S 16 AS 1477/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AS 1477/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

 

Sozialgericht Düsseldorf

 

 

Az.: S 16 AS 1477/23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

……

Kläger

gegen

……

Beklagte

 

 

 

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung vom 10.11.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht ……, sowie den ehrenamtlichen Richter …… und die ehrenamtliche Richterin …… für Recht erkannt: 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung des Betrages in Höhe von 120,-- Euro.

 

Der am …… geborene Kläger trägt vor, dass die Beklagte ihm von dem Nachforderungsbetrag seines Vermieters anstelle der geforderten 348,21 Euro lediglich 228,21 Euro überwiesen habe.

 

Auch auf seine Nachfrage, ihm den noch fehlenden Betrag in Höhe von 120,-- Euro auszuzahlen, habe die Beklagte lediglich mit Bescheid vom 24.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2023 reagiert und mitgeteilt, der Betrag in Höhe von 120,-- Euro werde nicht überwiesen.

 

Aus diesem Grund sei nunmehr Klage geboten, die der Kläger am 2.8.2023 beim Sozialgericht eingereicht hat.

 

Sofern die Beklagte vortrage, er habe im Zeitraum der Neben- und Betriebskostenabrechnung von der Beklagten als Vorauszahlung den Betrag in Höhe von 130,-- Euro monatlich erhalten, aber ausweislich der Bestätigung und Abrechnung des Vermieters an diesen monatlich nur 120,-- Euro weitergeleitet, so könne dies dahinstehen. Denn entscheidend sei, dass er im Zeitpunkt der Abrechnung durch den Vermieter den Betrag in Höhe von 348,21 Euro und nicht nur 228,21 Euro benötigt habe, so dass die Beklagte zur Zahlung des Betrags in Höhe von 120,-- Euro verpflichtet sei.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Bescheid vom 24.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2023 mit der Maßgabe abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm noch den Betrag in Höhe von 120,-- Euro auszuzahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, ihre im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig.

 

Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag in Höhe von 348,21 Euro vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Denn der Kläger habe monatlich für die Nebenkostenvorauszahlung 130,-- Euro erhalten und lediglich 120,-- Euro an den Vermieter weitergeleitet. So ergebe sich dies auch aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

 

Den Betrag, den der Kläger hier geltend mache, habe er daher bereits erhalten.

 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen, auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.8.2023 ausdrücklich eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 SGG beantragt und die Beklagte hat sich mit einer solchen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 3.11.2023 einverstanden erklärt.

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 24.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.7.2023 nicht in seinen Rechten im Sinne von§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

 

Denn der Kläger hat den Betrag in Höhe von 348,21 Euro aus der Forderung des Vermieters für Neben, Betriebs- und Heizkosten in vollem Umfang erhalten und räumt dies auch selbst ein.

 

Denn der Kläger hat zum einen die Zahlung in Höhe von 228,21 Euro erhalten und zuvor monatlich den Betrag in Höhe von 130,-- Euro für die sog. Nebenkosten und Heizkostenvorauszahlung erhalten.

 

Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 1 zur Klage vom 1.8.2023 und der Anlage K 2 zur Klage vom 1.8.2023. Denn dort teilt der Vermieter mit, dass der Kläger monatlich den Betrag in Höhe von 120,-- Euro geleistet hat. Von der Beklagten erhalten, hat der Kläger monatlich 130,-- Euro, so dass diese Schreiben und Anlagen des Klägers, die er selber vorlegt, zeigen, dass er auch die hier geforderten 120,-- Euro bereits erhalten hat.

 

Sofern der Kläger vorträgt, dies könne dahinstehen, teilt die Kammer diese Ansicht des Klägers nicht.

 

Gemäß § 22 SGB II hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der angemessenen und tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft. Diese hat der Kläger erhalten. Aus welchem Grund darüber hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 120,-- Euro bestehen sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

 

Die Berufung ist zuzulassen, wenn

 

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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