L 2 SO 1044/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2354/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1044/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 (gemeint ist wohl ausgehend vom Bescheid vom 13. Februar 2020 der Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021) höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und macht die Grundgesetzwidrigkeit mehrerer Regelungen geltend.

Der 1958 geborenen und vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII beziehenden Klägerin gewährte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 in Höhe von monatlich 710,10 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf von 432,00 €, einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung von 9,94 € und einen Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung von 500,70 €. Als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt er Einkommen in Form einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 238,54 € abzüglich eines Beitrags zum VdK in Höhe von 6,00 €.

Dagegen erhob die Klägerin am 13. März 2020 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs von 885,00 €. Der bislang anerkannte Regelbedarf von lediglich 432,00 € sei verfassungswidrig zu gering bemessen. Zu berücksichtigen seien auch Versicherungsbeiträge in Form von Sterbe-, Haftpflicht-, Hausrat- und Zahnversicherung.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 hob der Beklagte aufgrund der Erhöhung der als Einkommen berücksichtigten Erwerbsminderungsrente den Bescheid vom 13. Februar 2020 teilweise für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 auf; der monatliche Leistungsanspruch betrug nunmehr 701,87 €.

Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch verwarf der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2020. Der Widerspruch sei unzulässig, weil der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 10. Juni 2020 kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 13.  Februar 2020 geworden sei.

Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 14. August 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Februar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2020 zurück. Die verfassungsmäßigen Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Höhe des berücksichtigten Regelbedarfs würden nicht geteilt. In mehreren sozialgerichtlichen Urteilen sei die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs bestätigt worden. Es ergäben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wegen denen der Regelbedarf zu erhöhen sei. Zutreffend seien durch den Bescheid vom 10. Juni 2020 die Leistungen aufgrund der Erhöhung der Rente wegen Erwerbsminderung teilweise aufgehoben worden.

Mit ihrer hiergegen am 17. September 2020 beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren im Wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt, dass die gesetzlich festgesetzte Höhe des Regelbedarfs das Existenzminimum nicht decke und verfassungswidrig sei. Datenmaterial und Berechnungsmethoden änderten sich jährlich und es könnten beklagtenseits veraltete Rechtsprechung sowie abgeschlossene Verfahren nicht als Begründung verwandt werden. Die Veränderungsraten für die Erhöhung der Grundsicherung nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) bildeten auch unter Berücksichtigung der steigenden Verbraucherpreise nicht die tatsächlichen Preise für die Güter und Dienstleistungen aus den zwölf Abteilungen der Regelsatzverordnung ab und der Gesetzgeber habe nicht die bekannten Regelungs-/Finanzierungslücken geschlossen. Nach der Rentenreform sollten zudem die Erwerbsminderungsrenten schrittweise angehoben werden durch eine Anhebung der Zurechnungszeit, wobei die Regelung nur für künftige Erwerbsminderungsrenten gelte und die Alt-Erwerbsminderungsrentner dadurch finanziell schlechter gestellt würden. Die Neuregelung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit einer einjährigen Nachzahlungsfrist führe zu einer Erstattungslücke von drei Jahren. Der vorzunehmenden Zusammensetzung des monatlichen Regelbedarfs seien noch die Beiträge für Sterbe-, Haftpflicht-, Hausrat- und Zahnversicherung hinzuzuaddieren.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 hat der Beklagte die Bescheide vom 13. Februar 2020 und vom 10. Juni 2020 für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2021 aufgehoben und für diesen Zeitraum Grundsicherung in Höhe von nunmehr 716,19 € bewilligt.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 13. Februar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2020 über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021. Mit der hiergegen erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolge die Klägerin die Bewilligung höherer Leistungen für den vorgenannten Zeitraum unter Berücksichtigung des monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 885,00 €, die Anerkennung weiterer Absetzbeträge von bedarfsmindernd berücksichtigten Renteneinkommen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seien verschiedene Rechtsfragen nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorzulegen.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei der vorliegenden Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen. Die Klage sei teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Der Bescheid vom 13. Februar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 als ihr der Beklagte bereits bewilligt habe. Das Gericht habe das Vorbringen der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass sie höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 begehre, obwohl sich ihr Begehren wörtlich auf höhere Leistungen für den Zeitraum „1.02.2020 bis 31.01.2021“ beziehe. Der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 liege dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde. Dem wörtlichen Antrag der Klägerin folgend wäre die Klage bereits hinsichtlich Februar 2020 unzulässig, da der Beklagte hierüber nicht durch den streitgegenständlichen Bescheid entschieden habe. Ebenso hätte die Klägerin im Falle ihres Obsiegens keinen Anspruch auf höhere Leistung für Februar 2021, da insoweit mangels Klageerhebung die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides eingetreten wäre.
Der Beklagte habe der Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum einen zutreffenden Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin im Vergleich zur Allgemeinheit ein gesteigerter Bedarf vorliege, ergäben sich zur Überzeugung der Kammer nicht, sodass auch eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 27a Abs. 4 SGB XII nicht in Betracht komme. Soweit die Klägerin das Ziel habe, die Beiträge zur Sterbe-, Haftpflicht-, Hausrat- und Zahnversicherung zu übernehmen, bestehe hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nach einer am Klagebegehren orientierten Auslegung wäre lediglich die einkommensmindernde Berücksichtigung der vorgenannten Versicherungsbeiträge denkbar. Die Klägerin habe jedoch während des Verwaltungsverfahrens dieses Begehren gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sondern erstmals im Klageverfahren. Zudem habe sie nicht ansatzweise nachgewiesen, dass sie über die entsprechenden Versicherungen verfüge, geschweige denn, wie hoch die monatlichen Versicherungsbeiträge seien.
Gegen den Bescheid vom 10. Juni 2020, durch den der Beklagte wegen der Erhöhung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin die bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2021 teilweise aufgehoben habe, habe die Klägerin im Klageverfahren keine Einwände vorgebracht. Die Kammer könne unabhängig hiervon keine Umstände erkennen, woraus sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2020 ergeben könnten.
Infolge der Höhe des bei der Leistungsbemessung der Klägerin berücksichtigten Regelbedarfs sei ihr menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet. Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Unterbemessung des Regelbedarfs ergäben sich zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht. Deshalb sei das Verfahren auch nicht auszusetzen gewesen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen gewesen, da das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbemessung überzeugt sei. Soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit von Abschlägen bei ihrer Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des § 44 SGB X geltend mache, bestünde hierfür zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, da diese Gesichtspunkte nicht streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren seien. Der Beklagte habe keine Entscheidung nach § 44 SGB X getroffen und auch nicht über die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin, denn hierfür sei nicht er, sondern der Träger der Rentenversicherung zuständig. Mangels eines höheren Leistungsanspruchs der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum gehe auch der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch ins Leere.

Die Klägerin hat gegen den ihr mit Postzustellungsurkunde am 4. März 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. April 2024 beim SG per Fax Berufung erhoben. Sie hat an ihrem Begehren auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen festgehalten und weiterhin wie bereits im Verfahren vor dem SG umfangreich dargelegt, weshalb die Regelsätze ihrer Auffassung nach verfassungswidrig zu niedrig seien (im Einzelnen wird hierzu auf Bl. 22 bis 35 bzw. 36 bis 46 LSG-Akte Bezug genommen).

Die Klägerin beantragt (Nr. 1 und 2 sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Februar 2024 aufzuheben und

1. unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Februar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2020 und in der Fassung des Bescheides vom 22. Dezember 2020 den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 eine monatliche Grundsicherungsrente in Höhe von 885,00 € abzüglich geleisteter 432,00 € zu gewähren sowie die Klagesumme zu verzinsen und

2. festzustellen, dass die BT-Drucks. 449/19, RBEG 2020, gegen Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, 2 Abs. 1, 19 Abs. 9, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 GG verstößt und die Rechtssache nach Art. 100 GG vorzulegen.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, dass ein Anspruch auf die begehrten Leistungen nicht bestehe. Diese würden sich nicht aus dem Gesetz ergeben, ein weitergehender Anspruch wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlich gewährten Leistungen sei nicht erkennbar. Auch eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG erübrige sich daher.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat hat zunächst das von der Klägerin in ihrem Berufungsschriftsatz vom 30. April 2024 zum Ausdruck gebrachte Begehren nach Antrag Nr. 1 im Rahmen der sachdienlichen Auslegung gemäß § 123 SGG bezüglich des maßgeblichen Zeitraumes in Anlehnung an den Antrag erster Instanz um einen Monat betreffend Beginn und Ende nach hinten korrigiert.

Im Übrigen hat das SG auch zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 28 SGB XII i.V.m. dem RBEG und den §§ 28a, 40 SGB XII i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden RBSFV) sowie der zur Frage der Verfassungskonformität bei den Regelsätzen ergangenen Rechtsprechung des BVerfG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Grundsicherungsleistungen für den hier streitigen Zeitraum zu Recht verneint und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Senat nimmt im Hinblick darauf auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Der Senat gelangt des Weiteren auch nicht unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren zu einer anderen Einschätzung, denn die Klägerin wiederholt hier im Ergebnis nur ihren Vortrag aus dem Klageverfahren sowie die von ihr schon seit Jahren vertretenen Positionen, über die der Senat auch schon mehrfach in der Vergangenheit hatte entscheiden müssen. Demnach besteht auch kein Anlass für eine Vorlage nach Art. 100 Abs.1 GG und kein Anspruch auf die begehrten Zinsen.

Eine Veranlassung für den Senat, gemäß § 114 Abs. 2 SGG das Verfahren auszusetzen, besteht nicht. Die Klägerin verweist auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2023; dieses Verfahren wird beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/23 geführt. Dem BVerfG sind in diesem Verfahren die Fragen zur Entscheidung vorgelegt worden, ob §  70 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs  zur Sozialsicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10. März 2021 mit Wirkung vom 1. April 2021 mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist sowie, ob § 73 SGB II i.d.F. des Art.1 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs.1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Damit ist dem BVerfG nicht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, die hier vorliegend streitgegenständlich ist, ob nämlich die Höhe der monatlichen Regelsätze für den Regelbedarf der Klägerin verfassungsgemäß sind.

Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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