1. Ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung liegt nur vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. 2. Werden dem Kläger Einrichtungsgegenstände ohne eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung auf unbestimmte Zeit zur Nutzung überlassen, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Geldleistung für die Erstausstattung seiner Wohnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Der am 1958 geborene Kläger war mit der Zeugin V. G. seit 1991 verheiratet. Seit 2014 lebten sie getrennt voneinander. Die Scheidung erfolgte im November 2020.
Am 5. August 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, aktuell bei einem Bekannten zu leben.
Am 19. August 2020 beantragte der Kläger die Zusicherung zur Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Umzug). Er gab an, bei seiner bisherigen Meldeadresse O. 4 in N. (P.) handle es sich um ein sehr renovierungsbedürftiges altes Bauernhaus. Es seien bis auf eine Steckdose keine Elektroanschlüsse, keine Sanitäranlagen mit Ausnahme eines Plumpsklos auf dem Hof und keine Wasseranschlüsse mit Ausnahme des Hauptwasseranschlusses sowie keine Heizungsmöglichkeiten vorhanden. Er habe am 29. Juni 2020 einen Schlaganfall erlitten, wodurch ihm ein weiteres Verbleiben in dieser Wohnung nicht mehr möglich sei. Er benötige eine „richtige“ Wohnung. Er legte dem Beklagten ein Wohnungsangebot der Firma V. G. Immobilien über eine Zweizimmerwohnung in der F. 25 in N. mit einer Grundmiete von 390 € zuzüglich Nebenkosten von 80 € vor. Trotz Ablehnung der Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der F. 25 (Bescheid des Beklagten vom 20. August 2020) zog der Kläger am 1. September 2020 in diese Wohnung ein.
Mit Bescheid vom 21. August 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. September 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für August in Höhe der Regelleistung von 432 € und ab September in Höhe von monatlich 773,50 €.
Am 8. September 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen zur Erstausstattung seiner neuen Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte: Er benötige bis auf Lampen und einen Nachttisch alle in der Checkliste für die Erstausstattung einer Wohnung angegebenen Möbel und Haushaltsgeräte. Grund sei die Erstanmietung einer Wohnung nach Krankheit und der damit verbundene Umzug.
Mit Bescheid vom 29. September 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger die Erstausstattung für seine Wohnung in Form eines Warengutscheins. Dem beigefügten Warengutschein, welcher Bestandteil des Bescheids sei, könne er die bewilligten Einrichtungsgegenstände entnehmen. Der Warengutschein sei bis zum 31. Januar 2021 gültig und nicht übertragbar. Gleichzeitig erhalte er 102 € für die Hausratgrundausstattung, welche auf sein Konto überwiesen werde. Der beigefügte Warengutschein enthielt eine Auflistung von Gebrauchsgegenständen sowie den jeweiligen Höchstpreis dafür. Rechnerisch ergab sich eine Höchstsumme von 702 €. Hierzu wird auf Blatt 171 der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 wandte sich der Kläger an den Beklagten hinsichtlich der Gewährung der Erstausstattung und teilte sinngemäß mit, die gewährten Summen seien für die einzelnen Gegenstände nicht auskömmlich. Er schlage deshalb vor, dem Beispiel anderer Städte zu folgen und ihm einen Pauschalbetrag von 1.213 € zu bewilligen. Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2020, die Höhe der maximal anzuerkennenden und damit angemessenen Beträge beruhe auf einer Studie des B.kreises, die dieser für die betroffenen Sachgebiete und das Jobcenter durchgeführt habe. Die Werte seien somit für den gesamten Landkreis einheitlich festgesetzt. Die Gewährung des von ihm präferierten Pauschalbetrags sei nach der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen und komme auch im Rahmen einer Entscheidung im Einzelfall nicht in Betracht. Sofern er die Kostenübernahme weiterer Gegenstände begehre, komme eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn es sich dabei nicht um eine Ersatzbeschaffung handle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 29. Oktober 2020 gegen den Erstausstattungsbescheid zurück. Der Kläger habe nur einen Anspruch auf die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen des unteren Preissegments. Die Pauschalbeträge beruhten auf den üblicherweise für gebrauchte Möbel im unteren Preissegment aufzuwendenden Kosten.
Dagegen hat der Kläger am 1. Februar 2021 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen, er habe krankheitsbedingt in die neue Wohnung umziehen müssen und vorher in einer nicht eingerichteten Wohnung gelebt. Er begehre für die Erstausstattung der Wohnung einen Betrag von 1.111 € sowie die Auszahlung des fehlenden Betrags von 102 €. Aufgrund seiner durch den Schlaganfall erlittenen schweren körperlichen Beeinträchtigungen sei ihm die Beschaffung von Hausratsgegenständen erschwert. Mittlerweile sei ihm durch die Begrenzung der Gültigkeit des Warengutscheins bis zum 31. Januar 2021 die Beschaffung der Gegenstände aufgrund der von der Bundesregierung im Zuge der Corona-Pandemie getroffenen Regelungen wie Ausgangssperre bzw. Lockdown unmöglich geworden. Er habe seit 2014 in einem nahezu abbruchreifen Haus in P. gewohnt, in welchem auch die Einrichtungsgegenstände der Zeugin G. gelagert worden seien. Sämtliche überlebenswichtige Einrichtungsgegenstände seien ihm von der Zeugin G. leihweise bis zur Entscheidung des Gerichts zur Bewilligung der beantragten Gegenstände überlassen worden. Dies gelte auch für die Hausratgrundausstattung, die vom Beklagten lediglich mit 102 € angesetzt, aber bislang noch nicht ausgezahlt worden sei.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, den Betrag von 102 € bereits am 29. September 2020 auf das Konto des Klägers gezahlt zu haben, hat der Kläger die Klage diesbezüglich mit Schreiben vom 4. März 2022 zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2022 hat der Kläger die aktuelle Ausstattung seiner Wohnung mit den geliehenen Gegenständen der Zeugin G. beschrieben und angegeben, ein Warengutschein nütze ihm nichts, da er den Geldbetrag von 1.111 € zum Abkaufen dieser Möbel begehre.
Zugleich hat das SG Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. Sie hat angegeben, die Möbel in dem ehemaligen gemeinsamen Wohnhaus selbst angeschafft und nach der Trennung und dem Verkauf des Hauses einen Teil dieser Möbel in ihre neue Wohnung mitgenommen zu haben. Die übrigen Möbel habe sie in zwei Zimmern eines alten Bauernhauses in P. deponiert, das sie wie ein Lager genutzt habe. Sie habe dem Kläger einen Teil der Sachen überlassen, damit er in geordneten Zuständen wohnen könne. Sie möge die Gegenstände zurückbekommen, damit sie diese gegebenenfalls noch verwerten könne. Welchen Wert die Gegenstände derzeit hätten, könne sie nicht bestimmen, da die Möbel aus ihrer Ehezeit stammten, also in der Zeit ab 1998 erworben und genutzt worden seien. Sie gehe davon aus, dass der Zeitwert von ca. 1.000 € realistisch sei. Ein Ende der Leihe sei nicht vereinbart worden. Unter Berücksichtigung der letzten Jahre möge sie derzeit nicht erklären, auf eine Rücknahme der Möbel bzw. auf einen Geldbetrag generell zu verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 78 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2022 hat das SG die Klage abgewiesen: Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte bestehe nicht. Zwar könne unter Berücksichtigung des Zeitablaufs ein Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung unter Beachtung der gebotenen bedarfsbezogenen (und nicht strikt zeitgebundenen) Betrachtungsweise auch dann noch bestehen, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Gegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer (teilweise) unmöblierten Wohnung gelebt habe. Da der Kläger jedoch bereits über eine Wohnungseinrichtung und entsprechende Ausstattung verfüge, bestünde derzeit kein Bedarf. Ob es sich hierbei lediglich um geliehene Gegenstände handle, spiele keine Rolle, da der Kläger diese derzeit nutzen könne und von einer alsbaldigen Notwendigkeit der Rückgabe der Möbel nicht auszugehen sei. Vielmehr könne der Kläger diese Einrichtungsgegenstände auf Dauer behalten. Die Zeugin G. habe gegen diesen keinen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Hausrats, da sie gar keine Kenntnis von den konkreten dem Kläger überlassenen Einrichtungsgegenständen habe. Auch sei eine „Leihe“ ohne ein konkretes Ende vereinbart worden. Dass der Kläger zur Rückgabe von bereits während der Ehe angeschafften, während der Ehezeit gebrauchten, anschließend jahrelang gelagerten und nunmehr durch den Kläger genutzten Einrichtungsgegenständen verpflichtet sei, überzeuge nicht. Auch im Hinblick auf den von der Zeugin G. geäußerten Wunsch, die verbliebenen Einrichtungsgegenstände veräußern zu wollen, ergebe sich mangels tatsächlichem und konkretem Veräußerungswunsch keine andere Bewertung.
Gegen das ihm am 19. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. November 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, er habe sich die benötigten Gegenstände, die im Alleineigentum der Zeugin G. stünden, erst in der neuen Wohnung für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Gerichts geliehen, ohne damit seinen Anspruch auf eine Erstausstattung zu verlieren. Er begehre aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der damit einhergehenden Schwierigkeit der eigenständigen Besorgung von Einrichtungsgegenständen eine Geldleistung. Er erachte es als „unnötige Durchsetzung des Willens des Beklagten“, die geliehenen Gegenstände zurückgeben zu müssen, um sich dann möglicherweise andere oder die gleichen Gegenstände erneut zu beschaffen. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des LSG Sachsen (Beschluss vom 15. Juni 2012, L 3 AS 158/12 B PKH, juris) sei nicht einschlägig, da er in eine leere Wohnung gezogen sei und ihm nicht wie dort, Einrichtungsgegenstände zur (Mit-)Benutzung überlassen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Oktober 2022 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung in Höhe von 1.111 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und bezweifelt das Vorliegen einer Bedarfslage.
Im Erörterungstermin vom 23. Juni 2023 hat der Kläger die Zahlung von weiteren 676 € als Erstausstattung im Wege des Vergleichs abgelehnt.
Der Kläger hat am 22. Januar 2024 einen vorläufigen Arztbrief vom 14. Juli 2020 über seinen stationären Aufenthalt vom 29. Juni bis zum 14. Juli 2020 in der neurologischen Abteilung des SRH Klinikums N. vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 182 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Der Beklagte hat am 23. Januar 2024 seine Fachanweisung zu § 24 SGB II vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 194 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2024 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, den der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nur teilweise in Form eines Warengutscheins und der Zahlung von 102 € für die Hausratgrundausstattung gewährt und im Übrigen abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 77/08 R, juris).
Der Kläger macht seinen Anspruch hier mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG geltend. Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Wohnungserstausstattung regelmäßig die sog. Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart, weil der Hilfebedürftige einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob" und nicht auch auf das "Wie" der Leistungserbringung nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II hat. Für den Fall, dass dieses Auswahlermessen des Beklagten auf null reduziert ist, ist jedoch auch die vom Kläger gewählte Klageart zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf die Zahlung eines Betrags von 1.111 € als weitere Leistung für die Erstausstattung seiner Wohnung. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist zwar rechtswidrig, denn der Kläger hat nach Auffassung des Senats schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 26. Juli 2016). Gleichwohl beschwert er den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die Klage auf weitere Leistungen zurecht abgewiesen.
Der Kläger ist im streitigen Zeitraum Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Grundsätzlich - dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift - liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist - entsprechend den anderen Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf entsteht (BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 64/07 R, juris Rn. 19).
In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung aber auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt (Ersatzbeschaffung zum Beispiel wegen Wohnungsbrand, Haftentlassung, Unbrauchbarwerden der Möbel nach einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug). Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als „Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08 R, juris Rn. 14; Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 53/10 R, juris Rn. 19). In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser „wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise zuletzt BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 79/12 R, juris Rn. 14; zur bedarfsbezogenen Betrachtungsweise bei erneuter Beschaffung zuletzt BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R, juris Rn. 16).
Der Kläger hat eine solche Bedarfslage nach dem Einzug in die Wohnung in der F. 25 in N. nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Kläger vor dem Einzug in diese Wohnung tatsächlich sechs Jahre lang, ohne eine Wohnungseinrichtung besessen zu haben, in dem Bauernhaus in der O. 4 in P. gewohnt bzw. "gehaust" hat. Allein der Umstand, dass der Kläger in diesen sechs Jahren neben seiner handwerklichen Tätigkeit in diesem Objekt auch noch als Rechtsanwalt, Berufsschullehrer und Dozent bei Seminarveranstaltungen tätig gewesen sein will und gleichzeitig ohne jegliche Möbel, Beleuchtung durch Lampen, sanitäre Einrichtung mit Ausnahme eines Plumpsklos, und ohne eine Duschmöglichkeit oder sonstigen Waschvorrichtung gelebt haben will, lassen den Senat erheblich an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zweifeln. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Kläger bei seinem Auszug über keinerlei Einrichtungsgegenstände verfügt haben sollte, so änderte sich dies nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Einzug in die neue Wohnung. Nach der übereinstimmenden Aussage des Klägers und der Zeugin G. hat diese ihm die von ihm benötigten Einrichtungsgegenstände überlassen, so dass die von ihm bezogene Wohnung mit einer Küche und auch den sonstigen notwendigen Möbeln komplett eingerichtet werden konnte. Alle Möbel, die auf der Bedarfsliste des Beklagten aufgeführt waren, hat der Kläger von der Zeugin G. zur Nutzung erhalten.
Zur Überzeugung des Senats hat die Zeugin G. dem Kläger diese Möbel auch insoweit überlassen, als er keiner ernsthaften Rückgabeverpflichtung ausgesetzt ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung eines zwischen dem Kläger und der Zeugin G. bestehenden Leihvertrags mit Rückgabeverpflichtung spricht, dass die Zeugin G. angegeben hat, beim Defekt ihrer eigenen und dem dringenden Bedürfnis der Anschaffung einer neuen Waschmaschine, habe sie lieber Schulden bei einer Freundin aufgenommen, als gegenüber dem Kläger auch nur zu äußern, sie möchte die von ihm genutzte aber (angeblich) in ihrem Eigentum stehende Waschmaschine aus dessen Wohnung zurückerlangen. Hierzu hat die Zeugin G. ausgesagt, habe in keine Auseinandersetzung mit dem Kläger geraten wollen und ihr sei dies „zu umständlich“ gewesen. Wenn die Zeugin G. schon in einer solchen Notlage nicht von ihrem behaupteten Herausgabeanspruch Gebrauch gemacht hat, so war und ist der Kläger einem ernsthaften Rückgabeverlangen der Einrichtungsgegenstände nicht ausgesetzt. Erhebliche Zweifel an einem echten Leihvertrag über die Möbel mit Rückgabeverpflichtung ergeben sich für den Senat auch daraus, dass die Zeugin G. angegeben hat, keine genaue Kenntnis darüber zu besitzen, welche Gegenstände sie dem Kläger zur Nutzung überlassen hat. Es erscheint für den Senat nicht überzeugend, dass die Zeugin G. die mindestens 22 Jahre alten, in der gemeinsamen Ehezeit angeschafften Einrichtungsgegenstände dem Kläger zur Nutzung überlässt, diese dann aber tatsächlich noch immer zurückverlangen will, um sie zu veräußern. Zweifel ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass die restlichen, nicht vom Kläger genutzten Möbel der Zeugin G. nach ihren Angaben seit etwa zehn Jahren auseinandergebaut in P. gelagert werden, ohne dass sie jemals einen ernsthaften Versuch unternommen hat, diese zu veräußern.
Mangels Nachweis einer Bedarfslage kommt die Gewährung weiterer Leistungen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.