Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen (SG) vom 08.04.2024 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Gestalt des Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 31.10.2024 vorläufig in Höhe von monatlich 563 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus G. bewilligt.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel. Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus G. bewilligt.
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller leidet seit vielen Jahren unter einer chronischen Pankreatitis und rezidivierenden Cholangitiden, die in den letzten Jahren wiederholt stationäre Krankenhausbehandlungen notwendig machten. Der Antragsteller ist bei der Z. krankenversichert. Einen Rentenantrag des Antragstellers vom 10.05.2022 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers durch Bescheid vom 17.11.2022 ab. Am 25.09.2023 stellte der Antragsteller bei der Stadt Ü. einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt.
Der Antragsteller lebte nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren mit seiner Lebensgefährtin Q. zusammen, zuletzt in einer Erdgeschosswohnung im R. in K.. Hier war er behördlich seit dem 01.06.2022 gemeldet. Das entsprechende Hausgrundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, steht im Eigentum von Frau Q.. Der Antragsteller nutzte zunächst ein Girokonto seiner Lebensgefährtin bei der Sparkasse J. (IBAN: DEN01).
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld bis zum 29.10.2023. Am 26.09.2023 beantragte er beim Antragsgegner erstmals Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 30.10.2023. Diesen Antrag nahm der Antragsteller am 02.11.2023 mit der Begründung zurück, dass seine Lebensgefährtin bei der Antragstellung nicht mitwirken wolle, ihn jedoch auch nicht finanziell mit ihrem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit unterstützen werde. Er beabsichtige daher, sich zu trennen. Er werde erneut einen Antrag stellen, wenn er eine eigene Wohnung gefunden habe.
Am 08.11.2023 sprach der Antragsteller mit einem Mietangebot zu einer 55 m2 großen Wohnung vor und gab in diesem Zusammenhang an, sich von seiner Partnerin getrennt zu haben, um Leistungen nach dem SGB II erhalten zu können. Angemietet werden sollte eine Dachgeschosswohnung im selben Haus, in dem der Antragsteller bislang mit Frau Q. wohnte. Diese ist auch Vermieterin der Wohnung. Der Antragsteller erklärte hierzu, eine andere Wohnung sei in der Kürze der Zeit nicht zu finden gewesen. Die Miete sollte 510 Euro betragen (350 Euro Grundmiete, 80 Euro Heizkosten und 80 Euro Nebenkostenvorauszahlung). In der Folge reichte der Antragsteller den Mietvertrag vom 13.11.2023 ein, wonach der Mietzins ab dem 01.12.2023 gelten und Mietbeginn der 01.02.2024 sein sollte (der Mietbeginn wurde später vom 01.12.2023 auf den 01.02.2024 verlegt).
Mit Bescheid vom 25.01.2024 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag ab. Das Mietverhältnis über die neue Wohnung solle erst ab dem 01.02.2024 gelten. Der Antragsteller habe somit trotz Trennung weiterhin mit Frau Q. in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Die Mietzahlungen sollten auf das Konto von Frau Q. geleistet werden, ebenso die Bürgergeldzahlungen, da er weiterhin, trotz der angeblichen Trennung, über kein eigenes Konto verfüge und von dem Einkommen von Frau Q. lebe. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass weiterhin eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau Q. und dem Antragsteller bestehe. Ein getrenntes Wirtschaften sei nicht zu erkennen. Überzeugende Belege, die die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erschüttern würden, seien nicht erbracht worden. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau Q. lebe. Grundsätzlich müssten im Rahmen des Leistungsantrags die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft offengelegt werden. Ansonsten könne die Hilfebedürftigkeit (§§ 7, 9 SGB II) nicht geprüft werden. Unterlagen zu seiner Partnerin seien jedoch nicht eingereicht worden. Eine Prüfung, ob ein gemeinsamer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe, habe somit nicht erfolgen können.
Dagegen legte der Antragsteller am 22.02.2024 Widerspruch ein. Zu Unrecht habe der Antragsgegner die Leistungsgewährung abgelehnt. Die Voraussetzungen zum Leistungsbezug seien dargelegt und erfüllt worden.
Am 21.03.2024 hat der Antragsteller beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er lebe nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Er sei hilfebedürftig und könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen. Er sei schwer krank und bedürfe zum Überleben eines vollständigen Krankenversicherungsschutzes. Er befinde sich in dauerhafter Therapie. Aus diesem Grunde sei der Eilantrag zunächst nur auf die Regelleistung gerichtet.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erklärt, dass der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sei.
Auf Nachfrage des SG hat der Antragsteller in einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung vom 02.04.2024 Folgendes erklärt: Mit Ausnahme des Kontos von Frau Q. gebe es kein anderes Konto. Andere Guthaben, Depots etc. besitze er nicht. Nach Auflösung des ehemals gemeinsamen Kontos (am 14.02.2024) betrage sein Barvermögen 1.000 Euro. Die Bedarfsgemeinschaft bestehe bereits seit einigen Monaten (Januar 2024) nicht mehr. Seitdem lebe er von den restlichen Ersparnissen und werde durch seine Eltern unterstützt. Er müsse Miete ab dem 01.02.2024 in Höhe von 510 Euro, Telefonkosten von monatlich ca. 29 Euro und Krankenkassenbeiträge in Höhe von 269 Euro monatlich zahlen. Frau Q. habe sich, auch aufgrund seiner Erkrankung und den entsprechenden Umständen, welche diese mit sich bringe (Veränderung des Liebeslebens, körperliche Einschränkung etc., sowie einem Trauma bezüglich des Todes ihrer Mutter und ihrer Angst vor seinem Tod) gegen Ende des Jahres 2023 von ihm getrennt. Sie befinde sich derzeit in psychischer Betreuung, da ein Zusammenleben in der gewohnten Art so nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Leerstand im Dachgeschoss zum 01.02.2024 im R. in K. ergeben habe und er sich weder physisch noch psychisch in der Lage fühle, seine gewohnte Umgebung zu verlassen, habe er Frau Q. gebeten, ihm das Dachgeschoss zu vermieten. Somit könne er die gewohnten ÖPNV-Verbindungen nutzen und habe nicht das Gefühl in dieser schweren Stunde und mit absehbarer Lebenserwartung nochmal Freunde, Umfeld, Umgebung und ihm Vertrautes komplett austauschen zu müssen, was ihm in seiner Situation (Krankheit und Trennung) nicht möglich wäre. Derzeit seien nur seine Eltern für ihn da. Frau Q. habe sich von ihm getrennt und sei seine Vermieterin. Er bewohne die Wohnung im Dachgeschoss allein.
Der Aufforderung des SG, die Richtigkeit und Vollständigkeit der voranstehend gemachten Angaben eidesstattlich zu versichern, kam der Antragsteller nicht nach. Auf die Aufforderung, lückenlose Auszüge sämtlicher Konten, Sparbücher, Depots etc. aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die letzten drei Monate vorzulegen, hat der Antragsteller Kontoauszüge zum Girokonto von Frau Q. bei der Sparkasse J. für den Zeitraum vom 08.02.2024 bis 27.03.2024 eingereicht. Ferner hat der Antragsteller Kontoübersichten zu seinem Konto bei der V. Bank (IBAN: DEN02) für den Zeitraum vom 14.02.2024 bis 31.03.2024 vorgelegt.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 08.04.2024 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setze voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen bekannt sei. Insoweit obliege es dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil <SGB I>). Dies gelte insbesondere für Umstände – wie vorliegend die Einkommensverhältnisse des Antragstellers –, die in der Sphäre der Antragsteller lägen. Zudem hätten die Betroffenen im Verfahren nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine besondere Mitwirkungspflicht, nach der sie in erster Linie die Tatsachen vortragen und glaubhaft machen müssten, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund stützten. Könne sich das Gericht wegen unzureichender Angaben der Betroffenen kein hinreichend klares Bild über die Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, könne eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Entgegen der gerichtlichen Aufforderung habe der Antragsteller weder die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert noch Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt, sondern erst für die Zeit ab dem 08.02.2024. Auch sofern man die Behauptung des Antragstellers im Übrigen als wahr unterstellte, dass er derzeit mit Frau Q. nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, überwögen die Zweifel an der Behauptung, dass er keine Unterstützung durch sie erhalte. Nicht erklärlich sei insofern beispielsweise die aus den Kontoauszügen ersichtliche Überweisung von Frau Q. in Höhe von 50 Euro auf das Konto des Antragstellers am 15.02.2024. Insgesamt habe der Antragsteller das frühere und derzeitige wirtschaftliche Verhältnis zu Frau Q. nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Fraglich sei etwa, warum der Antragsteller ausweislich eines Aktenvermerks vom 08.11.2023 bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsgegner eine Trennung von Frau Q. angegeben und auch einen auf den 13.11.2023 datierten Mietvertrag eingereicht habe, in der Stellungnahme vom 02.04.2024 jedoch erklärt habe, die Bedarfsgemeinschaft bestehe seit Januar 2024 nicht mehr. In Anbetracht eines behaupteten derzeitigen Barvermögens von 1.000 Euro sowie der dargelegten elterlichen Unterstützung sei derzeit hinsichtlich des begehrten Regelbedarfs im Übrigen auch kein Anordnungsgrund ersichtlich. Eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei nicht beantragt worden. Eine einstweilige Regelung sei auch nicht zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes geboten. Es seien auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hätten und zuletzt krankenversichert gewesen seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>). Anhaltspunkte dafür, dass die Krankenkasse wegen der fehlenden Zahlung der Beiträge das Ruhen des Krankenversicherungsverhältnisses nach § 16 Abs. 3a SGB V festgestellt hätte, seien nicht ersichtlich. Auch insofern sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
Dagegen hat der Antragsteller am 08.05.2024 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er sei nicht in der Lage, die Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Ein Ruhen des Krankenversicherungsschutzes sei noch nicht angeordnet worden.
Auf Aufforderung des Senats, Fragen zu seinen Einkommens- und Wohnverhältnissen zu beantworten und dies an Eides statt zu versichern, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass der Antragsteller dazu wegen einer stationären Behandlung im Klinikum in Ü. seit dem 15.04.2023 (gemeint ist wohl der 15.04.2024) nicht in der Lage sei. Der Bevollmächtigte führt ferner aus, dass der Antragsteller sich seit dem 29.05.2024 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung in W. befinde, die voraussichtlich am 03.07.2024 enden werde. Er lebe derzeit von 1.000 Euro Ersparnissen, welche sich aus dem ehemals gemeinsam genutzten Konto mit Frau Q. ergäben. Von den Ersparnissen habe der Antragsteller die Miete für Februar 2024 gezahlt. Der Mietbeginn habe wegen verspäteter Räumung der Wohnung durch die Vormieterin erst zum 01.02.2024 erfolgen können. Zwischenzeitlich sei die Wohnung wegen fehlender Mietzahlung für die Monate März und April 2024 fristlos gekündigt worden. Es drohe Obdachlosigkeit. Durch Zahlung des Mietrückstandes werde Obdachlosigkeit wegen der dann greifenden Schutzfrist vermieden. Der Antragsteller werde auch durch seine Eltern unterstützt. Der Umfang dieser Unterstützung belaufe sich auf gelegentliche Einkäufe von Lebensmitteln sowie Drogerieartikeln. Finanzielle Unterstützungen durch Frau Q. oder dritte Personen erhalte der Antragsteller nicht. Zwischen dem Antragsteller und Frau Q. bestehe keine Beziehung. Die räumliche Trennung habe am 01.02.2024 stattgefunden.
Der Antragsteller hat ein Mahnschreiben der Z. vom 21.04.2024 hinsichtlich rückständiger Beiträge in Höhe von 1.150,55 Euro und eine Mahnung der Klinikum O. GmbH vom 02.05.2024 über eine Rechnung vom 19.02.2024 in Höhe von 4.704,29 Euro eingereicht. Ferner hat der Antragsteller ein Schreiben der Vermieterin vom 08.04.2024 vorgelegt, in welchem diese erklärt, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 01.08.2024 zu kündigen. Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller habe die Miete für zwei aufeinander folgende Monate nicht entrichtet. Im Übrigen wird auf die voranstehenden Schreiben Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung der Entscheidung des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 08.04.2024, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 21.03.2024 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in der Form der Regelleistung zu bewilligen und – ergänzend – die Miete ab dem 01.03.2024 i.H.v. 510 Euro (monatlich) als Bedarf anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, dass sich vor dem Hintergrund der persönlichen Verwebung zwischen dem Antragsteller und seiner Vermieterin ernsthaft die Frage stelle, ob eine Obdachlosigkeit tatsächlich drohe. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien weiterhin nicht dargelegt worden. Der Antragserweiterung (hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) fehle es an der behördlichen Vorbefassung. Hinsichtlich der Erweiterung fehle es daher am Rechtschutzbedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
1. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Miete für die Zeit ab dem 01.03.2024 zu verpflichten, ist unzulässig. Das Begehren des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren war ausdrücklich auf die Bewilligung von Regelbedarfsleistungen begrenzt. Nur darüber hat das SG auch ausdrücklich eine Entscheidung getroffen und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von der Prüfung und Entscheidung ausgenommen. Es handelt sich insoweit auch um einen vom Regelbedarf unabhängigen Streitgegenstand, so dass die Antragsbeschränkung zulässig war (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 18, juris; vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - Rn. 11, juris; und vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - Rn. 10, juris). Für den nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Übernahme der Miete ist der Senat instanziell nicht zuständig (vgl. § 29 SGG) und daher grundsätzlich nicht zu einer Sachentscheidung befugt (vgl. Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 99 <Stand: 15.06.2022>, Rn. 47). Nach § 29 Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte (LSG) im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Eine solche „Entscheidung“ hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung liegt nicht vor, ebenso wenig eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG nach § 29 Abs. 2 und 3 SGG.
Auf die Frage, ob das LSG in Fällen der gewillkürten Klage- bzw. Antragsänderung entsprechend § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 99 SGG zuständig werden kann, kommt es nicht entscheidend an, da die Voraussetzungen einer solchen Antragsänderung vorliegend ohnehin nicht vorliegen. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage einlassen. Auf die geänderte Klage lässt sich ein, wer auf sie inhaltlich eingeht oder einen Gegenantrag stellt oder Verteidigungsmittel nennt (Bieresborn in BeckOGK, SGG, Stand: 01.05.2024, § 99, Rn. 52). Diese Vorschrift gilt im einstweiligen Rechtsschutz entsprechend (Hessisches LSG Beschluss vom 06.02.2024 - L 6 AS 413/23 B ER - Rn. 40, juris). Eine Einwilligung oder rügelose Einlassung des Antragsgegners ist nicht gegeben. Vielmehr hat dieser auf die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung der Miete ausgeführt, dass es insoweit an einer behördlichen Vorbefassung und an einem Rechtschutzbedürfnis fehle. Er hat damit zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent der Zulässigkeit der Antragserweiterung widersprochen.
Die Antragsänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit liegt nur vor, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird oder dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mitentschieden werden (Schmidt in S.-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99, Rn. 10 m.w.N.). Nicht sachdienlich ist eine Antragsänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (vgl. BSG Beschluss vom 07.08.2017 - B 11 AL 7/17 BH - Rn. 5, juris). Das ist hier der Fall. Es müsste im Beschwerdeverfahren – und damit unter Verlust einer Instanz – geklärt werden, ob der Antragsteller einer wirksamen Mietzahlungspflicht unterworfen ist (zu den Kriterien einer solchen Pflicht bei Mietverträgen unter nahen Angehörigen vgl. etwa BSG Urteile vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - Rn. 19 f., juris; und vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 20, 27, juris; Senatsurteil vom 08.09.2021 - L 12 AS 2009/19 - Rn. 54 f., juris) und ob die mit Schreiben der Vermieterin vom 08.04.2024 erklärte außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wirksam ist und ihre Wirkung durch eine Zahlung der Mietrückstände beseitigt werden könnte. Insoweit ist zu beachten, dass eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB könnte, wenn sie wirksam wäre, auch durch die Begleichung der Mietschulden innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB aber nicht abgewendet werden (vgl. BGH Urteile vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20 - Rn. 29, juris; und vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06 - Rn. 11, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.07.2018 - L 29 AS 1252/18 B ER - Rn. 27 ff., juris). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn die Vermieterin sich ausdrücklich bereit erklärte, das Mietverhältnis bei Ausgleich der Mietrückstände fortzusetzen. Dies kann jedoch ohne Einholung einer Stellungnahme der Vermieterin und damit ohne eine Beweisaufnahme nicht bewertet werden. Einer Sachdienlichkeit steht zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass eine weitere Beweisaufnahme notwendig wird (Bieresborn in BeckOGK, SGG, Stand: 01.05.2024, § 99, Rn. 39). Die Sachdienlichkeit der Antragsänderung im hiesigen Beschwerdeverfahren ist aber mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen (vgl. Hessisches LSG Beschluss vom 30.06.2020 - L 6 AS 327/20 B ER - Rn. 18, juris).
Eine Einbeziehung des Anspruchs aus § 22 Abs. 1 SGB II kommt auch nicht wegen der Regelung zur privilegierten Antragsänderung entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Betracht, weil der Klageantrag in der Hauptsache unter Beibehaltung des Klagegrundes nicht im Sinne dieser Norm erweitert worden ist, sondern um einen neuen, zusätzlichen Streitgegenstand ergänzt wurde.
Eine Einbeziehung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Wege der Antragsänderung ist auch nicht wegen des Rechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19. Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (GG) geboten. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, beim SG einen weiteren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Eine materielle Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 08.04.2024 könnte diesem neuen Antrag nicht entgegengehalten werden, weil das SG ausdrücklich nicht über Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entschieden hat. Dessen ungeachtet wäre mit der am 08.04.2024 ausgesprochenen Kündigung ohnehin ein neuer Lebenssachverhalt gegeben, der im Zeitpunkt des Beschlusserlasses am selben Tag nicht geltend gemacht werden konnte und deshalb bei einem neuen einstweiligen Rechtsschutzantrag beim SG zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu: Keller in S.-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 44a ff. m.w.N.).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs dürfen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20 - Rn. 10, juris). Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und ggf. miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 64, juris). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Indessen dürfen sich die Gerichte, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, nur dann an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, wenn sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen können. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist. Andernfalls ist eine Folgenabwägung durchzuführen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20 - Rn. 11 m.w.N.; und vom 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16 - Rn. 10, juris).
a. Vorliegend ist eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides vom 25.01.2024 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Das Vorliegen eines Leistungsanspruchs und die Eilbedürftigkeit kann der Senat nicht abschließend beurteilen.
aa. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II. Der 52-jährige Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1) sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. und damit in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4).
Fraglich bleibt, ob der Antragsteller erwerbsfähig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 SGB II ist. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, kann derzeit nicht beurteilt werden. Zweifel ergeben sich insoweit, als dass der Antragsteller seit vielen Jahren unter einer chronischen Pankreatitis und rezidivierenden Cholangitiden leidet. Aktenkundig sind aus der jüngsten Zeit stationäre Krankenhausbehandlungen für die Zeiträume vom 13. bis 20.11.2023, vom 20. bis 25.01.2024, vom 06. bis 15.03.2024 und vom 15.04. bis 02.05.2024, die wegen der oben genannten Gesundheitsstörungen notwendig waren. Seit dem 29.05.2024 befindet sich der Antragsteller in einer Rehabilitationsbehandlung in W., die bis zum 03.07.2024 verlängert wurde. Der Antragsteller wird zwecks Prüfung seiner Erwerbsfähigkeit den entsprechenden Entlassungsbericht über diese stationäre Rehabilitationsbehandlung an den Antragsgegner weiterzuleiten haben oder sich mit einer Beiziehung und Auswertung durch den Antragsgegner einverstanden erklären müssen. Dass die Erwerbsfähigkeit durchaus fraglich ist, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller bereits 2022 einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen gestellt hatte, der mangels Mitwirkung durch Bescheid vom 17.11.2022 abgelehnt worden ist. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ggf. auch bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird der Antragsgegner das Verfahren nach § 44a SGB II zu beachten haben.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsteller hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Der Antragsteller hat angegeben, mit Ausnahme von Ersparnissen von 1.000 Euro weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Diese Angaben sind grundsätzlich nachvollziehbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vermögend sein könnte. Es gibt ferner anhand der eingereichten Kontoauszüge keine Hinweise auf regelmäßiges Einkommen des Antragstellers. Gegen vorhandenes Einkommen und Vermögen spricht auch, dass die Vermieterin am 08.04.2024 wegen Mietrückständen im Umfang von zwei Monatsmieten die Kündigung ausgesprochen hat. Dies stimmt mit dem Vortrag des Antragstellers überein, dass er die Miete für Februar 2024 habe begleichen können, nicht aber für die Monate danach. Gleichwohl kann die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auch nach summarischer Prüfung nicht konkret geprüft werden, weil der Antragsteller Kontoauszüge zu seinem Girokonto bei der V. Bank nur für den Zeitraum vom 14.02.2024 bis zum 31.03.2024 eingereicht hat. Ferner hat der Antragsteller angegeben, von seinen Eltern finanziell unterstützt zu werden, ohne dass er den höhenmäßigen Umfang dieser Hilfe konkretisiert oder behauptet hätte, dass er die Sach- und/oder Geldzuwendungen zurückzahlen bzw. erstatten müsste. Davon hängt ab, ob die geldwerten Zuwendungen als anrechenbares Einkommen oder als anrechnungsfreie Darlehen einzustufen sind (vgl. zu den Anforderungen an Darlehensverträge unter Verwandten: BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - Rn. 21 f., juris). Der Antragsteller wird den Umfang der finanziellen Unterstützung durch seine Eltern im anhängigen Widerspruchsverfahren ergänzen müssen. Der Antragsgegner wird die Eltern des Antragstellers ggf. bei Zweifeln oder offenen Fragen als Zeugen zu vernehmen haben (§ 20 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>). Schließlich kann auch das Vorliegen einer finanziellen Unterstützung durch Frau Q. sowie das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Antragsteller nicht ausgeschlossen werden. So hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass Frau Q. am 15.02.2024 – also nach der behaupteten Trennung – einen Betrag in Höhe von 50 Euro auf das Konto des Antragstellers überwiesen hat, ohne dass dieser den Grund dafür erläutert hätte. Ferner wohnt Frau Q. nach der Darstellung des Antragstellers nach wie vor im selben Gebäude wie er, sodass eine räumliche Trennung und eine solche auf der Beziehungsebene nicht zweifelsohne angenommen werden können, auch wenn die Erläuterung des Antragstellers, er habe sein gewohntes Umfeld wegen seiner Erkrankungen nicht verlassen wollen und deshalb die Dachgeschosswohnung im selben Gebäude angemietet, nicht völlig lebensfremd ist. Konkrete Feststellungen zum Vortrag des Antragstellers, dass er sich zum 01.02.2024 von Frau Q. räumlich getrennt und die Beziehung zu ihr beendet habe, hat der Antragsgegner bislang nicht getroffen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner beim Antragsteller einen Hausbesuch durchgeführt und Frau Q. als Zeugin zum Umfang ihrer finanziellen Unterstützung und etwaigen Trennung vom Antragsteller zum 01.02.2024 befragt hätte. Dies ist aber notwendig, um das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bzw. die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen. Wenn die Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Norm – das Vorliegen einer Partnerschaft – gegeben wäre, könnte der Antragsgegner von Frau Q. gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch eine Auskunft verlangen (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R - Rn. 14, juris). Entsprechende Ermittlungen für diese Feststellung hat der Antragsgegner – wie gesagt – bislang nicht betrieben.
b. Können somit die Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG Beschluss vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20 - Rn. 11 m.w.N., juris). Im Rahmen dieser Folgenabwägung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Widerspruch bzw. eine anschließende Klage gegen den Bescheid vom 25.01.2024 aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.03.2003 - 1 BvR 112/03 - Rn. 20, juris). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind dabei an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu richten (LSG NRW Beschluss vom 06.12.2023 - L 2 AS 1423/23 B ER - Rn. 4, juris).
Die Folgenabwägung fällt – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – zu Lasten des Antragsgegners aus. Der Antragsteller hat vorgetragen, schwer krank und dringend auf seinen Krankenversicherungsschutz angewiesen zu sein sowie – bis auf 1.000 Euro, die jetzt schon verbraucht sein könnten, und gelegentliche Einkäufe seiner Eltern – kein eigenes Einkommen und Vermögen zu haben. Dadurch kann der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gedeckt sein, womit das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG betroffen wäre. Dem Antragsteller drohen auch weitere erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, wenn die Z. das Ruhen seines Leistungsanspruchs anordnen würde (§ 16 Abs. 3a S. 3 SGB V). Dem Antragsteller drohen damit schwere und möglicherweise irreparable Nachteile. Ausgehend davon überwiegt das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers am Erhalt existenzsichernder Leistungen das fiskalische Interesse des Antragsgegners, nicht ohne Rechtsgrundlage Leistungen auszuzahlen.
c. Bezüglich der Höhe und Dauer der Leistungen hat der Senat von seinem Ermessen nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und die einstweilige Anordnung auf den maßgeblichen Regelbedarf des Antragstellers gemäß § 20 SGB II i.H.v. 563 Euro monatlich und den Zeitraum von Juli bis September 2024 begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung ist geboten, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen und nachteilige Folgen auf Seiten des Antragsgegners zu beschränken. Hinsichtlich des Beginns der Leistungsgewährung ab dem 01.07.2024 hat der Senat die Tatsache berücksichtigt, dass der Antragsteller sich fast durchgehend seit Eingang seines Eilantrags beim SG am 21.03.2024 in stationärer Behandlung befand und dort ausreichend versorgt war. Es kommt die Unterstützung durch die Eltern hinzu. Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Entlassung des Antragstellers aus der stationären Rehabilitationsbehandlung zum 03.07.2024 hält der Senat eine einstweilige Regelung beginnend ab dem 01.07.2024 für ausreichend, gerade auch deshalb, weil die Regelungsanordnung allein auf Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Die Dauer der einstweiligen Leistungen wird bis zum 31.10.2024 und somit auf vier Monate befristet. Der Senat hält diesen Zeitraum für ausreichend, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Angaben zur Unterstützungsleistung durch seine Eltern zu machen und fehlende Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen (Vorlage des Entlassungsberichts des Rehabilitationszentrums W. und Kontoauszüge zu seinem Konto für die Zeit ab dem 01.04.2024). Dem Antragsgegner wird zeitgleich die Möglichkeit eröffnet, noch erforderliche Ermittlungen durchzuführen (Vernehmung von Frau Q. als Zeugin und ggf. ergänzende Vernehmung der Eltern des Antragstellers als Zeugen).
3. Da nach den obigen Ausführungen der Antrag im Eilrechtsschutz hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), war die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der ersten Gerichtsinstanz durch den Beschluss des SG vom 08.04.2024 rechtswidrig. Die Beschwerde hat insoweit ebenfalls Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Kosten für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vom SG abgelehnten Prozesskostenhilfe sind nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
5. Aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht ist auch – wie beantragt – Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren.
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).