L 2 SO 548/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3378/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 548/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


Gründe


Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 09.02.2024 hat keinen Erfolg.

I.
Der 1954 geborene Antragsteller, der bei der IKK classic freiwillig kranken- und pflegeversichert ist (vgl. Bl. 101 VA), erhielt zunächst vom Landkreis E1 bis einschließlich August 2022 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Eine Regelaltersrente bezieht der Antragsteller nicht, da er die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt (vgl. Bl. 244 ff. VA).

Zum 01.05.2022 schloss der Antragsteller mit D1 (im Folgenden Vermieter) einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in F1, W1 Straße. Hierfür wurde eine monatliche Kaltmiete von 600,00 Euro vereinbart (vgl. Bl. 283 ff. VA). Am 02.05.2022 beantragte er erstmals bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Hierbei gab der Antragsteller u.a. an, als Berater geringfügig für die Firma B1 in G1 tätig zu sein. In der Folgezeit legte er hierzu Lohnabrechnungen, aus denen sich ein schwankendes Einkommen ergibt, vor.

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.10.2022 (Bl. 211 VA) wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Ein erstes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Freiburg blieb erfolglos (vgl. Beschluss vom 08.11.2022, - S 9 SO 2979/22 ER -), im anschließenden Beschwerdeverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (- L 2 SO 3280/22 ER-B -) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet dem Antragsteller vorläufig Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes, der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Anrechnung des monatlichen Einkommens abzüglich der maßgeblichen Freibeträge ab Oktober 2022 bis März 2023 zu gewähren. In diesem Verfahren legte der Antragsteller eine Bescheinigung seines Vermieters vom 22.12.2022 vor, wonach Zahlungsrückstände bei der Miete bestünden und unmittelbar die Kündigung drohe, falls weitere Zahlungsrückstände entstünden (Bl. 13 Akte L 2 SO 3280/22 ER-B).

In der Folgezeit wurden dann Leistungen der Grundsicherung von der Antragsgegnerin bis 30.09.2023 gewährt. Für den Zeitraum vom 09.10.2023 bis zum 31.12.2023 wurde die Antragsgegnerin im Beschluss des SG Freiburg vom 27.10.2023 (- S 14 SO 2654/23 ER -; vgl. Bl. 639 ff. VA) verpflichtet dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen zu gewähren und hierbei den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 610,80 Euro abzüglich des um Fahrtkosten und Freibeträge bereinigten Erwerbseinkommens berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 08.11.2023 (Bl. 651 VA) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.10.2023 erneut ab und wies - unter anderem - den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2023 (Bl. 681 VA) zurück. Dagegen ist seit dem 03.01.2024 unter dem Aktenzeichen S 9 SO 38/24 beim SG Freiburg eine Klage anhängig.

Bereits am 23.12.2023 hat der Antragsteller beim SG Freiburg vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Gewährung von Leistungen für die Monate Januar 2023, Februar 2023, März 2023 (wörtlich; gemeint wohl Januar bis März 2024) nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) begehrt, gestellt. Hier hat der Antragsteller u.a. erklärt, dass er entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in F1 wohne. Wenn er allerdings der Nebentätigkeit nachgehe, gehe er zur Bank in D2. Dort habe er Parkmöglichkeiten und die Möglichkeit bequem zur Bank zu kommen, was er in F1 nicht habe. Er hat weiter ausgeführt, dass er sowohl die Mieten als auch die Nebenkosten über R1 „Zahlweise Barzahlen/viacash“ und nicht per Überweisung oder im Lastschriftverfahren bezahle. Das Gas sei zwischenzeitlich abgestellt worden. Trotzdem müsse er die Zählerkosten in Höhe von 10,00 Euro tragen. Die Stromkosten würden derzeit 79,00 Euro betragen. Für seine Nebentätigkeit leihe er sich ein Fahrzeug oder bekomme es von seinem Arbeitgeber (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 10.01.2024, Bl. 25 f. SG-Akte). Der Antragsteller hat zudem weitere Unterlagen, wie aktuelle Kontoauszüge, Zahlungsbelege sowie eine Vollstreckungsankündigung der IKK classic und aktuelle Lohnnachweise (vgl. Bl. 27 ff. bzw. Bl. 65 ff. SG-Akte) vorgelegt. Ergänzend ist eine Erklärung des Vermieters vom 23.01.2024 vorgelegt worden, in der dieser mitteilt, dass ein Mietrückstand von 14 Monatsmieten bestehe und er daher aktuell eine Kündigung wegen ausbleibender Zahlungen beabsichtige (Bl. 71 SG-Akte).

Das SG hat sodann mit Beschluss vom 09.02.2024 die Antragsgegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 9 SO 38/24, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wie folgt zu gewähren: für Januar 2024 in Höhe von 216,01 Euro und für Februar 2024 und März 2024 Zug um Zug gegen Vorlage der Entgeltabrechnungen für den jeweiligen Vormonat in Höhe des Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des durch die Entgeltabrechnung des Vormonats nachgewiesenen Einkommens, bereinigt um den 30%igen Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den Pauschbetrag für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 DVO § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 Euro. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden.
In der Begründung des Beschlusses hat das SG u.a. ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII dem Grunde nach wie vor zwar nicht abschließend nachgewiesen sei, aber aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des hohen Gewichts des hier in Rede stehenden Grundrechts auf Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums mit der für eine vorläufige Regelung erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden sei. Weitere Ermittlungen blieben dem Hauptsachverfahren vorbehalten. Zu übernehmen seien zunächst der Regelbedarf abzüglich des um den 30%igen Freibetrag sowie den Pauschbetrag für Arbeitsmittel. Allerdings habe bei der Berechnung ein Absetzbetrag für Fahrtkosten gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2a Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII nicht berücksichtigt werden können, da dieser nach Satz 1 dieser Norm die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs voraussetze. Über ein solches verfüge der Antragsteller nach seinen Angaben nicht, er leihe sich danach vielmehr ein Fahrzeug seines Arbeitgebers zu noch unbekannten Bedingungen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hätten mangels Nachweis ebenfalls bislang nicht berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der begehrten Unterkunftskosten (Nettokaltmiete) werde ein Anordnungsanspruch zwar durch den vorgelegten Mietvertrag, die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und die Bescheinigung des Vermieters vom 23.01.2024 gestützt. Das Gericht teile jedoch aufgrund der Gesamtumstände die Zweifel der Antragsgegnerin an einer rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Mietzahlung und es bedürfe hier weiterer Ermittlungen im Hauptsachverfahren, z.B. Vernehmung des Vermieters als Zeugen. Jedenfalls sei insoweit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Zwar könne drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit einen Anordnungsgrund für Leistungen für Unterkunftskosten begründen. Diese Gefahr müsse allerdings konkret bestehen und durch substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag glaubhaft gemacht werden (vgl. LSG Baden- Württemberg Beschluss vom 05.10.2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B- juris, Rn. 11 f.). Hier habe zwar der Vermieter dem als „langjährigen Freund“ bezeichneten Antragsteller unter dem 24.01.2024 bescheinigt, dass dieser seit 01.05.2022 in seiner Mietwohnung W1str. in F1 wohne, lediglich sieben Monatsmieten in bar bezahlt habe und daher ein Mietrückstand von 14 Monaten bestehe; ferner, dass er, d.h. der Vermieter, daher „aktuell (...) die Kündigung wegen der ausbleibenden Zahlungen“ beabsichtige. Berücksichtige man allerdings - auch vor dem Hintergrund des behaupteten langjährigen Freundschaftsverhältnisses - dass der derselbe Vermieter in einem früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren laut Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 11.01.2023 (- L 2 SO 3280/22 ER-B -) bereits mit Schreiben vom 22.11.2022 bestätigt habe, „dass unmittelbar eine Kündigung drohe, falls weitere Zahlungsversäumnisse eintreten würden“, und dass eine Kündigung trotz der erheblichen seither angeblich angefallenen weiteren Zahlungsrückstände tatsächlich weder angedroht noch ausgesprochen worden sei, reiche die unbestimmte Erklärung, nunmehr sei eine Kündigung „beabsichtigt“ (Immer noch? Wieder? Wann genau? Unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls?) zur Glaubhaftmachung eines konkret drohenden Verlusts der Unterkunft nicht aus.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 13.02.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.02.2024 Beschwerde zum LSG Baden-Württemberg erheben lassen und u.a ausgeführt, dass der Vermieter das Mietverhältnis bisher nicht gekündigt habe, liege wirklich nur daran, dass dieser nicht wolle, dass der Antragsteller obdachlos werde. Der Antragsteller hat zudem weitere Unterlagen vorgelegt, u.a. aktuelle Kontoauszüge, Nachweise über die Krankenversicherungsbeiträge, aktuelle Verdienstbescheinigungen sowie zwei eidesstattliche Versicherungen und zwar eine von ihm und eine von seinem Vermieter. Dieser hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25.03.2024 folgendes (wörtlich) erklärt:
„Ich habe die Wohnung W1straße, an R2 vermietet und er wohnt auch dort. Ich erhalte die Miete (600 €) und NK-Vorauszahlung (50 €) von R2 in Bar. Die Nebenkosten für die Wohnung (Strom, Heizung) selbst trägt R2 selbst. Über die diesbezüglichen Kosten kann ich keine Aussagen machen. Der Mietrückstand beläuft sich zur Zeit auf etwa 10.400 €, da R2 nach meinem Kenntnisstand nicht durchgängig Leistungen der Grundsicherung erhalten hat“.

Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichtes Freiburg vom 9. Februar 2024 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen für die Monate Januar 2024, Februar 2024 und März 2024 nach SGB XII (Grundsicherung im Alter) zu gewähren sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und T1 als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 02.04.2024 hat sie mitgeteilt, dass die Bedarfe für die Kranken- und Pflegeversicherung nach entsprechendem Nachweis nunmehr bei der Leistungsgewährung im streitigen Zeitraum berücksichtigt worden seien und die Leistungen auch entsprechend des Beschlusses des SG und unter den obigen Ergänzungen vollständig bis zum 31.03.2024 zur Auszahlung gebracht worden seien.

Bereits am 26.03.2024 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes für die Monate April bis Juni 2024 beim SG Freiburg gestellt (vgl. Beschluss des SG Freiburg vom 05.04.2024 - S 9 SO 832/24 ER -, die hiergegen zum LSG Baden-Württemberg erhobene Beschwerde vom 15.04.2024 - L 2 SO 1160/24 ER-B - ist noch anhängig).


II.
Die am 20.02.2024 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Leistungsgewährung für die Monate Januar 2024 bis März 2024. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Antrag des Antragstellervertreters in erster und zweiter Instanz. Folgerichtig hat das SG auch nur über diesen Zeitraum im angefochtenen Beschluss entschieden. Nicht zuletzt sind die Monate April 2024 bis Juni 2024 Gegenstand eines weiteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des SG Freiburg vom 05.04.2024 - S 9 SO 832/24 ER -, hiergegen erhobene Beschwerde vom 15.04.2024 - L 2 SO 1160/24 ER-B -). Ebenfalls nicht mehr streitgegenständlich ist die Frage, ob der Antragsteller überhaupt einen Anspruch dem Grunde nach gegen die Antragsgegnerin hat, denn das SG hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des durch die Entgeltabrechnung des Vormonats nachgewiesenen Einkommens, bereinigt um den 30%igen Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den Pauschbetrag für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 DVO § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 Euro zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den Beschluss vom 09.02.2024 nicht angefochten, dieser ist damit hinsichtlich der Verpflichtung bestandkräftig geworden und die Antragsgegnerin hat die Leistungen für die Monate Januar bis März 2024 in dieser Höhe bereits ausbezahlt.

Die so verstandene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG Freiburg vom 09.02.2024 ist nicht zu beanstanden. Der Antragssteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass bei einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungswährung für Januar 2024 bis März 2024 als Bedarf des Klägers jeweils nur der Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des durch die Entgeltabrechnung des Vormonats nachgewiesenen Einkommens, bereinigt um den Freibetrag und den Pauschbetrag für Arbeitsmittel, berücksichtigt werden können und daher vor allem die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie höherer Fahrtkosten abzulehnen ist, weil diese Bedarfe nicht ausreichend nachgewiesen worden sind. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, ist derzeit offen, ob ein solcher Anspruch besteht. Denn auch nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren und den zu den Kosten der Unterkunft und Heizung vorgelegten Unterlagen ist nach wie vor nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist und daher ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung besteht. Dies wird aller Voraussicht nach - worauf das SG in seiner Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat - erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, z.B. durch eine Vernehmung des Vermieters als Zeugen, zu klären sein. Wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass aber selbst bei Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend kein Anordnungsgrund gegeben ist. Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu treffenden Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, ist eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall erforderlich. Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen, wenn diese nicht gezahlt werden (vgl. hierzu z.B. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.02.2024 - L 3 AS 261/24 ER-B - juris, Rn. 22). Der Antragsteller hat hier aber auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, dass ihm bei einem Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache ein alsbaldiger Wohnungsverlust droht. Der Vermieter hat bislang, obwohl er dies bereits mit Schreiben vom 22.11.2022 für den Fall weiterer Zahlungsversäumnisse angedroht hat, das Mietverhältnis nicht gekündigt, obwohl nach seinen Angaben die Mietrückstände weiter angewachsen sind. Vielmehr hat der Vermieter in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25.03.2024 zuletzt zwar dargelegt, dass nicht unerhebliche Mietschulden des Antragstellers bestehen. Aussagen zu einer möglichen Kündigung der Wohnung hat er, obwohl er diese im o.g. Schreiben und dann im Schreiben vom 24.01.2024 erneut in Erwägung gezogen hat, in der nun vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht gemacht. Dies deckt sich mit den Angaben des Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung, dass der Vermieter nicht wolle, dass der Beschwerdeführer obdachlos werde und nur allein deshalb noch nicht gekündigt habe. Nach alledem droht eine (unmittelbare) Kündigung des Mietverhältnisses und ein Verlust der Wohnung für den Antragsteller also gerade nicht und ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist nach alledem zumutbar. 

Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragssteller geltend gemachten Kosten für Haushaltsstrom in Höhe von 79,00 Euro und Kosten für den Gaszähler in Höhe von 10,00 Euro pro Monat. Bei den Kosten der Versorgung mit Elektrizität handelt es sich, da der Antragsteller seine Wohnung grundsätzlich mit Gas beheizt, bereits begrifflich nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG Urteil vom 18.01.2011 - L 8 SO 25/10 -, juris, Rn. 65). Die Kosten für Elektrizität sind nämlich Bestandteil der Regelleistung und müssen aus dieser gedeckt werden.

Bezüglich der geltend gemachten Kosten für den Gaszähler ist zumindest ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat kann hier offen lassen, ob ein Anspruch auf diese Kosten überhaupt besteht. Der Antragsteller trägt hier zwar vor, das Gas sei abgestellt worden, weil er die Beiträge nicht bezahlt habe, er müsse die Kosten für den Gaszähler aber dennoch bezahlen. Bislang sind aber weder Unterlagen für das Abstellen des Gases sowie die Geltendmachung der Kosten für den Gaszähler vorgelegt worden. Aber selbst wenn diese Kosten übernommen werden müssten, ist hier das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu verneinen. Eine besondere Dringlichkeit, welche das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde und den Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz der insoweit bestehenden Bedenken hinsichtlich des Anordnungsanspruchs rechtfertigen könnte, ist hier nicht gegeben. Das SG Freiburg hat im Rahmen der Verpflichtung der Antragsgegnerin einen Absetzbetrag aus Erwerbseinkommen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII berücksichtigt, welcher dem Antragsteller daher monatlich zusätzlich zur Verfügung steht. Mit diesen Beträgen kann der Antragsteller eine möglichicherweise in geringer Höhe von 10,00 Euro bestehende Unterdeckung jedenfalls vorübergehend ausgleichen.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung noch die fehlende Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bemängelt hat, ist auch hier schon kein Anordnungsgrund (mehr) gegeben, nachdem der Antragsgegner inzwischen mit Schreiben vom 02.04.2024 mitgeteilt hat, dass aufgrund des vorgelegten Nachweises diese nun übernommen worden seien.

Auch hinsichtlich der vom Antragsteller weiterhin begehrten Fahrtkosten - hier macht er vor allem Spritkosten geltend - ist darauf hinzuweisen, dass auch im Beschwerdeverfahren für die geltend gemachten Kosten keinerlei Nachweise vorgelegt worden sind, zumal der Antragsteller gar nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt (vgl. § 3 Abs. 6 DVO zu § 82 SGB XII).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.


III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten waren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
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