annehmen zu können. Es habe sich bei der Pause des Beigeladenen zu 1) auch nicht um eine festgelegte Arbeitspause gehandelt.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 3) hat sich jedoch inhaltlich dem Vortrag der Klägerin angeschlossen. Es habe bei dem Unfall ein innerer und sachlicher Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit bestanden und der Vorfall habe sich auch auf dem Betriebsgelände ereignet.
Die Beteiligten haben sich sodann übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen, welche sämtlichst Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die form- und fristgerecht und nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere darf die Klägerin als Unternehmerin nach § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen zu 1) gegen den beklagten Unfallversicherungsträger in eigenem Namen geltend machen.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer unter anderem den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gemäß § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.
Antragsberechtigt sind damit Personen, deren Haftung möglicherweise nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und die tatsächlich in Anspruch genommen werden. Beides ist hier der Fall. Der Beigeladene zu 1), der grundsätzlich zum Zeitpunkt des streitigen Unfallereignisses Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII war, hat die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 3) vor dem Arbeitsgericht Offenbach auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld in Anspruch genommen, in dessen Zusammenhang sich die Klägerin auf die Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beruft. Dass die Klägerin nicht Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1), sondern nur dessen Entleiherin ist, spielt dabei für die Anwendbarkeit des § 104 SGB VII zugunsten der Klägerin keine Rolle.
Die Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gilt nämlich nicht nur im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und den Beschäftigten und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten seines Unternehmens, sondern gegenüber allen Versicherten, die für sein Unternehmen tätig sind. Damit bezieht sie ebenso wie ihre ähnlich formulierte Vorläufervorschrift in § 636 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) („in seinem Unternehmen tätigen Versicherten“) in die Haftungsbeschränkung vor allem Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, aber auch Leiharbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmer, mit denen der Unternehmer eine so genannte Arbeitsgemeinschaft gebildet hat, ein (BSG vom 26. Juni 2007 - B 2 U 17/06 R - mit Verweis auf BT-Drucks 13/2204 S. 100).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalls abgelehnt, so dass u.a. die Feststellungsklage (BSG vom 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R) die richtige Klageart ist.
Da die Frage nach einem berechtigten Feststellungsinteresse als Sonderfall des Rechtsschutzbedürfnisses die Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und nicht die Frage nach der Begründetheit dieses Begehrens betrifft, ist es auch gerechtfertigt, wie auch sonst bei der Prüfung der Klagebefugnis eines Klägers, im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw. die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs ausreichen zu lassen (zu allem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - L 31 U 479/08 -).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 21. September 2018 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten (haftungsbegründende Kausalität) objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 11/16 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit, die dadurch verursachte Einwirkung und der möglicherweise dadurch bedingte Erstschaden, ebenso wie der durch den Erstschaden verursachte gesundheitliche Dauerschaden, im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen müssen (BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R).
Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht vor. Der Beigeladene zu 1) hat zwar unstreitig am 21. September 2018 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als der Beigeladenen zu 3) ihn mit dem Schleppfahrzeug vor der Lagerhalle umgefahren hat. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestand jedoch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugunsten des Beigeladenen zu 1), so dass der Unfall nicht „infolge“ einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, war nicht seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen, so dass der innere Zusammenhang zu verneinen ist.
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 -; BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist dabei der volle Nachweis zu erbringen (BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -). Innerhalb der Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG vom 18. März 2008 – B 2 U 2/07 R -, m.w.N.). Es muss also bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -; vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -; vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -; vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R -). Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist entsprechend immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (zu allem bereits Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -).
Ein solch innerer Zusammenhang bestand hier zur Überzeugung des Senats nicht. Denn der Beigeladene zu 1) verfolgte in dem Moment, als er vor der Lagerhalle auf dem Betonpoller saß, allein eigenwirtschaftliche bzw. privatnützige Ziele.
Nicht geklärt werden muss dabei der zwischen den Beteiligten streitige Punkt, ob auch die Fläche vor der Lagerhalle, wo der Beigeladene zu 1) sich im Unfallzeitpunkt aufhielt, zu dessen Arbeitsplatz gehörte oder nicht. Allein der Umstand, dass ein Unfall auf dem Betriebsgelände eingetreten ist, begründet den inneren Zusammenhang noch nicht, denn der bloße Aufenthalt des versicherten Arbeitnehmers dort reicht zur Annahme des Versicherungsschutzes nicht aus. Vielmehr ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war (zu allem LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2003 - L 17 (15) U 300/01 -).
Dies war vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) war zum Unfallzeitpunkt ausschließlich privatnützig. Hierzu gehören prinzipiell alle Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von versicherter Tätigkeit ausübt, wie etwa Ruhen, Schlafen, Joggen, Schwimmen, Fernsehen, Einkaufen, aber auch Essen, Trinken und Rauchen, Verrichten der Notdurft. Sie sind - obwohl sie es dem Versicherten mittelbar ermöglichen, seine Betriebstätigkeit fortzusetzen - auch dann unversichert, wenn sie in den räumlichen Grenzen des Betriebes vorgenommen werden. Denn einen sogenannten Betriebsbann, d. h. die Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, unabhängig davon, ob sie durch eine Verrichtung verursacht sind, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit steht, kennt die gesetzliche Unfallversicherung (in eingeschränkten Umfang) nur in der See- und Binnenschifffahrt (vgl. § 10 SGB VII; zu allem Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII <Stand: 20.06.2023>, Rn. 49).
Zum Zeitpunkt des Unfalls saß der Beigeladene zu 1) vor der Lagerhalle auf einem Betonpoller und rauchte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger dort auf die Rückkehr des Beigeladenen zu 3) wartete, den er gebeten hatte, ihm ein Getränk zu holen.
Das Einlegen einer Zigarettenpause ist - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil es regelmäßig unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit durchgeführt wird und rein privatnützig ist (LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2003 - L 17 (15) U 300/01 -). Wenn der Aufenthalt des Beigeladenen zu 1) vor der Lagerhalle demnach als Raucherpause angesehen wird, kann grundsätzlich kein Versicherungsschutz angenommen werden.
Hauptzweck des Aufenthalts vor der Lagerhalle dürfte jedoch das Warten auf den Beigeladenen zu 3) gewesen sein. Während Wartezeiten am Ort der versicherten Tätigkeit ist dabei der innere Zusammenhang mit dem versicherten Tätigkeitsbereich zwar nicht schon dadurch aufgehoben, dass keine produktive Arbeit geleistet wird. Jedoch muss es sich dann um ein Warten auf den weiteren Einsatz innerhalb der Arbeitszeit handeln, etwa weil der Produktionsfluss an einem Montageband stockt und die versicherte Person deshalb nicht weiterarbeiten kann. Das reine Warten während einer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht zur Arbeitszeit zählenden Arbeitspause unterbricht dagegen grundsätzlich den inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (zu allem Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 8 SGB VII, Rn. 41).
Vorliegend hat der Beigeladene zu 1) vor der Lagerhalle auf den Beigeladenen zu 3) im Rahmen einer von der Klägerin genehmigten Arbeitspause gewartet, so dass es sich nicht um ein Warten auf den weiteren Einsatz innerhalb der Arbeitszeit gehandelt hat. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit war damit unterbrochen. Das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung genutzt werden, genügt insoweit nicht, um den inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu begründen. Ein innerer Zusammenhang ist, nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (zu allem BSG vom 26. Juni 2001 - B 2 U 30/00 R -). Eine derartige Ausnahmesituation lag bei dem Beigeladenen zu 1) jedoch nach dem Inhalt der Akten nicht vor. Der Beigeladene zu 1) war im Bereich Ordnung und Sauberkeit für die Klägerin tätig, was zwar eine körperlich anstrengende, aber nicht derart belastende Tätigkeit darstellt, dass vermehrte Pausen nötig wären. Für letzteres bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) direkt vor der hier streitigen Arbeitsunterbrechung einer derart anstrengenden Tätigkeit nachgehen musste, dass die sodann eingelegte Pause zwingend erforderlich war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der Senat auch weitere Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Ursache des Durstgefühls des Beigeladenen zu 1) nicht für erforderlich. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass der Beigeladene zu 1) gerade aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit ein verstärktes Durstgefühl hatte.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Nahrungsaufnahme - auch wenn sie während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände stattfindet - grundsätzlich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, da hierdurch ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird und sie deshalb dem privaten, eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen ist (stRsp, vgl. etwa BSG vom 31. März 2022 - B 2 U 5/20 R -, BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R -; so auch Senatsurteil vom 28. November 2016 - L 9 U 148/16 - m.w.N.). Ausnahmsweise besteht der Versicherungsschutz fort, wenn die Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist. Dafür genügt jedoch das bei jedem Versicherten auftretende Hunger- oder Durstgefühl nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne sie nicht oder erst später aufgetreten wäre, die Nahrungsaufnahme also unmittelbar wesentlich der Erlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient (BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R -). Dies erfordert, dass das besondere Hunger- oder Durstgefühl eine Nahrungsaufnahme notwendig gemacht hat, die ohne es nicht oder nicht in dieser Form erforderlich geworden wäre (BSG vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R -; zu allem Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 8 SGB VII, Rn. 89a). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht belegt.
Der Beigeladene zu 1) hat selbst nie behauptet, aufgrund seiner Tätigkeit im Betrieb der Klägerin besonders durstig gewesen zu sein und deshalb den Beigeladenen zu 3) mit der Beschaffung eines Getränks beauftragt zu haben.
Der Beigeladenen zu 3) hat zudem im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom Unfalltag durch Polizeihauptkommissar L. angegeben, dass der Beigeladene zu 1) starker Raucher sei und deshalb Durst gehabt habe. Dies deutet ebenfalls auf einen privaten Grund für den eingetretenen Durst hin. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 3) erstinstanzlich vorgetragen hat, dass es dem Beigeladene zu 1) gesundheitlich nicht gutgegangen sei und er deshalb um Wasser gebeten habe, widerspricht dies der Aussage des Beigeladenen zu 3) in der Beschuldigtenvernehmung. Es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1) das Getränk aus gesundheitlichen Gründen benötigte. Denn Verrichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten dienen zwar zugleich auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund der versicherungsrechtlichen Zuordnung steht jedoch im Regelfall die Gesundheit des Versicherten, an deren Erhaltung oder Wiederherstellung er ein eigenwirtschaftliches Interesse hat (BSG vom 26. Juni 2001 - B 2 U 30/00 R -). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von dieser Regel sind im Fall des Beigeladenen zu 1) nicht ersichtlich. Dies gilt zumal, weil bereits eine gesundheitliche Einschränkung des Beigeladenen zu 1) vor der streitigen Arbeitspause nicht belegt ist.
Soweit die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Durstgefühl des Beigeladenen zu 1) vorgetragen hat, fehlt es an Nachweisen für diese Behauptung. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit möglicherweise mit Staub und Dreck in Kontakt kommt, führt dabei nicht zwingend zur Annahme des oben genannten und als Ausnahmefall eng auszulegenden Tatbestandes. Ein besonderes Durstgefühl des Beigeladenen zu 1) gerade aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit hat die Klägerin, die hierfür beweispflichtig ist, nicht nachgewiesen. Weitere Ermittlungen diesbezüglich musste der Senat ohne konkrete Anhaltpunkte für einen bestehenden Zusammenhang nicht vornehmen.
Soweit die Klägerin den Aufenthalt des Beigeladenen zu 1) vor der Lagerhalle mit dem Weg zur Nahrungsaufnahme gleichstellt und deshalb Versicherungsschutz annimmt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, ist grundsätzlich versichert (vgl. etwa BSG vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -; so auch Hessisches LSG vom 26. Januar 2021 - L 3 U 131/18 -). Dies gilt unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt wird oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum (etwa zu einer Gaststätte, der eigenen Wohnung oder zu einem Kiosk/Lebensmittelgeschäft) führt (vgl. BSG vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -; vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -; vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R -; vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R -; vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 5/89 -). Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln ist dabei entscheidend, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr - ggfs. am Arbeitsplatz - erworben werden, während Wege die zurückgelegt werden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben, unversichert bleiben (vgl. BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R -; zu allem Hessisches LSG vom 7. Februar 2023 - L 3 U 202/21 -). Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist. Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (zu allem BSG vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R - mit Verweis auf Urteile vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R - m.w.N.; vom 2. Dezember 2008 – B 2 U 17/07 R - und vom 2. Juli 1996 - 2 RU 34/95 - m.w.N.).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beigeladene zu 1) selbst gar keinen Weg zur Nahrungsaufnahme (bzw. zum Trinken eines Getränks) zurückgelegt. Vielmehr hat er einen Kollegen - den Beigeladenen zu 3) - gebeten, ihm ein Getränk zu holen. Das Warten auf das Getränk vor der Lagerhalle kann dabei auch nicht mit dem eigentlichen Weg zum Erwerb des Getränks gleichgesetzt werden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 1) keineswegs gezwungen war, vor der Lagerhalle zu warten, bis er das Getränk gebracht bekommt. Vielmehr hätte er auch bis zum Eintreffen des Beigeladenen zu 3) weiterarbeiten und erst anschließend (mit dem Getränk) eine Arbeitspause einlegen können. Die von dem Beigeladenen zu 1) durchgeführte Pause auf dem Betonpoller war somit nicht notwendig, um das begehrte Getränk zu erhalten, so dass die Situation mit einem (notwendigen) Weg zum Erwerb eines Getränks nicht vergleichbar ist.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zum Unfallzeitpunkt ein innerer (sachlicher) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht bestand, sondern der Aufenthalt des Beigeladenen zu 1) vor der Lagerhalle rein eigenwirtschaftlich stattfand.
Der Unfall des Beigeladenen zu 1) vor der Lagerhalle war schließlich auch nicht ausnahmsweise und trotz fehlenden inneren Zusammenhangs mit seiner versicherten Tätigkeit aufgrund der Verwirklichung einer betriebsspezifischen Gefahr als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzuerkennen.
Wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, kann das Unfallereignis im Wege einer wertenden Betrachtung dennoch der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, wenn sich eine spezifische Gefahr aus der Sphäre der versicherten Tätigkeit verwirklicht hat, so dass die Beschäftigung ausnahmsweise dennoch wesentliche Ursache des Unfalls war (LSG Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -). Der Zwischenschritt einer im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG entbehrlich in den Fällen der so genannten besonderen Betriebsgefahr, wenn etwa der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz verbleibt, dort frühstückt und durch die Explosion eines Kessels geschädigt wird (vgl. schon BSG vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 -; BSG vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -). Die Begründung hierfür folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen (zu allem BSG vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R - mit Verweis auf BSG vom 26. Juni 2007 - B 2 U 17/06 R -). Eine Betriebsgefahr, deren Verwirklichung die Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung begründen kann, kann dabei einer betrieblichen Einrichtung entspringen, die objektiv besondere Gefahren bietet. Dazu zählen z. B. die betrieblichen Gebäude und Maschinen (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 8 SGB VII, Rn. 45a; zu allem LSG Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -).
Bei der Annahme einer Versicherung wegen der Verwirklichung einer besonderen Betriebsgefahr handelt sich mithin um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer betrieblichen Tätigkeit im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Die Bejahung eines solchen Ausnahmefalls ist nur gerechtfertigt, wenn auf den Versicherten eine besondere Betriebsgefahr im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die zum Unfallzeitpunkt ausgeführte private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -; zu allem Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 8 SGB VII, Rn. 45, 45a). Wenn dagegen der Beschäftigte erst durch eine private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt, besteht kein Versicherungsschutz (zu allem BSG vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -).
Genau diese letztgenannte Konstellation ist vorliegend zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob das vom Beigeladenen zu 3) gefahrene Schleppfahrzeug eine dem Betrieb zuzurechnende besondere Gefahr darstellt. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob der für die Annahme der Verwirklichung einer besonderen Betriebsgefahr erforderliche enge zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hier bestand, weil der Bereich vor der Lagerhalle zum Arbeitsplatz des Beigeladenen zu 1) gehörte oder ob dieser Zusammenhang durch das Verlassen des unmittelbaren Arbeitsplatzes in der Lagerhalle entfallen ist (vgl. zu beiden Aspekten insbesondere LSG Baden-Württemberg vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -). Denn jedenfalls war im vorliegenden Fall die private Verrichtung des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der vorzunehmenden Wertung der rechtlich wesentliche Grund für den eingetretenen Unfall.
Der Beigeladene zu 1) saß in seiner Pause auf einem Betonpoller vor der Lagerhalle. Diese dort in Reihe aufgestellten Poller dienen als Radstopper für die auf dem Flughafengelände fahrenden Fahrzeugen und als Anfahrschutz für die dahinter liegende Lagerhalle. Daraus wird deutlich, dass der Beigeladene zu 1) sich zum Unfallzeitpunkt nicht in einem Fußgängerbereich aufgehalten hat. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aus diesem Grund auch mit dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall (- L 1 U 2032/22 -) nicht vergleichbar. Denn vorliegend hat der Beigeladene zu 1) sich unstreitig nicht in einem ausgewiesenen Pausenbereich aufgehalten, der von dem Schlepper nicht hätte befahren werden dürfen. Vielmehr befand sich der Beigeladene zu 1) - anders als der Kläger des vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Verfahrens - nicht in einem Fußgängerbereich. Dadurch, dass der Beigeladene zu 1) sich (ohne Not, denn der Betrieb verfügte über einen Pausenraum) privat in dem Gefahrenbereich aufhielt, hat er wesentlich zur Bedrohung durch die Betriebsgefahr beigetragen. Dementsprechend ist es erst durch die private Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) - nämlich das Sitzen auf dem Betonpoller vor der Lagerhalle - zur Verwirklichung der möglicherweise anzunehmenden besonderen Betriebsgefahr gekommen, so dass kein Versicherungsschutz besteht.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 und 3, § 163 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier in allen Instanzen erfüllt. Weder der beklagte Unfallversicherungsträger noch die Klägerin gehören zu den in dieser Vorschrift genannten Personen. Insbesondere ist die Klägerin nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG im Verfahren beteiligt. Anders als ein nur aufgrund seiner Versicherteneigenschaft potentiell Haftungsprivilegierter ist ein Unternehmen, das in seiner Eigenschaft als Unternehmen einen fremden Anspruch eines Versicherten auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 109 i. V. m § 104 Abs. 1 SGB VII verfolgt, nicht Versicherter im Sinne des § 183 SGG (BSG vom 30. August 2016 - B 2 U 40/16 B - und vom 8. Dezember 2016 - B 2 U 123/16 B - m. w. N. sowie entsprechend zum Haftpflichtversicherer BSG vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B -).
Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat, hier die Klägerin. Wegen der Erfolglosigkeit der Berufung bleibt die Kostenregelung der Vorinstanz dabei gültig. Da der Beigeladene zu 1) zweitinstanzlich erfolgreich einen Sachantrag gestellt hat, waren der Klägerin aus Billigkeit seine notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen scheidet mangels Sachanträgen derselben aus.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.