Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 13 SF 3/23 EK VE
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Klägers ist nicht statthaft. Der im vorliegenden Verfahren erlassene Gerichtsbescheid vom 22. November 2023 wirkt gemäß § 105 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Urteil. Urteile der Landessozialgerichte können nur nach Maßgabe der §§ 160, 160a SGG angefochten werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
B. Dr. C. D.
Rechtskraft
Aus
Saved