L 4 AS 518/20

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 1408/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 4 AS 518/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Leitet die Kindergeldberechtigte das an sie gezahlte Kindergeld für ein vollljähriges und nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind nicht so an das Kind weiter, dass es von den ihr zur Verfügung stehendenden Mitteln separiert wird und von dem Kind zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann (zB durch Überweisung auf dessen Konto), liegt kein nachweisliches Weiterleiten an das Kind iSv § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V vor. Ein Abfluss durch Barabhebungen der Kindergeldberechtigten und die behauptete, aber nicht belegte Verwendung für das Kind oder ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung genügt nicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen im Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020.

Die 1966 geborene Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) steht bei dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Sie bewohnt eine 66 m² große Dreizimmerwohnung in W., für die sie eine monatliche Gesamtmiete von 526 € (Bruttokaltmiete: 356 €, Heizkosten 170 €) bezahlt.

Die Klägerin ist die Mutter des am ... 1990 geborenen D. Der Sohn ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, aG, H, RF und Bl. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in H. und wohnt in einer Wohngruppe des S.heims in H.-E., das Wohnplätze für taubblinde bzw. hörsehbehinderte und mehrfach behinderte Menschen vorhält. Der Sohn bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII und Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Wohnheim. Dafür muss der Sohn einen monatlichen Betrag von 8,54 € aus seinem Werkstatteinkommen, das im Februar 2019 131,44 € netto betrug, und die Leistungen der Pflegekasse von 266 € beitragen (Bescheid des B.kreises vom 18. November 2018 für den Zeitraum von Dezember 2018 bis November 2019). Er erhält keinen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, da er Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 bis 4 SGB XII (bzw. Blindengeld) bezieht.

An den Wochenenden sowie während des Urlaubs hielt sich der Sohn regelmäßig im Haushalt der Klägerin auf. Dazu wurde er von einem Fahrdienst zur Wohnung gebracht (Freitagnachmittag) und wieder abgeholt (Montagmorgen). Ihm wurde ein sog. Verzehrgeld von der Einrichtung ausgezahlt für Tage, an denen er die in der Einrichtung angebotene Vollverpflegung nicht nutzt. Es handelte sich um monatliche Beträge zwischen 50 und 100 €, die auf dem Konto der Klägerin eingingen. Dort wurde auch das Kindergeld für den Sohn gutgeschrieben, das die Klägerin verwendet. In der Vergangenheit (2015 bis 2018) blieb das Kindergeld bei den SGB II-Leistungen anrechnungsfrei.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 in Höhe von 786 € monatlich für die Zeit von März bis Juni 2019 und von 776 € für Juli 2019 bis Februar 2020. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) berücksichtigte der Beklagte die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe (526 €) und gelangte mit dem Regelbedarf für Alleinstehende (424 €) zu einem Gesamtbedarf von 950 €, auf den er das um die Versicherungspauschale (30 €) bereinigte Kindergeld von 164 € anrechnete. Es ergab sich ein Leistungsanspruch von 786 €, bzw. 776 € nach der Kindergelderhöhung auf 204 € ab Juli 2019.

Dagegen legte die Klägerin am 6. März 2019 Widerspruch ein. Sie sei mit der Einkommensanrechnung nicht einverstanden, denn sie verwende das Kindergeld für ihren Sohn, der sich im Schnitt zwischen 15 und 22 Tage im Monat in ihrem Haushalt aufhalte. In der Zeit absolviere sie mit ihm alle Arzt- und Facharztbesuche. Sie beschaffe mit einem erheblichen finanziellen Aufwand seine Bekleidung. Aufgrund seiner Behinderungen zerbeiße er Pullover und T-Shirts und beschädige Reißverschlüsse, weil er diese nicht zuverlässig allein öffnen und schließen könne. Zudem habe er aufgrund seiner Körperbehinderung einen hohen Verschleiß an Schuhen (Sohlenabrieb). Sie kaufe alle vier bis sechs Wochen neue Schuhe. Zudem verändere sich gerade seine Konfektionsgröße von XL auf XXL. Dies könne sie allein aus dem Bekleidungsgeld von 21,30 € pro Monat nicht finanzieren. Die Anrechnung des Kindergelds auf ihren Leistungsanspruch gefährde die Versorgung des Sohns. Hilfsweise stelle sie einen Antrag auf Mehrbedarfsleistungen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2019 ab und führte zur Begründung aus, der Sohn der Klägerin beziehe keine SGB II-Leistungen. Seine Bedarfe seien für ihren SGB II-Anspruch nicht relevant. Die von ihm benötigten Mehrbedarfsleistungen für Ernährung, Kleidung und Arztbesuche etc. müsse er bei dem für ihn zuständigen Sozialamt des Burgenlandkreises geltend machen.

Einen weiteren Antrag der Klägerin auf Mehrbedarfsleistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihrem Sohn am Wochenende von freitags 15 Uhr bis montags 6 Uhr lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. April 2019 ab. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts könnten nur übernommen werden, wenn einem geschiedenen oder getrenntlebenden Elternteil regelmäßig die Fahrten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind entstünden, was hier nicht der Fall sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Leistungsgewährung für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 zurück und führte aus: Der Sohn der Klägerin lebe außerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe und beziehe u.a. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Kindergeld für ein Kind, das nicht der Bedarfsgemeinschaft angehöre, sei grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gelte nur dann nicht, wenn das Kindergeld nachweislich an das außerhalb des Haushalts lebende Kind weitergeleitet werde. Dies sei nicht der Fall. Das Kindergeld werde auch nicht auf den Bedarf des Sohns bei den SGB XII-Leistungen angerechnet. Es werde nicht durch die Familienkasse für den Sohn abgezweigt und stehe der Klägerin nachweislich zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Es ergebe sich daher nach Bereinigung um die Freibeträge gemäß § 11b Abs. 1 SGB II ein einzurechnendes Einkommen von 164 € in der Zeit von März bis Juni 2019 und von 174 € in den übrigen Monaten des Bewilligungszeitraums.

Mit Änderungsbescheid vom 12. November 2019 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Dezember 2019 und Januar 2020 teilweise auf und bewilligte nunmehr für Dezember 2019 Leistungen von 250 € und für den Monat Januar 2020 von 654,51 €. Er rechnete damit das der Klägerin im November 2019 zufließende Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 655,49 € auf die tatsächlichen KdUH an. Die Leistungsberechnung im Übrigen – einschließlich der Anrechnung des Kindergelds als Einkommen – blieb unverändert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 14. November 2019 setzte der Beklagte die Regelbedarfserhöhung zum Januar 2020 (von 424 € auf 432 €) um.

Für den Folgebewilligungszeitraum von März 2020 bis Februar 2021 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen ebenfalls unter Anrechnung des bereinigten Kindergelds.

Am 19. Juli 2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Anrechnung des für den volljährigen und schwerbehinderten Sohn gezahlten Kindergelds als Einkommen sei fehlerhaft, denn dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn. Das Kindergeld werde gezahlt, weil er aufgrund seiner Schwerstbehinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Sein Unterhaltsbedarf sei durch die bezogenen SGB XII-Leistungen nicht gedeckt. Sie versorge ihn regelmäßig am Wochenende, während der Urlaubszeit und während seiner Krankheitszeiten in ihrem Haushalt. An 10 bis 20 Tagen im Monat leiste sie Unterhalt durch Sachleistungen. Ihre Aufwendungen für ihn für Verpflegung, die Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung überstiegen das Kindergeld.

In der mündlichen Verhandlung des SG hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft und beantragt, dass die Leistungsbewilligung ohne Anrechnung des Kindergelds erfolgen solle.

Mit Urteil vom 19. August 2020, das der Klägerin am 2. September 2020 zugestellt worden ist, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, in § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II sei die Kindergeldzuordnung für hilfebedürftige Kinder, die im Haushalt der Eltern lebten, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gehörten, nicht geregelt. Darunter fielen insbesondere behinderte Kinder ab dem 25. Lebensjahr, die – wie der Sohn der Klägerin – wegen ihrer Behinderung den Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen könnten. In diesen Fällen bestimme § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) darüber, ob das Kindergeld Einkommen des Kindes sei oder trotz tatsächlicher Weitergabe Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils bleibe (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, AZ: B 14/11b 7/07 R, BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R, juris). Nur dann, wenn das Kindergeld im Rahmen einer Abzweigung direkt an das Kind fließe, erfolge keine Anrechnung beim Elternteil. Da hier keine Abzweigung erfolge, sondern das Kindergeld der Klägerin zufließe, sei es nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie es für den Sohn oder für die eigene Lebensführung verwende. Der Sohn habe einen eigenen Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, wenn die bewilligten Leistungen nicht auskömmlich seien.

Am 2. Oktober 2020 hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt und ausgeführt, das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden – auch wenn keine Abzweigung gemäß § 74 EStG erfolge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980, 5 C 73.79, juris) genüge es, wenn das Kindergeld dem Kind zugutekomme. Auch wenn sich der Sohn überwiegend in einer Einrichtung aufhalte, könne er als Mitglied ihrer Haushaltsgemeinschaft angesehen werden. Sie leiste Unterhalt durch Sachleistungen. Sie verpflege ihn am Wochenende, habe Fahrkosten, wenn sie ihn außerhalb der Wochenendbesuche aus der Einrichtung hole bzw. ihn dorthin zurückbringe. Zudem sorge sie für seine Bekleidung und Körperpflegemittel und stelle den Freizeitbedarf sicher. Diese Bedarfe des Sohns würden durch die Leistungen nach dem SGB XII nicht vollständig gedeckt. Im Wege der zulässigen Schätzung sei davon auszugehen, dass das Kindergeld in voller Höhe für den Unterhalt des Sohns aufgewandt werde. Bei den Sozialleistungen für den Sohn bestehe eine Deckungslücke, die durch das Kindergeld gestopft werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. August 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 12. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. und 14. November 2019 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 ohne Anrechnung des an sie gezahlten Kindergelds als Einkommen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, es gehe allein um den SGB II-Leistungsanspruch der Klägerin. Unterhaltsrechtliche Erwägungen seien nicht maßgeblich. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen sei, denn dieser sei Zahlungsempfänger. Abweichend von diesem Grundsatz sei in § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II geregelt, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu bewerten sei, wenn es zur Bedarfsgemeinschaft gehöre und es das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfs benötige. Diese Regelung greife hier nicht, da der Sohn bereits aufgrund seines Alters nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehöre. Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Zurechnung des Kindergelds als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils sehe § 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II-Verordnung vor. Danach sei Kindergeld, das nachweislich an nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kinder weitergeleitet werde, nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils anzurechnen. Der Sohn lebe zwar nicht im Haushalt der Klägerin, aber an ihn werde das Kindergeld nicht weitergeleitet. Schließlich erfolge auch keine Abzweigung des Kindergelds. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 16. April 2013 (B 14 AS 81/12 R, juris RN 24 ff.) verwiesen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe – mit dem Unterschied, dass dort das Kindergeld tatsächlich an das Kind weitergeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Urteil des SG voraussichtlich nicht zu beanstanden sei, denn das für über 25-jährige, nicht im Haushalt der Eltern lebende Kinder gezahlte Kindergeld sei als Einkommen des Bezugsberechtigten anzurechnen. In dem vom Beklagten angeführten vom BSG entschiedenen Fall sei das Kindergeld vom Konto der Mutter per Dauerauftrag vollständig auf das Konto des Sohns weitergeleitet worden. Von dort sei ein Teil an die Einrichtung überwiesen worden für Körperpflegemittel, Frisör und Ausflüge. Der Restbetrag sei (nachweislich) für einen erhöhten Bedarf an Kleidung und orthopädischen Schuhen verwandt worden. Eine vergleichbare Verfahrensweise lasse sich vorliegend nicht feststellen. Das Kindergeld werde keinem bestimmten gesonderten Zweck zugeführt, sondern im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht. Die Bedarfe des Sohns seien bei den Leistungen nach dem SGB XII zu berücksichtigen. Soweit die Leistungen nicht auskömmlich seien, könne eine abweichende Bemessung erfolgen. Kosmetik, Pflegemittel und persönlicher Bedarf seien üblicherweise aus dem Barbetrag zu bestreiten, den Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die in stationären Einrichtungen untergebracht seien, erhielten. Diesen Barbetrag beziehe der Sohn nicht, weil er das höhere Blindengeld erhalte, das nicht angerechnet werde. Zudem verfüge er über anrechnungsfreies Arbeitseinkommen. Ihm stünden insoweit eigene Mittel zur Verfügung. Es verbleibe möglicherweise ein relevanter SGB II-Bedarf allein für Fahrtkosten, die der Klägerin entstünden, wenn der Sohn den Fahrdienst der Einrichtung nicht nutze und sie ihn befördern müsse. Dazu sei weiterer Vortrag erforderlich, der zu belegen sei.

Dazu hat die Klägerin im April 2021 erklärt, sie könne keine detaillierteren Angaben machen. Eine Nachweisführung sei ihr nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der notwendige Beschwerdewert von 750 € gemäß § 144 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten, denn die von der Klägerin begehrte Außerachtlassung des Kindergelds bei der Einkommensanrechnung führt zu höheren SGB II-Leistungen von insgesamt 2.048 € im streitigen Zeitraum (164 € für 4 Monate und 174 € für 8 Monate).

Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des an sie gezahlten Kindergelds als Einkommen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2019 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. und 14. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung des ihr zufließenden Kindergelds als Einkommen für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020. Sie verfolgt ihr Begehren zulässigerweise mit einer auf ein Grundurteil im Sinne von § 130 SGG gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG, denn sie hat keinen bezifferten Betrag, sondern (nur) höhere Leistungen ohne Anrechnung des Kindergelds beantragt. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Grundurteils in einem Höhenstreit gehen – anknüpfend an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 9.Dezember 2004, B 7 AL 24/04 R, juris RN 5 mwN) – die für Streitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG übereinstimmend in ständiger Rechtsprechung aus (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 35/12 R, juris RN 19; BSG, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, juris RN 12). Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird. Dieser Fall liegt hier vor, denn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig.

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf SGB II-Leistungen. Sie ist im streiti-gen Zeitraum Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Sie verfügt weder über bedarfsdeckendes Einkommen noch über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes anrechenbares Vermögen. Der Beklagte hat ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Umstritten ist allein, ob sie einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil das Kindergeld für den Sohn bei ihr als Einkommen nicht berücksichtigt werden darf.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere (ohne Anrechnung des Kindergelds als Einkommen) Leistungen nach dem SGB II ist § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen in der strittigen Zeit dem Grunde nach erfüllt, wurde schon festgestellt.

Die Klägerin bildet mit keiner anderen Person eine Bedarfsgemeinschaft. Sie war im streitigen Zeitraum nicht verheiratet und lebte – abgesehen von den Besuchen des Sohns – alleine in ihrer Wohnung. Es bestand auch keine Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Sohn. Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 SGB II zwischen Eltern und Kind ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 AS 17/11 R, juris RN 19, 26 ff).

Dass der Sohn nicht im Haushalt der Klägerin lebte, sondern einen eigenen Lebensmittelpunkt an seinem Wohn- und Arbeitsort H. hatte, zeigt sich deutlich an den örtlichen und materiellen Merkmalen. Er hielt sich dort überwiegend, d.h. an fünf Arbeitstagen pro Woche, auf. Dies folgt aus den Angaben zu den Aufenthaltszeiten des Sohns im Wohnheim. Von dort aus ging er seiner Beschäftigung in der WfbM nach. Im Wohnheim wurde er durchgängig vollverpflegt und umfassend – entsprechend seiner Einschränkungen – versorgt. Es handelt sich nicht um eine internatsartige Unterbringung mit Schließzeiten, sondern um seinen Wohnaufenthalt auf Dauer, für den er die beschriebenen SGB XII-Leistungen bezog. Nur besuchsweise an den Wochenenden und in den Ferien hielt er sich im Haushalt der Klägerin auf. Der Sohn hatte daher seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I]) unabhängig von seinem melderechtlichen Status nicht in der Wohnung der Klägerin, sondern im Wohnheim in H.-E.

Es kann daher dahinstehen, ob sich der Sohn an Tagen einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit immer im Haushalt der Klägerin aufhielt – wie diese behauptet. Die Wohneinrichtung bestätigte auf Nachfrage des Beklagten am 12. Februar 2019 telefonisch die regelmäßigen Abwesenheiten des Sohns und Aufenthalte im Haushalt der Klägerin nur an den Wochenenden und während des Urlaubs – mit Ausnahme von Krankheitszeiten (Bl. 180 VA). Angesichts der oben aufgeführten eindeutigen Lebensumstände besteht kein Grund für eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu Häufigkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten und Aufenthaltsort bei Erkrankung. Auch der entgegenstehenden polizeilichen Meldung mit Hauptwohnsitz in W. und Nebenwohnsitz in E. kommt deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Es lag auch keine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 75/08 R, juris RN 15) zwischen der Klägerin und ihrem Sohn vor, weil die in der genannten Entscheidung angeführten Gründe für eine dahingehende Auslegung von § 7 Abs. 3 SGB II zur Sicherstellung einer "SGB II-immanenten Lösung" hinsichtlich der Kosten des Umgangs, wie insbesondere das durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Umgangs- und Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, hier nicht gegeben sind, da der im streitigen Zeitraum 29- bzw. 30-jährige Sohn volljährig war.

Der Bedarf der Klägerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig: Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf für alleinstehende volljährige Leistungsberechtigte in Höhe von 424 € monatlich in der Zeit von März bis Dezember 2019 und von 432 € in den Monaten Januar und Februar 2020. Hinzu kamen die KdUH in Höhe von grundsätzlich gleichbleibend 526 €, die der Beklagte in tatsächlicher Höhe vollständig berücksichtigte. Daraus ergab sich ein Bedarf von 950 € bzw. 958 € ab Januar 2020.

Eine Änderung ergab sich lediglich aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 vom 24. Oktober 2019, die mit einem Guthaben von 655,49 € schloss, das der Klägerin Ende November 2019 zufließen sollte. Dieses rechnete der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. November 2019 gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in Höhe von 526 € im Dezember 2019 an, sodass in diesem Monat kein Bedarf für die KdUH mehr verblieb, und mit dem Restbetrag von 129,49 € im Folgemonat Januar 2020 an, sodass ein KdUH-Bedarf von 396,51 € verblieb. Gegen den Änderungsbescheid sind von der Klägerin keine Einwände erhoben worden und Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insoweit sind die vom Beklagten festgestellten monatlichen Bedarfe unstreitig.

Dem Bedarf der Klägerin sind die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach § 9 SGB II gegenüberzustellen. Hier kommt allein die Berücksichtigung von Einkommen in Betracht (§ 11 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2016, BGBl I 1824, im Folgenden SGB II aF). Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen (alle) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF) abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.

Das Kindergeld ist als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Kindergeld wurde in der strittigen Zeit ebenso wie heute nach §§ 31, 32, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt – außer in besonderen hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Anspruchsberechtigt für das Kindergeld ist nicht das Kind, sondern die Eltern oder ein anderer Berechtigter, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG, auch zum Verhältnis mehrerer Berechtigter zueinander). Selbst wenn der Kindergeldberechtigte beispielsweise seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und das Kindergeld an das Kind ausgezahlt wird (Abzweigung nach § 74 EStG), ändert dies nichts an der Kindergeldberechtigung. Kindergeld ist daher – vorbehaltlich abweichender Normen – grundsätzlich auch im SGB II als Einkommen der Eltern anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, juris RN 33 f; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 54/06 R, juris RN 12 ff; zuletzt: BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 81/12 R, juris RN 24).

Als solche abweichende Norm ordnet die für den streitigen Zeitraum geltende Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF an, der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Das gilt nach Satz 5 der Vorschrift auch für das Kindergeld für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, soweit sie es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigen. Da der Sohn – wie ausgeführt – nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehört, sind die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt.

Eine weitere abweichende Norm enthält § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622 - Alg II-V) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 (BGBl I 2499), die am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, in die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2942) übernommen wurde und für den streitigen Zeitraum (in der Fassung vom 26. Juli 2016, BGBl. I 1858) galt: Danach ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen "Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird".

Diese Regelung bezieht sich auf das Kindergeld für alle Kinder eines hilfebedürftigen Leistungsberechtigten, die nicht in seinem Haushalt leben und an die das Kindergeld nachweislich weitergeleitet wird – ohne weitere Einschränkungen (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013, a.a.O., RN 26 - 30). „Weiterleiten an das Kind“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V bedeutet, dass das Kindergeld so in den Verfügungsbereich des (volljährigen) Kindes oder der Person, die sich um die Angelegenheiten des Kindes kümmert, gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, das heißt zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2023, L 4 AS 524/21 B, juris RN 26; ebenso: Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 18. Juli 2012, L 3 AS 148/12 B ER, juris RN 40). Auch eine Tilgung von Verbindlichkeiten des Kindes aus dem Kindergeld ist denkbar. Maßgeblich ist, dass der zugeflossene Kindergeldbetrag von den der kindergeldberechtigten Person zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln separiert wird. Ein Abfluss durch Barabhebungen der Klägerin oder ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung genügt nicht.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V, dass das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, ist hier nicht erfüllt. Zwar wohnte der volljährige Sohn der Klägerin im streitigen Zeitraum, wie oben festgestellt, nicht im Haushalt der Klägerin. Daran ändern auch seine regelmäßigen zeitweisen Besuche an den Wochenenden und in den Ferien nichts. Die Klägerin hat das Kindergeld jedoch nicht an ihren Sohn weitergeleitet; insbesondere wurde es nicht von ihrem Konto auf das Konto des Sohns transferiert und nachweislich ausschließlich für ihn verwandt. Weder sind der monatliche Gesamtbetrag noch Teilbeträge des Kindergelds direkt an den Sohn (mittels Dauerauftrag) überwiesen worden, noch ist belegt, dass die Klägerin Teile des Kindergelds unmittelbar für die grundlegende soziokulturelle Existenzsicherung ihres Sohns eingesetzt hätte. Daher bleibt das Kindergeld, das nicht nachweislich an den nicht im Haushalt der Klägerin lebenden Sohn weitergeleitet wurde, Einkommen der Klägerin.

Zudem ist das soziokulturelle Existenzminimum des Sohns durch seinen Bezug von Leistungen nach dem SGB XII gesichert. Damit werden seine Bedarfe in den Bereichen Regelbedarf, KdUH, Mehrbedarf, einmaliger Bedarf, Kleidung, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Pflege und Eingliederungshilfe vollständig abgedeckt.

Die von der Klägerin pauschal vorgetragene, aber nicht konkretisierte oder belegte Verwendung des Kindergelds für den Sohn betrifft weit überwiegend dessen Bedarfe, die bereits im Rahmen der SGB XII-Leistungen berücksichtigt sind: So ist beispielsweise Bekleidung grundsätzlich aus der bewilligten Bekleidungsbeihilfe zu beschaffen. Soweit diese nicht auskömmlich ist, kann beim zuständigen Sozialhilfeträger deren abweichende Bemessung wegen eines besonderen Bedarfs geltend gemacht werden. (Zu-) Zahlungen für orthopädische Schuhe können dort ebenfalls geltend gemacht werden. Körperpflegemittel und persönlicher Bedarf (auch für die Freizeitgestaltung) sind üblicherweise aus dem Barbetrag zu bestreiten, den Leistungsberechtigte, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, erhalten. Zwar bezieht der Sohn diesen Barbetrag nicht, weil er das (höhere) Blindengeld bzw. Blindenhilfe (von ca. 180 € monatlich) erhält. Zudem bleiben ihm die anrechnungsfreien Teile seines Arbeitseinkommens (von ca. 120 € monatlich). Ihm stehen insoweit eigene Mittel zur Deckung dieser Bedarfe zur Verfügung. Für die geltend gemachten Pflegehilfsmittel erhält die Klägerin Leistungen der Pflegekasse. Für die Verpflegung des Sohns am Wochenende kann die Klägerin das sog. Verzehrgeld verwenden, dass sie von der Einrichtung dafür erhält, dass der Sohn tageweise (u.a. am Wochenende) die in der Einrichtung gebotene Vollverpflegung nicht nutzt.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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