L 2 AS 1054/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4062/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1054/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Gründe


Streitig ist die (Weiter-) Gewährung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Mai 2019.

I.

Der 1981 geborene Kläger zu 1, die 1987 geborene Klägerin zu 2 und sowie der 2008 geborene Sohn der Klägerin zu 2, der Kläger zu 3, leben gemeinsam in einer Mietwohnung in H1 und bezogen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis August 2018 nach dem SGB II.

Für die von den Klägern bewohnte Mietwohnung schuldeten diese im Jahr 2018 und 2019 eine monatliche Kaltmiete von 560,00 Euro zzgl. kalte Nebenkosten in Höhe 80,00 Euro (vgl. Mietvertrag vom 10.11.2015, Bl. 305 VA bzw. Mietbescheinigung vom 26.05.2019, Bl. 329 VA). Bereits mit Schreiben von 08.02.2018 (Bl. 83 SG-Akte-ER) teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die angemessene Miete für die Wohnung 420,00 Euro betrage. Für die kalten Nebenkosten könnten 97,25 Euro übernommen werden. Die Unterkunftskosten seien daher zu senken und könnten ab dem 01.09.2018 nur noch in angemessener Höhe übernommen werden.

Am 23.05.2019 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.05.2019. Der Kläger zu 1 war seit dem 13.08.2018 bei der D1 GmbH beschäftigt und hat für diese Tätigkeit im Zeitraum Januar bis Mai 2019 eine durchschnittliche Vergütung von 2194,37 Euro brutto bzw. 1608,99 Euro netto erhalten (vgl. Bl. 389 VA). Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin zu 2 war zum 31.03.2019 innerhalb der Probezeit vom Arbeitgeber beendet worden. Der Kläger zu 3 hat bei Antragstellung Kindergeld in Höhe von 194,00 Euro sowie Unterhalt in Höhe von monatlich 342,00 Euro erhalten.

Die Kläger wurden mit Schreiben desselben Tages (Bl. 228 VA) dazu aufgefordert, weitere Unterlagen (u.a. Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben der Klägerin zu 2, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, Unterlagen zum Kindesunterhalt usw.) vorzulegen. Parallel holte der Beklagte eine Arbeitgeberauskunft bezüglich des Klägers zu 1 ein.

Nachdem nicht alle Unterlagen vorgelegt worden waren, forderte der Beklagte die Kläger am 13.06.2019 (Bl. 248 VA) erneut zur Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen auf.
Mit Bescheid vom 04.07.2019 versagte der Beklagte den Klägern Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zunächst.

Die Kläger legten daraufhin am 09.07.2019 verschiedene Unterlagen vor, u.a. den Mietvertrag, Kontoauszüge des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2, den Arbeitsvertrag des Klägers zu 1, dessen Lohnabrechnungen und die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Klägerin zu 2 sowie eine Arbeitgeberbescheinigung.

Mit einem weiteren Bescheid vom 23.07.2019 lehnte der Beklagte den Leistungsanspruch ab. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens seien die Kläger nicht hilfebedürftig. Der Berechnung legte der Beklagte die maßgeblichen Regelbedarfe der Kläger zu 1 bis 3, die aus Sicht des Beklagten angemessene Kaltmiete in Höhe von 450,00 Euro, zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 136,00 Euro und die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 111,00 Euro zu Grunde. Als Einnahmen wurden der Kindesunterhalt in Höhe von 342,00 Euro und das Kindergeld in Höhe von 194,00 Euro sowie ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 1 in Höhe von 1.270,00 Euro berücksichtigt, wobei der Beklagte von einem Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.200 Euro brutto bzw. 1.600 Euro netto ausging und hiervon einen Freibetrag von 330 Euro abzog. Damit errechnete der Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.762,99 Euro, der einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 1.804,33 Euro gegenüberstehe, so dass die Kläger in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nun anwaltlich vertretenen Kläger am 22.08.2019 Widerspruch und beantragten am selben Tag beim Sozialgericht (SG) Ulm den Erlass einer einstweiligen Anordnung (- S 11 AS 3052/19 ER -). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sehr wohl Hilfebedürftigkeit bestehe. Insbesondere seien die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 nicht krankenversichert, hätten aber hierauf einen Anspruch. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16.09.2019 abgelehnt, da trotz Aufforderung durch das Gericht keine Nachweise bezüglich der Krankenversicherung der Kläger zu 2 und 3 vorgelegt worden seien, so dass eine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (- L 13 AS 3148/19 ER-B -) bliebt erfolglos (vgl. Beschluss vom 17.10.2019). Die Kläger legten zwar im Beschwerdeverfahren einen Nachweis über Versicherungszeiten der Klägerin zu 2 vor. Danach war diese seit April 2019 bei der S1-Betriebskrankenkasse (SBK) versichert (Bl. 15 LSG-Akte Beschwerdeverfahren). Ein Nachweis über die Beitragshöhe wurde aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt, so dass das LSG die Eilbedürftigkeit nicht erkennen konnte und die Beschwerde zurückwies.

Den gegen den Bescheid vom 23.07.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2019 (Bl. 433 VA) zurück. Hilfebedürftigkeit liege bei den Klägern nicht vor. Zwar sei zwischenzeitlich ein Versicherungsverlauf vorgelegt worden, weitere Angaben, insbesondere zur Höhe der Beiträge und Art der Versicherung hätten die Kläger bislang nicht gemacht. Weitere Einkommensnachweise seien nicht vorgelegt worden.

Hiergegen haben die Kläger am 04.12.2019 Klage zum SG Ulm erheben und vortragen lassen, dass zumindest die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 einen Leistungsanspruch hätten, da diese über keinerlei eigenes Einkommen verfügten. Zudem bestehe nach wie vor „das Problem mit der
Krankenversicherung".

Mit Schreiben vom 25.03.2020, vom 14.05.2020, vom 27.01.2021 und vom 24.03.2021 hat das SG die Kläger aufgefordert aktuelle Gehaltsnachweise, Nachweise über die Krankenversicherung sowie Kontoauszüge vorzulegen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Am 24.03.2021 hat das Gericht die Kläger zudem auf die Folgen des § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Das SG hat aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 04.03.2022 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hätten (1.), erwerbsfähig seien (2.), hilfebedürftig seien (3.) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten (4.). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhielten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, Leistungen. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte (§ 8 Abs. 1 SGB II). Zwar erfüllten die Kläger die übrigen Leistungsvoraussetzungen, ob Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 Abs.1 SGB II vorliege, habe die Kammer jedoch nicht feststellen können. Die Kläger hätten trotz wiederholter Aufforderung, Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit (insb. Gehaltsnachweise, Nachweise über Krankenversicherungsbeiträge und Kontoauszüge) weder dem Beklagten, noch dem Gericht vorgelegt. Ermittlungen hätte das Gericht insofern ins Blaue hinein tätigen müssen, da die Kläger auch nicht entsprechend vorgetragen hätten. Zweifel am Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Verwaltungsverfahren gingen aber nach den allgemeinen Regeln zur Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Antragstellers. Grundsätzlich hätten die Gerichte gem. § 103 Abs. 1 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Danach müsse das Gericht alle Tatsachen ermitteln, die für Entscheidungen in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich seien. Komme aber ein Antragsteller für Leistungen nach dem SGB II seiner Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht nach, seien die Gerichte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 Satz 1 SGG nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln. Dies gelte insbesondere für Umstände, die in der Sphäre des Antragstellers lägen. In diesem Fall treffe den Antragsteller die Feststellungslast. Insbesondere der Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben, der realisierten Einnahmen und des geschuldeten Krankenversicherungsbetrages liege hier in der Sphäre der Kläger. Entsprechende Ermittlungen hätte die Kammer nicht in vollen Umfang tätigen können, da die Kläger insofern auch keine weitergehenden Angaben gemacht hätten.

Gegen das dem Klägervertreter gegen Empfangsbekenntnis am 30.03.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 08.04.2022 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Die Berufung ist trotz Erinnerung bis zuletzt weder begründet worden noch ist ein Antrag gestellt worden.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. März 2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 aufzuheben und den Klägern ab Mai 2019 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17.01.2023 ist zudem mitgeteilt worden, dass die Kläger bislang keinen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt haben.

Mit Terminbestimmung vom 07.12.2022 hat die Berichterstatterin einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes auf den 25.01.2023 bestimmt. Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat der Bevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, da die Kläger nicht mitwirkten. Zum Termin am 25.01.2023 sind dann sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Berichterstatterin hat in diesem Termin darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine Unterlagen zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Klägerin zu 2 vorgelegt worden seien. Zudem fehlten Unterlagen zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Kläger im streitigen Zeitraum. Die Kläger sind aufgefordert worden, diese Unterlagen bis zum 28.02.2023 vorzulegen. Zudem ist in diesem Termin darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Nichtvorlage der Unterlagen beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Auf hierauf ist bislang keine Reaktion erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, beigezogenen Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.  


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das angefochtene Urteil des SG vom 04.03.2022 und der Bescheid vom 23.07.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27.11.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben ab Mai 2019 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Streitgegenständlich ist hier aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Beklagten der gesamte Zeitraum von der Antragstellung, d.h. hier ab Mai 2019, bis zur gerichtlichen Entscheidung, da keine zeitliche Zäsur eingetreten ist, weil die Kläger soweit ersichtlich keinen neuen Leistungsantrag gestellt haben (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris, Rn. 9) oder die Behörde von vorneherein über einen Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum entschieden hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - L 7 AS 2130/14 -, juris, Rn. 31)

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weiter zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 19 SGB II) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2019 nicht gegeben sind. Denn die Kläger haben ihre Hilfebedürftigkeit seit 01.05.2019 nicht nachgewiesen. Die Kläger haben zwar im Juli 2019 verschiedene Unterlagen vorgelegt, anhand derer der Beklagte errechnet hat, dass kein Leistungsanspruch besteht. Inzwischen liegt zwar auch ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung der Klägerin zu 2 vor. Angaben zur Beitragshöhe und zur tatsächlichen Einkommenssituation ab Mai 2019 liegen trotz vielfacher Erinnerung nicht vor. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger konnte daher abschließend nicht geklärt werden. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat nicht nachprüfen konnte, ob und in welcher Höhe die Kläger seit dem 01.05.2019 über ausreichende Einnahmen verfügten, um ihren Bedarf zu decken. Die Berufung ist trotz mehrfacher Erinnerung durch den Senat weder begründet worden noch ist ein Antrag gestellt worden. Es sind auch weder weitere Angaben zur Hilfebedürftigkeit gemacht noch entsprechende Unterlagen (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge usw.) vorgelegt worden. Selbst die Möglichkeit die Hilfebedürftigkeit im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 25.01.2023 weiter darzulegen, ist nicht genutzt worden. Die Kläger sind zu diesem Termin unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
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