B 5 R 8/22 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 222/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 101/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 8/22 R
Datum
Kategorie
Urteil

 

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. April 2022 und des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2019 geändert.

Die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 wird auch insoweit abgewiesen, als darin eine Überzahlung von Rentenleistungen festgestellt und deren Erstattung gefordert wird.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.


G r ü n d e :

I

1
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Festsetzung und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in den Jahren 2007 bis 2010.

2
Die im Jahr 1982 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 1.3.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Leistungsbewilligung erfolgte zunächst befristet und wurde ua durch die Bescheide vom 21.9.2006, vom 24.8.2007 und vom 28.1.2010 mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.4.2011. Seitdem erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Rente wurde in voller Höhe ausgezahlt. Ab dem Jahr 2006 erzielte die Klägerin Arbeitseinkommen aus gewerblichen Einkünften, ohne den Hinzuverdienst der Beklagten mitzuteilen. Die Polizeidirektion W informierte die Beklagte im Mai 2014 über die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betrugs zu ihren Lasten. In der Folge verurteilte das AG Eschwege die Klägerin mit Strafbefehl vom 13.1.2015 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen.

3
Am 2.7.2014 wurde durch Beschluss des AG Eschwege das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschluss vom 15.7.2015 stellte das AG fest, dass der Klägerin Restschuldbefreiung erteilt werde, wenn sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensperiode") ihre Obliegenheiten erfülle und die Restschuldbefreiung nicht zuvor versagt werde. Am 31.8.2015 hob das AG den Insolvenzbeschluss vom 2.7.2014 auf. Die Beklagte erhielt von dem Insolvenzverfahren Kenntnis durch ein Schreiben des Treuhänders vom 31.8.2015 (Eingang bei der Beklagten am 3.9.2015).

4
Nach Anhörung der Klägerin (mit Schreiben vom 4.1.2016) berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 6.4.2016 unter Aufhebung der Bescheide vom 21.9.2006, vom 24.8.2007 und vom 28.1.2010 die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes ab dem 1.1.2007 neu und forderte für die Zeit bis zum 31.12.2010 die Erstattung einer Überzahlung iH von (insgesamt) 17 529,60 Euro. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2016).

5
Das SG hat den Bescheid vom 6.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 insoweit aufgehoben, als hierin eine Erstattung der Überzahlung in der festgesetzten Höhe gefordert wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2019). Das LSG hat die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. Zwar sei die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit rechtmäßig erfolgt. Insbesondere hätten die ungekürzten Rentenbewilligungen auf vorsätzlich unrichtigen Angaben der Klägerin beruht. Auch stehe das am 2.7.2014 eröffnete Insolvenzverfahren der Aufhebungsverfügung nicht entgegen. Diese sei zwingende Voraussetzung dafür, dass eine im Insolvenzverfahren berücksichtigungsfähige Erstattungsforderung (erst) entstehe. Die Erstattungsentscheidung der Beklagten sei aber rechtswidrig ergangen. Insolvenzgläubiger dürften ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Eine Insolvenzforderung sei auch der Erstattungsanspruch der Beklagten, der bereits vor Insolvenzeröffnung im Sinne des Insolvenzrechts begründet gewesen sei. Der Rechtsgrund seiner Entstehung sei bereits vor Verfahrenseröffnung gelegt worden. Es komme nicht darauf an, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten erst mit der Aufhebung der Leistungsbewilligung und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entstanden sei. Das Insolvenzrecht sehe insoweit keine Privilegierung der öffentlichen Hand vor. Auch der Gläubiger eines zivilrechtlichen Anspruchs laufe Gefahr, dass er erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen erlange. Die Beklagte habe selbst während des Restschuldbefreiungsverfahrens die Erstattungsverfügung nicht erlassen dürfen, weil das Verbot der Individualvollstreckung fortbestanden habe. Eine Privilegierung der Beklagten bestehe allein in der Aufrechnungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I). Auch eine danach zur Aufrechnung in das nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen erlassene Erstattungsverfügung sei aber unzulässig, weil sie als Titel zur Vollstreckung in die Insolvenzmasse dienen könnte (Urteil vom 4.4.2022).

6
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 38 Insolvenzordnung (InsO). Die Erstattungsforderung sei keine Insolvenzforderung, die sie im Insolvenzverfahren hätte geltend machen müssen. Bei Verfahrenseröffnung habe noch kein begründeter Anspruch gegen die Klägerin bestanden, sondern erst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 6.4.2016. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Beklagte nicht einmal Kenntnis von einer Überzahlung und somit auch nicht von einem möglichen Erstattungsanspruch gehabt.

7
Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. April 2022 und des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2019 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 auch insoweit abzuweisen, als darin eine Überzahlung von Rentenleistungen festgestellt und deren Erstattung gefordert wird.

8
Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe das Erstattungsverlangen als Insolvenzforderung rechtswidrig durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Sie hätte die Forderung zur Tabelle anmelden müssen. Öffentlich-rechtliche Gläubiger dürften gegenüber den übrigen Gläubigern nicht privilegiert werden.


II

10
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Urteile des LSG vom 4.4.2022 und des SG vom 21.3.2019 werden geändert und die Klage gegen den Bescheid vom 6.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 auch insoweit abgewiesen, als darin eine Überzahlung von Rentenleistungen festgestellt und deren Erstattung gefordert wird.

11
I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind die vorinstanzlichen Entscheidungen nur insoweit, als die Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen die mit Bescheid vom 6.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 festgestellte Überzahlung von Rentenleistungen iH von 17 529,60 Euro und das zugleich verfügte Zahlungsgebot an die Klägerin erfolgreich gewesen sind. Das LSG ist entsprechend den Ausführungen in der Anlage "weitere Bescheidaussagen" zum Bescheid vom 6.4.2016 von einem Erstattungszeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 und der Aufhebung sämtlicher, diesen Zeitraum betreffender Bescheide über die Weitergewährung der jeweils nur befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgegangen.

12
Nach Zurückweisung ihrer Berufung hat die Klägerin keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Berufungsurteil vom 4.4.2022 ist deshalb insoweit rechtskräftig geworden, als die Klage gegen die Aufhebung der früheren Leistungsbewilligung im Bescheid vom 6.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 abgewiesen worden ist (zu den verschiedenen Streitgegenständen Aufhebung der monatlichen Rentenzahlbeträge, Feststellung einer Überzahlung und entsprechendes Zahlungsgebot vgl auch BSG Urteil vom 26.4.2018  B 5 R 26/16 R  BSGE 126, 14 = SozR 42600 § 96a Nr 18, RdNr 10; BSG Urteil vom 9.10.2012  B 5 R 8/12 R  BSGE 112, 74 = SozR 41300 § 45 Nr 10, RdNr 14).

13
II. Der Bescheid der Beklagten vom 6.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 ist hinsichtlich der festgesetzten Überzahlung iH von insgesamt 17 529,60 Euro und der geltend gemachten Erstattungsforderung rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin deshalb auch nicht in ihren Rechten.

14
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist § 50 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch  Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in der Fassung vom 18.1.2001 (BGBl I 130). Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, und ist die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt schriftlich festzusetzen.

15
1. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 6.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 wurden die früheren Rentenbewilligungen für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 aufgehoben. Darauf, ob die Aufhebungsentscheidung zu Recht erfolgt ist, kommt es nicht mehr an. Die Leistungsbewilligung ist als Rechtsgrundlage entfallen und die Leistung damit zu Unrecht erbracht. Die Rechtmäßigkeit des die Leistung betreffenden Bescheids wird im Rahmen von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht erneut geprüft (vgl BSG Urteil vom 7.8.1991  10 RKg 3/91  juris RdNr 16; BSG Urteil vom 22.4.1987  10 RKg 16/85  SozR 1300 § 50 Nr 16 S 29 f). Der Beklagten stand auch kein Ermessen zu, ob sie den Erstattungsanspruch geltend macht. Ein ggf zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigender Vertrauensschutz wäre bereits bei der Entscheidung über die Rücknahme der den Rechtsgrund der Leistung bildenden Rentenbescheide im Rahmen des § 45 SGB X zu berücksichtigen gewesen (vgl hierzu Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 50 RdNr 20).

16
2. Der Festsetzung der Überzahlung und der Geltendmachung der Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt stehen hier die Regelungen des Insolvenzrechts nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei der Erstattungsforderung der Beklagten um eine Insolvenzforderung. Die angefochtenen Verfügungen ergingen aber erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG vom 31.8.2015. In der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode war neben der Feststellung der Überzahlung auch das Zahlungsgebot mittels Verwaltungsakt zulässig.

17
a) Bei der Erstattungsforderung der Beklagten handelt es sich um eine Insolvenzforderung.

18
aa) Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Der Begriff des "begründeten" Vermögensanspruchs dient dazu, die als Insolvenzforderungen vom Insolvenzverfahren erfassten Verbindlichkeiten gegenüber nicht berücksichtigungsfähigen Rechtspositionen, Neuschulden und insbesondere Masseverbindlichkeiten abzugrenzen. Ob eine Forderung Insolvenzforderung ist, entscheidet sich unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Sie kann auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen, auf unerlaubter Handlung oder unmittelbar auf Gesetz beruhen. Sie braucht nicht in schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen und nicht im bürgerlichen Recht begründet zu sein. Erfasst werden auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlichrechtliche Forderungen (vgl BVerwG Urteil vom 26.2.2015  3 C 8.14  BVerwGE 151, 302  juris RdNr 11).

19
Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch (Überzahlung und Aufhebungsvoraussetzungen) erfüllt sind. Zwar ist erst mit Aufhebung der Leistungsbewilligung diese als Rechtsgrundlage entfallen (vgl BSG Urteil vom 22.4.1987  10 RKg 16/85  SozR 1300 § 50 Nr 16 S 29 f). Das gilt auch für den Fall, dass die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist (in diesem Sinne zum Erstattungsanspruch aus § 49a VwVfG vgl auch BVerwG Urteil vom 26.2.2015  3 C 8.14  BVerwGE 151, 302  juris RdNr 15). Auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs kommt es jedoch nach den für die Begründung einer Insolvenzforderung iS von § 38 InsO maßgeblichen Grundsätzen nicht an. Das entspricht der übereinstimmenden Sichtweise der übrigen obersten Bundesgerichte.

20
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für das Vorliegen einer Insolvenzforderung, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, auch wenn sich eine Forderung des Gläubigers daraus erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergibt. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Eine Insolvenzforderung liegt zB auch vor, wenn ein Rücktrittsrecht erst nach Insolvenzeröffnung ausgeübt wird. Auch aufschiebend bedingte Forderungen sind Insolvenzforderungen (vgl zB BGH Beschluss vom 18.2.2021  IX ZB 6/20  juris RdNr 7; BGH Urteil vom 24.3.2016  IX ZR 259/13  juris RdNr 20; BGH Beschluss vom 22.9.2011  IX ZB 121/11  juris RdNr 3). Auch für das BAG ist es für die Annahme einer Insolvenzforderung entscheidend, dass der Rechtsgrund der Forderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt bzw der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war (vgl BAG Teilurteil vom 10.9.2020  6 AZR 94/19 (A)  BAGE 172, 158  juris RdNr 38; BAG Urteil vom 14.3.2019  6 AZR 4/18  BAGE 166, 109  juris RdNr 13; zur betriebsbedingten Kündigung durch den Insolvenzverwalter vgl auch BAG Urteil vom 12.9.2013  6 AZR 980/11  BAGE 146, 64  juris RdNr 35). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuerrecht ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe verwirklicht worden ist. Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (zB § 38 der Abgabenordnung iVm § 36 Abs 1 Einkommensteuergesetz) und deren Fälligkeit kommt es ebenfalls nicht an (vgl BFH Urteil vom 7.7.2020  X R 13/19  BFHE 270, 24  juris RdNr 22; BFH Urteil vom 16.5.2013  IV R 23/11  BFHE 241, 233  juris RdNr 18). Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt eine Insolvenzforderung vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen ist, selbst wenn sich eine Forderung des Gläubigers daraus erst später ergibt. Lediglich die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist auch nach Auffassung des BVerwG, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (vgl BVerwG Urteil vom 11.3.2020  8 C 17.19  BVerwGE 168, 49  juris RdNr 20 mwN).

21
bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitbefangenen Forderung um eine Insolvenzforderung. Sie war bei Insolvenzeröffnung mit Beschluss des AG vom 2.7.2014 bereits begründet iS von § 38 InsO. Zu diesem Zeitpunkt war ein Tatbestand verwirklicht, durch den der Rechtsgrund für die Entstehung der Erstattungsforderung gelegt war. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Rentenbewilligung nach § 45 SGB X vor. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) erzielte die Klägerin ab dem Jahr 2006 Arbeitseinkommen aus gewerblichen Einkünften. Die Festsetzung der ungekürzten Rente für den streitbefangenen Zeitraum der Jahre 2007 bis 2010 mit Bescheiden vom 21.9.2006, vom 24.8.2007 und vom 28.1.2010 war ohne Berücksichtigung des Hinzuverdienstes nach § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch  Gesetzliche Rentenversicherung  bereits bei Erlass des Bescheids rechtswidrig (zum maßgeblichen Zeitpunkt und zur Rechtsgrundlage des § 48 SGB X bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2021  B 13 R 13/19 R  SozR 42400 § 18a Nr 4 RdNr 32). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X) waren am 2.7.2014 erfüllt. Die Klägerin hatte vorsätzlich ihr Arbeitseinkommen aus gewerblichen Einkünften nicht angegeben. Ihr Vertrauen auf den Bestand der bewilligten Rentenzahlbeträge war deshalb nicht schutzwürdig (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Mit dem Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X waren zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Zwar fehlte es bei Insolvenzeröffnung noch an der für eine Aufhebungsentscheidung darüber hinaus erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten. Dies steht aber einer iS des § 38 InsO begründeten Forderung nicht entgegen (vgl auch BVerwG Urteil vom 19.6.2019  10 C 2.18  juris RdNr 16; BVerwG Urteil vom 26.2.2015  3 C 8.14  BVerwGE 151, 302  juris RdNr 17). Auch der für eine Ermessensausübung maßgebliche Sachverhalt war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt. Die Klägerin konnte bei Insolvenzeröffnung weder die Aufhebung der Rentenbewilligung noch den daraus folgenden Erstattungsanspruch der Beklagten einseitig verhindern (vgl auch BVerwG Urteil vom 26.2.2015  3 C 8.14  BVerwGE 151, 302  juris RdNr 17).

22
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nicht bereits im Mai 2014 von den Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rentenbewilligung nach § 45 SGB X und damit auch von einem möglichen Erstattungsanspruch Kenntnis hatte, nachdem die Polizeidirektion W über laufende strafrechtliche Ermittlungen gegen die Klägerin wegen Betrugsverdacht informiert hatte. Dies würde der Beurteilung des Erstattungsanspruchs als Insolvenzforderung jedenfalls nicht entgegenstehen. Neben den dargestellten Voraussetzungen für die Begründung einer Forderung iS von § 38 InsO ist eine Kenntnis des Gläubigers nicht erforderlich. Dies gilt auch für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Anderenfalls würde sie als Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs privilegiert. Dafür bietet die InsO keine Grundlage (vgl BVerwG Urteil vom 19.6.2019  10 C 2.18  juris RdNr 23; BVerwG Urteil vom 26.2.2015  3 C 8.14  BVerwGE 151, 302  juris RdNr 21).

23
Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erst nach dessen Beendigung mit Beschluss des AG am 31.8.2015 durch das Schreiben des Treuhänders vom selben Tag erlangt hat. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Internet (§ 30 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Satz 1 InsO; www.insolvenzbekanntmachungen.de) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen (vgl BGH Urteil vom 16.12.2010  IX ZR 24/10  juris RdNr 21). Auch insofern gelten für öffentlichrechtliche Rechtsträger keine Besonderheiten.

24
b) Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) können ihre Forderungen nur nach Maßgabe der InsO verfolgen. Nach §§ 87, 89 Abs 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Forderungen sind gemäß § 174 Abs 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden und werden nach Maßgabe der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse getilgt (§§ 187 ff InsO). Die Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse erfolgt beschränkt auf die Verteilungsquote, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Umfang des verteilbaren Vermögens einerseits und der Gesamthöhe aller Insolvenzforderungen andererseits ergibt (vgl auch BFH Beschluss vom 13.11.2002  I B 147/02  BFHE 201, 80  juris RdNr 14).

25
Der Bescheid vom 6.4.2016 erging aber erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor Ende der Abtretungsfrist, sodass bereits aus diesem Grund die aus § 87 InsO folgenden Einschränkungen nicht mehr galten. Es bestand zwar bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs 1 InsO. Nach den besonderen Vorschriften des SGB I hätte die Beklagte aber bereits mit ihrer Erstattungsforderung gegen den unpfändbaren Teil der laufenden Rentenzahlungen aufrechnen und auf diesem Weg das Zahlungsgebot aus dem Bescheid vom 6.4.2016 hinsichtlich der darin festgesetzten Überzahlung realisieren können. Sie war daher nicht gehindert, bereits während der Wohlverhaltensphase die Überzahlung festzustellen und ihre Erstattungsforderung festzusetzen.

26
aa) Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist zu ersehen, dass der Bescheid nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor dem Ablauf der Abtretungsfrist erging. Die Abtretungsfrist nach § 287 Abs 2 InsO idF bis 30.9.2020 ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2.7.2014 betrug sechs Jahre (siehe auch Beschluss des AG vom 15.7.2015). Die zum 1.7.2014 eingeführte Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung auf Antrag des Schuldners nach § 300 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 3 InsO idF des Gesetzes vom 15.7.2013 (BGBl I 2379) galt erst für Verfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt worden sind (vgl auch Henning, ZVI 2014, 7, 16; ders in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl 2016, § 300 RdNr 1).

27
bb) Das Verbot, Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, besteht nur bis zur Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO oder dessen Einstellung gemäß §§ 207 ff InsO. In der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung gilt § 87 InsO nicht mehr (vgl Kayser in Kayser/Thole, InsO <Heidelberger Kommentar>, 11. Aufl 2023, § 87 RdNr 3; Sternal in K. Schmidt, InsO, 20. Aufl 2023, § 87 RdNr 7; Mock in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl 2019, § 87 RdNr 3; Preuß in Jaeger, InsO, § 301 RdNr 19). Die Beklagte konnte deshalb ihre noch nicht befriedigte Forderung gegen die Klägerin wieder geltend machen, soweit sich aus den Regelungen zur Restschuldbefreiung (§§ 286 ff, insbesondere §§ 294, 301 InsO) nichts anderes ergibt (§ 201 Abs 3 InsO). Danach waren gemäß § 294 Abs 1 InsO Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungsfrist nicht zulässig. Die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Erstattung der überzahlten Rentenleistungen durfte sie daher nicht betreiben (zu den verschiedenen Möglichkeiten der Vollstreckung einer Erstattungsforderung siehe auch BSG Urteil vom 8.2.2023  B 5 R 2/22 R  SozR 47610 § 2058 Nr 1 <vorgesehen>, juris RdNr 16 ff).

28
cc) In der Wohlverhaltensphase war für die Beklagte allerdings neben der Feststellung der Überzahlung auch der Erlass des Zahlungsgebots mittels Verwaltungsakt zulässig (in diesem Sinne vgl auch BVerwG Urteil vom 26.2.2015  3 C 8.14  BVerwGE 151, 302  juris RdNr 11). Die Beklagte durfte daher die Überzahlung iH von insgesamt 17 529,60 Euro festsetzen und ein entsprechendes Zahlungsgebot aussprechen. Sie hätte nach Erlass des Bescheids vom 6.4.2016 von der Möglichkeit einer Aufrechnung gegen den nicht pfändbaren Teil der laufenden Rentenzahlungen (§ 54 Abs 4 SGB I iVm § 850c Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>) Gebrauch machen und auf diese Weise auf den unpfändbaren Teil des Vermögens der Klägerin zugreifen können. Der Vollstreckungsschutz aus § 294 Abs 1 InsO steht dem nicht entgegen (vgl auch BSG Urteil vom 14.3.2013  B 13 R 5/11 R  SozR 41200 § 51 Nr 1 RdNr 44 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 7.2.2012  B 13 R 85/09 R  SozR 41200 § 52 Nr 5 RdNr 57 ff).

29
Nach § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch  Sozialhilfe  über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch  Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende  wird. Dies gilt unabhängig von den für laufende Geldleistungen geltenden Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs 4 SGB I, §§ 850, 850c ff ZPO. Damit hat der Gesetzgeber die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags und Erstattungsforderungen im Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Zwar ähneln Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51, 52 SGB I in ihrer Wirkung für den Insolvenzschuldner einer Zwangsvollstreckung. Nach § 36 Abs 1 Satz 1 InsO gehören aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, bereits nicht zur Insolvenzmasse iS von § 35 InsO. Damit unterliegt der unpfändbare Betrag schon während des Insolvenzverfahrens nicht dem Insolvenzbeschlag. Der Zugriff auf Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners, die nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, vermag die übrigen Gläubiger von vornherein nicht zu benachteiligen und widerspricht deshalb nicht dem die InsO beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (vgl BSG Urteil vom 10.11.2022  B 5 R 27/21 R  SozR 41200 § 52 Nr 6 <vorgesehen>, juris RdNr 40 f; bezogen auf die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung; vgl auch BSG Beschluss vom 19.4.2012  B 5 R 36/11 BH  juris RdNr 8 unter Hinweis auf BGH Urteil vom 26.5.1971  VIII ZR 137/70; zur Verrechnungsmöglichkeit der öffentlichen Hand vgl auch BGH Beschluss vom 29.5.2008  IX ZB 51/07  BGHZ 177, 1, juris RdNr 28).

30
Ob und inwieweit vor diesem Hintergrund die Feststellung einer Überzahlung ggf auch verbunden mit einer Zahlungsaufforderung noch während des laufenden Insolvenzverfahrens mittels Verwaltungsakt hätte rechtmäßig ergehen können, war hier nicht zu entscheiden (grundsätzlich eine bereits vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungs oder Verrechnungslage voraussetzend BSG Urteil vom 14.3.2013  B 13 R 5/11 R  SozR 41200 § 51 Nr 1 RdNr 44; nur zum pfändbaren Teil einer Rentenzahlung vgl BSG Urteil vom 10.12.2003  B 5 RJ 18/03 R  BSGE 92, 1 = SozR 41200 § 52 Nr 2, RdNr 9; zur Beitreibung einer bestrittenen Forderung durch Verwaltungsakt BSG Urteil vom 18.12.2003  B 11 AL 37/03 R  BSGE 92, 82 = SozR 42400 § 24 Nr 1, RdNr 6).

31
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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