I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 7. August 2024 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, mit dem die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur in Form der Bezahlkarte bewilligt worden waren.
Die 1996 geborene Antragstellerin zu 1) sierra-leonischer Herkunft ist die Mutter der 2018 geborenen Antragstellerin zu 2). Der Kindsvater ist nach eigenen Angaben verstorben. Die Antragsteller reisten am 30. August 2023 nach Deutschland ein und stellten am 7. Februar 2024 Asylanträge. Sie sind im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Nach ihrem Aufenthalt in 2023 in H-Stadt reisten sie am 18. Januar 2024 nach M-Stadt. Während ihres Aufenthalts im Aufnahmezentrum bezogen sie Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Hierzu wurden zu ihrem Antrag vom 23. Januar 2024 mit Bescheid vom 26. Februar 2024 Grundleistungen für Januar 2024 in Höhe von 92,57 € und für Februar bis März 2024 in Höhe von monatlich 261,91 € bewilligt. Grund für die Neuberechnung sei das Bekanntwerden einer Notlage gewesen. Mit Bescheid vom 28. März 2024 erfolgte eine Weiterbewilligung für April 2024 ebenfalls in Höhe von 261,91 €, mit Bescheid vom 2. Mai 2024 für Mai 2024 in gleicher Höhe sowie mit Bescheid vom 31. Mai 2024 in gleicher Höhe für Juni bis Juli 2024. Auf einen entsprechenden Antrag der Antragsteller wurden ihnen am 8. April 2024 Sachleistungen in Höhe von 622,38 € für Sommerkleidung gewährt.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2024 wurde die Familie zum selben Tag einer dezentralen Unterkunft in M-Stadt zugewiesen. Am 9. Juli 2024 stellten sie bei einer persönlichen Vorsprache einen weiteren Antrag auf AsylbLG-Leistungen. Hierbei wurden ihnen die Leistungen für Juli 2024 in bar ausgezahlt und eine noch nicht aufgeladene Bezahlkarte ausgehändigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab August 2024 eine Zahlung nur über die Bezahlkarte erfolgen würde. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindet sich ein Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Auszahlung der AsylbLG-Leistungen vom 30. Juli 2024. Hierin wurde bestätigt, dass diese weder über Einkommen, noch über ein Bankkonto verfüge. Es wurde die Auszahlung als Bezahlkarte beantragt und der Antrag von der Antragstellerin zu 1) unterschrieben.
Vom 25. bis 27. Juli 2024 befand sich die Antragstellerin zu 1) stationär in einer Klinik aufgrund einer Augenerkrankung.
Mit Bescheid vom 6. August 2024 wurden Grundleistungen für Juni 2024 in Höhe von 387,57 € sowie für Juli und August 2024 in Höhe von monatlich 800,49 € "auf Dauer des Bedarfs bei unveränderten Verhältnissen" bewilligt. Der Bescheid vom 31. Mai 2024 werde ab 1. Juni 2024 aufgehoben. Die notwendigen Bedarfe für Unterkunft sowie Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts würden an Bewohner von dezentralen Unterkünften als Sachleistung gewährt. Der Geldbetrag sei einzusetzen für Ernährung, Bekleidung und Schuhe, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Kultur, Unterhaltung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen. Die Leistungen für Juni 2024 würden sich zusammensetzen aus Leistungen der AE in Höhe von 261,91 € und Leistungen in der dezentralen Unterkunft (ab 27. Juni 2024) in Höhe von 125,66 €. Am 7. August 2024 legte der Bevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch ein "gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Leistungsgewährung nach AsylbLG per Bezahlkarte verfügt wurde".
Mit Bescheid vom 21. August 2024 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 6. August 2024 ab 1. August 2024 auf und bewilligte Leistungen für August 2024 in Höhe von 800,49 €. Es bestehe kein Vorrang von Leistungen in Geld mehr. Der Gesetzgeber ermögliche grundsätzlich die Abwicklung der Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte. Eine Ausnahme hierzu aufgrund einer möglichen Sehbehinderung der Antragstellerin zu 1) sei nicht vorgetragen worden. Eine entsprechende Beeinträchtigung sei für die Sachbearbeitung auch nicht offensichtlich gewesen. Die Bezahlkarte diene der Verhinderung von Ausgaben zu einem anderen als dem im AsylbLG genannten Zweck der Sicherung des Existenzminimums. Zusätzlich werde auf diese Weise der Verwaltungsaufwand durch das permanente Vorhalten von Bargeld reduziert. Die Leistungen könnten nunmehr unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Mit der Bezahlkarte könne in Geschäften bezahlt und ein Betrag von monatlich 50,00 € pro Person bar abgehoben werden. Die Ausgabe der Bezahlkarte und der monatliche Barabhebungsbetrag seien verhältnismäßig, da die Kartenakzeptanz in M-Stadt hoch sei und nur wenige Erledigungen mit Bargeld erfolgen müssten. Eine Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung sei nicht zu erwarten; es werde mit der Bezahlkarte ein modernes und vielseitig einsetzbares Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt. Andere wirksame Mittel zur Erreichung der Zwecke seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten am 23. August 2024 vorsorglich Widerspruch einlegen lassen. Sie würden aber davon ausgehen, dass der Bescheid Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens (Widerspruch vom 7. August 2024) geworden sei.
Am 2. August 2024 stellten die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (Az. S 52 AY 64/24 ER). Auf der Bezahlkarte befinde sich nur Bargeld in Höhe von 50,00 € pro Person. Zudem seien die Leistungen nicht rechtzeitig am letzten Tag des Vormonats, sondern erst am 2. oder 3. August 2024 auf die Bezahlkarte aufgebucht worden. Überdies würden sie keine notwendigen Zahnbehandlungsscheine pro Quartal erhalten.
Am 7. August 2024, Eingang 8. August 2024, hat zudem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für diese einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München gestellt (Az. S 52 AY 64/24 ER). Er hat den Antrag vom 2. August 2024 am 23. August 2024 für erledigt erklärt und zum anderen Eilantrag ausgeführt, beide Antragstellerinnen seien schwer sehbehindert. Zur Bezahlkarte hätte die Antragstellerin zu 1) aufgrund ihrer Sehbehinderung das ausgehändigte Informationsblatt kaum erkennen können. Dieses enthalte verschiedene Einschränkungen der Bezahlkarte. So könne diese z.B. nur in Geschäften verwendet werden, die Mastercard akzeptieren, teilweise erst bei einem Mindesteinkauf ab 20,00 €. Die Bezahlkarte gelte nur "im zulässigen Aufenthaltsbereich", mithin im jeweiligen Stadtbezirk. Die Antragstellerinnen würden deshalb auf Käufe nur in S-Stadt beschränkt und könnten nicht kostengünstiger in N-Stadt einkaufen; hierbei sei auch ihr Freizügigkeitsrecht betroffen (wohl Tippfehler: Die Antragstellerinnen wohnen in A-Stadt). Überweisungen seien nur nach vorheriger Genehmigung möglich, der abzuhebende Barbetrag sei limitiert auf monatlich 50,00 €. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem wohl bestandskräftigen Bescheid, mit dem Geldleistungen bewilligt worden waren. Eine Änderung der Leistungsart sei nur durch Aufhebung möglich. Auch falls die Leistungsgewährung per Bezahlkarte als Verwaltungsakt verfügt worden sei, so liege doch jedenfalls Ermessensausfall vor. Die Neuregelung des § 3 AsylbLG zum 16. Mai 2024 sehe vor, dass die Behörde für die Leistungserbringung durch Bezahlkarte Ermessen auszuüben habe. Dies sei hier weder erkannt noch ausgeübt worden. Die Antragsgegnerin habe vielmehr ausgeführt, sie habe keinen Spielraum und habe sich hinsichtlich der Höhe des Barbetrags an die Vorgaben des Ministeriums zu halten. Es handele sich hier um eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Gewährung von Geldleistungen. Die vorgetragene Verwaltungsvereinfachung durch Einführung der Bezahlkarte sei nicht eingetreten, im Gegenteil erhöhe sich der Verwaltungsaufwand. Laut Medienberichten seien die Behörden schon jetzt überlastet durch die hohe Zahl an Einzelanträgen für die Genehmigung von Überweisungen. Die Bezahlkarte verursache vielfältige Probleme. Die Leistungsbezieher könnten keine Vereinsmitgliedschaften abschließen, würden Schulden anhäufen, und der Kauf des Deutschlandtickets für den ÖPNV sei deutlich erschwert. Die Bezahlkarte würde an den Kassen der Läden oftmals nicht funktionieren. Sie sei auch als solche erkennbar, da kein Name aufgedruckt sei, so dass die Leistungsbezieher Diskriminierungen ausgesetzt wären. Bereits die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG würden die tatsächlichen Bedarfe nicht decken. Die vorgesehenen Pauschalbeträge pro Abteilung würden nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Asylbewerber würden oftmals die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen; diese Kosten könnten beispielsweise nicht gedeckt werden. Zusammen mit der Leistung als Bezahlkarte sei das Selbstbestimmungsrecht der Antragsteller nicht gewahrt. In verschiedenen Abteilungen des Regelbedarfs sei eine kostengünstige Finanzierung nur durch Bargeld oder Onlinekäufe möglich, z. B. beim Kauf von Gebrauchtwaren auf Flohmärkten oder im Internet von privat, bei billigen Friseuren etc. Aufgrund der ohnehin schon knapp bemessenen Grundleistungen würden die zusätzlichen Einschränkungen durch die Bezahlkarte besonders schwer wiegen. Auch sei nicht erkennbar, auf welche Weise der Barbetrag von 50,00 € bestimmt wurde und weshalb dieser Betrag für die Bedarfe der Antragsteller ausreichend sein sollte. Nähme man auf das SGB XII Bezug, so wäre der Barbetrag erheblich höher, vgl. § 27b Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Die Bezahlkarte verstoße gegen Europarecht, da gemäß Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL ein angemessener Lebensstandard gewährleistet sein müsse. Auch die Kinderrechte der Antragstellerinnen zu 2) und 3) (wohl Tippfehler: Die Antragstellerin zu 1) hat nur ein Kind) seien verletzt, konkret das Verbot der Diskriminierung sowie das Recht auf soziale Sicherung und kindgerechte Entwicklung. Die Leistungsgewährung durch Bezahlkarte käme einer Sanktion gleich. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die Bezahlkarte schneide essentielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung ab.
In einer eidesstattlichen Versicherung vom 2. August 2024 hat die Antragstellerin ausgeführt, sie sei als Analphabetin und Teilerblindete völlig unzureichend über die Bezahlkarte informiert worden. Die Karte würde in vielen Geschäften nicht akzeptiert, weil auf ihr kein Name aufgedruckt sei und weil man Rücklastschriften befürchte. Eine VdK-Mitgliedschaft könne sie nicht abschließen, weil diese nur per Lastschrift möglich sei. Das Deutschlandticket habe sie mangels rechtzeitiger Aufbuchung erst am 3. August 2024 kaufen können, so dass sie für den 1. und 2. August 2024 Einzeltickets habe erwerben müssen. Auf Online- und Flohmarkt-Einkäufe sei sie zur Kostenersparnis dringend angewiesen. Ihr Antrag auf Schwerbehinderung sei durch das ZBFS noch immer nicht verbeschieden. Zudem werde von ihr verlangt, dass sie bei akuten Zahnschmerzen persönlich in der Behörde vorspreche, obwohl sie pro Quartal einen Krankenbehandlungsschein erhalte. Sie besitze kein Girokonto. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu konkretisiert, dass es im Eilantrag ausschließlich um die Leistungsgewährung per Bezahlkarte, nicht aber um Aspekte der Gesundheitsversorgung gehe. Die politischen Gründe für die Einführung der Bezahlkarte seien irrelevant, es gehe ausschließlich um die individuellen Verfügungsmöglichkeiten der Antragsteller. Der Bescheid vom 6. August 2024 habe Geldleistungen gewährt und hätte nicht wirksam durch den Bescheid vom 21. August 2024 aufgehoben werden können. Zudem enthalte der Verfügungssatz des Bescheides vom 21. August 2024 lediglich eine Bewilligung von Grundleistungen in Höhe von 800,49 €. Nur in der Begründung würde auf die Leistungsgewährung durch Bezahlkarte Bezug genommen. Dies stelle keine Verfügung mit Regelungscharakter dar. Überdies habe der Staat nicht die Befugnis, über die Zweckmäßigkeit der Leistungsverwendung zu entscheiden. Insofern gehe die Argumentation fehl, dass die Bezahlkarte zweckwidrige Verwendungen verhindern solle. Die Antragsteller hätten ein Recht auf Selbstbestimmung, was das Recht auf unvernünftige Ausgaben einschließe. Das Landessozialgericht Hamburg habe mit Beschluss vom 24. Juli 2024, Az. L 4 AY 8/24 B ER, zwar entschieden, dass die Bezahlkarte keine wesentlichen Nachteile darstelle. Dort sei es aber um Personen gegangen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft mit überwiegendem Sachleistungsbezug lebten, so dass sie die Nutzung der Bezahlkarte nur sehr begrenzt träfe. Zutreffender seien die Entscheidungen des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER. Danach sei die Änderung der Bewilligung von Geldleistungen in eine Gewährung per Bezahlkarte durch einen Änderungsbescheid zu vollziehen, bei dem Ermessen im Einzelfall auszuüben sei. Wesentliche Nachteile durch die Bezahlkarte müssten geltend gemacht werden. Es könne aber im einstweiligen Rechtsschutz nicht verlangt werden, dass im Einzelnen belegt werde, welche Bedarfe konkret und in welchem Umfang nicht gedeckt seien.
Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, dass der Bescheid vom 6. August 2024, der keine ausdrückliche Form der Leistungserbringung vorsah, mit Bescheid vom 21. August 2024 ab August 2024 aufgehoben worden sei. Dort sei auch pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt worden. Grundsätzlich stelle die Leistungsgewährung durch Bezahlkarte keinen wesentlichen Nachteil dar, so auch Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2024. Diese könne für verschiedene Onlinezahlungen (z.B. VdK, Deutschlandticket, Rechtsanwalt) freigeschaltet werden, sog. Whitelist. Die Antragsteller hätten aber keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb der Barbetrag nicht ausreiche. Hinsichtlich der Freischaltung für Überweisungen hätten sie bei der Sachbearbeitung vorzusprechen. Auch die Sehbehinderung der Antragstellerin zu 1) sei erstmals bei Gericht vorgebracht worden. Bei den drei Besuchen der Sachbearbeitung im Juli 2024 sei dies weder thematisiert noch ersichtlich gewesen. Hilfe beim Auffinden des Büros oder Unterzeichnen von Unterlagen sei nicht benötigt worden. Man habe nunmehr ein Gutachten in Auftrag geben wollen zur Klärung, hierbei weigere sich die Antragstellerin zu 1) aber, die notwendige Schweigepflichtentbindung zu unterzeichnen. Hinsichtlich der Zahnbehandlungen habe die Antragstellerin zu 1) sich per Mail am 31. Juli 2024 an die Behörde gewendet. Bereits am 1. August 2024 sei der Behandlungsschein für sie zur Abholung bereitgelegt worden.
Das Gericht hat die Antragstellerseite mit Schreiben vom 23. August 2024 darauf hingewiesen, dass die individuelle Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen sei. Es sei mitzuteilen, in welchen Geschäften welche Güter nicht mit der Bezahlkarte gekauft hätten werden können, welche Güter online, welche auf Flohmärkten gekauft werden sollten und in welcher Höhe monatlich, für welche und wie viele Fahrten monatlich das Deutschlandticket benötigt werde und welche Zusatzkosten entstünden, weil die Aufbuchung noch nicht am Monatsersten erfolgt sei. Zudem wurde um Mitteilung gebeten, ob sich die Antragsteller mit ihrem Begehren (vorab vor Stellen des Eilantrags) an die Antragsgegnerin gewendet hätten. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, das detaillierte Beantworten der gerichtlichen Fragen würde die Antragstellerin überfordern. Dies sei auch nicht notwendig, weil sie die Wahrscheinlichkeit wesentlicher Nachteile glaubhaft gemacht habe. Es gehe nur um die Feststellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, hierfür reiche die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus. Beigefügt wurde eine weitere eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin zu 1) vom 23. August 2024. Darin teilt sie mit, dass Eisdielen und viele Taxifahrer nur Bargeld nehmen würden. Sie habe weder bei Ebay noch auf Flohmärkten Kleidung oder Geschirr kaufen können mangels Bargeld und Onlinezugang. Stattdessen habe sie für das Kind bei Primark über 400,00 € für Kleidung bezahlen müssen. Sie sei nicht ausreichend über die Funktionsweise der Bezahlkarte informiert worden. Ihr Sozialberater habe viele fruchtlose Gespräche mit der Behörde geführt. Dass die Sehbehinderung nicht aufgefallen sei, verwundere nicht. Dort seien auch herabwürdigende Aussagen wie "die Klienten können ruhig ein paar Tage warten" gefallen. Dies könne der Sozialberater bestätigen. Ein MVG-Tagesticket koste 9,20 €, für drei Tage 27,60 €. Sie habe in der Zeit viele Arzt- und Beratungstermine wahrnehmen müssen; aufgrund der Gesundheitseinschränkung habe sie großen Unterstützungsbedarf. Auf der eingereichten Abrechnung der Bezahlkarte ist ersichtlich, dass eine Zahlung von 578,70 € an Primark abgelehnt wurde mangels ausreichender Deckung, ebenso von verschiedenen anderen Geschäften. Von Primark wurden schließlich Beträge in Höhe von 61,80 € und 112,50 € abgebucht. Eine Auslandsüberweisung wurde aufgrund der örtlichen Beschränkung abgelehnt. Nach erfolglosen Versuchen am 31. Juli und 1. August 2024 konnte das Deutschland-Ticket erst am 3. August 2024 bezahlt werden.
Mit Schreiben vom 28. August 2024 äußerte die Antragsgegnerin auf gerichtliche Anfrage, dass bislang keine Rückmeldungen/ Beschwerden bekannt sei, dass in manchen Geschäften keine Zahlung per Bezahlkarte möglich sei. Diese sei dort einsetzbar, wo man mit Mastercard zahlen könnte. Auch zu einem möglichen Mindesteinkaufswert in bestimmten Geschäften sei nichts bekannt. Richtig sei, dass die Karte erst am 1. August 2024 aufgeladen worden sei, so dass das Geld, auch für das Deutschland-Ticket, erst ab 2. August 2024 verfügbar gewesen sei. Für die Folgemonate werde für eine rechtzeitige Aufladung Sorge getragen. Die Antragstellerin zu 1) werde aber nochmals darauf hingewiesen, dass sie sich bei Problemen immer persönlich, telefonisch oder per E-Mail an die Sachbearbeitung wenden könne. Mittlerweile habe die Antragstellerin zu 1) auch die Schweigepflichtentbindung unterzeichnet, so dass hinsichtlich des Augenleidens nun ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag gegeben werden könne.
Am 2. September 2024 hat die Antragstellerseite nach Akteneinsicht ausgeführt, es ergebe sich keine Verfügung der Bezahlkarte. Auch würde die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht beachten. Zudem würde die Antragsgegnerin wohl zu einer monatlichen Auszahlung nach Antragstellung verpflichten, obwohl dies im Widerspruch zum Kenntnisgrundsatz nach § 6b AsylbLG stehe. Nur für den Folgemonat sei davon eine Ausnahme gemacht worden, weil die Sachbearbeiterin im Urlaub sei. Auf Flohmärkten, bei Bäckern und orientalischen Obst- und Gemüseläden sei die Bezahlkarte nicht akzeptiert worden. Die Antragstellerin zu 1) habe aufgrund ihrer Behinderung auch gelegentlich Taxis nutzen müssen, dort sei Kartenzahlung nicht immer möglich gewesen. In einem Laden könne die Karte nur bei manchen Einkäufen genutzt werden. In A-Stadt hätten sich mittlerweile Tauschbörsen gebildet, bei denen Bezahlkartenguthaben gegen Bargeld getauscht werde. Die Antragsgegnerin blocke Hilfegesuche ab und sehe sich für technische Probleme der Bezahlkarte nicht zuständig. Hierbei werde nur auf die Online-Hilfe des Kartenanbieters verwiesen, was der Antragstellerin aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht helfe.
Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig Geldleistungen nach dem AsylbLG in Form der Barauszahlung (statt der Bezahlkarte) zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass der anhängige Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des anhängigen Widerspruchs anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag abzulehnen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Statthaft sind hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Keine aufschiebende Wirkung entfalten gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem
1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder
2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a AsylbLG festgestellt wird.
Hier hatte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Leistungen für Juni und Juli 2024 bewilligt. Aufgrund des Umzugs zum 27. Juni 2024 in eine dezentrale Unterkunft erfolgte am 6. August 2024 eine teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 31. Mai 2024 dahingehend, dass nunmehr Grundleistungen für Juni 2024 in Höhe von 387,57 € (dabei anteilig ab 27. Juni 2024 ein höherer Betrag aufgrund der Umstellung von Sach- auf Geldleistungen) sowie für Juli und August monatlich 800,49 € "auf Dauer des Bedarfs bei unveränderten Verhältnissen" bewilligt wurden. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 21. August 2024 wurde der Bescheid vom 6. August 2024 ab August 2024 insofern aufgehoben, dass Leistungen nur für August 2024 in gleicher Höhe, nunmehr aber in Form der Bezahlkarte bewilligt wurden. Dieser Bescheid ist gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 6. August 2024 geworden, so dass der weitere Widerspruch vom 23. August 2024 entbehrlich und damit unzulässig war.
Da es sich um eine (teilweise) Aufhebung im Sinne von §§ 11 Nr. 1 AsylbLG, 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i. V. m. §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelte, entfaltet der Widerspruch vom 7. August 2024 keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig SGG, § 86b Rn. 12c ff.).
Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist.
Zusätzlich ist allerdings ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2024 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2024 nicht vollständig zum Erfolg führen kann:
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG wird eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich hierfür ist die Glaubhaftmachung besonderer Eilbedürftigkeit, des sog. Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO) sowie des zu sichernden Rechtes, des sog. Anordnungsanspruchs, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist hierbei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. eine Folgenabwägung durchzuführen. Dabei hat das Gericht die jeweils in Frage stehenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen, damit eine Grundrechtsverletzung abgewendet wird. Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, so kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, Az. 1 BvR 1453/12, und Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. 1 BvR 2366/12). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. 1 BvR 2366/12). Übernimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, Az. 1 BvR 1453/12).
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur dann zur Gewährung höherer Leistungen führen, wenn diese zuvor durch die Behörde für den streitgegenständlichen Zeitraum (hier: ab August 2024) bewilligt worden waren, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. August 2018, Az. L 8 AY 13/18 B ER.
Den Antragstellern wurden zuletzt mit Bescheid vom 31. Mai 2024 nur Leistungen bis einschließlich Juli 2024 bewilligt. Aus diesem Grund kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Bescheide vom 6. und 21. August 2024 allein den Antragstellern nicht den begehrten rechtlichen Vorteil bringen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig, aber unbegründet. Hier war eine Folgenabwägung vorzunehmen. Denn aufgrund ungeklärter und schwieriger verfassungsrechtlicher Fragen, die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht geklärt werden können und müssen, ist eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit nicht möglich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017, Az. 1 BvR 2507/16). Das Gericht hält es aber für überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid vom 6. August 2024 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2024 rechtmäßig ist mit der Konsequenz, dass dem Suspensivinteresse der Antragsteller kein Vorrang einzuräumen ist:
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind insbesondere Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Gemäß § 3 AsylbLG in der seit 16. Mai 2024 geltenden Fassung erhalten diese Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs.1 AsylG wird vorbehaltlich von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des SGB XII an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich von § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG Satz 6 und 7 AsylbLG in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 AsylG kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 AsylbLG entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Abs. 5 SGB XII gilt entsprechend.
Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von § 3 Abs. 5 Satz 4 AsylbLG kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Im Streit steht hier nach Konkretisierung durch den Prozessbevollmächtigten allein die Auszahlung der Leistungen ab August 2024 per Bezahlkarte, nicht aber Fragen der Gesundheitsversorgung oder die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Die o. g. Gesetzesänderung zum 16. Mai 2024 erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG, vgl. BGBl. 2024 I Nr. 152). Hierbei wurde die Bezahlkarte als alternative Leistungsform sowohl bei Unterbringung in als auch außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen für Grund- und Analog- Leistungsbezieher eingeführt. Der Geldleistungsvorrang wurde aufgehoben. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben hat (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER). Aus diesem Grund kommt grundsätzlich allein ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht, vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG). Nur bei sog. Ermessensreduzierung auf Null, wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht hierauf ein Anspruch und kann dies auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden, in diesem Fall auf Leistungsgewährung durch Barauszahlung der gesamten Leistungen. Hierfür muss aber jede anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Februar 2014, Az. L 7 AS 86/14 B ER).
Die Antragsgegnerin hat die Grundleistungen für August 2024 nur in Form der Bezahlkarte bereitgestellt. Hierbei war ein Betrag von jeweils 50,00 € pro Person (auch für das minderjährige Kind) als Barbetrag abzuheben. Die Karte war bereits am 9. Juli 2024 ausgegeben worden; die Leistungen für August 2024 wurden am 2. August 2024 aufgebucht. Für Juli 2024 war noch eine Barauszahlung erfolgt. In der Akte befindet sich ein von der Antragstellerin zu 1) unterzeichneter Antrag vom 30. Juli 2024 auf Gewährung der Leistungen per Bezahlkarte.
Der Bescheid vom 6. August 2024 stellt einen Änderungsbescheid im Sinne von § 48 SGB X dar, der den Bescheid vom 31. Mai 2024 abänderte. Dieser wurde durch Bescheid vom 21. August 2024 erneut abgeändert. Die Änderung mit Bescheid vom 6. August 2024 erfolgte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Umzug in die dezentrale Unterkunft ab 27. Juni 2024) zugunsten der Antragsteller, da diese nunmehr höhere Leistungen erhalten sollten.
Hier ist bereits fraglich, welche Auswirkungen der unterzeichnete Antrag der Antragstellerin zu 1) vom 30. Juli 2024 hat. In diesem hat sie verschiedene Erklärungen abgegeben und der Leistungsgewährung durch Bezahlkarte explizit zugestimmt. Mit diesem Einverständnis könnte es grundsätzlich bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für Widerspruch und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz fehlen. Im Nachgang hat sie mitgeteilt, sie sei nicht ausreichend durch die Behörde über die Funktionsweise der Bezahlkarte informiert worden und hätte auch die Hinweisblätter aufgrund der Augenerkrankung und des Analphabetismus nicht lesen können. Dazu hat die Antragsgegnerseite ausgeführt, man hätte bei den persönlichen Vorsprachen keinerlei Einschränkungen feststellen können. Zum jetzigen Zeitpunkt kann das Gericht hierzu keine Einschätzung abgeben. Unbekannt ist auch, wie oft die Antragsteller die Behördentermine in Begleitung des sie betreuenden Sozialberaters wahrgenommen haben. Dieser hat sie zumindest bei einem Besuch begleitet, da er die geäußerten herabwürdigenden Aussagen der Sachbearbeitung nach Angaben der Antragsteller bestätigen könne. Das Ausmaß der Augenerkrankung der Antragstellerin zu 1) kann erst im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung beurteilt werden.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin zu 1) trotz des Dokuments vom 30. Juli 2024 kein Einverständnis mit der Bezahlkarte erklärt oder dieses später widerrufen hat, hält die Kammer den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. August 2024 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2024 nicht für offensichtlich rechtswidrig:
Zunächst ist zu bemerken, dass der Bescheid vom 21. August 2024 nach hiesiger Einschätzung ausreichend bestimmt ist. Die Frage der Bestimmtheit richtet sich nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, da § 33 SGB X hier keine Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 33 SGB X ist ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, wenn Verfügungssatz und Adressat in sich widerspruchsfrei sind und den Betroffenen in die Lage versetzen, sein Verhalten daran auszurichten. Hierbei sind neben dem Verfügungssatz auch die Begründung des Bescheides und auch frühere zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte heranzuziehen (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 20/09 R, Urteil vom 29. November 2012, Az. B 14 AS 6/12 R). Aber auch nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt bestimmt genug, wenn Adressat und Handlungsauftrag (Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht) genau erkennbar sind (vgl. Stein in Ory/ Weth: JurisPK, 2. Aufl. 2022, Art. 37 BayVwVfG Rn. 9). Dies war hier der Fall. Auch wenn im Verfügungssatz die Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte nicht explizit erwähnt wurde, so ergab sich diese unzweideutig aus der detaillierten Begründung des Bescheides vom 21. August 2024. Die fehlende Nennung der Art der Leistungsgewährung im Verfügungssatz könnte auch dem Umstand geschuldet sei, dass der Antragsgegnerin bereits eine schriftliche Zustimmung der Antragstellerin zu 1) vom 30. Juli 2024 für eine Gewährung per Bezahlkarte vorlag.
Zudem ist der Bescheid auch nicht aufgrund von § 6b AsylbLG i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB XII rechtswidrig. Danach setzen die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ein, sobald der Behörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Eines Antrags bedarf es deshalb grundsätzlich nicht. Dem Bescheid vom 6. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Änderung aufgrund der Zuweisung der Antragsteller zu einer dezentralen Unterkunft erfolgte. Der Bescheid vom 21. August 2024 änderte diesen ab, indem er als Leistungsform die Bezahlkarte gewährte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Leistungen ausschließlich monatlich nach vorheriger Antragstellung bewilligt würden. Wie von der Antragstellerseite selbst vorgetragen, sei die Leistung für September 2024 offensichtlich auch ohne Antrag bewilligt worden.
Nach Auffassung der Kammer ist hier eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass als einzige rechtfehlerfreie Entscheidung eine Barauszahlung der kompletten Leistungen in Betracht kommt, nicht gegeben. Hier lagen weder Ermessensfehl- noch Ermessensnichtgebrauch vor. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. August 2024 Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dem Prozessbevollmächtigten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Grundleistungen pauschal gewährt werden und den Leistungsbeziehern damit ein gewisses Selbstbestimmungsrecht eingeräumt wird, wieviel Geld sie für welche Abteilung des Regelbedarfs verwenden. Nicht richtig ist aber, dass hiervon auch eine zweckwidrige Verwendung umfasst ist. Diese ist nicht gleichzusetzen mit einer unvernünftigen oder selbstschädigenden Verwendung. Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden gerade nicht zweckfrei gewährt, sondern ausschließlich für die dort genannten Zwecke (notwendiger persönlicher Bedarf und notwendiger Bedarf). Die Einführung der Bezahlkarte erfolgte auch mit dem Ziel, dass die AsylbLG-Leistungen nur noch für diese Zwecke verwendet werden sollten und nicht beispielsweise ins Ausland gesendet werden sollten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ein legitimer Zweck, den die Antragsgegnerin in die Ermessenserwägungen einstellen konnte. Eine Einschränkung unvernünftiger Ausgaben im Rahmen der Zwecke des § 3 Abs. 1 AsylbLG z. B. durch den Kauf von Luxusgütern für den Lebensunterhalt wird durch die Bezahlkarte gerade nicht vorgenommen und ist auch von der Antragstellerseite nicht vorgetragen worden.
Die Festlegung einer Obergrenze für die monatliche Barabhebung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sei nach Einschätzung des Sozialgerichts Hamburg ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2024, Az. S 7 AY 410/24 ER). Dort wurde für jede erwachsene Person ein Barbetrag von 50,00 € und für jedes minderjährige Kind von 10,00 € festgelegt. Hier hatte die Antragsgegnerin einen Barbetrag von 50,00 € pro Person unabhängig vom Alter zur Verfügung gestellt. Die von der Antragstellerseite im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgebrachten Schilderungen geben keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend sein könnte:
Hinsichtlich der Augenerkrankung der Antragstellerin zu 1) wurde nur geltend gemacht, dass diese oft Arzttermine habe und dass sie für verschiedene Fahrten aufgrund der Behinderung ein Taxi nutzen müsse. Wie oft sie z. B. Fahrten zu Ärzten unternehmen musste, ist nicht dargelegt worden. Dass sie an sich Schwierigkeiten habe, mit der Karte in Läden einzukaufen, wurde ebenfalls nicht vorgetragen. Nur in einem Geschäft werde die Karte nur manchmal akzeptiert. Auch die Ausführungen hinsichtlich des Kaufs von Kleidung und anderen Gebrauchsgütern überzeugen hier nicht. Nachvollziehbar ist zwar grundsätzlich der Einwand, dass beispielsweise Kleidung am kostengünstigsten auf Flohmärkten oder online von privat (z.B. Ebay Kleinanzeigen etc.) erworben werden kann. Allerdings ist ein Betrag von monatlich 100,00 € für Flohmarkt- und andere Gebrauchtwareneinkäufe nicht gering. Hinzu kommt hier, dass den Antragstellern von der Antragsgegnerin im April 2024 Sachleistungen im Wert von über 600,00 € für Sommerkleidung gewährt wurden. Deshalb erschließt sich der Vortrag nicht, weshalb ein Betrag von über 400,00 € nur für Kinderkleidung (laut - nicht realisierbarer - Abrechnung der Bezahlkarte war ein Einkauf von 578,70 € bei Primark geplant) notwendig war. Auch wurde zunächst nur pauschal vorgetragen, dass in manchen Läden die Bezahlkarte nicht akzeptiert werde und in anderen teilweise nur bei einem Mindesteinkaufswert verwendet werden könne. Die Ausführungen in der Antragsschrift bezogen sich offenbar auf ein anderes Verfahren, bei dem die Bezahlkarte in Schwabach zu verwenden sei. In einer Großstadt wie A-Stadt sollte es ausreichend Möglichkeiten für die Nutzung der Karte geben, wenn auch tatsächlich in einzelnen Geschäften (z.B. Eisdielen, wie auch von der Antragstellerseite vorgetragen) nach wie vor nur Barzahlung möglich ist oder ein Mindesteinkaufswert erreicht werden muss. Ob die Antragsteller konkret in manchen Läden die Karte nicht oder nur mit Mindesteinkaufswert nutzen konnten, wurde nicht mitgeteilt. Dass es in einem Laden wie vorgetragen Schwierigkeiten mit der Bezahlung gegeben habe, ist in einer Großstadt hinnehmbar. Auch dass Bäcker und orientalische Obst- und Gemüseläden nur Bargeld nehmen würden, wie zuletzt erläutert wurde, hält die Kammer für eine zumutbare Einschränkung, da es zahlreiche Ausweichmöglichkeiten auf andere Geschäfte gibt.
Nach Einschätzung der Kammer konnte die Antragsgegnerin deshalb in diesem Verfahren rechtsfehlerfrei zugunsten einer Leistungsgewährung durch Bezahlkarte entscheiden. Wesentliche Nachteile wurden nicht vorgetragen, auch nicht in Bezug auf das Deutschlandticket. Richtig ist zwar, dass die Leistungen erst am 2. August 2024 auf die Karte aufgebucht worden waren und so das Deutschland-Ticket nicht zum Monatsersten bestellt werden konnte. Es handelte sich somit um nur einen bis zwei Tage, an denen Einzelfahrten/ Tagestickets erworben werden mussten. Welche notwendigen Fahrten die Antragsteller genau an diesen Tagen unternehmen mussten, ist nicht nachgewiesen worden (s.o.). Die Antragsgegnerin hat diese Anlaufschwierigkeiten eingeräumt und zugesagt, dass in den Folgemonaten eine frühere Aufbuchung erfolgen werde. Dies bleibt abzuwarten. Zudem hat sie betont, dass die Antragsteller sich bei Problemen mit der Sachbearbeitung in Verbindung setzen mögen. Ob dies Anfang August 2024 in Anspruch genommen wurde, ist hier nicht bekannt. Auch die Ermöglichung einer Mitgliedschaft beim VdK sei möglich. Hier fällt auch ins Gewicht, dass die Leistungsgewährung seit nunmehr erst einem Monat praktiziert wird. Eventuelle Einschränkungen sind für jeden Einzelfall zu prüfen; hierbei spielt auch die bisher geringe Dauer des Einsatzes der Bezahlkarte eine Rolle. Erst die kommenden Monate werden zeigen, ob die Startschwierigkeiten behoben werden konnten, ob die Bezahlkarte dauerhaft praktikabel ist, ob es tatsächlich zu den erwähnten Problemen bei der Bezahlung kommt und die Behörden mit Einzelgenehmigungen für die Überweisungen überlastet sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist den Einlassungen des Landessozialgerichts Hamburg im Beschluss vom Beschluss vom 24. Juli 2024 zuzustimmen, dass die mit der Bezahlkarte derzeit verbundenen Erschwernisse (noch) nicht unzumutbar erscheinen (Az. L 4 AY 8/24 B ER). Auch wenn es sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt um einen alleinstehenden Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung mit überwiegendem Sachleistungsbezug gehandelt hatte, gilt hier für die Antragstellerin zu 1) und ihr minderjähriges Kind in einer dezentralen Unterkunft nichts anderes. Ihnen steht anders als dem dortigen Antragsteller ein größerer Geldbetrag auf der Bezahlkarte zur Verfügung, den sie individuell für den Lebensunterhalt einsetzen können, da sie nicht von Sachleistungen abhängig sind. Der Barbetrag von monatlich 100,00 € erscheint für die Antragsteller ausreichend bemessen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt demnach nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass die Folgenabwägung ergibt, dass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist (s.o.).
Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Auch hier ist bereits die Zulässigkeit fraglich. Die Frage des Gerichts, ob man sich vor dem Stellen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz an die Behörde gewandt hatte, ist nicht beantwortet worden. Im Gegenteil hatte die Antragstellerin zu 1) der Gewährung der Leistungen per Bezahlkarte schriftlich explizit zugestimmt (s.o.), so dass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Es fehlt zudem auch am Anordnungsanspruch für die begehrte Barauszahlung der kompletten Leistungen. Mangels Ermessensreduzierung auf Null ist die Antragsgegnerin nicht zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG durch Barauszahlung zu erbringen.
Zudem konnte auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Auch wenn die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin zu 1) noch nicht hinreichend geklärt sind, so fehlt es an der notwendigen Eilbedürftigkeit, eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu treffen. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller einzelne Bedarfe mit der Bezahlkarte nicht decken könnten. In A-Stadt sind fußläufig oder mit Bus und Bahn eine Vielzahl von Geschäften des täglichen Bedarfs erreichbar. Falls einzelne Geschäfte die Bezahlkarte nicht akzeptieren sollten, so gibt es noch genügend andere Alternativen. Da die Kammer von der voraussichtlichen Deckung der Bedarfe der Antragsteller ausgeht, besteht kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen Notlage möglich (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.