Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt die zusätzliche Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 310,00 € für die Zeit von März bis August 2020.
Am 13.12.2013 legte der Kläger dem Beklagten einen Mietvertrag (Bl. 2/312 ff. VA) zwischen ihm und seinem Vater, W1 (geb. 1922, verstorben 2014, Bl. 134/312 VA), vom 20.05.1993 für zwei Zimmer mit Küche, Bad, WC und Kellerraum im „Haus Nr. 19 in F1“ vor. Aus diesem Mietvertrag geht hervor, dass das Mietverhältnis am 01.06.1993 begonnen habe und die Miete 620,00 DM monatlich betrage. Nebenkosten sind in diesem Mietvertrag nicht ausgewiesen.
Unter Berücksichtigung dessen bewilligte der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs für einen Ein-Personen-Haushalt und Kosten der Unterkunft in Höhe von 310,00 € monatlich, zuletzt für den Bewilligungszeitraum 01.01.2019 bis 31.10.2019.
Nachdem am 06.02.2019 zwei, an die im Rubrum genannte Anschrift des Klägers adressierte Schreiben des Beklagten vom 28.01.2019 (Bescheid vom 28.01.2019 und Einladung zur ärztlichen Untersuchung vom 28.01.2019) als Postrückläufer mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurück kamen, unternahm der Beklagte den Versuch, diese Schreiben per Postzustellungsurkunde zustellen zu lassen. Eine Zustellung war zwar am 15.02.2019 erfolgt, den maßgeblichen Postzustellungsurkunden ist jedoch zu entnehmen, dass die Zustellung nicht an die Anschrift „M1, L1“, sondern nach Änderung durch den Zustelldienst an die Anschrift „U1, L1" erfolgt ist (Bl. 110/312 VA). Unter der zuletzt genannten Anschrift ist die Mutter des Klägers (W2, geb. 1939) wohnhaft (vgl. Bl. 86 SG-Akte). Eine Abfrage im Meldeportal am 21.02.2019 ergab, dass der Kläger („Geburtsort F1 jetzt L1“) mit alleiniger Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift gemeldet war (Bl. 111/312 VA). Weitere von dem Beklagten versandte Schreiben an den Kläger unter der im Rubrum genannten Anschrift kamen im April und Juni 2019 ebenfalls als „unzustellbar“ zurück.
Am 08.07.2019 fand daher ein Hausbesuch bei dem Kläger statt, um zu überprüfen, ob er tatsächlich unter der im Rubrum genannten Anschrift wohnt (Protokoll, Bl. 116/312 f. VA). An dem unter dieser Anschrift befindlichen Haus war keine Hausklingel vorhanden und der Briefkasten war mit Panzertape zugeklebt. Der Name des Klägers war nicht zu finden. Der Kläger konnte in der maßgeblichen Wohnung/dem Haus nicht angetroffen werden. Ein zufällig angetroffener Nachbar gab an, dass das Haus unbewohnt sei. Der Kläger konnte sodann am Ende der Straße auf einem Traktor angetroffen werden. Eine weitere Aufklärung vor Ort scheiterte am Verhalten des Klägers.
Die Gemeinde L1 teilte auf Anfrage des Beklagten sodann am 09.07.2019 mit (Bl. 132/312 VA), dass bereits seit Jahren vermutet werde bzw. bekannt sei, dass der Kläger nicht unter der im Rubrum genannten Anschrift wohne, sondern bei seiner Mutter „U1“ in L1. Gemeinde und Polizei seien die Hände gebunden, da niemand in das Haus rein dürfe.
Mit Schreiben vom 01.08.2019 (Bl. 143/312 VA) wurde der Kläger unter Hinweis auf § 60 i.V.m. § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) unter Fristsetzung bis zum 15.08.2019 dazu aufgefordert, die letzte Wasserabrechnung, die letzte Stromabrechnung und den Müllgebührenbescheid 2019 vorzulegen.
Nachdem der Beklagte die Vorlage eines Mietvertrages angeforderte hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 14.08.2019 mit, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht geändert habe, er wohne weiterhin unter der im Rubrum genannten Anschrift. Ein entsprechender Mietvertrag liege
bereits vor. Eventuell sei in dem Mietvertrag als Wohnort noch F1 genannt. Dies sei im Rahmen der Flurbereinigung aber zu L1 geworden. Die angeforderte letzte Wasserabrechnung, die letzte Stromabrechnung und der Müllgebührenbescheid 2019 lägen nicht vor, da die Kosten für Wasser, Strom und Müllgebühren in der Miete enthalten seien.
Nachdem bei dem Hausbesuch und dem Antreffen des Klägers vor dem Wohnhaus der Mutter ein - laufender - Traktor und ein vom Kläger umgeparktes Wohnmobil bemerkt wurden, leitete der Beklagte Ermittlungen zum Fahrzeugeigentum des Klägers ein. In diesem Zusammenhang legte der Kläger einen zwischen ihm und seiner Mutter im November 2010 geschlossenen Kaufvertrag vor (Bl. 169/312 VA), wonach er seiner Mutter drei Fahrzeuge zu einem Komplettpreis von 6.000 € verkauft habe. Außerdem legte er einen Kaufvertrag vom April 2014 vor, wonach er seiner Mutter ein Wohnmobil verkauft habe (Bl. 168/312 VA). Die Zulassungsstelle teilte mit (Bl. 171/312 vA), dass auf den Kläger vier Fahrzeuge mit einem 07er-Kennzeichen (Oldtimerfahrzeuge) zugelassen seien, zu denen es keinen Fahrzeugbrief, sondern nur einen roten Fahrzeugschein gebe. Auf Anforderung übersandte der Kläger dann das „Fahrzeugscheinheft für Oldtimer mit roten Kennzeichen“ vom 09.12.2016 (Bl. 210/312 VA), wonach dem Kläger als Halter ein bestimmtes Kennzeichen für die in der Auflistung beschriebenen fünf Fahrzeuge zugeteilt worden ist. In der Liste sind vier Fahrzeuge genannt, davon drei der Fahrzeugklasse 01 und eines der Fahrzeugklasse 16, bei denen es sich nach Mitteilung des Klägers jeweils um Fahrzeuge der Marke Mercedes Daimler Benz handele (vgl. Bl. 222/312 VA, auch zur näheren Beschreibung der Fahrzeuge).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom Oktober 2019 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab November 2019 ab (Bescheid vom 30.12.2019, Bl. 237/312 f. VA), da der Kläger über verwertbares Vermögen oberhalb des Freibetrages verfüge. Er sei - nach wie vor - Eigentümer der vier Fahrzeuge, die einen Gesamtwert von 34.529,00 € hätten. Da die Autos weit unter Wert verkauft worden wären, sei der Verkauf an die Mutter nicht glaubhaft. Zudem sei der Kläger weiter als Halter der Fahrzeuge eingetragen, auch seit 2016 noch. Dies hätte geändert werden können, wenn der Kläger nicht der Eigentümer sei. Zudem ergebe sich aus seinen Kontoauszügen, dass er Autoteile angekauft habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 31.03.2020 (Bl. 244/312 VA) beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2020 mit dem Hinweis, dass aufgrund der Auswirkungen von Covid 19 für Bewilligungszeiträume ab 01.03.2020 eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen erfolge. In dem am 08.04.2020 vom Kläger ausgefüllten Antragsformular (Bl. 263/312 ff. VA) gab er erneut an, unter der im Rubrum genannten Anschrift wohnhaft zu sein und die Grundmiete 250,00 € sowie sonstige Wohnkosten 50,00 € + 10,00 € betragen würden. Gleichzeitig gab er an, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen.
Mit Bescheid vom 17.04.2020 (Bl. 270/312 f. VA) bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von 432,00 € monatlich für den Regelbedarf. Die Bewilligung erfolgte aufgrund des § 67 SGB II, welcher ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie regelt, ohne Vermögensprüfung/Vermögensberücksichtigung. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht bewilligt bzw. ein diesbezüglicher Bedarf nicht anerkannt.
Hiergegen erhob der Kläger mit beim Beklagten am 13.05.2020 eingegangenem Schreiben vom 12.05.2020 Widerspruch (Bl. 22/33, Bl. 11/33 f. VA). Er begehre zusätzlich die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 310,00 € monatlich. Gemäß dem noch immer gültigen Mietvertrag vom 20.05.1993 würden die Mietkosten 310,00 € betragen. Durch die vorausgehende vollständige Ablehnung der Leistungen sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Miete zu bezahlen. Die Miete werde ihm aktuell gestundet, so dass Mietschulden auflaufen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2020 (Bl. 4/33 ff. VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Wohnung unter dem Rubrum genannten Anschrift tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Darüber hinaus sei der Kläger im streitigen Zeitraum auch keiner Mietzinsforderung ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 21.08.2019 (Bl. 37/39 VA) in der Fassung des Bescheides vom 13.08.2020 (Bl. 25/39 f. VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2020 (Bl. 5/39 ff. VA) entzog der Beklagte dem Kläger ab 01.09.2019 Leistungen in Höhe von 310,00 € monatlich für die bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben (Az. S 12 AS 2296/20).
Mit Schreiben vom 20.08.2020 (Bl. 289/312 ff. VA) beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen. Mit Bescheid vom 04.09.2020 (Bl. 303/312 f. VA) bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 in Höhe von 432,00 € monatlich (Regelbedarf).
Der Kläger hat am 04.09.2020 gegen den Bescheid vom 17.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2020 Klage zum SG Ulm erhoben. Es sei rechtswidrig, dass kein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt werde, da er in der im Rubrum genannten Wohnung wohne und durchaus einer Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Soweit der Beklagte mit fehlgeschlagenen Zustellungen argumentiere, übersehe er, dass er - der Kläger - auf das Schreiben der Beklagten vom 15.07.219, welche ebenfalls an seine im Rubrum genannte Anschrift adressiert war, mit Schreiben vom 22.07.19 geantwortet habe. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei daher eine postalische Erreichbarkeit gegeben. Zutreffend weise der Beklagte auch selbst darauf hin, dass die Gemeinde L1 ein Bußgeldverfahren wegen eines Meldeversäumnisses eingestellt habe. Auch der vorgelegte Mietvertrag bestätige, dass er unter der im Rubrum genannten Anschrift wohne. Wie bereits mitgeteilt, sei F1 im Rahmen der Flurbereinigung zu L1 zugeschlagen worden. Der Inhalt des Mietvertrages sei im Übrigen zwischen den Mietparteien durch Auslegung zu bestimmen. Da sowohl ihm als auch seiner Mutter, als Rechtnachfolgerin des im Mietvertrag eingetragenen Vermieters klar sei, dass im Mietvertrag die Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift bezeichnet sei, auch wenn sich der Wortlaut des Mietvertrages noch auf die alte Adresse vor der Flurbereinigung beziehe, sei aus Sicht der Mietparteien der Abschluss eines neuen Mietvertrags nicht erforderlich. Die Argumentation des Beklagten sei im Übrigen auch widersprüchlich. Es könne nicht sein, dass ihm - dem Kläger - zunächst Leistungen versagt würden, auf die er angewiesen sei, um seine Miete zu bezahlen und dann später die Übernahme der Mietkosten gerade mit dem Argument abgelehnt werde, dass die Zahlung der Miete nicht nachgewiesen sei. Vor diesem Hintergrund könne es ihm nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn seine Mutter als Vermieterin ihm den Mietzins stunde, anstatt eine Räumungsklage anzustrengen.
Das SG hat den Kläger um Mitteilung gebeten, seit wann Mietrückstände bestünden sowie ihn aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Zahlung der Miete an die Vermieterin ergebe. Weiter hat es Strom-, Wasser- und Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2020 sowie den Abfallgebührenbescheid für 2020 angefordert.
Mit Schreiben vom 26.10.2021 (Bl. 39 f. SG-Akte) hat der Kläger die Abfallgebührenjahresbescheide 2017 bis 2021 (Bl. 41/50 SG-Akte) übersandt, wonach für die Jahre 2016 bis 2020 allein der Grundbetrag für eine Person in Höhe von 31,46 € abgerechnet wurde und für das Folgejahr allein dieser festgesetzt wurde, nicht hingegen Leerungsgebühren („0 Leerungen“). Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass auf den Bescheiden keine Leerungen eingetragen seien, da sich die Stadt B1 weigere, die Mülltonne zu leeren und das Müllgefäß trotz bezahlter Gebühren gesperrt sei. Hinsichtlich der Strom-, Wasser- und Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2020 weise er darauf hin, dass diese in der Miete enthalten seien. Es bestehe eine Starkstromleitung zwischen dem Haus seiner Mutter und seinem eigenen Haus. Der Stromzähler sei allein im Haus der Mutter. Auch die Heizung erfolge über Strom. Deswegen gebe es keine Rechnungen für Heizmaterial. Die Wasserrechnung sei in den Nebenkosten enthalten.
Mit Schreiben vom 07.06.2022 (Bl. 57/66 SG-Akte) hat der Kläger die Stromjahresrechnung der EnBW vom 10.03.2022 für das Wohnhaus der Mutter für die Zeit vom 09.03.2021 bis 08.03.2022 vorgelegt, aus der sich ein Wärmestromverbrauch von 9.347,1 kWh (Kosten: 2.307,89 €, neuer Monatsabschlag 189,00 €) ergibt. Weiter hat er ein Foto vom Starkstromkabel vorgelegt, das zwischen dem Haus seiner Mutter und seinem verlaufe.
In einem vom SG anberaumten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 07.03.2023 hat der Kläger erklärt (vgl. Protokoll, Bl. 86/87 SG-Akte), dass er seit 1994 unter der im Rubrum genannten Anschrift wohne. Seit 2003 sei seine Mutter die Eigentümerin des Hauses. Davor habe es seinem Vater gehört. Seit 1994 habe er auch einen Mietvertrag. Die Wohnfläche im 1. Stock betrage 60 m² und im 2. Stock 80 m². Insgesamt habe das Haus eine schlechte Bausubstanz. Um in die obere Wohnung zu kommen, müsse man auch durch die untere Wohnung gehen. Es handele sich aber tatsächlich um zwei Wohnungen, mit zwei Eingängen, zwei Küchen, zwei Bädern usw. Ursprünglich habe er unten gewohnt und oben seine Oma. Im Jahr 2007 sei seine Oma gestorben. Seitdem halte er sich in beiden Wohnungen auf. Ob seine Oma Miete gezahlt habe, wisse er nicht. Seine Miete betrage 620 Mark bzw. 310 €. Eine Anpassung des Mietvertrags sei über die Jahre nicht erfolgt. Auch nicht, nachdem seine Oma gestorben sei und er beide Wohnungen genutzt habe. Dies sei auf die familiäre Verbundenheit mit seiner Mutter zurückzuführen. Er nutze die Küche und das Schlafzimmer oben sowie die Räume unten als Büro und als Lager. Seit den 90er Jahren habe er die Miete immer bar an seine Mutter gezahlt. Im Jahr 2009 habe er dann sein Konto verloren. Er verliere bei Daueraufträgen auch schnell den Überblick. Deshalb richte er diese nicht ein. Nachdem der Beklagte keine Miete mehr überwiesen habe, habe ihm seine Mutter die Mietrückstände gestundet. Dies betreffe wohl den Zeitraum November/Dezember 2019 bis jetzt. Die genaue Summe sei ihm nicht bekannt, sie lasse sich aber leicht berechnen. Seine Mutter sei auf dieses Geld auch angewiesen. Weil sie seine Mutter sei, habe sie bislang nichts gegen ihn unternommen. Sie hätten auch nichts vereinbart, wenn der Prozess verloren ginge. Seine Mutter wolle die Miete, weil dies üblich sei. Ein anderer Mieter müsse auch Miete zahlen. Wenn er woanders wohnen würde, müsse er ja auch dort Miete zahlen. Quittungen über die Barzahlungen gebe es nicht. Er wisse auch nicht, ob seine Mutter die Mieteinnahmen versteuert habe. Aus den von ihm im Termin übergebenen Unterlagen - Nachweise über die förmliche Zustellung von Schreiben des Beklagten im Oktober bis Dezember 2019 sowie aus 2020 und 2021 - sei ersichtlich, dass ihn Post unter seiner Adresse erreiche. Das Haus werde elektrisch mit Radiatoren und Infrarot geheizt. Die Stromrechnung zahle seine Mutter. Dies gelte auch für die Wasserrechnung. Er zahle gar keine Nebenkosten, bis auf die Müllgebühren. Er wisse daher auch nicht, wie hoch die Kosten für die Nebenkosten seien. Manchmal ergänze er die Heizung durch Gasheizstrahler mit Propangas. Die 310 € seien eine Warmmiete. Hinsichtlich des Mülls habe es viele Probleme gegeben. Er habe aber letztlich keine Lust gehabt, sich mit dem Abfallentsorgungsbetrieb zu streiten
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.05.2023 sollte die Mutter des Klägers als Zeugin zu dem angegebenen Mietverhältnis befragt werden. Diese hat jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 139 f. SG-Akte, verwiesen.
Mit Urteil vom 02.05.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II könne nur erhalten, wer hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II sei. Nach § 9 Abs. 1 SGB II sei derjenige hilfebedürftig, der seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern könne und der die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Als Bedarf zum Lebensunterhalt zählten neben den monatlichen Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien.
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung sei, dass die Unterkunft, für welche Kosten beansprucht würden, auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Diese Leistungsvoraussetzung sei im Zweifel vom Leistungsberechtigten zu beweisen.
Zutreffend weise der Beklagte darauf hin, dass der Hausbesuch am 18.07.2019, bei welchem die Wohnsituation des Klägers möglicherweise hätte geklärt werden können, am Verhalten des Klägers gescheitert sei. Auch der Hinweis eines Nachbarn, dass das maßgebliche Haus unbewohnt sei, spreche dafür, dass dieses nicht bewohnt gewesen sei. Angeforderte Unterlagen, wie letzte Wasserabrechnung, letzte Stromabrechnung, Abfallgebührenbescheid 2019, die ebenfalls möglicherweise eine tatsächliche Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken hätten belegen können, seien nicht eingereicht worden. Postzustellungen seien an die im Rubrum genannte Anschrift lange Zeit nicht möglich gewesen. Die Post habe sogar eigenhändig Postzustellungsurkunden auf die Anschrift „U1, L1“ umgeändert. Auch die Gemeinde L1 vermute, dass der Kläger nicht unter der im Rubrum genannten Anschrift, sondern bei seiner Mutter wohne. Der Verweis auf den Mietvertrag vom 20.05.1993 sei nicht ausreichend. Zum einen sei ein bestehender Mietvertrag kein Nachweis dafür, dass eine bestimmte Wohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Zum anderen weise der konkrete Mietvertrag vom 20.05.1993 noch nicht einmal nach, dass auf dem Papier ein Mietverhältnis für die Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift bestehe. Als Ortsangabe für die maßgebliche Wohnung sei im Mietvertrag vom 20.05.1993 angegeben: „Nr. 19, F1“. Selbst soweit nach dem Vortrag des Klägers F1 im Rahmen der Flurbereinigung zu L1 geworden sei, lasse sich der Angabe „Nr. 19“ nicht entnehmen, dass es sich um eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift handele. Da bereits die Nutzung der Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift durch den Kläger zu Wohnzwecken nicht nachgewiesen sei, bestehe für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum März 2020 bis August 2020 für den Kläger kein diesbezüglicher Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung.
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unter der im Rubrum genannten Anschrift gewohnt haben sollte, ergebe sich zur Überzeugung des SG kein Anspruch, da der Kläger keiner Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen habe, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Dies würden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden seien. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung lägen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt habe und nunmehr deren Erstattung verlange. Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliege, sei damit in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - a.a.O.; BSG, Urteil vom 07.05.2009, a.a.O.). Bei Mietverträgen zwischen Verwandten könne nicht schematisch auf die Elemente eines "Fremdvergleichs",
den der Bundesfinanzhof (BFH) im Steuerrecht entwickelt habe (vgl. BFH, Urteil vom 05.02.1988 - III R 234/84 -), zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.) Allerdings spiele der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestanden habe oder bestehe, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle (BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.). Mietvertragliche Verpflichtungen müssten somit wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden zu können (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - und vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -); bloß freiwillige Zahlungen reichten nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Ein entsprechender Vertrag müsse daher zum einen wirksam geschlossen worden sein und dürfe zum anderen nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff. BGB nicht standhalten. Das Vorliegen eines Vertragsschlusses - einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliege - sei von den SGB II-Leistungsträgern und ggf. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 03.03.2009, a.a.O. und vom 07.05.2009, a.a.O.).
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dem Kläger obliege. Es liege daher im ureigenen Interesse des Klägers, eine etwaige Zahlung des Mietzinses durch Überweisung auf das Konto des Vermieters oder im Fall der Barzahlung zumindest gegen Ausstellung einer Quittung vorzunehmen (LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 14.12.2022, L 9 AS 272/19). Nur so sei im Fall von Unstimmigkeiten ein Nachweis gegenüber dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen.
Ein solcher Nachweis sei dem Kläger vorliegend nicht gelungen. Insoweit sei zunächst beachtlich, dass der Kläger nach seinen Angaben keinerlei Unterlagen besitze, die eine Mietzahlung belegen, obwohl der Vertrag seit 1993 bestehe. Weiter seien durch das SG die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu berücksichtigen, der nach seinen ursprünglichen Angaben einem monatlichen Mietzins von 250 € zzgl. Nebenkosten ausgesetzt sei. Auf die Aufforderung zur Vorlage von Abrechnungen habe der Kläger sodann vorgetragen, dass der Vertrag einen Mietzins von 310,00 € inklusive Nebenkosten enthalte.
Gegen einen wirksamen Mietvertrag spreche im Übrigen, dass sich nach den eigenen Angaben des Klägers der Umfang der Mieträume nach dem Tod der Großmutter massiv geändert habe. Nunmehr bewohne der Kläger nach eigenem Vortrag das gesamte Gebäude. Gleichwohl sei der Mietzins seit 1993 und damit über 30 Jahre nicht erhöht worden. Auch angesichts der gestiegenen Verbrauchspreise sei dies nicht nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass die Vermieterin trotz fehlender Mietzahlungen nunmehr seit mehr als drei Jahren bei gleichzeitiger Tragung sämtlicher Nebenkosten keinerlei Kündigungsabsichten erkennen lasse, zeige für das SG, dass der Kläger keiner Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keineswegs dieser gesamte Zeitraum vom Kläger gerichtlich geltend gemacht werde.
Soweit der Kläger dies allein mit der familiären Verbundenheit begründe und insoweit auch darauf hinweise, dass auch er von Schadensersatzforderungen nach einem Wasserschaden Abstand genommen habe, zeige dies für das Gericht einzig, dass gerade die familiäre Verbundenheit bei einer unterstellten Wohnraumüberlassung im Vordergrund gestanden habe und nicht der rechtlich verbindliche Abschluss eines Mietvertrags.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigen am 11.05.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.06.2023 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Klageverfahren ergänzend vorgetragen, es überzeuge nicht, wenn das SG zur Begründung seiner Auffassung auf den Hausbesuch am 18.07.2019 verweise. Streitgegenständlich sei schließlich der Bewilligungszeitraum ab März 2020, mithin siebeneinhalb Monate nach dem Hausbesuch. Unabhängig davon, dass weiterhin geltend gemacht werde, dass bereits zum Zeitpunkt des Hausbesuchs eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt sei, könne für den streitgegenständlichen Zeitraum aus dem Hausbesuch kein Rückschluss gezogen werden. Soweit das SG seine Entscheidung auch damit begründe, es sei nicht geklärt, ob es sich bei der Wohnung „Nr. 19, F1“ um die Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift handele, hätte Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Eine Anfrage bei der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde hätte diese Frage zweifellos beantwortet. Er habe die Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt, im streitgegenständlichen Zeitraum habe ein wirksamer Mietvertrag bestanden und er sei einer Mietzinsforderung seiner Mutter ausgesetzt gewesen. Das Argument des SG, ein seit über 30 Jahren nicht erfolgte Mieterhöhung spreche gegen einen wirksamen Mietvertrag, überzeuge nicht. Es entspreche durchaus der Lebensrealität, dass insbesondere von älteren und gegebenenfalls in geschäftlichen Angelegenheiten nicht bewanderten Vermietern keine Mieterhöhungen durchgesetzt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Mai 2023 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2020 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 zusätzlich Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung in Höhe von 310,00 € monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil.
Mit Schreiben vom 20.09.2023 sind die Beteiligten auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Streitgegenstand sind vorliegend allein Leistungen Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.08.2020. Der Kläger hat seine Klage und die Berufung zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (st. Rspr. BSG seit Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, juris).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 nicht zu. Der Bescheid vom 17.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsescheides vom 14.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 19 SGB II (in der vom 01.04.2011 bis 31.12.2022 geltenden Fassung) i.V.m. § 22 Abs. 1. SGB II (in der vom 25.07.2017 bis 30.06.2022 geltenden Fassung).
Das SG hat in den Gründen angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrten Leistungen dargelegt und gestützt auf das Gesamtergebnis der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten Ermittlungen ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht erfüllt, weil er trotz der vom SG aufgezeigten und begründeten Zweifel der Nutzung der Unterkunft unter der im Rubrum genannten Anschrift nicht nachgewiesen hat, dass er diese Unterkunft zu Wohnzwecken nutzt und weil ebenso wenig vom Kläger nachgewiesen worden ist, dass er für diese Unterkunft einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt ist bzw. war.
Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass aus dem sieben Monate vor dem hier streitigen Zeitraum stattgefundenen Hausbesuch vom Juli 2019 keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse ab März 2020 gezogen werden könnten, geht der Kläger fehl. Denn der Kläger hat auch nach dem Hausbesuch - bereits im Verwaltungsverfahren - stets und wiederholt betont, dass sich an seinen Mietverhältnissen seit Abschluss des vorgelegten Mietvertrages nie etwas geändert habe. Auch wenn keine Pflicht des Klägers bestand und nach wie vor eine solche nicht besteht, Personal der Beklagten in das Haus unter der im Rubrum genannten Anschrift Zutritt zu gewähren, wäre es ihm jedenfalls - wenn er es denn wie behauptet zu Wohnzwecken genutzt hat und noch nutzen sollte - ein Leichtes gewesen durch die Gewährung des Zutritts für klare Verhältnisse zu sorgen und seine Behauptung zu belegen.
Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass eine gerichtliche Anfrage bei der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde Erkenntnisse bzgl. der Frage, ob es sich bei der im Mietvertrag genannten Wohnung „Nr. 19, F1“ um dieselbe handele wie die unter der im Rubrum genannten Anschrift, ist dem zwar zuzustimmen. Indes vermag auch ein solches Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen. Hierauf hat das SG nämlich ebenfalls hingewiesen. Selbst wenn es sich um die identische Unterkunft handeln sollte, blieben ihre Nutzung zu Wohnzwecken und eine für sie wirksam bestehende Mietzinsforderung nach wie vor nicht nachgewiesen, letzteres aus den ebenfalls vom SG dargelegten Gründen.
Soweit der Kläger zuletzt noch die Auffassung vertreten hat, es entspreche der Lebensrealität, dass insbesondere von älteren und gegebenenfalls in geschäftlichen Angelegenheiten nicht bewanderten Vermietern keine Mieterhöhungen durchgesetzt würden, folgt dem der Senat nicht. Denn zum einen ist im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, dass sich die vom Kläger behauptete Wohnraumnutzung aufgrund des Todes seiner Oma vergrößert habe und diese sehr wohl eine Mieterhöhung nahegelegt hätte, dies auch bei älteren Vermietern und selbst geschäftlich nicht versierten Vermietern, ggf. unter Zuhilfenahme von rechtlich versierten Personen. Gerade der Umstand, dass auch unter Berücksichtigung dieser behaupteten geänderten Verhältnisse keine Mieterhöhung vereinbart wurde, zeigt auch für den Senat, dass maßgeblich die familiäre Verbundenheit bei einer unterstellten Wohnraumüberlassung im Vordergrund stand und noch stehen dürfte.
Dies wird gleichermaßen untermauert durch den Gesichtspunkt, dass die Mutter des Klägers das behauptete Mietverhältnis trotz der seit September 2019 bis aktuell ausstehenden Mietzinszahlung nicht gekündigt hat. Von einer Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Mutter des Klägers kann damit nicht ausgegangen werden.
Dass der Beklagte in vorangegangenen Bewilligungszeiträumen - rechtswidriger Weise - Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis für den hier allein streitigen Bewilligungszeitraum März 2020 bis August 2020.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 2295/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1661/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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