Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim geführte Klageverfahren S 8 SO 18/21 durch Klagerücknahme beendet ist.
Streitgegenstand der Verfahren S 8 SO 18/21 bzw. S 8 SO 1164/21 (diese beiden Verfahren wurden vom SG mit Beschluss vom 14.06.2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 8 SO 18/21 verbunden) war der Bescheid vom 02.07.2020, mit dem der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Juli 2020 gewährt worden waren, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2020. Die Klägerin begehrte höhere Leistungen.
Mit Beschluss vom 06.12.2021 wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S1 gewährt.
Mit Schreiben vom 08.07.2022 erklärte die damalige Bevollmächtigte der Klägerin, dass eine ausführliche Besprechung mit der Klägerin stattgefunden habe und man daher Namens und im Auftrag der Klägerin die Klage zurücknehme.
Mit Schreiben vom 31.07.2022 hat die Klägerin u.a. erklärt, dass sie die Klage nicht „zurückgezogen“ habe. Es sei ihr kein Formular über die Rücknahme vorgelegt worden und es habe keine Verhandlung stattgefunden. In der Folge hat sie zudem Ausführungen zu weiteren Bescheiden der Beklagten gemacht bzw. Fragen zu diesen anderen Leistungszeiträumen gestellt.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.02.2023 hat das SG festgestellt, dass das Verfahren S 8 SO 18/21 durch die Erklärung der Klagerücknahme vom 08.07.2022 beendet ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.07.2022, eingegangen bei Gericht am 08.07.2022, die Klage zurückgenommen habe. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Erklärung bestünden nicht. Insbesondere habe die Klägerin diese Klagerücknahmeerklärung nicht durch Anfechtung oder Widerruf beseitigt. Eine solche Erklärung sei schon grundsätzlich nicht anfechtbar. Darüber hinaus bestünden an der Wirksamkeit der Klagerücknahme sowie der Zulassung der damaligen Prozessbevollmächtigten als Anwältin keine Zweifel. Nicht zuletzt sei S1 auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin hin, im Rahmen der Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 06.12.2021) beigeordnet worden. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) und für einen Widerruf der Klagerücknahmeerklärung nicht vor. Soweit die Klägerin nun weitere Bescheide angreife, seien diesen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die von der Klägerin vorgetragene Klageerweiterung bzw. Einbeziehung dieser Bescheide - der die Beklagte insbesondere mit ihrem Abweisungsantrag im Übrigen auch widerspreche - sei nicht als sachdienlich und die Klageerweiterung damit insoweit als unzulässig anzusehen (vgl. auch § 99 SGG). Insbesondere sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die das Verfahren S 8 SO 18/21 beendende wirksame Klagerücknahme vom 08.07.2022.
Gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 02.03.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.03.2023 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben und erneut vorgetragen, es habe keine Verhandlung stattgefunden und sie habe die Klage nicht zurückgenommen. Darüber hinaus hat sie verschiedene Unterlagen (z.B. Stromrechnungen, Kontoauszüge), welche ohne konkreten Bezug zum Verfahren sind, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Februar 2023
das Klageverfahren S 8 AS 18/21 fortzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung werde auf den Vortrag in erster Instanz verwiesen. Die Berufungsschrift der Klägerin enthalte kein neues rechtserhebliches Vorbringen.
Auf Nachfrage des Senats hat die ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin, S1, mit Schreiben vom 03.01.2024 mitgeteilt, dass die Klägerin sie bei einer Besprechung am 10.03.2022 beauftragt habe, sie u.a. im Rechtsstreit beim SG Mannheim zu vertreten und ihr eine entsprechende Vollmacht erteilt habe (vgl. Bl. 115 LSG-Akte). Auf den Antrag der Klägerin hin sei sie (vgl. Schreiben vom 31.07.2021, Bl. 111 LSG-Akte) zudem bereits mit Beschluss vom 06.12.2021 im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung vom SG beigeordnet worden (vgl. Bl. 113 LSG-Akte). Am 07.07.2023 habe eine weitere zweistündige Besprechung mit der Klägerin und ihrem Sohn stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Klagerücknahme habe das Mandat noch bestanden und der Auftrag zur Klagerücknahme sei von der Klägerin und deren Sohn ausdrücklich erteilt worden (Bl. 110 LSG-Akte).
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 31.01.2024 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Klageakten des SG (S 8 SO 18/21, S 8 SO 1164/21 sowie S 8 SO 1829/22), die Berufungsakte des Senats sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).
Das Begehren der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Frage, ob der Rechtsstreit S 8 SO 18/21 beim SG wirksam beendet worden war. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut weitere Unterlagen, deren Bezug zum streitigen Verfahren nicht erkennbar ist, vorgelegt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Leistungsgewährung in anderen Bewilligungszeiträumen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Die so verstandene Berufung ist unbegründet. Denn das angefochtene Urteil des SG vom 21.02.2023 ist rechtmäßig. Das SG hat zu Recht die Fortsetzung des beim SG Mannheim von der Klägerin unter dem Aktenzeichen S 8 SO 18/21 geführten Verfahrens abgelehnt. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Klagerücknahme dargelegt (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) und zutreffend ausgeführt, dass das Verfahren hier wirksam durch die von der damaligen Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 08.07.2022 erklärten Rücknahme beendet worden war. Es hat außerdem zutreffend weiter entschieden, dass eine solche Rücknahmeerklärung nur unter eng begrenzten Umständen - die hier nicht vorliegen - widerrufen werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Berufungsverfahren. Nach § 102 Abs. 1 SGG kann eine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (Satz 1). Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit dann in der Hauptsache (Satz 2). Diese Rechtswirkung ist vorliegend eingetreten. Die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte im Verfahren S 8 SO 18/21 mit Schreiben vom 08.07.2022 wörtlich: „Namens und im Auftrag der Klägerin wird daher die Klage zurückgenommen“ (vgl. Bl. 89 Akte S 8 SO 18/21). Damit ist der Rechtsstreit S 8 SO 18/21 beim SG wirksam beendet worden.
Die Klägerin muss diese Erklärung der Klagerücknahme ihrer Bevollmächtigten, die sie aufgrund der Vollmacht wirksam vertreten konnte (§ 73 Abs. 1, Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 84 ZPO), gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Satz 1 ZPO). Die Vollmacht (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG) ermächtigte sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach dem üblichen gesetzlichen Umfang zu allen Prozesshandlungen und damit zur Beendigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme der Klage (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 81 ZPO.). Denn die Klägerin beauftragte S1, M1, bei einer Besprechung am 10.03.2022, sie u.a. im Rechtsstreit beim SG Mannheim zu vertreten und erteilte ihr eine entsprechende Vollmacht (vgl. Bl. 115 LSG-Akte). Auf ihren Antrag hin war die Rechtsanwältin (vgl. Schreiben vom 31.07.2021, Bl. 111 LSG-Akte) zudem bereits mit Beschluss vom 06.12.2021 im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung vom SG beigeordnet worden (vgl. Bl. 113 LSG-Akte).
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die am 10.03.2022 erteilte Vollmacht nicht wirksam war bzw. zum Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht mehr bestand. Die damalige Bevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 03.01.2024 (vgl. Bl. 109 LSG-Akte) gegenüber dem Senat bestätigt, dass das Mandat zum Zeitpunkt der Klagerücknahme noch bestand und der Auftrag zur Klagerücknahme explizit von der Klägerin selbst wie auch von ihrem Sohn H1, der Vorsorgebevollmächtigter (gewesen) ist, nach einer ausführlichen Besprechung in der Kanzlei am 07.07.2022 erteilt worden war. An diesem Ergebnis ändert auch die zwischenzeitlich bestehende Betreuung der Klägerin nichts, zumal diese mit Beschluss vom 02.06.2022 bereits wieder aufgehoben wurde.
Die Erklärung der Bevollmächtigten wurde, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 31.07.2022 (vgl. Bl. 2 SG-Akte) nachträglich vernichtet . Hier hat die Klägerin u.a. erklärt, dass sie die Klage nicht „zurückgezogen“ habe. Es sei ihr kein Formular über die Rücknahme vorgelegt worden und es habe keine Verhandlung stattgefunden. Als den Rechtsstreit beendende Prozesserklärung kann die von der Prozessvertreterin erklärte Klagerücknahme aber weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-
rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) angefochten werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B -, juris m.w.N.; Bayerisches LSG Urteil vom 19.08.2009 - L 2 P 39/08 -, juris, Rn. 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 156 Rn. 2a). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden; dies gilt jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, Einleitung III, Rn. 21). Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund der er seine Rechtstellung eingerichtet hat (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 08.08.1991 - VI B 134/90 -, juris, BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 -, juris). Dies ist bei der Klagerücknahme der Fall, die die Klägerin gegen sich gelten lassen muss (s.o.).
Für die Anfechtung der Rücknahme in entsprechender Anwendung des § 123 BGB liegen weiter keine Anhaltspunkte vor, abgesehen davon, dass auch insoweit die Anfechtung der Klagerücknahme ausgeschlossen wäre (vgl. BSG Beschluss vom 12.08.1961 - 3 RK 13/59 -, juris, Rn. 4). Auch ein Widerruf der Klagerücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG Urteil vom 24. 04.1980 - 9 RV 16/79 -, juris; Bayerisches LSG Urteil vom 06.02.2014 - L 15 SB 189/13 -, juris, Rn. 18 - 20) kommt nicht in Betracht, da Wiederaufnahmegründe gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 579, 580 ZPO nicht gegeben sind. Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 ZPO findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht alle Unterlagen erhalten, wofür schon keinerlei objektive Anhaltspunkte vorliegen, begründet keine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO. Ein nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter hat im Verfahren gerade nicht mitgewirkt. Einen Ablehnungsantrag gegen den Kammervorsitzenden beim SG hat die Klägerin bis heute nicht gestellt. Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen offensichtlich nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Nach alledem war Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1829/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 983/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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