L 7 AS 98/23 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 172/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 98/23 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. In den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum fallen auch Streitigkeiten um die Dauer des Bewilligungszeitraums, z.B. bzgl. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums.
2. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die einen streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum betreffen, werden nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens.

 

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2022 wird verworfen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II schon für November 2020 und höhere Leistungen im Bewilligungszeitraum vom 01.12.2020 bis 31.05.2021. Zudem wendet sie sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten iHv 445,53 Euro für April 2021 aufgrund des Zuflusses von Einkommen aus einer Steuerrückerstattung.
Die Klägerin war beim Beklagten wegen Arbeitsaufnahme zum 01.07.2020 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden. Ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin wurde mit Wirkung zum 21.10.2020 gekündigt. Ab dem 22.10.2020 wurde der Klägerin Krankengeld iHv 30,31 Euro täglich bewilligt. Am 18.11.2020 floss der Klägerin Krankengeld für die Zeit 22.10.2020 bis 04.11.2020 iHv 424,34 Euro zu. Am 04.12.2020 floss der Klägerin Krankengeld für die Zeit 05.11.2020 bis 01.12.2020 iHv 818,37 Euro zu, davon anteilig für November 2020 iHv 788,34 Euro und für den 01.12.2020 iHv 30,31 Euro. Am 10.12.2020 floss der Klägerin Krankengeld für die Zeit 02.12.20 bis 14.12.20 iHv 394,03 Euro zu.

Die Klägerin teilte dem Beklagten, bei dem sie vor Aufnahme des gekündigten Arbeitsverhältnisses bis zuletzt 30.06.2020 im Leistungsbezug gestanden hatte, Ende Oktober 2020 mit, dass ihr Krankengeldbezug voraussichtlich am 06.11.2020 enden würde. Am 12.11.2020 fragte die Klägerin telefonisch beim Beklagten an, ob eine von ihr beim Beklagten per E-Mail am 11.11.2020 eingereichte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 mit einer Nachforderung iHv 593,12 Euro eingegangen sei. Der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten äußerte sich dahingehend, dass im System kein Eingang ersichtlich sei und die Klägerin ohnehin keinen Anspruch auf Kostenübernahme habe, weil sie nicht im Leistungsbezug stehe.

Am 03.12.2020 stellte die Klägerin unstreitig telefonisch Leistungsantrag beim Beklagten.

Mit Bescheid des Beklagten vom 29.12.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25.01.2021 wurden der Klägerin Leistungen für den Zeitraum 01.12.2020 bis 31.05.2020 bewilligt. Eine wirksame Antragstellung sei erst im Dezember 2020 erfolgt. Die Krankengeldzahlungen berücksichtigte der Beklagte, indem er das Krankengeld verteilte auf die Monate Dezember 2020 bis Mai 2021 iHv durchschnittlich 202,07 Euro mtl. Krankengeldnachzahlungen seien je nach Zuflusszeitpunkt als einmalige Einnahmen auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen und würden hier deshalb iHv von 202,07 Euro monatlich angerechnet. Darauf, dass die Klägerin die Einnahmen aus den Krankengeldzahlungen umgehend verbraucht habe, käme es nicht an.
Hiergegen erhob die Klägerin am 31.03.2021 unter dem Aktenzeichen S 5 AS 172/21 Klage zum Sozialgericht Landshut.

Am 30.12.2021 erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 5 AS 529/21 eine weitere Klage betreffend den Bewilligungsmonat April 2021 beim Sozialgericht Landshut. Nachdem der Klägerin am 26.03.2021 eine Steuerrückerstattung iHv 445,53 € zugeflossen war, hatte der Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02.12.2021 für April 2021 die Bewilligung teilweise iHv 445,53 Euro aufgehoben und diesen Betrag erstattet verlangt.
Die beiden Klagen wurden mit Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25.02.2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem Aktenzeichen S 5 AS 172/21.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 gab das Sozialgericht den Klagebegehren teilweise statt.

Für den Monat November 2020 bestehe mangels nachgewiesener Antragstellung vor dem 3.12.2020 kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach SGB II.

Keinen Erfolg habe die Klägerin auch mit ihrem Klagebegehren hinsichtlich der Anrechnung der Steuererstattung. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2021 sei rechtmäßig, nachdem die Klägerin unstreitig am 26.03.2021 eine Steuererstattung iHv 445,53 Euro erhalten habe und der Beklagte demgemäß zutreffend - für den Monat des Zuflusses waren bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieser einmaligen Einnahme erbracht worden - für April 2021 (Folgemonat auf den Zuflussmonat März) Leistungen gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in dieser Höhe aufgehoben und zurückgefordert habe.

Der angegriffene Bescheid vom 29.12.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.02.2021 und 04.03.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2021 sei jedoch rechtswidrig, soweit der Beklagte in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 die Nachzahlung von Krankengeld verteilt auf die Folgemonate als Einkommen angerechnet habe, sodass der Klägerin im Bewilligungszeitraum 01.12.2020 bis 31.05.2021 insoweit höhere Leistungen (202,70 Euro mtl) zu gewähren seien.
Die der Klägerin im Dezember 2020 zugeflossenen Krankengeldnachzahlungen für den Monat Dezember 2020 iHv 424,34 Euro (30,31 Euro und 394,03 Euro) seien zwar im Zuflussmonat Dezember 2020 zu berücksichtigende laufende Einnahmen und demgemäß vom Beklagten richtigerweise auf sechs Monate verteilt worden. Gleichwohl habe hier eine Anrechnung der Krankengeldnachzahlung unterbleiben müssen, da die Klägerin die Nachzahlung verbraucht und damit über keine bereiten Mittel mehr verfügt habe. Für den Fall des vorzeitigen Verbrauchs einer einmaligen Einnahme erlaube es nunmehr § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II, der zum 01.01.2017 durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.07.2016 zur Korrektur der Rechtsprechung zu bereiten Mitteln eingefügt worden sei, im Rahmen einer Ermessensentscheidung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch als Darlehen zu erbringen und auf diesem Weg die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Leistungsberechtigten zu sichern. Nach Ansicht der Kammervorsitzenden sei in bestimmten Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der von den Leistungsträgern nach SGB II zu treffenden Entscheidung über die darlehensweise Leistungserbringung das Ermessen auf Null reduziert und Leistungen seien beim Fehlen bereiter Mittel nach wie vor als Zuschuss zu erbringen.

Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (anhängig unter L 7 AS 97/23). Zusätzlich hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt für den Fall, dass einzelne Klagebegehren unter dem Beschwerdewert von 750,00 Euro lägen, was aber aus klägerischer Sicht nicht der Fall sei. Trotz entsprechenden richterlichen Hinweises hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen.
Die Klägerin legt in Bezug auf die Beschwer nach § 144 SGG dar, dass aus klägerischer Sicht die rechnerische Beschwer für die Klägerseite bei 856,91 Euro liege. Dies ergäbe sich aus den klägerischen Berufungsbegehren für die Monate November und Dezember 2020 und Januar 2021.

Die Klägerin sei beschwert für November 2020 iHv 430,64 Euro, da sie für diesen Monat einen wirksamen Antrag gestellt habe und unter Berücksichtigung der der Klägerin in diesem Monat zugeflossenen Einnahmen ein Leistungsanspruch in dieser Höhe gegeben sei.
Auch für Dezember 2020 sei die Berufung der Klägerin iHv 222,27 Euro begründet. Insoweit sei die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut zu korrigieren, mit der der Klägerin für Dezember 2020 der Klägerin Leistungen lediglich iHv 569,68 Euro zugesprochen worden seien, also im Vergleich zum Bewilligungsbescheid entgegen dem Verböserungsverbot 222,27 Euro zu wenig.

Ab Januar 2021 sei der Nebenkostenabschlag von 140,00 Euro auf 190,00 Euro, also um 50,00 Euro mtl, angehoben worden, so dass ein Bedarf an KdUH iHv insgesamt 550,00 Euro bestehe. Der Regelbedarf betrage ab Januar 2021 446,00 Euro, so dass der Gesamtbedarf für die Monate Januar 2021 bis Mai 2021 bei mtl 996,00 Euro liege. Da im Dezember 2020 entsprechend der Auffassung der Klägerin die Krankengeldzahlungen vom 08.12.2020 und 14.12.2020 in voller Höhe hätten angerechnet werden müsse, scheide eine Anrechnung für die Zeit ab Januar 2021 aus und es käme nicht mehr darauf an, ob das Krankengeld bereits verbraucht worden sei. Im Januar 2021 sei von der Kindergeldzahlung iHv 423,00 Euro lediglich das für Januar 2021 ausgezahlte Kindergeld iHv 219,00 Euro anzurechnen, da nur dieses als "laufende Einnahme" iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu qualifizieren sei. Bei dem für Dezember 2020 ebenfalls am 26.01.2021 zugeflossenen Kindergeld iHv 204,00 Euro handle es sich um eine "Nachzahlung" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II; diese habe der Beklagte zu Unrecht im Januar 2021 angerechnet. Da der Beklagte für den Monat des Zuflusses, nämlich Januar 2021, bereits am 05.01.2021 Leistungen erbracht habe, sei das Kindergeld iHv 204,00 Euro gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II im Folgemonat, also erst im Februar 2021, zu berücksichtigen. Somit verbleibe im Januar 2021 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 166,41 Euro (219,00 Euro Kindergeld abzüglich 30,00 Euro Versicherungspauschale und abzüglich 22,59 Euro Kfz-Haftpflichtversicherung). Damit stünden der Klägerin im Januar 2021 Leistungen iHv 829,59 Euro zu. Da der Beklagte für den Monat Januar 2021 bisher einen Betrag iHv 423,52 Euro bewilligt und das Sozialgericht Landshut für den Monat Januar 2021 zusätzlich höhere Leistungen iHv von 202,07 Euro zugesprochen habe, der Klägerin nach dem Urteil insgesamt Leistungen iHv 625,59 Euro zuständen, betrage aus klägerischer Sicht die für Januar 2021 noch verbleibende Beschwer 204,00 Euro.

Betreffend die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 bestehe aus rechnerischer Sicht für die Klägerin keine Beschwer, da das Sozialgericht Landshut die Krankengeldzahlung vom 08.12.2020 zwar als grundsätzlich in diesen Monaten anzurechnende einmalige Einnahme betrachtet aber aufgrund des vorzeitigen Verbrauchs eine Anrechnung abgelehnt habe.
Letztlich sei aber auch der Bescheid vom Beklagte vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2021, mit dem für April 2021 die Bewilligung teilweise iHv 445,53 Euro wegen der im März 2021 zugeflossenen Steuerrückerstattung aufgehoben und Leistungen in dieser Höhe zurückgefordert wurden, aufzuheben. Der Rückforderungsbescheid sei schon wegen der fehlerhaften Anrechnung von Krankengeld in diesem Monat unzutreffend. Nachdem der Beklagte inhaltlich über den Widerspruch entschieden habe, handle es sich insoweit auf jeden Fall um ein eigenständiges Verfahren, das mit einer eigenen Klage verfolgt werden könne.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich trotz des Widerspruchs des Beklagten zum Aufhebungs- und Erstattungsbeschied um einen einheitlichen Streitgegenstand handle, also die Berufung insgesamt statthaft sei.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Überschreitens der Beschwerdesumme von 750,00 Euro nicht statthaft, § 144 SGG, und damit als unzulässig zu verwerfen.

Streitgegenständlich sind die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.12.2020, 04.02.2021 und 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2021 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.06.2021 samt Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021.

Zutreffend geht die Klägerseite davon aus, dass die Statthaftigkeit einer Berufung bei unterschiedlichen Streitgegenständen grundsätzlich getrennt für jeden Streitgegenstand zu beurteilen ist, vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 30.06.2021 B 4 AS 70/20 R.

Hier liegen jedoch keine unterschiedlichen Streitgegenstände vor, da bei einem Streit um Leistungsbewilligungen im Bereich des SGB II Streitgegenstand der jeweilige Bewilligungszeitraum ist, vgl BSG aaO.
Bei einem Streit um die Dauer eines Bewilligungszeitraums, zB auch dessen Beginn oder Ende, ist damit die gesamte Dauer des Bewilligungszeitraums Streitgegenstand. Soweit die Klägerseite hier den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 31.05.2021 dadurch in Frage stellt, dass die Klägerseite eine frühere Antragsstellung schon im November 2020 behauptet, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, für den - über die Frage des Zeitpunkts der Antragstellung hinaus - alle leistungsrelevanten Fragen für den gesamten Bewilligungszeitraum zu klären sind. Der Streitgegenstand umfasst hier demgemäß aufgrund der strittigen Frage des Zeitpunkts der Antragstellung schon im November 2020 einen Bewilligungszeitraum mit einer Dauer vom 01.11.2020 bis einschließlich 31.05.2021.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2021 für April 2021 ist im Rahmen des streitbefangenen Bewilligungszeitraums kein eigenständiger Streitgegenstand. Er wird nach § 96 SGG Gegenstand der von der Klägerin am 31.03.2021 beim Sozialgericht Landshut gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen, dort nach wie vor anhängigen Klage. Denn in der beim Sozialgericht Landshut anhängigen Klage ging es um den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2020 bis einschließlich 31.05.2021. In diesen Bewilligungszeitraum fällt auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für April 2021. Ein Bescheid, der eine angegriffene Leistungsbewilligung aufhebt, ersetzt diese iSd § 96 SGG und wird Gegenstand des Klageverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R Rz 12). Gleiches gilt für den mit der Aufhebungsentscheidung verbundenen Erstattungsverwaltungsakt (BSG aaO Rz 13). Weder war ein inhaltlicher Widerspruchsbescheid zum Bescheid vom 29.06.2021 wegen § 96 SGG zulässig, noch eine eigenständige Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Das Sozialgericht hätte die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Rechtshängigkeit im Verfahren gegen den Bewilligungsbescheid als unzulässig abweisen müssen.

Bei der Berechnung der Berufungsbeschwer nach § 144 SGG sind im Ergebnis alle von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Positionen zusammenzurechnen, woraus sich ergibt, dass 750,00 Euro überschritten sind. Die von der Klägerseite geltend gemachten Positionen, auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, sind im Berufungsverfahren als ein einheitlicher Streitgegenstand zu überprüfen.

Soweit das Sozialgericht eine selbständige Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid angenommen hat, ist dies im Hinblick auf die nach § 96 SGG vorzunehmende Beurteilung des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren unbeachtlich. Das Sozialgericht hat ohnehin die von Klägerseite erhobene, eigenständige Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus materiellen Gründen abgewiesen, was im Ergebnis richtig ist, da die Klage aus formellen Gründen wegen Rechtshängigkeit abgewiesen hätte werden müssen.

Im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Beklagtenberufung lediglich die Verurteilung des Beklagten durch das Sozialgericht nach dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu Leistungen ohne Berücksichtigung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zu überprüfen. Des Weiteren wird im Rahmen der Berufung der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.12.2021 bezüglich des Aufhebungs- und Bestattungsbescheides wegen Verstoßes gegen § 96 SGG aufzuheben sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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