Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 6.10.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen, mit dem es ihren Antrag abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einen Betrag in Höhe von 400,00 € zu zahlen.
Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin seit Juli 2020 eine Regelaltersrente in Höhe von anfangs 168,58 €/Monat abzgl. der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Daneben bezieht sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 19.10.2023 teilte ihr die Antragstellerin an diesem Tage telefonisch mit, Geld für einen Flug nach Brasilien zu wollen. Erst sei die Rede von 400,00 €, dann von 10.000,00 € gewesen. Die Antragsgegnerin erklärte, diesem Begehren nicht entsprechen zu können.
Mit Schriftsatz vom 5.9.2023, beim SG eingegangen am 6.9.2023, hat die Antragsgegnerin sinngemäß erklärt, eine Sofortzahlung von 400,00 € zu begehren. Eine nähere Begründung des geltend gemachten Anspruchs ist trotz ausdrücklicher Aufforderung des SG nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat erwidert, das Begehren der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 6.10.2023, der Antragstellerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 11.10.2023 zugestellt, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat erklärt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich sei. Es sei völlig unklar geblieben, worauf sich ein Anspruch auf 400,00 € gründen solle.
Am 4.12.2023 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Sie hat erklärt, trotz des Hinweises des Urkundsbeamten auf die abgelaufene Beschwerdefrist auf der Aufnahme der Beschwerde zu bestehen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des SG Bremen vom 6.10.2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr sofort 400,00 € zu überweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Antragstellerin habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Im Übrigen dürfe die Beschwerdefrist abgelaufen sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der elektronischen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin erwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Letzteres ist hier nach § 144 Abs. 1 SGG der Fall, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Vielmehr verlangt die Antragstellerin eine einmalige Zahlung in Höhe von 400,00 €.
Davon abgesehen ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 173 Satz 1 SGG) nach Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses (die ausweislich der Zustellungsurkunde am 11.10.2023 erfolgt ist) eingelegt worden ist, sondern erst am 4.12.2023.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorgelegen haben. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (d.h. den materiellen Anspruch) noch einen Anordnungsgrund (d.h. die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Vielmehr ist bis zuletzt völlig unklar geblieben, worauf sie einen Anspruch auf Zahlung von 400,00 € stützen möchte und inwiefern ihr wesentliche Nachteile drohen sollten, würde sie den geltend gemachten Anspruch im regulären Verwaltungs-, Widerspruchs- und gerichtlichen Hauptsacheverfahren verfolgen und die dortigen Entscheidungen abwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
C. Dr. D. E.