Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Tätigkeit im Bereich der IT-Beratung und Systemprogrammierung für die Beigeladene ab 1. Oktober 2019 im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beigeladene ist eine aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 2016 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Unternehmen in allen Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, die Projektierung und Entwicklung von Software, die Beratung und Unterstützung der Anwender und der Fachbereiche in der elektronischen Kommunikation sowie beim Errichten und Betrieb von komplexen IT-Landschaften. Weiter betreibt die Gesellschaft die Beratung und Betreuung von Unternehmen bei wirtschaftlichen Aktivitäten weltweit. Der Kläger ist Gründungsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von fünf Prozent am Stammkapital (bei Gründung, zwischenzeitlich 4,76 Prozent, zuletzt 6,7848 Prozent). Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter getroffen; die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft und gewisse Beschlüsse über die Vertretung der Gesellschaft sowie die Geschäftsführung betreffend bedürfen 75 Prozent der Stimmen aller Gesellschafter (§ 8 des Gesellschaftsvertrages).
Auf der Plattform L1 gibt der Kläger zu seiner Berufserfahrung u.a. an, „Co Founder“ der Beigeladenen zu sein und bei dieser seit Dezember 2016 als „Co Founder & IT Consultant“ tätig zu sein.
Am 23. Oktober 2019 schloss die Beigeladene mit dem Kläger als Auftragnehmer einen Rahmenvertrag über Consultingleistungen. Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Rahmenvertrag gilt für die Geschäftsbeziehungen zwischen der O1 GmbH und dem Auftragnehmer in den Bereichen Beratung, Konzeption, Organisation, Programmierung, Berechnung, Entwicklung und sonstige Leistungen (im Folgenden „Consultingleistungen“ genannt). Consultingleistungen können hierbei selbstständige Dienstleistungen wie auch Werkleistungen sein.
Sollte der Auftragnehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, werden abweichende, entgegenstehende oder ergänzenden Regelungen derselben selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich von der O1 GmbH zugestimmt.
Die gemäß §§ 15 ff. AktG mit der O1 GmbH verbundenen Unternehmen sind berechtigt, Einzelaufträge auf Grundlage dieses Rahmenvertrages zu schließen.
§ 2 Vertragsschluss
gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages erteilt die O1 GmbH dem Auftragnehmer schriftliche Einzelaufträge (sogenannte Bestellscheine), in denen die Art der jeweils zu erbringenden Consultingleistung, deren Beginn und Dauer festgelegt werden.
Auftragserteilung sowie alle anlässlich der Auftragserteilung zu klärenden Punkte bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Erweiterungen, Ergänzungen oder sonstige Änderungen.
Mündliche Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die O1 GmbH verbindlich.
Der Auftragnehmer teilt der O1 GmbH binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines Bestellformulars mit, falls er den Auftrag nicht annehmen möchte. Widerspricht der Auftragnehmer nicht binnen dieser Frist, gilt sein Schweigen als Auftragsannahme. Auf diese Folge wird die O1 GmbH den Auftragnehmer jeweils im Bestellformular hinweisen.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer führt die einzelnen Aufträge nach den Bestimmungen dieses Vertrages sowie nach den weiteren schriftlichen Vereinbarungen durch. Er ist verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die zu einer zweckmäßigen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung entsprechenden, fristgemäßen und kostengünstigen Auftragsdurchführung erforderlich sind, wobei insbesondere der aktuelle Stand der Wissenschaft und Technik im Bereich der jeweils zu erbringenden Consultingleistungen zu beachten ist.
Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger Zustimmung der O1 GmbH berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer heranzuziehen.
Soweit der Auftragnehmer während eines Einzelauftrags Mitarbeiter durch andere Mitarbeiter ersetzt, gehen daraus entstehende Einarbeitungskosten und sonstige Mehrkosten zu seinen Lasten.
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer der O1 GmbH jederzeit nach deren Wahl schriftlich oder mündlich Auskunft über den Stand und den Umfang der Consultingleistung zu geben. Arbeitsergebnisse müssen so dokumentiert werden, dass für die O1 GmbH bzw. den von der O1 GmbH benannten Projektleiter alle Arbeitsschritte nachvollziehbar sind.
Der Auftragnehmer ist nicht zu einer Vertretung der O1 GmbH berechtigt.
Veröffentlichungen und Mitteilungen des Auftragnehmers bezüglich der Consultingleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Kooperationspflichten
Jede Vertragspartei benennt der anderen einen Ansprechpartner, der zur Durchführung der jeweiligen Einzelaufträge erforderlichen Auskünfte erteilt und Entscheidungen selbst treffen und veranlassen kann.
Die O1 GmbH wird dem Auftragnehmer Zugang zu den vorhandenen und für seine Tätigkeit notwendigen Sachverhalts-Informationen verschaffen und ihn rechtzeitig mit allen vorhandenen und relevanten Unterlagen versorgen. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer die entsprechenden Unterlagen und Informationen rechtzeitig bei der O1 GmbH anfordert. Erforderlichenfalls wird sich der Auftragnehmer weitere Informationen selbst beschaffen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass Angaben von der O1 GmbH unverständig, fehlerhaft, nicht eindeutig sind oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, weist er die O1 GmbH unverzüglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen hin und unterbreitet Alternativvorschläge. Die O1 GmbH wird sodann unverzüglich über eventuelle Änderungen die sich aufgrund solcher Hinweise über das weitere Vorgehen ergeben, entscheiden.
§ 5 Ausführungsfristen, Verzug, Vertragsstrafe
die Ausführungsfrist, binnen derer die Consultingleistungen zu erbringen sind, wird jeweils durch schriftlichen Bestellschein festgelegt.
Verzögerungen der Auftragsdurchführung, v.a. wenn diese zu einer Überschreitung des festgesetzten oder geplanten Endtermins führen können, sind der O1 GmbH unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die O1 GmbH die zur Erbringung der Consultingleistung erforderlichen Angaben dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig zukommen lässt, oder wenn die O1 GmbH gemachte Angaben nachträglich ändert und hierdurch eine Verzögerung unvermeidbar wird, hat der Auftragnehmer hierauf unverzüglich hinzuweisen. Schafft die O1 GmbH trotz des Hinweises keine Abhilfe, gilt eine angemessene Fristverlängerung für die Erbringung der Consultingleistung als vereinbart.
Kommt der Auftragnehmer mit Consultingleistungen oder Teilen desselben in Verzug, kann die O1 GmbH den Vertrag kündigen, wenn die O1 GmbH zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung aufgefordert hat. Für die Vergütung des Auftragnehmers gilt § 12 Ziff. 4.
überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft mit der O1 GmbH vereinbarte Leistungsfristen, dann hat er für jeden Werktag, an dem die Frist überschritten ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der jeweiligen Netto-Auftragssumme, höchstens jedoch fünf Prozent dieser Summe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche der O1 GmbH bleibt unberührt. Eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe wird auf den geltend gemachten Schaden angerechnet.
Ereignisse höherer Gewalt, die die Auftragsdurchführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, verlängern die Leistungspflichten des Auftragnehmers um deren Dauer. Gleiches gilt für Streik und Aussperrung.
Übersteigt die Verzögerung infolge höherer Gewalt i.S.d. Ziff. 6 mehr als drei Monate, ist die O1 GmbH berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen. Für die Vergütung des Auftragnehmers gilt § 12 Ziff. 4.
§ 6 Änderungsverlangen
Die O1 GmbH kann jederzeit Änderungen der Aufträge sowie der darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen verlangen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der O1 GmbH unverzüglich mitzuteilen, wenn durch das Änderungsverlangen die bisherigen Bedingungen wie z.B. Ausführungsfristen, Aufwand u.a. nicht mehr eingehalten werden können.
§ 7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, gegenüber der O1 GmbH die Gewähr und Haftung nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere nach §§ 631 ff. BGB.
Soweit der Auftragnehmer der O1 GmbH aus dem Einzelvertrag zur Gewährleistung verpflichtet ist, oder aus ihm haftet, hat er die O1 GmbH von Ansprüchen des Kunden hinsichtlich Last seines Leistungsteils freizustellen.
Der Auftragnehmer hat Mängel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Die O1 GmbH behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung der Mängel durch den Auftragnehmer vom Auftragnehmer auf seine Kosten die Fertigung einer Zwischenlösung zu verlangen. Auf Anforderung von der O1 GmbH hin stellt der Auftragnehmer die Unterlagen und Informationen, die zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels notwendig sind, zur Verfügung.
§ 8 Abnahme bei abnahmefähigen Leistungen
Die Abnahme gilt so lange als nicht erfolgt, ist die O1 GmbH ausdrücklich schriftlich die Abnahme erklärt hat. Dies gilt auch dann, wenn die O1 GmbH die Consultingleistungen oder Teile derselben nutzt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die O1 GmbH schriftlich die Abnahme erklärt hat oder wenn zwei Monate nach Projektabgabe keinerlei Mängelrüge erfolgt ist.
Sind mit dem Auftragnehmer Teilleistungen vereinbart, so werden die Teilleistungen isoliert abgenommen.
§ 9 Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer versetzt die O1 GmbH in denkbar umfassender Weise in die Lage, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Consultingleistungen in veränderter oder unveränderter Form unter Ausschluss des Auftragnehmers in jeder Hinsicht zu verwerten, sei es im eigenen Unternehmen, sei es durch die Weitergabe an Dritte.
Der Auftragnehmer räumt der O1 GmbH ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte i.S.d. Urheberrechtsgesetzes sowie sonstige Schutzrechte, die er aufgrund oder im Zusammenhang mit Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis mit der O1 GmbH erworben hat, auf sämtliche Arten zu nutzen und zu verwerten. [...]
Soweit aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen entstehen, bis die O1 GmbH berechtigt, diese im eigenen Namen anzumelden und ausschließlich zu nutzen. Dem Auftragnehmer steht kein Mitbenutzungsrecht zu. Soweit die vorgenannten Erfindungen von Arbeitnehmern des Auftragnehmers gemacht worden, übernimmt die O1 GmbH bei Bestehen einer Vergütungspflicht die Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Erfindung in Anspruch zu nehmen.
Wenn der Auftragnehmer Werke oder Werkteile zur Leistungserbringung verwendet die bei ihm bereits vor dem Auftrag vorhanden waren, räumt er der O1 GmbH ein einfaches Nutzungsrecht ein.
Soweit der Auftragnehmer Werke, Werkteile oder Leistungen Dritter verwendet, trägt er für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes an die O1 GmbH Sorge.
Der Auftragnehmer darf gewerbliche Schutzrechte nicht zum Nachteil geltend machen und die Ausübung der Rechte gemäß Ziff. 2 bis Ziff. 5 durch die O1 GmbH nicht beeinträchtigen.
[...]
Der Auftragnehmer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der O1 GmbH Consultingleistungen, die er für die O1 GmbH erbracht hat, an Dritte weitergeben. Zur Einräumung von Nutzungsrechten Dritter an diesen Leistungen ist nur die O1 GmbH oder deren Rechtsnachfolger berechtigt.
Spätestens nach der Abnahme übergibt der Auftragnehmer der O1 GmbH unaufgefordert sämtliche Originale und Kopien von Programmen, Dokumentationen und sonstige in Ausführung der Consultingleistung entstandenen Unterlagen. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, ausschließlich zu Beweiszwecken und zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten dienende Kopien zurückzubehalten. Diese sind an einem sicheren Ort zu verwahren.
§ 10 Freiheit von Rechten Dritter
Der Auftragnehmer garantiert im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens gemäß §§ 311, 276 BGB, dass die Consultingleistungen frei von Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten Dritter sind und auch sonst keine Rechte Dritter bestehen, die die Nutzung durch die O1 GmbH ausschließen oder einschränken.
[...]
[...]
Soweit die Verletzung von Schutzrechten durch Consultingleistungen des Auftragnehmers geltend gemacht wird, haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die O1 GmbH bei einer eventuellen Inanspruchnahme Dritter insoweit freizustellen. [...]
§ 11 Vergütung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erhält zur Abgeltung aller Consultingleistungen sowie der Rechte Einräumung eine Vergütung gemäß den schriftlichen Regelungen des jeweiligen Einzelauftrags. Weitere Kosten werden von der O1 GmbH nicht übernommen, es sei denn, der Übernahme wurde schriftlich im Voraus zugestimmt.
Bei Projekten, die nach Aufwand bezahlt werden, sind die vom Auftragnehmer für die Erbringung der Consultingleistungen aufgewendeten Zeiten maßgeblich, die sich aus den von der O1 GmbH gegengezeichneten monatlichen Aufstellungen ergeben. Diese Aufstellungen werden der O1 GmbH jeweils zum Monatsende vorgelegt und müssen Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit enthalten und den jeweiligen Mitarbeiter des Auftragnehmers benennen. Hierfür sind die von der O1 GmbH zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsvorlagen zu verwenden.
Kann die O1 GmbH vom Auftragnehmer die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann sie einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung dieses Mangels erforderlichen Kosten.
Die O1 GmbH ist jedenfalls berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers in dem Umfang zurückzuhalten, in dem ein Kunde sich wegen eines Mangels der Consultingleistungen des Auftragnehmers Rechte vorenthält bzw. Rechte gegenüber der O1 GmbH geltend macht.
In der Rechnung ist jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und die Umsatzsteuer-Nr. des Auftragnehmers anzugeben, wenn der Vorgang der Umsatzsteuer unterfällt.
Bezüglich des Zahlungszieles gelten die im Bestellschein genannten Bedingungen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer und/oder dessen Mitarbeiter im Sinne der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
nicht in den Betrieb der O1 GmbH bzw. dessen Kunden eingegliedert wird,
über die vereinbarten Termine hinaus in der Wahl und Einteilung seiner Arbeitskraft, der Arbeitszeit und des Ablaufs völlig frei ist,
keine Weisungsgebundenheit unterliegt, sondern die Leistung vertragsgemäß zu erbringen hat,
selbst für seine Kranken-, Pflege-, Renten-, Sozial- und Unfallversicherung aufzukommen hat und die erforderlichen Steuern abführen muss. Die Selbstverantwortlichkeit wird bei der Kalkulation hinsichtlich der Vergütung mit berücksichtigt.
§ 12 Vertragsbeendigung
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Kündigung des Rahmenvertrages
dieser Rahmenvertrag ist für beide Seiten mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Die Kündigung des Rahmenvertrages ist jedoch für den Auftragnehmer insoweit ausgeschlossen, als dieser nach den Einzelaufträgen noch Consultingleistungen zu erbringen [hat].
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere bei besonders schwerwiegende Verletzung von Pflichten aus diesem Rahmenvertrag oder aus den Einzelaufträgen gegeben.
Kündigung eines Einzelauftrages
Ein Einzelauftrag kann fristlos gekündigt werden, wenn der Kunde der O1 GmbH die Zusammenarbeit mit einer der Vertragsparteien beenden möchte.
Das ordentliche Kündigungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit dieser nach den Regelungen eines Einzelauftrages noch Leistungen zu erbringen hat.
Die O1 GmbH kann einen Einzelauftrag jeweils mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen.
Wird der Rahmenvertrag bzw. der Einzelauftrag vorzeitig beendet, schuldet die O1 GmbH nur den Teil der Vergütung, der auf die bisher erbrachten Consultingleistungen entfällt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt der O1 GmbH vorbehalten.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
[...]
§ 14 Kundenschutz
Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Will der Auftragnehmer allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses, Tätigkeiten für Kunden des Auftraggebers, direkt oder über ein Drittunternehmen zu unterlassen, es sei denn, es besteht Einigkeit mit dem Auftraggeber darüber, dass eine direkte Beauftragung gewünscht ist.
§ 15 Gerichtsstand
[...]
§ 16 Schlussbestimmungen
[...]“
Bereits mit Datum vom 5. September 2019 beauftragte die Beigeladene den Kläger zur Erbringung von Leistungen, wie von diesem angeboten und in der beigefügten Leistungsbeschreibung ausgeführt. Die Dokumentation der Tätigkeit sei der jeweiligen Rechnung formlos beizufügen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung wurde der Kläger beauftragt, das „S2 S1“ bei dem Kunden I1. zu einem Gesamtwert von 40.000,00 EUR durchzuführen, wobei als Liefertermin/Servicezeitraum 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 angegeben war. Zur „Service Description“ heißt es: „support the simplify program by refactoring the OSS code base for simplify C1
) activites“. Des Weiteren ist angegeben: „Zahlungsbedingungen: 45 Tage netto“. Ein Auftrag mit identischer Leistungsbeschreibung wurde dem Kläger unter dem 1. Januar 2020 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zum Wert von 90.000,00 EUR erteilt. Weitere Aufträge wurden mündlich erteilt.
Der Kläger stellte Rechnungen
vom 4. November 2019 für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 über insgesamt 14.637,79 EUR (12.300,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (11.610,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 2. Dezember 2019 für den Leistungszeitraum 1. November 2019 bis 30. November 2019 über insgesamt 13.173,30 EUR (11.070,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 5. Dezember 2019 unter Angabe eines Leistungszeitraums August 2019 bis November 2019 über insgesamt 13.212,69 EUR (11.103,10 EUR netto) für die Leistung „Abnahmeprojekt Simplify R2“,
vom 4. Februar 2020 für den Leistungszeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 über ins 12.008,59 EUR (10.091,25 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 1. März 2020 für den Leistungszeitraum 1. Februar 2020 bis 29. Februar 2020 über insgesamt 14.115,67 EUR (11.861,91 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 1. April 2020 für den Leistungszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2020 über insgesamt 12.530,70 EUR (10.530,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 5. Mai 2020 für den Leistungszeitraum vom 1. April 2020 bis 30. April 2020 über insgesamt 10.031,70 EUR (8430,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 2. Juni 2020 für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2020 über insgesamt 11.936,65 EUR für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (9240,00 EUR) und „L4 Support Pauschale“ (790,80 EUR),
vom 1. Juli 2020 für den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 über insgesamt 10.888,50 EUR (9150,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 6. August 2020 für den Leistungszeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 über insgesamt 13.433,57 EUR (11.580,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (10.890,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 1. September 2020 für den Leistungszeitraum vom 1. August 2020 bis 31. August 2020 für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (10.230,00 EUR), „Commit Tab Frontend Development“ (990,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 1. Oktober 2020 für den Leistungszeitraum vom 1. September 2020 bis 30. September 2020 über insgesamt 11.692,80 EUR (10.080,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 1. November 2020 über insgesamt 43.631,49 EUR (37.613,35 EUR) für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020 für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“ (10.140,00 EUR), für den Leistungszeitraum 12. Oktober 2020 bis 18. Oktober 2020 für die Leistung „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR) und für den Leistungszeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 für die Leistung „Projektabschluss“ (26.782,69 EUR),
vom 1. Dezember 2020 für den Leistungszeitraum 1. November 2020 bis 30. November 2020 über insgesamt 11.901,60 EUR (10.260,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 30. Dezember 2020 über insgesamt 40.566,64 EUR (34.971,24 EUR netto) für den Leistungszeitraum 1. Dezember 2020 bis 30. Dezember 2020 für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“ (9060,00 EUR), für den Leistungszeitraum 30. November 2020 bis 6. Dezember 2020 für die Leistung „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR) und für den Leistungszeitraum 1. November 2020 bis 30. Dezember 2020 für die Leistung „UI Framework Upgrade (25.220,58 EUR),
vom 9. Februar 2021 für den Leistungszeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 über insgesamt 10.278,53 EUR (8637,42 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (7800,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (837,42 EUR),
vom 4. März 2021 für den Leistungszeitraum 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 über insgesamt 12.888,49 EUR (10.830,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (10.140,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 6. April 2021 für den Leistungszeitraum 1. März 2021 bis 31. März 2021 über insgesamt 13.280,40 EUR (11.160,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 10. Mai 2021 für den Leistungszeitraum 1. April 2021 bis 30. April 2021 über insgesamt 11.531,89 EUR (9690,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (9000,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 4. Juni 2021 für den Leistungszeitraum 1. April 2021 bis 30. April 2021 über insgesamt 11.151,25 EUR (9370,80 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (8580,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (790,80 EUR),
vom 8. Juli 2021 für den Leistungszeitraum 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 über insgesamt 11.602,50 EUR (9750,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 11. August 2021 für den Leistungszeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 über insgesamt 11.888,10 EUR (9990,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Simplify R2“,
vom 3. September 2021 für den Leistungszeitraum 1. August 2021 bis 31. August 2021 über insgesamt 5712,79 EUR (4800,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (4110,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 8. Oktober 2021 für den Leistungszeitraum 1. September 2021 bis 30. September 2021 über insgesamt 9675,49 EUR (8130,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (7440,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 9. November 2021 für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 über insgesamt 12.209,40 EUR (10.260,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Single Sale Console“,
vom 8. Dezember 2021 für den Leistungszeitraum 1. November 2021 bis 30. November 2021 über insgesamt 13.459,69 EUR (11.310,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Simplify R2“ (10.620,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 17. Dezember 2021 für den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2021 bis 8. Dezember 2021 über insgesamt 31.192,88 EUR (26.212,50 EUR netto) für die Leistung „New BMT User Interface Abschluss“,
vom 12. Januar 2022 für den Leistungszeitraum 1. Dezember 2021 bis 30. Dezember 2021 über insgesamt 11.829,55 EUR (9940,80 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Custumer Digital Experience“ (9630,00 EUR) und „OSS OnCall Support (4 Days)“ (310,80 EUR),
vom 9. Februar 2022 für den Leistungszeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 über insgesamt 9639,00 EUR (8100,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Custumer Digital Experience“,
vom 10. Februar 2022 für den Leistungszeitraum 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 über insgesamt 24.067,31 EUR (20.224,63 EUR netto) für die Leistung „UI Framework Upgrade Phase II“,
vom 10. März 2022 für den Leistungszeitraum 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 über insgesamt 13.333,95 EUR (11.205,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Custumer Digital Experience“,
vom 12. April 2022 für den Leistungszeitraum 1. März 2022 bis 31. März 2022 über insgesamt 15.842,66 EUR (13.313,16 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Custumer Digital Experience“ (12.622,50 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 9. Mai 2022 für den Leistungszeitraum 1. April 2022 bis 30. April 2022 über insgesamt 11.325,83 EUR (9517,50 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Order Status View and BMT Enhancements“,
vom 9. Juni 2022 für den Leistungszeitraum 1. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 über insgesamt 14.407,93 EUR (12.107,50 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Order Status View“ (11.407,50 EUR) und „Projektmanagement und Systemprogrammierung MSFS EFB Phase 1“ (700,00 EUR),
vom 11. Juli 2022 für den Leistungszeitraum 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 über insgesamt 13.432,91 EUR (11.288,16 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“ (11.597,50 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 18. August 2022 für den Leistungszeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2022 über insgesamt 13.995,19 EUR (11.760,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“ (11.070,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 14. September 2022 für den Leistungszeitraum 1. August 2022 bis 31. August 2022 über insgesamt 7068,60 EUR (5940,00 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“,
vom 13. Oktober 2022 für den Leistungszeitraum 1. September 2022 bis 30. September 2022 über insgesamt 14.316,49 EUR (12.030,66 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“ (11.340,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 17. Oktober 2022 für den Leistungszeitraum 1. September 2022 bis 30. September 2022 über insgesamt 595,00 EUR (500,00 EUR netto) für die Leistung „Projektmanagement und Systemprogrammierung MSFS EFB Phase 2“,
vom 17. November 2022 für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 über insgesamt 11.906,74 EUR (9315,00 EUR netto) für die Leistungen „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“ (9315,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 13. Dezember 2022 für den Leistungszeitraum 1. November 2022 bis 30. November 2022 über insgesamt 12.450,38 EUR (10.462,50 EUR netto) für die Leistung „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“,
vom 10. Januar 2023 über insgesamt 26.261,65 EUR (EUR 22.068,61 EUR netto) für den Leistungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 18. Dezember 2022 für die Leistung „Systemprogrammierung Secure Home Delivery“ (6952,50 EUR), für den Leistungszeitraum 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 für die Leistung „Enhance OSS Track and Trace Capabilities“ (14.371,93 EUR) und für den Leistungszeitraum 19. Dezember 2022 bis 25. Dezember 2022 für die Leistung „OSS L4 Support“ (744,18 EUR),
vom 14. Februar 2023 für den Leistungszeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 über insgesamt 15.650,88 EUR (13.152,00 EUR netto) für die Leistung „Enhance OSS Track and Trace Capabilities“,
vom 15. März 2023 für den Leistungszeitraum 1. Februar 2023 bis 28. Februar 2023 über insgesamt 12.185,60 EUR (10.240,00 EUR netto) für die Leistung „Enhance OSS Track and Trace Capabilities“,
vom 13. April 2023 für den Leistungszeitraum 1. März 2023 bis 31. März 2023 über insgesamt 14.759,17 EUR (12.402,66 EUR netto) für die Leistungen „Enhance OSS Track and Trace Capabilities“ (11.712,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR),
vom 10. Mai 2023 für den Leistungszeitraum 1. April 2023 bis 30. April 2023 über insgesamt 11.712,77 EUR (9842,66 EUR netto) für die Leistungen „Enhance OSS Track and Trace Capabilities“ (9152,00 EUR) und „OSS OnCall Support“ (690,66 EUR) und
vom 12. Juni 2023 für den Leistungszeitraum 1. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 über insgesamt 11.995,20 EUR (10.080,00 EUR netto) für die Leistung „Enhance OSS Track and Trace Capabilities“.
Am 13. Dezember 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die Tätigkeiten Systemprogrammierung und IT‑Beratung für die Beigeladene ab 1. Oktober 2019. Dazu gab er an, er sei Freiberufler seit 1. Oktober 2019. Er beschäftige im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden und sei nicht für mehrere Arbeitgeber tätig. Er erhalte keine Vorgaben bezüglich der Art und Weise der Auftragsdurchführung, bezüglich der Arbeitszeiten und Anwesenheitszeiten. Es gebe keinen festgeregelten Arbeitsablauf. Er verpflichte sich, die angebotene Leistung zum vereinbarten Abnahmetermin zu erbringen. Er erhalte keine Arbeitsanleitung und handele im Rahmen der garantierten Leistungen aus den Auftragsbestätigungen vollkommen frei. Der Tätigkeitsort sei frei einteilbar, er arbeite im Home-Office und erhalte vom Auftraggeber keine Einschränkungen hinsichtlich des Tätigkeitsortes. In die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sei er nicht eingegliedert. Er trete im Internet und sozialen Medien unternehmerisch auf und erstelle Angebote mit eigener Preisgestaltung. Er trage das unternehmerische Risiko in vollem Umfang. Das Vertragswerk sei durch einen gemeinsamen Entwurf zustande gekommen. Auf die Möglichkeit einer Auftragsvergabe sei er durch langjährige private und geschäftliche Beziehungen aufmerksam geworden. Die Auftragsvergabe sei eine Entscheidung der Beigeladenen. Pro Beauftragung werde durch ihn ein Angebot erstellt, welches schriftlich von der Beigeladenen bestätigt werden müsse. Er nutze den Internetzugang und den Drucker der Beigeladenen. Es gebe keinen Zugriff auf bestimmte Netzwerkressourcen. Die Teilnahme an Dienst- oder Teambesprechungen sei je nach Projektphase mehrmals in der Woche oder auch nur einmal im Monat nötig, um mit dem Projektteam (oder einzelnen Personen davon) zusammenzukommen. Zweck sei die Synchronisierung von Teilaufgaben, das Beheben von auftretenden Problemen und der Abgleich mit dem Projekt Milestones. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Besprechungen bestehe nicht. Die Ergebnisse der Besprechungen könnten auch als Protokoll zur Verfügung gestellt und daraufhin auch eventuelle Fragen gestellt werden. Zur Frage, ob er mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zusammenarbeite, gab der Kläger an, bei jedem Projekt spiele die Teamarbeit eine wesentliche Rolle, sei es, um Tests zu definieren, Analysen durchzuführen, um verschiedene Teilbereiche innerhalb des Projekts aufeinander abzustimmen oder um einen Überblick über die Architektur wie Schnittstellen zu anderen Applikationen/Funktionen innerhalb des Projekts zu bekommen. Die Kontrolle der Arbeiten durch die Beigeladene erfolge durch verschiedene Testphasen: Unit-Tests, Regression-Tests, Integration-Tests. Der Internetzugriff aus dem Büro der Beigeladenen dürfe, müsse aber nicht genutzt werden, ebenso wie ein Shared-Workplace (Schreibtisch, Docking Station). Um die Leistung zu erbringen, werde ein PC und das dazugehörige Toolset benötigt. Weitere Betriebsmittel würden von der Beigeladenen nicht gestellt. An eigenen Betriebsmitteln verfüge er über Smartphone, Notebook und Bürorechner im eigenen Büro. Unternehmerische Chancen sehe er in der Tätigkeit durch Profit, Marktbekanntheit und -wert sowie der Erweiterung des Kundenstamms.
Durch die Beigeladene wurde mitgeteilt, es gälten nur die im Rahmenvertrag sowie dem Bestellschein getroffenen Vereinbarungen, „Arbeitsanleitungen“ darüber hinaus gebe es nicht. Der Kläger sei bei der Vertragserfüllung völlig frei. Der Rahmenvertrag sei gemeinsam mit dem Kläger entworfen worden. Die Auftragsvergabe erfolge anhand der Qualifikation sowie anhand des angebotenen Preises. Die Beauftragungen erfolgten anhand der Bestellscheine der Beigeladenen. Der Kläger erfülle die im Bestellschein aufgeführten Leistungen zum vereinbarten Termin; darüber hinaus seien keine Arbeitsabläufe festgelegt. Der Kläger sei verpflichtet, den vereinbarten Leistungsumfang zum vereinbarten Termin zu erbringen. Er sei dabei in seiner Zeiteinteilung völlig frei. Es gebe auch keine Vorgaben zur Onlinepräsenz. Es bestehe auch keine Anwesenheitspflicht des Klägers. Der Kläger sei berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung die Internetanbindung der Beigeladenen zu benutzen. Vorgaben hinsichtlich von Arbeitsprozessen seien nicht definiert. Die Tätigkeit könne sowohl persönlich als auch nach Vereinbarung durch andere Mitarbeiter des Klägers durchgeführt werden. Bezüglich der Arbeitsübernahme bei Verhinderung des Klägers bestünden keine Regelungen. Der Kläger sei frei in der Bestimmung der zur termingerechten Vertragserfüllung notwendigen Ressourcen (gemeint: Ersatzkräfte), solange diese dazu qualifiziert seien. Bisher seien keine weiteren Ressourcen eingesetzt worden. Zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sei der Kläger nicht verpflichtet. Zur Vertragserfüllung seien in unregelmäßigen Abständen Besprechungen des Projektteams (bestehend aus Angestellten und/oder freiberuflichen Mitarbeitern der Beigeladenen sowie deren Kunden) nötig. Im konkret bearbeiteten Projekt könne die Anzahl der Besprechungen von einmal im Monat bis mehrmals die Woche schwanken. Inhalt der Besprechungen sei die Besprechung der Projekt-Meilensteine und das Ausräumen von Problemen an Schnittstellen zu anderen Projektbeteiligten. Eine Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an diesen Besprechungen bestehe nicht. Die für die Auftragserfüllung notwendigen Informationen könnten auch als schriftliche Dokumentation zur Verfügung gestellt werden. Zur Frage, ob der Kläger mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zusammenarbeite, gab die Beigeladene an, dies sei der Fall im Rahmen des (Teil-)Projekts, beispielsweise durch Analyse der Anforderungen, Definition von Schnittstellen, Codierung von Funktionen sowie Erstellung und Durchführung von Tests. Die Kontrolle der Arbeiten des Klägers durch die Beigeladene erfolge dergestalt, dass umfassende Tests erstellt und durchgeführt würden.
Nach Anhörung des Klägers und der Beigeladenen mit Schreiben vom 27. April 2020 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 30. März 2020 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass für den Kläger hinsichtlich des Auftragsverhältnisses im Bereich IT-Beratung und Systemprogrammierung bei der Beigeladenen seit 1. Oktober 2019 Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Am 16. April 2020 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Es bestehe weder eine Weisungspflicht noch eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen. Abstimmungsmeetings seien nicht nötig, um seine Arbeit zu erledigen und er habe keine Teilnahmepflicht. Der Kontakt zu seinen Kunden sei ihm wichtig, weshalb dazu auch gehöre, sich mal zusammen in einem Meeting auszutauschen. Dies heiße nicht, dass er mit Mitarbeitern der Beigeladenen zur Erfüllung seines Auftrages zusammenarbeiten müsse. Ferner gebe es aufseiten der Beigeladenen keinen Projektleiter. Seine Expertise und Tätigkeit würde für einen Kunden der Beigeladenen gebraucht. Es gebe dazu natürlich ein Gewerk, in dem er jedoch frei agieren könne. Wo, wie und wann er seine Tätigkeit durchführe, werde nur von ihm bestimmt. Auch eine einseitige Änderung des Vertragsgegenstandes durch die Beigeladene, durch den Endkunden oder durch ihn selbst sei nicht möglich. Er sei nicht verpflichtet, irgendwelche Berichte, Teilschritte oder Besprechungstermine einzuhalten. Um seine Arbeit zu erledigen, habe er sehr wohl in seine eigene Büroausstattung und IT-Infrastruktur investieren müssen. Für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen würde ihm dafür kein Equipment gestellt. Schließlich betreibe er Marketing auf verschiedenen Plattformen (z.B. Zeitungsannoncen und Freiberuflerportale) und trage dafür auch selbst die Kosten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehe ein Rahmenvertrag über Consultingleistungen. Die Aufnahme der Tätigkeit erfolge nach Abschluss von Einzelaufträgen (sog. Bestellscheinen). Der Kläger werde bei den Kunden der Beigeladenen tätig und somit eingesetzt, um deren vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Es handele sich um ein „Dreiecksverhältnis“, bei dem es entscheidend darauf ankomme, ob die vom Kläger im Rahmen des Vertrages erbrachten Teilleistungen seitens der Beigeladenen vertraglich soweit klar als Werk abgrenzbar seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert werden müsse. Es sei ausgeschlossen, die Tätigkeiten des Klägers innerhalb einer werkvertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Endkunden als abgrenzbares Werk zu definieren. Die Tätigkeit werde zwar nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers ausgeübt, jedoch erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Dritten. Das Weisungsrecht in Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Auch in der Disposition seiner Arbeitszeit sei der Kläger keineswegs frei, denn es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Das Indiz, über die Annahme oder Ablehnung bestimmter Vertragsangebote zu entscheiden, treffe sowohl für selbständig Tätige als auch für unselbständig abhängig Beschäftigte zu. Sozialversicherungsrechtlich relevant seien die Umstände ab Annahme des Einzelauftrags, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Die Entschließungsfreiheit des Klägers liege wie bei jedem anderen befristet Beschäftigten darin, das „Ob“ der Aufnahme einer Beschäftigung zu bestimmen. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Weisungsfreies Arbeiten sei auch bei angestellten Mitarbeitern üblich. Im Rahmen seiner Tätigkeit arbeite der Kläger mit Mitarbeitern des Endkunden zusammen. Auch dies belege die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Selbst wenn der Kläger über eigene Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Er erhalte eine pauschale Vergütung für jedes Projekt. Ein Unternehmerrisiko sei bei der ausgeübten Tätigkeit somit nicht zu erkennen. Unternehmerisches Risiko sei gekennzeichnet durch den Einsatz eigenen Kapitals beziehungsweise eigener Betriebsmittel, wobei der wirtschaftliche Erfolg ungewiss sei. Es sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass das Honorar an den Erfolg der Beratungsleistung geknüpft sei. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten beziehungsweise bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiter beschäftigt beziehungsweise beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Dieses Einkommensrisiko und das Risiko der Nichtbeschäftigung trügen auch beschäftigte Arbeitnehmer. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen solche Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme auch nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Für die Abgrenzung seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Es sichere auch nicht den Status der selbständigen Tätigkeit, wenn die Vergütung der geleisteten Arbeiten auf Grund der Rechnungsstellung mit der Ausweisung der Mehrwertsteuer erfolge. Dies sei lediglich eine Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbständige Tätigkeit.
Am 10. August 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da er wesentliche Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ignoriere. So habe er gemäß § 2 Nummer 4 des Rahmenvertrags die jederzeitige Möglichkeit, auch einen erhaltenen Einzelauftrag innerhalb von 15 Arbeitstagen abzulehnen. Gemäß § 5 Nummer 5 des Rahmenvertrags habe er eine Vertragsstrafe für den Fall zu bezahlen hat, dass er die mit der Beigeladenen vereinbarten Leistungsfristen nicht einhalte. In § 7 des Rahmenvertrags seien umfangreiche Regelungen zur Gewährleistung enthalten, an die er sich halten müsse. Dies bedeute insbesondere, dass er das vollständige Risiko trage, eine mangelhafte Arbeit zu liefern und diese auf eigene Kosten nachbessern zu müssen und ggf. keinerlei Gewinn aus seiner Tätigkeit zu ziehen. Nicht zutreffend sei, dass regelmäßig Abstimmungsmeetings stattfinden würden. Bei den Meetings – soweit sie anfielen – handele es sich lediglich um die Abstimmung von Prozessen innerhalb eines Werks. Dass der Kläger die Tätigkeit persönlich durchführe, liege schlicht darin begründet, dass er derjenige sei, der über das notwendige Wissen und die notwendigen Fähigkeiten verfüge. Zudem dürfe der Kläger nach Zustimmung der Beigeladenen auch andere Personen mit der Tätigkeit beauftragen. Die Beklagte verkenne auch, dass der Kläger gerade nicht mit Mitarbeitern der Beigeladenen zusammenarbeite, sondern seine Tätigkeit komplett autark und selbständig erledige. Er sei frei von Weisungen, insbesondere erhalte er keinerlei Vorgaben, wie er die Tätigkeit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu erbringen habe. Einzige Vorgabe seien feste werkbezogene Termine, zu denen die geschuldete Tätigkeit erbracht sein müsse. Ein unternehmerisches Risiko trage er insofern, als er seine Arbeitsmaterialien selbst beschaffen und unterhalten müsse. Er betreibe Akquisemaßnahmen in Form von Werbung in Fachmagazinen und Fachportalen und stelle sich auch insoweit als Selbständiger dar.
Das SG hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 die Auftraggeberin des Klägers zum Verfahren beigeladen und die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2022 abgewiesen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich der Tätigkeit bei der Beigeladenen seit dem 1. Oktober 2019 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und deshalb Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Kläger erhalte bei der Ausführung der Projekte zwar keine zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf die Einteilung der Arbeitszeit, da ihm keine Arbeitszeiten zugewiesen würden. Im Rahmen eines Auftrags werde lediglich ein Liefertermin bzw. Servicezeitraum festgelegt, an den der Kläger gebunden sei. Es liege aber dennoch eine Weisungsgebundenheit in Form einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess der Beigeladenen vor. Der Kläger sei u.a. im Rahmen eines Projekts der Beigeladenen für deren Kunde H1 tätig („S2“). Dabei spiele nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren bei jedem Projekt die Teamarbeit eine wesentliche Rolle, wobei das Projektteam aus Angestellten bzw. freiberuflichen Mitarbeitern der Beigeladenen und der Kunden der Beigeladenen bestehe. Nach § 3 Nr. 4 des Rahmenvertrags werde von der Beigeladenen ein Projektleiter ernannt. Je nach Projekt fänden Besprechungen des Projektteams einmal pro Monat bis mehrmals die Woche statt. Zweck der Besprechungen sei die Abstimmung von Teilaufgaben unter den Beteiligten, das Beheben von Problemen und der Abgleich der Meilensteine im Projektverlauf. Es finde damit im Rahmen des Projekts eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beigeladenen statt, u.a. durch eine Analyse der Anforderungen, Definition von Schnittstellen und Codierung von Funktionen. Der Kläger stehe daher während seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen im inhaltlichen Austausch mit Mitarbeitern der Beigeladenen. Nach § 3 Nr. 4 des Rahmenvertrags müssten zudem Arbeitsergebnisse so dokumentiert werden, dass für die Beigeladene bzw. den von der Beigeladenen ernannten Projektleiter alle Arbeitsschritte nachvollziehbar seien. Zur Kontrolle der Arbeiten des Klägers würden umfassende Tests erstellt und durchgeführt. Angesichts der personellen und sachlichen Einbindung des Klägers in das Projektteam der Beigeladenen und der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Beigeladenen sei eine funktionsgerecht dienende Weisungsgebundenheit des Klägers zu erkennen. Gegen eine selbständige Tätigkeit bei der Beigeladenen spreche zudem der Internet-Auftritt des Klägers. U.a. auf dem Portal X1 sei der Kläger für den Zeitraum seit Dezember 2016 als „Co-Founder und IT-Consultant, O1 GmbH“ aufgeführt. Auf der Seite rocketreach.co sei neben einer E-Mailadresse bei H1 auch eine E-Mailadresse des Klägers bei O1 aufgeführt, so dass hierdurch der Eindruck einer Beschäftigung bei der Beigeladenen vermittelt werde. Der Kläger trage auch nur ein geringes Unternehmerrisiko; er setze eigene Mittel in vergleichsweise geringem Umfang ein. Der Einsatz der Arbeitskraft sei auch nicht mit einer erheblichen Gefahr des Verlustes verbunden; die Abrechnung mit der Beigeladenen erfolge aufgrund des im Angebot fest vereinbarten Gesamtwertes des Auftrags.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 1. März 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. März 2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem entsprechenden Vortrag ergebe sich eindeutig, dass der Kläger und die Beigeladene feste Projekte vereinbarten, die der Kläger für die Beigeladene ausführe. Das Sozialgericht habe insoweit völlig verkannt, wie der Kläger den Begriff der Teamarbeit meine. Die Tätigkeit des Klägers erfordere zwar Abstimmungsbedarf mit der Beigeladenen, dies sei jedoch im Rahmen von IT-Projekten absolut üblich. Gerade wenn unterschiedliche Unternehmen im Rahmen eines gemeinsamen IT-Projektes beteiligt seien, fänden diese Abstimmungsgespräche statt, sogenannte Milestone-Meetings. In diesen Abstimmungsmeetings könne jedoch niemand der Beigeladenen dem Kläger irgendwelche Weisungen erteilen. Es sei auch falsch, dass mit umfassenden Tests die Arbeiten des Klägers kontrolliert werden sollten. Die Tests dienten ausschließlich dazu, ob die Anforderungen des jeweiligen Kunden der Beigeladenen erfüllt seien oder nicht. Mit einer inhaltlichen Kontrolle der Arbeit des Klägers habe dies nichts zu tun. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger die technische Spezifikation für das Gewerk erstelle, also die Übersetzung aus den „Prosa“-Anforderungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde wolle zum Beispiel einfach „automatisierte Testverfahren“. Der Kläger erstelle dann dazu im Gewerk konkrete, verifizierbare Spezifikationen und habe dabei vollkommen freie Hand. Welches Indiz der Internetauftritt des Klägers haben solle, erschließe sich nicht. Er sei als Selbständiger am Markt werbend tätig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 aufzuheben und festzustellen, dass er seine Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 für die Beigeladene im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 für die Beigeladene im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchführt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 8. September 2022 wird Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2023 hat die Beklagte ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis erklärt und den Bescheid vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2020 insoweit zurückgenommen, als für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung festgestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 8. August 2023 hat der Kläger zu seiner Tätigkeit für die Beigeladene weitere Ausführungen gemacht und Zeiterfassungsformulare für die Monate Februar, März und April 2020 sowie März, April und Mai 2021 vorgelegt. Die Beigeladene hat unter dem 9. August 2023 weitere Angaben gemacht und die gleichen Zeiterfassungsformulare wie der Kläger vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist – soweit über sie nach Annahme des Teilanerkenntnisses vom 26. Juni 2023 noch zu entscheiden ist – jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2020 zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid ist – soweit ihn die Beklagte nicht im Rahmen des vorgenannten Teilanerkenntnisses zurückgenommen hat – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als IT-Berater für die Beigeladene seit 1. Oktober 2019 abhängig beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie bis zum 31. Dezember 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß angehört.
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Kläger hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R –; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – beide juris). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – juris). Dem entspricht der angefochtene Bescheid. Die Beklagte hat die vom Kläger bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit mit „Systemprogrammierung und IT-Beratung“ hinreichend bestimmt bezeichnet. Sie hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen in der Zeit ab 1. Oktober 2019 Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). In der Krankenversicherung tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht nicht ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V übersteigt. In der sozialen Pflegeversicherung besteht in diesem Fall gleichsam keine Versicherungspflicht (vgl. § 20 SGB XI).
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –; BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – und – B 12 KR 23/13 R –; BSG, Urteil vom 29 August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten – schriftlich oder ggf. auch nur mündlich – getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –; BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – und – B 12 KR 23/13 R –, alle juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) „eigenen“ oder in einem „fremden“ (Einzel‑)Unternehmern verrichtet bzw. – bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH – ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R – und B 12 KR 10/14 R –, beide juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit‑)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und Urteile vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – und B 12 KR 23/13 R –, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – B 12 KR 14/10 R – und – B 12 KR 24/10 R –, beide in juris).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als IT-Berater und Systemprogrammierer seit 1. Oktober 2019 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sowie bis zum 31. Dezember 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Der Kläger ist Mitgesellschafter der Beigeladenen mit einem Gesellschaftsanteil von weniger als sieben Prozent. Er war bereits bei der Gründung der Beigeladenen im Dezember 2016 mit einem Geschäftsanteil von fünf Prozent beteiligt. Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger mitarbeitender Gesellschafter der Beigeladenen, ohne jedoch auf die Geschicke der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss nehmen zu können. Der Kläger ist dagegen kein unabhängig von der Beigeladenen selbständig Tätiger, der lediglich im Auftrag der Beigeladenen für diese ihr vom Endkunden erteilte Aufträge ausführt. Die Tätigkeiten Systemprogrammierung und IT-Beratung für die Beigeladene, deren Beurteilung der Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 2019 bei der Beklagten beantragt hat, entspricht genau dem Gesellschaftszweck der Beigeladenen. Der Kläger verrichtet seine Tätigkeit für die Beigeladene seit der Gründung der Gesellschaft. Insbesondere auf der Plattform L1 stellt er sich selbst als „Co Founder“ und „IT Consultant“, mithin Mitgründer und IT-Berater der Beigeladenen dar, wobei er als Tätigkeitszeitraum „Dezember 2016 bis heute“ angibt. Er stellt sich somit selbst als Teil der Beigeladenen und nicht als von dieser unabhängiger, selbständiger Unternehmer dar. Seit der Gründung der Gesellschaft ist der Kläger in seiner Tätigkeit als Systemprogrammierer und IT-Berater – soweit ersichtlich – ausschließlich für die Beigeladene tätig. Eine Änderung seiner Tätigkeit ab Oktober 2019, dem Zeitpunkt der beantragten Statusfeststellung, ist nicht erkennbar. Insgesamt ist der Kläger jedenfalls seit Oktober 2019 ununterbrochen und ausschließlich für die Beigeladene tätig, wobei er unterschiedliche Projekte, für die der Beigeladenen Aufträge von deren Kunden erteilt wurden, die sich teilweise über lange Zeiträume erstrecken und auch überschneiden, bearbeitet.
Gleichzeitig ist er am Stammkapital der Beigeladenen in wirtschaftlich untergeordnetem Maße beteiligt, nämlich nur in einem Umfang von schwankend um die 5 Prozent (seit 3. August 2021: 6,7848 Prozent). Wer aber Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft – sei es auch an einer Familiengesellschaft – hält, ist nur dann bereits aufgrund dieser Gesellschafterstellung selbstständig tätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (st.Rspr.; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 27 Rdnr. 28 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen sind Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, bei grundlegenden Angelegenheiten der Gesellschaft mit 75 Prozent der Stimmen zu treffen, sodass der Kläger mit seinem Anteil am Stammkapital keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft haben kann.
Auch die übrigen Umstände sprechen für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen und gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Zwar ist die Tätigkeit eines IT-Beraters nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Dabei ist zwar für die Statusabgrenzung sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 AZR 405/01 – juris Rdnr. 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rdnr. 26). Im Fall des Klägers besteht jedoch nicht nur ein Dauerrechtsverhältnis aufgrund des vorgelegten Rahmenvertrages. Vielmehr wird der Kläger tatsächlich durchgehend und ausschließlich für die Beigeladene tätig, wobei nicht erkennbar ist, wie hierbei einzelne Arbeitseinsätze voneinander getrennt bewertet werden könnten.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht dabei der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Beigeladenen oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Beigeladenen konkretisiert wird. Nach dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag besteht die Leistung des Klägers in der Erbringung von Consultingleistungen (Beratung, Konzeption, Organisation, Programmierung, Berechnung, Entwicklung und sonstige Leistungen). Nach § 2 Nr. 1 des Rahmenvertrages erteilt die Beigeladene dem Kläger schriftliche Einzelaufträge, in denen die Art der jeweils zu erbringenden Consultingleistungen, deren Beginn und Dauer festgelegt werden. Damit hat der Kläger grundsätzlich die Erbringung von Einzeldiensten bzw. Arbeitseinsätzen für die Beigeladene zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits feststanden. Auch bei Betrachtung der vorliegenden (zwei) Einzelaufträge hat der Kläger sich zur Erbringung völlig unbestimmter Leistungen, nämlich ganz allgemein zu Leistungen der Systemprogrammierung, verpflichtet. Auch die Leistungsbeschreibung in den vorliegenden Bestellscheinen gibt keinen Aufschluss über konkret vom Kläger zu erledigende Aufträge. Vielmehr sagt er allgemein die Unterstützung bei der Umsetzung eines Projekts zu („support the simplify program by refactoring the OSS code base for simplify activities“). Nach § 3 Nr. 1 des Vertrages ist der Kläger bei der Auftragsdurchführung an die Bestimmungen des Vertrages und weiterer schriftlicher Vereinbarungen gebunden; er ist verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die zur einer zweckmäßigen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung entsprechenden, fristgemäßen und kostengünstigen Auftragsführung erforderlich sind, wobei insbesondere der aktuelle Stand der Wissenschaft und Technik im Bereich der jeweils zu erbringenden Consultingleistungen zu beachten ist. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG a.a.O. Rdnr. 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG, Urteil vom 9. November 1994 –7 AZR 217/94 – BAGE 78, 252 = juris Rdnr. 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Erbringung von Consultingleistungen stellt der Kläger der Beigeladenen lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Klägers nicht beeinflussen kann, weil er über hochspezialisierte Kenntnisse verfügt. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R – SozR 3-2400 § 7 Nr. 18).
Ist – wie hier – nur die Beigeladene dem (End-)Kunden für die Erfüllung der im Vertrag mit diesem vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich, setzt dies voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Vertrags mit dem Kunden eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dies erfordert nicht, wie ausgeführt, dass Weisungen in fachlicher Hinsicht ergehen. Außerdem lassen die gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit heute ausgeübt wird, das „klassische“ Weisungsrecht im Sinne von tatsächlichen und laufenden Anordnungen zunehmend in den Hintergrund treten. Kennzeichnend für eine betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers ist bei Tätigkeiten, die keine fachlichen Weisungen erfordern, die Steuerung des Arbeitsablaufs durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen durch den Auftraggeber, jedenfalls dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit Teil eines größeren Auftrages (Projekt) ist, den der Auftraggeber von einem Dritten (Endkunden) übernommen hat (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGBIV § 7 Abs. 1 Rdnr. 80 ff). Der Kläger ist in die von der Beigeladenen übernommene Projekte eingegliedert, weil er die von dieser mit dem Endkunden vereinbarten „Meilensteine“ vorgegeben erhält und zu beachten hat. Der Umstand, dass es darüber hinaus keiner detaillierten Weisungen der Beigeladenen mehr bedarf, steht einer betrieblichen Eingliederung bei der Beigeladenen nicht entgegen. Die vom Kläger im Erörterungstermin geschilderten Tätigkeiten wie das selbständige Entwickeln und Programmieren der Software für das Projekt Simplify belegen lediglich, dass von ihm – wie heute vielfach üblich – ein hohes Maß an Eigeninitiative erwartet wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er seine Tätigkeit innerhalb des von der Beigeladenen vorgegebenen organisatorischen Rahmens ausübt und macht eine abhängige Beschäftigung nicht zu einer selbständigen Tätigkeit. Zudem zeigt sich eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen an seiner Eingliederung in ein Projektteam. Nach den Angaben im Verwaltungsverfahren finden Zusammenkünfte des Projektteams oder einzelner Personen davon monatlich bis mehrmals pro Woche statt, wobei der Zweck die Synchronisierung von Teilaufgaben, das Beheben von auftretenden Problemen und der Abgleich mit den Projekt-Milestones ist. Zwar besteht nach den Angaben im Weiteren keine Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an diesen Besprechungen, weil die Ergebnisse der Besprechungen auch als Protokoll zur Verfügung gestellt und daraufhin auch eventuelle Fragen gestellt werden können. Dies belegt jedoch zugleich die Eingliederung des Klägers in das Projektteam.
Die Regelung, wonach der Kläger die Übernahme eines Einzelauftrages binnen einer Frist von 15 Tagen ablehnen kann, spricht nicht gegen eine Weisungsabhängigkeit im dargestellten Sinne. Denn hat der Kläger die Frist zur Ablehnung versäumt, ist er zur Auftragsdurchführung verpflichtet. Zudem vermittelt die Möglichkeit, Einzelaufträge abzulehnen, noch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Vielmehr liegt es auch bei abhängig Beschäftigten im Interesse des Auftraggebers, den Beschäftigten nur mit solchen Aufgaben zu betrauen, die seinen fachlichen Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt vor allem bei hochspezialisierten Tätigkeiten. Im Übrigen sprechen die vom Kläger vorgelegten Rechnungen dafür, dass er seine Leistungen im Sinne einer Vollzeittätigkeit für die Beigeladene erbringt und nicht lediglich ausgewählte Einzelaufträge übernimmt. So ist er durchgehend jeden Monat für die Beigeladene tätig, wobei er auch unterschiedliche Projekte parallel bearbeitet. Auch die in monatlich unterschiedlicher Höhe abgerechneten Beträge sprechen dafür, dass die Abrechnung nach dem zeitlichen Aufwand erfolgt und ein vollschichtiges Arbeiten gegeben ist. Dafür spricht ebenfalls, dass der Kläger ausschließlich für die Beigeladene tätig ist. Eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zeigt sich insbesondere auch durch die regelmäßige Übernahme des pauschal vergüteten „OSS OnCall Support“, wobei es sich um nichts anderes als eine Art Rufbereitschaft handeln kann.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Beigeladene vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Klägers vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus § 6 des Rahmenvertrages, wonach die Beigeladene jederzeit Änderungen der Aufträge sowie der darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen verlangen kann, ohne dass der Kläger daraufhin zur Ablehnung des Auftrags berechtigt wäre.
Wesentlich für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall zudem die Tatsache, dass die Leistung des Klägers von der Beigeladenen benötigt wird, damit diese ein von ihr dem Endkunden geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Beigeladene darauf achten, dass die Tätigkeit des Klägers für und bei dem Endkunden nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Beigeladene einer Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Würde sich die Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber ihrem Endkunden in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG, Urteil vom 9. November 2004 – 7 AZR 217/94 – juris Rdnr. 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Beigeladene dem Endkunden für die Erfüllung der im Vertrag mit diesem vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit dem Endkunden eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11 – juris Rdnr. 61).
Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten dem Endkunden gegenüber ggf. auch sog. Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn – wie hier – nur ganz allgemein Consultingleistungen geschuldet werden und keine konkret formulierten Einzelaufträge nachgewiesen werden.
Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht im konkreten Fall weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zu Delegation allein ist kein entscheidendes Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – juris). Vorliegend ist die Befugnis zum Einsatz anderer Personen von der Zustimmung der Beigeladenen abhängig, so dass letztendlich doch eine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist. Auch soweit der Kläger eine an ihn gerichtete Rechnung vom 31. Juli 2020 (Bl. 32 Senatsakte) eines IT- Beratungs- und Dienstleisters über „zuletzt durchgeführte Leistungen“ in Form von „Customer Support UI“ über 1.000,00 Euro vorgelegt hat, ergibt sich nichts anderes. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Rechnung für eine Tätigkeit bei der H1 ausgestellt worden ist. Auch den vom Beigeladenen an die Klägerin gestellten Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2020 lässt sich eine entsprechende Leistung nicht entnehmen.
Ein wesentliches unternehmerisches Risiko hat der Kläger vorliegend nicht getragen. Maßgebend ist insoweit das einzelne Auftragsverhältnis, weshalb es ohne Bedeutung ist, dass der Kläger vor und nach Abwicklung eines Auftragsverhältnisses das Risiko einer Beschäftigung trägt. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 73/90 –; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R–, beide juris). Zwar verfügt der Kläger nach seinen Angaben über Computer, insbesondere mehrere Rechner, mehrere Laptops, Tablets und einen Server. Hinzu kommt die branchenspezifische Betriebsmittelarmut entsprechender Dienstleistungen. Entscheidend ist aber, dass der Kläger nicht das Risiko zu tragen hat, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, denn es erfolgte eine Vergütung nach geleisteten Arbeitsstunden, wofür die Auswertung der vorgelegten Rechnungen und Zeiterfassungsnachweise spricht. Insoweit ist gerade nicht ein Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags geschuldet, sondern die Dienstleistung. Nach § 11 des Rahmenvertrages soll der Kläger zur Abgeltung aller Consultingleistungen sowie der Rechte-Einräumung eine Vergütung gemäß den schriftlichen Regelungen des jeweiligen Einzelauftrags erhalten. Bei Projekten, die nach Aufwand bezahlt werden, sind die vom Auftragnehmer für die Erbringung der Consultingleistungen aufgewendeten Zeiten maßgeblich, die sich aus den von der Beigeladenen gegengezeichneten monatlichen Aufstellungen ergeben. Diese Aufstellungen sind der Beigeladenen jeweils zum Monatsende vorzulegen und müssen Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit enthalten, wobei die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsvorlagen zu verwenden sind. Dass Einzelaufträge mit jeweils individuell vereinbarten Konditionen geschlossen worden wären, ist nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die vorgelegten Rechnungen dafür, dass der Kläger regelmäßig nach der Zahl der monatlich aufgewandten Arbeitsstunden vergütet wird, wobei zusätzlich für die Übernahme des OnCall Supports ein Pauschalbetrag gezahlt wird. Soweit nach den – angesichts des Fehlens entsprechender Unterlagen für die Zeit vor und nach der Stellung des Statusfeststellungsantrags bei der Beklagten offenbar zur Verdeutlichung der Erteilung von Einzelaufträgen vorgelegten – Angeboten vom 3. September 2019 und 13. Dezember 2019 – feste Gesamtpreise vereinbart waren, sind diese offensichtlich nicht zur Grundlage der Tätigkeit des Klägers geworden. Beispielsweise will die Beigeladene dem Kläger entsprechend seinem Angebot das „S2 S1“ für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zum Gesamtpreis von 90.000,00 EUR übertragen haben. Die vorgelegten Rechnungen des Klägers enthalten dagegen monatliche Abrechnungen in unterschiedlicher Höhe, denen nur der zeitliche Aufwand zugrunde liegen kann, wobei sich für das genannte Projekt im Jahr 2020 eine Gesamtsumme (netto) von 119.963,16 EUR ergibt, die erheblich von der vereinbarten Summe von 90.000,00 EUR abweicht. Der Kläger trägt demnach nicht das Risiko, einen höheren erforderlich werdenden Zeitaufwand, als von ihm in einem Angebot zugrunde gelegt, nicht vergütet zu bekommen.
Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollten. Die Vorenthaltung gesetzlicher Arbeitnehmerrechte macht einen Beschäftigten nicht zum selbständig erwerbstätigen Unternehmer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016 – L 5 R 1753/15 – juris Rdnr. 58). Ebenso ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – SozR 2200 § 1227 Nr. 19).
In der Gesamtabwägung überwiegen nach alledem die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Ganz im Vordergrund sieht der Senat dabei die Eingliederung des Klägers, der als Minderheitsgesellschafter ohne Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft in die betrieblichen Abläufe der Beigeladenen durch die dauerhafte, ausschließliche Übernahme unterschiedlicher von der Beigeladenen erteilter Aufträge eingebunden ist. Angesichts dessen treten die Höhe der Entlohnung und Freiheiten im Rahmen der tatsächlichen Abwicklung als für selbständige Tätigkeit sprechende Merkmale zurück.
Damit unterliegt der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestand nur bis zum 31. Dezember 2019, denn die Versicherungspflicht endete mit Ablauf des ersten Jahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dem hat die Beklagte mit dem Teilanerkenntnis Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2) liegen nicht vor.
Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 BA 3250/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 BA 1096/21
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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