Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. April 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 05.04.2024 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für die Monate April 2024 bis Juni 2024 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) Zug um Zug gegen Vorlage der Entgeltabrechnungen für den jeweiligen Vormonat zu gewähren, und zwar in Höhe des Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des durch die Entgeltabrechnung des Vormonats nachgewiesenen Einkommens, bereinigt um den 30%igen Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den Pauschbetrag für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 DVO § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 Euro, sowie zuzüglich der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Der 1954 geborene Antragsteller, der bei der IKK classic freiwillig kranken- und pflegeversichert ist (vgl. Bl. 101 VA), erhielt zunächst vom Landkreis E1 bis einschließlich August 2022 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Eine Regelaltersrente bezieht der Antragsteller nicht, da er die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt (vgl. Bl. 244 ff. VA). Zum 01.05.2022 schloss der Antragsteller mit D1 (im Folgenden Vermieter) einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in F1, W1 Straße. Hierfür wurde eine monatliche Kaltmiete von 600,00 Euro vereinbart (vgl. Bl. 283 ff. VA). Am 02.05.2022 beantragte er erstmals bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Hierbei gab der Antragsteller u.a. an, als Berater geringfügig für die Firma B1 in G1 tätig zu sein. In der Folgezeit legte er hierzu Lohnabrechnungen, aus denen sich ein schwankendes Einkommen ergibt, vor.
Der Antragsteller hat mit seinem am 26.03.2024 beim SG eingegangenen Antrag zum wiederholten Mal die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII begehrt. Zuletzt waren dem Antragsteller vom SG Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Januar 2024 bis März 2024 mit Beschluss vom 09.02.2024 vom SG (teilweise) zugesprochen worden (- S 9 SO 3378/23 ER -). Die gegen diesen Beschluss zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde ist mit Beschluss vom 22.04.2024 zurückgewiesen worden (- L 2 SO 548/24 ER-B -), da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine höheren Leistungen zu gewähren seien. Vor allem die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten komme wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes vorliegend nicht in Betracht.
II.
Die am 15.04.2024 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.04.2024 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Leistungsgewährung für die Monate April 2024 bis Juni 2024. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Antrag des Antragstellervertreters in erster und zweiter Instanz. Folgerichtig hat das SG auch nur über diesen Zeitraum im angefochtenen Beschluss entschieden. Ebenfalls nicht mehr streitgegenständlich ist die Frage, ob der Antragsteller überhaupt einen Anspruch dem Grunde nach gegen die Antragsgegnerin hat, denn das SG hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelbedarfs nach Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des durch die Entgeltabrechnung des Vormonats nachgewiesenen und um entsprechende Freibeträge bereinigten Einkommens zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den Beschluss vom 05.04.2024 nicht angefochten, dieser ist damit hinsichtlich der Verpflichtung bestandkräftig geworden.
Die so verstandene Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des SG Freiburg vom 05.04.2024 ist nicht zu beanstanden. Der Antragssteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend unter Verweis auf seinen für den vorherigen Zeitraum erlassenen Beschluss vom 09.02.2024 (- S 9 SO 3378/23 ER -) die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass bei einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungswährung für April 2024 bis Juni 2024 als Bedarf des Antragstellers jeweils nur der Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 abzüglich des durch die Entgeltabrechnung des Vormonats nachgewiesenen Einkommens, bereinigt um den Freibetrag und den Pauschbetrag für Arbeitsmittel, berücksichtigt werden kann und daher vor allem die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie höherer Fahrtkosten auch für den hier streitigen Zeitraum abzulehnen ist, weil diese Bedarfe nicht ausreichend nachgewiesen worden sind. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung, wie auch der vom SG getroffenen Kostenentscheidung, uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Beschwerdeverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seit Entscheidung des Senats für den Zeitraum davor (vgl. Beschluss vom 22.04.2024, - L 2 SO 548/24 ER -B -) eine Änderung der Sachlage ergeben hat. Weiterer Vortrag ist seitens des Antragstellers trotz eines Hinweises des Senats vom 24.04.2024 (vgl. Bl. 30 LSG-Akte) ebenfalls nicht erfolgt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten waren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 832/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1160/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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