L 2 SO 1793/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 5056/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1793/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Streitig sind Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2022.

Die 1948 geborene Klägerin bezog aufgrund des Verlustes ihrer Wohnung (70 Quadratmeter) am 19.  September 2016 eine Fürsorgeunterkunft im H1 in S1. Die Wohnung umfasst 33,05 Quadratmeter und besteht aus zwei Zimmern. Vermieter ist die S2. Die Miete beläuft sich ab 1. Juli 2018 auf 257,79 € Kaltmiete, 60,00 € Nebenkosten und einen monatlichen Heizkostenabschlag von 140,00 € an die EnBW. Die Klägerin lagerte ihre Möbel (z.B. Couchtisch, Eckschrank, Kommode) und diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. Kleidung, Bücher, Geschirr) in zwei Lagerboxen zum Preis von monatlich insgesamt 282,95 € ein. Die Klägerin leidet unter einem Diabetes Typ 2 seit Mai 2017, an diversen Allergien, Durchblutungsstörungen, Arthrose und an Zöliakie und Glutenunverträglichkeit. Das Renteneinkommen der Klägerin betrug ab 1. Juli 2018 monatlich 1.154,40 €. Der Versicherungsbeitrag zur Privat-Haftpflichtversicherung der Klägerin belief sich zum 1. Juli 2018 auf 6,62 € monatlich, der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung auf 40,41 € monatlich und der Versicherungsbeitrag zur Hausratversicherung betrug monatlich 19,35 €. Die Klägerin ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Der Beitrag hierfür belief sich ab 1. Januar 2017 auf monatlich 188,20 €.

Bis 30. Juni 2018 bezog die Klägerin aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 294,88 € mtl. (Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2017). Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte dabei die laufenden Einlagerungskosten der Möbel und Gebrauchsgegenstände der Klägerin in Höhe von monatlich 282,95 € sowie - neben den genannten anderen Versicherungsbeiträgen - den Versicherungsbeitrag zur Rechtsschutzversicherung.

Bereits mit Schreiben vom 30. November 2017 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Einlagerungskosten sowie die Kosten für die Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung längstens bis 30. Juni 2018 anerkannt würden bzw. für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung nur noch die angemessenen Kosten anerkannt würden.

Am 6. Juni 2018 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. Juli 2018. Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten könne. Insoweit berücksichtigte die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten monatlichen Kosten für die „Lagerboxmiete“ und die Rechtsschutzversicherung nicht mehr als Bedarf.

Am 22. Juni 2018 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für die Neuanschaffung einer Waschmaschine; mit Bescheid vom 12. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2018 erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2018 - zugestellt am 15. September 2018 - zurückwies.

Am 16. Juli 2018 erfuhr die Beklagte vom Amt für Liegenschaften und Wohnen der Stadt S1 dass die Klägerin ein Wohnungsangebot im Januar 2018 abgelehnt habe und deshalb aus der Vormerkdatei gestrichen worden sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2018 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Stuttgart am 27. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe in der Vergangenheit anerkannt, dass sie einen Teil ihrer Möbel und sonstigen Gegenstände einlagern dürfe und habe die Lagerungskosten dafür übernommen. Die Lagerräume seien trocken und sauber sowie jederzeit zugänglich. Es seien auch wechselweise Winterkleidung und Winterbetten eingelagert. In der derzeitigen Unterkunft könne sie Betten u.Ä. nicht aufbewahren, da die Kellerräume feucht seien. Die Möbel seien damals aufgrund ihrer multiplen Allergien angeschafft worden. Es seien wertvolle und langlebige Holzmöbel. Die Lagerungskosten und ihre Miete würden monatlich die Kosten einer Zwei-Zimmer-Wohnung nicht übersteigen. Sie befinde sich sowohl bezüglich der Miete als auch bezüglich der Stromkosten im Rückstand. Wegen ihrer Krankheiten sei ein Mehrbedarf zu berücksichtigen. Zudem müssten die Kosten für zwei monatliche Waschgänge im Waschsalon bzw. die Kosten für die Neuanschaffung einer Waschmaschine übernommen werden. Die Klägerin hat eigene Berechnungen ihres monatlichen Bedarfs erstellt. Danach müssten die Lagerkosten für ihre Möbel und sonstigen Gegenstände in Höhe von monatlich 282,95 € (weiterhin) berücksichtigt werden. Des Weiteren sei der Versicherungsbeitrag für die Rechtsschutzversicherung bei der A1-Versicherung in Höhe von 40,42 € monatlich anzuerkennen. Weiterhin zu berücksichtigen sei ein Mehrbedarf für Ernährung und Medikation bedingt durch ihre Erkrankungen in Höhe von 192,50 € bzw. in einer weiteren eigenen Bedarfsauflistung 167,60 €. Letztendlich sei auch ihr monatlicher Beitrag an den VDK-Sozialverband von 5,83 € als Bedarf anzuerkennen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass die Ablehnung der beantragten Leistungen aufgrund übersteigenden Einkommens rechtmäßig sei. Dabei habe sie auf Bedarfsseite der Klägerin den monatlichen Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 416,00 € berücksichtigt. Weiterhin habe sie die Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin in Höhe von - ab 1. Juli 2018 - insgesamt 457,79 € monatlich (Grundgebühr von 257,79 €, Nebenkosten in Höhe von 60,00 € und Abschlag für Strom und Gas an die EnBW ab Juli 2018 von 140,00 €) berücksichtigt. In diesen Kosten seien auch die Kosten für die Haushaltsenergie enthalten. Da die Kosten für Haushaltsenergie vom Regelbedarf umfasst seien und eine Zuordnung auf die einzelnen Verbrauchsposten nicht möglich sei und um eine Doppelzahlung der Haushaltsenergie zu vermeiden, sei der Regelbedarf um den Anteil für die Haushaltsenergie in Höhe von 33,31 € zu kürzen. Als Einkommen sei die Altersrente der Klägerin in Höhe von 1.154,40 € monatlich ab 1. Juli 2018 zu berücksichtigen. Dieses sei bereinigt worden um die Beiträge zur Haftpflichtversicherung von 6,62 € monatlich, um die Beiträge für die Hausratversicherung in Höhe von 19,35 € monatlich und um die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 188,20 € monatlich. Schließlich sei auf Bedarfsseite zugunsten der Klägerin noch ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 29. Oktober 2018 zu berücksichtigen. Danach sei bei den vorliegenden Diagnosen Zöliakie und Glutenunverträglichkeit eine besondere Krankenkost zu empfehlen. Es sei ab 1. Juli 2018 ein Mehrbedarf in Höhe von 20% des Eckregelsatzes von 416,00 €, also 83,20 € monatlich zu berücksichtigen.
Daraus folge, dass die Klägerin bei Berücksichtigung eines Gesamtbedarfs von 923,68 € und einem anzurechnenden Einkommen von 940,23 € keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe. Die Einlagerungskosten in Höhe von 282,95 € monatlich könnten ab 1. Juli 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Leistungen für die Kosten der Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen erbracht. Die Angemessenheit der Einlagerungskosten beurteile sich in erster Linie danach, ob die isolierte Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sei. Die monatlichen Einlagerungskosten von insgesamt 282,95 € entsprächen fast der Nettokaltmiete für die Wohnung der Klägerin und seien damit unangemessen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen bestimme sich danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stünden. Die monatlichen Einlagerungskostenseien schon höher als die Grundgebühr für die bewohnte Wohnung und überstiegen, nachdem diese Kosten nunmehr fast zwei Jahre lang übernommen worden seien, insgesamt schon 5.997,04 € und damit die Kosten für eine Erstausstattung von Einrichtungsgegenständen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Einzug in eine neue Wohnung nicht absehbar sei, komme eine Weiterbewilligung von Einlagerungskosten nicht in Betracht. Die Ablehnung der Übernahme der beantragten Kosten für den Neukauf einer Waschmaschine sei rechtmäßig. Es handele sich vorliegend nicht um einen Fall der „Erstausstattung für die Wohnung“; es gehe um eine Ersatzbeschaffung. Hierfür enthalte das SGB XII keine Rechtsgrundlage. Hausrat - und damit auch eine Waschmaschine - falle unter den Regelbedarf.

Das SG hat die Sach- und Rechtslage am 17. Dezember 2018 und 23. Februar 2023 mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat die Klägerin angegeben, seit ungefähr Jahresbeginn 2023 hätten sich die Kosten für die Lagerboxen auf etwa 110,00 € reduziert. Vor etwa zwei Monaten habe sie den Bestand der eingelagerten Gegenstände verkleinert.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 11. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018, mit dem die Beklagte Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit ab Juli 2018 abgelehnt habe. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Sie könne ihren notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen bestreiten. Zu berücksichtigen sei ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 416,00 € nach Regelbedarfsstufe 1, wobei der Anteil für die Haushaltsenergie mit 33,31 € in Abzug zu bringen sei. Zudem sei bei der Klägerin ein ernährungsbedingter Mehrbedarf von 83,20 € zu berücksichtigen. Zu Recht sei die Beklagte auch von zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 457,79 € ausgegangen. Eine Kostenübernahme für die angemieteten Lagerräume scheide insoweit aus. Es seien diesbezüglich angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII anzuerkennen.  Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von Haushaltsgegenständen Teil der Unterkunftskosten sein, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich sei, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen. Das BSG gehe davon aus, dass der Bedarf nicht schon dann sichergestellt sei, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen würden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigten. Vielmehr müsse die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren könne. Deshalb kämen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein sei, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzlicher Räumlichkeiten erforderlich seien. Werde der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein „Dach über dem Kopf“ habe, entspräche es den Zielsetzungen des Gesetzes, den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten werde. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei eine Übernahme der Kosten für die Anmietung der Lagerräume nicht gerechtfertigt. Vorliegend sei das Gericht bereits der Auffassung, dass angesichts der jahrelangen Nutzung der Lagerboxen nicht mehr von einer „vorübergehenden“ Unterbringung von Hausrat und persönlichen Gegenständen ausgegangen werden könne. Zudem habe die von der Klägerin bewohnte Unterkunft eine Größe von 33,05 Quadratmetern, sodass die Klägerin selbstverständlich nicht alle Dinge der zuvor bewohnten Unterkunft mit 70 Quadratmetern unterbringen könne. Gleichzeitig werde der zuzubilligende Standard für einen Einpersonenhaushalt, der regelmäßig eine Wohnungsgröße von ca. 45 Quadratmeter beinhalte, nicht in einem außergewöhnlichen Maße unterschritten. Darüber hinaus habe die Beklagte nach dem Wohnungsverlust der Klägerin und dem Einzug in die Fürsorgeunterkunft der besonderen Situation der Klägerin hinreichend Rechnung getragen und für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 - mithin über einen Zeitraum von zwei Jahren - die Einlagerungskosten als Bedarf anerkannt. Seither sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt gewillt sei, ihre Wohnverhältnisse zu ändern. Insofern habe die Klägerin auch das Wohnungsangebot des Amtes für Liegenschaften und Wohnen im Januar 2018 abgelehnt. Auf konkrete Nachfrage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. Februar 2023 habe die Klägerin erklärt, dass der Umzug für sie keine Verbesserung bedeutet hätte. Mithin habe sich die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts in ihrer derzeitigen Wohnsituation eingerichtet. Insoweit sei es der Klägerin dann zuzumuten, den nicht (mehr) benötigten Hausrat abzugeben bzw. zu verkaufen und sich im angemessenen Umfang von persönlichen Gegenständen zu trennen. Zudem wäre auch eine weitergehende Übernahme der Einlagerungskosten sozialhilferechtlich unangemessen, da angesichts der erheblichen monatlichen Lagerungskosten bei einem Umzug in eine andere, gegebenenfalls größere Wohnung im Ergebnis selbst die Gewährung einer Erstausstattung kostengünstiger wäre. Schließlich würden auch die Kosten der monatlichen Kaltmiete von 257,79 € und die Kosten für die Lagerboxen von monatlich 282,95 €, zusammen 540,74 €, die angemessene Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt – jedenfalls bis zum Jahre 2022 – deutlich übersteigen.
Auf den errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 923,68 € sei das Einkommen der Klägerin anzurechnen. Hierzu zähle die Altersrente in Höhe von 1.154,40 €. Von dem Einkommen seien die Kosten für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 6,62 €, die Hausratversicherung in Höhe von 19,35 € sowie die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 188,20 € in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von 940,23 € übersteige das Gesamteinkommen der Klägerin im Jahre 2018 ihren Bedarf in Höhe von 16,55 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Kosten für die Rechtsschutzversicherung nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang seien private Beiträge zu Versicherungen grundsätzlich als unangemessen anzusehen, wenn eine staatliche Vorsorge bzw. gesetzlicher Versicherungsschutz bereits in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung stehe. Dies gelte insbesondere für die Rechtsschutzversicherung, weil die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe den Bedürftigen einen kostenfreien Zugang zu den Gerichten eröffne.
Das Gericht habe sich auch für die Folgezeit nicht von einer Hilfebedürftigkeit und einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen überzeugen können.  In diesem Zusammenhang habe die Klägerin zwar im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23. Februar 2023 vorgetragen, dass ihre Ausgaben gestiegen seien, aber diesbezüglich  keine Unterlagen  vorgelegt und auch die ausdrückliche Anregung des Gerichts, ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Beklagten  darzulegen, abgelehnt. Insoweit habe die Klägerin auch bis zur Entscheidung keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass ein zwischenzeitlich bestehender Grundsicherungsanspruch aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten lediglich eine theoretisch denkbare Möglichkeit bleibe.

Gegen den der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 17. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 16. Juni 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen insbesondere im Klageverfahren. Sie habe nicht erwartet, dass nach ihren Leistungen, die sie erbracht habe – insbesondere bei der Pflege einer ihr nahestehenden Person – ihre Ansprüche nicht gewürdigt würden und ihr keine annehmbare Lösung angeboten werde.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der monatlichen Einlagerungskosten in Höhe von 282,95 €, eines monatlichen Beitrages für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 40,42 € und unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs für Ernährung  und Medikation in  Höhe von 167,60€ sowie unter Berücksichtigung eines monatlichen Beitrages an den VDK Sozialverband in Höhe von 5,83 € Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 391,95 € monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2022 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie bringt noch vor, dass die Klägerin (telefonisch) am 18. November 2022 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gestellt habe. Sie sei mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (gemeint wohl 18. Januar 2023) aufgefordert worden, noch fehlende Nachweise vorzulegen. Eine Rückmeldung der Klägerin sei nicht mehr erfolgt. Es seien keine Nachweise vorgelegt worden. Eine Entscheidung seitens der Beklagten sei bislang nicht erfolgt. Bezüglich der Höhe der Kosten der Unterkunft (Grundgebühr und Betriebskostenvorauszahlung) für die Jahre 2019 bis 2023 müsse die Klägerin entsprechende Unterlagen vorlegen. Vermieter sei die S2. Die Beklagte erhalte diesbezüglich von der S2 keine Auskünfte. Die Klägerin habe im Jahr 2019/2020 den Energielieferanten gewechselt. Der neue Strom- und Gaslieferant sei der Beklagten nicht bekannt. Für den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bedürfe es jährlich eines neuen ärztlichen Attests. Das letzte datiere vom 15. Oktober 2018.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 8. August 2023 und 21. November 2023 die Sach- und Rechtslage erörtert. Am 21. November 2023 ist die Klägerin seitens des Berichterstatters aufgefordert worden, die Höhe ihrer Altersrente zum 1. Juli 2019, zum 1. Juli 2020, zum 1. Juli 2021, zum 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 anzugeben und zu belegen. Die Klägerin ist weiter aufgefordert worden, die Höhe der Beiträge zur Haftpflichtversicherung, zur Hausratversicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Juli 2018 anzugeben und zu belegen. Der Klägerin wurde hierzu eine Frist bis zum 31. Dezember 2023 gesetzt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 beantragt die Klägerin ein “Ruhen des Verfahrens“; die geforderten Angaben und Belege hat die Klägerin nicht vorgenommen bzw. vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2024 auch in Abwesenheit der Klägerin über den Rechtsstreit entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 27. Juni 2024 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2022. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018, mit dem der Weitergewährungsantrag der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 6. Juni 2018 ab 1. Juli 2018 (zeitlich offen) abgelehnt worden ist. Allerdings hat die Klägerin nach Auskunft der Beklagten am 18. November 2022 einen Neuantrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gestellt. Durch diesen Neuantrag ist eine zeitliche Zäsur eingetreten. Die Stellung eines neuen Antrages bewirkt die Erledigung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum, der von dem neuen Antrag erfasst ist (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R -  juris Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juni 2018 - L 15 AS 258/16 -  juris Rn. 27 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -, juris Rn. 17). Die Zäsur tritt unabhängig davon ein, ob der neue Leistungsantrag bereits beschieden worden ist (BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 - B 4 AS 4/22 R -).

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte. Sie hat im streitigen Zeitraum (1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2022) keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGBXII. Sie gehört zwar grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis, weil sie eine Altersrente bezieht (§§19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 SGB XII). Sie ist jedoch nicht hilfebedürftig (§ 41 Abs. 1 SGB XII), weil sie mit ihrem Renteneinkommen zum 1. Juli 2018 in Höhe von 1.154,40 € monatlich den maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken in der Lage war. Die diesbezügliche Berechnung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2018 hält der Senat für zutreffend. Danach verfügte die Klägerin ab 1. Juli 2018 bei einem monatlichen Grundsicherungsbedarf in Höhe von 923,68 € über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 940,23 €. Die Klägerin war deshalb nicht im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB XII hilfebedürftig. Auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2023 nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und weist die Berufung aus den vom SG genannten Gründen zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin noch auszuführen, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung eines Anspruchs der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zunächst zutreffend vom Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von (ab 1. Januar 2018) 416,00 € (§ 42 Nr. 1 i.V.m. § 27a Abs.1, Abs. 3 und der Anlage zu § 28 SGB XII) den Anteil für die Haushaltsenergie im Regelsatz in Höhe von 33,31 € abgezogen hat. Denn die in tatsächlicher Höhe von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung von 257,79 € Grundgebühr, Betriebskostenvorauszahlung von 60,00 € und Heizkostenabschlag in Höhe von 140,00 € beinhalten auch die Stromkosten im Sinne der Haushaltsenergie. Diese stellt jedoch gemäß § 27a Abs.1 SGB XII Regelbedarf dar und ist deshalb mit dem monatlichen Regelsatz für den Regelbedarf bereits berücksichtigt; deshalb würde ein Nichtabzug des Anteils für Haushaltsenergie vom monatlichen Regelsatz in Höhe von 33,31 € eine doppelte Leistungsgewährung in dieser Hinsicht an die Klägerin bedeuten. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte bei ihrer Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin ab 1. Juli 2018 die Kosten der Unterkunft und Heizung bezüglich der von der Klägerin bewohnten Fürsorgeunterkunft in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Weiter zutreffend ist die Beklagte zum 1. Juli 2018 von einem krankheitsbedingten Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 83,20 € monatlich ausgegangen. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 folgend, wonach bei den bei der Klägerin gegebenen Erkrankungen Zöliakie/Glutenunverträglichkeit ein solcher Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 49 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII anzuerkennen ist, hat sie die Höhe dieses Mehrbedarfs zutreffend mit 20% des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1 von 416,00 €, also mit 83,20 € auf Bedarfsseite berücksichtigt. Diese Vorgehensweise der Beklagten hat ihre Grundlage in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII vom 16. September 2020 IV. Diese Vorgehensweise bezüglich der Bestimmung der Höhe des Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII hält der Senat für rechtmäßig (vgl. dazu z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2023 - L 9 AS 2972/29 - m. w. N.). Bezüglich der weiteren bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen bzw. die von ihr geltend gemachten Krankheitskosten im Sinne des Mehrbedarfs für Ernährung und im Sinne des Mehrbedarfs für Medikation in Höhe von monatlich 167,60 € können jedoch gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht berücksichtigt werden. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 hat alle bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ II, Zöliakie/Glutenunverträglichkeit, Nahrungsmittelallergie multiple, Adipositas, Zöliakie) bei der Prüfung, ob aufgrund der Erkrankungen der Klägerin eine „besondere Krankenkost“ zu empfehlen ist, berücksichtigt. Nach der den Senat überzeugenden amtsärztlichen Stellungnahme trifft dies jedoch nur auf die Erkrankung Zöliakie/Glutenunverträglichkeit zu. Soweit die Klägerin im Rahmen der von ihr geltend gemachten krankheitsbedingten Mehrkosten (auch) auf „Mehrbedarf Medikation“ abhebt (Teststreifen Diabetes und Teststreifen Urinwerte) ist sie darauf zu verweisen, dass derartige krankheitsbedingte Aufwendungen grundsätzlich in die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch fallen. Diese Ansprüche sind gegenüber einem Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs.1 SGB XII) vorrangig.

Der Senat macht sich die Begründung des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2023 gemäß § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit zu eigen, als das SG davon ausgegangen ist, dass bei den zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung die Lagerungskosten für Möbel und sonstige Gebrauchsgegenstände der Klägerin in Höhe von monatlich 282,95 € nicht zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R -, juris Rn. 12). Das BSG geht in dieser Entscheidung davon aus - dem schließt sich der Senat grundsätzlich an -, dass der Bedarf für Kosten der Unterkunft nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z.B. Kleidung, Hausratsgegenstände usw.) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein „Dach über dem Kopf“ hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - hier entsprechend den Zielsetzungen des § 35 Abs.1 und Abs. 2 SGB XII - den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Allerdings entbindet die Anmietung von Räumlichkeiten - vorliegend die Anmietung von Lagerungsboxen - den Sozialhilfeträger nicht von einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Maßgebend für diese Prüfung ist zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemessenen Räumlichkeiten. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum - hier die Aufwendungen für (zusätzlichen) Lagerungsraum - jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Diese Voraussetzungen zu prüfen war jedoch weder die Beklagte, noch das SG, noch der Senat in der Lage. Denn die Klägerin verwehrt der Beklagten eine Prüfung diesbezüglich durch Inaugenscheinnahme der eingelagerten Möbel und sonstiger Gegenstände. Die Klägerin selbst macht darüber hinaus geltend, dass es sich bei den eingelagerten Möbeln um werthaltige und langlebige Holzmöbel handele. Des Weiteren hat sie dazu ausgeführt, dass es sich um „wechselweise Winterkleidung und Winter-Betten“ handele, die im Wechsel Winter gegen Sommer ausgetauscht würden. Die Möbel seien seinerzeit angeschafft worden, weil sie multiple Allergien habe und Polstermöbel deshalb ungeeignet seien. Dieses Vorbringen der Klägerin bezüglich der eingelagerten Gegenstände verbunden mit ihrer Weigerung, die Beklagte beispielsweise durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort die eingelagerten Gegenstände prüfen zu lassen, macht es jedoch unmöglich, zu beurteilen, ob die Einlagerungskosten angemessen sind. Dazu müssten sie in einer nachvollziehbaren Relation zum Lebenszuschnitt der Klägerin stehen. Eine Prüfung, ob es sich (teilweise) um eingelagerte Gegenstände handelt, die die Klägerin als nicht geschützte Vermögensgüter verwerten müsste, ist nicht möglich. Schließlich ist unmöglich zu prüfen, ob die (isolierten) Aufwendungen für diesen zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sind. Diesbezüglich ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beklagte für zwei Jahre vor dem 1. Juli 2018 Einlagerungskosten in Höhe von ca. 6.000,00 € getragen hat, ohne dass weiterhin ab 1. Juli 2018 absehbar war und derzeit absehbar ist, dass sich an dieser Situation durch den Bezug einer anderen Wohnung durch die Klägerin etwas ändern wird.

Zutreffend hat die Beklagte bei vorzunehmenden Absetzungen vom Altersrenteneinkommen der Klägerin in Höhe von 1.154,40 € ab 1. Juli 2018 gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII den monatlichen Versicherungsbeitrag für die Rechtsschutzversicherung der Klägerin in Höhe von 40,42 € nicht berücksichtigt. Diesbezüglich macht sich der Senat ebenfalls die Begründung des SG im Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2023 zu eigen, dass es sich hierbei um keine dem Grunde nach angemessene Versicherung handelt, da die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe Bedürftigen einen kostenfreien Zugang zu den Gerichten eröffnet.

Soweit schließlich die Klägerin auf Bedarfsseite noch berücksichtigt haben will, dass sie monatlich einen VDK-Sozialverband-Beitrag in Höhe von 5,83 € zahlt bzw. zweimal monatlich ihre Wäsche in einem Waschsalon waschen müsse, weil sie über keine eigene Waschmaschine mehr verfügt, hat die Beklagte diese „Bedarfsposition“ zu Recht unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für das Waschen von Wäsche (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2007 - L 20 B 28/07 SO ER -) sowie der VDK-Beitrag sind bereits mit dem Regelsatz abgegolten, da es sich jeweils um Aufwendungen handelt, die als „Regelbedarf“ gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII zu betrachten sind.

Der Senat konnte sich auch für die Folgezeit ab 1. Januar 2019/1. Juli 2019 nicht von einer Hilfebedürftigkeit und einem Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII überzeugen. Zwar hat die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sich ihre entsprechenden Ausgaben erhöht hätten. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch die jährliche „Fortschreibung“ des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1. Diesbezüglich ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Während des gesamten Verfahrens seit 1. Juli 2018 ist die Klägerin mehrmaligen Aufforderungen, entsprechende Nachweise/Belege über ihre in Frage kommenden Ausgaben vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Klägerin hat insbesondere auch – obwohl sie diesbezüglich ausdrücklich aufgefordert worden ist - die Höhe ihrer Altersrente zum 1. Juli 2019, zum 1. Juli 2020, zum 1. Juli 2021 und zum 1. Juli 2022 nicht angegeben bzw. belegt. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum und während des gesamten Klage- und Berufungsverfahrens hat die Klägerin keine genaueren und belegten Angaben zu ihrem Einkommen und zu ihren Ausgaben gemacht. Deshalb ist eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzung „Hilfebedürftigkeit“ der Klägerin nach dem 1. Juli 2018 nicht möglich gewesen. Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen - wie hier der Hilfebedürftigkeit - trifft die Klägerin. Der fehlende Nachweis der Hilfebedürftigkeit geht damit zu Ihren Lasten.

Nach alledem hat die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII gegen die Beklagte.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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