L 4 BA 102/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KR 1318/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 BA 102/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Auch bei einem typengemischten Vertrag, der in jeweils nicht unwesentlichem Umfang dienst- und werkvertragliche Elemente enthält, kann  die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren sein, wenn eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt.

2. Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist nicht aufgrund der durch Art 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten. Die Regelungen des Sozialversicherungsrechts beschränken die Ausübung von Kunst weder im Hinblick auf einzelne Kunstschaffende noch im Hinblick auf diejenigen, die sich als Auftrag- oder Arbeitgeber solcher Einzelleistungen bedienen.

3. Für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation spricht auch die Weisungsbefugnis, die ein Erwerbstätiger gegenüber Beschäftigten seines Auftraggebers hat.

4. Die Dauer einer Tätigkeit ist kein taugliches Merkmal zur Typisierung von Beschäftigung und Selbständigkeit (Abweichung von BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R)

5. Zur Statusabgrenzung bei der Tätigkeit als Szenenbildner für einen Fernsehfilm.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Berlin vom 30. Oktober 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers während seiner Tätigkeit als Szenenbildner für die Beigeladene zu 1) (im Folgenden vereinfachend: die Beigeladene) in der Zeit vom 11. April bis 24. Juni 2016.

 

Der Kläger erschloss sich – nach eigenen Angaben – die Tätigkeit als Szenenbildner durch „learning by doing“, zunächst als Assistent, u.a. bei seinem ebenfalls als Filmarchitekten tätigen Vater, und erhielt hierüber seine ersten Aufträge. Seit 1989 ist er nach eigenen Angaben selbständig, zunächst als Construction-Manager, einer einem Bauleiter vergleichbare Tätigkeit. Er verfügt über angemietete eigene Büroräume (seit Juli 2010 zwei kleine Räume mit eigenem Flur) und eigenes Arbeitsmaterial in Form von Computern, Scannern, Großformatdrucker, spezieller Software, Zeichen- und Recherchematerialien.

 

Unter dem 11. April 2016 schlossen der Kläger (als „Vertragspartner“) und die Beigeladene (im Folgenden auch: die Vertragsparteien) einen „Werkvertrag über Szenenbilderstellung“ mit im wesentlichen folgenden Inhalt (wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung sei auf Bl. 29 ff der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen):

 

 

§ 1 – Szenenbild-Erstellung / Vertragspflichten

 

    1. Der Vertragspartner wird beauftragt in der Zeit vom 11.04.2016 bis 24.06.2016 das gesamte Szenenbild für die Produktion „V“ (AT) zu erstellen. Einzelne Liefertermine (-orte) und Deadlines werden dem Vertragspartner durch Z mitgeteilt und sind vom Vertragspartner einzuhalten. Z ist berechtigt, alle Termine und Zeiträume durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung um bis zu sieben Tage zu verschieben, ohne dass Änderungen hinsichtlich irgendwelcher Vertragspflichten des Vertragspartners eintreten. Für eine Verschiebung um mehr als sieben Tage ist die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, die dieser jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern darf.   
      In den Werkleistungen vom Vertragspartner sind sämtliche Vorarbeiten (z.B. Entwürfe) und Nebenleistungen eingeschlossen, insbesondere auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen, die Begutachtung und Bewertung von örtlichen und räumlichen Begebenheiten und Materialien, die künstlerische Beratung der Regie und der Produktion, die Abwicklungsarbeiten etc., die selbständig erbracht werden.

 

    1. Die Produktion wird voraussichtlich auf Mallorca, Spanien stattfinden. Der jeweilige Drehort ist Erfüllungs- und Lieferort.

 

    1. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für die Erstellung und Lieferung des Szenenbildes, sowie für dessen einwandfreie Beschaffenheit, womit die Gefahrtragungsregelung des § 447 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.

 

    1. Zur Verwendung von Szenenbild- bzw. Aufführungsmaterial, das mit Rechten Dritter belastet ist, ist der Vertragspartner nur nach ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung von Z berechtigt und verpflichtet, Z alle Namen, Daten etc., die zum Erwerb der Rechte Dritter notwendig sind, mitzuteilen. […] 
       
    2. Alle Leistungen sind vom Vertragspartner unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten zusätzlichen Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure zu erbringen. Soweit der Vertragspartner zur Erfüllung der Vertragsleistung (qualifizierte) Hilfskräfte hinzuziehen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Abstimmung der Parteien. Der Vertragspartner garantiert die ausreichende Qualifizierung seiner Erfüllungsgehilfen, die Vereinbarung einer, dem nachfolgenden § 5 entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung und einer dem § 4 und der Anlage 1 entsprechenden Rechteübertragung und hat dieses aufgrund von Z ggf. nachzuweisen. Der Vertragspartner bleibt in jedem, Fall alleiniger Schuldner der Vertragsleistung gegenüber Z.

 

    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm von Z zur Verfügung gestellte Materialien oder sonstige Gegenstände und Requisiten sorgfältig zu behandeln und nach erfolgter Leistung, spätestens jedoch bei Aufforderung durch Z, unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Vertragspartner nicht zu.

 

    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für den Abschluss etwaiger Versicherungen sowie für eine ungehinderte Verwirklichung, Finanzierung und Auswertung der Produktion erforderliche Auskünfte oder Erklärungen rechtzeitig zu erteilen bzw. abzugeben.

 

    1. Für Verluste oder Beschädigungen von Materialien oder Gegenständen des Vertragspartners haftet Z nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf solche Materialien oder Gegenstände eine Versicherung abzuschließen.

 

    1. Der Vertragspartner steht Z während und nach der Vertragslaufzeit in angemessenem und zumutbarem Umfang vergütungsfrei zur Durchführung von Fototerminen, Making-Of-Aufnahmen und sonstigen Werbemaßnahmen für die Produktion nach Absprache zur Verfügung. Dies gilt auch nach Vertragsende, jedoch unter Beachtung etwaiger anderweitiger Verpflichtungen vom Vertragspartner.   
       
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. […]

 

 

§ 2 – Lieferungen, Abnahmen

 

Abnahme der Motive Pension, Rezeption u.a. bis 19.05.2016. Weitere Motive außerhalb der Pension nach Absprache.

 

§ 3 – Vergütung

 

Der Vertragspartner hat als Vergütung für sämtliche vertragsgegenständlichen Tätigkeiten und Leistungen und die umfassende Einräumung der Rechte sowie deren Nutzung einen Anspruch auf (Buy-Out-) Zahlung von:

 

€ 24.000,00

(in Worten: Euro zweiundzwanzigtausend)

 

als Pauschale gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung, zahlbar wie folgt:

 

€ 8.000,00                                   bei Vertragsschluss

€ 8.000,00                                   bei Drehbeginn

€ 8.000,00                                   bei Fertigstellung der Produktion

 

[…] Sämtliche in diesem Vertrag bezifferten Vergütungsansprüche, stellen – insoweit nicht in diesem Vertrags ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – Nettobeträge dar und werden an den Vertragspartner zuzüglich der zum Zeitpunkt der Zahlung gültigen Mehrwertsteuer geleistet. Die Vergütungsansprüche sind in jedem Fall erst nach entsprechender Stellung einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen insbesondere denen des deutschen Umsatzsteuergesetzes entspricht, zahlbar. […]

 

§ 4 - Rechteeinräumung / Nennung

 

Die Rechteeinräumung der umfassenden auch über den Verfilmung- und filmischen Auswertungszweck hinausgehenden Rechte sowie solcher Rechte für unbekannte Nutzungsarten erfolgt gemäß dem in Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Rechtekatalog. Diese ist vom Vertragspartner gesondert zu paraphieren. […]

 

§ 9 – Kündigungsrecht

 

Sollte Z von dem ihr gesetzlich zustehenden, einseitigen Recht, diesen Vertrag jederzeit zu kündigen, Gebrauch machen, werden sich die Vertragspartner anstelle der vereinbarten Vergütung über eine angemessene Ausgleichszahlung verständigen. […]

 

§ 10 – Erklärungen des Vertragspartners

 

[…]
10.4. Der Vertragspartner versichert bereits, in der Vergangenheit in vergleichbaren Produktionen als Selbstständiger tätig geworden zu sein.

 

§ 11 – Schlussbestimmungen


[…]

11.3. Ergänzend auf diesen Vertrag finden die anliegenden zusätzlichen Vertragsvereinbarungen für Architekten Anwendung. Diese sind vom Vertragspartner zu unterschreiben.

 

11.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

[…]

 

 

Anlage 2 („Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure“ – ZV-AR) zum o.g. Vertrag vom 11. April 2016 enthielt u.a. folgende Regelungen (wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung sei auf Bl. 49 ff der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen):

 

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Ordner anzulegen, in dem alle Unterlagen, vollständig und rechtzeitig abgelegt, vorhanden sind. Dieser Ordner ist nach Abschluss der Produktion dem Produktionsleiter zu übergeben.

 

  1. Jeder Vorgang mit Bezug auf z.B. Beschaffung, Kauf, Leihe, Miete muss durch schriftliche Unterlagen wie Auftragsbestätigung, Lieferschein, Empfangsbestätigung oder Rücklieferschein festgehalten sein. Bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Gegenständen sind umgehend kurze handschriftliche Protokolle anzufertigen und dem Produktionsleiter zu übergeben, damit die unverzügliche Anzeige bei dem Versicherer gewährleistet werden kann. Eine Kopie behalten Sie in ihrem Ordner. Außerdem ist bei Schäden durch Feuer, Diebstahl und Abhandenkommen sofort Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten. Ein Nachweis hierüber ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung. Beschädigte Requisiten, Möbel, Ausstattungsgegenstände, egal welcher Art, sind bis auf weitere Weisung aufzubewahren.

 

  1. Bei Leih von besonderen Requisiten (auch Schmuck), auf jeden Fall, solchen, deren Einzelwert € 2.000,- übersteigt, ist vor Leih rechtzeitig die Produktionsleitung zu unterrichten, damit entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen werden können. Bitte lassen Sie sich bei besonders wertvollen Leihgegenständen immer den Kaufpreis zur Information angeben, damit im Schadenfall von der Leihfirma keine überhöhten Forderungen geltend gemacht werden können.

 

  1. Jeder Auftrag und jede Bestellung über € 300,- müssen bei der Produktionsleitung mit dem Formular „Auftragsbestätigung“ gemeldet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen umgehend der Produktion zugestellt werden.

 

  1. Aufträge mit einem Wert über € 800,- müssen vor Vergabe vom Produktionsleiter genehmigt werden. Ist eine Überschreitung des vorgegebenen Gesamtbudgets absehbar, ist die Produktionsleitung umgehen zu informieren und die Genehmigung einzuholen.

[…]

7.    Leistungen von Dauerlieferanten, wie etwa Lebensmittelhändlern, Blumengeschäften etc. sind wöchentlich abzurechnen. Die Belege sollen genaue Angaben über den Verwendungszweck enthalten.

[…]

10.  Erst nach der Ablieferung der Leihgegenstände und Übergabe der o. g. Unterlagen erfolgt die Auszahlung der letzten Vertragsrate bzw. Gage.

 

11. Bei Weiterverkauf von Requisiten an Dritte (Darsteller oder Team, etc.) sind Erlöse von mind. 60% des Bruttokaufpreises zu erzielen. Zuvor ist eine Liste der zum Verkauf vorgesehenen Requisiten bzw. Ausstattungsgegenständen zu erstellen und der Produktionsleitung zu Genehmigung vorzulegen.

 

12. Vor Vertragsende ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Produktionsleiter eine Aufstellung über noch zu erwartende Kosten bzw. Rechnungen zu übergeben […].

 

13. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regel der Technik verantwortlich. […].

 

 

Ferner vereinbarten die Vertragsparteien ebenfalls unter dem 11. April 2016 einen   „Sideletter zum Werkvertrag vom 04.04.2016 ,V‘ “ mit im Wesentlichen folgenden Regelungen (wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung sei auf Bl. 42 ff der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen):

 

Präambel:

 

Die Parteien haben für die Produktion „V“ (AT) einen Werkvertrag über Szenenbild geschlossen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Vertragspartner seine Leistungen als „Selbständiger“ erbringt und kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 SGB IV vorliegt. In Ergänzung zu dem Werkvertrag vom 04.04.2016 vereinbaren die Parteien vorsorglich und zur Klarstellung Folgendes:

 

  1. Der Vertragspartner garantiert, dass er von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Er wird vorsorglich auf die vertragsgegenständliche Produktion bezogen, das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit durch die KSK/Renten­versicherung Bund gem. § 7a SGB IV bestätigen lassen und Z die entsprechende schriftliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund möglichst vor Drehbeginn vorlegen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die Z durch etwaige Falschangaben des Vertragspartners in diesem Feststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV entstehen.  

    Liegt ein Feststellungsbescheid über eine selbständige Tätigkeit bei Drehbeginn nicht vor, wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung lediglich 50 % des vereinbarten und abgerechneten Honorars (d.h. jeweils bezogen auf alle Raten) zzgl. der auf diesen Anteil anfallenden MwSt. ausbezahlt.     

    Bestätigt sodann die Rentenversicherung Bund – wovon die Parteien ausgehen – das Vorliegen einer selbständigen Beschäftigung, wird Z innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides die einbehaltenen 50 % zzgl. der darauf entfallenden MwSt. an den Vertragspartner ausbezahlen.
     
    Wird hingegen unerwartet das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt, wird Z den Beschäftigungszeitraum entsprechend abrechnen und Sozialversicherungsabgaben und Steuern abführen. Sofern dieser Fall eintreten sollte, besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass das vereinbarte Honorar (ohne MwSt.) als Bruttovergütung zu behandeln ist. Der Vertragspartner wird Z in diesen Fall seine Lohnsteuerdaten mitteilen und die vereinnahmte MwSt. zurückerstatten oder Ersatzweise seine Erstattungsantrag gegenüber dem Finanzamt an Z abtreten.

 

  1. Sollte sich bei einer Sozialversicherungs-/Lohnsteuerprüfung trotz Feststellung einer Selbständigkeit nachträglich dennoch die Sozialversicherungspflicht und/ oder Lohnsteuerpflicht des Vertragspartners herausstellen bzw. von Z nachgefordert werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, Z den Arbeitnehmeranteil bezüglich des vertraglich vereinbarten Honorars zu erstatten und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung. Der Vertragspartner verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung und die Einrede der Entreicherung. Außerdem ist der Vertragspartner in beiden Fällen verpflichtet Z die notwendigen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerunterlagen vorzulegen.
     
  2. Auch für den Fall eines Sozialversicherungsverhältnisses und ein ggf. daraus resultierendes Angestelltenverhältnisses, erkennt der Vertragspartner an, dass eventuell anfallende Überstunden und Mehrarbeit (z.B. Zusatztage) in der vereinbarten Vergütung mit berücksichtigt worden sind bzw. dass sie mit dieser verrechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich eventueller Zuschläge für Mehr-, Nacht-‍, Wochenend- oder Feiertagsarbeit. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass in der täglichen bezahlten Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaftszeit und enthalten ist, die auf Überstunden und Mehrarbeit angerechnet werden darf; gleiches gilt für drehfreie Zeit während der Vertragslaufzeit. Der Vertragspartner hatte somit keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung für alle vorgenannten Fälle. Der Vertragspartner verzichtet zudem hiermit ausdrücklich auf die Führung eines Zeitkontos.     
     
  3. Ebenfalls erkennt der Vertragspartner an, dass für den Fall eines Angestelltenverhältnisses Urlaub, der während der Vertragslaufzeit nicht genommen/gewährt werden konnte, abgegolten wird und die Abgeltung in der vereinbarten Vergütung enthalten ist und er somit keinen Anspruch auf gesonderte Bezahlung hat.
     

6. Da in der Produktion Filmschaffenden beschäftigt sind, für die der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende gilt, ist der Vertragspartner verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass weder durch seine persönliche Tätigkeit noch durch die Mitwirkenden in seinem Aufgabenbereich eine Verletzung der geltenden Tarifvorschriften für Film- und Fernsehschaffende erfolgt und insbesondere die maximale Tagesarbeitszeit für die angestellten Filmschaffenden von 10 Stunden nicht überschritten wird.

 

7.  Die Regelungen des Werkvertrages vom 04.04.2016 nebst den Anlagen 1 und 2 bleiben im Übrigen unberührt.

 

8.  Die Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ der Z gelten ergänzend zum Werkvertrag, soweit sie nicht spezifische Regelungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enthalten. Die für die Sozialversicherungspflicht spezifischen Regelungen finden nur Anwendung, soweit entgegen der Annahme der Parteien ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen sollte. Die AGB sind vom Vertragspartner zu paraphieren.  

 

Die ebenfalls vom Kläger unterzeichneten „Allgemeinen Vertragsbedingungen ,Stab‘ “ (AVB-S) enthalten unter „II. Vertragspflichten“ u.a. folgende Bestimmungen (wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung sei auf Bl. 45 ff der Verwaltungsvorgänge der Beklagten bzw. Bl. 318 ff der Gerichtsakte verwiesen) :

 

[…]

8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine vertragliche Leistung gemäß den Weisungen und organisatorischen Anordnungen von Z oder von Z hiermit beauftragten Personen persönlich zu erbringen. Hilfskräfte oder dritte Personen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Z hinzugezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die inhaltliche, szenische oder technische Gestaltung steht Z das Letztentscheidungsrecht zu.

[…]

12. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an den angesetzten Proben, Kostümproben, Motivsuchen, Anfertigungen von Entwürfen und anderen Vorarbeiten teilzunehmen und mitzuwirken, soweit die Produktion dies erfordert. Diese Verpflichtung besteht, abhängig von der Verfügbarkeit des Vertragspartners, auch bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit.

 

13. Zu den festgelegten Terminen für seine Leistungserbringung hat Vertragspartner rechtzeitig zu erscheinen und dabei die Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Abbauzeiten zu beachten.

 

14. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit jederzeit für Z erreichbar zu sein. Jede Änderung seiner Anschrift oder seiner sonstigen Kontaktdaten hat der Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

 

15. Soweit es die Produktion erfordert, ist der Vertragspartner verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) zu leisten.

 

16. Die Tätigkeit des Vertragspartners umfasst im Rahmen seiner beruflichen Verfügbarkeit auch seine Mitwirkung bei erforderlichen Nachdreh- und Nachsynchronisationsarbeiten inkl. Lichtbestimmung etc.

 

17. Der Vertragspartner steht Z während und nach der Vertragslaufzeit in angemessenem und zumutbarem Umfang vergütungsfrei zur Durchführung von Fototerminen, Making-Of-Aufnahmen und sonstigen Werbemaßnahmen für die Produktion nach Absprache zur Verfügung. Dies gilt auch nach Vertragsende, jedoch unter Beachtung etwaiger anderweitiger Verpflichtungen von Vertragspartner.

 

18. Der Vertragspartner steht Z während der Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung, es sei denn, Z hat einer anderweitigen Tätigkeit von Vertragspartner vorab schriftlich zugestimmt. Im Falle genehmigter anderweitiger Beschäftigung hat Vertragspartner die Priorität seiner Mitwirkung an der vertragsgegenständlichen Produktion sicherzustellen. Freistellungen der vorgenannten Art können aus wichtigem Grund widerrufen werden.

 

19. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Z an jedem gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen.

 

20. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Vertragszeitraum keinen gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, insbesondere sportlichen Tätigkeiten, nachzugehen, mit denen erhöhte Verletzungsgefahren verbunden sind und die zum Ausfall des Vertragspartner führen könnten, ohne zuvor eine schriftliche Einwilligung durch Z eingeholt zu haben. Unter gesundheitsgefährdende Tätigkeiten fallen insbesondere jeglicher Motorsport, Fallschirmspringen, Gleitschirmfliegen etc. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Z zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden.

 

21. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jede Beeinträchtigung seiner vertraglichen Leistung durch den Genuss von Alkohol oder sonstiger Drogen zu vermeiden. Das Fahren eines Produktionsfahrzeuges ist nur mit einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 0,00 Promille gestattet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen berechtigt Z zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden.

[…]

27. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine vertragsgegenständliche Leistung auch dann zu erbringen bzw. fertig zu stellen, wenn zwischen den Vertragspartnern Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Vertragsverhältnissen entstehen sollten. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu.

 

III: Vergütung und Steuern

 

28. Mit dem vereinbarten Vertragshonorar sind – vorbehaltlich einer hiervon abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall – alle Ansprüche des Vertragspartners abgegolten. Dies gilt für sämtliche vom Vertragspartner nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere auch für Leistungen im Zusammenhang mit eventuell erforderlichen Nachbearbeitungen und Nachsynchronisation sowie für alle hiermit übertragenen Rechte und Optionen.

[…]

30. Der Vertragspartner erhält für Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) keine gesonderte Vergütung, es sei denn, eine Vergütung ist durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgesehen.

[…]

 

IV: Vertragszeit / Ausfallregelung

 

34. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei und nach Vertragsabschluss bis zum Ende der Vertragszeit jedes beabsichtigte Zwischen- und Anschlussengagement vorher Z schriftlich anzuzeigen und mit Z abzustimmen, sofern es innerhalb von sechs Wochen vor Vertragsbeginn oder nach dem voraussichtlichen Vertragsende beginnen würde bzw. zu erfüllen wäre. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Z zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden.

 

36. Sollte es die Produktion erfordern, ist Z berechtigt, durch schriftliche Mitteilung den Beginn oder das Ende der Vertragszeit um bis zu insgesamt sieben Tage zu verschieben, ohne dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Vergütung während dieser Zeit zusteht. Ist eine Verschiebung um mehr als sieben Tage erforderlich, so ist die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, die dieser jedoch nicht treuwidrig verweigern darf. Für den Fall einer Verhinderung des Vertragspartners aufgrund anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen, ist Z berechtigt, sich unmittelbar mit dem anderen Vertragspartner des Vertragspartners in Verbindung zu setzen, um eine Lösung für die Beschäftigung des Vertragspartners zu suchen. Sollte eine Weiterbeschäftigung des Vertragspartners trotz Verschiebung der Vertragszeit möglich sein, ohne dass hierdurch anderweitig vereinbarte Engagements des Vertragspartners gefährdet werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Zustimmung zur Verschiebung der Vertragszeit zu erteilen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung gezahlt wird

 

37. Sollte der Vertragspartner am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeit insgesamt verhindert sein, so hat er dies Z unter Angabe von Gründen und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer seiner Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Im Krankheitsfall hat der Vertragspartner unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Z ist berechtigt, den Vertragspartner durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

 

38. Bei vorübergehenden Verhinderungen des Vertragspartners verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um den Zeitraum der Verhinderung.

[…]

40. Z ist berechtigt, aus produktionsbedingten Gründen Urlaub anzuordnen. Im Übrigen endet die Vertragszeit erst dann, wenn auch die dem Vertragspartner etwa wegen seiner Mitwirkung für die Produktion zustehende Urlaubszeit abgelaufen ist. Der Vertragspartner erkennt an, dass bei der Bemessung seiner Vergütung die ihm für die Urlaubszeit etwa zustehende Vergütung berücksichtigt worden ist.

 

41. Ist der Vertragspartner infolge eines in seiner Person liegenden Umstandes für eine verhältnismäßig nicht lediglich unerhebliche Zeit gehindert, seine Leistung bzw. Darbietung vertragsgemäß zu erbringen, so verliert er den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

[…]

48. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende in seiner bei Unterschrift dieses Vertrages gültigen Fassung, soweit in dem diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Anstellungsvertrag mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes geregelt ist. Klarstellend wird festgestellt, dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf Teilhabe an zukünftigen Tarifentwicklungen hat.

 

50. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Individualabreden gem. § 305 b BGB.

 

In einer weiteren vom Kläger unterschriebenen „Anlage zum Werkvertrag [des Klägers] vom 04.04.2016“ (wegen dessen Inhalt auf Bl. 40 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen wird) trafen die Vertragsparteien Regelungen zu produktionsbedingten Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten und zur Nutzung von Fahrzeugen.

 

Der Kläger wurde allerdings schon vor dem 11. April 2016 für das o.g. Filmprojekt aktiv:

Nachdem er Ende 2015 von der Regisseurin, N, auf das – bereits Mallorca als Handlungsort vorsehende – Drehbuch für dieses Filmprojekt angesprochen worden und in der Folgezeit der Beigeladenen vorgestellt worden war, einigte er sich mit dieser nach einer ersten Verhandlung mündlich auf einen groben Zeitraum und ein etwaiges Honorar. Zu diesem Zeitpunkt war eine Absage des Filmprojekts aufgrund verschiedener Umstände denkbar, der Kläger konnte sich aber auf das Wort der Regisseurin verlassen, das Projekt nur mit ihm durchzuführen.

 

Unmittelbar danach, spätestens aber anlässlich seines ersten projektbezogenen Aufenthalts auf Mallorca im Februar 2016 nahm der Kläger Kontakt mit einer Location Scout auf, die er mit der Suche nach den (z.B. wegen erforderlicher Drehgenehmigungen) typischerweise schwer zu erhaltenden Hauptmotiven (Motiv = Drehort) und den weiteren benötigten Drehorten (Strände, Krankenhaus, Restaurants, Bars u.Ä.) beauftragte und die hierbei seine und die von der Regisseurin formulierten künstlerischen Vorgaben, aber unter Umständen auch Vorgaben der Produktion (z.B. Erreichbarkeit des Drehorts mit einer Lkw-Kolonne, Vorhandensein von Drehstrom) zu berücksichtigen hatte. U.a. hatte sie für das im Drehbuch nur als „Hotel mit Meerblick“ bezeichnete Hauptmotiv die Vorstellung der Regisseurin – „Villa“, „etwas verfallen“ – zu beachten. Die Kosten der Location Scout einschließlich eines zur Verfügung gestellten Fahrzeugs trug die Beigeladene. Während dieses Aufenthalts lernte der Kläger drei spätere Mitarbeiter der Requisite kennen und hielt erstmals Ausschau nach Handwerksfirmen vor Ort. Nach seiner Rückkehr von Mallorca wurde die Location Scout tätig und lieferte dem Kläger Material, aus dem er eine Vorauswahl traf und diese der Regisseurin vorstellte.

Nachdem sich der Kläger während seines zweiten Aufenthalts auf Mallorca – etwa Anfang März 2016 – die Vorschläge der Location Scout angesehen und sich auch selbst umgetan hatte, sortierte er nach seiner Rückkehr deren Vorschläge. Bei einem Treffen während eines dritten Aufenthalts auf Mallorca – wohl Mitte März 2016 – machte die Regisseurin Vorschläge zu den einzelnen Motiven, der Kameramann prüfte sie auf seine Bedürfnisse und gemeinsam wurde eine – vom Kläger so bezeichnete –„Wunschliste“ erstellt. Nach einer anschließenden Absprache mit der Produktion bezüglich der für einzelne Drehorte erforderlichen Vergütungen oder den zur Verfügung stehenden Zeiträumen – erste Gespräche mit den Eigentümern von Liegenschaften hatte der Kläger schon früher geführt – wurden die bereits entwickelten Ideen den technischen Abteilungen vorgestellt. Ca. vier bis fünf Wochen vor dem 19. Mai 2016 (Drehbeginn) eröffnete die Beigeladene für dieses Filmprojekt ein Büro auf Mallorca. In diesem Zusammenhang wurden die o.g. Verträge mit dem Kläger unterzeichnet, der sich ab Mitte April durchgängig, auch in der Drehphase – nach eigenen Angaben möglicherweise nicht ganz bis zum Ende der Dreharbeiten, – auf Mallorca aufhielt. Die Kosten aller Aufenthalte des Klägers auf Mallorca einschließlich der Reiskosten trug die Beigeladene.

Jenseits der o.g. Aufenthalte auf Mallorca bestimmte der Kläger in der Vorbereitungszeit, während der er das Szenenbildkonzept erstellte, den Ort seiner Tätigkeit.

 

Nachdem die Vorstellungen des Klägers, der Beigeladenen und der Regisseurin in konkreteren Zeichnungen oder Modellen für die Bauten festgehalten wurden, beauftragte er entsprechende Baufirmen mit der Durchführung der Bauten bzw. Änderungen in den Originalmotiven und später weitere Mitwirkende mit der Einrichtung der jeweiligen Motive. Nach Auftragserteilung überwachte der Kläger die entsprechenden Arbeiten bis hin zu den letzten Feinarbeiten. Die benötigten Requisiten und Einrichtungsgegenstände wurden durch ihn in seiner Funktion als Abteilungsleiter ausgesucht und durch zu seiner Abteilung gehörende, ihm unterstellte, d.h. nach seinen fachlichen Weisungen und seiner Disposition arbeitende Mitglieder des Ausstattungsteams besorgt; die deutschen Mitarbeiter waren mit der Beigeladenen vertraglich verbunden. In disziplinarischen Angelegenheiten seiner Abteilung entschied ein Mitarbeiter der Beigeladenen in Abstimmung mit ihm.

 

Der Kläger arbeitete während dieses Aufenthalts auf Mallorca – auch noch während der Dreharbeiten – an weiteren Motiven dieses Filmprojekts und überwachte den Baufortschritt in gestalterischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht. Ca. vier Wochen vor Drehbeginn kannte er die Fertigstellungstermine für die Hauptmotive. Wenn ein Motiv „angedreht“ war, d.h. die konkreten Dreharbeiten dort begonnen hatten, war die Arbeit des Klägers an diesem Motiv grundsätzlich erledigt. Es konnte aber vorkommen, dass er auch am Morgen eines Drehtages noch einmal die einzelnen Motive überprüfte, etwa weil durch die Dreharbeiten am Vortag die Einrichtung geändert wurde. Während der Dreharbeiten wurden am Abend eines Drehtages die vom Kläger für den Folgetag – ggf. für einen anderen Drehort – vorbereiteten Motive durch ihn mit dem Regisseur entsprechend § 2 des o.g. Vertrages abgenommen. Im übrigen war der Kläger in der Gestaltung der Arbeitszeiten frei; er musste verfügbar, aber nicht am Drehort anwesend sein.

 

Die einzelnen Drehtermine wurden unter Maßgabe aller an einer Produktion beteiligten „Head of Departments“ festgelegt, wobei die Besonderheiten jeder Abteilung – z.B. benötigte Vorbereitungszeit für Gestaltung oder Technik – zu berücksichtigen waren.

Auf der Grundlage eines „organisch“ wachsenden Drehplans – geplante Abläufe werden oftmals durch neue Ereignisse, aber auch die unterschiedliche Verfügbarkeit der diversen Gewerke und Schauspieler/-innen beeinflusst – erstellte die Beigeladene sog. „Tages-Dispos“, in denen der Kläger nicht genannt wurde. Einen Nachweis über seinen Arbeitseinsatz musste er nicht führen.

 

Welche Handwerksbetriebe aufgefordert wurden, Angebote abzugeben, und mit welchen Handwerksfirmen vor Ort welche Verträge geschlossen wurden, entschied der Kläger. Ob diese Verträge schriftlich abgeschlossen wurden, hing zum Teil von der Auftragssumme ab. Während der Produktionsarbeiten überwachte der Kläger permanent auch die Einhaltung des von der Beigeladenen ihm per Mail mitgeteilten Budgets und war auch für den Schlusskostenstand verantwortlich. Innerhalb dieses Budgets hatte der Kläger Entscheidungsspielräume; er konnte etwa zwischen Einzelpositionen Verschiebungen vornehmen. Die Verträge über Bau- und sonstige für die Herstellung und Einrichtung der Motive erforderliche Leistungen schloss er im Namen der Beigeladenen und gab bei Rechnungsstellung die entsprechende Zahlung frei.

 

Der Kläger, der im streitigen Zeitraum keine Arbeitskraft oder Auszubildende beschäftigte, arbeitete auf Mallorca während der Drehphase – ohne entsprechende Zustimmung der Beigeladenen – auch schon an anderen Filmprojekten, jedoch ohne diesbezüglich Motivbesichtigungen.

Wäre das o.g. Filmprojekt vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn abgebrochen worden, hätte die Beigeladene die Tätigkeit der bis dahin Mitwirkenden vergütet. Allerdings hätte es – so die Angaben der Beigeladenen – nach dem zweiten Aufenthalt des Klägers auf Mallorca wohl keine Absage des Projekts mehr gegeben, sondern allenfalls die Vorgabe, dass es in der bisher geplanten Form zu teuer werde.

 

Mit zwei Rechnungen vom 14. April 2016 („für die Tätigkeit als Szenenbildner im Zeitraum vom 21.03.2016 - 19.05.2016“) und 15. Mai 2016 („für die Tätigkeit als Szenenbildner im Zeitraum vom 28.04.2016 - 19.05.2016“) stellte der Kläger der Beigeladenen jeweils Raten i.H.v. 8.000.- € zzgl. MwSt. in Rechnung.

 

Am 29. April 2016 beantragten der Kläger und die Beigeladene die Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status und in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Beide Antragsteller erklärten in diesem Zusammenhang, dass der Kläger für verschiedene Filmproduktionen tätig sei und eine vom 11. April bis 24. Juni 2016 ausgeübte Tätigkeit als Szenenbildner zu prüfen sei.

 

Während des anschließenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gab der Kläger u.a. an:

Er sei als Bühnenbildner der künstlerisch und konzeptionell eigenverantwortliche Gestalter des räumlich visuellen Erscheinungsbilds eines Filmwerks. Durch die von ihm in Szene gesetzten Landschaften, Räume und Gegenstände verbildliche er die einer Geschichte innewohnenden Emotionen. Der eigenschöpferische Anteil bestehe in der Entwicklung einer szenischen Realität, eines besonderen Milieus und eines besonderen Stils, der die Dramaturgie und die Emotion einer Geschichte räumlich transportiere. Die technische und organisatorische Umsetzbarkeit seiner Vorstellungen des Szenenbildes sei Voraussetzung für die Arbeit seiner Abteilung und des Endergebnisses. Das Szenenbild werde von ihm mit Regie, Produzent, Kamera und Kostümbild diskutiert. Die meisten Besprechungen erfolgten in der Vorbereitung, also vor Drehbeginn; Termine und Orte würden in gemeinsamer Absprache aller Beteiligten von der Produktion koordiniert.

Er nehme direkten Einfluss auf die Drehtermine: Sei ein von ihm angebotenes Motiv nur an bestimmten Tagen oder Tageszeiten verfügbar, habe das direkten Einfluss auf die Festlegung der Drehtermine und den Betriebsplan durch ihn. Der Tätigkeitsort sei frei, aber natürlicherweise der Produktionsort des Filmes. Die Drehorte seien durch die Geschichte vorgegeben und ergäben sich i.Ü. aus den von ihm vorgeschlagenen Orten. An Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich des Tätigkeitsorts sei er nicht gebunden.

Die Herstellung eines Filmes sei eine Gemeinschaftsarbeit verschiedenster Gewerke; das gemeinsame Dach sei die Produktion, unter dem alle Gewerke zusammengeführt und koordiniert würden. Die Tätigkeit im Team sei der Herstellung von Filmen immanent und stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht im Wege, wie sich aus Ziff. 3.2 des Abgrenzungskatalogs der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger ergebe.

Selbst wenn Ort und Zeit der Tätigkeit bei einer Film- und Fernsehproduktion feststünden, spreche dies bei programmgestaltenden Mitwirkenden – wie hier – noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit – wie sie hier nicht vorliege – sei eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Auftraggeberin und ihrer Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R –, Rn. 23 f.).

Wie auch auf einer sonstigen Baustelle richte sich der zeitliche Rahmen nach den Erfordernissen der Baustelle. Auch hier könne der Architekt einzelne Planungsschritte nicht nach Belieben verschieben, wenn der Baubeginn feststehe. Fertigstellungstermine seien geradezu kennzeichnend für die Ausgestaltung in Form eines Werkvertrages.

Aus der Übernahme von Aufwendungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber (z.B. Reisekosten) könne nicht auf eine Beschäftigung geschlossen werden.

Er – der Kläger – trete unternehmerisch auf, weil die Gage von ihm persönlich verhandelt werde und er Werbung über diverse Netzwerke im Internet sowie eine eigene Website betreibe, und trage ein eigenes Unternehmerrisiko über das von ihm kalkulierte Ausstattungsbudget. Bei eigener Verhinderung erhalte er kein Honorar.

 

Mit Bescheid vom 9. August 2016, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2017, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Szenenbildner für den Fernsehfilm „V“ bei der Beigeladenen in der Zeit vom 11. April bis 24. Juni 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In dieser Beschäftigung bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 11. April 2016, weil der Kläger dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht nicht zugestimmt habe.

 

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. April 2017 stellte die Künstlersozialkasse (KSK), gestützt auf § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung ab dem 24. August 2016 und in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Mai 2017 fest (vom 24. August 2016 bis zum 30. April 2017 war der Kläger insoweit privat versichert). Der KSK lag hierbei nach Angaben der Klägerseite auch der o.g. Vertrag vom 11. April 2016 vor.

 

Im Klageverfahren haben die Vertragsparteien (Kläger und Beigeladene) darüber hinaus vorgebracht:

Der Regisseur sei quasi der oberste Künstler mit Letztentscheidungsrecht, der sich allerdings in einem künstlerischen Dialog mit dem Szenenbildner befinde, aber nicht im Weg von Befehl und Gehorsam. Die Tätigkeit des Szenenbildners sei die wichtigste gestalterische Tätigkeit neben der Regie und dem Drehbuch, d.h. eine sehr verantwortungsvolle und überaus spezialisierte Arbeit, ohne die ein Film nicht realisiert werden könne.

Das Szenenbild eines Films sei – nicht zuletzt auch urheberrechtlich – ein Werk. Die Schöpfung des Werkes sei die Gestaltung von Bildmotiven und Bauten. Der Stil des Klägers zeichne sich durch eine gewisse Detailverliebtheit und Milieutreue aus; es sei ihm wichtig, Dinge authentisch darzustellen. Ob ein Motiv baulich fertiggestellt sei, entscheide er; Änderungswünsche der Regisseurin seien aber möglich.

Falls die Beigeladene während der Produktion zur Auffassung gelangt wäre, dass eine bestimmte Ausstattung zu teuer wird, sei es seine Aufgabe gewesen, die Regisseurin von einer preiswerteren Möglichkeit zu überzeugen.

Das unternehmerische Risiko des Klägers komme auch im pauschalen Gesamthonorar zum Ausdruck. Ungeachtet des tatsächlichen Arbeitsaufwandes, z.B. auch am Wochenende oder bis weit in die Nacht, übernehme er „das Risiko, durch einen Festpreis ein Werk zu erbringen.“ Es sei Kennzeichen seiner werkunternehmerischen Selbständigkeit, dass er schon in einem Zeitraum gearbeitet habe, der gar nicht innerhalb des Vertragszeitraumes liege. Schon Wochen und Monate vor Drehbeginn habe er das Drehbuch studiert und gemeinsam mit der Regisseurin diskutiert, ob er überhaupt der Richtige sei. Erst dann habe er angefangen, Figuren zu entwickeln. Mithin komme der Vertrag erst zustande, wenn er schon viele Wochen oder Monate an einem Projekt gearbeitet habe. Deswegen sei ein Beschäftigungszeitraum überhaupt nicht fassbar.

Die Beklagte habe übersehen, dass es im vorliegenden Fall weniger auf die allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ankomme, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und in der Nachfolge auch vom BSG entwickelten „Kriterien der programmgestaltenden Tätigkeit im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit“.

Er habe sich immer als selbständigen Künstler verstanden und zeitlebens so gearbeitet.

 

Die Beigeladene hat außerdem vorgetragen:

Sie wisse nach so langer Zeit nicht mehr konkret, welche Werkleistungen zu welcher Zeit an welchem Ort mit welcher technischen Ausstattung, welchem Inhalt und Resultat vom Kläger erbracht worden seien. Sie könne daher nur eine abstrakte Beschreibung der Rolle des Klägers anbieten, die er nach ihrer Erinnerung auch bei der hier betroffenen Produktion erfüllt habe.

 

Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 hat das Sozialgericht Berlin die o.g. Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene im Zeitraum vom 11. April bis 24. Juni 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:

Das Vertragswerk enthalte werkvertragstypische Umstände, aber auch Passagen, die es in die sachliche Nähe eines abhängige Beschäftigung indizierenden Arbeitsvertrages rückten. In der Gesamtschau sei die Kammer aufgrund der Anhörung des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Auffassung gelangt, dass die Vertragspartner das ambivalente Vertragswerk als selbständige Tätigkeit gelebt hätten. Bei verständiger Würdigung habe weder Weisungsgebundenheit noch Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen in einem Maße, welches die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würde, bestanden.

 

Gegen dieses ihr am 5. Dezember 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 16. Dezember 2019, zu deren Begründung sie vorträgt:

Bei dem Vertrag vom 11. April 2016 handele es sich nicht um einen Werkvertrag, da der Vertragsgegenstand derart unbestimmt sei, dass er erst durch weitere Vorgaben oder Eingliederung in den Produktionsbetrieb konkretisiert werde. Der Kläger sei während der Vertragslaufzeit in die von fremder Seite vorgegebene arbeitsteilige Organisation eingegliedert gewesen. Der Inhalt der Sendungen werde nicht vom Kläger, sondern – vermutlich – von der Produktionsleitung und vom Regisseur bestimmt. Ein relevantes unternehmerisches Risiko habe der Kläger nicht zu tragen gehabt. Es habe Anspruch auf eine erfolgsunabhängiges Honorar bestanden.

Der Kläger habe seine Vorleistung (Motivsuche) zum 21. März 2016 begonnen und sie, obwohl der Vertrag erst ab dem 11. April 2016 geschlossen worden sei, der Beigeladenen in Rechnung gestellt bzw. sei sie mit der ersten Rate abgegolten worden. Demgemäß sei der Kläger hier nicht dem Risiko ausgesetzt gewesen, für sein Tätigwerden vor dem formalen Vertragsschluss keine Gegenleistung zu erhalten.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Seine Leistung – Konzeption, Planung, Erstellung, Einrichtung bis hin zur Bauaufsicht eines jeden Motives „im streitgegenständlichen Film“ – stelle einen durchaus „fassbaren“, abgrenzbaren Erfolg dar. Bei einem Szenenbildvertrag liege genau genommen ein Werkdienstvertrag vor, indem überwiegend Komponenten des Werkvertrags, aber auch solche des Dienstvertrags enthalten seien.

Die Abnahme seines Werkes erfolge in der eigens dafür angesetzten ganztägigen „Szenenbild-Besprechung“ mit dem Regisseur bzw. dem Produzenten des Films, in der der Szenenbildner anhand von Moods, Zeichnungen, Fotografien, gelegentlich auch Modellen, vorstelle, wie die jeweiligen Motive aussehen sollen. Dies werde während der Besprechung in einem künstlerischen Dialog auf Augenhöhe mit dem die Gesamtleitung innehabenden Regisseur, der bei einem Konflikt wohl „das letzte Wort“ hätte, erörtert und ggf. nach Nachbesserungen auch „abgenommen“.

Die höchstpersönliche Leistung selbst sei Ausdruck seiner programmgestaltenden Tätigkeit, weil er eben nicht das „gleiche“ Werk durch andere erbringen lassen könne.

Weil er nach dem Vertrag ein Honorar nach Werkfortschritt erhalte, liege hierin, z.B. bei nicht erfolgender Abnahme, ein erhebliches unternehmerisches Risiko.

Während der hier streitigen Tätigkeit habe er keine Altersvorsorge getroffen. Bis zur Einbeziehung in die KSK habe seine – für Selbständige nicht untypische – Altersvorsorge aus dem hälftigen Anteil an dem selbst bewohnten Haus bestanden.

 

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und bringt vor:

Der Leistungsgegenstand – „Entwurf und die architektonische Umsetzung eines Szenenbildes“ – bedürfe keiner weiteren Konkretisierung im Vertrag, da er gerade darin bestehe, dieses inhaltlich und künstlerisch weisungsfrei zu entwickeln und zu entwerfen.

Die „AGB-Stab“ fänden auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis keine Anwendung, weil in Ziff. 8 des Sideletters vereinbart worden sei, dass diese nur insoweit ergänzend zum Werkvertrag gelten sollten, als sie nicht spezifische Regelungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis enthielten. Selbst wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen würde, wären diese Regelungen aufgrund der AGB-Kontrolle nach §§ 306 ff. BGB nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden.

Die Vorarbeiten des Klägers bezüglich der Motivsuche begännen mit Erhalt des Drehbuchs auf Zuruf und ohne Vertrag. Sie seien teilweise auch schon zu leisten, bevor ein Sender den Zuschlag für ein solches Filmprojekt erteilt habe. Im konkreten Fall habe der Sender Interesse an dem Projekt angemeldet, aber die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln er sich daran beteilige, vom konkreten Zuschnitt des Projekts – dazu gehöre wegen der Kosten auch das Szenenbild – abhängig gemacht.

Mit der Auswahl der Drehorte habe der Kläger maßgeblichen Einfluss auf den Ort der Leistungserbringung gehabt. Wann dort gedreht worden sei, sei einerseits von den Motivverfügbarkeiten, andererseits von den Verfügbarkeiten der jeweiligen Schauspieler und anderen beteiligten „Filmurheber“ abhängig gewesen. Dementsprechend werde ein Drehplan erstellt, aus dem Terminvorgaben zur Abnahme und Fertigstellung der Motive hergeleitet würden, die für den Kläger wie auch für die beauftragten Fremdfirmen „Vorgaben“ des Bestellers i.S.v. §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien.

Ein „Letztentscheidungsrecht“ der Regie und/oder Produktionsleitung habe nicht bestanden. Bei einem Dissens künstlerischer Art zwischen Regie und Szenenbildner müsse der Produzent den Konflikt moderierend lösen.

Für ein selbständiges Auftragsverhältnis spreche auch, dass

– der Kläger seit Jahren als selbständiger Szenenbildner/Filmarchitekt für verschiedene Auftraggeber tätig sei,

– die Aufnahme und Mitgliedschaft in der KSK das Vorliegen regelmäßiger selbständiger und künstlerischer Tätigkeiten indiziere,

– der Kläger einem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterlegen habe,

– der Werkauftrag nicht auf Dauer angelegt gewesen sei.

 

Zu den Umständen und Abläufen im konkreten Fall geben der Kläger und die Beigeladene übereinstimmend an:

Die sog. „Innenrequisite“ und „Außenrequisite“ seien in der Regel „für die Produktionsdauer“ befristet angestellte Arbeitnehmer. Die Innenrequisite sei während der Dreharbeiten direkt „am Set“ tätig, führe letzte Korrekturen in der Dekoration des Szenenbildes kurz vor und während der Dreharbeiten aus, behebe Beschädigungen und sei ansonsten dafür verantwortlich, nach Drehende die Dekoration des Szenenbildes wieder zu verpacken, um diese ggf. an Entleiher zurückzusenden und/oder für nächste Drehtage vorzubereiten. Die Außenrequisite hingegen koordiniere die zukünftigen Drehorte, arbeite dabei eigenständig anhand der Pläne des Klägers, parallel zu den Fremdfirmen, der sog. Baubühne, an den zukünftigen Motiven/Drehorten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

 

A. Streitgegenstand sind neben dem angefochtenen Urteil der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2017, mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung während seiner Tätigkeit für die Beigeladene in der Zeit vom 11. April bis 24. Juni 2016 feststellte, und der klägerseitig geltend gemachte Anspruch, insoweit seine fehlende Versicherungspflicht festzustellen. Dieses Anliegen verfolgt er zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

 

Nicht Gegenstand dieses Rechtsstreit ist die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner bereits vor dem 11. April 2016 für das o.g. Filmprojekt der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten als Beschäftigter der Versicherungspflicht unterlag. Denn die Vertragsparteien haben ihren Statusfeststellungsantrag vom 29. April 2016 ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt und nur über diesen Zeitraum hat die Beklagte eine der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung getroffen.

 

B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zutreffend stellte die Beklagte in den o.g. Bescheiden fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in der Zeit vom 11. April bis 24. Juni 2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

 

I. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, u.a. der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2).

 

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen.

Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" – möglich. Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 26. Januar 2023 – L 4 KR 550/16 –; jeweils m.w.N.; hier und im Folgenden zitiert nach juris).

 

2. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Er nimmt das hiesige Verfahren indes zum Anlass, einige Bedenken zu formulieren, soweit das BSG zuletzt „die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse“ als entscheidend und „die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung“ gegenüber als vorrangig angesehen hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 – B 12 R 15/21 R –, Rn. 11; Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 12; Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R –, Rn. 13; Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, Rn. 22; Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, Rn. 24; jeweils m.w.N.).

 

a. Die hervorgehobene Bedeutung des Faktischen bzw. der „gelebten Praxis“ könnte aus Sicht des Senats in einem Spannungsverhältnis zu anderen Aspekten stehen, denen in der Rechtsprechung des BSG ebenfalls grundlegende Bedeutung beigemessen wurde. So hat das BSG in der Vergangenheit regelmäßig betont, dass im Rahmen der Statusabgrenzung ein „rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten nicht maßgeblich“ sei (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –‍, Rn. 15; Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, Rn. 29 f; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, Rn. 32; Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, Rn. 20; jeweils m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Statusprüfung bei Leitungsorganen von Gesellschaften, Vereinen und anderen Verbänden wurde in der Rechtsprechung des BSG stets unterstrichen, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich sei, wenn – z.B. aufgrund familiärer Beziehungen – „faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wird“ (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R –, Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R –, Rn. 21; Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 2/19 R –‍, Rn. 17; Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 6/19 R –, Rn. 19; jeweils m.w.N.). Auch kann aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –‍, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 23; jeweils m.w.N.). Begründet wurde die Irrelevanz des Faktischen – aus Sicht des Senats überzeugend – mit der Überlegung, dass eine andere Sichtweise mit dem sozialversicherungsrechtlichen Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Klarheit beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte nicht zu vereinbaren sei (vgl. nur BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 4/21 R –, Rn. 16 ff; Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R –, Rn. 20; Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15; jeweils m.w.N.). Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (vgl. nur BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R –, Rn. 22; Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 1/19 R –, Rn. 28; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, Rn. 27) und ist daher bei jeder Art von Statusprüfung zu wahren. Denn im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 4/21 R –, Rn. 17; Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 1/19 R –, Rn. 28; Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R –, Rn. 19; Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, Rn. 22; Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, Rn. 27; jeweils m.w.N.). Daher sind – wie das BSG aus Sicht des Senats zu Recht bekräftigt – nur solche Rechtspositionen einzubeziehen, die ein Sozialversicherungsträger bereits zum Beginn des zu beurteilenden Zeitraums klar hätte erkennen können (vgl. nur BSG, Urteil vom 13. März 2023 – B 12 R 4/21 R –, Rn. 17; Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R –, Rn. 19; jeweils m.w.N.).

 

b. Gegen den grundsätzlichen Vorrang des Faktischen bzw. der gelebten Praxis könnten weitere Überlegungen streiten.

 

aa. So verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht Möglichkeiten, Sozialversicherungspflicht manipulativ zu generieren oder zu negieren. Andernfalls stünde es in zahlreichen, häufig anzutreffenden Konstellationen, z.B. bei kleinen (Familien-)Unternehmen, im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, Rn. 30). Eine in solchen Konstellationen bestehende faktische Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Klärung der Versicherungspflicht durch eine erst Jahre oder Jahrzehnte später erfolgende "Offenlegung" der wahren tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entspricht weder der Systematik des Eintritts von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung noch ist sie verfassungsrechtlich schützenswert (BSG, Urteil vom 5. März 2014 – B 12 R 1/12 R –, Rn. 32).

 

bb. Vergleichbare Steuerungs- oder auch Manipulationsmöglichkeiten bestehen, soweit Sozialversicherungsträgern und Gerichten die Kenntnis der zur Statusbeurteilung maßgeblichen Tatsachen nahezu ausschließlich durch die Vertragsparteien vermittelt werden kann. Diese Angaben lassen sich durch Sozialversicherungsträger und Gerichte entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichem Ermittlungsaufwand objektivieren. Das Abstellen auf die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht ermöglicht den Sozialversicherungsträgern hingegen schon zu Beginn der Tätigkeit als dem maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) eine zeitnahe und zuverlässige Statusbeurteilung ohne aufwändige und zeitraubende Ermittlungen zu einer von schriftlichen Vereinbarungen ggf. abweichenden Handhabung.

 

cc. Unabhängig hiervon müssen sich nach Auffassung des Senats Vertragsparteien, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichte in umfangreichen Vertragswerken fixiert haben, in einem Statusfeststellungsverfahren indes geltend machen, der Vertrag sei abweichend hiervon „gehandhabt“ worden, fragen lassen, aus welchen Gründen sie dann überhaupt eine schriftliche Fixierung vorgenommen haben. Divergierende Darstellungen der Tätigkeit gegenüber Finanzbehörden einerseits und Sozialversicherungsträgern andererseits sind zu missbilligen und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien, die Wirkungen eines aus steuer- oder haftungsrechtlichen Gründen abgeschlossenen wirksamen Vertrages nach Maßgabe der Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, Rn. 24 m.w.N.)

 

II. Die oben (unter I. 1.) genannten Maßstäbe gelten auch für künstlerische Tätigkeiten. Regelungen des Sozialversicherungsrechts, etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit, werden durch die von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG gewährleisteten Grundrechte nicht berührt. Diese Grundrechte schließen daher die Bewertung von Rechtsverhältnissen mit ihren Trägerinnen und Trägern als abhängige Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht aus (vgl. zur Rundfunkfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 –, Rn. 75). Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist demzufolge auch nicht aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten. Die Regelungen des Sozialversicherungsrechts beschränken die Ausübung von Kunst weder im Hinblick auf einzelne Kunstschaffende noch im Hinblick auf diejenigen, die sich als Auftrag- oder Arbeitgeber solcher Einzelleistungen bedienen. Die Entscheidungsfreiheit der Auftrag- oder Arbeitgeber über Auswahl, Einstellung o‍der Dauer der Beschäftigung künstlerisch tätiger Mitarbeiter wird durch die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts nicht berührt. Auf eine als unzureichend konstatierte soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten hat der Gesetzgeber nicht mit einer Änderung der Kriterien zur Statusbeurteilung reagiert, sondern mit der Schaffung der – ausschließlich selbständige Künstler und Publizisten erfassenden (§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz <KSVG>) – Künstlersozialversicherung (§ 2 KSVG). Auch für diese ist die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbständigkeit (weiterhin) erforderlich (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 14). Soweit die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R –) hiervon abweichen sollte, folgt der Senat ihr nicht.

 

III. Hieran gemessen überwiegen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung.

 

1. Entscheidungsrelevant sind zunächst nur die Umstände im Zeitraum zwischen dem 11. April und dem 24. Juni 2016.

 

a. Auf diesen Zeitraum haben die Vertragsparteien nicht nur ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 11. April 2016 – von einseitigen, kurzzeitigen Befugnissen der Beigeladenen (etwa gem. § 1 Ziff. 1.1 Satz 2, Ziff. 1.9) und der Unmöglichkeit, sich zu Leistungen in der Vergangenheit zu verpflichten (Ziff. 12 Satz 2 AVB-S), abgesehen –, sondern auch ihren Antrag auf Statusfeststellung begrenzt. Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte angesichts dessen überhaupt befugt gewesen wäre, das Ergebnis ihrer Statusprüfung auf darüber hinausgehende Zeiten auszudehnen. Denn sie hat sich in den angefochtenen Bescheiden auf den o.g. Zeitraum beschränkt. Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass – nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren seine Rechnung vom 14. April 2016 eingereicht und mit dieser eine Vergütung auch für seine Tätigkeit zwischen dem 21. März und dem 10. April 2016 geltend gemacht hatte – sich die Vertragsparteien zu erläuternden Ausführungen und/oder die Beklagte zu einer Nachfrage hätten gedrängt sehen müssen. Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist dem Senat eine Entscheidung über Zeiten außerhalb des Zeitraums 11. April bis 24. Juni 2016 verwehrt, weil es insoweit an einer überprüfbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten nebst Vorverfahrens (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) mangelt.

 

b. Die Beschränkung auf den Zeitraum 11. April bis 24. Juni 2016 in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten ist auch nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit i.S.v. § 38 SGB X unerheblich.

 

Offensichtlich ist eine Unrichtigkeit bei einer für einen verständigen objektiven Betrachter unschwer erkennbaren Fehlbezeichnung (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R –, Rn. 13, m.w.N.). Dies ist bei der falschen Angabe von Kalenderdaten zu bejahen bei nicht denkbaren Daten (z.B. „14.14.2016“). Im Übrigen ist ein – durch Zahlendreher oder andere Ursachen entstandenes – falsches Kalenderdatum nur dann offensichtlich unrichtig, wenn die Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennbar ist, etwa weil das wirklich Gewollte „hindurch scheint“ und sich nicht nur aus den Akten ergibt. Abzustellen ist auf den Gesamtkontext und die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen objektiven Dritten abzustellen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 38 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 38 m.w.N.).

 

An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es hier. Das Datum „11. April 2016“ stimmt zum einen mit dem Vertrag und dem von den Vertragsparteien zur Überprüfung durch die Beklagte gestellten Anfangszeitpunkt überein. Zum anderen ist nicht erkennbar, welches andere Kalenderdatum anstelle des 11. April 2016 zutreffend sein sollte. Das Datum „21. März 2016“ wird nur in der klägerseitig ohne weitere Erläuterung eingereichten Rechnung vom 14. April 2016 erwähnt. Aufgrund welcher (nach dem Vertrag relevanten) Umstände der Kläger gerade den 21. März 2016 angibt, ist in keiner Weise erkennbar. Dass der Kläger außerdem mit beiden o.g. Rechnungen seine Tätigkeit für den Teilzeitraum vom 28. April bis 19. Mai 2016 zweifach in Rechnung stellt, könnte auch als Beleg für unpräzises Vorgehen seinerseits bei der Rechnungslegung angesehen werden, was die Relevanz des Datums „21. März 2016“ relativiert. Jedenfalls war bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, welches Kalenderdatum anstelle des 11. April 2016 zutreffend den Beginn des zur Überprüfung gestellten Tätigkeitszeitraums bezeichnen könnte. Schon aus diesem Grund scheidet eine Berichtigung der angefochtenen Bescheide bezüglich des Beginns des maßgeblichen Zeitraums aus.

 

Aufgrund dessen ist die Berücksichtigung von Umständen aus der Zeit vor dem 11. April 2016 ausgeschlossen. Dieses Ergebnis korrespondiert mit der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Rahmenvereinbarungen für die Statusprüfung bezüglich der ­– von der Zustimmung beider Vertragsparteien abhängigen – Einzeleinsätze/‌­-aufträge nur auf die während deren Ausführung bestehenden Verhältnisse abzustellen ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, Rn. 21; Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, Rn. 17; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 19).

 

2. Der Kläger war bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene in erheblichem Umfang deren Vorgaben unterworfen.

 

a. Eine für Selbständige typische Freiheit des Klägers, über den Ort seiner Tätigkeit frei zu entscheiden, erkennt der Senat nicht. Denn der Kläger hatte sich verpflichtet, der Beigeladenen „an jedem gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen“ (Ziff. 19 AVB-S). Unabhängig hiervon war er im o.g. Zeitraum wegen der Entscheidung der Beigeladenen, die Filmhandlung auf Mallorca spielen zu lassen und auch dort die Dreharbeiten durchzuführen, an die Wahl dieser Insel gebunden. Er konnte sich während der Dreharbeiten auch nicht an beliebigen Orten auf Mallorca aufhalten. Zwar musste er nach Beginn der Dreharbeiten nicht mehr bei selbigen vor Ort sein, weil seine Aufgabe mit der Begehung des Motivs am jeweiligen Vorabend gemeinsam mit der Regisseurin bezüglich dieses Motivs grundsätzlich abgeschlossen war. Er bereitete indes die an den nächsten Drehtagen jeweils benötigten Motive vor. Auch diese zählen zu den von der Beigeladenen durch den Drehplan vorgegebenen Tätigkeitsorten.

 

Dass der Tätigkeitsort des Klägers auf Mallorca – zumindest ab Beginn der Dreharbeiten – „naturgemäß“ der Produktionsort war, beseitigt nicht den Umstand, dass über letzteren die Beigeladene entschied. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 30; Senat, Urteil vom 18. November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 51; jeweils m.w.N.).

 

Soweit der Kläger frei darin war, wo er seine Vorstellungen zur Umsetzung des Drehbuchs entwickelte und Entwürfe und Konstruktionspläne für die einzelnen Motive entwarf, kommt es auf diese vor dem 11. April 2016 liegende Tätigkeitsphase nicht an.

b. Auch im Übrigen war die Beigeladene in weitem Umfang zu Weisungen und Vorgaben gegenüber dem Kläger berechtigt.

 

aa. So war er verpflichtet, „seine vertragliche Leistung gemäß den Weisungen und organisatorischen Anordnungen [der Beigeladenen] oder von [ihr] hiermit beauftragten Personen persönlich zu erbringen“ (Ziff. 8 AVB-S). Er musste „an den angesetzten Proben, Kostümproben, Motivsuchen, Anfertigungen von Entwürfen und anderen Vorarbeiten“ in dem von der Beigeladenen für erforderlich gehaltenen Umfang teilnehmen und mitwirken (Ziff. 12 AVB-S). Er hatte zu „den festgelegten Terminen für seine Leistungserbringung […] rechtzeitig zu erscheinen und dabei die Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Abbauzeiten zu beachten“ (Ziff. 13 AVB-S) und musste außerdem jederzeit erreichbar sein (Ziff. 14 AVB-S). Ferner war er „verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) zu leisten“ und musste an „erforderlichen Nachdreh- und Nachsynchronisationsarbeiten inkl. Lichtbestimmung etc.“ mitwirken sowie auch nach der Vertragslaufzeit – unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen – „in angemessenem und zumutbarem Umfang vergütungsfrei zur Durchführung von Fototerminen, Making-Of-Aufnahmen und sonstigen Werbemaßnahmen für die Produktion nach Absprache zur Verfügung“ stehen (Ziff. 15 bis 17 AVB-S).

 

bb. Unabhängig hiervon durfte die Beigeladene den Beginn oder das Ende der Vertragslaufzeit um insgesamt bis zu sieben Tage verschieben (§ 1.1 des Vertrages, Ziff. 36 AVB-S). Außerdem hatte sie bei Meinungsverschiedenheiten das „Letztentscheidungsrecht“ (Ziff. 8 AVB-S); soweit die Beteiligten hierzu Abweichendes vorbringen, ist dies unbeachtlich, da nach dem o.G. die Nichtausübung vertraglich vereinbarter Rechtspositionen für die Statusbeurteilung ohne Relevanz ist.

 

3. Darüber hinaus war der Kläger auch in dienender Weise an dem Produktionsprozess der Beigeladenen bei der Herstellung des o.g. Films beteiligt.

 

a. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art – wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. die Definition in § 1 Abs. 2 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören – besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit Erwerbstätiger verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 18, m.w.N.). Das gilt auch für künstlerisch Tätige wie Szenenbildner und Filmarchitekten – insoweit handelt es sich um Synonyme (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – L 28 BA 110/18 –, Rn. 103) –, deren Tätigkeit nach dem Gesamtbild von der Ordnung eines fremden Betriebes und der dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess geprägt ist.

 

b. Der Kläger war im streitigen Zeitraum in mannigfacher Weise in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zur Produktion des o.g. Films eingebunden.

 

aa. Trotz seiner kreativen Aufgaben musste der Kläger sowohl die Wahl der einzelnen Motive als auch deren konkrete Ausgestaltung in dem im Tatbestand geschilderten mehrstufigen Verfahren mit anderen Hauptverantwortlichen (z.B. Produktion, Regisseurin, Kameramann) abstimmen.

 

bb. Der Kläger musste im Interesse und im Auftrag der Beigeladenen ein Budget für die mit der Ausgestaltung der Drehorte verbundenen Kosten (Ausstattungsbudget) entwerfen und nach dessen konkreter Bestimmung durch die Beigeladene fortlaufend dessen Einhaltung überwachen, aber auch Aufträge für Bau- und Ausstattungsarbeiten auslösen. In diesem Zusammenhang musste er nach den Regelungen der ZV-AR u.a. einen nach Abschluss der Dreharbeiten an die Beigeladene zu übergebenden Ordner führen, detailliert Unterlagen über gekaufte oder geliehene Gegenstände anfertigen, vor diversen finanzwirksamen Entscheidungen die Produktionsleitung informieren bzw. deren Genehmigung einholen, bestimmte Leistungen regelmäßig abrechnen und eingehende Rechnungen inhaltlich prüfen. Dies alles geschah nicht im Namen und auf Rechnung des Klägers, sondern der Beigeladenen. In deren Interesse entschied der Kläger über die in Auftrag zu gebenden Leistungen und fungierte gegenüber den Vertragspartnern der Beigeladenen (z.B. den beauftragten lokalen Handwerksbetrieben) als deren Ansprechpartner.

 

cc. Der Kläger war in die bei der Beigeladenen bestehende Hierarchie integriert, indem er als „Head of Department“ ein eigenes Team leitete und dessen arbeitsvertraglich an die Beigeladene gebundenen Mitgliedern Weisungen erteilte. Er koordinierte im Interesse der Beigeladenen die Aufgaben und die Arbeit dieses Teams. Ihm oblag insoweit gem. Ziff. 6 des Sideletters u.a. die Pflicht, die Einhaltung der für Arbeitnehmer der Beigeladenen geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen zu gewährleisten. Dass nicht er, sondern – in Abstimmung mit ihm – nur die Beigeladene als Arbeitgeberin der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seines Teams zu arbeitsrechtlich zulässigen disziplinarischen Maßnahmen (etwa einer Abmahnung) befugt war, ändert hieran nichts.

 

dd. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Kläger Einfluss auf bestimmte Bereiche der von der Beigeladenen verantworteten Betriebsorganisation hatte. Dies unterscheidet ihn nicht von anderen Mitwirkenden in herausgehobener Funktion wie der Regisseurin oder dem Kameramann. Maßgeblich ist insoweit, dass dieser Einfluss nicht annähernd den Freiheiten eines Selbständigen entspricht, der seine Arbeit in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht nach eigenen Vorstellungen organisiert. Ob und wann ein vom Kläger ausgewähltes Motiv für Dreharbeiten genutzt wird, hängt zwar auch von seinen Vorschlägen, im Wesentlichen aber von finanziellen und organisatorischen Entscheidungen der Beigeladenen auf der Grundlage eines mit allen Hauptverantwortlichen (auch dem Kläger) durchgeführten Meinungsbildungsprozesses zur Auswahl der Motive, ggf. erforderlicher behördlicher oder privater Drehgenehmigungen, der Verfügbarkeit von Schauspielerinnen und Schauspielern sowie weiterer Mitwirkender und sonstiger Umstände ab.

 

c. Dass der Kläger in eine umfangreiche, von der Beigeladenen gesteuerte Arbeitsorganisation eingegliedert war, gibt er auch selbst zu erkennen, indem der die Herstellung eines Filmes als „eine Gemeinschaftsarbeit verschiedenster Gewerke“ mit der Produktion (d.h.: der Beigeladenen) als „das gemeinsame Dach […], unter dem alle Gewerke zusammengeführt und koordiniert würden“, bezeichnet.

 

4. Der Kläger trug kein relevantes unternehmerisches Risiko. Zwar konnte er aufgrund der pauschalen, nicht nach Zeiteinheiten bemessenen Vergütungsstruktur durch effektive Organisation seiner Arbeit zeitliche Freiräume erlangen, die ihm die Möglichkeit eröffneten, für andere Produktion(sfirm)en tätig zu werden. Dieser Chance auf höheren Gewinn standen jedoch keine Verlustrisiken gegenüber. Der Kläger musste nicht befürchten, eingesetztes Kapital zu verlieren oder im streitigen Zeitraum seine Arbeitskraft mit dem Risiko einzusetzen, hierfür keine Vergütung zu erlangen. Dass ihm Kosten für in Deutschland angemietete Arbeitsräume entstanden, stand in keinem ursächlichen Zusammenhang mit seinen im o.g. Zeitraum bestehenden Verpflichtungen aus dem Vertrag.

 

Entgegen der klägerischen Auffassung war nach den Regelungen in § 3 des Vertrags die Fälligkeit seiner Vergütung nicht von der vorherigen Abnahme bestimmter Motive durch die Beigeladene abhängig, sondern von hiervon losgelösten Zeitpunkten (Vertragsschluss, Drehbeginn, Fertigstellung der Produktion). Die Vertragsparteien haben insofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom gesetzlichen Leitbild der fälligkeitsbegründenden Abnahme (§ 640 BGB) abzuweichen (vgl. Genius, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10.A., § 640 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 31, m.w.N.).

 

5. Die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung (vgl. § 1.5 Satz 2 des Vertrags, Ziff. 8 AVB-S) ist typisch für eine Beschäftigung (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 19; s.a. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 33; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –, Rn. 35).

 

6. Weitere von den Vertragsparteien vorgebrachte Umstände sind für die Statusabgrenzung ohne Belang.

 

a. Fehlende Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsansprüchen bringen lediglich den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, eine selbständige Tätigkeit zu wollen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht verbunden.

 

b. Unerheblich ist, dass der Kläger für eine Vielzahl von Produktionsunternehmen tätig war und ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger innerhalb der o.g. Vertragslaufzeit auch für weitere Produktionsunternehmen (vorbereitende) Leistungen erbracht haben sollte. Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen in § 8 SGB IV zum Ausdruck gebracht, dass er ein (auch zeitliches und inhaltliches) Nebeneinander mehrerer Beschäftigungen und/oder selbständigen Tätigkeiten für zulässig erachtet.

 

c. Die Dauer einer Tätigkeit ist kein taugliches Merkmal zur Typisierung von Beschäftigung und Selbständigkeit. Andernfalls bestünde für die Arbeit klassischer Tagelöhner, die durch häufig wechselnde kurzzeitige Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern – „heute hier, morgen da“ – gekennzeichnet ist, aber auch für die Arbeit in der Gegenwart vergleichbarer Erwerbstätiger in der Landwirtschaft, in Häfen und auf Großmärkten oder in der Rundfunk- und Fernsehbranche, z.B. in den Gewerken Schauspiel und Synchronisation (vgl.: Mini-Jobs. Aushilfen. Teilzeit (ohne Hrsg.), 46.A., Rn. 999; zum Begriff des Tagelöhners in § 5a Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG: Herrmann, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5.A., § 5a SchwarzArbG Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 – 9 AZR 476/21 –, Rn. 34), somit für Gruppen von Erwerbstätigen mit ohnehin vulnerablem sozialen Status kein adäquater Sozialversicherungsschutz. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann – anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFH, Urteil vom 1. März 1973 – IV R 231/69 –; Urteil vom 3. August 1978 – VI R 212/75 –; Urteil vom 12. Oktober 1978 – IV R 1/77 –) – schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen der Zeitgeringfügigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und – in § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, § 232 SGB V, § 163 Abs. 1 SGB VI – für "unständig Beschäftigte" (anders als das Einkommensteuerrecht) Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen enthält (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 KR 16/14 R –, Rn. 35). Soweit der 3. Senat des BSG (Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R –, Rn. 21) in der Vergangenheit hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten und angenommen hat, gegen eine Beschäftigung als Regieassistentin spreche, dass „die für ein Arbeitsverhältnis typische längerfristige Einbindung in den Betrieb einer Produktionsgesellschaft nicht vorlag und eine kontinuierliche Zusammenarbeit von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt war“, folgt der Senat dem aus den o.g. Gründen nicht.

 

d. Dass die Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten, die Verträge daher auch als "Werkvertrag" bezeichnet wurden und darin ausdrücklich festgehalten ist, dass ein „sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 SGB IV“ durch die Vereinbarung nicht begründet werde, ist – wie dargestellt – für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht allein ausschlaggebend.

 

IV. Stellt sich die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene im streitigen Zeitraum somit aufgrund umfangreicher Weisungsunterworfenheit und vielfältiger Eingliederung in einen nicht vom ihm gesteuerten Produktionsprozess als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV dar, kommt es aus Sicht des Senats auf die Frage, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis in nicht nur unerheblicher Weise auch durch werkvertragliche Elemente geprägt ist, nicht an.

 

1. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen sind – bezogen auf den zur prüfenden Zeitraum vom 11. April bis 24. Juni 2016 – als typengemischter Werk- und Dienstvertrag zu qualifizieren.

 

a. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 KR 16/14 R –, 34; BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –; Senat, Urteil vom 23. Juni 2022 – L 4 BA 4/18 –, Rn. 135; Urteil vom 18. November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 59 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – L 9 KR 434/14 –; jeweils m.w.N.). Zusammenkommen muss demnach zweierlei: die Verpflichtung zu einem Arbeitsergebnis/-erfolg einerseits und die Erreichung dieses Ziels unter den für Werkunternehmer typischen Bedingungen.

Fehlt es nach den vertraglichen Vereinbarungen an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 217/94 –). Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftragnehmer in einen bestellerseitig organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist. Zwar steht auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer das Recht zu, Anweisungen für die Ausführung des Werks zu erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Weisungen dürfen sich indes nur auf das vereinbarte Werk beziehen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 22.A., § 611a BGB, Rd. 39). Wird die Tätigkeit aber durch den „Besteller“ geplant und organisiert und wird der „Werkunternehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess eingegliedert, liegt ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis nahe. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, m.w.N.; Senat a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

 

b. Nach diesem Maßstab ist die vom Kläger im fraglichen Zeitraum für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als typengemischte Werk- und Dienstleistung zu qualifizieren.

 

aa. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im „Werkvertrag“ vom 11. April 2016 einschließlich dessen nach §§ 1.5, 11.3 des Vertrags einbezogenen Anlage 2 („Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure“ - ZVB-AR). Darüber hinaus ist auch der „Sideletter“ vom selben Tag Beurteilungsgrundlage. Insoweit handelt sich um eine (von beiden Vertragsparteien unterzeichnete) schriftliche Ergänzung i.S.v. § 11.4 des Vertrags. Infolgedessen zählen gemäß Ziff. 8 des „Sideletter“ grundsätzlich auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen „Stab“ (AVB-S) zu den zu beachtenden vertraglichen Vereinbarungen. Dass nach dieser Bestimmung die „für die Sozialversicherungspflicht spezifischen Regelungen“ nur Anwendung finden sollen, soweit „entgegen der Annahme der Parteien ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen sollte“, ist im hiesigen Rechtsstreit, durch den die Versicherungspflicht des Klägers für den Bereich der GRV und des Rechts der Arbeitsförderung erst abschließend geklärt wird, ohne Bedeutung. Denn öffentlich-rechtliche Folgen zivilrechtlicher Vereinbarungen stehen – wie bereits dargelegt – grundsätzlich nicht zur Disposition der Vertragsparteien (§ 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).

 

bb. Diese Vereinbarungen beschränken sich einerseits nicht auf den Titel „Werkvertrag“, sondern erwähnen werksvertragstypische Umstände wie Werkleistungen (§ 1.1 Abs. 2), die Herstellung eines Szenenbildes (§ 1.3), Lieferungen/Abnahmen (§ 2) und ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Beigeladenen als Bestellerin (§ 9).

 

Der Vertrag, der Sideletter sowie die in Bezug genommenen AVB-S und ZV-AR weisen andererseits aber auch zahlreiche dienst- bzw. sogar arbeitsvertragstypische Elemente auf, wie

- die Pflicht, die Leistung „gemäß den Weisungen und organisatorischen Anordnungen“ der Beigeladenen zu erbringen (Ziff. 8 AVB-S),

- die Pflicht des Klägers, „während der Vertragslaufzeit jederzeit“ für die Beigeladene zu 3) erreichbar zu sein (Ziff. 14 AVB-S), „an jedem gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen“ (Ziff. 19 AVB-S), „an den angesetzten Proben, Kostümproben, Motivsuchen, Anfertigungen von Entwürfen und anderen Vorarbeiten teilzunehmen und mitzuwirken, soweit die Produktion dies erfordert“ (Ziff. 12 AVB-S), „zu den festgelegten Terminen für seine Leistungserbringung […] rechtzeitig zu erscheinen und dabei die Vorbereitungs-, Abwicklungs- und Abbauzeiten zu beachten“ (Ziff. 13 AVB-S) bzw. bei erforderlichen Nacharbeiten mitzuwirken (Ziff. 16 AVB-S),

- Tätigkeiten, die außerhalb des Hauptvertragsinhalts (Erstellen eines Szenenbilds) geschuldet werden, wie etwa die Pflicht, für Fototermine, Making-Of-Aufnahmen und sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen (Ziff. 1.9 des „Sideletter“),

- Regelungen zur Dauer der Tätigkeit (§ 1.1 Satz 1 des Vertrags, Ziff. 38 AVB-S) einschließlich „Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit)“ (Ziff. 30 AVB-S) sowie zu produktionsbedingtem Urlaub (Ziff. 40 AVB-S),

- die Pflicht des Klägers zur persönlichen Leistungserbringung (§ 1.5 Satz 2 des Vertrags, Ziff. 8 AVB-S), die § 613 Satz 1 BGB regelhaft für den Dienstvertrag vorsieht,

- das Verbot, ohne Zustimmung der Beigeladenen während der Vertragszeit anderweitigen Tätigkeiten nachzugehen (Ziff. 18 AVB-S; vgl. das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen in § 60 Handelsgesetzbuch; zur Zulässigkeit von Nebentätigkeitsverboten im Arbeitsrecht: Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7.A., 2016, § 611 BGB, Rd. 368ff m.w.N.),

- die Regelung von Gründen für eine im Werkvertragsrecht bis zum 31. Dezember 2017 nicht vorgesehene außerordentliche Kündigung (Ziff. 20, 21 AVB-S).

 

Diese Regelungen belegen, dass die Vertragsparteien trotz einiger in diese Richtung weisenden Vereinbarungen nicht einen reinen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB schließen wollten, sondern dass der Kläger in vergleichbarem Umfang ein Tätigwerden und ein Zur-Verfügung-Stehen, somit typisch dienstvertragliche Leistungen schuldete. Für Letzteres fällt insbesondere die Pflicht zu jederzeitiger Verfügbarkeit und zur Teilnahme an allen aus Sicht der Beigeladenen als Produktionsunternehmen erforderlichen Terminen ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Arbeit nicht an Dritte delegieren durfte; dies steht im Widerspruch zur Freiheit eines typischen Werkunternehmers, die vereinbarte Leistung wahlweise allein, mit Hilfe Dritter oder nur durch Dritte erbringen zu dürfen.

 

cc. Der Darstellung des Vertragsinhalts durch die Vertragsparteien im Rahmen ihres prozessualen Vorbringens entnimmt der Senat ebenfalls, dass der Kläger zu einem erheblichen Anteil auch Dienstleistungen schuldete.

 

(1) Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Vertragsparteien schuldete der Kläger „das Szenenbild“ für den o.g. Film, welches sich aber nicht wie ein Bühnenbild bei Theateraufführungen in einer oder – bei Drehbühnen – ggf. auch mehreren Kulissen realisierte, sondern in einer Vielzahl von durch das Drehbuch vorgegebenen Handlungsorten und deren kreativen Ausgestaltung (Motive). Die Anzahl der vom Kläger auszugestaltenden Handlungsorte war offenkundig so hoch und nicht im Voraus bestimmbar, dass die Vertragsparteien auf eine detaillierte Nennung in § 2 des Vertrages ausdrücklich verzichteten, sondern weiteren Absprachen vorbehielten. Soweit der Kläger sich zur „Herstellung und Lieferung des Szenenbildes“ (§ 1.3 des Vertrages) verpflichtete, schuldete er letztlich eine bei Vertragsschluss nicht abschließend bestimmbare Vielzahl an Motiven. Zugleich musste der Kläger – auch dies entnimmt der Senat dem übereinstimmenden Vorbringen der Vertragsparteien – die Umsetzung seiner Vorstellungen zur Ausgestaltung der einzelnen Handlungsorte als Leiter eines ihm weisungsunterworfenen Teams oder als Ansprechpartner für im Namen der Beigeladenen beauftragter Handwerksbetriebe organisieren, anleiten und überwachen. Ferner hatte er ein Budget für die mit der Ausgestaltung der Handlungsorte verbundenen Kosten (Ausstattungsbudget) zu entwerfen und nach dessen konkreter Bestimmung durch die Beigeladene die erforderlichen Aufträge an Drittfirmen (etwa den bereits erwähnten Handwerksbetrieben) zu vergeben, ihre Einhaltung zu überwachen und die in Rechnung gestellten Leistungen und Beträge zu prüfen.

 

(2) Angesichts der Vielzahl an vom Kläger herzustellenden einzelnen Motiven, die der Ungewissheit jederzeitigen Änderungsbedarfs ausgesetzt waren und deren Anzahl erst nach Abschluss der Dreharbeiten exakt bestimmbar war, kann der Senat nicht feststellen, dass als Szenenbild überhaupt ein abgrenzbares Werk bzw. ein objektiv bestimmbarer Erfolg geschuldet war. Aus seiner Sicht stellt sich die Leistungspflicht des Klägers vielmehr als auf eine Tätigkeit gerichtet dar, die in kontinuierlicher künstlerischer, organisatorischer und finanzieller Auseinandersetzung mit den anderen Hauptverantwortlichen dieses Filmprojekts – der Beigeladenen als Produktionsunternehmen, der Regie und der Kamera – die Ausgestaltung einer Vielzahl von Motiven permanent weiterentwickelte. Nicht nur bei den ersten Vorstellungen einzelner oder der wesentlichen Motive nach Erhalt des Drehbuchs, die der Kläger mit der Beigeladenen und der Regisseurin besprach und nach gemeinsamen Ideen und Vorstellungen weiterentwickelte und konkretisierte, sondern auch im weiteren Verlauf der Produktion war die Tätigkeit des Klägers geprägt von einer beständigen Abstimmung mit den übrigen Hauptverantwortlichen, sodass sich erst als Resultat dieser wiederkehrenden Gespräche und Konsultationen herauskristallisierte, wie ein bestimmtes Motiv in etwa kreativ auszugestalten war.

 

(3) Außerdem legt die vom Kläger in seinen o.g. Rechnungen gewählte Formulierung, er stelle den geltend gemachten Betrag „für seine Tätigkeit als Szenenbildner“ in Rechnung, nahe, dass er selbst auch von einer Verpflichtung zu einer Tätigkeit und nicht nur „zur Herstellung und Lieferung des Szenenbildes“ (oder einzelner Motive) ausging.

 

dd. Es fehlt – und dies spricht entscheidend gegen einen reinen Werkvertrag – an den für einen Werkunternehmer typischen selbstbestimmten Arbeitsbedingungen. Vielmehr organisierte der Kläger die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Er war von den seitens der Beklagten vorgegebenen detaillierten zeitlichen Vorgaben abhängig, die für diese einen Kompromiss der unterschiedlichen Belange der beteiligten Gewerke darstellt. Nach der Erstellung seiner Entwürfe mit Hilfe der von ihm angeschafften Technik, insbesondere Computertechnik, war er auf die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel – angemietete Gebäude und Flächen einschließlich entsprechender Drehgenehmigungen, erworbene oder geliehene Gegenstände (z.B. Möbelstücke) zur Ausstattung der einzelnen Motive – nebst dem erforderlichen Personal (Arbeitnehmer oder Vertragspartner der Beigeladenen) angewiesen.

 

ee. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwiefern die in § 2 des Vertrags vorgesehene Abnahme einzelner Motive mit den – grundsätzlich dispositiven (Genius, in: jurisPK-BGB, § 640 Rn. 31 m.w.N.) – gesetzlichen Vorgaben in § 640 Abs. 1 BGB korrespondiert. Der Klärung dieses Aspektes kommt kein solches Gewicht zu, dass sie die Einstufung der vertraglichen Beziehung als typengemischter Werk- und Dienstvertrag in Frage stellen könnte.

 

Das auf Abnahmehandlungen bezogene Vorbringen der Vertragsparteien divergiert nicht unerheblich. Als Personen, die an der dem Werkbesteller (d.h. der Beigeladenen) obliegenden Abnahme teilnehmen, werden genannt: „Produktion und Regie“, aber auch „Regie und Kamera“ oder „Szenenbildner, die Regie, jemand von der Produktion und der Aufnahmeleitung sowie die mit der Erstellung befassten Gewerke“, wobei zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass die Regisseurin und der Kameramann hierbei mit Vollmacht der Beigeladenen handeln (zur Einschaltung Dritter bei der Abnahme: Genius, a.a.O., Rn. 23). Als Zeitpunkte für die Abnahmen werden zum einen eine eigens dafür angesetzte ganztägige „Szenenbild-Besprechung“ mit Regie bzw. Produktionsunternehmen benannt, wobei der Kläger in diesem Stadium nur „Moods, Zeichnungen, Fotografien, gelegentlich auch Modelle“ präsentieren kann, zum anderen wird aber auch von einer fortlaufenden Abnahme bzw. einer Abnahme einzelner Motive am Vorabend vor dem dort jeweils vorgesehenen Drehbeginn berichtet. Auch geht es bei diesen Abnahmen nicht – wie im Rahmen von § 640 BGB – um eine Entgegennahme des Werks durch den Besteller, verbunden mit der Billigung des Ergebnisses als im Wesentlichen vertragsgerecht (Genius, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.), sondern – so die klägerische Darstellung – „um eine gemeinsame Absprache der maßgeblich am visuellen Erscheinungsbild des Films beteiligten Gestalter“, somit um eine Verständigung der Hauptverantwortlichen unter künstlerischen Aspekten. Es ist nicht erkennbar, dass diese Abnahmen den werkvertraglich vorgesehenen Zwecken (Ende des Erfüllungsstadiums, Fälligkeit der Vergütung, Gefahrübergang, vgl. Genius, a.a.O., Rn. 7 ff.) dienten.

 

ff. Es kommt für den vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Tätigkeit von Architekten nach der Rechtsprechung des BGH dem Werkvertragsrecht unterliegt. Über eine Tätigkeit als Architekt – etwa i.S.d. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – hatte der Senat nicht zu befinden. Dass der Kläger sich als Filmarchitekt bezeichnet (zur sprachlichen Kongruenz mit dem Begriff des Szenenbildners s.o.) und aufgrund dessen eine Gleichstellung in der Bewertung der Vertragstypen vornimmt, entbindet den Senat nicht von der Aufgabe, für die Statusabgrenzung die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, zu gewichten und abzuwägen, und dies unabhängig von der allgemeine Einordnung eines Berufsbildes zu einem bestimmten Vertragstyp durch andere Gerichtszweige.

 

2. Enthalten Verträge – wie hier – in jeweils nicht nur unwesentlichem Umfang dienst- und werkvertragliche Elemente, steht dies nach Auffassung des Senats einer Qualifizierung als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht entgegen.

 

a. Ausgangspunkt ist der Wille des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/4122, 31), dass ein wirksamer Vertrag zwischen Erwerbstätigem und Auftraggeber keine zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Eine Beschäftigung kann auch bei sittenwidrigen oder aus anderen Gründen nichtigen Verträgen vorliegen (BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R –, Rn. 29; Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 52 ff, m.w.N.).

 

b. Bestehen vertragliche Beziehungen, aber nicht zwischen Erwerbstätigem und Auftraggeber, sondern nur mit einem „zwischengeschalteten“ Dritten, schließt auch dies eine Beschäftigung nicht aus. Auf der Basis der sozialversicherungsrechtlichen Eingliederungstheorie hat das BSG in drei Urteilen vom 20. Juli 2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R – die Beschäftigung eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft (UG) mit Auftraggebern dieser Gesellschaften bejaht, obwohl zwischen dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer und den Auftraggebern keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden.

 

c. Ist danach eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV möglich, obwohl die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Erwerbstätigem und Auftraggeber entweder nichtig sind oder (wegen der „Zwischenschaltung“ Dritter) gänzlich fehlen, kann im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses bei wirksamen Vereinbarungen deren zivilrechtliche Qualifizierung in Gestalt der Zuordnung zu einem zivilrechtlichen Vertragstyp nicht von entscheidender Bedeutung sein. Dies muss aus Sicht des Senats jedenfalls dann gelten, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und des ergänzenden Vorbringens des Vertragsparteien feststellen lässt, dass die vertraglich geschuldete Tätigkeit – losgelöst von ihrer Zuordnung zu einem zivilrechtlichen Vertragstyp – im Rahmen einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ausgeübt wurde.

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig, da sie zu den Gebührenpflichtigen nach § 184 Abs. 1 SGG zählen.

 

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst und meint, von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R) abzuweichen.

 

Rechtskraft
Aus
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