Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt. Später absolvierte er eine Umschulung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann sowie ein Zusatzstudium im Bereich Immobilienwirtschaft. Zuletzt war er vom 1. März 2010 bis 30. April 2012 als Immobilienmakler versicherungspflichtig beschäftigt. Zeitweise war er sowohl als Baubetreuer als auch als Immobilienmakler selbstständig tätig. Vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 stand der Kläger im Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Anschluss erhielt er Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da er ab 22. November 2016 zeitlich befristet voll erwerbsgemindert war. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wurde damals wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gewährt. Seit 1. Juni 2020 steht der Kläger erneut im Alg II-Bezug.
Am 29. September 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorlägen.
Den hiergegen am 21. Oktober 2022 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2022 zurück. Gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) habe der Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn er voll bzw. teilweise erwerbsgemindert wäre, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hätte. Nach § 43 Abs. 4SGB VI verlängere sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten seien, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 läge, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängere sich der Fünfjahreszeitraum ferner um Ersatzzeiten. Wäre die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt sei (z.B. Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienst-zeiten), wäre eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich (§ 43 Abs.5 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit sei bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. Allerdings habe er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 28. September 2022 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn Erwerbsminderung spätestens am 31. Mai 2004 eingetreten wäre. Hierfür ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte.
Mit seiner am 19. Dezember 2022 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente weiterverfolgt. Es sei ihm als Alg II-Empfänger nicht möglich, Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zu entrichten. Es sei ihm auch unverständlich, dass die bisher einbezahlten Pflichtbeiträge von ca. 280 Monaten keine Berücksichtigung fänden. Seitens des Jobcenters F1 würden seit 2011 keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung mehr entrichtet. Dies könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit den 36 Pflichtbeitragsmonaten in den letzten fünf Jahren sei für Alg II-Empfänger sozial ungerechtfertigt. Eine besonders schwere Form der Diskriminierung eines Alg-II-Empfängers läge vor. Er fühle sich mit der Ablehnung als Mensch zweiter Klasse. Des Weiteren berufe er sich auf Art.1 Abs.1 Grundgesetz (SGG), wonach die Würde des Menschen unantastbar sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach den im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten habe er vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 Alg II bezogen und beziehe erneut seit 1. Juni 2020 (zwischenzeitlich gemeldet bis 31.Dezember 2022) Alg II. Bei Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI verlängere sich der Fünfjahreszeitraum nach § 43 Abs. 4 SGBVI u.a. um Anrechnungszeiten. Ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 29. September 2022 (Datum der Rentenantragstellung) ergäbe sich unter Berücksichtigung von 64 Monaten Alg II-Bezug als Anrechnungszeit ein verlängerter Fünfjahreszeitraum vom 1. Mai 2012 bis 28. September 2022. In diesem Zeitraum lägen keine Pflichtbeitragszeiten vor.
Mit Urteil vom 23. März 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Gericht schließe sich nach § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 7. Oktober 2022 und im Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2022 an und mache diese zum Gegenstand der Entscheidungsgründe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger bereits deshalb kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zustehe, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Diese wären nur erfüllt, wenn Erwerbsminderung spätestens am 31. Mai 2004 eingetreten wäre. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger seit diesem Datum durchgehend eine rentenrechtlich relevante, quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens zur Ausübung einer Berufstätigkeit vorliegen könnte. Der Kläger habe auch Entsprechendes nicht vorgetragen. Ermittlungen auf medizinischem Gebiet seien daher nicht geboten. Der Kläger habe verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung der Beklagten und die gesetzliche Regelung. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte unterdessen die einfachgesetzlichen Bestimmungen im SGB VI in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen sei nicht einzuholen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG sei nur zulässig, wenn das vorgelegte Gesetz für das von dem vorliegenden Gericht zu entscheidenden Verfahren entscheidungserheblich sei. Weiterhin müsse das vorlegende Gericht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm haben; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit reichten dagegen nicht aus. Das Gericht könne insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs.1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Art. 14 Abs. 1 GG schütze als Eigentum die rechtliche Zuordnung eines vermögenswerten Gutes an einen Rechtsträger. Welche vermögenswerten Rechtspositionen als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien, bestimme sich nach dem Zweck und der Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung. Dabei sei vor allem auf ihre Funktion abzustellen, die Berechtigten für den privaten Bereich und für die wirtschaftliche Betätigung einen gesicherten Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich, auf dessen Fortbestand er vertrauen könne, zu gewährleisten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen. Als Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG komme die Ungleichbehandlung trotz übereinstimmender Merkmale, also insbesondere unterschiedlicher Rechtsfolgenanordnung für vergleichbare Sachverhalte, wie auch die Gleichbehandlung trotz unterschiedlicher Sachverhalte in Betracht. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sei dem Gericht keine Verletzung von Grundrechten des Klägers ersichtlich und es sei nicht von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen überzeugt.
Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 4. April 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2023 beim SG Berufung erhoben. Zur Begründung wiederholt er, dass es ihm als Alg II-Empfänger nicht möglich sei, Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Die gesetzliche Regelung sei eine schwere Form von Diskriminierung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Rentenantragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG vom 23. März 2023 für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 27. Juni 2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen kann, wenn er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist binnen einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach §153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des SG vom 23.März 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Der Senat schließt sich dieser Begründung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Der Kläger hat (auch) mit der Berufungsbegründung vorgebracht, dass das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung als versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zur Diskriminierung in seinem Fall führen würde, da er als Alg II-Bezieher nicht in der Lage sei, Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen (teilweiser oder voller) Erwerbsminderung haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Zuzugeben ist, dass durch das Erfordernis, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt zu haben, der Zugang zu den Renten wegen Erwerbsminderung erschwert wird. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. April 1998 – 1 BvR 564/&84 – diese Zugangsvoraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung für verfassungsgemäß erachtet. Es hat betont, dass diese versicherungsrechtliche Voraussetzung das Versicherungsprinzip bezogen auf den Versicherungsfall der Erwerbsminderung stärkt. Denn andernfalls könnten Versicherte bei Eintritt entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen Rente wegen Erwerbsminderung allein aufgrund der allgemeinen Wartezeit erhalten - diese erfüllt der Kläger-, obwohl sie möglicherweise bereits seit Jahrzehnten aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung stellt dementsprechend auf der Ebene der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sicher, dass nur solche Versicherte in den Genuss einer Rente wegen Erwerbsminderung kommen, bei denen wesentlich aufgrund der krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen tatsächlich die Möglichkeit beschränkt wird, Erwerbseinkommen zu erzielen. Auf den Kläger bezogen ist dabei in den Blick zu nehmen, dass er selbst nur noch bis 30. April 2012 versicherungspflichtig beschäftigt war; nur bis dahin weist der Kläger Pflichtbeitragszeiten auf. Zwischen den letzten Pflichtbeitragszeiten des Klägers und dem (angenommenen) Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung im September 2022 (Rentenantragstellung) liegen somit mehr als zehn Jahre. Wenn der Kläger diesbezüglich beanstandet, dass die von ihm geleisteten ca. 280 Monate an Pflichtbeiträgen (so das Vorbringen des Klägers) ohne Berücksichtigung bleiben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflichtbeitragszeiten bei der Altersrente gemäß § 35 SGB VI (Regelaltersrente) ihre den Kläger begünstigende Wirkung haben werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 Nr.2 SGB VI als „versicherungsrechtliche“ Voraussetzung für die Regelaltersrente lediglich die allgemeine Wartezeit erfüllt sein muss, was beim Kläger durch seine Pflichtbeitragszeiten erfüllt ist, da gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für die Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein muss.
Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 den Wegfall der Versicherungspflicht der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt hat (vgl. Art. 19 Nr. 5 Buchst. a Buchst. aa des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S.1885). Zum einen hat der Gesetzgeber ab 1. Januar 2011 die Zeit des Bezugs vom Alg II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch werden Lücken in der Versicherungsbiographie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten. Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung und Leistungen zur Teilhabe können durch die Anrechnungszeiten zwar nicht erstmals erworben bzw. verloren gegangene Ansprüche nicht neu erworben werden. Leistungen zur Teilhabe werden aber systemgerecht in anderen Sozialsystemen erbracht. Die Leistungen des Fürsorgesystems nach dem SGB II dienen dazu, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im Voraus Pauschalleistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 58 Rn. 171).).
Nach alle dem besteht für den Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§160 Abs. 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3541/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1344/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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