L 13 SF 3/23 EK VE

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 13 SF 3/23 EK VE
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers ist nicht statthaft. Der im vorliegenden Verfahren erlassene Gerichtsbescheid vom 22. November 2023 wirkt gemäß § 105 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Urteil. Urteile der Landessozialgerichte können nur nach Maßgabe der §§ 160, 160a SGG angefochten werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

B.                                                                    Dr. C.                                                                    D.

Rechtskraft
Aus
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