L 2 SO 551/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2187/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 551/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022.

Der 1980 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger erhielt vom Beklagten über viele Jahre bis 30.09.2021 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) (vgl. Bewilligungsbescheide vom 23.06.2021 und 20.08.2021 sowie Aufhebungsbescheid vom 23.09.2021). In der Folgezeit lehnte der Beklagte mehrere (Neu-)Anträge des Klägers ab. Zahlreiche hiergegen erhobene Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieben erfolglos. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (bis 30.06.2022 in Höhe von monatlich 448,22 Euro netto, ab 01.07.2022 in Höhe von monatlich 472,21 Euro netto, vgl. Bl. 1998 VA). Kranken- und Pflegeversicherungsschutz besteht über die bezogene Erwerbsminderungsrente. In verschiedenen Verfahren hat der Kläger Kontoauszüge seines Girokontos Nummer xxx39 bei der H1bank vorgelegt (vgl. z.B. für die Monate Mai bis Juli 2022 Bl. 1996-1998 VA). Einzige Kontobewegung ist jeweils der Eingang der Rente sowie eine Überweisung an die Mutter des Klägers in selber Höhe mit dem Betreff „Miete“.

Am 17.07.2022 (Bl. 1936 VA), eingegangen beim Beklagten am 25.07.2022, beantragte der Kläger zum wiederholten Mal die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom mit Bescheid vom 22.09.2022 (Bl. 2005 VA) ab. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht, denn der Kläger beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von der 472,21 Euro. Hiermit sei der Kläger in der Lage seinen Bedarf, bestehend aus dem Regelsatz der Regelsatzbedarfsstufe 1 in Höhe von 449,00 Euro zu decken. Einen Nachweis, dass tatsächlich ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung bestünden, liege nicht vor.

Den hiergegen am 26.09.2022 erhobenen Widerspruch (Bl. 2006 VA) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2022 (Bl. 10 ff. SG-Akte) zurück. Der Kläger verfüge seit dem 01.07.2022 über ein monatliches Renteneinkommen von 472,21 Euro. Aus den eingereichten Girokontoauszügen des Girokontos Nummer xxx39 der H1bank für die Monate 05/2022, 06/2022 und 07/2022 gehe lediglich hervor, dass der Kläger monatlich eine Rentenzahlung erhalte und diese in voller Höhe mit dem Betreff „Miete" an seine Mutter W1 überweise. Sonstige Geldumsätze seien nicht vorhanden. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mittels Gelder dieses Girokontos bestreite, da weder Bargeldabhebungen noch Zahlungen bei Lebensmittelmärkten getätigt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auf andere Weise sicherstelle, da er bis auf die Kontoauszüge keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorgelegt habe, die die Hilfebedürftigkeit nachweisen würden bzw. widerlegen würden, dass der Kläger Lebensunterhalt selbst durch ausreichend eigene Mittel finanzieren könne. Zuletzt habe der Kläger nur Kontoauszüge für die Monate 05/2022, 06/2022 und 07/2022 vorgelegt, die die Zweifel an der eigenständigen Finanzierung der Bedarfe nicht ausräumen könnten. Zudem habe sich die Erwerbsminderungsrente mittlerweile auf 472,21 Euro erhöht, wohingegen der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin bei 449,00 Euro verbleibe und durch die Rentenzahlung gedeckt werde. Mithin verfüge der Kläger auch weiterhin über den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen.

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2022 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben.

Am selben Tag hat er beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das SG mit Beschluss vom 20.12.2022 (- S 4 SO 2206/22 ER -) abgelehnt hat. Die hiergegen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss vom 16.01.2023, - L 7 SO 3590/22 ER-B -). Zur Begründung ist hier ausgeführt worden, dass der Kläger nach wie vor nicht nachgewiesen habe, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend selbst bestreiten könne, mithin hilfsbedürftig sei. Denn es sei nach dem derzeitigen und im Rahmen des Eilverfahrens nicht weiter aufklärbaren Sachstands vollständig unklar, wie der Kläger, der seit Oktober 2021 keine Grundsicherungsleistungen mehr vom Beklagten erhalte, in den letzten Jahren, zumindest aber seit Oktober 2021 seinen Lebensunterhalt bestreite.

Am 13.01.2023 beantragte der Kläger erneut beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 01.01.2023 (Bl. 2273 VA). Mit Schreiben vom 24.01.2023 (Bl. 2344 ff. eVA bei L 2 SO 2683/23 ER-B) hat der Kläger weitere Kontoauszüge für die Monate September bis November 2022 vorgelegt, aus denen sich erneut jeweils nur der Eingang der Rente und die Überweisung desselben Betrages auf das Konto der Mutter ergibt. Mangels Mitwirkung versagte der Beklagte die begehrten Leistungen daraufhin ab 01.01.2023 mit Bescheid vom 05.06.2023 (Bl 2683 VA) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 (Bl. 2745 VA). Die hiergegen zum SG Reutlingen erhobene Klage (- S 4 SO 1182/23 -) ist noch anhängig.

Das SG hat die Klage im vorliegenden Verfahren nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2024 abgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden sei bereits unzulässig, da der Kläger keinen Befangenheitsgrund nenne. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, da eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nach §§ 41 ff. SGB XII nicht nachgewiesen worden sei. Das SG hat zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass nach wie vor unklar sei, wie der Kläger seit Jahren seinen Lebensunterhalt bestreite. Es liege in der Sphäre des Klägers hierzu Angaben zu machen. Insoweit hat das SG auch auf die Ausführungen des LSG im Beschluss vom 16.01.2023 verwiesen.

Gegen den ihm am 09.02.2024 gegen Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 57 SG-Akte) zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.02.2024 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Er wolle das ihm zustehende Rechtsmittel nutzen. Er habe sehr wohl Befangenheitsgründe genannt. Sowohl das SG als auch das LSG verheimlichten ihm prozessrelevante Unterlagen. Das Hauptverfahren auf Sozialhilfe für das Jahr 2014 sei immer noch nicht eröffnet worden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Februar 2024 sowie den Bescheid vom 22. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 2022 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 17.04.2024 (Bl. 13 LSG-Akte), dem Beklagten am 17.04.2024 (vgl. eEB, Bl. 14 LSG-Akte) und dem Kläger am 23.04.2024 (vgl. PZU, Bl. 20 LSG-Akte) zugestellt, ist Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.06.2024 bestimmt worden. Der Senat hat dem Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt, dass auf dessen Erscheinen zum Termin verzichtet wird und der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, keinen Vertreter zum Termin erscheinen zu lassen (vgl. Bl. 24 im Verfahren L 2 SO 294/24).

Mit Bescheid vom 23.05.2024 (Bl. 27 LSG-Akte) sind dem Kläger vom Beklagten für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt worden. Kosten der Unterkunft und Heizung sind bei der Berechnung der Leistungen vom Beklagten nicht anerkannt worden.

Mit Beschlüssen vom 05.06.2024 hat der Senat zwei Ablehnungsgesuche des Klägers als unzulässig verworfen (- S 2 SF 1699/24 AB -), sowie den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2024 in Abwesenheit der Beteiligten über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger und der Beklagte ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beklagte hat zudem bereits im Vorfeld mitgeteilt, keinen Vertreter zum Termin zu entsenden. Der Kläger hat keinen Verlegungsantrag gestellt.

Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H2 und die Richterin am Landessozialgericht E1 mit Schreiben vom 16.06.2024 (Bl. 32 LSG-Akte) erneut wegen Befangenheit unter Bezugnahme auf ein im Verfahren L 2 SO 738/22 eingereichtes Schreiben vom 17.06.2022 abgelehnt hat, in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung über die Berufung entscheiden, da das erneute Ablehnungsgesuch bereits schon deshalb offensichtlich unzulässig ist, weil der Senat über dieses Ablehnungsgesuch, entgegen der Annahme des Klägers, bereits in seinem Urteil vom 22.06.2022 (- L 2 SO 738/22 -) entschieden hat.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022. Durch seinen Neuantrag vom 13.01.2023 mit dem der Kläger Leistungen ab 01.01.2023 begehrt und die Entscheidung des Beklagten hierüber mit Bescheid vom 05.06.2023, ist eine zeitliche Zäsur eingetreten. Die Stellung eines neuen Antrags bewirkt die Erledigung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst ist (u. a. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 14.06.2018 - L 15 AS 258/16 - juris, Rn. 27 mit Verweis auf BSG Urteil vom 28.10.009 - B 14 AS 62/08 R - juris, Rn. 17). Die Leistungsgewährung ab 01.01.2023 ist mit Bescheid vom 05.06.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 versagt worden. Die hiergegen zum SG Reutlingen erhobene Klage (- S 4 SO 1182/23 -) ist noch anhängig. Soweit der Kläger zuletzt ausgeführt hat, dass das „Hauptverfahren auf meine Sozialhilfe für das Jahr 2014“ bislang nicht eröffnet worden sei, ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn dies ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, das SG hat folgerichtig hierüber nicht entschieden und der geltend gemachte Anspruch ist damit auch im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich durch den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung begrenzt (Littmann in Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, § 143, Rn. 17, beck-online). Eine Berufung, die einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist (mangels Beschwer) grundsätzlich unzulässig (Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., SGG [Stand: 15.06.2022] § 143 SGG, Rn. 15).

Die so verstandene Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung über im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene ablehnende Beschwerdeentscheidung des LSG im Beschluss vom 16.01.2023 (-L 7 SO 3590/22 ER-B -) die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dargelegt (§§ 19, 44ff. SGB XII) und richtig ausgeführt, dass Leistungen nur gewährt werden können, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen, bestritten werden kann, hier aber nach wie vor die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass sich auch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren nichts Anderes ergibt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine genaueren Angaben zu seinen Ein- und Ausgaben gemacht und keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Nach wie vor liegen nur Kontoauszüge der Monate September bis November 2022 (Bl. 2344 ff. eVA bei L 2 SO 2683/23 ER-B) und eine aktuelle Rentenauskunft (Bl. 1998 VA) vor. In einem weiteren (hier nicht streitigen) Zeitraum hat der Kläger sogar ausdrücklich erklärt, obwohl vom Beklagten weitere Unterlagen angefordert worden waren, dass er keine weiteren Angaben machen und auch keine anderen Unterlagen vorlegen werde (vgl. Schreiben vom 24.01.2023 [Bl. 2347 eVA bei L 2 SO 2683/23 ER-B], 24.05.2023 [Bl. 2682 VA] und 11.06.2023 [Bl. 2698 VA]). Unabhängig davon, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit der behaupteten Mietzinsverpflichtungen des Klägers gegenüber seiner Mutter (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 02.05.2023 - L 2 SO 1053/22 ER-B -) bestehen, kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, wie der Kläger, der ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge seines nach eigenen Angaben einzigen Kontos die erhaltene Rente in Höhe von 472,21 Euro komplett an seine Mutter, nach eigenen Angaben seine Vermieterin, überwiesen hat, seinen Lebensunterhalt finanziert. Weitere Buchungsvorgänge oder Barauszahlungen lassen sich den Kontoauszügen nicht mehr entnehmen. Es ist damit nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie der Kläger nunmehr über Jahre ohne weitere, bislang unbekannte Einkommensquellen oder Vermögensbestände seine Existenz - Nahrung, Kleidung, etc. - sichergestellt haben will. Gerade um nachvollziehen zu können, ob Hilfebedürftigkeit besteht, ist es daher unerlässlich, dass der Kläger weitere Angaben (in den übersandten) Formularen macht und entsprechende Belege vorlegt. Soweit er (wiederholt) lediglich angeführt hat, auf „Straftaten“ zur Deckung seines Lebensunterhaltes zurückzugreifen, genügt dies auch den hiesigen Anforderungen an den Nachweis für die Hilfebedürftigkeit nicht. Zwar ist der Kläger nicht verpflichtet, sich durch konkrete Angaben zu Straftaten selbst zu bezichtigen und damit gegebenenfalls einer Strafverfolgung auszusetzen, jedoch ändert dies nichts an dem Erfordernis des Nachweises seiner Hilfsbedürftigkeit.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem inzwischen eingestellten Strafverfahren gegen den Kläger. Es ist dem Kläger zwar dahingehend zuzustimmen, dass ein Nachweis, dass aufgrund einer fehlenden Mietzinsforderung ein Vermögensschaden eingetreten ist, nicht erbracht werde konnte. Zweifel hieran reichten für eine Anklageerhebung nicht aus. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft H3 in der Einstellungsverfügung vom 21.09.2023 eindeutig ausgeführt, dass vorliegend ganz erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Wohnsituation des Beschuldigten im gesamten Zeitraum bis einschließlich 31.08.2021 bestehen und ebenso fragwürdig erscheint, ob zu irgendeinem Zeitpunkt ein notwendiger, gegenwärtiger und tatsächlich vorhandener Bedarf des Klägers, der die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII rechtfertigte, bestanden hat. Ein Nachweis der Hilfebedürftigkeit, den der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren zu erbringen hat, ergibt sich demnach, entgegen der Annahme des Klägers, aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gerade nicht.

Ebenso führt der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2024, mit dem dem Kläger nun für die Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 Leistungen der Grundsicherung gewährt worden sind, zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen hat der Kläger nach wie vor seine Hilfebedürftigkeit im hier streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen und der Beklagte hat auch für die Zeit ab 01.01.2024 keine Kosten der Unterkunft und Heizung beim Kläger anerkannt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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